Urteil vom Landgericht Aachen - 52 Ks 401 Js 711/07 - 22/07
Tenor
Der Angeklagte T wird wegen Mordes in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, seine Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen.
- §§ 52, 53, 54, 57a, 177 Abs.1 in der Fassung vom 27. November 1973, 211 StGB -
1
G r ü n d e
2I.
3Der Angeklagte wurde am XXXX in C geboren. Seine Eltern sind T1, im Jahre X geboren, und T2 geborene X1, im Jahre X geboren. Der Angeklagte hat einen 15 Jahre jüngeren Bruder. Das ist der Zeuge T3.
4Der Angeklagte besuchte zunächst bis 1971 neun Jahre lang die Grund- und Hauptschule in C. Er machte dort den Hauptschulabschluss. Anschließend arbeitete er in einer Nadelfabrik in X2.
5Von 1974 bis 1977 absolvierte der Angeklagte eine Lehre zum Krankenpfleger im T4 in H. Mit 18 Jahren machte er den Führerschein. Der Angeklagte arbeitete bis Anfang 1978 vier Monate in einem Altenpflegeheim in H, anschließend als Krankenpfleger am Klinikum B, wo er bis 1980 oder 1981 tätig war. Von Oktober 1981 bis zum 31. Mai 1983 arbeitete der Angeklagte im Pflegeheim I in H.
6Im Jahre 1976 hatte der Angeklagte die Zeugin I1, die damals noch ihren Geburtsnamen T5 führte, kennengelernt. Er heiratete sie im Jahre 1980. Im Jahre 1982 wurde die Ehe geschieden. In dieser Ehe kam es zu einer Fehlgeburt.
7Seit Oktober 1981 war der Angeklagte mit der Zeugin T6, geboren im Jahre 1952, liiert, später verheiratet. Er lebte mit ihr zusammen in H-T7, später, ab einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 1983, in X3. Ende 1986 zog das Ehepaar T1/T2 wieder nach H-T7, im Jahre 1995 in den B1 in H.
8Der Angeklagte bezog von Juni 1983 bis März 1984 Arbeitslosengeld. In den nachfolgenden Jahren war er als Versicherungsvertreter, zunächst bei der B2-Versicherung, von März 1989 bis Juli 1991 bei der W-Versicherung tätig.
9Bereits während der Ehe mit der Zeugin T6, die den Ehenamen T1/T2 angenommen hatte, lernte der Angeklagte die knapp zehn Jahre jüngere Zeugin T8 kennen, die seinerzeit noch ihren Geburtsnamen C1 führte. Der Angeklagte trennte sich von der Zeugen T6 und heiratete die Zeugin T8 im Dezember 1997. Die Zeugin T8 brachte die 1985 geborene Tochter C2 mit in die Ehe. Aus der Ehe der Eheleute t/T8 ging der gemeinsame Sohn T9, geboren am 25. November 1998, hervor. T9 soll an einer Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) leiden. Der Angeklagte lebte zuletzt mit seiner Ehefrau und den Kindern in O In den Jahren 1995 bis 2002 war der Angeklagte in diversen Geschäften tätig. Von 1998 bis 2000 war er mit einer Firma für Bautenschutz und Bautechnik selbständig und wohnte in C3. Im November 2002 meldete er Privatinsolvenz an. Von 2005 bis 2007 war der Angeklagte arbeitslos. Im Oktober 2006 wurde ihm der Führerschein entzogen, weil er mehr als 18 Punkte in G hatte.
10Der Angeklagte litt als Kind unter Epilepsie und wurde deswegen medikamentös behandelt. Die Medikamente wurden abgesetzt, als der Angeklagte mit 18 Jahren den Führerschein machen sollte. Es traten keine Beschwerden mehr auf. Im Jahre 1985 hatte der Angeklagte einen schweren Verkehrsunfall. Er war Beifahrer, erlitt eine Schädel-Basis-Fraktur und ein Brillenhämatom. In den 90er Jahren hatte er einen weiteren Unfall, bei dem Elle und Speiche brachen. Der Angeklagte erlitt bei dem Unfall eine Gehirnerschütterung.
11Der Angeklagte erhielt zuletzt öffentliche Unterstützung in Höhe von 585,00 € monatlich. Die Miete für das Familienheim wurde von der öffentlichen Hand getragen. Der Angeklagte hat erhebliche Schulden. Er gibt den Schuldenstand im Bereich von 1.000.000,00 bis 3.000.000,00 DM an.
12Der Angeklagte nimmt keine Drogen und Alkohol nur in geringen Mengen zu sich.
13Der Angeklagte ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
141.
15Am 01. April 1992 verurteilte das Landgericht Aachen den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nach Verlängerung der Bewährungszeit wurde die Strafe am 29. Dezember 1997 erlassen.
162.
17Am 01. September 1995 verurteilte das Amtsgericht W1 den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 DM.
183.
19Am 29. August 1997 verurteilte das Amtsgericht W1 den Angeklagten wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM. Es verhängte außerdem ein einmonatiges Fahrverbot.
204.
21Das Amtsgericht B verurteilte den Angeklagten am 07. Februar 2002 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,00 Euro und zu einem Fahrverbot von 3 Monaten.
225.
23Das Amtsgericht N verurteilte den Angeklagten am 12. Mai 2003 wegen Steuerhinterziehung in 5 Fällen zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu je 30,00 Euro. Unter Einbeziehung der zuvor genannten Entscheidung wurde nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 30,00 Euro gebildet.
246.
25Am 21. Januar 2005 verurteilte das Amtsgericht H den Angeklagten wegen Verletzung der Buchführungspflicht in 2 Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 2 Fällen sowie Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung.
26Der Angeklagte wurde in der vorliegenden Sache am 16. August 2007 vorläufig festgenommen. Er befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts B vom 07. August 2007 und aufgrund des neu gefassten Haftbefehls des Amtsgerichts B vom 17. August 2007 - neu gefasst durch Kammerbeschluss vom 28. Januar 2008 - seit dem 17. August 2007 in Untersuchungshaft.
27II.
28Der Angeklagte hatte spätestens seit dem jungen Erwachsenenalter eine Neigung zur sadomasochistischen Sexualität.
29Bereits von seiner ersten Frau, der Zeugin I1, hatte der Angeklagte die Mitwirkung an sadomasochistischen Sexualpraktiken verlangt, bei denen auch Knebel zum Einsatz kamen. Die erste Ehe war deswegen, wegen Drohungen und wegen gewalttätiger Angriffe des Angeklagten gegen die Zeugin zerbrochen. Der Angeklagte hatte bereits damals, wie auch in der Folgezeit, Stofftaschentücher in seinem Besitz, die teilweise mit dem Monogramm "E" versehen waren. Der Angeklagte wird "F" gerufen
30Der Angeklagte tötete in den Jahren 1983 bis 1990 insgesamt fünf Frauen.
31Er war in diesem Zeitraum mit der Zeugin T 6 zunächst liiert, ab 1985 verheiratet. Seine Neigung konnte er in der Beziehung zur Zeugin Sieben aus seiner Sicht nicht voll ausleben, da die Zeugin T6 derartige Sexualpraktiken nur widerstrebend, wie sie sagt "aus Liebe", über sich ergehen ließ.
32Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
331. Tat zum Nachteil der H1:
34H1 wurde am 15. September 1964 geboren, war also im Juli 1983 18 Jahre alt. Sie lebte seinerzeit in I2 und war mit dem inzwischen verstorbenen Zeugen M liiert.
35Die Zeugin T6 war am 21. Juli 1983 zu einem mehrwöchigen Kuraufenthalt nach C4 aufgebrochen. Der Angeklagte war damals arbeitslos und wohnte zusammen mit der Zeugin T6 entweder noch in H-T7 in der K-Straße oder bereits in X3 im T10.
36In der Nacht von Dienstag, dem 26. Juli 1983 auf Mittwoch, den 27. Juli 1983 war der damals 27jährige Angeklagte mit seinem PKW Ford Capri unterwegs. Er führte dabei Fesselungswerkzeuge, wahrscheinlich metallene Handschellen, mit sich. In den frühen Morgenstunden erblickte er an der Bushaltestelle auf der H-Straße in I2-N1 in der Nähe der I3 H1, die dort auf eine Mitfahrgelegenheit wartete. Dies bemerkte der Angeklagte, der sich entschlossen hatte, eine Frau zu überwältigen und zu vergewaltigen. Da er nunmehr eine Gelegenheit sah, seinen Plan in die Tat umzusetzen, hielt er neben der jungen Frau an der Bushaltestelle an, um sie mitzunehmen. H1 stieg in den PKW des Angeklagten ein. Der Angeklagte fuhr zunächst Richtung I2, wahrscheinlich, weil ihm H1 gesagt hatte, dass sie dorthin mitgenommen zu werden wünsche. Er fuhr weiter in Richtung B3. Der Angeklagte gelangte zur P. Dort hielt er an, um seinen Plan in die Tat umzusetzen. Er griff H1 an und fesselte ihre Hände, möglicherweise mittels mitgeführter Handschellen, auf dem Rücken. Trotz der Fesselung leistete H1 derart heftig Gegenwehr, dass es dem Angeklagten nicht möglich war, den angestrebten Geschlechtsverkehr mit ihr zu erzwingen. H1 trat, obgleich in ihren Bewegungsmöglichkeiten durch die Fesselung erheblich eingeschränkt, massiv und in Todesangst um sich. Bei einem der Tritte wurde die Windschutzscheibe des PKW des Angeklagten beschädigt. Außerdem rief H1 wiederholt, sie werde den Angeklagten anzeigen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss sich der Angeklagte, H1 zu töten, um so zu verhindern, dass sie tatsächlich Strafanzeige erstatten und eine Täterbeschreibung abgeben würde, aufgrund der er als Täter identifiziert werden konnte. In Umsetzung dieses Plans erdrosselte der Angeklagte H1 mit einem textilen, dünneren Drosselwerkzeug, möglicherweise einem mitgeführten Nylonstrumpf oder einer weichen dünnen Kordel. H1 starb an der massiven Kompression der Halsweichteile durch Strangulieren.
37Weil die Scheibe beschädigt war, konnte der Angeklagte nicht richtig hindurchsehen. Er brach an der schadhaften Stelle ein Loch in die Scheibe, um wieder freie Sicht zu haben. Der Angeklagte legte den Leichnam, nachdem dieser zunächst 3 bis 4 Stunden in seinem Auto gelegen hatte, in einem an die P angrenzenden Waldstück ab. Die Scheibe ließ der Angeklagte noch am 27. Juli 1983 erneuern.
38Der Leichnam von H1 wurde am 29. Juli 1983, einem Freitag, gegen 13:00 Uhr von dem Zeugen F1a gefunden, der nach dem Genuss eines beim Aldi erworbenen Trinkjoghurts Bauchweh bekommen und sich zur Verrichtung eines Bedürfnisses in die Büsche geschlagen hatte. Er sah den Leichnam in einem Abstand von 4 bis 5 Meter von ihm entfernt liegen. Er lag in Bauchlage, langgestreckt, den Kopf leicht nach rechts gedreht, beide Arme hinter dem Rücken, die Hände dicht beieinander am Gesäß anliegend. Der Leichnam war mit einem Blouson, darunter mit einem ärmellosen Netzhemd und einem BH bekleidet, der über beide Brüste nach oben geschoben war. Die Unterhose war auf Kniehöhe heruntergezogen.
39Am gleichen Tage fand eine Obduktion durch Mitarbeiter des inzwischen aufgelösten rechtsmedizinischen Instituts der RWTH B statt. Es fanden sich massenhaft Insekteneier und 1 bis 3 mm lange Maden, am Hinterkopf bis zu 4 mm lange Maden. Es fand sich Leichenstarre im Bereich der unteren Extremitäten an den großen Gelenken, ebenfalls im Schulterbereich, Totenflecken im Brust- und Bauchbereich wie auf den vorderen Flächen der Extremitäten stark ausgeprägt. Im Rückenbereich waren ebenfalls Totenflecken ausgeprägt, jedoch hier sehr schwach. Am Hals fanden sich an beiden Halsseiten dichtstehende Hauteinblutungen, Vertrocknungen an beiden Kinnseiten sowie unterhalb der Kinnspitze. An der rechten Halsseite fanden sich eine bandartige 3 cm lange und 5 mm breite scharfrandige Vertrocknung, die in eine 3 cm lange und bis 1,5 cm breite Vertrocknung übergeht. Am Nacken fand sich eine 9 cm lange und bis 2 mm breite Vertrocknung. Im Innern des Halses fanden sich kleinfleckige Einblutungen in das Bindegewebe unter der Strangmarke. In Höhe des Schildknorpels fand sich im linken großen Kopfwendermuskel eine bohnengroße Einblutung. Es wurde eine frische Zungenbissverletzung am rechten Zungenrand festgestellt, auf der linken Seite des Ringknorpels hinter der Speiseröhre eine erbsengroße Einblutung. Die tiefe vordere Nackenmuskulatur wies links in Höhe des Kehlkopfgerüstes streifige Einblutungen auf. An den Oberschenkeln wurden fleckförmige Unterblutungen wie von Griffspuren festgestellt. Die Genitalien waren nicht verletzt. An beiden Handgelenken waren zum Teil mehrfache, teils kontinuierliche, teils unterbrochene schmale Schürfungen und Kratzer vorhanden. Vor allem links an der Handgelenksrückseite und rechts an der Handgelenksbeugeseite fanden sich schmale parallele Schürfungen, wie sie typischerweise beim Einsatz von Handschellen entstehen. Vor allem an der Rückseite des rechten Handgelenkes wurden intensive, breite, heftige Schürfungsfelder gefunden, die auf starke Bewegung hindeuteten. Im Abstrich vom Scheideneingang wurden einige Samenfäden gefunden.
402. Tat zum Nachteil der X4:
41X4 wurde am 14. November 1968 geboren. Sie war im Februar 1984 15 Jahre alt. Sie lebte mit ihren Eltern und ihrem Bruder, dem Zeugen X5, in I2-N1. Im Sommer 1983 hatte sie sich der Punkerszene zugewandt und kleidete sich entsprechend. Auch trug sie eine typische Punkerfrisur mit einem "Irokesenschnitt". Der Angeklagte lebte zu dieser Zeit nach wie vor in X3, war arbeitslos und mit der Zeugin T6 liiert.
42Am Abend des 24. Februar 1984, einem Freitag, besuchte X4 einen Freund, K1. Dieser wohnte in V-C5 in einem Haus, in dem sich auch die Diskothek "Q" befand, welche von seinen Eltern betrieben wurde. Auch der Zeuge G1, der mit X4 befreundet war, hielt sich dort auf. Zwischen 20:30 Uhr und 21:00 Uhr verabschiedete sich X4, weil sie noch für eine Englischarbeit lernen wollte. Sie verließ die Wohnung K1. X4 wurde zuletzt um 21:05 Uhr bis 21:10 Uhr vom Zeugen Q1, der X4 kannte, in I2-N1, also ihrem Heimatort, an der H-Straße/Einmündung B4-Straße gesehen. Sie unterhielt sich dort mit einem ca. 1,85 m bis 1,90 m großen Punker, der mit einem langen dunklen Mantel und Springerstiefeln bekleidet war.
43Der Angeklagte war auch an diesem Abend mit seinem PKW unterwegs. Er entdeckte X4, die in V-C5 eine Mitfahrgelegenheit suchte, am Straßenrand auf der Hauptstraße, der B XXX, die dort S-Straße heißt, in unmittelbarer Nähe der Diskothek "Q".
44Es konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden, ob der Angeklagte X4kurz vor 21:00 Uhr aufnahm, sie zunächst nach N1 fuhr, sie dort absetzte und später, nachdem sie vom Zeugen Q1 gesehen worden war, erneut aufnahm oder ob X4, nachdem sie vom Zeugen Q1 gesehen worden war, zur Diskothek "Q" - möglicherweise auf Veranlassung und in Begleitung des jungen Punkers - zurückgekehrt ist und dann erst vom Angeklagten entdeckt wurde.
45Jedenfalls war der Angeklagte erneut auf der Suche nach einem Opfer. Er stoppte sein Fahrzeug und ließ X4 als Beifahrerin einsteigen. Im Verlauf der folgenden Fahrt hielt der Angeklagte an einem unbekannten Ort an. Er fesselte X4 gegen ihren Willen und onanierte vor ihren Augen bis zum Samenerguss. Er fuhr mit dem gefesselten Opfer umher. Er befuhr schließlich aus Richtung F kommend die F1-Straße in Richtung C5 . Er bog nach rechts in einen Feldweg in ein Gelände mit dem Namen "B5" ab. Dort erdrosselte er sie, um zu verhindern, dass sie ihn anzeige, und legte sie noch bekleidet auf dem Weg ab. Es wurde bereits hell, der Angeklagte hatte Angst, entdeckt zu werden. Er verzichtete daher darauf, sich der Kleidung seines Opfers zu bemächtigen und diese anderweitig verschwinden zu lassen.
46Der Leichnam von X4 wurde am Samstag, dem 25. Februar 1984, gegen 12:00 Uhr mittags vom Zeugen G2, einem Landwirt aus C6, der mit seinem Schlepper auf dem Feld unterwegs war, entdeckt. Es lag etwas Schnee. Der Leichnam von X4 befand sich in Rückenlage, lang ausgestreckt. Oberkörper sowie ein Teil des Unterkörpers einschließlich der Arme waren mit ihrem Mantel zugedeckt.
