Beschluss vom Landgericht Aachen - 6 T 13/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 03. November 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat für diesen mit Schriftsatz vom 11. März 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens angeregt.
4Mit Verfügung vom 22. April 2008 hat das Amtsgericht die Gläubiger – darunter auch die Beschwerdeführerin – unter Fristsetzung zur Stellungnahme zu dem Plan aufgefordert. Wegen der Hinweise und Fristen wird auf die Verfügung (Bl. 31 f. d. GA.) Bezug genommen. Das Schreiben wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin am 24. April 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
5Eine Stellungnahme der Gläubigerin ist – vorab per Telefax – am 26. Mai 2008 – fristgerecht - bei dem Amtsgericht eingegangen. Die Gläubigerin hat damit die Vermutung geäußert, der Schuldner sei – entgegen seiner Angaben – Eigentümer eines Grundstücks und die Klärung durch das Gericht angeregt. Darüber hinaus hat die Gläubigerin vorgetragen, die bislang in den Plan aufgenommene Forderung von 304.385,26 € sei auf 388.954,33 € zu erhöhen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz (Bl. 59 ff. d. GA.) verwiesen.
6Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 wurde für den Gläubiger durch dessen Verfahrensbevollmächtigte der Schuldenbereinigungsplan abgelehnt.
7Mit Verfügung vom 03. Juni 2008 hat das Amtsgericht das Ergebnis der Anhörung aus seiner Sicht dargestellt (1 Ablehnung), den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners angehört und die Gläubiger davon in Kenntnis gesetzt. Auf die Verfügung (Bl. 80 f. d. GA.) wird Bezug genommen.
8Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 13. Juni 2008, auf welches verwiesen wird (Bl. 97 f. d. GA.) erneut die Grundstücksfrage und die Höhe der Forderungen thematisiert.
9Mit Beschluss vom 03. November 2008 hat das Amtsgericht die Zustimmung des Einwendungsgläubigers ersetzt und hinsichtlich der Gläubigerin die Auffassung vertreten, diese habe nicht binnen der Notfrist des § 307 Abs. 1 InsO den Schuldenbereinigungsplan abgelehnt. Auf die weitere Begründung des Beschlusses (Bl. 119 ff. d. GA.) wird Bezug genommen.
10Gegen den formlos an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin übersandten Beschluss (Ausführung der Verfügung am 14. November 2008) hat diese mit am 01. Dezember 2008 bei dem Amtsgericht eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Auf die Begründung (Bl. 128 ff. und 154 ff. d. GA) wird verwiesen.
11Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
12II.
13Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
14Dabei kann dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde gemäß §§ 309 Abs. 2 S. 2, 6, 4 InsO, 567 ff. ZPO überhaupt zulässig ist, nachdem das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss nicht über Einwendungen der Gläubigerin entschieden hat.
15Nach Meinung der Kammer ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet, weil die Gläubigerin auch nach Meinung der Kammer mit dem Schriftsatz vom 26. Mai 2008 keine Einwendungen, die nach § 308 Abs. 1 S. 1 InsO beachtlich gewesen wären, – fristgerecht – erhoben hat. Demnach hatte das Amtsgericht auch eine Entscheidung über Einwendungen der Gläubigerin nicht zu treffen, jedenfalls wäre aber auch die Zustimmung der Gläubigerin zu ersetzen gewesen.
16Nach der Systematik der Vorschriften über das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist zwischen Ergänzungen des Gläubigers (hinsichtlich seiner im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Forderung(en) und weiterer Forderungen) und Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan zu unterscheiden.
