Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 539/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin macht als Elektronikversicherer gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Mieters Ausgleichsansprüche aus einem Brand vom 17.09.2007 geltend.
3Die Klägerin ist Versicherer einer Photovoltaikanlage. Versicherungsnehmer der Klägerin ist Herr G. Dieser ist Eigentümer eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes in der I-Straße X in O. Der Versicherungsnehmer der Klägerin betreibt unter der angegebenen Adresse ein Café. Die früheren Stallungen wurden umgebaut und an die Fa. E OHG vermietet. Diese betreibt dort eine Werkstatt für den Bau und die Reparatur von Kfz-Anhängern. Die Beklagte ist Betriebshaftpflichtversicherer der Fa. E OHG.
4Im Februar 2006 errichtete der Versicherungsnehmer der Klägerin auf dem Dach der ehemaligen Stallungen eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung. Diese Photovoltaikanlage ist im Rahmen einer sog. Elektronikversicherung bei der Klägerin u.a. gegen die Gefahr des Brandes versichert. Zusätzlich war bei der Klägerin auch der Ertragsausfall für die Haftzeit von maximal drei Monaten versichert. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hatte mit der O AG einen sog. Einspeisevertrag abgeschlossen. Danach bekam der Versicherungsnehmer der Klägerin für 2007 für 259 Tage insgesamt 6.257,90 € von der O ausbezahlt. Der zu erzielende Betrag schwankt dabei bedingt durch die unterschiedliche Dauer der Sonneneinstrahlung jahreszeitlich.
5Am 17.09.2007 brach gegen 8.30 Uhr in der Werkstatt der Fa. E OHG ein Brand aus. Dabei brannte der Dachstuhl zu großen Teilen. Die Photovoltaikanlage wurde zerstört.
6Die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergaben, dass ein Mitarbeiter der Fa. E OHG, Herr N, an einem Pkw-Anhänger Schrauben abflexte. Der Brandausbruchsbereich befand sich in einer Ecke der Werkstatt, in der u.a. Bremsreiniger gelagert wurde. Als einzige Ursache des Brandes kam ein durch die Flexarbeiten verursachter Funkenflug, der die Reste des Bremsreinigers entzündete, in Betracht. Da sich in der Ecke der Werkstatt keine Elektroinstallationen befanden, schied eine technische Brandursache aus.
7Gegen den Mitarbeiter der Fa. E OHG, Herr N und gegen den Mitinhaber und Geschäftsführer Herr I1 wurde Strafbefehl wegen fahrlässiger Brandstiftung erlassen.
8Der von der Klägerin eingeschaltete Sachverständige Q beauftragte den Sachverständigen U mit ersten Feststellungen zum Schadensumfang. Dieser stellte fest, dass die komplette Kollektorenfläche thermisch geschädigt und nicht wiederherstellbar sei. Die "Wechselrichter" seien jedoch weiter verwendbar, da diese ca. 20 Meter vom eigentlichen Brandort entfernt gelegen hätten.
9Das Ingenieurbüro L geht in seinem Gutachten zur Wertermittlung von einem Zeitwert der Anlage von ca. 58.000 € netto aus. Zunächst ging man von einem Restwert für die "Wechselrichter" von je 2.127,50 bis 2.405,00 € aus. Da faktisch aber kein Markt für Wechselrichter aus Gebrauchsanlagen vorhanden sei, seien maximal 25 % des Neupreises anzusetzen. Unter dem 09.04.2008 stellte das Ingenieurbüro L 606,90 € in Rechnung.
10Die Klägerin einigte sich mit ihrem Versicherungsnehmer gemäß der Abfindungsvereinbarung auf einen Entschädigungsbetrag von 55.000 € für die Photovoltaikanlage. Sie regulierte den an der bei ihr versicherten Photovoltaikanlage entstandenen Schaden.
11Mit Schreiben vom 05.05.2009 machte die Klägerin bei der Beklagten die an ihren Versicherungsnehmer gezahlte Entschädigung geltend. Mit weiterem Schreiben vom 25.05.2009 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf die Grundsätze des Ausgleichsanspruchs bei Doppelversicherung zur Regulierung des hälftigen Zeitwertschadens auf.