47Noch am gleichen Tage wurde der Leichnam von Mitarbeitern des rechtsmedizinischen Instituts der RWTH B obduziert. Die Totenstarre in den kleinen und großen Gelenken war voll ausgeprägt. Totenflecken an den abhängigen Körperpartien waren schwach ausgeprägt, nicht mehr wegdrückbar. In der Gesichtshaut fanden sich reichlich Staublutungen, am Hals bandartige, zum Teil scharf begrenzte Schürfungen sowie Rötungsstreifen. Die Schürfungen waren besonders intensiv an der rechten Halsseite. Die Rötungsstreifen waren zum Teil parallel angeordnet, ferner fanden sich parallele Rötungsstreifen und Kompressionsblutungen an beiden Unterkieferseiten in Richtung Kinn/Mund. Die Verletzungen am Hals wiesen als Strangulationsform auf ein Erdrosseln hin. Die Befunde sprachen überwiegend für die Verwendung eines eher textilen dünnen Materials, z. B. eines Nylonstrumpfs, eines Seidentuchs, einer Krawatte oder ähnlichem. Die an der rechten Halsseite befindlichen schmalen, scharfkantigen parallelen Schürfungen können auf den Einsatz eines bandartigen Drosselungswerkzeuges hinweisen, z. B. eines Gürtels.
48An den Handgelenken fanden sich typische Fesselungsspuren in Form streifiger Rötungen, zum Teil doppelt konturiert. Die Spuren wiesen auf die Verwendung einer eher weichen Kordel oder eines weichen Strickes hin. Es können jedoch auch Handfesseln zum Einsatz gekommen sein. Hinweise auf Spermien oder Abwehrverletzungen fanden sich beim Leichnam der X4 nicht.
493. Tat zum Nachteil der T11:
50T11 wäre am 1. Oktober 1984 18 Jahre alt geworden. Sie lebte seinerzeit mit ihren Eltern zusammen in X6. Von ihren Verwandten und Freundinnen wurde sie als zurückhaltender Mensch beschrieben.
51T11 besuchte am Abend des 31. August 1984, einem Freitag, mit einer Freundin, der Zeugin C7, die Diskothek "S1" in V. Die Freundinnen fuhren zunächst mit dem Fahrrad nach F2 und trampten von dort zu ihrem Ziel. Sie wurden von einem entfernten Bekannten der Zeugin C7, einem T12, in dessen PKW mitgenommen. Die beiden jungen Frauen trafen ungefähr um 22:00 Uhr in der "S1" ein. T11 verließ die Diskothek gegen 24:00 Uhr.
52Der Angeklagte, der zu jener Zeit noch in X3 zusammen mit der Zeugin T6 lebte, war auch in jener Nacht mit seinem PKW unterwegs. Die Zeugin T6 war nicht zu Hause, wahrscheinlich mit dem Karnevalsverein T7 unterwegs. Der Angeklagte war seit April 1984 Angestellter bei der B2-Versicherung, Filialdirektion N.
53Der Angeklagte bemerkte T11, die unweit der Diskothek "S1" als Anhalterin auf der Bundesstraße XXX im Ortsteil C5stand - nicht weit von der Stelle, wo der Angeklagte X4 entdeckt hatte. Er hielt an und ließ T11 einsteigen. Er fuhr mit ihr zunächst Richtung Hund dann auf die L XX H Richtung S2. Zwischen H und O1 fuhr er auf einen unbefestigten Waldweg, der rechtwinklig mit zwei Ausfahrten auf die L yy stößt. Dort überwand und fesselte er T11, wahrscheinlich mit Handschellen, um sie zu vergewaltigen. Entsprechend seinem vorgefassten Tatentschluss vollzog er gegen den Willen von T11 mit dieser den Geschlechtsverkehr. Anschließend kehrte er um und fuhr wieder Richtung H. An einem Waldweg zwischen I4 und T7 hielt er erneut an und erdrosselte T11, die höchstwahrscheinlich noch versucht hat sich hiergegen zu wehren, damit es ihr nicht möglich war, die Vergewaltigung anzuzeigen. Möglicherweise würgte er sie zusätzlich noch mit bloßen Händen. Den Leichnam trug der Angeklagte durch dichtes Unterholz in ein angrenzendes Waldstück und legte ihn dort ab. Mit Ausnahme des BH und der Socken entkleidete er das tote Mädchen fast vollständig, nahm die Kleidungsstücke mit und warf sie später einzeln aus dem Fahrzeug.
54Der Leichnam von T11 wurde am Sonntag, dem 2. September 1984, gegen 17:00 Uhr vom Zeugen Q2, der mit seiner Ehefrau Brombeeren suchte, gefunden.
55Der Leichnam befand sich in Rückenlage, die Beine langgestreckt, Beine leicht gespreizt, die Arme langgestreckt und vom Körper abgewinkelt. Der BH war über die Brüste hochgezogen. Der Leichnam war mit kurzen Socken bekleidet.
56Der Leichnam von T11 wurde am 3. September 1984 obduziert. Die Totenstarre war überall voll ausgebildet. Totenflecken waren ausgedehnt, nicht mehr wegdrückbar. An der Leiche zeigten sich zahlreiche grünlich glänzende Fliegen, Haufen gelblicher Fliegeneier im ganzen Gesicht, insbesondere in der Umgebung von Mund und Nase sowie in den Augenhöhlen und am äußeren Genitale. Es fanden sich auch winzige 2 mm lange Maden im Bereich der Augenhöhlen. An beiden Oberlidern fanden sich flohstichartige Blutungen in dichter Anordnung und in Umgebung der Augenhöhlen, ebenso Stirnhaut sowie Bindehäuten und Lederhäuten beider Augen. Am Hals fanden sich auffallend schmale, geradlinige, horizontal über den Vorderhals und beide vorderen Halsseiten verlaufende geschürfte Strangmarken, rechts etwa bis zur Halsmittenseite verlaufend, links bis zur Schildknorpelseite. Die Vertrocknungsspur war 12 cm lang, zwischen 2 und 3 mm breit. An der linken Außenseite des Kehlkopfes fand sich im Innern des Halses eine umschriebene Blutung in der Muskulatur, bohnengroß. In seitlichen Anteilen der Gaumenmandeln waren reichlich punktförmige Einblutungen. In der flachen Muskulatur wie der Rückseite des Kehlkopfes bzw. des Schildknorpels bedeckt rechts und links waren zwei gut hirsekorngroße frische Einblutungen. Die Verletzungen wiesen auf ein schmales – 2 bis 3 mm Durchmesser – deutlich begrenztes, glatt bis maximal leicht angerautes Drosselwerkzeug, wie einen Draht oder eine dünne Schnur, hin.
57Es fanden sich mehrere unvollständige, streifige Rötungen, parallel zueinander angeordnet, zwischen 3 und 7 mm Breite am rechten Handgelenk. Am linken Handgelenk, an der Innenseite deutlicher als an der Außenseite, waren mehrere streifenförmige Rötungen, mehr oder weniger zirkulär und parallel zueinander, 3 bis 5 mm breit. An einer Stelle war die Haut oberflächlich eingerissen. Die Verletzungen deuteten auf ein Tuch, Schal, Kordel, möglicherweise aber auch eine Handfessel als Fesselungswerkzeug hin. Es wurden Abstriche von Scheideneingang, Scheidengewölbe und Gebärmutterhalskanal sowie Mund und After genommen. Bei einem der Abstriche aus dem Scheidenbereich wurden Spermien vorgefunden. Am Oberschenkel wurde ein rötlich-braunes Schamhaar gefunden, welches auf die Blutgruppenzugehörigkeit untersucht wurde. Es reagierte auf A und B. T11 war sogenannte Ausscheiderin von A, der Angeklagte hat die Blutgruppe B.
584. Tat zum Nachteil der M1:
59M1 wurde am 26. Dezember 1968 geboren. Sie war im Oktober 1987 18 Jahre alt und wohnte in der B6 in B. Am Abend des 29. Oktober 1987 – einem Donnerstag – war sie bei einem im gleichen Haus wohnenden Bekannten, dem Zeugen E, zu Besuch. Auch die Zeuginnen L und T14 waren in der Wohnung des Zeugen E aufhältig. Gegen 22:00 Uhr wollte M1 aufbrechen, um zu ihrem Freund, dem Zeugen L1, nach X2-C5 zu fahren. Da sie nicht genügend Geld hatte und auch die Zeugen ihr kein passendes Kleingeld geben konnten, entschloss sie sich, nach X2 zu trampen. Sie verließ die Wohnung des Zeugen E.
60Gegen 22.15 Uhr wurde sie von einer Bekannten, der Zeugin T15, trampenderweise an einer Bushaltestelle auf der B7-Straße Richtung X2 in der Nähe der Autobahn gesehen.
61Der Angeklagte hatte die Zeugin T6 im Jahre 1985 geheiratet. Das Ehepaar lebte inzwischen wieder – wie bereits vor dem Umzug nach X3 im Jahre 1983 – in T7, einem kleinen Ortsteil von H. Die Zeugin T7 war vom 24. Oktober 1987 bis zum 13. November 1987 im Krankenhaus. Der Angeklagte war am Abend des 29. Oktober 1987 mit seinem PKW in B unterwegs. Er bemerkte M1 an einer nicht näher feststellbaren Stelle am Stadtrand von B und ließ sie einsteigen. An einem unbekannten Ort überwältige er sein Opfer im PKW entsprechend einem zuvor gefassten Tatentschluss. Wahrscheinlich nachdem er sie gefesselt hatte, zog er M1 die Kleidung aus und führte mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr aus. Anschließend tötete er M1 damit sie ihn nicht anzeigen konnte. Der Angeklagte fuhr über eine Stunde mit dem Leichnam im Fahrzeug umher, um einen Platz zu suchen, an dem er diesen ablegen könne. Schließlich legte er die unbekleidete Leiche in einem Waldgebiet zwischen T16-T17 und H2 in der Nähe der Lzz ab. Die Kleidung des Opfers verbrachte er an einen unbekannten Ort.
62M1 wurde bereits am folgenden Tag von ihren Eltern und Freunden vermisst. Die Eltern erstatteten am 31. Oktober 1987 Vermisstenanzeige.
63Der Leichnam von M1 wurde erst am 2. Januar 1988 zufällig von zwei Niederländern, die auf der Suche nach Geschosshülsen aus dem 2. Weltkrieg waren, dem Zeugen S3 und seinem Neffen, gefunden. Er war zum größten Teil von Laub bedeckt. Der Zeuge S3 bemerkte zunächst nur die blonden Haare von M1. Sie lag angedeutet in Bauchlage und war unbekleidet. Bei der am 3. Januar 1988 durchgeführten Obduktion fanden sich bereits deutliche Fäulnisveränderungen und kleinere oberflächliche Tierfraßspuren. Aufgrund der Fäulnisveränderungen waren diskrete Hautveränderungen, wie z. B. kleine Blutunterlaufungen, Hauteinblutungen und Kratzer nicht mehr vorhanden. Über der Halsmitte und der linken Halsseite befanden sich fleckförmige Verfärbungen. Darunter fand sich eine fleckförmige, dunkelrote, wulstige Durchsetzung des Gewebes an der rechten Halsseite und über dem vorderen Längsband der Wirbelsäule. Diese Befunde können ein Hinweis auf eine stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Hals im Sinne von Würgen oder Drosseln gewesen sein. Hinweise auf andere erhebliche mechanische Gewalteinwirkungen fanden sich am Körper nicht.
645. Tat zum Nachteil der O2:
65O2 war im Juni 1990 30 Jahre alt. Sie hatte einen seinerzeit elfjährigen Sohn. Das ist der Zeuge O3. Sie war noch verheiratet, lebte jedoch von ihrem Ehemann, dem Zeugen O4, getrennt. Man bewohnte noch gemeinsam ein Haus in I5-S2. O2 lebte mit ihrem Sohn in der oberen Etage, O4 in der unteren. O4 hatte eine neue Freundin, die Zeugin X7. O2 war eine Beziehung mit dem Zeugen W2 eingegangen.
66O2 wollte am Abend des 15. Juni 1990 ausgehen. Sie verließ gegen 22:00 Uhr ihre Wohnung, um eine Diskothek zu besuchen. Da ihr PKW seit circa zwei Wochen defekt war, entschloss sie sich, entweder mit dem Bus zu fahren oder zu trampen. O2 besuchte an diesem Abend die Diskothek "J"in H. Dort wurde sie vom Zeugen Q3 gesehen, der dort an der Garderobe arbeitete. Der Zeuge unterhielt sich mit ihr. O2 verließ die Diskothek, als diese kurz nach 03:00 Uhr am frühen Morgen des 16. Juni 1990 schloss.
67Dem Angeklagten, der noch in T7 wohnte, gehörte zu dieser Zeit ein schwarzer Mercedes. Er hatte im Seitenfach des Fahrzeuges Knebel und Fesselungsutensilien, nämlich Handschellen, einen Strick und zu Knebeln geknotete schwarze Damenstrümpfe unterbracht. Er bemerkte in den frühen Morgenstunden des 16. Juni 1990 O2, die in Höhe des Hauses J5-Straße X in H stand und trampte. Der Angeklagte entschloss sich, sie mitzunehmen, um sie an einem geeigneten Ort zu überwältigen und zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. O2 stieg in das Fahrzeug ein. Der Angeklagte fuhr jedoch nicht nach I5-S2, sondern an S2 vorbei auf die Landstraße XXX Richtung E1. Dort bog er nach links in einen Feldweg ein und hielt sein Fahrzeug an. Er drohte O2 derart massiv, dass sie kaum wagte, Gegenwehr zu leisten, als er ihre Hände mit Handschellen fesselte. Außerdem knebelte er sein Opfer, indem er ihm ein in einen Damenstrumpf eingeknotetes Taschentuch in den Mund presste und die Strumpfenden im Nacken verknotete. Der Angeklagte fuhr nun mit seinem Opfer bis zur Bundesstraße XXX, wo er zwischen O und B7 wiederum nach links in einen Feldweg abbog. Im Wald vollzog er mit O2 gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr. Anschließend tötete er sie, um zu verhindern, dass sie Strafanzeige erstatten und die Straftat so aufgedeckt würde. Er entkleidete den Leichnam, lies diesen im Wald liegen, nahm die Kleidung des Opfers mit und legte sie in einem Waldstück zwischen M2 und C8 ab. Mit der Kleidung entledigte er sich des zur Tatausführung verwendeten Knebels.
68Am Morgen des 16. Juni 1990 stellte der Sohn von O2, der Zeuge O3, fest, dass seine Mutter nicht zu Hause war. Er machte sich mit dem Fahrrad auf, um nach ihr zu suchen. Schließlich sprach er mit seinem Stiefvater, dem Zeugen O4. Er rief auch den neuen Freund seiner Mutter, den Zeugen W2 an. Keiner wusste um den Verbleib von O2. O4 erstattete am Abend des 17. Juni 1990 Vermisstenanzeige.
69Die Kleidungsstücke und der Knebel wurden am 26. September 1990 zufällig von Mitarbeitern eines Minensuchtrupps gefunden. In dem Knebel fand sich ein eingeknotetes Herrentaschentuch, welches mit einem "E" versehen war.
70Die sterblichen Überreste von O2 wurden erst am 20. Juni 1991 vom Zeugen O5, einem K2, gefunden.
71Der Leichnam war vollständig skelettiert. Die Knochen lagen teils auf dem Boden, teilweise waren sie in Laub- und Nadelschicht eingesunken. Hinweise auf die Todesursache, auf Tötungswerkzeuge, Fesselung oder Genitalverletzungen ergaben sich nicht. Festgestellte knöcherne Beschädigungen waren durch postmortale Einwirkungen, insbesondere Tierfraß, erklärbar.
72Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln war bei keiner der fünf Taten aufgehoben oder auch nur erheblich vermindert.
73Geschehen nach den Taten:
74Die Bemühungen der Kriminalpolizei, einen oder mehrere für die Tötungsdelikte verantwortliche Täter zu ermitteln, waren zunächst nicht erfolgreich.
75Der Angeklagte selbst übte in der Folgezeit verschiedene Berufe aus. Er geriet zunehmend wirtschaftlich in Schwierigkeiten und wurde auch im Bereich der Kleinkriminalität straffällig. Er trennte sich von seiner Ehefrau, der Zeugin T6, nachdem er seine jetzige Frau, die Zeugin T8, geborene C1, kennen gelernt hatte. Der Angeklagte heiratete die Zeugin T8. Mit ihr konnte er seine Neigung zu sadomasochistischen Sexualpraktiken - sofern es die äußeren Umstände zuließen - ohne Probleme ausleben. Die Zeugin T8 teilte die Neigungen ihres Ehemannes.
76Beim Polizeipräsidium B war ab dem Jahre 2001 der Zeuge C9 mit den Ermittlungen der Tat zum Nachteil der T11 befasst. Der Zeuge C9 zog sämtliche noch vorhandenen Asservate bei, um sie molekulargenetisch untersuchen zu lassen. Im Fall T11 gab es – ebenso wie im Fall H1 – Hinweise auf Sperma. Der Zeuge veranlasste im Jahr 2002 eine Untersuchung der noch vorhandenen Abstriche und Ausstriche auf DNA. Er übersandte mit Antrag vom 9. Januar 2002 Abstrichröhrchen und Objektträgerausstriche aus verschiedenen Scheidenregionen der T11. Die Untersuchungen im Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ergaben hinsichtlich eines Abstrichs, der mit "Gebärmutterkanal" gekennzeichnet war, spermakopfähnliche Partikel. Aus der Spermafraktion dieses Abstrichs wurde ein vollständiges DNA-Profil ermittelt. Der Gebärmutterkanal schließt sich anatomisch an das Scheidengewölbe an. Das vollständige DNA-Identifizierungsmuster wurde in die DNA-Analysedatei eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt gab es in dieser Datei kein identisches Muster.
77Am 24. März 2007 wurde der Angeklagte beim Versuch, Altmetall zu stehlen, vorläufig festgenommen. Am gleichen Tage erklärt er sich mit der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen einverstanden. Das Material wurde entnommen und untersucht. Das DNA-Profil des Angeklagten konnte der Spermaspur zugeordnet werden, die im Scheidenbereich der T11 sichergestellt und später vom Landeskriminalamt molekulargenetisch analysiert worden war.
