Urteil vom Landgericht Aachen - 4 O 234/04

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen:

1)

Künftig im Bereich der Bundesrepublik Deutschland die Mandanten von Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaf-ten durch sittenwidrige Angebote, wie durch das Ködern mit Gebühren-nachlässen, auszuspannen zu versuchen.

2)

Künftig im Rechts- und Geschäftsverkehr für den Bereich der Bundesre-publik Deutschland Dienstleistungsangebote mit den Begriffen „Steuerbe-ratung“, „Fachsteuerberatung“, „Internationale Steuerberatung“, „steuerli-che Fachberater für Ärzte und Gesundheitsberufe ...... für ganz Europa zugelassen“, „Berufsangehöriger auf deutsche Steuerberatung...... spezialisiert“ sowie uneingeschränkt mit dem Begriff „Lohnbuchhaltung abzugeben und damit zu werben, insbesondere wie nachfolgend auffotokopiert:

3)

Künftig im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebührennachlässe im Vergleich zu in der Bundesrepublik tätigen Steuerberatern, Steuerbe-vollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften anzubieten und damit zu werben und zwar insbesondere wie folgt:

„ Einer so renommierten Zahnarztpraxis wie der Ihren wird meine fünfjährige Berufserfahrung als erster europäischer steuerlicher Fachberater für Ärzte und Gesundheitsberufe und als Fachberater für Effizienzsteigerun-gen von großem Nutzen sein; insbesondere um mit Ihnen gemeinsam die negativen Folgen der pausenlosen Gesundheitsreformen zu kompensieren. Aus diesem Grunde schenke ich Ihnen bis zu 10.000,00 € an Honoraren für die Steuerberatung in 10 jährlichen Raten zu ca. 1.000,00 €, wenn Sie von Ihrem jetzigen Steuerberater dauerhaft zu mir wechseln. Als für ganz Europa zugelassener Berater bin ich nicht an das starre Honorarrecht gebunden. Sie erhalten von mir 35 % Rabatt auf die Berech-nungsgrundlage Ihres jetzigen Beraters für die Dauer meines Mandats, also über den Zeitraum der 10 Jahre hinaus. Dies entspricht in der Regel mehr als 1.000,00 € im Jahr. Wenn Sie mir bis zum 31. Mai 2004 zu mir wechseln, erhalten Sie im 1 Jahr sogar 40 % Rabatt und zusätzlich Ihre Aufzeichnungspflichten und die Lohnbuchhaltung für die Angestellten im 1 Monat gratis.“

4)

Künftig im Rechts- und Geschäftsverkehr im Bereich der Bundesrepublik Deutschland den Anschein zu erwecken, ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Steuerberater zu sein.

5)

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

6)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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