Urteil vom Landgericht Aachen - 68 KLs 601 Js 1567/09 12/10
Tenor
Es sind schuldig:
die Angeklagten H. und M. jeweils des schweren Raubes, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme und mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie der Geiselnahme in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition,
der Angeklagte M. darüber hinaus der Nötigung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition,
der Angeklagte K. der Bestechlichkeit in Tateinheit mit Gefangenenbefreiung im Amt und mit unerlaubtem Erwerb von Schusswaffen und Munition zum Zwecke der Überlassung an Nichtberechtigte. Im Übrigen wird der Angeklagte K. freigesprochen.
Es werden verurteilt:
der Angeklagte H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 (zehn) Jahren,
der Angeklagte M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
10 (zehn) Jahren und 6 (sechs) Monaten,
der Angeklagte K. zu einer Freiheitsstrafe von
4 (vier) Jahren und 3 (drei) Monaten.
Gegen die Angeklagten H. und M. wird jeweils die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Angeklagten H. und M. tragen die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers A..
Die durch die Überprüfung seiner Verhandlungsfähigkeit veranlassten Sachverständigenkosten trägt der Angeklagte M. allein.
Die notwendigen Auslagen der Nebenkläger M. und R. trägt der Angeklagte M..
Der Angeklagte K. trägt die Kosten des Verfahrens (ausgenommen die Kosten der psychiatrischen und psychologischen Sachverständigen) und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist, die, soweit er freigesprochen worden ist, jeweils der Staatskasse zur Last fallen.
- bezüglich der Angeklagten H. und M.:
§§ 239 a, 239 b, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, 66 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG -
- bezüglich des Angeklagten M. allein ferner:
§ 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB -
- bezüglich des Angeklagten K.:
§§ 120 Abs. 1, Abs. 2, 332 Abs. 1, 52 StGB, 52 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG -
1
G r ü n d e
2I.
3Zu den persönlichen Verhältnissen der drei Angeklagten ist Folgendes festgestellt worden:
41. Angeklagter H.:
5Der Angeklagte H. ist am #### in #### geboren worden und auch dort aufgewachsen. Der Vater des Angeklagten arbeitete, nachdem er zehn Jahre von seinem 18. bis zum 28. Lebensjahr in einer Fremdenlegion gedient hatte, als Fernfahrer. Die Mutter war Hausfrau. Beide Eltern, die sich später scheiden ließen, als der Angeklagte 18 Jahre alt war, sind zwischenzeitlich verstorben. Der Angeklagte ist mit drei jüngeren Geschwistern aufgewachsen; seine Lieblingsschwester #### ist zwischenzeitlich an Krebs verstorben. Der Angeklagte gab an, dass sein Vater zeitweilig, besonders wenn er zu viel Alkohol getrunken hatte, gegenüber seiner Ehefrau, der Mutter des Angeklagten, gewalttätig geworden sei. Zu seinen Geschwistern und deren Familien hält der Angeklagte bis heute Kontakt. Des Weiteren hat er überdauernde Beziehungen zu seiner Tante, Frau ####, sowie seiner auch weiter unten erwähnten „Jugendliebe“, der Zeugin ####.
6Der Angeklagte wurde altersentsprechend in die Grundschule eingeschult. Nach Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung "lief es ganz gut", bis es zu einem Einbruch in der Biografie des Angeklagten kam, als dieser im Alter von 10/11 Jahren mit seinen drei Geschwistern für ein Jahr in ein Kinderheim ziehen musste, da die Mutter des Angeklagten gravierend an einem Augenleiden erkrankte. In diesem Heimaufenthalt war der Angeklagte zum ersten Mal in seinem Leben persönlich erheblicher Gewalt ausgesetzt, da die Erziehungsmethoden dort sehr streng waren. Zwar wurden er und seine Geschwister am Wochenende vom Vater nach Hause geholt, aber man traute sich nicht, sich bei den Eltern über die Heimunterbringung zu beschweren. Im Übrigen wurde der Angeklagte dort von älteren Heiminsassen zu körperlichen Auseinandersetzungen und auch Diebstählen aufgefordert. Nach einem Jahr konnten der Angeklagte und seine Geschwister wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehren. Da der Angeklagte inzwischen auch schlechter in der Schule geworden war, ging seine Negativentwicklung von da an weiter. Im Alter von 14 Jahren wurde er nach der 7. Schulklasse wegen schlechten Verhaltens von der Schule verwiesen. Der Angeklagte gab dazu in der Hauptverhandlung an, er habe sich wie ein "Zombie" verhalten. Auf Vermittlung seines Vaters begann er sodann eine Ausbildung als Autoschlosser, da Autos ihn immer interessiert hatten. Es gab aber sehr schnell Probleme in der Berufsschule und der Angeklagte wurde nach einem halben Jahr entlassen, da sein Ausbildungsmeister ihn dabei erwischte, dass der Angeklagte verbotenerweise mit Kundenfahrzeugen herumfuhr. Bis heutezu ist der Angeklagte ein begeisterter Autofan, ohne jemals den Führerschein erworben zu haben.
7Danach ging es mit dem Angeklagten weiter bergab. Einer geregelten Arbeit ging der Angeklagte in der Folgezeit nicht mehr nach. Er "trieb sich mit Kumpels und Frauen herum" und sprach dem Alkohol zu. Er verübte erste Diebstähle. Strafrechtlich in Erscheinung getreten ist der Angeklagte erstmals im Alter von 16 Jahren im Jahr ####. Nach zwei erfolglosen richterlichen Weisungen durch das Amtsgericht #### kam es bereits #### zu einer Verhängung von zwei Wochen Jugendarrest (Vorstrafe Nr. 3) durch dieses Gericht. Am #### verurteilte ihn dasselbe Gericht wegen zahlreicher Diebstähle und anderer Straftaten zu neun Monaten Jugendstrafe mit Bewährung. Am ####, ####, und #### kam es zu weiteren Bestrafungen durch das Amtsgericht ####, meist wegen Diebstählen und gefährlicher Körperverletzung. Es wurde jeweils auf eine Jugendstrafe erkannt, wobei die Vorverurteilungen einbezogen wurden. Insgesamt musste der Angeklagte bis zum #### drei Jahre Jugendstrafe verbüßen. Der Angeklagte bezeichnete diese Zeit in der Hauptverhandlung im negativen Sinne als seine "Lehrjahre". Von älteren Haftgenossen lernte er, wie man ein Auto "kurzschließt", wie man "an Waffen kommt" und wie man diese bedient, wie man einen Raubüberfall durchführt usw. Der Angeklagte wollte zu dieser Zeit "Berufsverbrecher" werden und seine Kriminalität steigern. Nach der Haftentlassung beging der Angeklagte seinen ersten Banküberfall (Vorstrafe Nr. 9) am ####. In der Justizvollzugsanstalt ####, in der der Angeklagte die deswegen vom Landgericht #### mit Urteil vom #### (Vorstrafe Nr. 9) ausgeurteilte Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen schweren Raubes verbüßte, beging der Angeklagte mehrere Parasuizidversuche. Er wurde in das Landeskrankenhaus #### gebracht im ####. Wenige Tage später gelang es ihm zu entweichen, nachdem er zwei Pflegern die ihm selbst verordneten Medikamente in den Kaffee gemischt und diese dadurch in Schlaf versetzt hatte. Schon am nächsten Tag wurde der Angeklagte wieder festgenommen. Anfang #### kam der Angeklagte erneut in das Landeskrankenhaus ####. Am #### beging er dort zum Zwecke der Flucht eine Geiselnahme. Gemeinsam mit einem Mitpatienten brachte er zwei Pfleger in seine Gewalt, die er mit einem Messer bedrohte und zur Herausgabe der Schlüssel zwang. Der Angeklagte und sein Komplize konnten fliehen, wurden aber wenige Stunden später in einer Gaststätte festgenommen. Daraufhin kam der Angeklagte wieder in die Justizvollzugsanstalt ####. Bereits Anfang #### plante er eine nächste Geiselnahme, um seine Flucht zu erzwingen. Es kam aber nicht zur Tatausführung, weil einer der Mittäter den JVA-Bediensteten eine Mitteilung von dem geplanten Verbrechen machte. Mit Urteil des Landgerichts #### - #### (Vorstrafe Nr. 10) - vom #### wurde der Angeklagte rechtskräftig für die Verabredung zu einem Verbrechen der Geiselnahme zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil wurde später in das Urteil des Landgerichts #### (Vorstrafe Nr. 11) vom #### #### einbezogen, mit dem gegen den Angeklagten wegen der bereits am #### #### im Landeskrankenhaus #### begangenen Geiselnahme auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren erkannt wurde.
8Der Angeklagte wurde zur Verbüßung der Strafen von fünf und sieben Jahren aus den Vorstrafen Nrn. 9 und 11 in die Justizvollzugsanstalt #### verlegt. Wegen seiner Gewaltbereitschaft wurde er in den ersten Jahren seiner Inhaftierung mit starken Sicherungsmaßnahmen belegt. Im Laufe der Zeit stellte sich bei dem Angeklagten ein Magenleiden ein, das schließlich operativ behandelt werden musste. Während der Angeklagte in den ersten acht Jahren nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung alles tat, um den Vollzug zu "torpedieren" und seinem Ruf als Schwerverbrecher gerecht zu werden, begann er unter dem Einfluss eines sich um ihn bemühenden JVA-Abteilungsleiters sich sodann zunehmend angepasst zu verhalten. Nach und nach wurden seitens der Justizvollzugsanstalt Lockerungen der Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Am #### wurde der Angeklagte mit einem Strafrest von fast zwei Jahren, der inzwischen nach späterem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung verbüßt ist, bedingt entlassen. Er nahm zu diesem Zeitpunkt Wohnung bei seiner zwischenzeitlich verstorbenen "Lieblingsschwester" #### in #### und fand Arbeit bei einer Firma in ####. Diese gab er jedoch nach zwei Wochen wieder auf, und übte danach eine mehrmonatige Tätigkeit bei der Westfälischen Allgemeinen Zeitung aus. Der Angeklagte fühlte sich damals völlig unvorbereitet auf die Freiheit, da er nahezu seine gesamte Jugendzeit in Vollzugseinrichtungen verbracht hatte. Er hat dazu erklärt, diese Probleme hätten schon mit seiner durch den Strafvollzug "rustikal gefärbten" Sprache bestanden. Er verlobte sich in dieser Zeit kurzfristig mit seiner bereits oben erwähnten Jugendliebe, der Zeugin ####, mit der der Angeklagte bis heute - abgesehen von zeitweiligen Unterbrechungen - noch eine Freundschafts- teilweise auch Liebesbeziehung unterhält. Da der Angeklagte sich von dem Leben in Freiheit überfordert und stark frustriert fühlte, beschloss er, wieder straffällig zu werden. Er beging im Folgenden zwei Banküberfälle, und zwar auf eine Sparkassenfiliale in #### (Beute 330.000,00 DM) und auf eine Sparkassenfiliale in #### (Beute 590.000,00 DM). Aufgrund dieser Banküberfälle kam der Angeklagte H. bereits am #### wieder in Untersuchungshaft. Seither ist er ununterbrochen in Justizvollzugsanstalten gewesen. Mit Urteil vom #### urteilte das Landgericht #### (Vorstrafe Nr. 13) wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit Verstoß gegen das Waffengesetz und gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall mit Verstoß gegen das Waffengesetz, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren aus und ordnete gegen den Angeklagten Sicherungsverwahrung an.
9Letztmalig wurde der Angeklagte am #### durch das Landgericht #### (Vorstrafe Nr. 14) - #### - wegen tateinheitlich begangenen zweifachen versuchten Mordes, Gefangenenmeuterei, erpresserischen Menschenraubes, Geiselnahme und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Durch Beschluss vom #### führte das Landgericht #### die beiden Verurteilungen Nr. 13 und Nr. 14 auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zurück. Dabei stellte das Landgericht nunmehr die besondere Schwere der Schuld fest und bestätigte die angeordnete Sicherungsverwahrung.
10Diesen im Folgenden unter Vorstrafe Landgericht #### vom #### (Vorstrafe Nr. 14) näher beschriebenen Taten lag zugrunde, dass der Angeklagte in dem Verfahren vor dem Landgericht #### (Vorstrafe Nr. 13) mit einer hohen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung aufgrund eines Gutachtens des damals tätigen Sachverständigen #### rechnete und deshalb "in ein Loch gefallen war, weil ihm klar wurde, dass sein Leben ein Trümmerhaufen war". Bei dem weiter unten dargestellten Ausbruchsversuch vom #### wurde die linke Schulter des Angeklagten seitens der Polizei im Bereich des Plexus mit einer Kugel durchschossen. Dies hatte Lähmungserscheinungen zur Folge; außerdem trat eine Entzündung des Herzmuskels ein. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung - der Angeklagte verblieb für drei bis vier Monate im Koma - musste eine längerfristige Intubierung vorgenommen werden. Dadurch kam es zu einer Schädigung der Lunge mit entsprechend herabgesetzten Funktionen. Der Angeklagte verblieb ein Jahr im Krankenhaus. Heute ist die Verletzung so ausgeheilt, dass sie den Angeklagten nicht mehr belastet.