78Auf Antrag der Staatsanwaltschaft B erließ das Amtsgericht B am 7. August 2007 (41 Gs 2944/07 a) Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen des Verdachts, T11ermordet zu haben. Ferner wurde die Durchsuchung der Wohnung und der Kraftfahrzeuge des Angeklagten angeordnet. Am 16. August 2007 wurde die Wohnung des Angeklagten, der inzwischen in der S4-Straße xx in O-F3 wohnte, von Beamten des Polizeipräsidiums B durchsucht. Auch sein Kraftfahrzeug wurde untersucht. Seine früheren Ehefrauen, seine Stieftochter, der Freund seiner Stieftochter, die Eltern, sein Bruder und andere Kontaktpersonen wurden vernommen. Bei der Durchsuchung wurden SM-Utensilien gefunden. Darunter befanden sich Handschellen, aus schwarzen Damenstrümpfen selbst angefertigte, knebelartige Gegenstände und zwei Schusswaffen. Die Polizei nahm auch mehrere Kartons mit Unterlagen mit, um diese später genauer sichten zu können.
79Der Angeklagte wurde am 16. August 2007 ab 09:00 Uhr morgens von den Zeugen C9 und N2 vernommen. Ihm wurde vom Zeugen C9 eröffnet, dass ihm zur Last gelegt werde, T11 getötet zu haben. Er wurde vom Zeugen darüber belehrt, dass es ihm freistehe, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht auszusagen, ferner darüber, dass er das Recht habe, jederzeit einen Anwalt zu sprechen. Während der sich anschließenden Vernehmung verlangte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt, einen Rechtsanwalt zuzuziehen.
80Die Vernehmung gestaltete sich zäh und schwierig. Der Angeklagte äußerte sich zunächst zu seinem persönlichen Werdegang. Er berichtete über Schule, Ausbildung, Arbeit, Wohnorte und seine Ehefrauen. Die Vernehmung war von Pausen unterbrochen und stockte bisweilen. Schließlich gab er zögernd und schrittweise zu, T11 getötet zu haben. Er leitete dies mit den Sätzen ein: "Hypothetisch gesprochen, wenn ich es gewesen wäre, dann wüssten Sie doch, dass es mir leid tut, so viel haben Sie mich ja schon kennengelernt," und nach Verweis auf das Auffinden seiner DNA beim Opfer: "Ich möchte auf der Stelle umfallen, wenn das Mädchen dafür wieder aufstehen könnte." Der Angeklagte gab dann an, sich an einige Einzelheiten der Tat erinnern zu können. Er sei mit einem Fahrzeug unterwegs gewesen, in V oder C5, da habe sie gestanden und getrampt. Er habe angehalten, gefragt, wo sie hin möchte. Er habe sich mit ihr unterhalten. Sie sei eingestiegen, habe sich auf den Beifahrersitz gesetzt, sie sei ihm sympathisch gewesen. Er sei zuerst Richtung H und dann Richtung S2 gefahren. Er konnte sich an die blonden Haare der T11 erinnern. Er habe sich zu ihr hingezogen gefühlt und sei bestimmt auch sehr erregt gewesen. Es habe sich im Auto abgespielt, sie hätten herumgeschmust, sie habe dann verneint, als er erregt gewesen sei. Er habe dann nicht an sich halten können. Er habe weitergemacht, da er mehr gewollt habe.
81Der Angeklagte sprach davon, Richtung I4 eingebogen zu sein und sie in einem Waldstück raustransportiert zu haben. Es sei auf einem unbefestigten Weg an der Straße von H nach O1 kurz vor O1 passiert. Er sei dann zurückgefahren, auf einen geteerten Weg abgebogen. Der Angeklagte verwies darauf, dass dies bei T7 gewesen sei, wo er gewohnt habe, da kenne er sich. Zunächst sei ein Waldstreifen gekommen, dann Feld und dann wieder ein Wald. Er sei rechts in einen unbefestigten Weg zwischen 20 und 40 Meter hineingefahren, habe sein Opfer aus dem Auto rausgeholt und in den Wald in Unterholz und Gestrüpp gelegt.
82Auf die Frage, wie T11 zu Tode gekommen sei, antwortete er zunächst, er müsse sie wohl erwürgt haben, weil Gegenwehr da war. Er sei dann wahllos durch die Landschaft gefahren und habe die Kleidung seines Opfers einzeln aus dem Fahrzeug geworfen. Seine Ehefrau sei zu dieser Zeit nicht zu Hause gewesen, sie sei mit dem Karnevalsverein T7 unterwegs gewesen.
83Auf insistierende Nachfragen der Vernehmungsbeamten räumte er ein, Handschellen als Fesselwerkzeuge eingesetzt zu haben. Er sprach dann von einer Neigung zu "Sado-Maso-Spielchen". Er habe dies teilweise mit Prostituierten praktiziert, auch mit seiner zweiten Frau, seine erste Frau habe davon nichts gewusst. Seine zweite Frau – die Zeugin T6– habe sich manchmal ihm zuliebe auf diese Sexualpraktiken eingelassen.
84Auf die Frage, warum er T11 nicht nur gefesselt, sondern auch noch gewürgt habe, antwortete der Angeklagte, er sei in Panik geraten, das höchste Gut sei das Leben, das zweite Gut die Freiheit.
85Auf Vorhalt, T11 sei nicht erwürgt worden, gab der Angeklagte an, wenn er mit den Händen, einem Strick oder einem Schal jemandem den Hals zuhalte, so meine er damit erwürgen. Er wisse aber nicht mehr, wie er es gemacht habe. Er habe sie in jedem Falle im Auto getötet, er könne sich sicher daran erinnern, einen leblosen Körper in den Wald verfrachtet zu haben.
86Der Angeklagte gab im Verlauf des Gesprächs über seine sexuellen Neigungen an, Handschellen mitgeführt zu haben, falls er einmal ein Mädchen treffe, das ihn gefesselt "vernascht". Er sei bisweilen bei Dominas gewesen, nie in größeren Clubs, er habe ein ausgeprägtes Schamgefühl. Mit der dritte Ehe habe er mit den Domina-Besuchen Schluss gemacht.
87Um 16:25 Uhr wurde die Vernehmung für circa 25 Minuten unterbrochen, um dem Angeklagten eine Pause zu gewähren. Er wurde in der Folgezeit zu Anhalterinnen, Wohnorten, Fahrzeugen und danach befragt, ob er die Berichterstattung verfolgt habe. Um 18:35 Uhr wurde auf Wunsch des Angeklagten Essen bestellt. Die Vernehmung wurde bis 19:25 Uhr unterbrochen und sodann fortgesetzt. Schließlich wurde der Angeklagte damit konfrontiert, man habe bei der Wohnungsdurchsuchung auch Knebel gefunden. Ein spezieller Knebel spiele in einem anderen Tötungsdelikt eine bisher nicht geklärte Rolle. Der Strafvorwurf wurde auf diese Straftat – damit war die Tat zulasten der Frau O2 gemeint – erweitert. Der Angeklagte war danach nicht mehr bereit, weitere Angaben zu machen. Die Vernehmung wurde gegen 21:15 Uhr geschlossen. Der Angeklagte äußerte, das Vernehmungsprotokoll nicht unterschreiben zu wollen, er sei zu kaputt, er unterschreibe vielleicht morgen, er stehe zu seinem Wort.
88Etwas später am gleichen Abend wurde der Angeklagte nocheinmal von dem Zeugen E2 befragt. Gegenüber diesem Zeugen und dem Zeugen N2 machte er freiwillig und von sich aus weitere Angaben zur Tat zulasten der T11. Er habe sie an den Handgelenken festgehalten und mit der anderen Hand an ihre Brüste gefasst, sie dazu gebracht sich auszuziehen, den Beifahrersitz seines Fahrzeugs habe er mit einem Hebel nach unten klappen können. Das Mädchen habe sich vorher gewehrt, deshalb habe er sie festgehalten. Es sei Panik da gewesen, sie habe geweint. Er habe seinerzeit einen alten roten Mercedes gehabt. Erneut erwähnte er, er sei bei I4 in das Waldstück gefahren. Gegen 22:52 Uhr wurde die Vernehmung beendet. Der Angeklagte verweigerte wieder die Unterschrift.
89Am 17. August 2007 ab 09:50 Uhr morgens wurde der Angeklagte erneut vernommen, diesmal von den Zeugen N2 und E2. Der Angeklagte wurde noch einmal über sein Recht zur Aussageverweigerung und auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts belehrt. Ihm wurde eröffnet, er sei Beschuldigter in insgesamt fünf Mordfällen. Ihm wurden die Bilder der fünf Tatopfer vorgelegt, die sie zu Lebzeiten zeigten.
90Der Angeklagte war zunächst nicht bereit, sich zu den weiteren Vorwürfen zu äußern. Ihm wurde auf seinen Wunsch hin Gelegenheit gegeben, mit seiner Mutter zu sprechen. Anschließend war er bereit, weitere Angaben zu machen. Auch an diesem Tag verlangte er nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.
91Er gab an, "vom Grundsatz her Handschellen, Strick und Strümpfe dabei" gehabt zu haben. Es seien handelsübliche Metallhandschellen gewesen. Jedenfalls in dem Mercedes habe er Handschellen, Strümpfe und ein Seil im Seitenfach gehabt. Er sprach auch von Buße für seine Taten. Er stellte die Taten "vom Grundsatz her" in Zusammenhang mit den Schwierigkeiten mit seiner damaligen Partnerin, der Zeugin T11.
92Der Angeklagte gab im Verlauf der Vernehmung an, Frau O2 in H in der Stadt aufgenommen zu haben. Er habe sie an einer Straßengabelung aufgenommen, es seien alles Anhalterinnen gewesen. Er sei mit Frau O2 in einem Waldstück zwischen B7 und O gewesen. Er habe ihr die Handschellen angelegt und sei dann mit ihr in den Wald rein. Das bei Frau O2 gefundene Taschentuch sei von ihm, er habe sie damit und mit dem Strumpf geknebelt. Das Taschentuch sei praktisch in den Strumpf eingewickelt worden. Im Wald habe er sich an ihr vergangen, sie habe überhaupt keinen Widerstand geleistet. Er habe sie umgebracht und sie quasi nackt zurückgelassen. Den Knebel und die Kleidung habe er dort, wo sie gefunden wurden, in die Büsche geschmissen. Damals habe er einen schwarzen Mercedes gefahren. Dies sei das letzte Mal gewesen, dass er ein Mädchen umgebracht habe.
93Bei Vorlage eines Fotos der X4 gab er an, diese auch in C5 aufgelesen zu haben. Das sei auf der I6-straße bei einer kleinen Discothek gewesen, unweit der heutigen Esso-Tankstelle. Sie sei allein gewesen und habe getrampt. Sie sei sehr auffällig, wie eine "kleine Rockerin", dunkel gekleidet gewesen. Er habe nicht vaginal mit ihr verkehrt, vielmehr sie mitgenommen, überwunden und gefesselt. Es habe sich alles im Auto abgespielt, sie habe sich wenig gewehrt. Er habe sich selbst befriedigt, sei noch mit ihr rumgefahren und habe sie irgendwo in B3-A abgelegt. Als er mit ihr rumgefahren sei, habe sie noch gelebt.
94Der Angeklagte erhielt sodann Gelegenheit, seine bisherige Aussage zu lesen, diese zu unterschreiben und handschriftliche Ergänzungen vorzunehmen. Von der letztgenannten Möglichkeit machte er an mehreren Stellen Gebrauch. Auf der ersten Seite des Protokolls vom 17. August 2007 fügte er beispielsweise in den Satz "Darin waren auch Handschellen und überwiegend Damenbekleidung" zwischen die Worte "überwiegend" und "Damenbekleidung" die Worte "Leder- u. Lack" ein und setzte seine Unterschrift neben die Einfügung.
95Der Angeklagte wurde befragt, ob er auch versucht habe, mit dem Töten aufzuhören. Er wies darauf hin, die Abstände zwischen den Taten, insbesondere zwischen dem vierten und dem fünften Opfer seien ja länger geworden. Er habe "vom Grundsatz" versucht, aufzuhören.
96Auf die Frage, wie es zur ersten Tat gekommen sei, gab er an, die – er meinte damit H1 – sei auch getrampt. Sie habe in N1 in Richtung B gestanden. Er sei auf jeden Fall mit ihr in B3 gelandet. Er habe damals noch nichts bei sich gehabt, keine Handschellen. Er habe sie im Kampf umgebracht, sie habe immer gerufen, ihn anzeigen zu wollen. Dies habe er mit allen Mittel vermeiden wollen. Sie habe sich gewehrt, mit dem Fuß gegen die Windschutzscheibe getreten, dabei sei die Scheibe kaputt gegangen, sie sei "richtig ausgebrochen", er habe dann noch Stücke weggetan, damit er überhaupt etwas sehen konnte.
97Erst Tage nach dieser Vernehmung wurde bei den sichergestellten Unterlagen des Angeklagten ein Reparaturauftrag über die Erneuerung einer Windschutzscheibe bei einem Ford Capri mit dem Datum 27.7.1983 gefunden.
98Der Angeklagte gab weiter an, er habe mit ihr nach seiner Erinnerung keinen Geschlechtsverkehr gehabt, obwohl er dies wollte. Sie habe sich zu stark gewehrt.
99Angesprochen auf die Tat zum Nachteil der M1 äußerte er, Schwierigkeiten mit der Erinnerung zu haben. Er konnte sich lediglich noch daran erinnern, das Mädchen in B mitgenommen zu haben, er meinte, sie habe einen dunklen Mantel angehabt. Er seit mit ihr am längsten rumgefahren, um sie abzulegen, circa eineinhalb Stunden. Er habe sie an einem Ort umgebracht, sei dann weitergefahren und habe sie irgendwo anders abgelegt. Es sei in einer Ecke gewesen, wo er sich nicht auskannte, es sei dunkel gewesen. Er habe sie im Auto ausgezogen und sich an ihr vergangen. Die Kleidung habe er entsorgt. Er habe das Mädchen nackt abgelegt.
100Als ihm der Ort T16, Ortsteil T17, vorgehalten wurde, äußerte er, dies sei möglich, er kenne den Ortsteil nicht.
101Die Vernehmung endete damit, dass der Angeklagte in Tränen ausbrach. Der Angeklagte nahm erneut handschriftliche Änderungen am Vernehmungsprotokoll vor. Er unterschrieb das Protokoll und auch die einzelnen Seiten.
102Weder bei der Vernehmung am 16. noch der am 17. August 2008 bemerkten die Vernehmungsbeamten beim Angeklagten irgendeine Form sexueller Erregung. Der Angeklagte wurde nicht misshandelt. Ebenso wenig wurde ihm mit irgendeiner Form von Misshandlung gedroht.
103Noch am Tage der zweiten polizeilichen Vernehmung, also am Freitag, dem 17. August 2007, wurde der Angeklagte im Polizeipräsidium B zur Verkündung des Haftbefehls dem Richter vorgeführt. Diensthabender Richter war der Zeuge Richter am Amtsgericht G3. Dieser begab sich in das Polizeipräsidium, denn an diesem Nachmittag und Abend war auf dem Gelände des Amts- und Landgerichts B Justizfest. Dem Angeklagten wurde der Gegenstand des bestehenden Haftbefehls vorgehalten. Ihm wurde vorgehalten, der Vorwurf werde auf insgesamt fünf Taten erweitert, auf die auch der Haftbefehl erweitert werden sollte. Der Angeklagte wurde belehrt, er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht auszusagen und jederzeit, auch vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, ferner dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen könne. Der Angeklagte kannte den Vorwurf. Er war ruhig. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich Rechtsanwalt C10 in der Sache gemeldet – was dem Angeklagten mitgeteilt wurde –, war jedoch nicht erschienen. Der Angeklagte wies darauf hin, er habe stundenlang ausgesagt, es sei ihm jetzt zu viel. Er räumte die fünf Taten pauschal ein. Mit seinem Rechtsanwalt wollte er erst nach der Vernehmung sprechen. Anzeichen für eine sexuelle Erregung des Angeklagten stellte der Zeuge G3 nicht fest.
104Der Angeklagte wurde in der JVA E3 in Untersuchungshaft genommen. Am 21. und 22. August 2007 fanden sogenannte Ausantwortungen durch die Kriminalpolizei statt. Die Zeugen E2, C9 und N2 begaben sich am 21. August 2007 mit einem Pkw zur JVA E3 und holten den Angeklagten, der nochmals ausdrücklich über seine Rechte belehrt wurde, dort ab, um mit ihm die Ereignisorte von E3 kommend von Nord nach Süd anzufahren. Man befuhr zunächst die Autobahn in Richtung N. Der Angeklagte dirigierte den Fahrer.
105Während der Fahrt auf der B XXX von O nach B7 bat der Angeklagte etwas langsamer zu fahren. Er meinte, der Ablageort der Frau O2 müsse links der Bundesstraße hinter einem freien Stück liegen. Er zeigte den Polizeibeamten einen Feldweg, der im stumpfen Winkel von der B XXX abzweigte. Man fuhr dann den Feldweg entlang. Im weiteren Verlauf zeigte der Angeklagte in das dort befindliche Waldstück und gab an, die Frau im Wald überwältigt und getötet zu haben. Er habe noch Fahrgeräusche der Autos auf der B XXX wahrnehmen können.
106In diesem Waldstück hatte der Zeuge O5 die Knochen vom Skelett der O2 gefunden.
107Im weiteren Verlauf zeigte der Angeklagte den Beamten eine Stelle, wo er mit O2 in einen Feldweg abgebogen sei. Es handelte sich um einen Feldweg an der L XXX, welcher auf einer freien Strecke hinter der Ortschaft S2 in Richtung E1 nach links abzweigt. Der Angeklagte zeigte dann einen parallel zur L XXX verlaufenden Feldweg. Dort habe er Frau O2 überwältigt, gefesselt und geknebelt. Auf die Frage, ob Frau O2 Gegenwehr geleistet habe, gab er an, er habe "die Mädchen verbal bearbeitet und dann an den Händen fixiert".
