Urteil vom Landgericht Aachen - 1 O 458/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin des bei einem Verkehrsunfall am 23.06.2005 beschädigten Pkws Mazda 626 2,5i-V6 mit dem Kennzeichen "DN-YB 270". Sie nimmt die Beklagten zu 1) und 2) als Halter bzw. Fahrer und die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherung des unstreitig unfallverursachenden Fahrzeugs des Beklagten zu 1) auf Schadensersatz in Anspruch. Unstreitig haben die Beklagten für die Unfallfolgen einzustehen.
3Streitig ist demgegenüber, ob sich der von den Beklagten zu ersehende Unfallschaden auf einen Betrag von insgesamt 8.518,51 € beläuft, insbesondere der Klägerin die geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechend der Abrechnung der Firma B über insgesamt 4.385,22 € für 20 Tage Anmietung zu einem sogenannten Unfallersatztarif zustehen oder nicht. Streitig ist darüber hinaus, ob die Beklagte insgesamt für Schadenregulierung an die Klägerin nur 3.833,14 € - so die Klägerin - oder aber insgesamt 4.416,04 € - so die Beklagten - gezahlt hat. Unstreitig hat die Beklagte zu 3) vor Klageerhebung am 09.09.2005 an die Mietwagenunternehmung B einen Betrag von 1.581,00 € gezahlt, woraufhin die Klägerin die Klage in dieser Höhe zurückgenommen hat.
4Die Klägerin berechnet den ihr entstandenen Unfallschaden im Einzelnen wie folgt:
51. Wiederbeschaffungswert des nach dem Gutachten totalbeschädigten
6Pkw Mazda 626 abzüglich eines Restwertes von 400,00 € 3.400,00 €
72. Kosten des Sachverständigengutachtens: 452,24 €
83. Allgemeine Unkostenpauschale: 25,00 €
94. Mietwagenkosten laut Rechnung der Firma B
10vom 14.07.2005: 4..385,22 €
115. An- und Abmeldekosten: 5,90 €
126. Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe
13(hälftige Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG
14nach einem Streitwert von 4.959,36 €): 250,15 €
15Insgesamt: 8.518,51 €.
16Hierauf seien nachfolgende Zahlungen der Beklagten zu 3) erfolgt:
173.309,00 € mit Gutschriftdaten vom 20.07. - 31.08.2005, weitere 524,14 € mit Gutschriftdatum vom 04.10.2005, mithin insgesamt in Höhe von 3.833,14 €.
18Die Klägerin ist der Auffassung, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von 4.385,22 € für 20 Tage Mietzeit im vollem Umfang berechtigt seien, auch wenn es sich hierbei um die Abrechnung von Mietwagenkosten nach einem sogenannten Unfallersatztarif handele. Denn die Autovermietung B biete Mietwagen ausschließlich nach einem solchen Unfallersatztarif an. Der im Vergleich zu einem sogenannten Selbstzahlertarif erhöhte Unfallersatztarif sei wegen der besonderen Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausweislich des vorgelegten Gutachtens der Wirtschaftsprüfergesellschaft Treuhandpartner vom Juni 2005 durchaus gerechtfertigt. Da die Klägerin berechtigt sei, einen Mietwagen anzumieten, der derselben Klasse wie ihr unfallgeschädigter Pkw Mazda 626 zuzuordnen sei, habe sie dementsprechend einen Audi der Gruppe bzw. Klasse 7 für 22 Tage anmieten dürfen. Es habe sich um eine sogenannte Dringlichkeitsanmietung gehandelt, da die Klägerin auf die Wiederherstellung ihrer Mobilität angewiesen gewesen sei. Das unfallbeschädigte Fahrzeug sei das einzige Fahrzeug der Familie gewesen und am Morgen des dem Unfall nachfolgenden Tages angemietet worden.
