Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 112/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der xxxxxxxxxxxxx, nachfolgend die Insolvenzschuldnerin genannt, die bundesweit aufgrund einer Genehmigung nach dem Energiewirtschaftgesetz als private Stromhändlerin tätig war. Die Beklagte unterhält ein Stromverteilungsnetz auf Mittel- und Niederspannungsebene, dass sie neben ihrer Tätigkeit als Grundversorgerin auch anderen Anbietern von elektrischer Energie zur Verfügung stellt. Auch die Insolvenzschuldnerin nutzte das von der Beklagten betriebene Stromverteilungsnetz auf Grundlage eines Schreibens der Beklagten vom 29.02.2000 und eines Schreibens der Insolvenzschuldnerin vom 13.03.2000, wobei sich die Höhe des für die Nutzung zu zahlenden Entgeltes nach den jeweils von der Beklagten veröffentlichten Preisblättern bestimmte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Ablichtungen der Schreiben vom 29.02.2000 (Bl. 34 f. d.A.) und vom 13.03.2000 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen.
3Aufgrund der entsprechenden Festsetzungen der Beklagten zahlte die Insolvenzschuldnerin in der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.03.2002 an die Beklagte ein Entgelt von in Höhe von 6,30 Cent pro kWh sowie ein Grund- und Verrechnungsentgelt pro Kunde in Höhe von 42,81 € pro Jahr. Zudem zahlte die Insolvenzschuldnerin eine mittlere Konzessionsabgabe in Höhe von 1,32 Cent pro kWh. In der Zeit vom 01.04.2002 bis zum 31.12.2002 zahlte die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte ein Entgelt von in Höhe von 6,41 Cent pro kWh. Grund- und Verrechnungsentgelt und Konzessionsabgabe blieben der Höhe nach unverändert.
4Aufgrund Antrages vom 29.12.2005 hat das Amtsgericht xxxxxxxxxxxxxx am 10.01.2006 einen Mahnbescheid (Bl. 2 ff. d.A.) gegen die Beklagte über 9.772,44 € zuzüglich Kosten erlassen, welcher der Beklagten am 13.01.2006 zugestellt wurde. In diesem Mahnbescheid ist angegeben, dass eine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen unbillig überhöhter Netznutzungsentgelte gemäß § 315 BGB i.H.v. 25 % der Zahlbeträge laut Anlage vom 01.01.2002 bis zum 31. geltend gemacht werde. Die dort in Bezug genommene Anlage wurde der Beklagten nicht zugestellt und befand sich auch nicht in der Gerichtsakte. Zudem ist in dem Mahnbescheid nicht angegeben, dass der Kläger als Insolvenzverwalter handelte. Am 25.01.2006 hat die Beklagte gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben.
5Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe im Jahr 2002 Zahlungen in Höhe von insgesamt 39.089,78 € an die Beklagte, allerdings gemäß Schreiben vom 16.11.2001 (Bl. 266 f. d.A.) nur unter dem Vorbehalt der Billigkeit geleistet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung einer Zahlungsaufstellung der Insolvenzschuldnerin (Bl. 37 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 08.06.2006 (Bl. 239 ff. d.A.) Bezug genommen.
6Die Entgelte, welche die Beklagte festgelegt habe, seien jedoch überhöht und unangemessen und somit nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB nicht verbindlich gewesen. Die Festsetzung der Entgelte verstoße zudem gegen §§ 19 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4, 20 Abs. 1 GWB, Art. 82 EG und § 6 Abs. 1 S. 1 EnWG in seiner damals gültigen Fassung und mithin gegen § 134 BGB. Es bestehe daher ein Anspruch auf Rückgewähr der überzahlten Nutzungsentgelte. Der Prüfungsmaßstab für die maximale Höhe des billigen Entgelts im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB sei hierbei deckungsgleich mit den Voraussetzungen des §§ 6 Abs. 1 S. 1 EnWG a.F., 19 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 4, 20 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG, denn ein nichtiges Entgelt sei stets unbillig. Das billige Entgelt sei daher durch Urteil festzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit liege hierbei allein bei der Beklagten, wobei diese ihre Kalkulationen für das Jahr 2002 so substantiiert darzulegen habe, dass sie nicht nur für einen Experten, sondern auch für die Parteien und das Gericht nachvollziehbar seien.