12Die Beklagte wies den Ausgleichsanspruch der Klägerin mit Schreiben vom 04.06.2009 zurück.
13Die Klägerin meint, die Abfindung an ihren Versicherungsnehmer sei angemessen und zutreffend. Ihrem Versicherungsnehmer ständen wegen der Zerstörung der Photovoltaikanlage vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche gegen seine Mieterin, die Fa. E OHG zu. Der Brand sei schuldhaft herbeigeführt worden. Das Verhalten des Geschäftsführers und Mitinhabers I1 und das Verhalten des Mitarbeiters N sei fahrlässig gewesen. Die OHG habe als Mieterin für das Verhalten der vorgenannten Personen gemäß § 278 BGB bzw. §§ 31 analog, 831 BGB einzustehen. Ein Anscheinsbeweis spreche für die Ursächlichkeit der Flexarbeiten für den Brandschaden.
14Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß § 59 Abs. 2 VVG a.F. analog zu, da sie die nach Regulierung grundsätzlich auf sie gemäß § 67 VVG a.F. übergegangenen Schadensersatzansprüche wegen des zu Gunsten des Mieters nach der einschlägigen Rechtsprechung bestehenden Regressverzichtes nicht habe geltend machen können. Sie könne nun die Hälfte des von ihr auf Zeitwertbasis regulierten Schadens geltend machen. Zudem könne sie auch die verauslagten Sachverständigenkosten verlangen, da diese nach der einschlägigen Rechtsprechung auch im Verhältnis zum Mieter regressfähig gewesen wären. Die Entscheidung des BGH vom 13.09.2006 (VersR 2006, 1398 ff.), in der der BGH im Rahmen einer Hausratversicherung des Vermieters anders als für die Gebäudeversicherung keinen Regressverzicht angenommen hat, sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Photovoltaikanlage sei fest mit dem Gebäude verbunden und könne grundsätzlich in der Gebäudeversicherung mitversichert sein. Der bloß formale Gesichtspunkt, ob die Versicherung im Rahmen des Gebäudeversicherungsvertrags oder einer gesonderten Versicherung bestehe, könne für die Frage des Regressverzichts keine Rolle spielen. Zudem könne es nicht darauf ankommen, ob es sich um Gebäudeteile handele, die für den Mieter ebenfalls von Nutzen seien, da sich der Regressverzicht auf Schäden am Gebäude "insgesamt" erstrecke. Eine Prämienumlage sie nicht maßgeblich für den Regressverzicht.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.357,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2009 zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Ansicht, dem Vorgehen gegen den Mieter stünde kein Regressverzicht entgegen. Deshalb stehe der Klägerin auch nicht in Analogie zu § 59 Abs. 2 VVG a.F. ein Ausgleichsanspruch gegen sie zu. Die vom BGH hinsichtlich der Hausratversicherung angestellten Überlegungen träfen in gleicher Weise auf die Elektronikversicherung zu und müssten für diese gelten.
20Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22I.
23Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Ausgleichsanspruch gemäß § 59 Abs. 2 VVG a.F. zu.
25Voraussetzung für einen solchen Ausgleichsanspruch unter den Versicherern ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.09.2006, IV ZR 273/05) zum einen, dass der haftpflichtversicherte Schädiger dem geschädigten Versicherungsnehmer des Gebäudeversicherers dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist, jedoch wegen des konkludenten Regressverzichts des Gebäudeversicherers selbst nicht in Anspruch genommen werden kann, zum anderen, dass auf Seiten des Schädigers eine Haftpflichtversicherung besteht, die grundsätzlich den angerichteten Schaden abdeckt (OLG Bamberg, Urt. vom 08.10.2009, 1 U 34/09; LG Kassel, Urt. vom 18.08.2009, 9 O 393/08).
26In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat (BGH, VersR 2001, 94 ff.; OLG Köln, Beschl. vom 01.09.2008, 9 U 73/08). Dies gilt auch, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (OLG Köln, Beschl. vom 01.09.2008, 9 U 73/08). Dadurch wird der dem Gebäudeversicherer durch § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. an sich eröffnete Rückgriff beschränkt (BGH, Urt. vom 13.09.2006, IV ZR 26/04).
27In die zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer bestehende Elektronikversicherung kann ein solcher Regressverzicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht hineingelesen werden.
