Urteil vom Landgericht Aachen - 1 O 135/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.250,- € nebst Zinsen aus 20.000,- € in Höhe von 3,9 % vom 15.02.2007 bis zum 13.11.2008 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 abzüglich am 13.05.2008 gezahlter 1.750,- € Zug-um-Zug gegen Abtretung der am 15.02.2007 erworbenen 20 Stück Wertpapiere Lehman Brothers Treasury CO.B.V. Global Champions ZT07 (13.5.10) Index BSKT. (WP-Kenn-Nr.: AOMJHE) zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.04.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kapitalanlagegeschäfts.
3Er ist bei der Beklagten seit 37 Jahren Kunde und unterhält ein Wertpapierdepot, in dem sich auch verschiedene Zertifikate befinden.
4Der Kläger erwarb am 06.02.2007 von der Beklagten nach Beratung durch deren Mitarbeiter, Herrn P, Zertifikate der Lehman Brothers Treasury CO.B.V. für insgesamt 20.000,- €. Auf die Kaufmitteilung vom 06.02.2007 wird Bezug genommen (Bl. 17 d.A.). Die Wertstellung erfolgte zum 15.02.2007. Dabei erhielt er die Produktbeschreibung überreicht. Hinsichtlich deren Einzelheiten wird auf Bl. 9 ff. d.A. verwiesen. Eine Aufklärung über die Tatsache, dass die Beklagte aus den Erträgen des Emittenten eine Vertriebsprovision in Höhe von 3,5 % erlangte, erfolgte nicht.
5Der Kläger erhielt am 13.05.2008 eine Bonuszahlung in Höhe von 1.750,- €.
6Die Lehman Brothers Holding Inc. und deren sämtliche Tochterfirmen fielen im September 2008 in Insolvenz. Infolgedessen ist der gegen die Gesellschaft gerichtete Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht mehr realisierbar.
7Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.10.2008 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des investierten Betrages nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Zertifikate unter Fristsetzung bis zum 13.11.2008 auf. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 27 d.A. Bezug genommen.
8Der Kläger behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten habe ihm gegenüber mitgeteilt, dass mit einem Totalausfall in keinem Fall zu rechnen sei. Hätte er um die Vertriebsprovision gewusst, hätte er das streitgegenständliche Geschäft nicht getätigt.
9Anlässlich zweier Telefonate vom 12. und 15.09.2008 habe Herr P ihm zudem vom Verkauf der streitgegenständlichen Zertifikate abgeraten. Er ist der Ansicht, dass ihm daher jedenfalls der Kurswert vom 12.09.2009, gleich 10.359,- € zu ersetzen sei.
10Zudem sei ihm seit dem 15.02.2007 ein Zinsausfallschaden in Höhe von 1.633,67 € entstanden, da er bei alternativer Anlage einen durchschnittlichen Zins in Höhe von 3,9 % erzielt hätte. Auf diese Schadensposition stützt er seine Klageforderung zusätzlich.
11Er beantragt mit der Beklagten am 27.04.2009 zugestellter Klageschrift,
12Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2007 Zug um Zug gegen Abtretung der am 15.02.2007 erworbenen 20 Stück erworbenen Wertpapiere Lehman Brothers Treasury CO.B.V. Global Champions ZT07 (13.5.10) Index BSKT. (WP-Kenn-Nr.: AOMJHE) zu zahlen.
132.
14Die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2008 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie behauptet, der erfahrene Kläger sei mittels des Verkaufsprospektes und nicht nur der Kurzbeschreibung umfänglich beraten worden. Die Verkaufsunterlagen seien ihm im Anschluss an das Gespräch überreicht worden.
18Die Beklagte behauptet weiter, jeder Kunde wisse um das Entstehen von Vertriebskosten, die in den Preis einkalkuliert würden. Über die Höhe der Vergütung sei der Kläger zudem in der Broschüre "Informationen zum Wertpapiergeschäft" aus September 2007 informiert worden. Diese habe er auch erhalten und danach weitere Anlagegeschäfte getätigt. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass eine Aufklärungspflicht über die von ihr erzielten Erträge nicht bestehe. Die Rechtsprechung zu den Rückvergütungen im Falle des Erwerbs von Fondsanteilen sei auf den hiesigen Fall nicht anwendbar sei. Schließlich sei die Kausalität zu verneinen, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife nicht, der Kläger müsse sich die Bonuszahlung anrechnen lassen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
22Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Geschäfts wegen Verletzung der Pflichten aus einem Anlageberatungsvertrag aus §§ 611, 675, 280 Abs. 1 BGB zu.
23Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Anlageberatung liegt dann vor, wenn der Kapitalanleger selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung (Palandt, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., § 675, Rn. 49). Ein solcher wurde zwischen den Parteien konkludent geschlossen, als der Kläger sich am 06.02.2007 von der Beklagten, vertreten durch den Mitarbeiter derselben, Herrn P, über mögliche Anlagen beraten ließ. Die Beklagte war daher verpflichtet, eine an den gewonnenen Erkenntnissen orientierte, vollständige und richtige, anleger- und objektgerechte Aufklärung und Beratung zu erbringen und entsprechende Empfehlungen zu erteilen (BGHZ 123, 126).
24Unabhängig von der streitigen Frage der konkreten Angaben des Mitarbeiters der Beklagten im Anlagegespräch, folgt die Haftung der Beklagten hier bereits aus der fehlenden Aufklärung über die erlangte Vertriebsprovision. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung, dem Kläger gegenüber die an sie durch den Emittenten gezahlte Vertriebsprovision ungefragt offen zu legen, schuldhaft verletzt. Sie erhielt von dem Emittenten aus dessen Erträgen eine Vertriebsprovision von 3,5 %, über die sie den Kläger hätte ungefragt aufklären müssen.
25Der Bundesgerichtshof hat für den Fall eines Anlageberatungsvertrages über den Kauf von Aktienfonds- bzw. Medienfondsanteilen entschieden, dass eine beratende Bank ungefragt darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGH, NJW 2007, 1876, NJW 2009, 2298). Die Aufklärung über die Rückvergütung (sog. Kick-Backs) ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen.
26Die Aufdeckung eines solchen Interessenkonflikts des Anlageberaters ist jedoch nicht nur auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt beziehungsweise für den Fall des Erwerbes von Fondsanteilen angezeigt, sondern lässt sich auf den Erwerb jeder Kapitalanlage übertragen. Dies folgt aus dem zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von Interessenkonflikten. Der Kunde hat bei jeder Kapitalanlage ein Interesse daran, zu beurteilen, ob und wie weit die Beratung seitens der Bank auch von deren eigenen Interessen geleitet ist.
27Aus dem gleichen Grund kann es auch keinen Unterschied machen, dass es sich vorliegend nicht um Rückvergütungen im eigentlichen Sinne handelt, wie der Bundesgerichtshof in seinem jüngsten Urteil klargestellt hat, da es sich bei diesen um Teile der Ausgabeaufschläge und Verwaltungsgebühren handelt, die hinter dem Rücken des Kunden von der Gesellschaft umsatzabhängig wieder an die beratende Bank zurück fließen (BGH, WM 2009, 2306). Denn auch im vorliegenden Fall besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Provisionen zu erlangen. Die Zahlungen erfolgten auch ohne Kenntnis des Kunden hinter dessen Rücken. Demnach war hier über die Provisionen, die die Beklagte von dem Emittenten erhielt, aufzuklären und zwar unabhängig von der Höhe derselben.
28Diese erforderliche Aufklärung ist vorliegend nicht erfolgt. Die nachträgliche (7 Monate später!) Übersendung einer Broschüre, deren Erhalt zudem streitig und nicht unter Beweis gestellt ist, genügt ebenfalls nicht, da die für die Anlageentscheidung des Kunden wesentlichen Informationen diesem zum Entscheidungszeitpunkt vorliegen müssen.
29Die Pflichtverletzung hat die Beklagte auch aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens zu vertreten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Den ihr obliegenden Entlastungsnachweis hat sie nicht erbracht. Vielmehr war ihr Verhalten zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung im Februar 2007 fahrlässig im Sinne des § 276 BGB. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – schon aus dem Jahre 2001 – folgt die Verpflichtung zur Aufklärung aus dem zivilrechtlich allgemein anerkannten Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenkonflikten, welcher seit langem anerkannt und in § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG nicht abschließend, sondern nur beispielhaft normiert ist. Auch wird die Frage der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen und deren Anwendungsbereich seit Jahren in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert, so dass die Beklagte jedenfalls von einer unsicheren Rechtslage ausgehen musste und fahrlässig handelte, wenn sie sich in dieser Situation darauf verließ, dass sich die Auffassung, die eine Aufklärungspflicht verneint, durchsetzen werde (Vgl. OLG Köln, Urt. v. 18.11.2009, 13 U 25/09).
