Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 188/07
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Nachdem die Parteien das Beschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese hat nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes die Beschwerdeführerin zu tragen, weil sie bei streitiger Entscheidung mangels Vorliegens eines Verfügungsgrundes in der Hauptsache unterlegen wäre.
3Das Amtsgericht hat - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin, die zu Unrecht die Entscheidung des Amtsgerichts als "nicht diskutabel", "unerträglich", etc. rügt - in dem angefochtenen Beschluss vom 04.09.2007 zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die zwischen dem streitauslösenden Ereignis und der Antragstellung verstrichene Zeit zurückgewiesen. Dies beruht nicht etwa auf einer Verwirkung der Rechte der Antragstellerin, sondern auf dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Selbstwiderlegung, der insbesondere in Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen stets zu beachten ist (vgl. etwa KG Berlin, Urteil vom 09.02.2001, Az. 5 U 9667/00, NJW-RR 2001, 1201 f., zitiert nach: juris). Nach diesem allgemein anerkannten und in zivilrechtlichen Eilverfahren auch stets angewandten Grundsatz ist ein Verfügungsgrund zu verneinen, wenn der Antragsteller trotz ursprünglich bestehender Regelungs- oder Eilbedürftigkeit zu lange zugewartet hat, bevor er den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, und zwar selbst dann, wenn dieses Zuwarten auf den Versuch zurückzuführen ist, die Angelegenheit mit dem Antragsgegner gütlich und kooperativ zu regeln (KG Berlin, a. a. O.). Hinter diesem Grundsatz stehen nicht Gesichtspunkte der Verwirkung, sondern vielmehr der allgemeine Gedanke, dass derjenige, der seine eigenen Angelegenheiten selbst nicht mit der notwendigen Dringlichkeit und Konsequenz betreibt, nicht erwarten darf, dass die Gerichte dann, wenn sich die Sachlage schließlich - vorhersehbar - zuspitzt, die Situation als unaufschiebbaren Eilfall, der Vorrang vor allen anderen Geschäftsvorgängen hat, behandeln.
4Gerade so liegt der Fall aber hier: Nach dem Vorbringen der Antragstellerin war die Warmwasserversorgung in ihrer Wohnung bereits seit dem 18.05.2007 vollständig ausgefallen. In dem gesamten Zeitraum zwischen dem 18.05.2007 und der Antragstellung am 04.09.2007, mithin über nahezu vier Monate, hat die Antragstellerin weder die Miete gemindert, noch sonst geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Rechte ergriffen, sondern lediglich einmal - mit Schreiben vom 18.06.2007 - den Antragsgegner dazu aufgefordert, die Warmwasserversorgung instandzusetzen und zudem dem Antragsgegner mit Schreiben vom 12.07.2007 mitgeteilt, dass das Problem behoben sei. Hiernach ist die Antragstellerin im Verhältnis zum Antragsgegner bis zur Antragstellung im vorliegenden Verfahren untätig geblieben, wobei sie sich etwaige Versäumnisse oder Verzögerungen ihres außergerichtlich beauftragten Interessenvertreters im Zivilprozess zurechnen lassen muss.
5Im übrigen hat die Antragstellerin auch zur Art des Defekts widersprüchlich vorgetragen, und zwar unabhängig vom Inhalt des Schreibens vom 12.07.2007, welches nach dem jetzigen Vorbringen der Antragstellerin auf einem Informationsversehen beruhen soll. Die Antragstellerin hat insoweit unter dem 28.08.2007 an Eides statt versichert, dass die Warmwasserversorgung in ihrer Wohnung seit dem 18.05.2007 komplett außer Funktion sei und dass sie sich nicht mehr mit warmem Wasser duschen oder waschen könne. Im Schreiben vom 18.06.2007 hat sie demgegenüber detailliert vorgetragen, dass seit dem 18.05.2007 ein Defekt dahingehend bestehe, dass sie erst nach mehrfachen Versuchen warmes Wasser zum Duschen erhalte und die Armaturen nicht verdrehen könne, weil sonst kein warmes Wasser zur Verfügung stehe. Angesichts der detaillierten Problembeschreibung in dieser Mitteilung kann auch nicht von einem Informationsversehen ausgegangen werden, sondern vielmehr davon, dass die Antragstellerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung den Sachverhalt verkürzt wiedergegeben hat.
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