11Danach wurde der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt. Nach einigen Jahren wurde er in die Justizvollzugsanstalt W. verbracht, wo er drei Jahre blieb. Danach war er sechs Jahre in der Justizvollzugsanstalt B. untergebracht, dort ebenfalls im verstärkt gesicherten Haftbereich. Dort begann für den Angeklagten eine gute Vollzugstherapie. Seit #### konnte er an Ausführungen teilnehmen. Die erste Ausführung fand statt wegen eines schweren Herzinfarktes seiner Mutter, später wegen einer Krebserkrankung der Schwester. Der Angeklagte wurde in der Folgezeit zweimal im Jahr ausgeführt nach #### zu seinen Familienangehörigen. Der Angeklagte wurde #### in die Justizvollzugsanstalt K. verlegt. Auch dort fand der Angeklagte aus seiner Sicht gute Haftbedingungen vor. Er wurde dreimal im Jahr ausgeführt. Der Angeklagte hatte im verstärkt gesicherten Haftbereich eine Vertrauensposition inne und durfte sich als Hausarbeiter frei bewegen. Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung an, die Beamten dort hätten sich an Absprachen gehalten und er sich auch. Den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom #### (StVK ####), mit dem die Mindestverbüßungsdauer auf 21 Jahre festgesetzt und eine Verlegung in den Normalvollzug mit dem Ziel weiterer Lockerungen bis hin zu einem eventuell möglichen offenen Vollzug und einer eventuell bedingten Haftentlassung in #### als Möglichkeit erwogen wurde, fasste der Angeklagte als Zukunftsperspektive für sich auf. In Ansehung dieses Beschlusses wurde der Angeklagte aus dem verstärkt gesicherten Hafttrakt der Justizvollzugsanstalt K. am #### in den Normalvollzug der Justizvollzugsanstalt A. überführt. Dort erfolgte am #### die Verlegung auf eine offene Abteilung im Hafthaus ####. Die in diese Verlegung in den Normalvollzug in der Justizvollzugsanstalt A. gesetzten Hoffnungen erfüllten sich aus Sicht des Angeklagten H. nicht. Darauf wird im Folgenden unter Ziffer II. Abschnitt "Fluchtmotive des Angeklagten H." näher eingegangen.
12Der Angeklagte hat angegeben, derzeit keine gravierenden Gesundheitsprobleme zu haben. Die oben bereits erwähnte Schussverletzung und die dadurch verursachten Folgeschäden sind ebenso ausgeheilt wie seine Magengeschwüre. Allerdings erlitt der Angeklagte in #### einen leichten Schlaganfall, der zwar folgenlos ausgeheilt ist, aber der Angeklagte gilt insofern als "Risikopatient". Der Angeklagte leidet unter Bluthochdruck.
13Der Angeklagte hat weder ein Drogen- noch ein Alkoholproblem. Drogen hat er in seinem Leben nie konsumiert. Alkohol konsumierte er gelegentlich, um seine Probleme zu vergessen.
14Der Angeklagte ist ledig und kinderlos.
15Der Angeklagte H. ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
161.
17Am #### erteilte das Amtsgericht #### in dem Verfahren #### ####. wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, begangen am ####, dem Angeklagten H. eine richterliche Weisung. Das Verfahren wurde nach § 47 JGG eingestellt.
182.
19Am #### erteilte das Amtsgericht #### in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall (begangen am ####) dem Angeklagten eine richterliche Weisung und sprach eine Verwarnung aus.
203.
21Am #### verhängte das Amtsgericht #### in dem Verfahren ####. (rechtskräftig seit ####) gegen den Angeklagten wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz (begangen am ####) zwei Wochen Jugendarrest.
224.
23Am #### verurteilte den Angeklagten dasselbe Gericht in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) wegen Diebstahls in erschwerter Form in drei Fällen, einfachen Diebstahls in drei Fällen, teilweise in Tateinheit mit Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Führerschein, ferner Diebstahls geringwertiger Sachen und unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges zu neun Monaten Jugendstrafe mit Bewährung. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.
24Der Verurteilung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:
25Am entwendeten H. und ein Mittäter aus dem Gemeinschaftskeller eines Hauses in E. ein unverschlossen abgestelltes Moped, mit dem sie in der Folgezeit auf öffentlichen Straßen herumfuhren, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
26Am #### entwendeten H. und zwei Mittäter in #### ein auf der Straße verschlossen abgestelltes Moped, indem sie das Lenkradschloss aufbrachen. H. und einer der Mittäter benutzten das Moped sodann zu Fahrten auf öffentlichen Straßen, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen.
27In der Nacht zum #### schlugen H. und ein Mittäter die Schaufensterscheibe eines Tapetengeschäftes in #### ein. Sie stiegen in das Ladenlokal ein und entwendeten daraus die Registrierkasse, Zierbänder, Pinsel und Kleinmaterial. Beide waren zur Tatzeit angetrunken. Die dem Angeklagten H. entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,08 %o.
28Am #### nahm H. heimlich den Fahrzeugschlüssel in der Wohnung seiner Eltern an sich, um anschließend mit dem PKW VW 1300, der seinem Vater zur Verfügung gestellt war, ohne dessen Willen zu fahren, obwohl er keinen Führerschein hatte.
29In der Nacht zum #### beging H. gemeinsam mit zwei Mittätern vier strafbare Handlungen. Zunächst entwendeten sie von einem Firmengelände in E. vier Flaschen Bier. Danach entwendeten sie auf einem Gehweg in #### ein vor einem Haus abgestelltes Moped. Vor einem anderen Haus in #### entwendeten sie ein weiteres Moped. Schließlich entwendeten sie ein auf einer anderen Straße abgestelltes, mit einem Kabelschloss gesichertes Mofa.
305.
31Am #### verurteilte das Amtsgericht M. in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Dabei wurde die vorhergehende Entscheidung des Amtsgerichts M. vom #### einbezogen. Der Rest der Jugendstrafe wurde nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt bis zum ####.
32Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
33Am #### begaben sich H. und ein Mittäter auf ein Firmengelände in #### , wo H. sich auskannte. H. nahm dort die Schlüssel zu einem PKW VW an sich und startete damit das Fahrzeug. Zusammen fuhren die beiden mit dem Wagen davon, um diesen für sich zu behalten. H., der keine Fahrerlaubnis besaß, steuerte den PKW. Während der Fahrt durch #### trafen H. und der Mittäter eine dritte Person, mit der sie überein kamen, ein weiteres Fahrzeug auf dem Firmengelände zu entwenden. Sie begaben sich dorthin zurück. H. beschaffte den Schlüssel für einen VW-Bus und setzte dieses Fahrzeug auf die Straße, woraufhin die beiden Mittäter damit wegfuhren. Auch dieses Fahrzeug wollte man für sich behalten.
34Am #### entwendeten H. und ein Mittäter ein unverschlossen vor einem Haus stehendes Kleinkraftrad, das sie zunächst ein Stück wegschoben und anschließend starteten. H., der nicht die dafür erforderliche Fahrerlaubnis besaß, steuerte sodann das Fahrzeug, während der Mittäter als Beifahrer mitfuhr.
35Am #### trafen H. und ein Mittäter in einer Gaststätte eine männliche Person. Nach kurzem Wortwechsel schlug der Mittäter auf diese Person ein. In das sich entwickelnde Gerangel mischte sich dann H. ein und versetzte dem Mann einen Fußtritt. Auch der Mittäter trat auf den Mann ein, der nicht unerheblich verletzt wurde. Zum Zeitpunkt dieses Vorfalls stand H. unter einer Blutalkoholkonzentration von 1,23 %o.
366.
37Am #### verurteilte das Amtsgericht M. in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) den Angeklagten H. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einem Jahr und vier Monaten Jugendstrafe. Dabei wurden die beiden vorgenannten Vorstrafen Nr. 5 und Nr. 4 einbezogen. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum #### ausgesprochen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte H. am #### in einer Gaststätte die Schlüssel für einen PKW Opel Rekord an sich gebracht hatte und sodann mit dem Fahrzeug etwa 100 Meter auf einer öffentlichen Straße gefahren war, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Anschließend fuhr er den Wagen zur Gaststätte zurück. Er stand bei dieser Fahrt unter Alkoholeinfluss; eine ihm später entnommene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt des Vorfalls eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,75 %o.
387.
39Am #### verurteilte das Amtsgericht M. in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, Sachhehlerei, Beförderungserschleichung in zwei Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Dabei wurden die drei vorhergehenden Vorstrafen 4, 5 und 6 einbezogen. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem ####.
40Der Verurteilung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
41Am #### benutzte H. um 15.20 Uhr einen Omnibus der Betriebe der Stadt #### von #### in Richtung Stadtmitte. Am #### gegen 23.05 Uhr benutzte er einen Bus von Stadtmitte in Richtung ####. In beiden Fällen hatte er zuvor keinen Fahrschein gelöst.
42Am #### hielt sich H. zusammen mit anderen Jugendlichen und straffällig gewordenen Erwachsenen im City-Center auf. Eine dieser Personen forderte H. und die übrigen Personen auf, mit ihm zusammen die Wohnung seiner Eltern auszuräumen. Der Mann hatte vor, die Sachen zu verkaufen, weil er sein Elternhaus verlassen wollte. Zusammen mit dem Mann und weiteren Jugendlichen begab sich H. in die Wohnung der Eltern. Dort entwendeten sie aus einer verschlossenen Kassette vier Scheckvordrucke für das Konto der Mutter, drei Ketten, einen Trauring, einen goldenen Damenring, einen Silberring, einen Münzring, eine goldene Uhr und 20,00 DM aus einer Spardose. Sie wollten auch die Stereo-Anlage und den Farbfernseher mitnehmen, den sie schon zum Abtransport bereitgestellt hatten. Jedoch wurden sie durch einen anderen Sohn der Familie gestört.
43Am #### hielt sich H. zusammen mit anderen jungen Leuten im Erfrischungsraum des Kaufhauses Hertie im City-Center in #### auf. Als einer seiner Begleiter ihn auf eine Tasche aufmerksam machte, die eine Rentnerin am Tisch hatte stehen lassen, entnahm H. dieser Tasche Bargeld in Höhe von 60,00 DM. Das Geld vertrank er anschließend zusammen mit seinen Kumpanen.
44Am #### hielt sich H. zusammen mit einem Mittäter in der Wohnung einer Frau auf. Dort entwendete der Mittäter die Wohnungsschlüssel einer anderen Frau und begab sich in deren Wohnung, wo er eine Nerzjacke entwendete. Nachdem der Mittäter sodann zusammen mit H. in die Stadt gefahren war, zeigte er diesem die Nerzjacke und erklärte die Herkunft. Anschließend begaben sich beide in eine Gaststätte, wo H. die Nerzjacke für 100,00 DM verkaufte.
45Am #### befuhr H. mit einem PKW in #### öffentliche Straßen, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Er wollte vom City-Center aus mit dem Fahrzeug zum Sozialamt fahren, um sich dort Geld zu verschaffen.
468.
47Am #### verurteilte das Amtsgericht M. den Angeklagten H. in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einem Jahr Jugendstrafe. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem ####.
48Die Verurteilung beruhte im Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt:
49Nachdem er am Vortag aus Strafhaft aus der Justizvollzugsanstalt Siegburg entlassen worden und zu seiner Mutter nach #### zurückgekehrt war, betrank sich der Angeklagte H. am ####. Gegen 23.00 Uhr hielt er sich im City-Center auf und pöbelte dort Passanten an. Er fasste eine männliche Person am Arm und versuchte, diese mit einem Stein von etwa 10 cm Durchmesser zu schlagen, woran er aber durch das Eingreifen einiger Begleiter gehindert wurde. Anschließend trat H. einer Frau mit dem beschuhten Fuß in das Gesäß. Gegen 23.20 Uhr trat er auf eine weitere männliche Person zu und wollte diese mit dem Stein schlagen, woran er jedoch durch seine Begleiter gehindert wurde. Anschließend pöbelte H. eine weitere Frau an, die in einem PKW vor dem Ausgang des City-Centers saß. Die Frau schloss daraufhin die Beifahrertür, woraufhin der Angeklagte den Stein gegen die Tür warf, die zersplitterte. Der Stein traf die Frau am Oberarm, außerdem wurden ihr durch die Glassplitter Verletzungen an der Hand zugefügt. Eine dem Angeklagten um 0.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,81 %o.
50Am #### trank H. zusammen mit einem Bekannten Alkohol in einem Lokal in ####. Mitten in der Nacht begaben sie sich dann in das Iduna-Hochhaus und fuhren bis zu dem Hotel in der siebten Etage. Von dort konnten sie ungehindert bis an eine verglaste Tür gelangen, die zu dem Schwimmbad des Hotels führte. Sie zertrümmerten die untere Verglasung mit einem Blumenständer und gelangten so in das Schwimmbad. Nachdem sie dort geschwommen waren, kamen sie gegen 03.00 Uhr des #### auf die Idee, in den Hotelteil einzudringen, um dort Mitnehmenswertes zu stehlen. Sie zertrümmerten mit dem Blumenständer die Verglasung zwischen dem Schwimmbad und einem Thekenraum. Bevor sie etwas entwenden konnten, wurden die beiden gestellt. Eine H. nach der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 %o.
519.
52Am #### verurteilte das Landgericht #### in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) den Angeklagten H. wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Strafrest wurde nach Teilverbüßung zur Bewährung ausgesetzt bis zum ####. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem ####.
53Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
54In der Zeit von der Haftentlassung am #### bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache am #### wohnte der Angeklagte bei seinen Eltern. Einer Arbeit ging er nicht nach; er lebte von Arbeitslosenhilfe.
55Zusammen mit dem anderweitig verfolgten Heranwachsenden #### beging er am #### nachfolgend geschilderten Banküberfall:
56H. und #### waren im #### häufig zusammen. Die Verlobte des H. und die Verlobte des #### waren bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Beim Abholen ihrer Verlobten abends zum Arbeitsschluss kamen H. und #### ins Gespräch. Dabei erzählte #### dem H., dass er Schulden habe; er müsse der Stadtkasse etwa 5.000,00 DM zurückzahlen. Da auch der arbeitslose H. wenig Geld hatte, kamen beide nach und nach zu dem Schluss, dass es das Beste sei, eine Sparkasse zu überfallen.
57In der Folgezeit fuhren beide in der #### Gegend umher, um sich nach einem geeigneten Geldinstitut umzusehen. Dabei entdeckten sie eine kleinere Filiale der Raiffeisenbank auf der #### in ####, die ihnen für den Überfall geeignet erschien; sie liegt etwas abgelegen am Ortsrand in der Nähe einer Bundesautobahnauffahrt. Die Nähe zur Autobahnauffahrt erschien ihnen für die Flucht sehr günstig.
58Am #### begaben sie sich in diese Zweigstelle der Raiffeisenbank und ließen sich einen 10,00 DM-Schein in Groschen wechseln. Dies taten sie, um im Hinblick auf den ins Auge gefassten Überfall den Schalterraum vorher kennenzulernen. Nachdem die Inspektion zu ihrer Zufriedenheit ausgefallen war, beschlossen sie endgültig, diese Zweigstelle zu überfallen. Unter Vorhalt von Waffen wollten sie das Personal zur Duldung der Wegnahme des Geldes zwingen. Das erbeutete Geld wollten sie teilen und für sich verwenden.
59In Ausführung ihres Entschlusses fuhren sie am #### mit zwei Autos von ####, wo beide wohnten, in Richtung ####. #### fuhr seinen eigenen BMW 2002, H. fuhr einen PKW Ford Granada, der dem Stiefvater des #### gehörte und den #### zum Zwecke der Durchführung des Banküberfalls mit einem Nachschlüssel, den er schon länger besaß, an sich gebracht hatte. Bevor sie in Richtung #### abfuhren, kauften sie in #### noch zwei Pudelmützen, in die sie Sehschlitze schnitten. Des Weiteren kauften sie Handschuhe, die sie beim Überfall tragen wollten, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Die für den Überfall vorgesehenen Waffen hatte #### mitgebracht, nämlich einen Gasrevolver und einen 6 mm Lufthochdruckrevolver, mit dem scharf geschossen werden kann. Beide Waffen, die wie scharfe echte Waffen aussahen, hatte #### bereits längere Zeit in Besitz.
60Mit dieser Ausrüstung versehen, hatten sie sich, wie gesagt, am Nachmittag des #### mit den genannten beiden Fahrzeugen auf den Weg nach #### gemacht. Sie fuhren über die Bundesautobahn. Den BMW stellten sie auf der in der Nähe des Tatortes gelegenen Autobahnraststätte #### ab. Sie hatten vor, mit dem Granada bis in die Nähe der Bank zu fahren und den Wagen als erstes Fluchtfahrzeug zu benutzen. An der Bundesautobahn-Raststätte #### sollte dann das Fahrzeug gewechselt werden und die weitere Flucht im BMW erfolgen.
61Plangemäß fuhren sie mit dem Ford Granada zum Tatort. In nächster Nähe der Zweigstelle stellten sie den Wagen mit laufendem Motor ab. Ihre Pudelmützen hatten sie bereits aufgesetzt. Unmittelbar vor dem Betreten der Bank, etwa um 15.55 Uhr, zogen sie sie über ihre Gesichter herunter. Mit gezogenen Waffen, H. hatte die Gaspistole, betraten sie den Kassenraum. Es war wenige Minuten vor Dienstschluss; die Filiale schließt um 16.00 Uhr. H. rief: "Hände hoch, Überfall, alles auf den Boden legen!". Die in der Filiale tätigen drei Angestellten und zwei ältere Kunden kamen dieser Aufforderung angesichts der Bedrohung durch die Waffen sofort nach. Wie von den Angeklagten erwartet, hielten sie die Waffen für echte, scharfe Waffen und fürchteten um Leben und Gesundheit. Während H. mit seiner Waffe die anwesenden Angestellten und Kunden in Schach hielt, begab sich #### in die nicht verschlossene Kassenbox. Dort entnahm er aus der offenen Kasse Papiergeld und einige Rollen 5,00 DM-Stücke und steckte dies in eine zum Zwecke des Abtransports der Beute mitgeführte Plastiktüte. Dabei entdeckte #### eine in der Kassenbox stehende schwarze Ledertasche, in der sich einige Sparbücher und ausländische Währungen befanden. #### ergriff diese Tasche, steckte die Plastiktüte mit dem erbeuteten deutschen Geld hinein und flüchtete anschließend zusammen mit H. aus der Bank. Die Angestellten wagten aus Angst vor den Waffen keinerlei Widerstand und ließen deshalb die Wegnahme zu.
62Die beiden Räuber rannten zu dem in der Nähe mit laufendem Motor stehenden Ford Granada und fuhren damit zur Bundesautobahn-Raststätte ####, wo sie den Ford Granada abstellten und ihre Flucht mit ihrer Beute in dem BMW fortsetzten. Von dort aus fuhren sie zum ####-Zentrum in ####, wo sie auf einem der dortigen Parkplätze das erbeutete Geld zählten. Sie hatten etwa 8.000,00 DM deutsches Geld und ausländische Währung im Wert von ungefähr 11.000,00 DM erbeutet. Das deutsche Geld teilten sie sogleich; H. erhielt etwa 4.000,00 DM. Unter den ausländischen Währungen befand sich unter anderem spanisches Geld, das #### für sich behalten wollte, da er beabsichtigte, in Kürze nach Spanien in Urlaub zu fahren. Die übrige ausländische Währung wollten beide am kommenden Wochenende in Holland einwechseln. Dazu kam es jedoch nicht mehr. Am Abend des folgenden Tages wurde H. in der Wohnung seiner Eltern verhaftet.
6310.
64Am #### verurteilte das Landgericht #### in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) den Angeklagten H. wegen Verabredung zu einem Verbrechen der Geiselnahme zu vier Jahren Freiheitsstrafe.
65Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
66In seiner Untersuchungshaft in dem Verfahren #### Staatsanwaltschaft #### unternahm der Angeklagte H. ca. sechs Selbstmordversuche, die zur Unterbringung im Landeskrankenhaus #### führten. Dort wurde er unter anderem von dem Sachverständigen Dr. #### betreut, der seit Jahren als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie auf den forensischen Abteilungen des Landeskrankenhauses arbeitet. Vor der Tat war der Angeklagte zuletzt vom #### bis zum #### und vom #### bis zum #### im Landeskrankenhaus #### untergebracht. Beide Male diagnostizierte der Sachverständige Dr. #### einen Parasuizid bei abnormer Erlebnisreaktion auf dem Boden einer verhaltensgestörten Persönlichkeit. Diese Verhaltensstörung des Angeklagten bestand darin, dass er von Seiten des Gefühls und Gemüts verringert resonanzfähig, das Kontaktverhalten oberflächlich, teilweise distanzlos war und eine tragbare Beziehung sich nicht herstellen ließ. Der Sachverständige stufte ihn als distanzlos und kritikschwach ein, was er daraus herleitete, dass der Angeklagte Schwächen anderer Mitpatienten ausnutzte, über sie lachte und versuchte, sie für seine Belange einzusetzen. Die Untersuchung des Angeklagten auf krankhafte Befunde ergab keinerlei Hinweise auf eine Hirnschädigung, krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit. Die Suizidversuche, die der Sachverständige alle als Parasuizidversuche einordnet, erfolgten alle aufgrund einer abnormen Erlebnisreaktion, so beispielsweise, weil seine Verlobte seinen Verlobungsring nicht mehr getragen hatte und er deshalb davon ausging, sie habe sich einem anderen Mann zugewandt, oder weil ihm Vergünstigungen in der Justizvollzugsanstalt gestrichen worden waren, weil er versucht hatte, einen Kassiber aus der Justizvollzugsanstalt herauszuschmuggeln. Während der Unterbringung vom #### bis #### verordnete der Sachverständige Dr. #### dem Angeklagten dreimal täglich 10 mg Tolvin und dreimal täglich 50 mg Neurozil sowie dreimal täglich ein Eisenpräparat. Diese Medikamente, deren Einnahmen in den verordneten Dosen die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt hätten, hat der Angeklagte im Landeskrankenhaus #### nur zu einem geringen Bruchteil eingenommen und in der Justizvollzugsanstalt #### auf eigenen Wunsch #### nur noch abends erhalten, weil er auf die Einnahme der morgens und mittags zu nehmenden Medikamente gegenüber dem Sanitätsbediensteten, dem Zeugen ####, verzichtet hat. Aber auch diese 10 mg Tolvin und 50 mg Neurozil sowie das Schlafmittel Morgadan, das dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt #### abends im aufgelösten Zustand zur Einnahme übergeben worden war, hat er nicht regelmäßig eingenommen, sondern einen Teil der Medikamente in eine auf der Gemeinschaftszelle 207 befindliche 200 ml Hexoral-Flasche gespuckt. Bei Verlegung des Angeklagten vom Landeskrankenhaus #### in die Justizvollzugsanstalt #### wurden bei ihm 120 Tabletten gefunden, die der Sachverständige Dr. #### zugeschickt bekommen und untersucht hat. Dabei hat er festgestellt, dass es sich um Tolvin, Neurozil und Ferro-Folgamma handelte. Bei der Durchsuchung der Gemeinschaftszelle #### am #### wurde die vorerwähnte Hexoral-Flasche gefunden, die bis zu etwa drei Viertel gefüllt war. Während der Unterbringung des Angeklagten in der Zeit vom #### bis zum #### war es ihm gelungen, aus dem Landeskrankenhaus #### zu entweichen, indem er die zwei schlafend angetroffenen Nachtpfleger einschloss. Am nächsten Tage wurde er in #### festgenommen und dem Landeskrankenhaus #### überstellt. Am #### gelang es ihm erneut, aus dem Landeskrankenhaus #### zu entweichen. Unter Mitwirkung von zwei weiteren Patienten bemächtigte er sich eines Pflegers, setzte ihm ein zuvor beschafftes Messer an den Hals und die beiden Mitpatienten schlossen die übrigen Pfleger ein (nicht Verfahrensgegenstand).
67Nachdem der Angeklagte in #### erneut festgenommen worden war, wurde er am #### in die Justizvollzugsanstalt #### zurückverlegt und kam dort auf die Gemeinschaftszelle mit den anderweitig Verfolgten #### und #### und dem Zeugen ####. Dort berichtete er davon, wie es ihm gelungen war, aus dem Landeskrankenhaus #### zu entweichen. Daran schloss sich ein über mehrere Tage währendes Gespräch unter den Gefangenen an, ob und ggfls. wie man erfolgreich aus der Justizvollzugsanstalt #### entweichen könnte. Diese zunächst allgemein geführte Unterhaltung verdichtete sich am Abend des #### und am Morgen des #### zu einem konkreten Plan, der am darauffolgenden Wochenende ausgeführt werden sollte. Dieser von ####, #### und dem Angeklagten H. entwickelte Plan, zu dessen Ausführung sie fest entschlossen waren, sah folgende Tatausführung vor: Einer der zwei Aufsichtsbeamten, die am Wochenende Dienst taten, sollte unter einem Vorwand in die Zelle gelockt, dort überwältigt und gefesselt werden, um ihn als Geisel benutzen zu können. Zu diesem Zweck sollte er selbst konkret mit dem Tode bedroht werden, indem ihm zwei in den Griff einer Zahnbürste eingeschweißte Rasierklingen an den Hals gehalten wurden. Hierdurch sollten sogleich die weiteren Beamten den Tätern gefügig gemacht werden, weil sie davon ausgingen, dass die Beamten nicht das Leben der Geisel aufs Spiel setzen würden. Aus der Zelle sollte der gefesselte und in der vorbeschriebenen Weise bedrohte Beamte zum Dienstraum des Aufsichtsdienstleiters gebracht werden, um den Aufsichtsdienstleiter und ggfls. weitere Beamte durch Fesseln und/oder Einschließen in den Baderaum unter Ausnutzung der durch die Geiselnahme geschaffenen Lage unschädlich zu machen. Mit der Geisel wollten die Täter dann ihren Weg zur Pforte fortsetzen, um den im gesicherten und von außen nicht zu öffnenden Pfortenraum Dienst tuenden Pfortenbeamten durch die Bedrohung der Geisel zu zwingen, den Pfortenraum zu öffnen, um den Tätern die Flucht in die Freiheit, die sie mit in der Justizvollzugsanstalt vorgefundenen Waffen fortsetzen wollten, zu ermöglichen, nachdem auch der Pfortenbeamte gefesselt und/oder eingesperrt war. Zur Verwirklichung dieses Plans präparierte der Angeklagte H. am frühen Nachmittag drei Zahnbürsten, um sie als Schnittwaffen für sich, #### und #### bei der Geiselnahme zur Verfügung zu haben. #### stellte sein Sprungseil als Fesselungsmaterial bereit. Ebenfalls zur Vorbereitung der für den Nachmittag geplanten Tatausführung forderte #### den anderweitig verfolgten #### auf, sich eine Schnittverletzung beizubringen, und bei deren Versorgung in der Justizvollzugsanstalt festzustellen, welche Beamte Dienst hatten. Da #### sich nicht selbst verletzen konnte, tat Eisen dies. Der anderweitig verfolgte #### ließ in Verfolgung des gemeinsamen Tatplanes die recht kleine Schnittwunde von dem Zeugen Krämer versorgen. Außerdem stellte er fest, dass auch der Zeuge #### im Dienst war. In die Zelle zurückgekehrt, berichtete er dies. Während er und der Angeklagte H. fest entschlossen waren, die Tat jetzt zu begehen, verhielt #### sich unentschlossen. #### gab zu bedenken, dass es sich um zwei ausgesprochen kräftige junge Beamte handelte, von denen einer Nahkampfausbilder sei. Als die Angeklagten H. und #### dennoch darauf bestanden, die Tat auszuführen, erklärte ####, dass er da nicht mitmache. Daraufhin erklärten sich der Angeklagte und #### schließlich bereit, die Tatausführung auf den nächsten Tag zu verschieben. Sie kamen mit #### überein, in der geplanten Weise dann am #### nach dem um 09.00 Uhr beginnenden Sonntagsgottesdienst zu fliehen. Noch vor der Messe, der Angeklagte #### traf bereits die Vorbereitungen für seinen Dienst als Messdiener, suchte der Zeuge #### den Aufsichtsbeamten #### #### während der Freistunde auf und eröffnete ihm den Plan. Der Zeuge #### leitete die erforderlichen Schritte ein, so dass der Angeklagte, #### und #### noch vor Beginn des Gottesdienstes überwacht und in Einzelzellen festgesetzt werden konnten.
