Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 212/08
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung für das
3S1-wald 23, ## B. Dem Versicherungsvertrag lagen als Allgemeinen Versicherungsbedingungen die von der Beklagten verwendeten VHB 05 zugrunde. Die Beklagte kündigte den Versicherungsvertrag aufgrund eines bereits abgerechneten Leitungswasserschadens vom 26.02.2007 ordnungsgemäß. Der Versicherungsschutz endete am 01.01.2008 um 12.00 Uhr.
4Die Parteien streiten nunmehr um Ansprüche des Klägers aufgrund eines Brandschadens, der sich nach der Behauptung des Klägers am frühen Abend des 31.12.2007 im Partykeller des versicherten Objekts ereignet haben soll. Der Keller war seinerzeit zu Wohnzwecken eingerichtet. Unter anderem befanden sich dort eine Couchgarnitur und ein Nussbaumtisch mit einem fünfarmigen Kerzenständer.
5Der Kläger macht geltend, er habe am angegebenen Tag in dem Partyraum gegen 17.00 Uhr mit seiner Frau eine Flasche Sekt geöffnet, um die Verlobung ihres Sohnes zu feiern. Zu diesem Anlass hätten sie auch mindestens 5 Perser-Teppiche ausgebreitet und aufeinander gestapelt. Danach hätten sie die fünf Kerzen des Leuchters angezündet, Sekt getrunken und beraten, welchen der Teppiche sie ihrem Sohn zur Verlobung schenken wollten. Gegen 18.00 Uhr habe die Ehefrau den Partykeller verlassen und sich in den oberen Wohnungsbereich begeben. Er, der Kläger, habe sich auf das Sofa gelegt und sei dort eingedöst, ohne zuvor die brennenden Kerzen zu löschen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Kellerfenster im Partyraum geöffnet gewesen. Ebenfalls sei ein Zugang zum Haus offen gewesen, so dass im Partykeller Luftzirkulation geherrscht habe. Während er geschlafen habe, habe sich eine der ca. 25 cm hohen Kerzen gelöst und sei auf den obersten der aufgestapelten Perser-Teppiche gefallen, der daraufhin begonnen habe zu glimmen und zu schwelen. Der Schwelbrand habe auch die darunter liegenden Teppiche sowie zahlreiche andere - vom Kläger im einzelnen aufgeführte - Gegenstände beschädigt. Etwa gegen 18.45 Uhr sei seine Ehefrau auf den Brandgeruch aufmerksam geworden und habe ihn schreiend geweckt. Er habe nunmehr das Feuer gelöscht, indem er den zuoberst liegenden Teppich vom Stapel gezogen und anschließend Wasser aus der im gleichen Raum befindlichen Barspüle geholt und Glut und Flammen erstickt habe.
6Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Schäden an den brandgeschädigten Gegenständen sowie Schadensermittlungskosten geltend. Dabei ist zwischen den Parteien auch streitig, was alles durch den Brand in Mitleidenschaft gezogen worden ist.
7Mit seiner bei Gericht am 07.05.2008 eingereichten und dem Beklagten am 09.06.2008 zugestellten Klageschrift hat der Kläger ursprünglich beantragt festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, bedingungsgemäß für den Brandschaden vom 31.12.2007 in seinem Hausanwesen aufzukommen. Mit Schriftsatz vom 06.01.2009 hat der Kläger seine Klage erweitert.
8Der Kläger beantragt nunmehr:
91. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 107.201,06 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
102. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Schadensfall vom 31.12.2007 zu ersetzen, sowie
113. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger weitere 669,00 € nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt:
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte wendet eine Fülle von Indizien für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles ein. Sie beruft sich insbesondere auch auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlich oder grob fahrlässiger Verursachung des Brandes durch den Kläger.
15Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf die beiderseitigen Schriftsätze und die dazu gehörenden Anlagen Bezug genommen
16Entscheidungsgründe
17I.
18Die Klage ist nach der Umstellung der Klage auf Leistungsanträge zulässig, in der Sache aber unbegründet.
19Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des vormals zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages keinen Anspruch auf Ausgleich der beim Brandereignis vom 31.12.2007 im Partykeller entstandenen Schäden. Dabei richtet sich die Rechtslage gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG nach dem ("alten") Versicherungsvertragsgesetz in der Fassung bis zum 01.01.2008, denn der streitgegenständliche Versicherungsvertrag war vor dem 01.01.2008 begründet worden. Außerdem ereignete sich der Schadensfall vor dem 31.12.2008.
20Die Beklagte ist gemäß § 61 VVG a.F. leistungsfrei. Nach dieser Bestimmung wird der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt. Dies ist vorliegend der Fall.
211. Der Kläger handelte grob fahrlässig im Sinne der genannten Bestimmung. Grob Fahrlässig verhält sich, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, d.h. in hohem Grade, außer acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage <2004>, § 6 VVG Rn. 117 mit weiteren Nachweisen). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer wissen musste, dass sein Verhalten geeignet ist, den Schadenseintritt zu fördern und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts so groß ist, dass es ohne Weiteres nahe lag, zur Vermeidung des Schadens ein anderes Verhalten in Betracht zu ziehen (Prölss, a.a.O., § 61 VVG Rn 11).
22a) Fünf Kerzen in einem fünfarmigen Kerzenständer in einem voll eingerichteten Partykeller brennen zu lassen, während der Kläger schlief, ist jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen objektiv grob fahrlässig, denn dadurch wurde eine über das übliche Maß hinausgehende Gefahr einer Inbrandsetzung der Umgebung begründet.
23So ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich nicht lediglich um eine einzelne Kerze handelte, die der Kläger brennen ließ, sondern um fünf in einem Leuchter stehende Kerzen. Diese vermögen durch die Bündelung der sich vergleichsweise nahe beieinander befindenden Flammen eine höhere Temperatur zu entwickeln als eine einzelne Kerzenflamme. Dadurch wiederum wird die Gefahr einer Erweichung des Wachses der Kerzen und des Verformens oder Umfallens einer Kerze gesteigert. Im vorliegenden Fall wurde dieser Effekt dadurch verstärkt, dass im Partyraum durch das offene Kellerfenster und sogenannter Durchzug bestand. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Luftzirkulation zu einem unruhigen Flackern der Kerzenflammen und weiterer Annäherung der Flammen an benachbarte Kerzen führte. Auch das ist geeignet, die Wärmeabstrahlung der Flammen auf die umgebenden Kerzen zu erhöhen und damit deren Standfestigkeit weiter nachteilig zu beeinflussen. Hinzu kommt, dass sich im Partyraum nach der Darstellung des Klägers vielerlei Gegenstände aus Holz und Textilien befanden, die im Falle des unmittelbaren Einwirkens einer Flamme oder einer Glut entflammen oder zu schwelen beginnen können.
24a) Das Verhalten des Klägers war auch subjektiv grob sorgfaltswidrig. Der Kläger hätte das durch die offenen Flammen begründete Gefahrenpotenzial der Situation ohne weiteres erkennen und bannen können, bevor er sich auf das Sofa legte und einschlief. Er überließ die fünf brennenden Kerzen und die davon ausgehende besondere Wärmeentwicklung vollkommen unkontrolliert sich selbst, anstatt - was einfach möglich gewesen wäre - die Flammen zuvor zu löschen. Besonders vorwerfbar ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nicht etwa sitzend vom Schlaf übermannt wurde, sondern sich - nach dem Genuss von Alkohol - bewusst auf das Sofa legt. Damit war die Gefahr eines Einschlafens besonders groß geworden. Den Kläger entlastet auch nicht, dass sich seine Frau im Haus befand, denn er hatte mit ihr keine Absprachen getroffen und auch ansonsten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie statt seiner eine wirkungsvolle Überwachung der Kerzenflammen übernehmen werde.
252. Die Kausalität des Verhaltens des Klägers steht außer Frage. Der Versicherungsfall wurde grade durch das unkontrollierte Brennenlassen der Kerzenflammen verursacht.
26II.
27Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
28III.
29Streitwert: 107.201,06 €
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