Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 182/08

Tenor

Für eine richterliche Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung ist gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 PolG NW dasjenige Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung zu dem Zeitpunkt vollzogen wird, in dem das Amtsgericht mit der Angelegenheit befasst wird.

Dies gilt auch dann, wenn vor der Befassung des Amtsgerichts mit der Sache die Polizei den Betroffenen nach erfolgter Ingewahrsamnahme aus sachlichen Gründen in den Bezirk eines anderen Amtsgerichts verbracht hat.


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