6811.
69Am #### verurteilte das Landgericht #### in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) den Angeklagten H. wegen Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Dabei wurde die Vorstrafe Nr. 10 einbezogen. Der Strafrest wurde nach Teilverbüßung durch Beschluss des Landgerichts #### vom #### zur Bewährung ausgesetzt bis zum ####. Die Strafaussetzung wurde später durch Beschluss vom #### widerrufen. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem ####.
70Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
71Bereits Ende #### war es dem Angeklagten gelungen, aus dem Landeskrankenhaus V. zu entweichen, indem er zwei schlafende Pfleger eingeschlossen hatte. Am nächsten Tag konnte er in #### festgenommen und wieder der Landesklinik überstellt werden, wo er im Haus 16 - geschlossene Abteilung - untergebracht wurde.
72Am Abend des #### befanden sich der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte #### zusammen im Tagesraum der forensischen Abteilung des Landeskrankenhauses. Der Angeklagte, dem es zuvor gelungen war, ein Messer, das nach dem Abendessen. versehentlich im Aufenthaltsraum zurückgelassen worden war, in seinen Besitz zu bringen, sprach von Möglichkeiten, aus der Klinik zu entweichen. Diese zunächst nur allgemein geführte Unterhaltung verdichtete sich im Verlaufe des Gesprächs zu einem konkreten Plan. Dieser Plan, der noch am selben Abend durchgeführt werden sollte, sah vor, dass #### einen der beiden Pfleger, die vor dem Tagesraum Nachtwache hielten, unter dem Vorwand, er wolle die ihm verordneten Arzneimittel haben, in einen Nebenraum locken sollte. Während dieser Zeit sollte sich der Angeklagte H. mit Hilfe des Messers des zweiten Pflegers bemächtigen. Auf diese Weise sollten die Pfleger gezwungen werden, die Schlüssel herauszugeben.
73Nachdem der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte #### diesen Plan gefasst hatten, versuchten sie, den Zeugen Staats, der sich gleichfalls im Tagesraum aufhielt, zu überreden, sich an der Tat zu beteiligen. Dieser lehnte jedoch ab. Bis gegen 23.00 Uhr sahen sich H. und #### dann das Fernsehprogramm an. Danach begab sich #### entsprechend dem zuvor gefassten Plan zu den Pflegern #### und ####, die vor dem Aufenthaltsraum an einem kleinen Tisch saßen, und bat sie, ihm das vom Anstaltsarzt verordnete Medikament zu geben. Der Zeuge #### stand auf und ging zu dem nur wenige Meter von dem Tagesraum entfernt gelegenen Arzneimittelraum, der nur durch ein Pflegerzimmer zu erreichen ist. Beide Räume dürfen von Patienten nicht betreten werden. Als der Zeuge die #### verordneten Tropfen bereit hatte und zurück in Richtung Tagesraum gehen wollte, kam ihm im Pflegerzimmer #### entgegen, stellte sich ihm in den Weg und drückte ihn mit der Hand gegen die Brust, wobei er sinngemäß erklärte, er - Kriegers - solle jetzt keinen Unsinn machen.
74Zwischenzeitlich hatte auch der Angeklagte den Tagesraum verlassen, war auf den zweiten Pfleger, den Zeugen ####, zugegangen und hatte diesen mit dem rechten Arm so um den Hals gefasst, dass sich seine Faust unter dem Kinn des Zeugen befand. Gleichzeitig hielt er ihm mit der linken Hand das Messer an die linke Halsseite und forderte ihn auf, ruhig zu sein, anderenfalls werde er zustechen.
75Als sich der frühere Mitangeklagte #### dem Zeugen #### im Pflegerzimmer in den Weg stellte, drückte dieser ihn zur Seite und ging auf den Flur. Von dort sah er, dass der Angeklagte H. seinen Kollegen im Würgegriff hatte und mit dem Messer bedrohte. H. forderte sogleich den Zeugen #### auf, die Schlüssel herauszugeben und sich auf den Boden zu legen, anderenfalls werde er mit dem Messer zustechen. Vergeblich versuchte der Zeuge ####, den Angeklagten zu beruhigen und ihn von seinem Vorhaben abzubringen. Da der Zeuge den Eindruck hatte, dass der Angeklagte zu allem entschlossen war, kam er der erneuten Aufforderung, die Schlüssel abzugeben, nach und gab die Schlüssel ####, der bereits die Hand aufhielt. Der Angeklagte riss sodann den Zeugen #### zu Boden, wobei dieser durch das Messer leicht am Hals verletzt wurde. Der frühere Mitangeklagte #### sperrte nun den Zeugen #### in ein Badezimmer ein.
76Danach forderte H. den Zeugen ####, der sich an jenem Abend gleichfalls im Tagesraum befand und der den Vorfall beobachtet hatte, auf, seine sowie #### Sachen zu holen, die schon bereit lagen. Dann sperrte er den Zeugen ####, dem er bis zu diesem Zeitpunkt immer noch das Messer an den Hals gehalten hatte, in die Besenkammer, riss aber sogleich die Tür wieder auf und ließ sich von dem Pfleger, bevor er die Tür wieder verschloss, die Schlüssel geben. H., #### und der Zeuge #### flohen sodann aus der Klinik, wobei der frühere Mitangeklagte #### nach Verlassen des Gebäudes noch die Haustür verschloss. Den Zeugen #### und #### gelang es kurze Zeit später, sich mit Hilfe von Patienten zu befreien.
77Nach ihrer Flucht aus der Klinik begaben sich H., #### und #### zur Gaststätte #### in Süchteln-####. Sie beabsichtigten, nach K. zu fahren, und baten deshalb den Wirt, ihnen ein Taxi zu bestellen. Dieser hatte den Verdacht, dass die drei aus dem Landeskrankenhaus entflohen waren, und meldete den Vorfall der Polizei. Kurze Zeit später konnten H., #### und #### in der Nähe der Gaststätte festgenommen werden.
7812.
79Unter dem #### verurteilte das Amtsgericht #### in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 DM, weil er am #### gegen 03.34 Uhr in #### mit einem PKW die Hafenstraße befuhr, ohne eine Fahrerlaubnis zu haben.
8013.
81Am #### verurteilte das Landgericht #### in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) den Angeklagten H. wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge sowie gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und Besitz einer vollautomatischen Selbstladewaffe und unerlaubtem Erwerb und Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm Länge und unerlaubtem Erwerb, Besitz und Überlassen einer Schusswaffe zu 15 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Ferner wurde gegen den Angeklagten H. die Sicherungsverwahrung angeordnet.
82Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
831.
84Die Angeklagten H., aus der Haft entlassen am ####, und O., aus der Haft entlassen am ####, verkehrten während der Zeit nach ihrer Entlassung aus der Haft in der Gaststätte #### in M. . O. erkannte H. wieder als einen ebenfalls ehemaligen Gefangenen aus der Justizvollzugsanstalt ####. Allerdings hatten beide nicht im selben Trakt oder gar in derselben Zelle gesessen. H. war aber in Werl bei den Gefangenen allgemein als Persönlichkeit bekannt. O. hatte ihn dort gesehen und kannte ihn aus diesem Zusammenhang.
85Beide kamen ins Gespräch und H. ging mit O. und einigen anderen zusammen noch in dessen Wohnung. Dort besprachen sie, als die anderen Besucher schliefen, dass sie gemeinsam "etwas machen" wollten, ohne aber schon nähere Pläne zu schmieden.
86In der Folgezeit wollten sie auf Vorschlag von H. hin zunächst einen Überfall auf eine Spielhalle in #### ausführen. Dieser kam aber nicht zustande. Insoweit ist das Verfahren gegen beide Angeklagten nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
87Einige Tage später suchte H. O. wieder in dessen Wohnung auf und erzählte ihm, dass er eine Filiale der Stadtsparkasse M. gefunden habe, die man überfallen könne. Es handele sich um die Filiale ####. Für diesen Zweck kauften sie dann gemeinsam bei einer Firma #### in E. den Bausatz einer Attrappe einer Uzi-Maschinenpistole. Zunächst versuchte H. vergeblich, diese zusammenzubauen. O. gelang die Montage des Modells, indem er einige Teile wegließ und die Griffschalen am Haltegriff mit Isolierband befestigte. Die Schwierigkeiten beim Zusammenbau beruhten darauf, dass insbesondere Teile des Griffs nicht zueinander passten. Der Erwerb eines anderen Exemplars dieses Modells war aber nicht möglich gewesen, weil es sich um das letzte Exemplar handelte. Die nicht verwendeten Teile der Attrappe blieben in der Wohnung des O. zurück, wo sie später auch von der Polizei gefunden wurden.
88H. berichtete O. bei der Planung der Tat, dass die Angestellten morgens jeweils durch einen Seiteneingang zum Hausflur des benachbarten Hauses hin die Bank betreten würden, und dass als Erste sehr früh am Morgen die Putzfrau komme. Diese müsse man abfangen, um so in die Bank zu gelangen, wo man dann nach und nach die anderen Angestellten in Empfang nehmen würde. O. war damit einverstanden, auf diese Weise alle Angestellten unter Androhung von Waffengewalt in Empfang zu nehmen und sich dann unter weiterer Anwendung von Gewalt das in dem Tresor befindliche Geld herausgeben zu lassen, um es für sich zu bekommen. Die beiden Angeklagten vereinbarten, dass H. die Putzfrau abfangen und mit ihr in die Räume der Sparkasse gehen werde, während O. draußen vor der Sparkassenfiliale aufpassen sollte, ob etwas Ungewöhnliches geschehen würde. Die Stelle, an der er sich aufhalten sollte, war von den Räumen der Sparkassenfiliale aus einzusehen. Im Fall einer "Gefahr" sollte er in auffälliger Weise auf- und abgehen, um H. so zu warnen, und ferner ein Kind als Geisel nehmen. H. hatte bei seinen vorausgegangenen Erkundungen festgestellt, dass an dieser Stelle viele Kinder auf dem morgendlichen Schulweg entlangkamen. Sie verabredeten auch, dass H. nach Herausgabe des Geldes die Sparkassenangestellten in einem geeigneten Raum einsperren würde, damit er unerkannt entkommen könnte.
89Zur Vorbereitung der Tat kaufte H. zwei Motorradhauben. Die daran vorhandenen breiten Schlitze über beide Augen nähten sie in der Wohnung des O. gemeinsam so in der Mitte zusammen, dass aus dem einen Schlitz zwei Löcher für die Augen wurden. Weiter besorgte O. von seinem jüngeren Bruder ein einzelnes Funksprechgerät. Es war allein gar nicht nutzbar, weil mit dem einen Gerät kein Kontakt aufgenommen werden konnte. Es sollte aber als Tarnung dienen und bei den Angestellten der Sparkasse den Eindruck erwecken, die beiden Täter stünden in Funkverbindung.
90H. legte die für die Tat vorgesehenen Ausrüstungsgegenstände in eine Sporttasche, insbesondere die Attrappe der Uzi-Maschinenpistole, ferner eine Paketkordel zum Fesseln, ein Luftgewehr und ein Stilett. O. hatte für sich eine Gaspistole. Er nahm sich ferner in der Tasche eine Flasche Sprudel mit.