108Dieser Überwältigungsort war den ermittelnden Polizeibeamten bis zu diesem Zeitpunkt völlig unbekannt gewesen. Es hatte sich im Laufe der Ermittlungen kein Anhaltspunkt dafür gezeigt, neben einem Aufnahmeort und einem Ablageort habe es eine dritte Stelle gegeben, an der der Täter angehalten und sein Opfer überwältigt und gefesselt habe.
109Das Fahrzeug wurde sodann weiter nach Süden gesteuert. Die Fahrt wurde weiterhin vom Angeklagten dirigiert.
110Der Angeklagte zeigte auf der Fahrt von der Ortschaft H-O1 in Richtung H-Innenstadt auf der L yy rechtsseitig auf einen unbefestigten Waldweg, der mit zwei Ausfahrten auf die L yy stößt. Der Angeklagte gab an, T11 an dieser Stelle gefesselt und überwunden zu haben. Auch auf diesen "Überwältigungsort" hatte es im Laufe der Ermittlungen nie einen Hinweis gegeben. Der unbefestigte Weg an der Straße von H nach O1 war vielmehr erstmals vom Angeklagten selbst in seiner Vernehmung am 16. August 2007 erwähnt worden.
111Nicht weit von diesem Überwältigungsort zeigte der Angeklagte auf der L yy Richtung H fahrend an, dass man nach rechts auf einen Waldweg in Richtung I4 abbiegen solle. Er zeigte den Beamten die Ablagestelle der T11 in dem an den genannten zwischen I4 und T7 befindlichen Waldweg angrenzenden Waldstück. Er gab an, das Mädchen auf dem Waldweg im Auto getötet zu haben.
112In diesem vom Angeklagten gezeigten Waldstück war der Leichnam der T11 seinerzeit vom Zeugen Q2 gefunden worden.
113Der Angeklagte dirigierte die Polizeibeamten sodann nach H. Dort gab er selbständig die Stelle an, wo er O2 als Tramperin nachts mitgenommen habe. Es handelt sich um die I5-Straße in Höhe der Hausnummer X.
114Von H aus lenkte der Angeklagte die Polizeibeamten auf die B XXX Richtung V. In V, Ortsteil C5, zeigte der Angeklagte den Beamten spontan eine Stelle, wo er T11 in sein Fahrzeug aufgenommen habe. Die Stelle liegt auf der B XXX, die dort S-Straße heißt, vor der Einmündung I7-Straße. Der Angeklagte gab an, T11 habe dort in Richtung H getrampt. Gegenüber dieser Stelle befindet sich ein Gewerbegebiet, in dem früher die Discothek S1 betrieben wurde. In der Nähe, immer noch auf der B XXX in C5, Fahrtrichtung Aachen, zeigte der Angeklagte auf ein Gelände, wo sich die Firma "T18" befindet. Der Angeklagte gab an, dort sei früher eine kleine Discothek gewesen. Er habe an dieser Stelle das Mädchen, welches wie eine Rockerin ausgesehen habe, in sein Auto aufgenommen und sei mit ihm in Richtung B gefahren.
115Der Angeklagte dirigierte die Beamten sodann von der B XXX auf die L XXX Richtung I2. Im Ortsteil I2-N1 zeigte er auf der L XXX, die dort H-Straße heißt, im Bereich der Einmündung der I3 die Stelle, an der er H1 als Anhalterin in sein Fahrzeug aufgenommen habe. Er gab an, nicht mehr zu wissen, ob H1 in Richtung B oder auf der gegenüberliegenden Straßenseite in Fahrtrichtung V gestanden habe. Er gab jedoch an sicher zu sein, mit Frau H1 nach B3 gefahren zu sein.
116Der Angeklagte lenkte die Polizeibeamten sodann weiter auf der H-Straße von N1 aus in Fahrtrichtung B. Er ließ die Beamten in die C11-Strße einbiegen, die im weiteren Verlauf zur Q4-Straße wird. Diese Straße, es handelt sich um die L XX , führt durch den Ortsteil B3-A bzw. an diesem vorbei und dann nach B3. In B3 stößt die Straße auf die X2-Straße. In diese ließ der Angeklagte den Fahrer nach rechts einbiegen. Man fuhr weiter Richtung X2 und an der nachfolgenden Kreuzung wieder nach rechts. Die Straße heißt dort immer noch X2-Straße. Es handelt sich um die B XX. Er wies die Beamten im weiteren Verlauf an, in die Straße "C12" nach rechts einzubiegen. Der Angeklagte gab an, in dieser Gegend den Ablageort von H1 finden zu wollen. Er konnte sich jedoch nicht erinnern. Der Zeuge C9 befuhr sodann die P. Obwohl die Fahrt an dem Waldstück vorbeiführte, wo H1 gefunden worden war, war der Angeklagte nicht in der Lage, den Ablageort näher anzugeben.
117An den Ablageort von X4 konnte sich der Angeklagte zunächst nicht genau erinnern. Er gab den Bereich mit "irgendwo hinter B3" an. Der Zeuge C9 fuhr, ohne vom Angeklagten dirigiert zu werden, über B3 in die Ortschaft X2-F1. Als die ehemalige Verbindungsstraße zwischen F1und C5 befahren wurde, konnte sich der Angeklagte plötzlich an den Ablageort erinnern und dirigierte den Zeugen C9 selbständig zu einem von der F1-Straße abzweigenden Feldweg. Er gab an, er habe das Opfer in einer Entfernung von circa 30 Metern links abgelegt. Die Kleidung habe er bei dem Mädchen belassen, weil es schon hell wurde.
118Es handelt sich dabei um das Gelände "B5", wo der Leichnam von X4 vom Zeugen G2 gefunden worden war.
119Hinsichtlich der Tat zum Nachteil von M1 konnte der Angeklagte praktisch keine Angaben zu den Örtlichkeiten machen. Der Angeklagte konnte sich lediglich daran erinnern, ein blondes Mädchen am Ortsrand von B, stadtauswärts trampend, aufgenommen zu haben. Auch an den Ortsteil B-I8, der vom Zeugen C9 befahren wurde, konnte sich der Angeklagte nicht erinnern. Schließlich wurde vom Zeugen C9 der Ortsteil T17und der Parkplatz an der L XX/XX zwischen T16 und H2 und T17 angefahren und passiert. Der Angeklagte konnte sich gleichwohl nur noch daran erinnern, mit dem Mädchen längere Zeit in einem ihm nicht bekannten Gebiet herumgefahren zu sein.
120Der Angeklagte wurde in der Folgezeit in die JVA B verlegt. Am 2. Oktober 2007 wurde der Angeklagte von seiner Ehefrau, der Zeugin T8 , und dem gemeinsamen Sohn T9 sowie der Stieftochter, der Zeugin C2, besucht. Die Besuchsüberwachung wurde vom Zeugen G4 durchgeführt. Der Angeklagte gab nach Ende des Besuchs gegenüber dem Zeugen G4 an, er werde Rechtsanwalt E4 mit der Vertretung seiner Interessen beauftragen. Der Zeuge G4 sprach den Angeklagten darauf an, ob er möglicherweise weitere Details der bereits besprochenen Taten äußern wolle und möglicherweise noch Angaben zu weiteren Taten machen möchte. Der Angeklagte gab spontan und ohne weiteren Vorhalt an, dass er beim Leben der drei Personen, die ihn gerade besucht hatten, schwöre, dass er nur die fünf Morde begangen habe, die er bereits gestanden habe. Weitere Delikte habe er nicht begangen.
121Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 widerrief der Angeklagte das gegenüber der Polizei abgelegte Geständnis.
122III.
1231) Zur Person
124Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen Angaben, den Angaben des Zeugen G4 zu den äußeren Verhältnissen des Angeklagten, soweit sie der Angeklagte als richtig anerkannt hat, sowie ergänzend auf den Angaben der Zeuginnen I1, T6 und T8.
125Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Belastungen des Angeklagten beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, der vom Angeklagten als richtig anerkannt worden ist, und den weiteren in der Hauptverhandlung ausweislich des Protokolls verlesenen Urkunden aus den beigezogenen Strafakten.
1262) Zur Sache
127Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen.
128a) Geständnis
129Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten mehrfach gestanden.
130Er hat zunächst am 16. August 2007 die Tat zum Nachteil der T11 gegenüber den Vernehmungsbeamten, den Zeugen N2 und C9, eingeräumt. Am folgenden Tag, dem 17. August 2007, hat er auch die übrigen vier Taten eingeräumt, diesmal gegenüber den Zeugen N2 und E2. Ein weiteres Geständnis vor der Polizei - wiederum gegenüber den Zeugen E2, C9 und N2- erfolgte anlässlich der Fahrt zur Ausantwortung am 21. August 2007. Die genannten Zeugen haben - so wie die Kammer dies festgestellt hat - über die Angaben des Angeklagten und die Begleitumstände der Vernehmung, insbesondere über das Verhalten des Angeklagten, seine Stimmung, seinen körperlichen und psychischen Zustand berichtet und auch ihr eigenes Vorgehen bei den Vernehmungen geschildert.
131Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen zu zweifeln. Die Aussagen waren in sich schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei. Sie ergänzen sich wechselseitig. Die Zeugen haben ersichtlich das wiedergegeben, was sie in Erinnerung hatten. Erinnerungslücken haben sie deutlich gemacht. Die Aussagen waren überwiegend detailliert, teilweise wurden Einzelheiten durch Vorhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle bzw. des Berichts über den Verlauf der Ausantwortung erfragt.
132Dass sich die Zeugen gut an die Vernehmungen erinnern konnten, ist plausibel vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung, die das Verfahren - gerade auch für die Kriminalpolizei in B- hatte und hat. Eine besondere Belastungstendenz hat die Kammer bei keiner der Aussagen feststellen können. Den Zeugen war wohl anzumerken - und sie haben dies nicht zu verbergen versucht -, dass sie über ihren Ermittlungserfolg erleichtert und froh waren. In ihrer Haltung und in ihren Aussagen fanden sich aber keinerlei Anzeichen, die den Verdacht begründen, sie wollten den Angeklagten insgesamt oder auch nur in Einzelheiten zu Unrecht belasten oder in ein falsches, schlechtes Licht rücken.
133Dieser Verdacht ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass insbesondere dem Zeugen C9 verhalten gezeigter Stolz anzumerken war. Er hat nicht nur über den Verlauf der Vernehmungen, sondern auch über den Gang seiner Ermittlungen, der zum "DNA-Treffer" und damit aus Sicht der Kriminalpolizei zum entscheidenden Durchbruch führte, so wie festgestellt, berichtet.
134Ein weiteres Geständnis erfolgte am Abend des 17. August 2007 gegenüber dem Zeugen Richter am Amtsgericht G3 anlässlich der Verkündung des Haftbefehls. Der Zeuge hat von dem Geständnis und von den Begleitumständen berichtet. In der Aussage dieses Zeugen fanden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Belastungstendenz oder Unrichtigkeit der Aussage. Auch der Zeuge G4 hat von der Erneuerung des Geständnisses anlässlich der richterlichen Vorführung berichtet.
135Eine letzte Wiederholung des Geständnisses erfolgte schließlich am 02. Oktober 2007 gegenüber dem Zeugen G4, der sich noch an den Wortlaut der spontanen, ohne Vorhalt getätigten Aussage des Angeklagten erinnern konnte.
136b) Widerruf und Einlassung
137Der Angeklagte hat sein Geständnis vor Beginn der Hauptverhandlung widerrufen. In der Hauptverhandlung hat er gegenüber dem Gericht angegeben, er habe die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen, das Geständnis sei falsch. Im Einzelnen hat er sich wie folgt eingelassen:
138Er habe "vom Grundsatz" öfters Anhalterinnen mitgenommen. T11 müsse dabei gewesen sein, er habe "mit Mehreren" häufig Verkehr gehabt. Er habe seinerzeit besser ausgesehen, Chancen und keine Probleme gehabt. Er habe noch nie einer Frau Gewalt angetan und nie jemanden umgebracht. Auf die Frage, wie sein Samen in die Scheide von T11 gelangt sei, gab er an, dies müsse "auf dem normalen Weg passiert sein, Zufälle passieren". Er wisse nicht, ob er damals das Bild der Getöteten in der Zeitung gesehen habe, jedenfalls habe er nicht darauf geachtet. Weiter gab er an: "Ich hatte einvernehmlichen Sex mit der Dame."
139Er meinte, sein Geständnis sei "ein schlechter Witz". Auf die Frage des Gerichts nach der Scheibe im Fall H1 gab der Angeklagte an, die Scheibe sei gerissen, er glaube, dass dies von Steinschlag herrühre. Angesprochen auf die bei ihm gefundene Rechnung vom 27. Juli 1983 meinte der Angeklagte, dies sei ein "dummer Zufall, wenn man so will."
140Das im Fall O2 gefundene Taschentuch kenne er nicht, er habe keine gestickten, nur bedruckte Taschentücher gehabt.
141Der Angeklagte gab an, er sei von 09.00 Uhr morgens bis 23.00 Uhr abends am 16. August 2007 vernommen worden, es habe zwei Pausen gegeben, es sei "eine Frechheit, was da abgegangen" sei. Ihm seien Schläge angedroht worden. Die Vernehmungsbeamten hätten bewusst vermieden, dass er Kontakt zu einem Anwalt aufnehme. Er sei während der gesamten Vernehmung nicht belehrt worden. Er könne kein Täterwissen haben, Fragen seien suggestiv mit "entsprechenden Hinweisen" gestellt worden. Er habe fünf Fälle gestanden, warum möchte er heute selber wissen, das könne keiner nachvollziehen. Er habe mehrfach nach einem Anwalt gefragt.
142Der Angeklagte gab weiter an, am zweiten Vernehmungstag nach ca. 45 Minuten habe es aufgrund des Vernehmungsdrucks eine "Wende zum Sexuellen" gegeben, das könne mit dem Besuch seiner Mutter zusammenhängen, er habe auch eine Erektion gehabt. Der Vernehmungsdruck habe ihn sexuell erregt. Etliches, was im Vernehmungsprotokoll als seine Aussage wiedergegeben sei, habe er nicht oder "nicht so" gesagt, teilweise habe er sich auch Dinge ausgedacht, etwa den Tritt gegen die Windschutzscheibe im Fall H1.
143Als er das Vernehmungsprotokoll am zweiten Vernehmungstag unterschrieben habe, sei er nicht mehr sexuell erregt gewesen. In dem Zustand, in dem er sich da befand, hätte er alles unterschrieben.
144Vom Zeugen Richter am Amtsgericht G3 sei er zwar nicht bedroht, aber auch nicht belehrt worden. Diesem gegenüber habe er nicht von der vorausgegangenen Drohung erzählt, weil "der Akku leer" war. Er habe den Zeugen nicht mehr nach einem Anwalt gefragt, was im richterlichen Vernehmungsprotokoll stehe, habe er nicht gesagt. Ob er pauschal eingeräumt habe, die fünf Tötungsdelikte begangen zu haben, vermöge er nicht mehr zu erinnern.
145Der Angeklagte hat weiter angegeben, auch vor der ersten Ausantwortungsfahrt habe er nach einem Anwalt gefragt, er sei aber nicht bedroht worden und "gut drauf" gewesen. Er habe die Beamten auf der Fahrt nicht dirigiert. Hinsichtlich des Falles H1 habe er von einem G5, mit dem er im Jahre 1990 zusammen inhaftiert gewesen sei, von einer Stelle "an der Reithalle" gehört, wo H1 gefunden worden sei. Die Ablageorte O2 und T11 habe er "ganz allgemein" gekannt. Bei T11, weil es Dorfgespräch war, bei O2 vermutlich aus der Presse. Den Ablageort von X4 habe er mit "B3-A" angegeben, bei M1sei man zu Aufnahme- und Ablageorten gefahren. Er habe in zwei Fällen (T11 und O2) neben Aufnahme- und Ablageort dritte Orte als Überwältigungsorte angegeben. Die habe er sich zusammenphantasiert, er habe sie frei erfunden, "um die Sache schlüssig zu machen". Die Aussage des Zeugen G4 zu dem Geständnis am 02. Oktober 2007 schließlich sei falsch.
146c) Richtigkeit des Geständnisses
147Das Geständnis des Angeklagten ist richtig. Seine Einlassungen sind, soweit sie nicht mit den Feststellungen der Kammer übereinstimmen, widerlegt.
148aa) Die Richtigkeit des Geständnisses im Fall T11 und damit die Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall ergibt sich schon aus anderen, objektiven Beweismitteln.
149Bei T11 wurden Spermien des Angeklagten im Scheidenbereich gefunden. Der Angeklagte hat eingeräumt, mit T11 Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Da die Spermien noch gefunden wurden, muss der Geschlechtsverkehr auch im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tötung der T11 stattgefunden haben. Es gibt keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen, T11 könnte kurz vor ihrem Tod einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gehabt haben. Es ist vielmehr fernliegend anzunehmen, eine 17-jährige Schülerin, die bei ihren Eltern wohnt, die von mehreren Zeuginnen als sehr zurückhaltend geschildert wurde, die mit einer Freundin zunächst mit dem Fahrrad und dann gemeinsam trampend eine Diskothek aufsucht, könnte Interesse an schnellem und anonymem Geschlechtsverkehr mit einem ihr bis dahin unbekannten, deutlich älteren Autofahrer gewünscht haben. Völlig unplausibel ist die Einlassung des Angeklagten hierzu, er habe an T11 einerseits keinerlei Erinnerung, andererseits habe er bei der Polizei aber von T11 gewusst, dass sie ganz in der Nähe seines damaligen Wohnsitzes T7 gefunden wurde, dies sei damals Dorfgespräch gewesen.