19Ein anderer Tarif sei der Klägerin auch nicht zugänglich gewesen, da sie weder über eine Kreditkarte verfüge noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation in der Lage sei, Vorkasse an das Mietwagenunternehmen zu leisten bzw. eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten anderweitig sicherzustellen. Ohne Vorlage einer gültigen Kreditkarte sei aber ein Mietfahrzeug der Gruppe 7 weder im Großraum E/B1 noch überhaupt in der Bundesrepublik Deutschland zum sogenannten Selbstzahlertarif anmietbar, weil Mietwagenunternehmen solche Fahrzeuge zum Selbstzahlertarif nur gegen Vorlage einer gültigen Kreditkarte, nicht einmal gegen Zahlung eines Vorschusses in bar vermieteten. Deshalb sei die Klägerin darauf angewiesen gewesen, einen Mietwagen in vergleichbarer Größenklasse nach einem sogenannten Unfallersatztarif anzumieten, was ohne Vorlage einer Kreditkarte und ohne Bestellung sonstiger Sicherheiten möglich sei.
20Nach dem eingeholten Gutachten Dipl.-Ing. T seien für die Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges 10 Werktage erforderlich gewesen. Deshalb habe die Klägerin unter Hinzurechnung der Samstage und Sonntage ab dem 24.06.2005 und einer Überlegungszeit mindestens für 20 Tage einen Mietwagen in Anspruch nehmen dürfen.
21Die Klägerin hat zunächst beantragt,
22die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5.209,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, jedoch im Termin vom 15.12.2005 die Hauptsache in Höhe eines Betrages von 524,11 € für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem die Beklagte am 08.10.2005 einen entsprechenden Betrag an die Klägerin gezahlt hat.
23Nach Klagerücknahme in Höhe eines Teilbetrages von 1.581,00 € wegen der unstreitig erfolgten Zahlung in dieser Höhe durch die Beklagte zu 3) an die Autovermietung B auf Mietwagenkosten am 09.09.2005 hat die Klägerin sodann ihre Klage zurückgenommen und beantragt nunmehr noch, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 3.104,37 € nebst Zinsen zu verurteilen.
24Die Beklagten beantragen,
25Klageabweisung.
26Die Beklagten behaupten, insgesamt auf den Unfallschaden der Klägerin einschließlich der an die Autovermietung B gezahlten 1.581,00 €, 5.997,04 € gezahlt zu haben. Sie sind des Weiteren der Ansicht, dass die Klägerin den nach Abzug dieser Zahlungen verbleibenden Restbetrag von 2.804,22 € nicht zu fordern berechtigt sei, weil ihr insbesondere Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif der Firma B nicht zustünden. Der dort berechnete Mietpreis von insgesamt 4.385,22 € für 20 Tage Mietzeit sei deutlich überhöht und weiche um mehr als das Doppelte nach oben vom durchschnittlichen Normaltarif ab. Nach dem Automietpreisspiegel der sogenannten Schwackeliste und dem Rechercheergebnis im Internet vom 14.11.2005 hätten sich für das streitgegenständliche Fahrzeug und die streitgegenständliche Mietdauer Mietwagenkosten zum Normaltarif in Höhe von allenfalls 1.581,00 € ergeben. Ohnehin sei eine Anmietung für 20 Tage nicht erforderlich gewesen, da der Gutachter eine Wiederbeschaffungszeit von 10 Tagen als ausreichend angesehen habe. Da die Klägerin ein klassegleiches Fahrzeug angemietet habe, müsse sie sich darüber hinaus ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von mindestens 10 % anrechnen lassen.
27Der Klägerin als Geschädigter obliege es, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten nach dem Unfallersatztarif erforderlich gewesen seien und sie nicht gegen ihre Schadensminderungsverpflichtung verstoßen habe. Die Klägerin hätte dementsprechend bei örtlichen Vermietungsunternehmen anfragen müssen, nicht jedoch den ersten besten Autovermieter beauftragen dürfen. Dann wäre ihr ein entsprechender Tarif zum Normalpreis auch angeboten worden. Darüber hinaus hätte die Klägerin auf Nachfrage auch von der Beklagten zu 3) einen Vorschuss für die Mietwagenkosten bzw. gegebenenfalls bei Erforderlichkeit eine Kaution erlangen können.
28Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere den Entscheidungen vom 12.10.2004, 26.102004 und 19.04.2005 könne ein Unfallgeschädigter zwar grundsätzlich ein Mietfahrzeug zu dem im Vergleich zum Normaltarif teureren Unfallersatztarif anmieten, dies jedoch nur, wenn die Leistungen des Autovermieters durch die besondere Unfallsituation veranlasst und deshalb zur Schadensbehebung erforderlich seien. Danach müsse der Geschädigte darlegen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei. Dieser Darlegung sei die Klägerin nicht nachgekommen. Es sei zu bestreiten, dass die Klägerin wirtschaftlich nicht in der Lage sei, eine Kaution zu leisten, in Vorkasse zu treten und des Weiteren werde bestritten, dass sie keine Kreditkarte besitze.
29Ausweislich des vorgelegten wissenschaftlichen Gutachtens der Universität Mannheim vom 13.08.1995 rechtfertige es die Besonderheit des sogenannten Unfallersatztarifes ohnehin nicht, aus betriebswirtschaftlicher Sicht hierbei einen gegenüber den Selbstzahlertarif erhöhten Tarif zu verlangen. Das Unfallersatzwagengeschäft sei im Vergleich zum sogenannten freien Geschäft für Selbstzahler und Firmenkunden durch eine Vielzahl unterschiedlicher Kosten und Determinanten gekennzeichnet, die teils vorteilhafte, teils nachteilige Kostenwirkungen entfalteten, per Saldo jedoch signifikante Kosten - und damit Preisvorteile für das Unfallersatzwagengeschäft ergäben. Danach müssten die sogenannten Unfallersatztarife sogar günstiger sein als der Durchschnitt der Selbstzahlertarife. Insoweit werde Bezug genommen auf das vorgelegte Gutachten der Universität Mannheim. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Akteninhalt und die vorgelegten Urkunden.
30Entscheidungsgründe:
31Die Klage ist unbegründet.
32Die Klägerin kann die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes über den unstreitig geleisteten Gesamtbetrag des Schadensersatzes von 5.414,14 € einschließlich der an die Autovermietung B gezahlten 1.581,00 € hinaus nicht in Anspruch nehmen.
33Denn der Klägerin steht insgesamt lediglich ein Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB wegen des Unfallereignisses, für dass die Beklagten unstreitig einzustehen haben, in Höhe von insgesamt 5.333,29 € zu, der durch die insgesamt geleisteten Zahlungen von 5.414,14 € bereits ausgeglichen ist.
34Unstreitig kann die Klägerin nachfolgende Schadenspositionen fordern:
351. Wiederbeschaffungswert des geschädigten Fahrzeuges
36abzüglich des Restwertes: 3.400,00 €
372. Sachverständigenkosten: 452,24 €
383. Unfallpauschale: 25,00 €
394. An- und Abmeldekosten: 5,90 €
405. Hälftige Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Anwaltstätigkeit: 250,15 €
41Insgesamt mithin: 4.133,29 €
42Darüber hinaus steht der Klägerin für die in erster Linie streitigen Kosten der Anmietung eines bauklassengleichen Pkws für 20 Tage lediglich ein Anspruch in Höhe von 1.200,00 € zu, nicht jedoch der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 4.385,22 € entsprechend der vorgelegten Rechnung der Firma B GmbH.
43Deshalb ergibt sich nach Auffassung der Kammer lediglich ein Gesamtschadensbetrag aus dem Unfallereignis zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 5.333,29 €.
