Beschluss vom Landgericht Aachen - 33i StVK 841/09

Tenor

Der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B vom 05.10.2009, mit dem die vom Antragsteller beantragte Ausführung zu seinen Eltern nach X abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde ist verpflichtet, den Aufhebungsantrag des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.


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