91Ein oder zwei Tage vor dem #### machten sie den ersten Versuch, den Überfallplan zu realisieren. Sie trafen etwa gegen 05.00 Uhr an der Filiale der Sparkasse ein. Die Putzfrau war jedoch schon vor ihnen eingetroffen und betrat soeben das Gebäude. Auf Wunsch von H. warteten sie noch einige Zeit draußen, ob sich noch eine Gelegenheit ergeben würde. Dann wurde es aber hell, und es erschien auch ein Fensterputzer. Aus diesem Grund gaben sie an diesem Tag die weitere Tatausführung vorläufig auf.
92Am nächsten oder übernächsten Abend, dem Abend des ####, holte H. O. an dessen Wohnung ab. Sie nahmen wieder die Ausrüstung mit, die sie schon für den ersten Versuch bei sich gehabt hatten, vor allem wieder die Attrappe der Uzi-Maschinenpistole. Ferner nahm O. eine Thermoskanne mit Kaffee mit, weil es beim ersten Mal sehr kalt gewesen war. Sie suchten dann noch Lokale auf, zuletzt den Scotch-Club in M., ####. Von dort brachen sie sehr lange vor der notwendigen Zeit auf. Zu Fuß gingen sie von dort zu der Sparkassenfiliale in der ####.
93Vor dem Gebäude der Sparkassenfiliale warteten sie zunächst kürzere Zeit draußen. Wegen der sehr kalten Witterung beschlossen sie, in das Haus einzudringen und im Keller zu warten. H. stieg mit Hilfe von O. über ein Vordach in einen im ersten Stock befindlichen Laubengang, einen offenen Hausflur, und ging von dort in das Haus. Er öffnete dann von innen für O. die Tür. Gemeinsam warteten sie im Keller des Hauses, und zwar auf der Treppe sitzend. Etwa eine halbe Stunde vor dem erwarteten Eintreffen der Putzfrau verließ O. das Haus, um draußen seine Position als Wache zu beziehen.
94Wie von den beiden Angeklagten erwartet, traf die Putzfrau, die Zeugin ####, am #### gegen 05.40 Uhr an der Sparkassenfiliale ein. Sie betrat den Hausflur und ging zu der Tür, die in die Sparkassenräume führt. In diesem Moment sprang der Angeklagte H. von der Kellertreppe her auf sie zu. Er hatte sich die Motorradhaube über den Kopf gezogen und führte die Attrappe der Uzi-Maschinenpistole sichtbar als Waffe mit sich, ferner seine Tasche. Auch hatte er sich Lederhandschuhe angezogen, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Er packte die Zeugin #### von hinten, legte ihr eine Hand auf den Mund und bedrohte sie mit der Maschinenpistolenattrappe. Er erklärte ihr, dass sie sich ruhig verhalten solle, dann werde ihr nichts geschehen. Gemeinsam mit der Zeugin betrat H. sodann die Schalterhalle der Sparkassenfiliale. Er befahl der Zeugin ####, sich wie jeden Tag zu verhalten und einige Reinigungsarbeiten auszuführen, damit nichts Auffälliges von außen zu sehen sei, wenn die anderen Angestellten eintreffen würden. Er ließ sie ferner die mitgebrachten Rollen mit Kordel zurechtlegen und erklärte ihr dazu, sie werde die anderen Angestellten bei deren Eintreffen fesseln müssen, weil er die Waffe nicht ablegen könne. Auch sagte er ihr, sie möge nur nicht in irgendeiner Weise Alarm geben, weil sonst etwas passieren werde. Er wartete dann bis zum Eintreffen der anderen Angestellten, wobei er mit dem Fortschreiten der Zeit deutlich erkennbar aufgeregter wurde. Die Zeugin #### musste während des überwiegenden Teils der Zeit in einer Sitzecke neben der Tür des Seiteneingangs warten. Sie kochte aber mit dem Einverständnis H.s auch Kaffee und gab ihm Saft zu trinken. Schließlich kamen ab etwa 07.45 Uhr auch die anderen Angestellten. Jeder der Eintreffenden wurde von H. bereits an der Tür in Empfang genommen, mit der Waffe bedroht und aufgefordert, sich ruhig zu verhalten. Dabei machte er immer wieder deutlich, dass bei einem Alarm oder sonst einem Eingreifen von außen er rücksichtslos von der Waffe Gebrauch machen werde.
95Als Erster nach der Zeugin #### traf gegen 07.45 Uhr der Zeuge #### ein. Nachdem er die Tür des Seiteneingangs geöffnet hatte, kam H. von rechts her mit vorgehaltener Waffe auf ihn zu, forderte ihn auf, ruhig zu sein und hereinzukommen. Er musste sich ebenfalls in der dort befindlichen Sitzgruppe hinsetzen. Dieser Zeuge, wie schon die Zeugin #### und alle später eintreffenden Bankangestellten, hielten die Attrappe der Uzi-Maschinenpistole für eine echte scharfe Waffe. Sie alle hatten während des gesamten Überfalls ständig große Angst, der Täter werde die Waffe auch benutzen und schießen.
96Danach traf die Kassiererin, die Zeugin ####, ein. Sie wurde ebenso von H. empfangen und musste auch an der Sitzecke warten. Er bedrohte jetzt auch die Anwesenden mit brutalen Worten, um sie ruhig und eingeschüchtert zu halten. Er erklärte wieder, wenn es irgendwie Alarm gebe, "werde er sie alle mitnehmen".
97Nach der Zeugin #### erschienen der Zeuge #### und kurz danach gleichzeitig die Zeugen ####, #### und ####.
98Schon bevor alle Angestellten da waren, fragte H. erstmals, wer von ihnen die Tresorschlüssel habe. Die Zeugin #### meldete sich zu diesem Zeitpunkt aber nicht. Nachdem der Zeuge ####, der Filialleiter, dort war und den Besitz der Tresorschlüssel eingeräumt hatte, gab sie ebenfalls zu, Schlüssel zu haben. Sodann mussten alle Angestellten mit dem Angeklagten H. in den Keller zum Tresor gehen. Bis auf den Zeugen #### mussten sie sich dort auf den Boden legen, wobei H. aber noch die Zeugin #### packte, ihr die Waffe an den Hals drückte und dem Zeugen #### erklärte, wenn "er Scheiß mache, erkenne er die Kleine nicht wieder". Die Zeugin stand dabei große Angst aus. H. wollte auf diese Weise alle Zeugen, vor allem in diesem Moment auch den Zeugen ####, einschüchtern und ihnen Angst einjagen, damit sie seinen Forderungen ohne Abwehrmaßnahmen nachkommen würden. Nachdem der Zeuge #### den Tresor geöffnet hatte, musste er sich auch hinlegen. Die Zeugin #### musste die einzelnen Tresorfächer öffnen. Sie hatte dabei noch Schwierigkeiten, weil sie nicht die richtige Brille trug. H. bedrohte sie erneut mit der Waffe, weil es ihm nicht schnell genug ging. Sie musste ihm das vorhandene Geld, etwa 330.000,00 DM, in eine Plastiktüte packen, wobei sie nicht alles einpackte. Auch sie hatte wegen der ständigen Bedrohung große Angst.
99Während der gesamten Zeit bedrohte H. auch die anderen Angestellten mit der Waffe. Er trat dabei überaus bestimmt und aggressiv auf. Immer wieder erklärte er mit scharfer Stimme, dass er bei einem Alarm schießen werde. Auch sonst sprach er ständig Bedrohungen aus. Die Zeugen nahmen diese Drohungen ernst und taten aus diesem Grund, was er von ihnen verlangte. Auch sprach er zwischendurch in das mitgeführte Funkgerät, ohne dass aber eines der Opfer eine Antwort hören konnte. Er erklärte hierzu auch, draußen noch einen Komplizen zu haben.
100Nachdem die Zeugin #### das Geld in eine Tüte gepackt hatte, wollte der Angeklagte H. die Angestellten zunächst in dem Tresorraum einschließen. Da sich dort aber ein Alarmknopf befand, mussten sie wieder mit ihm hinaufgehen. Dabei ging er rückwärts die Treppe hinauf vor. Er stolperte hierbei, und die verängstigten Opfer rechnen damit, er werde nun schießen oder es werde sich zumindest ein Schuss lösen. Oben schloss er dann alle Angestellten in einen Kopierraum ein. Auf deren Protest hin, der Raum sei zu klein, erklärte er, er werde bald die Polizei benachrichtigen. Auch forderte er sie auf, sich noch einige Zeit ruhig zu verhalten, da er die Räume der Sparkasse nicht sofort verlasse und auch durch die Tür schießen könne. Nachdem er die Angestellten dort eingeschlossen hatte, hielt er sich noch kurz in den Sparkassenräumen auf. Es ist möglich, dass er noch einmal in den Tresorraum hinuntergegangen ist. Danach verließ er die Sparkasse. Nach etwa einer halben Stunde befreiten sich die Angestellten aus eigener Kraft, indem sie die Tür des Kopierraums aufbrachen.
101Insbesondere die Zeuginnen #### und #### haben nach der Tat noch unter der ausgestandenen Angst gelitten. Die Zeugin #### sieht noch immer mit Angstgefühlen hoch, wenn jemand hereinkommt, während die Zeugin #### nach der Tat und jetzt wieder vor dem Termin an Schlafstörungen litt.
102Nach dem Verlassen der Bank traf H. sich mit O. und sie begaben sich in dessen Wohnung. Dort zählten sie gemeinsam die Beute und stellten fest, dass sie etwa 330.000,00 DM erbeutet hatten. Auf Bestimmen von H. hin erklärte sich O. damit einverstanden, dass die Beute zunächst insgesamt versteckt würde, damit man nicht durch plötzlichen Überfluss an Geld auffalle. O. war auch damit einverstanden, dass H. die Beute allein verstecken solle, weil er diesem vertraute und ihn, auch aufgrund seines Rufs in der Justizvollzugsanstalt ####, für anständig hielt. In der Folgezeit erhielt O. auf sein Bitten hin von H. insgesamt 1.200,00 DM aus der Beute. Mehrmals bat er H. vergeblich, ihm weiteres Geld zu geben. Die restliche Beute ist bis heute nicht gefunden worden.
103Die Angeklagten H. und O. waren beide bei Begehung der Tat in vollem Umfang in der Lage, das Unrecht ihres Handelns einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln.
1042.
105Anfang ####, jedenfalls vor dem ####. dieses Monats, kaufte der Angeklagte H. mit Hilfe des Angeklagten P. bei einem Italiener, der sich #### nannte, in Menden mehrere Schusswaffen nebst Munition. H. hatte P. erklärt, dass er scharfe Waffen kaufen wolle, und zwar Gewehre oder ähnliche Waffen. P., der H. gut kannte, und insbesondere dessen Faible für Waffen kannte, war sich sofort darüber im Klaren, dass es sich tatsächlich um echte, gebrauchsfähige Waffen handeln sollte. Auch waren sich beide darüber einig, dass die zu kaufenden Waffen, die H. grundsätzlich für sich haben wollte, bei gemeinsam zu begehenden Straftaten auch eingesetzt werden sollten. P. nutzte nun seine noch immer bestehenden Verbindungen zu Kreisen des "Milieu" und zu Straftätern aus und verschaffte unproblematisch in kurzer Zeit H. den Kontakt zu einem Verkäufer solcher Waffen. Mit dem Verkäufer, es handelte sich um einen Italiener, der sich #### nannte, wurde ein Treffen in einem Lokal in Menden vereinbart.
106Mit dem Auto des P., das dieser führte, fuhren H. und P. zu dem vereinbarten Treffpunkt in ####. Dort trafen sie tatsächlich den ####, mit dem vor allem H. den Kauf besprach. Dabei handelte H. mit dem Verkäufer insbesondere aus, welche Waffen er kaufen wollte und zu welchen Preisen. Sie einigten sich auf eine Maschinenpistole Sten der Firma Enfield, Modell MK, eine Doppelflinte eines russischen Fabrikats mit abgesägten Läufen und einem zum Pistolengriff umgearbeiteten Hinterschaft sowie eine Vorderschaftrepetierflinte "Pumpgun", Fabrikat Mossberg, Modell 500 A, sämtlich nebst Munition. Der Kaufpreis wurde mit 3.000,00 DM vereinbart. Hiervon brachte H. selbst 700,00 DM auf, die weiteren 2.300,00 DM gab P. hinzu.
107Bei der Maschinenpistole "Sten" handelt es sich um eine im zweiten Weltkrieg hergestellte Waffe, die zwar äußerlich grob aussieht, jedoch voll funktionstüchtig ist. Es kann mit ihr Einzelfeuer und Stoßfeuer abgegeben werden. Die Waffe unterliegt dem Kriegswaffenkontrollgesetz.
108Bei der abgesägten Schrotflinte handelt es sich um eine Waffe, die einmal durch Verstopfen der Läufe unbrauchbar gemacht worden war. Die Brauchbarkeit war durch Entfernen der Verstopfung wiederhergestellt worden, wobei dies durch das Absägen der Läufe erleichtert worden war. Mit der Waffe wird Schrotmunition verfeuert, die bei abgesägten Läufen zwar nicht mehr gezielt verschossen werden kann, jedoch aus der Nähe abgegeben großen Schaden anrichtet. Für dieses Gewehr ist ein Waffenschein erforderlich.
109Bei der sogenannten Pumpgun handelt es sich um eine halbautomatische Repetierflinte, mit der ebenfalls Schrotmunition im Einzelfeuer abgegeben wird. Diese Waffe unterfällt § 37 Nr. 1 d Waffengesetz.
