Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 182/08
Tenor
Für eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt vollzogen wird, in dem das Amtsgericht mit der Angelegenheit befasst wird.
Dies gilt auch dann, wenn vor der Befassung des Amtsgerichts mit der Sache die Polizei den Betroffenen nach erfolgter Ingewahrsamnahme aus sachlichen Gründen in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat.
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Gründe
2Am 22.09.2007 sowie zuletzt am 08.02.2008 fanden in Düren Demonstrationen von Anhängern der NPD sowie Gegendemonstrationen der sog. "Antifa" statt, die jeweils ein Großaufgebot der Polizei erforderlich machten. In Vorbereitung auf mögliche Maßnahmen der Polizei, der Staatsanwaltschaft Aachen sowie der beteiligten Gerichte fanden Einsatzbesprechungen statt, an denen auch der Direktor des Amtsgerichts Düren teilgenommen hat bzw. über die er unterrichtet wurde. Unter anderem stand im Raum, Personen gem. § 12 Abs. 2 Satz 3 oder § 35 PolG NW in Gewahrsam zu nehmen und anschließend eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung gem. § 36 Abs. 1 PolG NW herbeizuführen. Dabei wurden im Wesentlichen zwei Alternativen der Ingewahrsamnahme aufgezeigt. Zum einen wurde die Möglichkeit erörtert, eine geringe Anzahl an Störern den Gewahrsamszellen der Polizeibehörde in Düren zuzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Zellen auch zur Aufnahme festgenommener Straftäter dienen. Für den Fall, dass eine größere Anzahl von Störern in Gewahrsam zu nehmen ist, sollten diese nach Aachen gebracht werden, wo mehr Gewahrsamszellen zur Verfügung stehen und wo erforderlichenfalls eine sog. "Gefangenensammelstelle" eingerichtet werden kann.
3Für die 2. Alternative stellt sich die Frage, welches Gericht gem. § 36 Abs. 2 PolG NW für die Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung zuständig ist.
4Die Richterinnen und Richter der Amtsgerichte Düren und Schleiden, die den Bereitschaftsdienst für diese beiden Gerichte gemeinsam ausüben, sind einhellig der Auffassung, dass in diesem Fall dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Betroffene festgehalten wird, und dass dabei auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird. Dies wäre in den Fällen der o.g. zweiten Alternative das Amtsgericht Aachen. Die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Düren schließen sich insoweit der Auffassung des OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 09.05.2006 –15 Sbd 5/06 OLG Hamm– (NJW 2006, 2707) an und weisen ergänzend darauf hin, dass auch praktische Gründe für eine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne der vorgenannten Entscheidung sprächen.
5Wie die Vertreterin des Direktors des Amtsgerichts Aachen auf der Dienstbesprechung der Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Aachen am 20.02.2008 dargelegt hat, vertreten demgegenüber mehrere Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Aachen unter Berufung auf die Entscheidung des Landgerichts Köln im Beschluss vom 26.04.2006 –1 T 174/06– die Auffassung, dass es bei einer Verbringung der Festgenommenen von einem Amtsgerichtsbezirk in den nächsten bei der ursprünglichen Zuständigkeit verbleibe.
6Nach telefonischer Auskunft des Direktors des Amtsgerichts Eschweiler haben sich die Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Eschweiler, die zusammen mit den Richterinnen und Richtern des Amtsgerichts Aachen den Bereitschaftsdienst für diese beiden Gerichte gemeinsam ausüben, der Auffassung der Richterinnen und Richter der Amtsgerichte Düren und Schleiden angeschlossen.
7Der Präsident des Landgerichts Aachen hat die 3. Zivilkammer mit Zuschrift vom 05.05.2008 gebeten, das für die o.g. zweite Alternative zuständige Gericht zu bestimmen, weil nach Einschätzung der Polizeibehörde in Düren mit weiteren Demonstrationen zu rechnen ist.
8Im Hinblick auf die vorgenannten unterschiedlichen Auffassungen besteht die Gefahr, dass sich bei weiteren Großdemonstrationen in den Fällen, in denen sich in Düren festgenommene Betroffene in Aachen in Gewahrsam befinden und in denen der gemeinsame Bereitschaftsdienst in Aachen durch Richterinnen und Richter des Amtsgerichts Aachen ausgeübt wird, sowohl das Amtsgericht Aachen als auch das Amtsgericht Düren wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit für unzuständig erklären und eine sachliche Entscheidung über eine Fortdauer der Freiheitsentziehung ablehnen. Da in der konkreten Situation dann aller Voraussicht nach auch keine rechtzeitige Zuständigkeitsbestimmung gem. § 5 FGG durch das gemeinschaftliche obere Gericht, d.h. das Landgericht Aachen, erfolgen kann, erscheint es zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich, bereits im Vorfeld das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.
9Die Kammer ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 FGG als gemeinschaftliches oberes Gericht der beteiligten Amtsgerichte zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen.
10Die Sachentscheidungsvoraussetzungen der gesetzlichen Vorschrift liegen vor. In Fällen der vorliegenden Art ist auch vor Anhängigwerden einer konkreten Angelegenheit eine Sachentscheidung nach § 5 Abs. 1 FGG möglich, wenn die beabsichtigte Verneinung der örtlichen Zuständigkeit durch eines der beteiligten Gerichte im Ergebnis eine Rechtsschutzverweigerung bedeuten würde (im Ergebnis wie hier OLG Hamm vom 09.05.2006 –15 Sbd 5/06 OLG Hamm– NJW 2006, 2707; OLG Frankfurt vom 02.06.2006 –20 W 224/06- NJW 2006, 3443; LG Köln vom 26.04.2006 –1 T 174/06-; alle ergangen im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland).
11In der Sache selbst war vorliegend das AG Aachen in dem im Tenor genannten Umfang als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen (im Ergebnis wie hier OLG Hamm vom 09.05.2006 –15 Sbd 5/06 OLG Hamm– NJW 2006, 2707; ähnlich OLG Frankfurt vom 02.06.2006 –20 W 224/06- NJW 2006, 3443 für § 33 Abs. 2 Satz 1 HSOG; abweichend LG Köln vom 26.04.2006 –1 T 174/06-). Zur Begründung nimmt die Kammer auf den veröffentlichten Beschluss des OLG Hamm vom 09.05.2006 Bezug.
12Aachen, 03.07.2008
133. Zivilkammer
14Dr. W Vorsitzender Richter am Landgericht |
N Richter am Landgericht |
L Richter am Landgericht |
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Referenzen
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