150bb) Objektive Anzeichen sprechen dafür, dass derjenige, der T11 getötet hat, auch die anderen vier Taten begangen hat.
151Zunächst fällt auf, dass die Auffindeorte von Kleidung und Leichen in der Nähe einer gedachten durchgehenden Linie von B7 im Norden nach T17 im Süden gelegen sind. Dies ist ein Indiz dafür, dass zwischen den Taten eine Verbindung besteht. Die Opfer sind vergleichbar. Der Täter hat jeweils ähnliche Umstände zur Begehung der Taten ausgenutzt.
152In den ersten drei Fällen gibt es Fesselungsspuren an den Handgelenken der Opfer, d. h. sie waren einige Zeit nicht in der Lage, sich zu wehren. In den Fällen 4 (M1) und 5 (O2) ließen sich zwar Fesselungsspuren wegen der Leichenveränderungen nicht mehr nachweisen. Fesselungen sind jedoch auch hier nicht ausgeschlossen.
153Es gab in keinem der Fälle Anzeichen für Abwehrverletzungen oder Schlagverletzungen im Gesicht. Das heißt, dass es dem Täter gelang, die Opfer zum Beispiel aufgrund sprachlicher manipulatorischer Fähigkeiten einzuschüchtern, zu beeinflussen oder zu täuschen. In den Fällen 1 bis 3 handelte es sich um dieselbe Tötungsart. In den Fällen 4 und 5 ist diese Tötungsart nicht auszuschließen, da z. B. Schnitt- oder Stichwunden nicht mehr gefunden werden konnten. Schließlich stimmt die Art und Weise des Ablegens der getöteten Opfer überein: An einem Ort im Freien, in dessen Nähe man mit einem Fahrzeug fahren kann, wobei vom Täter keinerlei Anstrengungen gemacht wurden, das Opfer zu vergraben oder zu verstecken.
154cc) Der Angeklagte hat in seiner Vernehmung von Einzelheiten berichtet, die praktisch nur der Täter wissen konnte, die also nicht einmal den Vernehmungsbeamten bekannt gewesen sein können. Dies spricht gegen die These eines von den vernehmenden Polizeibeamten teilweise erfundenen Geständnisses.
155Der Angeklagte hat im Fall H1 von einer durch Tritte beschädigten Windschutzscheibe seines Fahrzeuges gesprochen. Am Tag nach der Tat ließ der Angeklagte die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges reparieren. Diesen Umstand kann die Polizei kaum erfunden haben, denn der Reparaturbeleg vom 27. Juli 1983 war zum Zeitpunkt der Vernehmung des Angeklagten zwar schon mit sonstigen Unterlagen beschlagnahmt, aber noch nicht entdeckt worden.
156Im Fall X4gab der Angeklagte in seiner Vernehmung an, er habe sein Opfer bei der Diskothek "Q" aufgenommen. Dies stimmte zwar einerseits mit dem bisherigen Ermittlungsergebnis insoweit überein, als X4 dort tatsächlich gewesen war. Andererseits war sie jedoch vom Zeugen Q1 in N1 gesehen worden, so dass die Polizei bis zum Geständnis des Angeklagten von N1 als wahrscheinlichem Aufnahmeort ausgegangen war.
157Im Fall H1 gab der Angeklagte an, keinen Geschlechtsverkehr mit seinem Opfer gehabt zu haben. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis lag es aber nahe, dass Geschlechtsverkehr mit dem Täter stattgefunden hatte, denn am Scheideneingang waren einige Samenfäden gefunden worden.
158Zu T11 gab der Angeklagte die B XXX unweit der Diskothek "S21" als Aufnahmeort an. Auch dies stimmte einerseits mit den Ermittlungen überein, da T11 mit der Zeugin C7 dort gewesen war. Nach seinerzeitiger polizeilicher Erkenntnis war T11 jedoch von mehreren Zeugen (S5, geborene S6, F4, H3, S7) in der Nacht vom 31. August auf den 01. September gegen oder nach 24.00 Uhr am Autohaus H4 in H, also in einer Entfernung von 5 bis 6 km von der S1 entfernt, gesehen worden, so dass diese Stelle als wahrscheinlicher Aufnahmeort galt.
159Im Fall H1 hatten nach damaligem Ermittlungsstand die Zeugen G6 (jetzt T19) und F5 (jetzt X8) das spätere Tatopfer noch am Abend des 28. Juli 1983 (Donnerstag) in der Diskothek "E5" in B-S8 gesehen. Der Angeklagte hat aber nicht diesen Ort, sondern I2-N1 als Aufnahmeort angegeben. Dort wohnte der Zeuge M, der Freund der H1.
160Bei der Ausantwortung schließlich hat der Angeklagte in 2 Fällen (T11 und O2) den Beamten Stellen gezeigt, wo er sein Opfer überwältigt habe. Dass es solche - von Aufnahmeort und Ablageort verschiedene - Stellen geben könnte, war für die Beamten nach Aktenlage nicht erkennbar gewesen.
161Die Hypothese eines von der Polizei teilweise erfundenen oder dem Angeklagten "in den Mund gelegten" Geständnisses basiert auf der Überlegung, dass Vernehmungsbeamte aus ihnen nach Aktenlage bekannten Ermittlungsergebnissen eine Aussage erfinden und diese als authentische Aussage eines Beschuldigten ausgeben. Die genannten Einzelheiten aus der von den Zeugen als Aussage des Angeklagten geschilderten Umständen lassen sich mit dieser Hypothese nicht in Einklang bringen, denn sie stehen mit der Aktenlage aus damaliger Sicht teilweise nicht im Einklang bzw. gehen über das Bekannte (so bei den Überwältigungsorten, die in der Einlassung auch als eigene Erfindung des Angeklagten ausgegeben wurden) hinaus.
162dd) Auch aus weiteren Gründen ist die Hypothese, das Geständnis sei teilweise erpresst, teilweise von der Polizei erfunden oder dem Angeklagten in den Mund gelegt worden, nicht haltbar.
163Die Hypothese ist nur sinnvoll unter der Annahme, dass Polizeibeamte willens sind, sich in schwerwiegender Weise über allgemeine strafrechtliche Verbote und über ihre besonderen Dienstpflichten hinwegzusetzen. Damit verbunden, dass sie das Risiko eingehen, um eines - scheinbaren, vorgetäuschten - Ermittlungserfolges willen im Falle der Entdeckung nicht nur den Ermittlungserfolg in sein Gegenteil verkehren, sondern selbst dienst- und strafrechtlich verfolgt zu werden. Sinnvoll denkbar ist dies nur als eine Art Komplott, welches einerseits auf massive Bedrohung und andererseits auf dauerhafte Vertuschung des rechtswidrigen Vorgehens ausgerichtet ist.
164Mannigfaltige objektive Umstände sprechen gegen ein solches Komplott.
165An der Vernehmung waren mehrere Beamte - insgesamt drei - in wechselnder Zusammensetzung beteiligt. Das Risiko der Entdeckung wäre also erhöht gewesen.
166Die Vernehmung zog sich am ersten Tag über einen längeren Zeitraum - so vom Angeklagten selbst geschildert - hin. Gleichwohl hat der Angeklagte am ersten Tag nur eine Tat, die zu Lasten der T11, gestanden. Es hat einen zweiten Vernehmungstag gegeben, an dem die weiteren vier Taten gestanden wurden. Dies ist mit der Hypothese des erpressten Geständnisses nicht sinnvoll in Einklang zu bringen. Es bestand von vornherein der Verdacht, dass der Angeklagte alle fünf Taten begangen hatte. Wieso hätten zu rechtswidrigem Verhalten entschlossene Beamte, denen es an einem Tag gelungen war, das Geständnis einer Tat zu erpressen, nicht in der Lage sein sollen, das Geständnis aller fünf Taten auf einmal zu erpressen.
167Kaum sinnvoll ist auch die Annahme, die Beamten seien entschlossen gewesen, nur das Geständnis im Fall T11 zu erpressen, in den anderen Fällen aber nicht.
168Nicht nachvollziehbar sind die Schilderungen des Angeklagten zum zweiten Vernehmungstag. Man hat dem Angeklagten nach ca. 45 Minuten gestattet, mit seiner Mutter zu sprechen. Einen Mord hatte der Angeklagte bereits gestanden, zu den weiteren Vorwürfen sollte er vernommen werden. Was hätte für den Angeklagten näher gelegen, als der Mutter die Zwangslage zu offenbaren. Dass dies nicht geschehen ist, ist nur sinnvoll erklärbar unter der Annahme, dass es nichts zu offenbaren gab oder dass die Polizeibeamten dem Angeklagten für den Fall der Offenbarung wiederum mit Repressalien gedroht haben - denn sie mussten ja sonst mit Entdeckung rechnen. Von solchen Bedrohungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Mutter hat der Angeklagte allerdings nicht einmal im Ansatz berichtet.
169Zunächst soll außer Acht bleiben, ob es aus psychiatrischer Sicht denkbar ist, dass ein heterosexuell veranlagter Mann - so der Angeklagte - wenn er masochistische Neigungen hat, durch "Vernehmungsdruck" seitens männlicher Beamter sexuell erregt wird. Die Angaben des Angeklagten sind in diesem Punkt völlig unglaubhaft: Der Angeklagte will am 2. Vernehmungstag wahrheitswidrig insgesamt fünf Taten unter dem Einfluss sexueller Erregung gestanden haben, von denen er am ersten Tag - trotz massiver Drohungen - lediglich eine zugegeben hat. Kurz vor Ende der Vernehmung am zweiten Tag soll die Erregung wieder verschwunden sein und sich ein Zustand - Eindruck der fortwirkenden Bedrohung? - eingestellt haben, in dem der Angeklagte "alles unterschrieben" hätte. Am Abend des 17. August 2007 wurde der Angeklagte vom Zeugen G4 dem Richter vorgeführt. Gegenüber dem Richter hat der Angeklagte - so seine Einlassung - nichts von vorangegangenen Drohungen oder einem falschen Geständnis gesagt. Das ist nur verständlich unter der Annahme, dass es keine Drohungen zu offenbaren gab oder die Zeugen C9, N2 und E2 dem Angeklagten wiederum mit Repressalien für den Fall der Entdeckung und des Widerrufs des Geständnisses gedroht haben oder der Angeklagte jedenfalls wegen der vorangegangenen Drohung Angst hatte, sich zu offenbaren. Nichts davon hat der Angeklagte geschildert, er will vielmehr nichts gesagt haben, weil "der Akku leer" war. Wenn sich der Angeklagte unter Druck selbst falsch bezichtigt haben sollte, so hätte er auch nach anstrengenden Vernehmungen doch immer noch Kraft gehabt, sich dem ersten, von dem er annehmen durfte, er sei nicht an dem Komplott beteiligt und von dem er ausgehen konnte, er sei aufgrund seiner Amtsstellung in der Lage, ihm zu helfen, zu offenbaren.
170Der Angeklagte hat - dies haben die Zeugen N2 und E2 insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung bekundet - handschriftliche Änderungen am 2. Vernehmungsprotokoll zu nebensächlichen Punkten vorgenommen, bevor er dieses unterschrieben hat. Eine plausible Erklärung, warum der Angeklagte sich mit solchen Nebensächlichkeiten abgegeben hat, obwohl das Protokoll sowohl hinsichtlich der Belehrung als auch im Kernpunkt, nämlich der Frage des Geständnisses, falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Korrekturen am Vernehmungsprotokoll sind nur vor dem Hintergrund sinnvoll zu erklären, dass das Protokoll im Kern und auch bzgl. der nicht korrigierten Einzelheiten vom Angeklagten beim Durchlesen als richtig erkannt und mit seiner Unterschrift auch anerkannt wurde.
171Der Angeklagte hat sein Geständnis anlässlich der Ausantwortungsfahrt vom 21. August 2007 wiederholt, indem er die Beamten zu den mit den Taten in Verbindung stehenden Orten dirigiert hat. Er will bei dieser Fahrt weder bedroht worden, noch sexuell erregt, sondern "gut drauf" gewesen sein. Dann ist aber nicht erklärlich, wieso er ein falsches Geständnis wiederholt und durch zusätzliche Angaben zum Tatgeschehen weiter fundiert haben will. Nicht in Einklang bringen lässt sich, dass der Angeklagte einerseits gesagt haben will, er könne die Beamten nicht dirigieren, weil er nichts wisse, andererseits aber ohne Anlass - etwa Drohungen, Suggestivfragen oder Erwartung erneuter sexueller Stimulation - zwei Stellen als Überwältigungsorte bezeichnet haben will, "um die Sache schlüssig zu machen".
172Dem Angeklagten will - so seine Einlassung in der Hauptverhandlung - Wochen nach seiner Verhaftung und seiner Vernehmung die Einsicht gekommen sein, mit dem Geständnis "eine große Dummheit gemacht" zu haben. Der Angeklagte hatte - so hat er weiter angegeben - während der Untersuchungshaft mehrfach die Gelegenheit, mit seiner Ehefrau, der Zeugin T8, zu sprechen und zu telefonieren. Er habe ihr zwar gesagt, er sei unschuldig, er habe ihr jedoch nichts von Folterdrohungen erzählt. Dies wurde von der Zeugin T8 bestätigt, die angegeben hat, auf ihre Frage nach dem Geständnis habe der Angeklagte gesagt, er habe unter großem psychischen Druck gestanden. Auf die Frage des Gerichts, warum er seiner Frau, die er nach eigenen Angaben liebt und der er vertraut und die zu ihm hält, nichts von den Drohungen erzählt habe, vermochte der Angeklagte nichts zu sagen. Wäre er tatsächlich durch Folterdrohungen zum Geständnis gezwungen worden, hätte nichts näher gelegen, als anstelle allgemein von psychischem Druck, von konkreten Drohungen und verbotenen Vernehmungsmethoden zu sprechen.
173Schließlich: Die Einsicht, mit dem Geständnis "eine Dummheit gemacht zu haben", mag vielleicht zu einem Geständnis aus "sexueller Erregung" passen. Der Ausgangspunkt des Geständnisses am ersten Tag soll aber gerade nicht sexuelle Erregung, sondern Drohung und Angst vor Misshandlung gewesen sein. Wer aber aus Angst vor Folter gesteht, kann sich nicht vorwerfen oder auch nur auf den Gedanken kommen, er habe das Geständnis "aus Dummheit" abgelegt.
174ee) In dem von den Zeugen C9, N2 und E2 geschilderten Verlauf der Vernehmungen finden sich Besonderheiten unterschiedlicher Art, die für die Authentizität des Geständnisses sprechen.
175Der Angeklagte wurde zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt und hat darüber bereitwillig und ausführlich Auskunft gegeben, nachdem er eingangs pauschal abgestritten hatte, mit dem Tod der T11 etwas zu tun zu haben.
176Die Wende zur geständigen Einlassung kam mit einem bemerkenswerten Wortwechsel, an den sich der Zeuge C9 auf Vorhalt noch genau erinnern konnte: Auf Frage: "Wieso hypothetisch, Ihre DNA ist beim Opfer gefunden worden. Welche Möglichkeit für eine Hypothese gibt es denn noch?" antwortete der Angeklagte: "Ich sag’ Ihnen mal was zum Thema Leid tun. Ich möchte auf der Stelle umfallen, wenn das Mädchen dafür wieder aufstehen könnte." Dieser Wortwechsel wirkt eigentümlich, persönlich und authentisch. Die Verantwortung für die Tat wird zunächst über die Schilderung der persönlichen, subjektiven Empfindungen und Gedanken, die mit dem Wissen um die eigene Täterschaft verbunden sind, eingeräumt. Der Angeklagte spricht im Folgenden von Schlafstörungen, Weinen, verkorkstem Leben. Er hat dann auf Nachfrage nach und nach Einzelheiten zum Fall T11 geschildert, die mühsam erfragt werden mussten. Die Antworten kamen stockend, inhaltlich teilweise unzusammenhängend. Der Angeklagte wollte sich einzelnen Vorgängen, die mit der Tat verbunden waren, nicht nähern, hat sie zunächst verdrängt oder möglicherweise sogar mit anderen Fällen verwechselt (z. B. Erwürgen mit den Händen statt Erdrosseln; Fesseln der Handgelenke). Dabei spricht das Vorgehen der Vernehmungsbeamten, die auch Suggestivfragen gestellt haben ("Hat sie sich nicht gewehrt?", "Was macht die Polizei, wenn sie verhindern will, dass einer wegläuft?") keineswegs für eine unzulässige Vernehmung, ein "in den Mund legen" oder Erpressen des Geständnisses. Es zeigt nur, dass die Vernehmung schwierig war und die Vernehmungsbeamten selbstverständlich auch - allerdings nicht mit unzulässigen Methoden - Widerstände zu überwinden hatten.
177Nachdem die Vernehmung am ersten Tag eigentlich durch die Zeugen C9 und N2 beendet war, ist der Angeklagte - wie der Zeuge E2 berichtet hat - mit diesem in einen Dialog gekommen und hat weitere Angaben zu seinem Vorgehen und zu seinem Motiv (Beifahrersitz nach unten geklappt, dem Mädchen an die Brüste gefasst, Tötung, um einen "Fehler" zu beseitigen) geschildert. Dieser Ablauf wie auch der Inhalt dieser weiteren Angaben spricht wegen seiner individuellen Merkmale gegen die Hypothese des teils erpressten, teils erfundenen Geständnisses. Auch hier hat der Angeklagte über Empfindungen berichtet ("Dann war die Panik da").
178Der Gang der Vernehmung am zweiten Tat weist gleichfalls sehr individuelle Merkmale auf. Die Vernehmung gestaltete sich wiederum teils stockend und mühsam. Einzelheiten mussten erfragt werden, konnten aber zumindest teilweise auch angegeben werden. Der Angeklagte hat immer wieder persönliche Empfindungen (Selbsthass, Sorge, für immer weggeschlossen zu werden, selbst als Monster dazustehen, fünf Familien ruiniert zu haben, Reue) geschildert.
