Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 454/08
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 05.12.2008 - 69 XVII M 611 - wird aufgehoben.
1
Die Beteiligte zu 2 ist als Betreuerin des Betroffenen unter anderem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bestellt (Bl. 13, 51 d.A.).
2Mit Schreiben vom 15.11.2008 (Bl. 72 d.A.) teilte die Betreuerin dem Vormundschaftsgericht u.a. mit, an den – seit Jahren mittellosen - Betroffenen würden in Kürze Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum 01.01.2003 bis 31.10.2006 in Höhe von 5.236,- EUR nachgezahlt – diese Nachzahlung erfolge, da dem Betreuten in dieser Zeit rechtswidrig das an seine Mutter gezahlte Kindergeld als Einkommen angerechnet worden sei. Diesen Umstand nahm der Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts zum Anlass, dem Betroffenen mit Schreiben vom 25.11.2008 (Bl. 96 VergH) einen Regress hinsichtlich aus der Landeskasse gezahlter Vergütungen und Aufwendungen anzukündigen. Hiergegen wand sich die Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 01.12.2008 (Bl. 97 VergH) und vertrat die Auffassung, der dem Betreuten zufließende Betrag sei nicht als Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII anzusehen; wenn das Sozialamt im Zeitraum 2003 bis 2006 rechtmäßig gehandelt hätte, hätte der Betroffene jeden Monat 154,- Euro mehr erhalten und sicherlich auch verbraucht. Dennoch hat das Amtsgericht Aachen den Betroffenen mit Beschluss vom 05.12.2008 (Bl. 98 VergH) in Höhe von 2.636,- EUR in Regress genommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das derzeitige Vermögen des Betroffenen liege über dem Schonbetrag nach §§ 1908i, 1836c BGB, 90 SGB XII – auf dessen Herkunft komme es nicht an. Selbst bei Ansparung von monatlich gezahlten und nicht verbrauchten Sozialleistungen fehle es im Gesetz an einem besonderen Schutz, so dass durch die fehlerhafte Bearbeitung der Sozialbehörde verursachte Nachzahlung der Schonbetrag überschritten sei.
3Gegen diesen, dem Betroffenen und dem Betreuer jeweils am 10.12.2008 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 12.12.2008 (Bl. 103 VergH) "Widerspruch" ein und vertrat darin die Ansicht, dass die Verwertung des unstreitig derzeit vorhandenen Vermögens für den Betreuten unter Berücksichtigung seiner besonderen Situation als geistig und körperlich schwer behinderter Betroffener eine unzumutbare Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII darstelle. Der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse nahm mit Schreiben vom 16.01.2009 (Bl. 110 VergH) zum Verfahren Stellung und hielt die Beschwerde für begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
4II.
5Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 69e, 56g Abs. 5 FGG statthaft; insbesondere ist der Beteiligte zu 2 als Betreuer (auch) für den Bereich der Vermögenssorge auch beschwerdeberechtigt im Interesse des eigentlich beschwerten Betroffenen. Die Beschwerdesumme von 150,00 Euro überschritten. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden.
6Das Rechtsmittel ist in der Sache selbst auch begründet. Der Staatskasse steht derzeit kein Regressanspruch wegen verauslagter Vergütungen und Aufwendungen für Betreuer und Verfahrenspfleger gegen den Betroffenen zu. Gemäß §§ 1908i Abs. 1, 1836c, 1836e BGB gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über, soweit diese die Ansprüche des Betreuers befriedigt hat. Dieser übergegangene Anspruch erlischt in 10 Jahren vom Ablauf des Jahres, in dem die Staatskasse die jeweilige Vergütung bezahlt hat.
7Es kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, da der Betroffene nach der zutreffenden Ansicht der Beteiligten zu 2 jedenfalls im Ergebnis als mittellos anzusehen ist (§ 1908i Abs. 1, 1836d BGB). Für die Kosten der Betreuung hat der Betreute gemäß §§ 1908i Abs. 1, 1836c Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 87 SGB XII grundsätzlich sein Einkommen und nach § 1836c Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen. Dabei sind nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII Leistungen nach dem SGB XII wie insbesondere auch Grundsicherungsleistungen nicht als Einkommen anzusehen (Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1836c Rn 3; Schellhorn, SGB XII – Sozialhilfe, 17. Aufl. 2006, § 82 Rn 20). Gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Durchführungsverordnung beträgt der anrechnungsfreie Betrag (Schonbetrag) derzeit 2.600,00 EUR. Das Vermögen, das diesen Schonbetrag übersteigt, muss der Betroffene zur Deckung der Betreuungskosten einsetzen.
8Zwar ist aufgrund der Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen durch das Sozialamt der Stadt X2 in Höhe von 5.236,- EUR unstreitig das Schonvermögen überschritten. Allerdings ist die Kammer mit der Betreuerin und auch dem Bezirksrevisor der Auffassung, dass der Einsatz des den Schonbetrag übersteigenden Vermögensbetrags in Höhe von 2.636,- EUR im vorliegenden Fall für den Betroffenen eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h., das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger (Betreuten) einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (Urteil des BSG vom 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R – zitiert nach Juris). Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (vgl.: BVerwGE 23, 149, 158 f; Schellhorn, a.a.O. § 90 Rn 75). Eine Härte liegt danach vor, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. die Art, Schwere und Dauer der Hilfe, das Alter, der Familienstand oder die sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (BSG a.a.O.). Zwar spielt dabei die Herkunft des Vermögens grundsätzlich keine entscheidende Rolle (Schellhorn, a.a.O. § 90 Rn 77), dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. In Einzelfällen kann die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen kann. Dies hat die Rechtsprechung insbesondere in Fällen angenommen, in denen anrechnungsfreies Einkommen angespart wurde oder aus entsprechenden Nachzahlungen resultierte (BSG a.a.O.).
9Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist bei dem Betroffenen von einer unzumutbaren Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII auszugehen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht zum einsetzbaren Vermögen gehören. Ferner leidet der Betreute ausweislich des Attestes des Dr. T2 vom 03.10.2005 (Bl. 50 d.A.) seit Jahren an einer schweren Leukodystrophie (genetisch bedingte fortschreitende Degeneration des zentralen und peripheren Nervensystems), ist geistig und körperlich schwer behindert und wurde nach Mitteilung der Betreuerin erst kürzlich in die Pflegestufe 3 eingestuft. Aus den jährlichen Betreuungsberichten an das Vormundschaftsgericht geht hervor, dass der Betroffene zudem seit vielen Jahren mit seiner Mutter und seinem Bruder in einer Obdachlosenunterkunft wohnt. Nach Mitteilung der Beteiligten zu 2 wird der Betroffene demnächst mit seiner Familie in eine andere, behindertengerechte Obdachlosenunterkunft umziehen müssen, so dass die Nachzahlung von rechtswidrig einbehaltenen Sozialhilfebeträgen für die Jahre 2003 bis 2006 im Zusammenhang mit dem Umzug für die Anschaffung von Möbeln etc. verwandt werden könnte. Auch nach Ansicht der Kammer werden dadurch Grundbedürfnisse des Betroffenen und seiner Angehörigen befriedigt, für deren Gewährung die Sozialhilfe auch gedacht ist - mit der Folge, dass der den Schonbetrag übersteigende Betrag aus der Nachzahlung der Grundsicherungsleistung außer Ansatz zu bleiben hat.
10Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da grundsätzliche Fragen nicht aufgeworfen werden (56g Abs. 5 S. 2 FGG).
11Beschwerdewert: 2.636,- EUR
12Dr. W N C
13Vorsitzender Richter am Richter am Landgericht Richter
14Landgericht
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