17Ergänzt der Gläubiger die Angaben zu der/den Forderung(en) im Schuldenbereinigungsplan, werden diese entweder vor endgültigem Abschluss des Plans berücksichtigt oder können anderenfalls nach § 308 Abs. 3 S. 1 InsO von dem Gläubiger gegen den Schuldner weiter geltend gemacht werden. Eine Ergänzung kann lediglich dann, wenn durch die Ergänzung die Mehrheitsverhältnisse eine Änderung erfahren, auch für die Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan von Bedeutung sein. Diesen Umfang erreichen die von der Gläubigerin behaupteten Ergänzungen im vorliegenden Fall bei einer geltend gemachten Änderung von ca. 84.000 € gegenüber einer Gesamtschuld von 2,7 Mio. nicht.
18Demgegenüber führen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan dazu, dass die Zustimmung des "einwendenden" Gläubigers bei Vorliegen der Voraussetzungen zu ersetzen ist oder der Plan scheitert. Entsprechende Einwendungen hat die Gläubigerin mit dem Schriftsatz vom 26. Mai 2008 jedoch nicht vorgebracht. Der lapidare Hinweis auf mögliches Eigentum des Schuldners an einem Grundstück stellt keine Einwendung in diesem Sinn dar. Zweifellos steht – wie die Gläubigerin selbst eingeräumt hat – das fragliche Grundstück auch tatsächlich nicht im Eigentum des Schuldners. Weiteren als "Einwendung" zu fassenden Vortrag enthält der vorgenannte Schriftsatz nicht. Gleiches gilt für den Schriftsatz der Gläubigerin vom 13. Juni 2008.
19Die von der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen sind verspätet, so dass insbesondere dahingestellt bleiben kann, ob aufgrund eines etwaig zukünftig zu erwartenden Erbes beim Versterben der Eltern des Schuldners eine Schlechterstellung der Gläubigerin durch den Schuldenbereinigungsplan anzunehmen ist.
20Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung der §§ 307 ff. InsO ergibt sich, dass der Einwendungsgläubiger nach Ablauf der Notfrist des § 307 Abs. 1 InsO mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die er nicht im Zustimmungsersetzungsverfahren binnen dieser Frist geltend gemacht hat (vgl. MüKo-InsO, 2. AL, § 309 Rn. 29). Es ist ihm verwehrt, Einwendungen gegen den von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan erstmals im Beschwerdeverfahren zu erheben (LG Münster ZVI 2002, 267 m.w.N.). Im Rahmen einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO sind nur diejenigen Einwendungen des widersprechenden Gläubigers zu berücksichtigen, die innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung des Schuldenbereinigungsplanes nach § 307 InsO geltend gemacht wurden. Maßgeblich für die Prüfung der gerichtlichen Zustimmungsersetzung gemäß § 309 InsO sind ausschließlich diejenigen Einwendungen, die der Gläubiger innerhalb der ihm nach § 307 Abs. 1 S. 1 InsO gesetzten Frist vorträgt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 307 Abs. 1 S. 1 InsO, der festlegt, dass die Gläubiger innerhalb der Monatsfrist zu dem Plan Stellung zu nehmen haben, also nicht lediglich Zustimmung oder Ablehnung, die auch nachträglich begründet werden könnte, zu erklären haben, sowie dem Wortlaut des § 309 Abs. 1 InsO, der für die Gläubiger nicht (nochmals) die Gelegenheit zum Vortrag von Einwendungen eröffnet, sondern sich auf (bereits erhobene) Einwendungen bezieht. Darüber hinaus gebieten auch Sinn und Zweck des Schuldenbereinigungsplanverfahrens, in einer durch die Monatsfrist des § 307 InsO begrenzten Zeit Klarheit über die Haltung der Gläubiger zu den vom Schuldner vorgeschlagenen Schuldenbereinigungsplan zu erlangen, später nachgeschobene Einwendungen gegen den Plan nicht mehr zuzulassen. (vgl. AG Saarbrücken – 61 IK 15/03).
21Die sofortige Beschwerde ist daher auf Kosten der Gläubigerin zurückzuweisen.
22Beschwerdewert: bis 320.000,00 €
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| X1 | X2 | Qr |
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