Beschluss vom Landgericht Aachen - 6 S 73/09
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.03.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26.03.2009 (104 C 350/08) wird zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
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Gründe
2Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweis der Kammer vom 16.06.2009 Bezug genommen.
4Der Schriftsatz der Beklagten vom 07. Juli 2009 gibt lediglich noch zu folgenden Ergänzungen Anlass:
5Ein Wertersatzanspruch der Beklagten aus § 346 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich, da der diesbezügliche Vortrag der Beklagten unsubstanziiert ist. Auch eine Schätzung des Wertersatzanspruches nach § 286 Abs. 2, 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da zum einen die Beklagte ohne größere Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, die zur Bestimmung des tatsächlichen Wertes der von ihr erbrachten Leistung erforderlichen Tatsachen konkret darzulegen und zum anderen die für eine Schätzung erforderlichen Grundlagen nicht dargelegt sind.
6Soweit die Beklagte die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, so ist darauf hinzuweisen, dass sie auf den Hinweis des Amtsgerichts im Termin vom 12. Februar 2009 nach § 139 Abs. 5 ZPO einen Schriftsatznachlass hätte beantragen können. Darüber hinaus hat die Beklagte ihren Vortrag bezüglich des Wertersatzes auch im Rahmen ihrer Berufungsbegründung nicht hinreichend substanziiert. Eine Jahresgewinn- und Verlustrechnung ist nicht geeignet, den Wert einer einzelnen, auf einen bestimmten Vertragsabschluss bezogenen Leistung hinreichend zu konkretisieren.
7Schließlich liegen die Voraussetzung einer Revisionszulassung nicht vor, da es nicht – wie die Beklagte meint – auf die Frage der Sittenwidrigkeit ankommt, sondern ausschließlich auf den unsubstanziierten Vortrag der Beklagten bezüglich des Wertersatzes. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtssache auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
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X | X1 | Q |
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Vorangegangener Hinweis vom 16.06.2009
10In dem Rechtsstreit
11pp.
12beabsichtigt die Kammer, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung der Kammer zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Nach der Vorberatung der Kammer hat die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg.
13Das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts lässt keinen Fehler erkennen. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass dem Kläger – ungeachtet der Tatsache, dass auch nach Auffassung der Kammer vieles für eine Sittenwidrigkeit des Vertrages spricht - zumindest ein weiterer Rückzahlungsanspruch in Höhe von 1.250,00 € aus §§ 312, 355 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB zusteht. Zwar kann der Beklagten im Falle des Widerrufes ein Gegenanspruch aus § 346 Abs. 2 BGB auf Zahlung von Wertersatz zustehen. Zutreffend weist das Amtsgericht diesbezüglich jedoch darauf hin, dass von Seiten der Beklagten keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen worden sind, die die Berechnung oder zumindest Schätzung eines Wertersatzanspruchs ermöglichen. Konkrete Angaben zu Zeit-, Personal und sonstigem Aufwand, der mit der Vertragserfüllung verbunden war, hat die Beklagte nicht gemacht. Zwar ist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Ermittlung des Wertes einer Leistung die vereinbarte Gegenleistung als Grundlage heranzuziehen. Zu berücksichtigen ist jedoch dabei, dass ein Dienstleister im Falle des Widerrufes keinen Anspruch auf Gewinn für geleistete Dienste hat (vgl. OLG Köln NJW-RR 1995, 1008; OLG Hamburg NJW-RR 1989, 1521). Gleiches gilt für Provisionsansprüche der Mitarbeiter (vgl. OLGR Düsseldorf 2008, 619).
14Soweit die Beklagte nunmehr eine Gewinn- und Verlustrechnung zur Gerichtsakte gereicht hat, so eignet sich diese zum einen nicht, den Kosten- und Zeitaufwand im vorliegenden Einzelfall darzulegen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, neben den allgemeinen Betriebskosten die einzelnen, mit dem streitgegenständlichen Vertrag verbundenen Kosten und Arbeiten aufzuführen. Zum anderen ist der diesbezügliche Vortrag aber auch gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuletzt im Hinblick auf die Möglichkeit des § 139 Abs. 5 ZPO als verspätet zurückzuweisen.
15Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Zugleich wird anheim gestellt, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
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