7Der Kläger behauptet weiter, seine Aktivlegitimation bezüglich der geltend gemachten Ansprüche ergebe sich aus einer am 29.12.2005 erfolgten Rückabtretung dieser Ansprüche. Soweit die Beklagte sich auf eine Verjährung der Ansprüche berufe, könne dies wenn überhaupt nur für den Klageantrag zu 2. gelten. Es sei aber aufgrund des Mahnbescheides ersichtlich gewesen, dass die Verjährung des gesamten Anspruches habe gehemmt werden sollen. Hierbei sei es auch nicht zumutbar, einen bezifferten Betrag anzugeben, wenn der vom Gericht festzusetzende Betrag des angemessenen Entgeltes nicht bekannt sei. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.07.2006 behauptet der Kläger zudem, die im Mahnbescheid fehlenden Angaben zu seiner Stellung als Insolvenzverwalter und zum Endzeitpunkt des der Forderung zugrundeliegenden Zeitraumes seien im Antrag auf Erlass des Mahnbescheides enthalten gewesen. Auch sei dem Antrag eine Forderungsaufstellung beigefügt gewesen.
8Er beantragt,
91.
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 9.772,44 zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
112.
12die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Differenz zwischen
13a.
14den für die Nutzung des Elektrizitätsversorgungsnetztes der Beklagten in dem Jahr 2002 von der xxxxxxxxxxx an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von EUR 39.089,78 abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, der Zuschläge nach der Konzessionsabgabenverordnung und der Zuschläge für Mehrkosten nach dem xxxxxxxxxxxxxxxx
15und
16b.
17dem Betrag, welcher sich ergibt aus
18(1)
19den vom Gericht nach billigem Ermessen bestimmten allgemeinen Entgelten für die Nutzung des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Beklagten für das Jahr 2002 (Grund- und Verrechnungspreise in EUR/Jahr und Arbeitspreise in EUR/kWh)
20und
21(2)
22der im gleichen Zeitraum erfolgten und von der xxxxxxxxxxx bezahlten Entnahmen elektrischer Energie durch die Kunden derxxxxxxxxxxxxxxxx, der Zahl von der xxxxxxxxxxxxxxxxxx belieferten Kunden und der Dauer ihrer jeweiligen Belieferung, zuzüglich Umsatzsteuer auf diesen Betrag
23soweit dieser Betrag einen Betrag in Höhe von EUR 9.772,44 € übersteigt, zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe keine Zahlungen unter Vorbehalt geleistet. Im übrigen müssten die vom Kläger behaupteten Zahlungen mangels Substantiierung bestritten werden. Eine Zahlung in Höhe von 30,- € am 02.07.2002 sei jedenfalls nicht erfolgt. Zudem habe sie nicht alle von der Insolvenzschuldnerin zu zahlenden Entgelte erhalten. Mit einem Teilbetrag von 2.413,37 € sei sie ausgefallen und habe diese Forderung daher zur Insolvenztabelle anmelden müssen.
27Im übrigen seien die Entgelte für das Jahr 2002 nach Maßgabe der Verbändevereinbarung II unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Netzentgelte der vorgelagerten Netzbetreiber kalkuliert worden. Diese sei inhaltlich weitestgehend identisch mit der Verbändevereinbarung II plus, für welche eine gesetzliche Vermutung der Einhaltung der Regeln guter fachlicher Praxis gegolten habe. Die von ihr so ermittelten Entgelte für das Jahr 2002 hätten sich im bundesweiten Durchschnitt bewegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10.05.2006 (Bl. 122 ff. d.A.) Bezug genommen.
28Der Klageantrag zu 2. sei im übrigen mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Der Kläger müsse sowohl einen Ausgangswert für die vorzunehmende Berechnung als auch die Kundenzahlen und zugrundezulegenden Mengen angeben.