110Sowohl H. als auch P. war bekannt, dass es sich um Waffen handelte, für die zum berechtigten Erwerb und Beisichführen eine Waffenbesitzkarte und ein Waffenschein erforderlich waren. Keiner von ihnen verfügte über diese Papiere. Auch das war ihnen beiden bekannt.
111Nachdem H. und der Verkäufer sich handelseinig geworden waren, gingen alle hinaus zum Parkplatz, weil der Verkäufer die verschiedenen angebotenen Waffen in seinem Auto bei sich führte. Der Verkäufer #### gab dann die Waffen und die Munition aus seinem Auto heraus und erhielt dafür die 3.000,00 DM. Die Waffen wurden in das Auto des P. geladen. Danach fuhren H. und P. wieder ab.
112Später schoss H. mit den Waffen im Wald, um sie auszuprobieren. Er stellte fest, dass sie alle funktionstüchtig waren. Sie wurden nach seiner Festnahme in einem Schließfach im Bahnhof #### gefunden, wo H. sie aufbewahrt hatte. Der Schlüssel zum Schließfach war in dem Zimmer des Angeklagten H. im #### sichergestellt worden.
113Die Angeklagten H. und P. waren beide bei Erwerb der Waffen, H. auch in der Folgezeit, hinsichtlich Besitz und Benutzung der Waffen ohne Einschränkung fähig, das Unrecht der Tat einzusehen und gemäß dieser Einsicht zu handeln.
1143.
115H. und P. hatten schon vor dem oben beschriebenen Kauf der Waffen miteinander vereinbart, dass sie zusammen "etwas machen" wollten. H. wollte nach der gelungenen Tat vom #### weitere Taten ausführen. P. war ihm dabei als Mittäter lieber, weil er O. nicht für ebenso verlässlich hielt. P. war damit einverstanden. Ihm ging es darum, schnell viel Geld zu haben. Mit den Einkünften aus ehrlicher Arbeit war er nicht zufrieden.
116Einer der beiden hatte sodann die Möglichkeit ausbaldowert, die Sparkassenfiliale #### in #### zu überfallen. Es konnte nicht festgestellt werden, wer von beiden dies tat. Sie hatten sich sodann auf eine Begehungsweise geeinigt, die der der ersten Tat von H. ähnelt. Sie wollten sich in dem Haus, von dem aus die Angestellten morgens die Räume der Filiale betraten, gemeinsam verstecken, den Angestellten morgens auflauern und so beide in die Bank gelangen. Dabei wollten sie sich mit den nun gekauften Waffen ausrüsten, um so die Angestellten einzuschüchtern und jede Gegenwehr zu verhindern. Dabei sollte die zuerst eintreffende Angestellte ihnen die Tür zur Sparkasse öffnen, während die anderen dann von den Sparkassenräumen aus "in Empfang genommen" werden sollten. Dabei wollten sie die Angestellten mittels der Waffen so einschüchtern, dass diese das im Tresor befindliche Geld herausgeben würden. Sie hatten vorher ermittelt, dass der Tresorraum im Keller lag, und planten, dass H. dort das Geld herausholen sollte, während P. die anderen Angestellten bewachte. Die Beute wollten sie für sich behalten und später hälftig teilen.
117P. sollte beide mit einem Auto zu der Bank fahren. Er mietete dazu bei einem Autoverleiher am Flughafen in #### am Tag zuvor einen Leihwagen, weil er nicht mit seinem eigenen Fahrzeug fahren wollte, um ein Erkennen zu verhindern.
118Am frühen Morgen des #### begaben sich H. und P. absprachegemäß gemeinsam zu der Filiale der Stadtsparkasse #### in der #### in ####. Es gelang ihnen auf nicht näher geklärte Weise, in den Hausflur des neben der eigentlichen Sparkasse gelegenen Hauses Nr. 63 zu gelangen. Dieser Eingang des Hauses wurde von den Angestellten der Sparkassenfiliale genutzt, um die Räume der Filiale zu betreten. Von dem Hausflur führt eine sogenannte Sicherheitstür zu den Räumen der Sparkassenfiliale.
119Als etwa um 07.54 Uhr die erste der Sparkassenangestellten, die Zeugin ####, im Haus eintraf und auf die Tür zu den Sparkassenräumen zuging, sprang der Angeklagte H. auf sie zu. Hinter ihm folgte von der Kellertreppe her der Angeklagte P.. Sie waren beide mit Motorradhauben maskiert, deren Augenschlitz in der Mitte zusammengenäht war, so dass für jedes Auge eine Öffnung vorhanden war. Beide waren mit zuvor in Menden gekauften Waffen bewaffnet. H. benutzte die Repetierflinte Pumpgun. P. führte die Schrotflinte mit abgesägten Läufen bei sich. H. bedrohte die Zeugin mit der vorgehaltenen Waffe und zwang sie, die Sicherheitstür zu den Sparkassenräumen zu öffnen. Die Zeugin hielt die ihr vorgehaltenen Waffen für echt. Aus Angst um Leben und Gesundheit kam sie den Forderungen der Angeklagten nach und öffnete diesen die Sicherheitstür zu den Sparkassenräumen. In der Sparkasse forderte H. sie zunächst auf, alles so zu machen wie sonst auch. Sie schaltete, unter dem Druck der Bedrohung mit den Waffen, das Licht ein und entschärfte die Alarmanlage. H. fragte sie noch, ob sie auch nichts vergessen habe. Nachdem sie dies verneint hatte, musste sie in der nahe der Sicherheitstür gelegenen Damentoilette im Vorraum warten. Der Angeklagte P. blieb bei ihr stehen und bedrohte sie mit seiner Waffe, während H. sich wieder an die Eingangstür begab, um die bald erwarteten weiteren Angestellten in Empfang zu nehmen. Sowohl jetzt als auch im gesamten weiteren Verlauf drohten beide massiv mit den Waffen, durch Worte und sonstige Verhaltensweisen, um die Angestellten einzuschüchtern, damit sie sich ohne Gegenwehr den Forderungen der Angeklagten beugen würden.
120Nach etwa 10 Minuten trafen gemeinsam die Zeuginnen #### und #### ein. Beide klingelten, wie dies üblich war, und H. betätigte den Öffner für die Haustür. Die Sicherheitstür hatte er bereits etwas geöffnet. Als die beiden Frauen den Hausflur betreten hatten, öffnete er die Sicherheitstür und trat drohend auf sie zu. Er richtete seine Waffe auf sie und zerrte sie beide am Arm in die Sparkassenräume. Drinnen trat er noch derart gegen den Korb, den die Zeugin #### bei sich trug, dass dieser wegflog. Die Zeugin ####, die ebenso wie die Zeugin #### schon durch die Waffe stark eingeschüchtert war, ängstigte sich durch dieses grobe und aggressive Verhalten umso mehr. Beide wurden dann ebenfalls gezwungen, in den Vorraum der Damentoilette zu gehen und dort gemeinsam mit der Zeugin #### zu warten. Während die Zeuginnen zusammen warteten, sagte H. unter anderem sinngemäß zu P., wenn die nicht ruhig seien, solle er ihnen das Gewehr über den Kopf hauen. Zu den Frauen selbst sagte er sinngemäß unter anderem, wenn etwas passiere, seien sie dran. Hierdurch verstärkte sich die Angst der Zeuginnen noch ganz erheblich.
121Es trafen dann nacheinander die Zeuginnen #### und #### ein. Beide wurden von H. ebenso in Empfang genommen wie zuvor die Zeuginnen #### und ####. Er öffnete die Sicherheitstür, bedrohte die Ankommenden mit der Waffe und zog sie in die Sparkassenräume. Die Zeugin #### erschreckte sich derart, dass sie im Hausflur aufschrie. Daraufhin packte er sie an den Haaren und zerrte sie daran in die Sparkassenräume. Die Zeugin begann zu weinen und konnte sich während des gesamten Überfalls nicht mehr beruhigen. Sie hatte noch bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung starke Angstgefühle, begann fast zu weinen, und wagt sogar in ihrem Wohnhaus kaum noch, in den Keller zu gehen.
122Als nächstes Opfer traf der Filialleiter #### ein. Auch ihm öffnete H. in der oben mehrmals geschilderten Weise die Türe. Er drückte ihm dann die Waffe gegen die Brust, packte ihn an der Kleidung und forderte ihn auf, ganz ruhig zu sein. Als er den Zeugen #### in die Sparkassenräume zog, sah dieser auch den zweiten Täter und erkannte den Ernst der Situation. Auf die Frage H.s erklärte er, der "Boss" zu sein und Schlüssel zu haben. Der Zeuge wollte diese dann aus seinem Aktenkoffer nehmen. Dabei wurde P. nervös und wollte dies nicht. H. forderte #### auf, den Schlüssel herauszuholen, dies aber langsam zu tun. Der Zeuge holte dann den Schlüssel heraus. Er versuchte noch, die beiden Täter zu beruhigen, indem er erklärte, er werde "den Mist" schon herausgeben, wenn sie nur alle in Ruhe lassen würden. Der Angeklagte P. klappte sodann die Läufe der von ihm mitgeführten Schrotflinte nach unten, zeigte die darin befindliche große Munition und erklärte sinngemäß, diese richte erheblichen Schaden an, wenn sie benutzt werde. Dies diente, wie auch das gesamte äußerst drohende und einschüchternde Verhalten beider Angeklagten, dazu, die Zeugen so sehr unter Druck und in Angst zu versetzen, dass sie allen Forderungen der Angeklagten nachkommen würden. Als der Zeuge #### in die Richtung des P. schaute, um diesen anzusehen, drückte ihm P. das Gewehr in den Rücken und forderte ihn auf, anderswo hinzusehen. Der Zeuge kam dem nach.
123Es erschien dann der Zeuge ####, der als Kassierer tätig war. H. ließ auch ihn in der oben ausgeführten Weise herein, indem er ihn an der Sicherheitstür mit der vorgehaltenen Waffe empfing und ebenfalls in die Damentoilette führte, wo bereits die anderen Angestellten warteten.
124Die beiden Angeklagten waren zu diesem Zeitpunkt deswegen besonders nervös, weil einige der Sparkassenangestellten recht spät erschienen. P. machte in diesem Zusammenhang eine Bemerkung zu H. und nannte ihn dabei ####. H. ging dann mit den Zeugen #### und #### in den Keller, um den Tresor zu leeren, während P. mit den Zeuginnen oben zurückblieb und diese bewachte. Er drohte dabei weiterhin damit, dass er die von ihm benutzte Waffe auf- und wieder zuklappte. Auch forderte er sie hin und wieder auf, ruhig zu sein und ihn nicht anzusehen.
125Im Keller musste H. feststellen, dass der Zeuge #### einen Schlüssel oben vergessen hatte. Er schickte daher den Zeugen #### hinauf, diesen zu holen, und rief dies auch P. zu, damit dieser nicht denke, der Zeuge sei weggelaufen. #### holte auf Weisung des H. den anderen Schlüssel und musste sodann das Geld in eine Tüte packen. Es handelte sich um insgesamt etwa 590.000,00 DM. Die Zeugen #### und #### kamen den Forderungen H.s nach, weil sie aufgrund der Bedrohung mit den Waffen durch beide Täter um Leben und Gesundheit sowohl für sich selbst als auch für die anderen Angestellten fürchteten.
126Während H. mit den Zeugen #### und #### im Keller war, erschien die Zeugin ####. Sie wurde von dem Angeklagten P. mit vorgehaltener Waffe hereingelassen und musste sich zu den anderen Frauen in der Damentoilette stellen und warten.
127Nachdem H. sich im Keller das Geld aus dem Tresor hatte einpacken lassen, fragte er die Zeugen unten nach einer Möglichkeit, alle einzuschließen. Dabei machte er klar, dass es sich um einen Raum handeln müsse, von dem aus kein Alarm gegeben werden könne. Der Zeuge #### schlug hierfür die Teeküche vor. Danach mussten die beiden Zeugen, nach wie vor mit der Waffe bedroht, wieder nach oben gehen. Beide Angeklagten zwangen dann die Angestellten, alle in die Teeküche zu gehen. Dort schlossen sie die Zeugen ein. Zuvor forderten sie sie noch auf, sich einige Zeit ruhig zu verhalten, sonst werde ihnen doch noch etwas passieren. Danach entfernten sie sich.
128Nachdem die beiden Angeklagten ungehindert mit der Beute entkommen waren, drang die Polizei, alarmiert von dem zu spät gekommenen und deshalb nicht in den Überfall geratenen weiteren Angestellten ####, in die Sparkassenfiliale ein und befreite nach einer guten halben Stunde die Angestellten aus der Teeküche. Diese hatten nicht gewagt, von sich aus die Tür aufzubrechen.
129Die Zeugin #### litt vor allem in der Zeit nach der Tat an dem Gefühl einer Verfolgung. Sie hatte Angst, allein im Dunkeln Wege zurückzulegen, auch wenn es sich nur um kurze Strecken handelte. Selbst in der eigenen Wohnung fühlte sie sich nicht sicher. Vor dem Termin ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung sind diese Ängste wieder stärker geworden. Die Zeugin hat sich speziell aus diesem Grund von ihrer Mutter begleiten lassen. Auch die Zeugin #### hatte und hat noch immer Angstgefühle wegen der Tat. Sie hat sich an eine andere Filiale der Sparkasse versetzen lassen. Noch stärker sind die Angstreaktionen der Zeugin ####. Sie hat insbesondere auch in ihrer eigenen Wohnung starke Angstgefühle, wagt nicht mehr, in den Keller zu gehen, und schließt sich häufig aus Angst ein.