28Der von der Rechtsprechung angenommene Regressverzicht bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude setzt voraus, dass dem Schädiger das Gebäude oder die Räume des Gebäudes im Rahmen eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen worden sind, wobei sich der Regressverzicht auf Schäden am versicherten Gebäude insgesamt erstreckt (BGH, Urt. vom 13.09.2006, IV ZR 26/04). Der BGH wollte in dieser Entscheidung klarstellen, dass der Regressverzicht sich nicht lediglich auf Schäden erstreckt, die an den dem Mieter überlassenen Räumlichkeiten entstanden sind, da das Gebäude einheitlich versichert ist. Voraussetzung für die Anwendung dieses Grundsatzes wäre aber, dass die Photovoltaikanlage im Rahmen einer Gebäudeversicherung mitversichert ist, denn nur dann ist sie Teil eines einheitlich versicherten Gebäudes.
29Die bei der Klägerin versicherte Photovoltaikanlage ist zwar fest mit dem Gebäude verbunden, jedoch ist die Anlage nicht im Rahmen der Gebäudeversicherung mitversichert, sondern es wurde eine spezielle Elektronikversicherung für diese abgeschlossen.
30Ist die Photovoltaikanlage separat versichert, kann der Grundsatz, dass sich der Regressverzicht auf das versicherte Gebäude insgesamt erstreckt, keine Anwendung finden, da sich die Anlage dann nicht von anderen vom Gebäude unabhängig versicherten Sachen, wie z.B. Hausrat, unterscheidet. Eine dahingehende Unterscheidung stellt auch nicht etwa ein Abstellen auf einen bloß formalen Gesichtspunkt dar. Vertragliche Beziehungen in Gestalt eines Gebrauchsrechts und von Obhutspflichten bestehen nur hinsichtlich des Gebäudes, nicht aber hinsichtlich der Photovoltaikanlage an sich.
31Der BGH hält es für verfehlt, die Grundsätze zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers auf die Hausratversicherung zu übertragen (BGH, Urt. vom 13.09.2006, IV ZR 26/04). Es ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, diese Grundsätze durch Verselbständigung des Gesichtspunktes, eine Belastung des Mietverhältnisses zu vermeiden, auf die Elektronikversicherung auszudehnen. Ansonsten müsste, um eine Belastung des Mietverhältnisses zu vermeiden, etwa auch dem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherer und dem Krankheitskostenversicherer des Vermieters ein Regressverzicht zugemutet werden, wenn der Mieter das Kraftfahrzeug des Vermieters oder den Vermieter verletzt (BGH, Urt. vom 13.09.2006, IV ZR 26/04). Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei diesen Versicherungen auf Güter, die allein im Interesse des Vermieters stehen. Die Photovoltaikanlage steht ebenfalls ausschließlich im Interesse des Vermieters. Dieser verkauft nämlich die mit der Anlage gewonnene Energie im Rahmen eines sog. Einspeisevertrages an die O AG. Der Mieter hat dagegen keinen erkennbaren Vorteil von der Photovoltaikanlage. Zudem hat der Mieter in keiner Weise die Prämien für die Elektronikversicherung zu tragen. Deshalb wird weder er noch der Vermieter auf den Gedanken kommen, der Vermieter sei irgendwie gehalten, den Mieter vor einem Regress des Elektronikversicherers zu bewahren.
32Der Regress ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es wegen eines stillschweigenden mietvertraglichen Haftungsverzichts wegen leicht fahrlässiger Schadensverursachung an einem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangenen Anspruch fehlt. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH ist eine generelle mietvertragliche Haftungsbegrenzung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung nicht mehr anzunehmen (BGH, Urt. vom 13.09.2006, IV ZR 26/04). Davon abgesehen betraf die frühere Rechtsprechung zum Haftungsverzicht bei Überlassung von Gebäuderäumen ebenfalls nur den Regress des Gebäudeversicherers (BGH, Urt. vom 13.09.2006, IV ZR 26/04). Von den Parteien wird eine solche mietvertragliche Haftungsbegrenzung auch nicht vorgetragen.
33II.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.
35III.
36Streitwert: 28.357,82 €
37
C | C1 | X1 |
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.