29Der Kläger sei zudem aufgrund einer am 10.03.2003 erfolgten Abtretung der streitgegenständlichen Forderung nicht aktivlegitimiert. Darüber hinaus seien die Ansprüche des Klägers verjährt. Die Verjährung habe spätestens mit dem Ende des Jahres 2002 begonnen, denn zu diesem Zeitpunkt habe die Insolvenzschuldnerin Kenntnis von den den Anspruch angeblich begründenden Umständen gehabt. Die Verjährung sei somit mit Ablauf des Jahres 2005 vollendet gewesen. Der Mahnbescheid habe die Verjährung nicht hemmen können. Für den Klageantrag zu 2. ergebe sich dies ohne weiteres daraus, dass er nicht Gegenstand des Mahnbescheides gewesen sei. Für den Klageantrag zu 1. folge der Nichteintritt der Hemmungswirkung aus der nicht hinreichenden Konkretisierung der geltend gemachten Forderung.
30Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der angeblichen Unbilligkeit liege im Rückforderungsprozess beim Kläger. Zur Offenlegung ihrer Kalkulation sei sie bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verpflichtet.
31Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die zulässige Klage ist unbegründet.
34Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 9.772,44 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder auf Zahlung eines darüber hinausgehenden, von der Bestimmung des Gerichts abhängigen Betrages aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Anspruch entstanden ist, denn jedenfalls ist er mit Blick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchsetzbar.
35Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin im Jahr 2002 gezahlten Entgelte für die Nutzung des Energieversorgungsnetzes der Beklagten ist verjährt.
36Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grober Fahrlässigkeit erlangen musste. Dies ist im vorliegenden Fall der Schluss des Jahres 2002, denn der Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB entstand in dem Moment, in dem rechtsgrundlose Zahlungen geleistet wurden. Die Verjährung war daher mit Ablauf des 31.12.2005 vollendet.
37Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.11.1995 - V ZR 174/94 - (veröffentlicht in MDR 1996, 355 f.) verweist. Zwar hat der Bundesgerichtshof insofern entschieden, dass die Verjährung eines Anspruchs, der von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängt, nicht vor seiner Bestimmung durch Urteil beginnt. Der Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Entgelte hängt jedoch gerade nicht von einer gerichtlichen Leistungsbestimmung ab. Vielmehr wäre, wenn die Leistungsbestimmung durch die Beklagte unbillig gewesen wäre, diese Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 1 BGB für die Insolvenzschuldnerin unbeachtlich, so dass auf Grundlage dieser Leistungsbestimmung erfolgte Zahlungen auch ohne gerichtliche Leistungsbestimmung rechtsgrundlos sind. Die Verjährung beginnt daher bereits mit dem Ende des Jahres, in dem die Zahlungen geleistet wurden (vgl. BGH v. 26.04.1989 - VIII ZR 12/88 -, veröffentlicht in NJW-RR 1989, 1013 ff.; OLG München v. 22.05.2003 - U(K) 4604/02 -, veröffentlicht in RdE 2004, 52 ff., 53; LG Nürnberg-Fürth v. 19.05.2006 - 4 HK O 11647/05 -, Bl. 339 ff. d.A.). Der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag demgegenüber der Fall zugrunde, dass diejenige Partei, welche die Leistungsbestimmung getroffen, nunmehr die andere Partei in Anspruch nahm, obwohl die Leistungsbestimmung unbillig war. Nur in diesem Fall hängt aber der geltend gemachte Anspruch von der Bestimmung der Leistung durch Urteil nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB ab.
38Die Insolvenzschuldnerin hatte im Zeitpunkt der Vornahme der Zahlungen an die Beklagte auch Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich den Zahlungen und der nach Auffassung des Klägers unbilligen Leistungsbestimmung durch die Beklagte. Dabei ist es irrelevant, ob sich die Insolvenzschuldnerin darüber bewusst war, Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zu haben, da Rechtsirrtümer den Verjährungsbeginn grundsätzlich nicht hindern (vgl. BGH v. 03.03.2005 - III ZR 353/04 -, veröffentlicht in NJW-RR 2005, 1148 ff.). Etwas anderes ist nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine besonders unübersichtliche und verwickelte Rechtslage zu erheblichen rechtlichen Zweifeln führen durfte (vgl. nur BGH v. 25.02.1999 - IX ZR 30/98 -, veröffentlicht in NJW 1999, 2041 ff.). Dies ist hier aber nicht der Fall. Zum einen hat die Insolvenzschuldnerin selbst bereits im Jahr 2001 erklärt, Leistungen nur unter Vorbehalt späterer gerichtlicher Überprüfung zu erbringen. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts die Annahme, dass sie sich der grundsätzlichen Problematik der eventuell gegebenen Rückforderungsmöglichkeit bewusst war. Im übrigen liegt auch keine unübersichtliche Rechtslage vor, denn letztlich ging es vor allem um die Frage, ob die festgesetzten Preise unangemessen sind oder nicht. Die Beurteilung der Rechtslage, dass jedenfalls wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot durch die unbillige Leistungsbestimmung eine Rückforderbarkeit möglich sein könnte, war wohl nicht so unsicher, dass eine Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre.
