Urteil vom Landgericht Aachen - 6 S 47/08
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 18. Januar 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 84 C 55/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
1
Entscheidungsgründe
2Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Hauptsache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Ansprüche der Kläger auf Erstattung von Wertersatz für den bei Mietbeginn vorhandenen, im Laufe des Mietverhältnisses verbrauchten Ölbestand abgewiesen.
3I.
4Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz aus (Sach-) Darlehen gemäß §§ 607 ff. BGB a.F. (Abschluss des Mietvertrages am 01. Juli 1996) nicht zu.
5Auch nach Auffassung der Kammer hätte es zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages einer konkreten Absprache zwischen den - den Mietvertrag schließenden - Parteien bedurft, zu der es - auch nach der Angabe des Zeugen XXX - nicht gekommen ist. Für den Abschluss eines solchen Vertrages wären die Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Von einer ausdrücklichen Vereinbarung hat der Zeuge nichts berichtet, sondern lediglich bekundet, er habe den Beklagten den Tank gezeigt, bei dieser Gelegenheit den Zählerstand wahrgenommen und notiert.
6Auch die von dem Klägervertreter vorgelegte Kommentarstelle führt zu keinem anderen Ergebnis weil nicht behauptet worden ist, dass der Anfangsbestand zwischen den Mietvertragsparteien einvernehmlich festgehalten wurde.
7II.
8Jedoch konnten die Kläger gemäß §§ 546, 566 BGB nach dem Auszug der Beklagten die Wiederauffüllung des Tankes verlangen.
9Grundsätzlich hat der Mieter bei Auszug aus der Mietsache den früheren Zustand der Mietsache wiederherzustellen. Dazu gehört auch die Wiederauffüllung eines während der Mietzeit entleerten Öltanks (vgl. LG Kiel WuM 1986, 277). Bei dem Heizölvorrat eines Wohnhauses handelt es sich um Zubehör i.S.d. § 97 ZPO (vgl. LG Braunschweig, ZMR 86, 120). Auch wenn dieses Zubehör bestimmungsgemäß bei Nutzung der Mietsache verbraucht und im Laufe des Mietverhältnisses nachbeschafft werden muss, bedeutet dies nicht, dass der Mieter seinen Verbrauch einfach "behalten" darf. Vielmehr hat der Mieter - wie bei anderem Zubehör auch - den bei Beginn des Mietverhältnisses bestehenden Zustand wieder herzustellen.
10Vorliegend kann dahinstehen, ob die Kläger die Beklagten, die grundsätzlich Wiederherstellung des früheren Zustands schuldeten, unmittelbar auf Wertersatz in Anspruch nehmen können.
11Der klägerische Anspruch ist nämlich jedenfalls nach § 548 BGB verjährt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung auch erhoben. Nach § 548 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache in sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mietsache zurückgegeben wird. Unter die kurze Verjährung fallen die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache. Der Begriff der Ersatzansprüche wird im Hinblick auf den Gesetzeszweck weit ausgelegt (BGH NJW 1991, 3031). Dazu gehören nicht nur Schadensersatzansprüche aus pVV, Verzug, Nichterfüllung, Schlechterfüllung oder unerlaubter Handlung, sondern auch Vertragsansprüche, die auf Herstellung eines bestimmten Zustands gerichtet sind (vgl. BGHZ 86, 71).
12Die Frist binnen derer der Anspruch geltend gemacht werden konnte, wurde durch die Kläger nicht eingehalten. Die Beklagten haben die Mieträume am 30. April 2005 - wenn auch ohne ordnungsgemäße Übergabe - zurückgegeben. Nach dem Vortrag im hiesigen Verfahren wurde die Betriebskostenabrechnung erst unter dem 01.09.2006 erstellt und den Beklagten mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 übersandt. Aber auch die der Beiakte zu entnehmende Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens (Eingang beim Amtsgericht am 20. Januar 2006) und die vorhergehende Übersendung der (falschen) Betriebskostenabrechnung vom 16. November 2005 kamen zu spät, nämlich mehr als sechs Monate nach dem Auszug der Beklagten. In dem Vorprozess (8 C 388/05) haben nur umgekehrt die Beklagten von den Klägern Erstattung des Restbetrages verlangt und die Kläger hiergegen eingewandt, der Ölbestand bei Mietende sei nicht größer gewesen als bei Mietbeginn.
13III.
14Hiernach können die Kläger auch nicht aus ungerechtfertigter Bereichung Erstattung verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anspruch der Kläger aus § 812 BGB überhaupt bejaht werden kann, obschon der Mietvertrag ursprünglich den Rechtsgrund für den Verbrauch dargestellt haben dürfte, weil jedenfalls auch ein etwaiger Bereicherungsanspruch gemäß § 548 BGB verjährt ist.
15Nach § 548 BGB verjähren nämlich auch alle mit den vertraglichen Ansprüchen konkurrierenden Ansprüche aus demselben Sachverhalt, weil es sich dabei um solche handelt, die dem Ausgleich der Beteiligten für den Fall dienen, dass eine vertragliche Regelung fehlt (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 67. AL, § 548 Rn 7).
16IV.
17Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 10. Juli 2008 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
18Die Parteien haben gerade keine Vereinbarung über die Abrechnung der Heizölkosten und ein Nachfüllen durch die Kläger und nicht einmal eine ausdrückliche Vereinbarung über die Pflicht zum Ausgleich des Heizölbestandes zu Beginn des Mietverhältnisses getroffen, so dass eine Abrechnung über die Betriebskostenabrechnung ebenso wenig in Betracht kommt, wie wenn die Mieter im Laufe des Mietverhältnisses einen Bestand an Feuerholz verbraucht hätten.
19Den Kautionsbetrag haben die Kläger zu einem Zeitpunkt vereinnahmt und auf andere Forderungsbeträge verrechnet, als die hier streitgegenständliche Forderung noch nicht beziffert war. Gründe dafür, dass die Kläger die Sicherheit bei früherer Auszahlung auf die hier behandelte - noch gar nicht berechnete - Forderung verrechnet hätten sind nicht ersichtlich.
20V.
21Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind. Eine Sache von grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, weil vergleichbare Fälle (ohne jede Vereinbarung über die Abrechnung des Heizölbestands) nicht in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist, und die Sache daher das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht berührt.
22VI.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.
24Streitwert: 1.479,16 €
25Dr. X X1 S
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