44Hinsichtlich der abgerechneten Kosten nach einem sogenannten Unfallersatztarif vertritt der Bundesgerichtshof seit der Grundsatzentscheidung in BGH NJW 1996/1958 zwar die Auffassung, dass ein Unfallgeschädigter nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Fahrzeug nach einem solchen Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif für Selbstzahler teurer ist, solange dies dem Unfallgeschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist. In neueren Entscheidungen (NJW 2005/1933 und zuvor schon BGH/NJW 2005/51 vom 12.10.2004) hat der Bundesgerichthof diese Rechtsprechung jedoch eingeschränkt und ausgeführt, dass ein ungerechtfertig überhöhter Unfallersatztarif vom Geschädigten nur dann ersetzt verlangt werden kann, wenn er darlegt und gegebenenfalls auch beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war und wenn die Leistungen des Vermieters, der einen solchen Unfallersatztarif anbietet, durch die besondere Unfallsituation des Unfallgeschädigten veranlasst und deshalb zur Schadensbehebung erforderlich sind.
45Vorliegend hat die Klägerin weder hinreichend dargelegt, dass ihr ein günstigerer sogenannter Selbstzahlertarif zu erheblich geringerem Tagessatz nicht zugänglich gewesen sei, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin der ihr als Geschädigter obliegenden Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB nachgekommen ist.
46Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, an dem den Unfalltag nachfolgenden Tag, einem Freitag, den 24.06.2005 bei der Firma B einen Pkw Audi der Gruppe 7/Klasse 7 für 20 Tage angemietet zu haben, der unstreitig derselben Fahrzeugklasse angehört, wie ihr unfallbeschädigter Pkw Mazda 626. Die Klägerin hat jedoch nicht und mit keinem Wort erklärt oder dargelegt, ob sie irgendwelche Nachfragen bei anderen Vermietungsunternehmen in E oder Umgebung gehalten oder telefonische Erkundigungen bei Konkurrenzunternehmungen eingeholt hat danach, ob nicht eine Anmietung eines solchen Fahrzeuges zu einem geringeren sogenannten Selbstzahler - oder Normaltarif zu vergleichbar niedrigeren Kosten möglich sei. Dies wäre jedoch angesichts des außergewöhnlich hohen Mietpreises von täglich über 219,00 € für den bei der Autovermietung B angemieteten Pkw Audi geboten gewesen. Immerhin übersteigt der schließlich zu zahlende Mietwagengesamtpreis von
474.385,22 € für 20 Tage noch erheblich den vom Sachverständigen - das Gutachten lag der Klägerin bereits am 28.06.2005 vor - ermittelten Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Mazda , den der Sachverständige abzüglich des Restwertes mit 3.400,00 € ermittelt hat. Es konnte der Klägerin deshalb nicht verborgen sein und bleiben, dass der von der Autovermietung B geforderte tägliche Mietpreis von über 200,00 € nicht mehr als erforderlich zur Schadensbeseitigungs- und Wiederherstellung des Zustandes, wie er bestehen würde ohne den Unfall, erforderlich ist. Deshalb kann dahinstehen und bedarf keiner weiteren gutachterlichen Überprüfung, ob der von der Autovermietung B geforderte Unfallersatztarif entsprechend dem vorgelegten Privatgutachten der Treuhandgesellschaft betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist oder sich als erheblich überhöht darstellt entsprechend dem anderen Gutachten, dass die Beklagten vorgelegt haben. Da sich seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1996, wie der Bundesgerichtshof in den neuerlichen Entscheidungen aus dem Jahre 2004 und 2005 aufgeführt hat, durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter, der Autovermietungsunternehmen, ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne Weiteres mit einem solchen Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ist schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebotes deshalb gehalten, gegebenenfalls