39Fraglich könnte daher allein sein, ob die Verjährung vor Vollendung durch den am 29.12.2005 beantragten Mahnbescheid und am 13.01.2005 zugestellten Mahnbescheid gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt wurde. Auch davon kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber nicht ausgegangen werden.
40Für den Klageantrag zu 2. ergibt sich dies ohne weiteres daraus, dieser nicht Gegenstand des Mahnbescheides war, da sich der Mahnbescheid nur auf eine Hauptforderung in Höhe von 9.772,44 € bezog. Eine Gesamthemmung kommt insofern entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Zwar ist richtig, dass der Kläger den über die geltend gemachte Summe hinausgehenden Betrag vielleicht nicht beziffern konnte, wenn er nicht sämtliche gezahlten Beträge zurückfordern wollte. Dann hätte er aber anstelle eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides Feststellungsklage oder eine ausnahmsweise unbezifferte Leistungsklage erheben können und müssen.
41Doch auch bezüglich des Klageantrags zu 1. ist anzunehmen, dass keine Hemmung der Verjährung erfolgt ist. Zum einen hat der Mahnbescheid wohl den Antragsgegner nicht richtig erkennen lassen, da dieser auf den Kläger persönlich und nicht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter lautete. Bereits dies dürfte den Mahnbescheid mit Blick auf § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unbestimmt machen, da es sich insofern um eine unrichtige Bezeichnung der Partei handeln dürfte. Jedenfalls hat der Kläger aber einen Gesamtanspruch geltend gemacht und hierzu auf eine Anlage Bezug genommen, die dem zugestellten Mahnbescheid nicht beigefügt war. Auch war im Mahnbescheid kein Endzeitpunkt hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen angegeben. Es war daher letztlich nicht erkennbar, welche Zahlungen von dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch betroffen sein sollten, so dass es auch an einer hinreichenden Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs fehlt (vgl. OLG Düsseldorf v. 22.02.1996 - 13 U 136/95 -, veröffentlicht in VersR 1997, 721). Bei fehlender Individualisierung kommt jedoch eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht in Betracht (Palandt - Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 204, Rdnr. 18). Eine Heilung ex tunc ist insofern auch bei späterer Individualisierung im Rechtsstreit ausgeschlossen (vgl. BGH v. 17.10.2000 - XI ZR 312/99 -, veröffentlicht in NJW 2001, 305 ff.).
42Nichts anderes ergibt sich, soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.07.2006 seinen Antrag auf Erlass des Mahnbescheides vorlegt, in dem die im Mahnbescheid fehlenden Angaben enthalten waren. Zum einen ist sein diesbezügliches Vorbringen mit Blick auf § 296a ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Zum anderen kommt es aber für die die Hemmung der Verjährung ermöglichende Individualisierung der geltend gemachten Forderung nicht auf den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides, sondern auf den Mahnbescheid selbst an, da nur dieser dem Gegner zugestellt wird. § 167 ZPO enthält insofern für die Frage der Rechtzeitigkeit der Zustellung des Anspruchs zur Wahrung einer Frist eine nicht auf die Individualisierung des Anspruchs übertragbare Ausnahmevorschrift.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
44Streitwert:
45Klageantrag zu 1.: 9.772,44 Euro
46Klageantrag zu 2.: bis 4.000,00 Euro
47Gesamt: bis 13.772,44 Euro
48G L W
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.