179Plausibel ist ferner, dass der Angeklagte nicht bei jeder Tat eine gleich genaue Erinnerung an Tatumstände oder Örtlichkeiten hatte oder auch zunächst ungenaue Angaben machte. So hat er zum Fall X4 angegeben, sein Opfer "irgendwo in B3-A" abgelegt zu haben. Tatsächlich hatte er sie in einem wenige Kilometer südöstlich gelegenen Ort, nämlich in X2-F1 abgelegt. Diesen Ort hat er später im Rahmen seiner Ausantwortung auch als Ablageort wiedererkannt. Bei der Tat zu Lasten der M1 konnte der Angeklagte nur wenige Einzelheiten schildern. Dies ist verständlich, da M1 in B aufgenommen wurde und in T17 - dem am weitesten südlich gelegene Ablageort - im Wald abgelegt wurde und der Angeklagte sich dort nicht auskannte.
180Der Ablauf der Ausantwortungsfahrt weist - neben den bereits erwähnten Angaben von zwei bis dahin unbekannten Überwältigungsorten - eine Vielzahl von Merkmalen auf, die dafür sprechen, dass der Angeklagte aus der Erinnerung heraus eigenes Erleben geschildert hat. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass den Vernehmungsbeamten die Ablageorte aus den Akten bekannt waren und auch für Aufnahmeorte Anhaltspunkte aus den Ermittlungsakten ersichtlich waren. Der Zeuge C9 hat in seiner Vernehmung angegeben, die Orte vor der Ausantwortung abgefahren zu haben. Dies war sinnvoll, um gegebenenfalls Vorhalte machen und die Angaben des Angeklagten unmittelbar überprüfen zu können, schließlich auch, um Orte eigenständig anfahren zu können, falls der Angeklagte in Teilen keine Erinnerung mehr haben sollte.
181Kennzeichnend für den Gang der Ausantwortung ist, dass der Angeklagte teilweise sehr genaue Angaben machen konnte (z. B. die Ablageorte O2 und T11, die Aufnahmeorte T11, X4, O2 und H1), teilweise praktisch gar keine Angaben machte (Aufnahme- und Ablageort M1). Im Fall H1 konnte er die Beamten ungefähr in die Gegend des Ablageortes dirigieren, wusste dann aber die exakte Stelle, obwohl man die P befuhr, nicht zu bezeichnen. Im Fall X4 wiederum konnte sich der Angeklagte zunächst nur ungenau ("irgendwo hinter B3") erinnern. Als man ihn nach F1 fuhr, kam die Erinnerung zurück und der Angeklagte konnte den Ablageort genau angeben.
182Diese Besonderheiten und Unterschiede lassen sich mit einer - verständlichen - unterschiedlich ausgeprägten und auch so vom Angeklagten geäußerten Erinnerung erklären. Mit einer aufgrund des Akteninhaltes "inszenierten" Fahrt lassen sie sich hingegen nicht sinnvoll in Einklang bringen. Insbesondere kannten die Vernehmungsbeamten die Ablageorte H1 und M1 genau, gleichwohl wurden diese Orte nicht angefahren.
183ff) Die Angaben des Angeklagten - so wie sie die Vernehmungsbeamten geschildert haben - sind voll von eigentümlichen Ausdrücken, Wendungen und Details zu den Tatumständen, die daraufhin deuten, dass sich der Angeklagte spontan geäußert und aus eigenem Erleben heraus berichtet hat.
184Der Angeklagte hat mehrfach die Redewendung "vom Grundsatz" gebraucht. Die gleiche Redewendung hat er in seiner Einlassung gebracht. Er hat sie mit diesen Worten eingeleitet und auch auf Vorhalte seitens des Gerichts mit diesem Ausdruck reagiert. So wurde der Angeklagte von der Kammer befragt, ob er auf die Erweiterung des Strafvorwurfs auf die Tat zu Lasten der Frau O2 gesagt habe: "Nun lassen Sie mal endlich die Katze aus dem Sack. Nun soll ich auch dafür gerade stehen." Der Angeklagte sagte hierzu, er habe das "vom Grundsatz her so nie gesagt".
185Zur Tötung von T11 hat er gesagt: "An dem Tag habe ich mein Leben zerstört. Und selbstverständlich nicht nur meines", weiter: "Ich muss sie wohl erwürgt haben" auf die Frage nach dem Vorgehen. Auf die Frage, warum er gewürgt habe, hat der Angeklagte geantwortet : "Es ist scheiße." Später äußerte er wiederum in eigentümlichen Wendungen: "Ich war das, ich hab’ die Scheiße gebaut, mehr kann ich Ihnen heute nicht mehr sagen." Auf insistierende Fragen nach Fesselungsspuren sagte er: "Machen wir’s uns doch einfach. Wenn das Mädchen Fesselungsspuren hatte, dann habe ich sie gefesselt. Keine Frage. Lassen wir doch nicht drum rum reden." Nach dem Motiv für die Tötung gefragt, gab er - ebenfalls eine bemerkenswerte Ausdrucksweise - an: "Das höchste Gut ist das Leben, das zweite Gut ist die Freiheit." Auf Vorhalt, der Angeklagte könne später behaupten, er habe unter Druck gestanden, sagte er: "Ich stehe dafür gerade. Ich habe Ihnen doch gesagt, dass ich es war, dass ich dafür verantwortlich bin. Ich verstehe nicht, warum Sie in diesem Punkt immer weiter bohren. Klar, Ihr Wissensdurst ist nicht befriedigt."
186Zum Fall X4 sagte er auf Nachfrage: "Sie hat sich wenig gewehrt. Ich war ja stärker und habe dann meistens die Hände festgehalten." Er bezeichnete sie als kleine "S9", womit er ihr ungewöhnliches, tatsächlich punkerhaftes Aussehen beschreiben wollte. Bei der Vernehmung zum Fall H1 äußerte der Angeklagte: "Die hat immer gerufen ‚Ich zeig’ dich an’. Das wollte ich mit allen Mitteln vermeiden." Zum Fall M1 schließlich gab der Angeklagte auf Befragen, wie lange er mit seinem Tatopfer im Auto herumgefahren sei, an: "Vom Gefühl her so 1 ½ Stunden. Das schätze ich so. Die war so still."
187gg) Die vom Angeklagten vorgebrachte sexuelle Erregung am zweiten Vernehmungstag hat es, davon ist die Kammer überzeugt, nicht gegeben. Die Angaben des Angeklagten hierzu sind nicht nur, worauf bereits hingewiesen wurde, in sich unplausibel. Es hat auch keiner der Zeugen von Anzeichen sexueller Erregung berichtet. Darüber hinaus hat der Sachverständige Prof. L2 überzeugend ausgeführt, in der ganzen psychiatrischen Literatur sei noch nie beschrieben worden, dass ein Beschuldigter von "Vernehmungsdruck" sexuell erregt worden sei. Dies sei auszuschließen. Zwar habe der Angeklagte masochistische Neigungen. Druck und Eingesperrtsein können aber schon deshalb nicht zu sexueller Erregung geführt haben, weil keine Frau dabei war. Der Angeklagte hat angegeben, von den Vernehmungsbeamten selbst nicht stimuliert worden zu sein, er sei ja heterosexuell veranlagt. An dieser Einschätzung - so der Sachverständige - ändere sich auch nichts unter der Annahme, es sei dem Angeklagten und seiner Frau - was diese übereinstimmend angegeben haben - in den letzten Jahren kaum noch möglich gewesen, in den beengten familiären Wohnverhältnissen ihr Sexualleben sadomasochistisch zu inszenieren. Der Sachverständige hat somit ausgeschlossen, und die Kammer schließt sich dem aus eigener Überzeugung an, sexuelle Erregung könne sich auf das Aussageverhalten des Angeklagten ausgewirkt, insbesondere ihn zu einem falschen Geständnis bewegt haben.
188Folglich ist gleichermaßen auszuschließen, der Angeklagte habe falsch gestanden, um eingesperrt zu werden, da er hoffte, aus dem Erlebnis der Haft sexuelle Erregung oder Befriedigung zu gewinnen. Dies ist mit den übrigen Angaben des Angeklagten zur angeblichen Entstehung des Geständnisses (Angst vor Schlägen) nicht in Einklang zu bringen und zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Der Sachverständige Prof. L2 hat auch dieses Motiv für ein Geständnis als aus psychiatrischer Sicht abwegig und ausgeschlossen bezeichnet. Die Kammer schließt sich dieser überzeugenden Einschätzung an.
189d) Weitere Beweismittel zu den einzelnen Taten
190Die sicheren Erkenntnisse, die die Kammer aus dem Geständnis des Angeklagten gewonnen und auf die sie ihre Feststellungen gegründet hat, werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt und ergänzt. Ergänzende Feststellungen wurden insbesondere auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung erstatteten rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens getroffen. Der Sachverständige Prof. S10, der der Kammer als erfahrener und kompetenter Gutachter bekannt ist, hat ein in jeder Hinsicht nachvollziehbares und überzeugendes Gutachten erstattet, in dem er vor allem auch zu den seitens der Verteidigung aufgeworfenen Beweisfragen Stellung genommen hat.
191Bei der Feststellung des Geschehens bei den einzelnen Taten hat sich die Kammer in Ergänzung der Erkenntnisse, die sie aus dem Geständnis des Angeklagten gewonnen hat, von folgenden Erwägungen leiten lassen:
192Fall 1 (Tat zum Nachteil der H1):
193Vom Kuraufenthalt der Zeugin T6 zum Tatzeitpunkt hat diese in ihrer Vernehmung berichtet. Der Zeuge F1a hat eindrucksvoll geschildert, wie er den Leichnam aufgefunden hat. Er und der Zeuge G6, ein Kriminalbeamter, konnten von der Fundstelle und dem äußeren Erscheinungsbild des Leichnams berichten.
194Die Ergebnisse der Obduktion hat der Sachverständige Prof. S10 in seinem Gutachten wiedergegeben. Der Sachverständige Prof. S10 hat unter Hinweis auf die vorgefundenen Totenflecken am Rücken ausgeführt, der Leichnam habe zunächst 3 bis 4 Stunden in Rückenlage zugebracht, nach Überzeugung der Kammer im PKW des Angeklagten, bevor er in Bauchlage abgelegt wurde.
195Der Umstand, dass bei H1 Samenfäden im Scheidenbereich gefunden wurden, lässt zwar den Schluss zu, dass sie vor ihrem Tod Geschlechtsverkehr hatte. Das spricht indes nicht gegen die Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten, der angegeben hat, nach seiner Erinnerung keinen Geschlechtsverkehr mit H1 gehabt zu haben, weil sie sich zu stark gewehrt habe. H1 kann mit einer unbekannten dritten Person Geschlechtsverkehr gehabt haben.
196Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ergeben sich nicht aus der Tatsache, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung gemeint hat, er habe bei der ersten Tat noch keine Handschellen dabei gehabt. Die vom Sachverständigen Prof. S10 erläuterten Obduktionsbefunde lassen zwar Fesselungsspuren erkennen, wie sie typischerweise beim Einsatz von Handschellen entstehen, dies ist jedoch nicht zwingend. Möglich ist auch, dass der Angeklagte hier eine ungenaue Erinnerung hatte oder die Taten verwechselt hat.
197Als Todeszeitpunkt kommt aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund der Leichenveränderungen nur der 27. oder der 28. Juli 1983 in Betracht. Damit scheiden sowohl die Nacht vom 25. auf den 26. Juli 1983 als auch die vom 28. auf den 29. Juli 1983 aus.
198H1 wurde also entgegen der ursprünglichen Vermutung der Kriminalpolizei nicht am Abend des 25. Juli 1983, kurz nachdem sie ihr Freund M an einer Bushaltestelle in N1 gesehen hatte - was dieser in seiner in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Aussage angegeben hat - vom Angeklagten aufgenommen.
199Die Nacht vom 27. auf den 28. Juli 1983 kommt zwar aus rechtsmedizinischer Sicht als Tatzeit auch in Betracht, die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass H1 in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 1983 getötet wurde. Denn der Angeklagte hat in seinem polizeilichen Geständnis angegeben, bei der Tat sei die Windschutzscheibe seines PKW kaputt gegangen, er habe noch Stücke weggetan, um etwas sehen zu können. In den beschlagnahmten Unterlagen des Angeklagten wurde eine Quittung vom 27. Juli 1983 gefunden, vom Zeugen I9 in der Hauptverhandlung erläutert, ausweislich derer die Windschutzscheibe des PKW Ford Capri erneuert worden war. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die von H1 beschädigte Scheibe am 27. Juli 1983 hat reparieren lassen. Die Einlassung des Angeklagten, er meine, die Beschädigung rühre vom Steinschlag her, das sei ein "dummer Zufall", ist eine reine Schutzbehauptung.
200Dieser Feststellung stehen auch nicht die Aussagen der Zeuginnen T19 (ehemals G6) und X8 (ehemals F5) entgegen. Beide Zeuginnen haben zwar ausgesagt, ihre Bekannte H1 kurz vor ihrem Tod noch in der Diskothek "E5" gesehen zu haben. Sie waren auch - entsprechend ihren seinerzeit bei der Polizei gemachten Angaben - der Meinung, das sei am 28. Juli, einem Donnerstag, gewesen, denn Donnerstag sei "E5-tag" gewesen. Die Zeuginnen konnten sich allerdings nicht mehr genau erinnern und nicht ausschließen, H1 an einem der Tage zuvor, außer Montag, wo die Diskothek geschlossen war, oder sogar am Donnerstag der Vorwoche gesehen zu haben. Die Zeuginnen müssen sich geirrt haben. Nach Überzeugung der Kammer war H1 am Abend des 28. Juli 1983 bereits tot.
201Die Zeuginnen meinten, im Angeklagten einen ihnen unsympathischen Mann wiederzuerkennen, der sich öfters im "E5" aufgehalten hatte und der wegen seines plumpen Aussehens und seiner unrhythmischen Bewegungen von ihnen als "U" bezeichnet wurde. Die Kammer ist indes davon überzeugt - insoweit folgt sie auch der entsprechenden Einlassung des Angeklagten -, dass es sich dabei nicht um den Angeklagten handelte. Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat zu Lasten von H1 im "E5" gewesen, haben sich nicht ergeben. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang als wahr unterstellt,
202dass es sich bei dem Angeklagten T nicht um den von den Zeuginnen T19 (ehemals G6) und Martina X8 (ehemals F5) als "U" bezeichneten 1,65 bis 1,70 m großen Mann, welcher am Abend des 28. Juli 1983 in der Diskothek "E5" in B-S8 aufhältig war, handelt.
203Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Windschutzscheibe des PKW des Angeklagten durch einen Tritt der H1 beschädigt wurde, "kaputt gegangen" ist, wie der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben hat. Weitere Feststellungen konnten hierzu nicht getroffen werden, insbesondere nicht auf der Grundlage der Gutachten der Sachverständigen Prof. H5 und C13. Keiner der Sachverständigen konnte genaue Angaben zu den seinerzeit im PKW Ford Capri des Angeklagten eingebauten Fahrzeugscheiben machen. Diese wurden ja zu keinem Zeitpunkt sichergestellt. So konnte nicht einmal sicher festgestellt werden, ob die Windschutzscheibe aus Verbundglas war, was allerdings damals - so der Sachverständige H5 - bei Windschutzscheiben bereits üblich war. Weitere Ansätze zur Aufklärung des Sachverhalts sind nicht gegeben.
204Auch aus den Angaben des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung lassen sich keine weitergehenden Erkenntnisse gewinnen. Der von ihm verwendete Ausdruck "ausgebrochen" gehört der Umgangssprache im Aachener Raum an, was die Kammer aus eigener Erfahrung weiß, und meint nichts anderes als "kaputt" oder "beschädigt".
205Unklar blieb folglich auch, ob die winzigen farblosen Glassplitter, die, so die Sachverständige O5, am Gesäß des Leichnams gesichert wurden, von der bei der Tat beschädigten Scheibe des PKW des Angeklagten stammen. Sie können bereits seit längerem im PKW des Angeklagten gewesen sein, etwa von einem Altschaden herrühren. Sie müssen auch nicht im Zusammenhang mit der Tat, sondern können bereits zuvor an den Körper von H1 gelangt sein. Folglich spricht der vom Sachverständigen H5 erläuterte Befund, die bei H1 gefundenen Glassplitter stammen, ebenso wie ein im PKW des seinerzeit tatverdächtigen J1 gefundener Splitter, aus einer Seitenscheibe, weder für noch gegen die Richtigkeit der Schilderungen des Angeklagten in seiner polizeilichen Vernehmung.
206Unklar blieb schließlich auch, und dies musste auch nicht weiter geklärt werden, ob die ausweislich des Gutachtens O5 damals auf Kontakt mit einer Decke oder einem Teppich hindeutenden massiven Faserspuren am Leichnam im Zusammenhang mit der Tat stehen. Sie sprechen weder für noch gegen die Täterschaft des Angeklagten, der von einem Teppich oder einer Decke weder im positiven noch im negativen Sinne gesprochen hat. Die bei den damaligen Untersuchungen geäußerte Vermutung, die Tat könne in einer Wohnung stattgefunden haben, war, so die Sachverständige, eine bloße Hypothese.
207Fall 2 (Tat zum Nachteil der X4):
208Von den persönlichen Verhältnissen der X4, auch von ihrem Aussehen (Punk), haben die Zeugen X5 berichtet. Aus der Aussage des Zeugen G1 ergibt sich der Ablauf des Geschehens am Abend des 24. Februar 1984 bis zum Verlassen der Wohnung K3. Der festgestellte Geschehensablauf wird durch die Angaben der Zeugen S10 und X9 bestätigt, die X4 vom Sehen her kannten und meinten, sie an jenem Abend trampend in der Nähe der Diskothek "Q" gesehen zu haben.