130Es ist nicht genau bekannt, was mit der Beute geschehen ist. Jedoch hat jeder der beiden Angeklagten H. und P. seinen Teil der Beute erhalten, denn P. hat das von ihm insoweit erhaltene Geld dazu benutzt, für seine damalige Verlobte Schmuck zu kaufen, und er hat davon auch die Kosten für die Übernahme der Bar "####" finanziert. Zwar hatte er, was als wahr unterstellt worden ist, etwa 33.000,00 DM zur Verfügung, die er während seiner Haftzeit hatte ansparen können. Diese Summe reichte aber bei Weitem nicht aus, davon die gesamten Kosten zu bestreiten, zumal P. auch noch einem Bekannten des Zeugen #### ein Darlehen von 10.000,00 DM gegeben hat.
131Die Angeklagten H. und P. waren bei Begehung der Tat weder in ihrer Einsichts- noch in ihrer Steuerungsfähigkeit in irgendeiner Weise eingeschränkt.
1324.
133Am #### wurde der Angeklagte H. von den Polizeibeamten ####, #### und #### im Eingangsbereich des #### wegen des Verdachts der Beteiligung an den Banküberfällen vom #### in #### und #### in #### festgenommen.
134Die drei Polizeibeamten hatten sich zu dem #### begeben, um den Angeklagten, wenn er voraussichtlich dort erscheinen würde, festzunehmen. Dabei hatte sie der Polizeibeamte ####, der die Ermittlungen insoweit leitete, darüber informiert, dass der Angeklagte H. unter Umständen bewaffnet sein werde und als gefährlich angesehen werden müsse. Sie besprachen sodann, in welcher Weise sie die eigentliche Festnahme ausführen wollten. Dabei entschlossen sie sich, H. schon in der Eingangshalle festzunehmen. Dabei sollte ihn der Zeuge #### mit seiner Waffe in Schach halten, die Zeugin #### sollte den Ausgang sichern und der Beamte #### sollte H. ansprechen, die Festnahme aussprechen und ihn durchsuchen.
135Als H. erschien, ging man genau nach diesem Plan vor. #### hielt ihn mit der Waffe, einer polizeilichen Dienstwaffe SIG-Sauer P 6, in Schach. Die Zeugin #### begab sich zur Tür, um eine Flucht zu verhindern. #### sprach H. an und erklärte ihm, er sei festgenommen. Der Grund der Festnahme wurde ihm allerdings nicht genannt. Sodann durchsuchte #### H.. Dabei übersah er die von H. mitgeführte, in den Gürtel der Hose gesteckte halbautomatische Selbstladepistole des Kalibers 6,35 mm. Ebenso übersah er ein von H. mitgeführtes Taschenmesser.
136#### fesselte dann mittels seiner Handschellen H. die Hände auf dem Rücken. Als alle vier Personen zusammen das Gebäude verlassen wollten, fiel der Zeugin #### auf, dass #### beide Ringe der Handschellen um dasselbe Handgelenk gelegt hatte. Sie wies darauf hin, und die Fessel wurde noch richtig angelegt. Sodann fuhr der Beamte #### mit einem von ihm gefahrenen Fahrzeug allein zum Polizeipräsidium in ####, während die Zeugen #### und #### zusammen mit H. dorthin fuhren. Dabei saß #### am Steuer, während die Zeugin #### zusammen mit H. auf der Rückbank des Wagens saß.
137Im Polizeipräsidium, wo man gegen 16.00 Uhr eintraf, wollten die Zeugen #### und #### den Angeklagten H. zunächst zu den Diensträumen des 4. Kommissariats bringen, damit ihn der Zeuge #### dort vernehmen solle. Dieser ließ ihnen jedoch mitteilen, sie sollten H. zunächst zum Gewahrsam bringen, was auch geschah. In dem Gewahrsamsbüro befand sich zu dieser Zeit auch der dort diensthabende Beamte ####. Der Zeuge #### begann, die Festnahmeanzeige aufzunehmen. Dazu befragte er H., der auch - zumindest zunächst - ohne weitere Umstände antwortete. #### saß dabei mit dem Rücken zu H.. Koch saß an einem weiteren Schreibtisch und konnte von da H. sehen. Die Zeugin #### nahm H. die Handfessel ab. Dabei entstanden Probleme, weil zunächst kein passender Schlüssel für die von dem Beamten #### stammenden Handfesseln da war. Sie forderte ihn dann auf, seine Taschen zu leeren. H. begann damit auch.
138Während er seine Taschen leerte, hörte H. das Geräusch von klappernden Schlüsseln. Dies brachte ihm die Situation in vollem Umfang zu Bewusstsein. Ihm war jetzt klar, dass er erneut in Haft genommen werden würde. Allerdings waren die in ihm aufkommenden Gefühle nicht so stark, dass sie seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in strafrechtlich relevanter Weise beeinträchtigt hätten. H. entschloss sich zu fliehen. Er griff nach der kleinen Pistole, die er in seinem Gürtel trug, und richtete diese zunächst kurz auf den Zeugen ####, dann auf die Zeugin #### und sagte sinngemäß: "Jetzt wird das anders hier." Der Zeuge #### hörte schon an der veränderten Stimme, dass sich an der Situation etwas geändert hatte, und drehte sich um. Er sah, dass H. eine Waffe in der Hand hielt und damit die Zeugin #### bedrohte. H. forderte unter Drohen mit der Waffe die drei Beamten auf, sich auf den Boden zu legen. Der Beamte #### musste sich mit seinen Handfesseln an der Heizung des Raums anfesseln. H. fragte nach weiteren Handfesseln. Die Zeugin #### sagte ihm, dass es ja vorhin schon Probleme mit den Schlüsseln für die Handfesseln gegeben habe. Daraufhin fragte H. nicht weiter nach den Handfesseln. Stattdessen forderte er #### auf, ihm seine Dienstpistole anzureichen. Unter dem Eindruck der Bedrohung mit der Waffe des H. drehte sich #### etwas, zog die Waffe aus dem Halfter, in dem er sie bei sich trug, und reichte sie H. vorsichtig an. Dieser nahm die Waffe und lud sie sofort durch. Es fiel eine Patrone heraus. Durch das Durchladen war die ansonsten nicht mit einer Sicherung versehene Pistole ständig schussbereit. Dies war H. bekannt.
139H. erklärte nun sinngemäß, er werde die Zeugen #### und #### mitnehmen, wobei er insbesondere die Zeugin #### als Geisel nehmen wollte. Er ging davon aus, dass die anderen Polizeibeamten bei einer Frau als Geisel noch vorsichtiger sein würden. Ebenso wichtig war ihm, dass die zierliche Zeugin nicht zur körperlichen Gegenwehr in der Lage sein würde, während er dies dem Zeugen #### ohne Weiteres zutraute. Beide mussten aufstehen. H. packte die Zeugin #### am Arm und zog sie nahe an sich heran. Er hielt ihr dann die Dienstpistole - seine eigene Pistole hatte er weggesteckt - an den Kopf. Damit machte er ihr und #### sowie allen ihnen auf dem weiteren Weg begegnenden Polizeibeamten klar, dass er diese Zeugin unmittelbar mit der Waffe bedrohte und auch schießen würde, wenn sich ihm jemand in den Weg stellen würde. #### musste vorausgehen. Zunächst musste er die Tür des Gewahrsams öffnen und sodann vorgehen.
140Auf dem Weg nach draußen kamen sie an mehreren anderen Polizeibeamten vorbei, dabei unter anderem auch an dem Zeugen ####. Alle Polizeibeamten wichen zurück und ließen H. mit den beiden Geiseln unbehelligt weitergehen, aus Sorge, er möge insbesondere der Zeugin #### etwas antun. Beim Verlassen des Polizeipräsidiums war eine Treppe hinunterzugehen. Auch dort standen an verschiedenen Stellen Beamte. H. wollte deshalb seine Drohung gegen die Geiseln, insbesondere die Zeugin ####, besonders deutlich machen. Er legte einen Arm um den Hals der Zeugin und drückte dabei so fest zu, dass diese kaum Luft bekam und auch nicht mehr sehen konnte, wohin sie auf der Treppe zu gehen hatte. Als sie versuchte, ihm dies deutlich zu machen, schüchterte er sie mit der Bemerkung "Halt die Schnauze" weiter ein.
141Vor dem Polizeipräsidium forderte H. den Zeugen #### auf, ein Auto zu holen. Dieser holte unter dem Eindruck der ständigen Bedrohung insbesondere gegen die Zeugin #### mit der Schusswaffe den Dienstwagen, in dem zuvor H. zum Präsidium gebracht worden war. H. setzte sich mit der Zeugin ####, die er nach wie vor festhielt und mit der Pistole bedrohte, nach hinten. Er forderte #### auf, loszufahren. Dabei gab er als Richtung zunächst #### an und verlangte, zur Auffahrt der Bundesautobahn A ####, damals A ####, zu fahren. Als das Fahrzeug dort ankam, war es wegen des heftigen Feierabendverkehrs nur mühsam möglich, nach links auf die A #### Richtung #### abzubiegen. Dies hätte, wie auch H. erkannte, einige Zeit in Anspruch genommen. Daher forderte er #### nun auf, nach rechts abzubiegen und in Richtung E. zu fahren. #### kam dieser Aufforderung wegen der ständigen Drohung mit Waffengewalt nach.
142Während dieser Phase der Tat seit den Ereignissen in dem Polizeigewahrsam wie auch in der gesamten folgenden Zeit war H. uneingeschränkt schuldfähig.
143Auch in Fahrtrichtung E. geriet man auf der Autobahn A #### alsbald in einen durch den Feierabendverkehr verursachten Stau. H. wurde dadurch immer nervöser. Er fürchtete, #### werde irgendetwas tun, um etwa andere Polizeikräfte zu benachrichtigen oder Ähnliches. Dann entdeckte H. einen VW Bulli der Polizei, der einige Fahrzeuge hinter dem Fluchtauto in gleicher Fahrtrichtung voranzukommen versuchte. Hierüber regte er sich noch mehr auf. Er packte die Zeugin #### an den Haaren und setzte ihr deutlich sichtbar die Pistole an den Kopf. Beide Zeugen versuchten daraufhin, ihn zu beruhigen. Er forderte den Zeugen #### auf, er solle den anderen Polizeiwagen über Funk auffordern, sich vor sie zu setzen und eine Gasse freizumachen. #### versuchte dies auch, konnte aber das andere Polizeifahrzeug nicht erreichen. Da H. von seiner Forderung nicht abließ und auch immer weiter mit der Waffe drohte, rief #### schließlich die Einsatzleitstelle über Funk an und forderte diese auf, den anderen Polizeiwagen entsprechend zu instruieren. Während er noch sprach, nahm sich H. das Funkgerät und erklärte, wenn man seinen Forderungen nicht nachkomme, werde etwas passieren. Über die Funkleitstelle wurde das andere Fahrzeug erreicht und setzte sich, den Forderungen H.s nachkommend, vor das Fluchtauto. Sodann machte das andere Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn eine Gasse frei, während #### das Fluchtauto hinterher steuerte.
144H. nahm sich erneut das Funkgerät und verlangte, mit dem Beamten #### zu sprechen. Als dieser nicht sofort mit ihm sprach, drohte er, wenn er nicht binnen zwei Minuten da sei, werde etwas passieren. Danach sprach er auch mit ####.
145In der Zwischenzeit war man auf der Autobahn an der Ausfahrt E. #### #### angelegt. H. entschloss sich, hier die Autobahn zu verlassen, und gab #### eine entsprechende Anweisung. Dieser bog auch mit dem Fluchtauto ab Richtung Ausfahrt, während der vorausfahrende andere Polizeiwagen weiterfuhr. Um in die Ausfahrspur zu gelangen, musste #### die rechte Fahrspur der Autobahn überqueren. Ein anderes Auto blockierte diese Spur, dessen Fahrer zunächst nicht bereit war, zurückzusetzen, um das Fluchtauto durchzulassen. Daraufhin öffnete H. das Seitenfenster und bedrohte den Fahrer des Fahrzeugs mit der Pistole. Aufgrund dieser Bedrohung setzte dieser dann doch sein Fahrzeug zurück und #### konnte das Fluchtauto auf die Ausfahrtspur steuern.
146Am Ende dieser Spur standen mehrere Polizeifahrzeuge. H. befürchtete, diese würden ihm den Weg versperren. Er drückte #### die Pistole in den Rücken und befahl ihm, nur nicht stehen zu bleiben. Er solle Richtung E. Stadtmitte fahren. Der Zeuge #### fuhr weiter und gelangte auf eine breite Straße in Richtung der E.er Innenstadt. Dort kam ihnen erneut das schon auf der Autobahn gesichtete Polizeifahrzeug VW Bulli entgegen. H. regte sich darüber sehr auf, weil er der Auffassung war, die Beamten in diesem Fahrzeug würden nach ihm suchen. Es gelang den beiden Zeugen aber, ihn zu beruhigen.
