Urteil vom Landgericht Aachen - 42 O 70/09

Tenor

I.

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1.

ehemalige eigene Kunden zum Zwecke der Werbung anzuschreiben, wenn sie hierbei die Information nutzt, dass diese zu den Klägerinnen gewechselt sind, eine Einwilligung der Verbraucher in die Nutzung dieser Information nicht vorliegt und dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Im Urteil befindet sich hier auf Seite 3 eine Fotokopie

eines Schreibens der Beklagten an Frau BM von

Februar 2009.

2.

Verbraucher nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für Zwecke der Werbung anzuschreiben, ohne diese über die verantwortliche Stelle und ihr Recht zum Widerspruch gegen die werbliche Nutzung ihrer Daten gemäß § 28 Absatz 4 Satz 2 BDSG zu unterrichten.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I.1. und I.2 genannten Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an dem Vorstand der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 3.304,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich aus einem Betrag von 2.186,40 € seit dem 10.03.2009 und aus einem weiteren Betrag von 1.117,60 € seit dem 07.07.2009 zu zahlen.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtliche aus dem Versand der Schreiben von Februar 2009 (siehe vorstehend wiedergegebenes Schreiben) an ehemalige Kunden der Beklagten entstandene und künftig noch entstehende Schäden zu ersetzen.

V.

Der Antrag der Klägerinnen, das Urteil bis zum Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in der überregionalen Tagespresse öffentlich bekannt zu machen, wird abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu 22 % und die Beklagte zu 78 % zu tragen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Punkte I. 1, I, 2 gegen Sicherheitsleistung von 60.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich des Punktes III. und der Kostenentscheidung ist es für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist es auch für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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