30Es greift entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend auch die Vermutung für aufklärungsrichtiges Verhalten (BGH, NJW 2009, 2298), das heißt es wird vermutet, dass der Kläger die streitgegenständlichen Zertifikate bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erworben hätte. Diese hat die Beklagte schließlich nicht widerlegt. Die vom Kläger bestrittene Tatsache, dass die Aufklärung später durch Übermittlung der Broschüre erfolgt wäre, hat die Beklagte – unabhängig davon, ob dies zur Widerlegung der Vermutung genügt hätte, da dort konkrete Kosten nicht ausgewiesen werden – bereits nicht unter Beweis gestellt. Dass der Kläger später noch Kapitalanlagen erworben hat, ist zudem schon deshalb nicht von Relevanz, weil die Beklagte selbst nicht vorträgt, dass dort ein hinreichender Hinweis auf die konkrete Vergütung erteilt worden wäre. Im übrigen lässt die Entscheidung des Anlegers im Einzelfall auch nicht zwingend den Schluss darauf zu, dass er ein anderes Geschäft in Kenntnis der Provisionen des Beraters ebenfalls getätigt hätte, da für eine Anlageentscheidung eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle spielt. Das Beweisangebot der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.12.2009, den Kläger als Partei zur Frage der Kausalität zu hören, war als verspätet, da nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht, zurückzuweisen, § 296a ZPO, da der Beklagten Schriftsatznachlass im Sinne des § 283 ZPO bis zum 03.12.2009 gewährt wurde. Das Vorbringen ist zudem unsubstanziiert, da die Beklagte allein pauschal behauptet, dass der Kläger das streitgegenständliche Geschäft auch in Kenntnis der von ihr erzielten Erträge getätigt hätte, ohne hierfür eine konkrete Anknüpfung darzulegen.
31Der gemäß § 249 BGB zu ersetzende Schaden des Klägers besteht daher in dem eingebrachten Vermögen abzüglich der am 13.05.2008 erlangten Bonuszahlung in Höhe von 1.750,- €, denn er ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er das streitgegenständliche Geschäft nicht getätigt hätte. Dann hätte er den im Klageantrag zu Ziffer 1) genannten Betrag nicht aufgewendet. Er muss sich aber im Wege der Vorteilsausgleichung die Bonuszahlung abziehen lassen, so dass ihm ein Betrag in Höhe von 18.250,- € gebührt, und hat die Zertifikate unabhängig von deren Werthaltigkeit Zug-um-Zug zurück zu gewähren.
32Der Zinsanspruch hinsichtlich der Hauptforderung ist nur im tenorierten Umfang erfolgreich. Er folgt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2008 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Denn mit ihrer Rückzahlungspflicht befand die Beklagte sich erst ab diesem Zeitpunkt in Verzug, nachdem sie unter Fristsetzung bis zum 13.11.2008 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers hierzu aufgefordert worden war.
33Für den davor liegenden Zeitraum kann der Kläger Ansprüche wegen entgangener Zinsen in Höhe von 3,9 % geltend machen gemäß §§ 280 Abs. 1, 249, 252 BGB. Er hat er eine solche Verzinsung bei vergleichbarer Festlegung des Geldes substantiiert dargelegt, so dass der Kammer eine Schätzung gemäß § 287 ZPO möglich war. Die Beklagte schuldet daher Zinsen in Höhe von 3,9 % seit dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Investition und auf die volle Summe von 20.000,- € bis zum Zeitpunkt der Bonusauszahlung.
34Die anhand des Streitwertes der Hauptforderung zutreffend kalkulierten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.023,16 € hat die Beklagte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen (Palandt, aaO, § 249, Rn. 57). Der Kläger durfte sich zur Verfolgung der Rückabwicklung des Anlagegeschäfts eines Rechtsbeistandes bedienen, da es sich vorliegend um einen rechtlich komplexen Fall handelte und abzusehen war, dass die Beklagte dem Begehren entgegen treten würde. Die diesbezügliche Zinszahlungspflicht folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 ZPO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung. Ein früherer Verzugszeitpunkt bezogen auf die Gebührenforderung ist nicht ersichtlich, da der Kläger nicht vorgetragen hat, die Beklagte vor Klageerhebung zur Zahlung der Summe aufgefordert zu haben. Die Klage war daher mit der übersteigenden Zinsforderung abzuweisen.
35Im nicht nachgelassenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.12.2009 äußert die Beklagte lediglich ihre Rechtsauffassung, so dass kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 156 ZPO bestand.
36Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Zuvielforderung geringfügig war und nur geringfügig höheren Kosten verursacht hat. Die Grenze von 10 % wird dabei jeweils nicht überschritten (Vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., § 92, Rn. 10).
37Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
38Streitwert: 20.000,- €
39
C für den wegen Urlaubs an der Unterschrift gehinderten Vorsitzenden Richter am Landgericht C1 | C | L |
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