209Allerdings folgt aus den verlesenen Aussagen der Zeugen Q1, A1und N3 zur Überzeugung der Kammer, dass sich X4, bevor sie getötet wurde, in I2-N1, wenige Kilometer von C5entfernt, noch in Begleitung eines jungen Mannes aufgehalten hat. Die Kammer verkennt nicht, dass hier auf den ersten Blick eine Divergenz zwischen den Feststellungen zum Aufenthalt von X4 vor ihrem Tod und den Angaben des Angeklagten in seinem Geständnis gesehen werden kann. Gleichwohl ist die Kammer aus den gesamten Umständen von der Richtigkeit des Geständnisses auch der Tat zu Lasten von X4 überzeugt. Ein unauflöslicher Widerspruch besteht nämlich nicht. Vielmehr muss der genaue Ablauf, so wie in den Feststellungen wiedergegeben, offen bleiben. Im Übrigen stellt gerade dieser - scheinbare - Widerspruch ein ganz entscheidendes Indiz gegen die These dar, die Polizei habe dem Angeklagten Einzelheiten suggeriert oder selbst zum Geständnis hinzuerfunden.
210Die Zeugen G2 und W3, der seinerzeit den Fundort aufgenommen hatte, haben vom Auffinden des Leichnams und dessen Zustand berichtet. Der Zeuge W3 hat die ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Lichtbilder vom Fundort erläutert.
211Die Obduktionsbefunde hat wiederum der Sachverständige Prof. S10 vorgetragen, erläutert und aus sachverständiger Sicht bewertet.
212Der Umstand, dass der Angeklagte sich zunächst nicht genau an den Ablageort erinnern konnte, spricht nicht gegen die Richtigkeit seines Geständnisses. Der Kammer ist aus eigener Anschauung bekannt, dass sich das Landschaftsbild in der Gegend um F1 seit 1984 stark verändert hat, so dass gut nachvollziehbar ist, dass die Erinnerung beim Angeklagten erst wiedergekommen ist, als er sich bereits in unmittelbarer Nähe des Ablageortes befand.
213Auch der Umstand, dass am Leichnam keine Abwehrverletzungen gefunden wurden, spricht nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten. Es ist davon auszugehen, dass X4 keine reelle Chance hatte, sich körperlich gegen den Angeklagten zur Wehr zu setzen.
214Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ergeben sich schließlich auch nicht aus Verdachtsmomenten gegen einen Glasermeister namens C14, der die Familie X4/X5, auch X4, kannte. Der Zeuge X5 hatte Ende September 1984 einen anonymen, handgeschriebenen Brief erhalten. Hiervon hat er in seiner zweiten Vernehmung vor der Kammer berichtet. In diesem Brief, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde, heißt es:
215"Sehr geehrte Familie X4/X5.
216Ich habe eine Frage, kannte Ihre Tochter den Glaser Herr C14, H-Straße, N1.
217Ich bin sehr besorgt, da ich selber eine Enkelin habe, die bei mir wohnt. Ich möchte mich nicht weiter äußern, es ist eine Vermutung von mir. Bitte unternehmen Sie etwas! Er hält sich des öfteren bei B8 auf in der I3 in N1 , alleine mit seinem Privat Auto. Lassen Sie sich bei Ihm im Geschäft Besonderes anfertigen, zum Beispiel ein Bild, die Frau malt es selber, vergessen Sie etwas, lassen es versehentlich liegen, bringen Sie den Strick selber mit, um das Bild aufzuhängen. Er reagiert sehr merkwürdig.
218Mit freundlichem Gruß
219Möchte auf keinen Fall die Belohnung."
220Der Urheber des Briefes konnte nicht ermittelt werden, auch in der Hauptverhandlung ergaben sich keinerlei Ermittlungsansätze.
221Die Kriminalpolizei nahm den Brief seinerzeit allerdings zum Anlass, die Spurenakte Nr. 86 anzulegen. Der Glasermeister C14 wurde ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Vernehmungsprotokolls am 05. Oktober 1984 von der Kriminalpolizei vernommen.
222Er gab unter anderem an, in unregelmäßigen Abständen im Bereich N1 und B3 Barbetriebe aufzusuchen, um dort mit den Barmädchen sexuell zu verkehren. Er versicherte auf Nachfrage, noch nie Anhalterinnen mitgenommen zu haben. Auf Vorlage von Lichtbildern der X4 und der H1 könne er sich nicht erinnern, die Mädchen einmal bewusst wahrgenommen zu haben. Insbesondere sei ihm H1 auch durch seine Barbesuche nicht bekannt. Er konnte sich zunächst nicht mehr erinnern, was er am Freitag, dem 24. Februar 1984 in den Abendstunden gemacht hatte. Auf Vorhalt, an diesem Abend sei im zweiten Fernsehprogramm die Fernsehsendung "Aktenzeichen XY" ausgestrahlt worden, während auf dem anderen Kanal ein Film mit W4 lief, konnte sich C14 daran erinnern, dass er die Sendung "XY" gesehen hatte. Auf Vorhalt des Stichwortes "Kläranlage" gab C14 an, sich an den Filmbeitrag erinnern zu können, in dem es darum ging, dass in einem Zeitraum von mehreren Monaten in eine Kläranlage zwei Leichen angeschwemmt wurden. Der Arbeiter sei durch ein Klingelzeichen darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Anlage verstopft war und habe dann bei einem Rundgang die Leichen gefunden. Er konnte noch weitere Angaben zu dem Beitrag machen. Er gab weiter an, mit Sicherheit nach der Sendung das Haus nicht mehr verlassen zu haben. Länger als bis 22.00 Uhr bleibe er nicht auf, wenn er zu Hause sei.
223Bereits nach dem Ergebnis dieser Vernehmung schied C14 mit hoher Wahrscheinlichkeit als Täter aus. Die Kammer verkennt nicht, dass C14 in seiner damaligen Vernehmung angegeben hat, X4 nie bewusst wahrgenommen zu haben, obwohl er sie und ihre Eltern kannte.
224Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ergeben sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin H6. Diese hat bekundet, C14 habe 1987 Selbstmord begangen. Die inzwischen verstorbene Ehefrau des Herrn C14 sei damals mit ihrer inzwischen ebenfalls verstorbenen Mutter befreundet gewesen. Frau C15 habe ihre Mutter des öfteren besucht, sie selber - die Zeugin - habe bei ihrer Mutter die Fenster putzen müssen. Bei einem der Besuche habe sie aus dem Nebenzimmer gehört, wie Frau C15 ihrer Mutter einen Abschiedsbrief ihres verstorbenen Ehemannes gezeigt habe. Ihre Mutter habe vorgelesen: "Ich habe die X4 umgebracht und sie vor P1 abgelegt." Sie habe gehört, wie ihre Mutter dies aus einem Brief von Herrn C14 vorgelesen habe, das müsse von Herrn C14 gewesen sein. Die Mutter habe im Anschluss an die Lektüre des Briefes zu Frau C15 gesagt, der Mann sei tot, das Kind sei tot, sie solle den Brief doch weg tun.
225Die Kammer ist davon überzeugt, dass es einen Brief des Glasermeisters C14 mit dem von der Zeugin wiedergegebenen Inhalt nicht gibt und nicht gab.
226Der Richtigkeit der Aussage der Zeugin steht bereits die der Zeugin I10 entgegen.
227Die Zeugin hat bekundet, sie habe Frau C15 gut gekannt. Frau C15 sei schwer krank gewesen, sie habe sie nach dem Tod ihres Ehemannes beköstigt und gepflegt und ihr eine Wohnung in ihrem Hause zur Verfügung gestellt. Sie habe Frau C15 auch gefragt, ob der verstorbene Ehemann etwas mit dem Tod von X4 zu tun habe und ob es einen Abschiedsbrief gebe. Frau C15 habe daraufhin geantwortet: "Der konnte meine schwarzen Augen nicht mehr sehen." Einen Brief, in dem er den Mord an X4 gesteht, habe es nie gegeben. Frau C15 habe insgesamt 18 Jahre bei ihr gelebt, bis zu ihrem Tod vor ca. 2 Jahren, nie habe sie von einem Abschiedsbrief mit einem Mordgeständnis erzählt.
228Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin I10 hat die Kammer nicht. Die alte Dame war ersichtlich bemüht, nur das wiederzugeben, woran sie sich erinnern konnte. Erinnerungslücken hat sie deutlich gemacht. Es fand sich keinerlei Tendenz, den Angeklagten ungerechtfertigt zu belasten.
229Die Aussage der Zeugin H6 hingegen ist bereits für sich genommen voller Ungereimtheiten. Die Zeugin ist auch nicht glaubwürdig.
230Der Glaubwürdigkeit der Zeugin steht allerdings noch nicht entgegen, dass sie in einem Rollstuhl fahrend zur Vernehmung in der Hauptverhandlung erschienen ist. Der Zeuge P2, der der Zeugin die Ladung als Gerichtsvollzieher zugestellt hatte, hat ausgesagt, bereits mehrfach in ihrer Wohnung gewesen, sie aber noch nie im Rollstuhl angetroffen, sie vielmehr gehend gesehen zu haben. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang als wahr unterstellt, dass
231die Zeugin H6, K4-straße XX, B3, zu 90 % schwerbehindert ist und einen unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (gehbehindert) und "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) besitzt,
232die Zeugin H6 krankheitsbedingt auf diverse Hilfsmittel zur Mobilität, die ihr von der Krankenkasse leihweise zur Verfügung gestellt werden, angewiesen ist, wozu unter anderem ein Rollstuhlelektromobil HS-890 und ein Rollator multif gehören,
233die Zeugin H6 aufgrund ihrer Schwerbehinderung und außergewöhnlichen Gehbehinderung die Fahrberechtigung zur Teilnahme am Behindertenfahrdienst des Kreises B besitzt und Fahrkosten zur ambulanten Arztbehandlung außerhalb der gesetzlichen Zuzahlungsverpflichtung erstattet bekommt.
234Unplausibel ist allerdings bereits, dass die Zeugin, die nach eigenen Angaben schwerbehindert ist, oft das Internet gebraucht und RTL und SAT 1 im Fernsehen sieht, erstmals am 20. Juli 2008 aus der Zeitung erfahren haben will, über C14 sei "etwas ausgegraben" worden. Auch von dem Verfahren gegen den Angeklagten wisse sie erst seit diesem Datum. Unverständlich ist auch, weshalb sich die Zeugin nicht bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Gericht, sondern beim Verteidiger Rechtsanwalt E4 gemeldet haben will. Unglaubhaft ist ferner, dass sie nur die eine Passage aus dem Brief, sonst aber nichts mitbekommen haben will. Sie hat in diesem Zusammenhang nicht etwa davon gesprochen, den Rest vergessen zu haben, sondern sie will von Anfang an gar nicht mehr als die von ihr wiedergegebene Passage gehört haben. Ebenso unglaubhaft ist ihre Behauptung, sie habe von dem Geständnis des Herrn C14 niemandem erzählt. Immerhin war der Mordverdacht gegen C14 - so die Zeugin - in I2-N1 Dorfgespräch.
235Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ergeben sich insbesondere aus dem Umstand, dass sie einem Detektiv namens L3, der für Rechtsanwalt E4 gearbeitet habe, gesagt haben will, in dem Brief habe es "X4" geheißen. Im Beweisantrag von Rechtsanwalt E4 vom 11. August 2008 (WB 30) wird aber - sehr viel weniger konkret - behauptet, C14 habe in dem Brief, von dem die Zeugin H6 berichten können soll, die "Tötung eines Mädchens" gestanden. Ebenso habe sie - so die Angaben der Zeugin in ihrer Vernehmung - gegenüber dem Detektiv "vor P1" gesagt, "F1" habe sie nicht erwähnt. In dem genannten Beweisantrag wird, diesmal konkreter, behauptet, C14 habe gestanden, das Mädchen "in der Nähe der Firma P1 in X2-F1" abgelegt zu haben. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang als wahr unterstellt, dass
236der Ablageort der X4 , Feldgemarkung "B5" in X2-F1, an einem heute nicht mehr vorhandenen Feldweg, welcher nach etwa 10 m von der F1-Straße aus gesehen von der G7 abzweigte, sich lediglich ca. 400 m von dem Firmengelände der Spedition P1, F1-straße XX-XX, X2-F1, befindet.
237Fall 3 (Tat zum Nachteil der T11):
238Von den persönlichen Verhältnissen der T11 haben deren Mutter und Schwester, die Zeuginnen T20 und T21 berichtet, ergänzt durch die Angaben ihrer Freundinnen, der Zeuginnen C16 und L4. Letztere haben auch den Verlauf des Abends des 31. August 1984 geschildert, bis T11 die Diskothek "S1" verließ.
239Die Zeugin C16 hat insbesondere auch erwähnt, sie und T11 seien auf dem Hinweg mit einem entfernten Bekannten, T12, getrampt, sie - die Zeugin - habe vorne auf dem Beifahrersitz gesessen. Wie die Sachverständige O5 berichtet hat, waren die Vordersitze des PKW T12 kriminaltechnisch auf Faserspuren untersucht worden. Auch der Leichnam von T11 war abgeklebt und auf Mikrospuren untersucht worden. Es fanden sich identische Faserspuren. Aus dem Umstand, dass T11 hinten saß, lässt sich allerdings keinesfalls schließen, dass sie später noch mal - diesmal auf dem Vordersitz - den PKW T12 bestiegen hat. Die Fasern können im ganzen PKW verteilt gewesen sein, die Rücksitze sind, wie die Sachverständige bestätigt hat, nicht untersucht worden.
240Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte T11, so wie er es gestanden und die Kammer dies festgestellt hat, unweit der Diskothek "S1 " in C5 aufgenommen hat. Hieran zu zweifeln sieht sich die Kammer auch nicht durch die Angaben der Zeugen Frau S5 (geborene S6), Frau H3, Herrn F4 und S7 veranlasst. Die Zeugen glaubten sich erinnern zu können, in der Nähe des Autohauses H7 bei der Kreuzung C17-Ring/L5-B9-Straße in H, ca. 5,5 km von der "S1" entfernt, eine Tramperin gesehen zu haben. Die Zeugin S5 meinte, es sei ein punkerhaftes Mädchen gewesen - was T11, wie sich aus den Angaben der Zeuginnen T20/T21 ergibt, nicht war. Auf Vorhalt der Lichtbilder der T11 meinte sie, das Mädchen sei punkerhafter gewesen. Der Zeuge F4 glaubte ein Mädchen, von dem er seinerzeit ein Bild in der Zeitung gesehen hatte, wiedererkannt zu haben, sie sei wohl in Begleitung gewesen. Auch der Zeuge S7t, der mit der Zeugin S5 unterwegs gewesen war, glaubte mit hoher Wahrscheinlichkeit, T11, von der ihm ein Lichtbild gezeigt worden war, wiedererkannt zu haben. Die Zeugin H3 meinte gleichfalls das Mädchen gesehen zu haben, welches kurz darauf in der Zeitung abgebildet war. Sie war sich aber nicht einmal sicher, ob sie ihre Beobachtung in der Nacht vom 31. August auf den 01. September oder in der Nacht von Samstag, den 01. September auf Sonntag, den 02. September 1984 gemacht hatte. T11 war, wie die Zeugin T20 berichtet hat, nachdem sie ihr Elternhaus am 31. August verlassen hatte, nicht wieder zurückgekehrt. Die Aussagen der vier Zeugen sind insgesamt unklar und von schwacher Erinnerung gekennzeichnet. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Zeugen geirrt haben und unter dem Eindruck des Verbrechens, der polizeilichen Befragung, der Zeitungsberichte und Bilder geglaubt haben, T11 wiederzuerkennen.
241Ob das am Leichnam der T11 gefundene Schamhaar vom Angeklagten stammt, kann letztlich dahinstehen, da es auf mannigfache Weise an den Oberschenkel von T11 gelangt sein kann. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens O5 kann es jedoch durchaus vom Angeklagten stammen. Dieser hat Blutgruppe B. T11 war - wie die Sachverständige ausgeführt hat - sogenannte Ausscheiderin von A. Das Schamhaar zeigte bei der Untersuchung Reaktion gegen A- und B-Substanzen. Damit kam als Träger des Haares eine Person mit Blutgruppe A/B und eine Person mit Blutgruppe B in Betracht.
242Die Zeugen Q2, W5 und U1 haben, letzterer auch anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, vom Auffinden der Leiche und deren Lage und Zustand berichtet.
243Der Sachverständige Prof. S10 hat ausgeführt, am Leichnam von T11 seien weder aktive noch passive Abwehrverletzungen gefunden worden, auch keine Verletzungen im Genitalbereich. Das spricht nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Angeklagte sein körperlich unterlegenes Opfer, wie er es einmal ausgedrückt hat, "verbal bearbeitet" und ohne nennenswerte Gegenwehr gefesselt hat. Die vom Sachverständigen festgestellten ausgeprägten Fesselungsspuren sprechen allerdings dafür, dass sich T11, als sie gefesselt war und merkte, dass der Angeklagte sie töten wollte, verzweifelt versucht hat, sich dem zu entziehen.
244Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Angeklagte in seiner Vernehmung zunächst angab, T11 "erwürgt" zu haben, nicht gegen die Richtigkeit seines Geständnisses. Zwar ist T11, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. S10 zur Überzeugung der Kammer ergibt, mit einem dünnen Werkzeug erdrosselt worden. Der Angeklagte kann T11 durchaus mit einem Drosselwerkzeug und zusätzlich mit bloßen Händen angegriffen haben. Möglich ist auch, dass dem Angeklagten der Unterschied zwischen Erwürgen und Erdrosseln nicht geläufig war.