Nachfrage nach einem günstigeren Tarif zu halten, wenn sich Bedenken gegen die Angemessenheit des im angebotenen Unfallersatztarifs aufdrängen. So liegt der Fall hier, ohne dass die Klägerin dargelegt hätte, sich überhaupt nach einem günstigeren Selbstzahlertarif oder Normaltarif bei anderen Unternehmen erkundigt zu haben. Wie die Beklagten unbestritten vorgetragen haben, waren zur Unfallzeit nach von ihr durchgeführten Internetrecherchen vergleichbare Mietwagen derselben Fahrzeugklasse - allerdings überregionaler Anbieter - für die abgerechneten 20 Tage der Anmietung von unter 1.000,00 € erhältlich und verfügbar. Danach errechnet sich ein täglicher Mietpreis für Selbstzahler etwa in Höhe von 50,00 €, ein Schadensersatzbetrag der auch in etwa der vom Sachverständigen T ermittelten täglichen Nutzungsausfallentschädigung für Fahrzeuge der Gruppe F nach Sanden/Danner/Küppersbusch pro Tag von 50,00 € entspricht. Die Klägerin hat deshalb die Erforderlichkeit eines täglichen Mietpreises von 219,00 € nicht hinreichend dargelegt und zugleich jedenfalls gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie überhaupt keinerlei Erkundigungen
48oder telefonische Nachfragen nach günstigeren Vergleichsangeboten eingeholt hat. Selbst wenn sie, wie sie behauptet, nicht über eine Kreditkarte verfügt und deshalb nach ihrem Vorbringen eine Anmietung zum Selbstzahlertarif von den Mietwagenunternehmen abgelehnt wird, so hätte sie zum einen die Beklagte zu 3) als Haftpflichtversicherung der Beklagten unter Hinweis auf die anderweitig entstehenden exorbitanten Kosten zur Zahlung eines Vorschusses auffordern und um einen solchen nachsuchen können, wie die Beklagten zu Recht einwenden, zum anderen überhaupt erst mal einen solchen Versuch bei einem Mietwagenunternehmen starten können. Des Weiteren hätte auch die Möglichkeit bestanden, schon um sich einen Abzug wegen Eigenersparnis von etwa 10 - 15 % der Mietwagenkosten zu ermöglichen, ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse anzumieten zum Selbstzahlertarif, was dann ohne Vorlage einer Kreditkarte und ohne Vorschusszahlung oder Kautionsgestellung möglich gewesen wäre. All dies ist seitens der Klägerin unterblieben. Hierdurch hat sie jedenfalls gegen ihre Schadensabwendungsverpflichtung verstoßen, selbst wenn ihr entsprechend Vorgesagtem wegen Fehlens einer Kreditkarte die Anmietung eines Fahrzeugs der gleichen Fahrzeugklasse nicht im Raum E möglich gewesen wäre.
49Die Kammer schätzt den vergleichbaren Selbstzahlertarif für ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse der Klägerin gemäß § 287 ZPO auf höchstens 80,00 € pro Tag und legt dabei zugrunde, dass nach der Abrechnung der Beklagten für die von der Klägerin geforderten 22 Tage ein Gesamtmietpreis von 1.581,00 € - wie gezahlt an die Autovermietung - für angemessen erachtet worden ist. Allerdings kann die Klägerin lediglich für 15 Tage diesen Mietpreis ersetzt verlangen, da nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T lediglich von einer Wiederbeschaffungszeit von zwischen 12 - 14 Werktagen bzw. von 10 Werktagen auszugehen ist. Der mittlere Wert von 12 Werktagen erhöht um die in die Anmietungszeit fallenden 3 Sonntage ergibt ein für die Schadensbemessung zugrunde zu legenden Mietzeitraum von 15 Tagen und einen angemessenen Kostenbetrag von 1.200,00 € für die Anmietungskosten.
50Die berechtigte Gesamtforderung in Höhe von 5.333,29 € ist durch die erfolgten Zahlungen über 3.833,14 € an die Klägerin selbst und - unstreitig - in Höhe von 1.581,00 € an die Autovermietung B - bereits ausgeglichen.
51Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
52Streitwert: bis zum 08.12.2005: 5.209,51 €
53seit dem bis zum 24.12.2005: 4.580,40 €
54seit dem: 2.999,40 €.
55C
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