245Der Umstand, dass der Angeklagte spontan "erwürgt" und nicht "erdrosselt" gesagt hatte, ist schließlich auch ein Indiz gegen die These, die Vernehmungsbeamten, die ja die Tötungsmethode kannten, könnten dem Angeklagten Einzelheiten seines Geständnisses suggeriert haben.
246Fall 4 (Tat zu Lasten der M1):
247Die Zeugen E, L und T14 haben vom Verlauf des Abends des 29. Oktober 1987 bis zu dem Zeitpunkt berichtet, zu dem M1 die Wohnung E verließ. Die Zeugin T15, geborene Q5, hat berichtet, dass sie M1 an einer Bushaltestelle auf der B7-Straße gesehen habe.
248Die Kammer konnte nicht klären, wo und wann genau der Angeklagte M1 entdeckt und aufgenommen hat. Der Angeklagte selbst konnte sich nur insoweit erinnern, als er sein Opfer am Stadtrand von Aachen entdeckt haben will. Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten ergeben sich nicht aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Aussage der inzwischen verstorbenen Zeugin O6.
249Die Zeugin O6 hat im Wesentlichen ausgesagt, sie könne sich daran erinnern, am Abend des 29. Oktober 1987, einem Donnerstag, mit einem Bus der Linie 11, der um 21.30 Uhr ab Bushof fährt, von B7-Markt gefahren zu sein. Zusammen mit ihr sei ein junges Mädchen eingestiegen. Das Mädchen sei mit ihr an der Haltestelle B7-Straße/L6 wieder ausgestiegen. Sie sei mit ihm ins Gespräch gekommen. Sie habe angegeben, zu Fuß nach X10 gehen zu wollen, wovon sie, die Zeugin, abgeraten habe. Sie habe das Mädchen zur gegenüberliegenden Haltestelle mit der Bemerkung geschickt, dass der nächste Bus nach B gleich komme, sie solle dort warten. Das Mädchen sei auch zunächst auf die Straße gegangen, sei aber dann stehengeblieben, als aus B7 ein Wagen den L6 hinauffuhr. Der Wagen habe angehalten, die Beifahrertür sei geöffnet worden, nach einem kurzen Gespräch sei das Mädchen eingestiegen. Sie habe noch sehen können, dass der Wagen zunächst in Richtung L6-X10 weiterfuhr, dann jedoch drehte und in die Straße "L6" fuhr. Sie habe dann am 13. November 1987 in der Tageszeitung das Bild der Vermissten entdeckt und das Mädchen auf Anhieb erkannt. Es bestünden keine Zweifel. Sie könne sich auch noch an das Datum - 29. Oktober 1987 - genau erinnern. Der PKW sei dunkel gewesen, der Fahrer ein Mann mittleren Alters, zwischen 40 und 50 Jahren. Das Fahrzeug habe ein Ber Kennzeichen gehabt.
250Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Mann, den die Zeugin beschrieben hat, nicht um den Angeklagten handelt. Die Aussage vermag gleichwohl die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten nicht zu erschüttern.
251Zum einen ist trotz des Detailreichtums der Aussage und der subjektiven Gewissheit der Zeugin, M1 erkannt zu haben, nicht sicher, dass es sich tatsächlich um M1 gehandelt hat. Zweifel ergeben sich im Hinblick auf die Aussage der Zeugin T15, die die ihr bekannte M1 trampend (Daumen raus) an der letzten Bushaltestelle im Ortsteil B7 Richtung C5 gesehen hat. Das kann die von der Zeugin O6 genannte Haltestelle gewesen sein. Die Zeugin O6 kannte M1 hingegen nicht, war sich lediglich subjektiv davon überzeugt, das Mädchen im Bus als die in der Zeitung abgebildete vermisste Person wiedererkannt zu haben.
252Es kann allerdings sein, dass M1 in Etappen getrampt ist und vom Angeklagten an einer anderen Stelle entdeckt wurde. Möglich ist auch, dass sie voreilig in den schwarzen Golf eingestiegen ist und diesen, kurz nachdem er gewendet hatte und in die Straße "L6" eingefahren ist, wieder verlassen hat, etwa weil mit dem Fahrer keine Einigkeit über das Fahrziel bestand, um sich wieder zur Bushaltestelle zu begeben.
253Die Aussage des Zeugen S11, die ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen wurde, vermochte keine weiteren Erkenntnisse zu vermitteln. Dem Busfahrer S11 war zwar am 29. Oktober 1987 abends ein Mädchen an der Bushaltestelle I11 aufgefallen, welches nicht in den haltenden Bus einstieg. Es spricht jedoch einiges dafür, dass es sich bei diesem Mädchen nicht um M1 handelte, da der Zeuge meinte, dunkles Haar gesehen zu haben. M1 war hingegen blond.
254Vom Auffinden des Leichnams, dessen Zustand und vom Auffindeort haben die Zeugen S3, U1 und W3 berichtet, letzterer hat die in Augenschein genommenen Bilder aus der Lichtbildmappe M1 in der Hauptverhandlung erläutert.
255Fall 5 (Tat zum Nachteil der O2):
256Von den persönlichen Verhältnissen der O2 haben deren Vater, der Zeuge P3, ferner die Zeugen 03 und O4 berichtet. Der Zeuge O3 hat eindrucksvoll geschildert, wie er - damals 11 Jahre alt - seine Mutter zum letzten Mal das Haus verlassen sah und am nächsten Morgen mit dem Fahrrad umherfuhr, weil seine Mutter nicht mehr da war.
257Die Zeugen Q3 und X11 haben geschildert, dass sie O2 am Abend des 15. Juni 1990 gesehen, der Zeuge Q3 auch mit ihr gesprochen hat.
258Der Zeuge H8 hat berichtet, dass er Kleidungsstücke und den Knebel gefunden hat. Der Zeuge O5 hat geschildert, wie er bei der Jagd im Walde die vollständig skelettierte Leiche gefunden hat. Die Stellen, wo Kleidung und Knebel einerseits und das Skelett andererseits gefunden wurden, haben die Zeugen W3 und U1, auch anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, erläutert.
259Der Angeklagte hat im polizeilichen Geständnis zugegeben, den gefundenen Knebel bei der Tat verwendet zu haben. Das im Knebel entdeckte Taschentuch hat er auf Fotografien als sein eigenes wiedererkannt. Für die Richtigkeit dieser Angaben sprechen nicht zuletzt die Aussagen der Zeuginnen I12 und T6, der ehemaligen Ehefrauen des Angeklagten. Beide haben angegeben, der Angeklagte habe, wenn sado-masochistische Sexualität praktiziert wurde, bisweilen auch Knebel eingesetzt. Ferner konnten sich beide Zeuginnen an Stofftaschentücher mit einem "E" erinnern. Die Zeugin I12 hat ausgesagt, dass sie seit der Ehe mit dem Angeklagten, die sie als sehr belastend empfunden habe, eine generelle starke Abneigung gegen Stofftaschentücher hege. Die Zeugin T6 hat bekundet, der Angeklagte habe Taschentücher von seinen Eltern zum Geburtstag bekommen. Die Zeuginnen haben auf Vorhalt von Fotografien des im Knebel gefundenen Taschentuchs angegeben, der Angeklagte habe solche Taschentücher gehabt, sie vermochten allerdings nicht zu sagen, ob genau dieses sein Taschentuch sei.
260Von der im Hinblick auf Todesursache und Sexualdelikt wegen der vollständigen Skelettierung der Leiche unergiebigen Obduktion hat der Sachverständige Prof. S10 berichtet.
261Der Zeuge O4 war nach dem Tod der O2 in den Kreis der Tatverdächtigen geraten. Das hat er selbst angegeben. Er war verdächtig geworden, weil er mit O2 verheiratet gewesen war, mit ihr aber noch im gleichen Haus lebte und eine neue Freundin, die Zeugin X7, hatte. Außerdem war er als Flugkörpersoldat tätig und auch bei einer Bereitschaftsstelle in B7 in der Nähe des Fundortes der Leiche eingesetzt gewesen. Die Zeugin X7 hat angegeben, dem O4 bei der Polizei ein falsches Alibi gegeben zu haben. Sie habe, ebenso wie der Zeuge O4 selbst, angegeben, mit diesem bis 03.00 Uhr am Morgen des 16. Juni 1990 in der Gaststätte "A2" gewesen zu sein. Insoweit sei ihre Aussage auch richtig gewesen. Dann seien beide nach Hause gegangen. Sie habe in ihrer Vernehmung bei der Polizei jedoch verschwiegen, dass sie nur den ersten Teil des Weges gemeinsam gegangen seien, ihre Wege hätten sich getrennt. Sie, die Zeugin, sei zuerst zu Hause angekommen, O4 sei dann aber auch irgendwann eingetroffen. Man sei gemeinsam zu Bett gegangen. O4 habe gesagt, er sei der Hauptverdächtige, ob sie das mit der Trennung auf dem Heimweg ausklammern könne. Die Kammer ist davon überzeugt, dass O4 nicht der Täter war und sich lediglich nicht weiter in Verdacht bringen wollte. Die Zeugin X7 war davon überzeugt, O4 sei unschuldig und wollte ihrem Freund einen Gefallen erweisen. Beide hatten Angst, O4 könne ungerechtfertigt noch stärker ins Visier der Ermittlungen geraten. An der Täterschaft des Angeklagten auch im letzten Fall bestehen daher keinerlei Zweifel.
262IV.
263Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wie folgt strafbar gemacht:
264Tat zum Nachteil der H1:
265Der Angeklagte hat H1 vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat, nämlich den Versuch einer Vergewaltigung, zu verdecken (§ 211 StGB). Hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung selbst (§§ 22, 177 Abs. 1 StGB in der 1983 geltenden Fassung) ist Verjährung eingetreten (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
266Tat zum Nachteil der X4:
267Der Angeklagte hat X4 vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat, nämlich eine Freiheitsberaubung, zu verdecken (§ 211 StGB). Die qualifizierte Freiheitsberaubung selbst (§ 239 Abs. 3 StGB in der 1984 geltenden Fassung) ist verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
268Tat zum Nachteil der T11:
269Der Angeklagte hat T11 vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat, nämlich eine Vergewaltigung, zu verdecken (§ 211 StGB). Die Vergewaltigung (§ 177 StGB in der 1984 geltenden Fassung) ist verjährt (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB).
270Tat zum Nachteil der M1:
271Der Angeklagte hat M1 getötet, um eine andere Straftat, nämlich eine Vergewaltigung, zu verdecken (§ 211 StGB). Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat er sich wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB in der im Oktober 1987 geltenden Fassung) strafbar gemacht.
272Tat zum Nachteil der O2:
273Der Angeklagte hat schließlich auch O2 vorsätzlich getötet, um eine andere Straftat, nämlich eine Vergewaltigung, zu verdecken (§ 211 StGB). Tateinheitlich (§ 52 StGB) hat sich der Angeklagte auch wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB in der im Jahre 1990 geltenden Fassung) strafbar gemacht.
274Die Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.
275Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte in allen Fällen ohne erhebliche Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) gehandelt hatte, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und nicht widersprüchlichen Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. med. I13, Direktor des Instituts für Forensische Psychiatrie an der Charité in C18.
276Der Sachverständige, der der Kammer als kompetenter Gutachter bekannt ist, hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
277Er habe den Angeklagten zwar wegen dessen Weigerung nicht explorieren können, es gebe jedoch, auch wegen des bereits fortgeschrittenen Alters des Angeklagten, eine Fülle von Material, welches eine tragfähige Einschätzung zu vermitteln vermöge. Das Gutachten gründe sich auf viele Zeugenaussagen, auf ausführliche polizeiliche Ermittlungen. Der Angeklagte habe auch über seine Lebensgeschichte berichtet, insbesondere sei die Biographie des Angeklagten in den Jahren 1983 bis 1990 gesichert. Auch die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sei herangezogen worden.
278Der Sachverständige hat ausgeführt, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung sei nicht zu diskutieren. Sie passe nicht zu den sexuellen Übergriffen. Eine geistige Behinderung (Schwachsinn) sei ausgeschlossen; der Angeklagte habe Schule und Ausbildung absolviert, sei zeitweise als erfolgreicher Versicherungsvertreter tätig gewesen.
279Krankhafte seelische Störungen wie Schizophrenie, hirnorganische Erkrankungen, Alzheimer seien ausgeschlossen, derartige Erkrankungen müssten sich manifestiert haben, andere hätten dies mitbekommen müssen. Auch sei keine Depression zu erkennen.
280Zu den epileptischen Anfällen, unter denen der Angeklagte als Kind gelitten habe, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, es handele sich dabei um recht häufige kindliche Erkrankungen. Die Epilepsie sei behandelt worden, es seien dann im Erwachsenenalter keine Anfälle mehr aufgetreten; die Erkrankung sei also folgenlos geblieben. Wesensänderungen oder schulische Beeinträchtigungen infolge der Anfälle habe es nicht gegeben. Nur dort, wo es nicht gelinge, das Kind anfallsfrei zu bekommen, bestehe ein erhöhtes Risiko psychischer Erkrankungen. Dies sei beim Angeklagten ausgeschlossen.
281Bei einem Autounfall in den 80iger Jahren sei der Angeklagte zwar verletzt worden. Der Hörschaden, von dem er berichtet habe, habe jedoch mit den Taten nichts zu tun. Es seien keine psychischen Veränderungen in der Folge des Unfallgeschehens (im Sinne von erhöhter Gewaltbereitschaft und verstärkter sexueller Übergriffe) zu erkennen.
282Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, eine Suchtproblematik bestehe nicht, der Angeklagte sei sozial nicht auffällig. Sein egoistisches Verhalten liege innerhalb des normalen Spektrums. Der Angeklagte sei teilweise erfolgreich gewesen, teilweise sei er aber auch gescheitert; er sei als normal leistungsfähig einzustufen.
283Der Sachverständige hat sich schließlich eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die besondere sexuelle Disposition des Angeklagten seine Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt haben könnte. Er hat dies ausführlich und überzeugend verneint. Er hat im Rahmen seiner Anhörung auch spontan und verständlich auf Fragen der Verteidigung antworten und zu Einwänden Stellung nehmen können.
284In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt, beim Angeklagten liege eine sado-masochistische Neigung vor, die insbesondere von seiner dritten Ehefrau, der Zeugin T8, geschildert worden sei. Der Angeklagte sei durchgängig in der masochistischen Position gewesen. Dies sei damit verbunden, dass Männer auf Demütigung sexuell erregt reagieren. Dies erscheine dann nicht als rein passive Haltung, sondern auch als Triumph im Aushalten. Der Angeklagte sei jedoch nicht auf sexuellen Masochismus fixiert, er sei vielmehr sexuell unternehmungslustig, normale Sexualität sei für ihn wichtig und befriedigend. Beim Angeklagten handele es sich gerade nicht um einen Sadisten. Sadistische Täter bleiben regelmäßig in der sadistischen Position, so dass Sadismus beim Angeklagten ausgeschlossen sei. Die angeklagten Taten weisen nicht auf ein sadistisches Tatbild hin: Der Täter müsste sonst versucht haben, vor Tatabschluss sadistische Einzelaktionen zu inszenieren, wie Schmerz, Demütigung, sich länger hinziehendes Quälen des Opfers. Die hier in Rede stehenden Taten seien hingegen dadurch gekennzeichnet, dass der Täter in ausgedehnter Weise sexuell das Opfer angegriffen habe, dann sei ein ungeheuer gewaltsamer Übergriff erfolgt, um das Opfer als Zeugen auszuschalten.
285Zusammenfassend hat der Sachverständige festgestellt, dass keine krankhafte seelische Störung, keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine andere schwere andere seelische Abartigkeit beim Angeklagten vorlagen. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung des Sachverständigen aus eigener Überzeugung an. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens deckt sich mit dem Bild, welches die Kammer selbst in der Hauptverhandlung vom Angeklagten und seinen Taten gewonnen hat.
286V.
287Die Kammer hat in jedem einzelnen Fall auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB war auf
288lebenslange Freiheitsstrafe
289als Gesamtstrafe zu erkennen.
290Eine Strafrahmenverschiebung kam offensichtlich nicht in Betracht, vielmehr hat die Kammer die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Kammer hat dabei die Taten des Angeklagten und seine Persönlichkeit zusammenfassend gewürdigt. Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass die Taten schon längere Zeit zurückliegen. Der Angeklagte steht bereits in seinem sechsten Lebensjahrzehnt, ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn. Er wird unter der langen Trennung von seiner Familie leiden, er ist als besonders haftempfindlich anzusehen. Der Angeklagte war bei Begehung der hier abgeurteilten Taten unbestraft. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld war gleichwohl geboten. Der Angeklagte hat in den Fällen 4 und 5 tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht, es handelte sich um Morde zur Verdeckung von schweren Straftaten. Der Angeklagte ist in allen Fällen brutal und menschenverachtend vorgegangen. Besonders erschwerend wirkt sich aus, dass der Angeklagte 5 Taten in Tatmehrheit begangen hat, die jeweils für sich genommen schon mit lebenslanger Haft zu ahnden waren.
291Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) war nicht anzuordnen.
292Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Prof. L2 kann nicht angenommen werden, dass beim Angeklagten derzeit noch ein Hang zu erheblichen Straftaten vorliegt. Der Sachverständige Prof. L2 hat hierzu ausgeführt, es spreche viel dafür, dass, wenn der Angeklagte von 1990 bis 2007 keine schweren Straftaten mehr begangen habe, eine entsprechende Abwendung von dem in den Jahren davor gezeigten Verhalten vorlag. Zwar habe damals eine persönliche Disposition zu schweren Straftaten vorgelegen, es gebe jedoch Fälle, in denen eine Tatserie nicht erzwungen ende, hiervon sei derzeit auszugehen.
293VI.
294Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.
295Dr. O7 G8 C19
296Ausgefertigt
297L7
298Justizamtsinspektor
299als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.