147H. erklärte ####, er solle eine Stelle suchen, wo er, H., die Geiseln freilassen und selbst verschwinden könne. #### schlug den Hauptbahnhof vor. Dies lehnte H. ab. Schließlich kam man an der Einfahrt zu einer Tiefgarage vorbei, und zwar dem Parkhaus ####. Auf Anweisung von H. fuhr #### in dieses Parkhaus. #### musste dann zunächst mit dem Messer des H. die Schnur des Funkgeräts durchschneiden. Sodann musste er aussteigen und H. die Tür öffnen, weil dieser die Tür wegen eingelegter Kindersicherung nicht von innen öffnen konnte. H. stieg zuerst aus und zog die Zeugin #### nach. Diese ließ jetzt ihre Handtasche, in der sich ihre Dienstpistole befand, im Auto zurück. Er erklärte der Zeugin, er werde mit ihr einen kleinen Spaziergang machen. #### wollte er dagegen "los werden". Er fürchtete, dieser werde versuchen, ihn zu überwältigen, schon um die vorangegangene "Schlappe" wettzumachen. Von der offensichtlich verängstigten Zeugin #### fürchtete er dies nicht. H. wollte #### mit Handschellen an dem Auto festschließen. Als ihm die beiden Zeugen erklärten, dass sie keine Handschellen bei sich hätten, forderte er #### auf, in der Tiefgarage zurückzubleiben, und erklärte ihm, wenn er versuche, ihm und der Zeugin #### zu folgen, werde er schießen. Den Zündschlüssel des Polizeiautos nahm er mit. #### hatte in dieser Situation zunächst ernsthaft befürchtet, H. werde auf ihn schießen.
148H. führte nun die Zeugin #### aus der Tiefgarage die Fußgängerzone in E. entlang. Dabei hatte er sie an der Schulter gepackt und die Pistole so in seine Tasche gesteckt, dass er die Zeugin damit zwar bedrohte, die Pistole aber nicht gleich für jeden zu sehen war. Der Zeuge #### versuchte zunächst, H. und der Zeugin #### zu folgen, verlor diese aber schließlich aus den Augen. H. führte die Zeugin nach kurzer Zeit in den Hof einer Firma, in dem ein Arbeiter ein Auto belud. Ferner stand dort ein PKW. H. zog die Pistole aus der Tasche und fragte mit vorgehaltener Waffe den Arbeiter, ob der PKW ihm gehöre. Der Arbeiter lachte jedoch nur und erklärte, er habe zu tun. Es erschien dann ein zweiter Mann, der ####. Auch diesen bedrohte H. mit der Pistole und fragte, ob das Auto ihm gehöre. Als #### dies bejahte, sagte ihm H., dass er ihn und die Zeugin ein Stück zu fahren habe. #### folgte nur deshalb der Anweisung von H., weil dieser ihn mit der Schusswaffe bedrohte. Alle mussten in das Auto steigen, wobei #### fuhr und die Zeugin #### und H. wieder hinten saßen. #### fragte, wohin er fahren sollte, bekam aber von H. keine Anweisungen, weil dieser sich in E. nicht auskannte. Stattdessen sagte ihm H. jeweils aus der Situation heraus, wo er abbiegen sollte. #### fuhr dabei sehr langsam und hielt sich strikt an die Verkehrsregeln. Schon nach kurzer Zeit dirigierte H. ihn daher in eine relativ ruhige Straße und ließ ihn dort anhalten. H. stieg aus und zog die Zeugin #### wieder mit sich. Dabei warf er noch den Schlüssel des Polizeiautos auf den Rücksitz mit der Bemerkung, diesen brauche er nicht mehr. Sodann sagte er ####, er könne nun wegfahren, was dieser auch tat. Der Schlüssel wurde später in dem Auto des #### gefunden.
149H. führte die Zeugin #### unter ständiger Bedrohung mit der Waffe die Straße entlang. Dabei probierte er an verschiedenen Häusern, ob Türen offen waren, und schellte auch an einer Wohnung, jedoch ohne Erfolg. Während sie so die Straße entlanggingen, kam ihnen ein junger Mann entgegen, der #### ####. Dieser bemerkte die Pistole und sprach H. an, warum er die Frau bedrohe. Daraufhin richtete H. die Waffe auf ####, bedrohte ihn und forderte ihn auf abzuhauen. Voller Angst lief #### tatsächlich weg und rief dabei, dass er die Polizei verständigen werde. H. führte nun die Zeugin #### weiter und schellte kurz darauf an dem Haus #### ####. Als die Haustür geöffnet wurde, ging er mit Frau #### hinein. Im Hausflur trafen sie die #### #### an, die dort die Treppe putzte. Sie führte an diesem Tag zusammen mit ihrer Mutter für den in dem Haus wohnenden #### Reinigungsarbeiten aus. H. sprach #### an, ob sie dort wohne. Als Sabine #### nicht sofort reagierte, zog er die Pistole, bedrohte sie damit und forderte sie auf, vorzugehen in die Wohnung. #### #### ging dann vor zur Wohnung des Herrn ####. Die Tür der Wohnung hatte ihre Mutter, ####, geöffnet, weil H. dort geschellt hatte. #### wollte gerade fragen, was los sei, als H. mit den zwei anderen Frauen heraufkam, auch #### mit der Waffe bedrohte und alle aufforderte, in die Wohnung zu gehen. Dort traf er nicht nur ####, sondern auch #### an. H. wollte erklären, dass er nur in der Wohnung warten wolle und alle sich ruhig verhalten sollten, als #### an ihm vorbei aus der Wohnung lief. H. wollte ihn möglicherweise aufhalten. Es löste sich ein Schuss, der in die Decke der Wohnung ging. #### verließ unversehrt die Wohnung und lief davon. H. führte nun die Frauen, die durch den Schuss alle sehr verängstigt waren, in das Wohnzimmer, wo sie kurz warten mussten. Dann erklärte er der Zeugin ####, dass es zu gefährlich sei, in dieser Wohnung zu bleiben, da #### davongelaufen sei und vielleicht auch andere den Schuss gehört hätten. Die Zeugin #### musste daher wieder mit ihm zusammen die Wohnung verlassen, erneut festgehalten und mit der Pistole bedroht. Im Verlassen des Hauses sahen sie noch #### in einer tiefer gelegenen Wohnung, H. kümmerte sich aber nicht weiter darum.
150Er führte die Zeugin #### weiter durch diese und andere Straßen und probierte immer wieder, ob er eine offene Haustür finden würde, was ihm schließlich am Haus #### gelang. Dort ging er sofort mit ihr in den Keller des Hauses. Sie hielten sich zunächst für kurze Zeit in einem Vorraum des Kellers auf. Dort waren aber immer wieder Geräusche von Hausbewohnern zu hören, die H. aufregten, weil er eine Entdeckung fürchtete. Er führte daher die Zeugin #### weiter und beide gelangten in einen Partykeller. Hier musste die Zeugin geraume Zeit mit ihm warten. H. nahm dabei einen Heizkörper in Betrieb, um den Raum aufzuwärmen, und unterhielt sich mit der Zeugin. In diesem Zusammenhang fragte H. die Zeugin auch, warum er eigentlich verhaftet worden sei. Als sie ihm erzählte, dass es um den Bankraub zu Lasten der Sparkassenfiliale #### in #### ging, leugnete er, damit etwas zu tun zu haben. Während des Gesprächs forderte H. die Zeugin mehrmals auf, sie müsse sich ruhig verhalten. Er drohte ihr damit, wenn jemand komme, werde er schießen. Er nahm auch jedes Mal, wenn im Hausflur Geräusche zu hören waren, die Waffe in die Hand, die er im Übrigen griffbereit hingelegt hatte. Auch holte er hier seine eigene kleine Pistole heraus.
151Nachdem es nach einiger Zeit dunkel geworden war, und H. davon ausgehen konnte, dass die Suche nach ihm und der Zeugin #### etwas nachgelassen hatte, musste sich diese wieder mit ihm auf den Weg machen. Zuvor forderte er sie noch auf, ihre eigene gelbe Jacke gegen eine andere unauffällige Jacke aus einem in dem Partykeller stehenden Kleiderschrank zu tauschen. Auf ihre Bitte hin durfte sie wegen des kalten Wetters schließlich ihre eigene Jacke unter der fremden Jacke anlassen. H. fragte die Zeugin auch, ob sie Geld bei sich habe, was sie aber verneinte. Auch fragte er sie, was man denn jetzt am Besten weiter tun solle. Schließlich nahm er sich selbst noch eine Plastiktüte, die er über die von ihm gehaltene Waffe stülpen wollte, damit diese nicht gleich sichtbar sei.
152Die Zeugin musste mit ihm zurück auf die Straße gehen, wobei er sie festhielt und sie mit der von der Plastiktüte verhüllten Pistole bedrohte. Es war dunkel und schneite. Nach kurzem Weg trafen sie in der #### auf einen jungen Mann, der an seinem Auto hantierte. H. fragte diesen, ob er sie nicht zum Krankenhaus fahren könne. Dabei gab er die Zeugin #### als seine Ehefrau aus, die zusammengebrochen sei. Der junge Mann lehnte dies aber wegen der Witterungsverhältnisse ab und bot an, ein Taxi zu rufen. Dies nahm H. an. Es kam noch eine Frau dazu, die ein Taxi anrief und sich dann mit H. unterhielt, bis das Taxi kam. Auch ihr gegenüber gab H. die Zeugin #### als seine Ehefrau aus, die ins Krankenhaus müsse.
153Schließlich kam ein Taxi, gesteuert von dem Taxifahrer ####. H. und die Zeugin #### stiegen hinten ein. H. forderte den Taxifahrer zunächst auf, nach Gelsenkirchen zu fahren. Nachdem sie nach einiger Zeit im Stadtgebiet von Gelsenkirchen angekommen waren, zog H. auf einmal die Polizeipistole heraus und bedrohte #### damit. Dieser erschreckte sich. H. befahl ihm nach einigem Überlegen, nach #### zu fahren. Dieser Forderung kam #### aus Angst nach. Nachdem man dort angekommen war, sollte der Taxifahrer eine einsame Stelle suchen. Er schlug vor, zur #### zu fahren, womit H. einverstanden war. Nach einigen Schwierigkeiten wegen des Schneefalls gelangte man schließlich an eine H. geeignet erscheinende Stelle. H. ließ #### anhalten, und alle mussten aussteigen. Als #### H. fragte, ob er denn nun die Fahrt bezahlen werde, und ihm die Höhe des Fahrlohns nannte, forderte H. von ihm die Herausgabe seines Geldes. Dabei hielt er ihm weiter die Pistole vor. Unter dieser Bedrohung gab #### die von ihm mitgeführte Geldtasche mit etwa 500,00 DM heraus. H. wollte das Geld für sich behalten.
154Sodann zwang H. mit vorgehaltener Pistole den Taxifahrer #### und die Zeugin ####, in den Kofferraum des Autos zu steigen, und schloss sie dort ein. Die Zeugin #### hatte zuvor noch dagegen protestiert. Daraufhin erklärte H., er werde den Schlüssel im Kofferraumschloss stecken lassen und nach kurzer Zeit die Polizei telefonisch informieren. Beides tat er auch. Schon vorher war allerdings das Fluchtauto entdeckt worden, weil es sich um ein #### Taxi mit eingeschaltetem Bereitschaftszeichen handelte, ohne dass jedoch jemand zu sehen war. Die beiden in dem Kofferraum geschlossenen Geiseln machten sich bemerkbar und konnten den Entdecker des Autos überzeugen, ihnen zu öffnen und sie so schon nach relativ kurzer Zeit gegen 21.00 Uhr wieder zu befreien.
155H. setzte seine Flucht zum Bahnhof in #### fort. Von da aus gelangte er zu dem Angeklagten P., der ihn im Weiteren auf einer Flucht nach ####, ####, #### und schließlich #### begleitete. Am #### stellte sich der Angeklagte H. jedoch freiwillig, insbesondere aus Rücksicht auf seine nervlich sehr mitgenommene Verlobte, die Zeugin ####. Er ließ sich in der Wohnung seiner Schwester #### nach Herausgabe der Polizeipistole von dem Beamten #### festnehmen.
156Der Zeuge #### war infolge der Geiselnahme eine Woche lang dienstunfähig. Die Zeugin ####, die während der gesamten, etwa fünf Stunden dauernden Geiselnahme ständig um ihr Leben gefürchtet hatte, und insbesondere während der mehrmaligen unmittelbaren Bedrohung mit der scharfen und nicht gesicherten Waffe Todesängste ausgestanden hatte, war ebenfalls eine Woche krank. Sie konnte danach für zwei Monate lang aus gesundheitlichen Gründen keinen Spät- und Nachtdienst versehen. Sie litt und leidet unter Schlafstörungen und Alpträumen und hat wegen der noch immer nachwirkenden Gesundheitsstörungen unmittelbar nach ihrer Vernehmung im vorliegenden Verfahren eine Kur angetreten. Sie war während der gesamten Zeit seit der Geiselnahme in psychologischer und neurologischer Behandlung.
15714.
158Am #### verurteilte das Landgericht #### in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) den Angeklagten H. wegen Versuchs eines tateinheitlich begangenen zweifachen Mordes zugleich mit Gefangenenmeuterei, erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme und mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.
159Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
160"Im Rahmen des vor dem Landgericht #### anhängigen Strafverfahrens gegen H. wegen Raubes und Geiselnahme war der Psychiater Dr. #### mit der Erstellung eines psychologisch-nervenfachärztlichen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten H. beauftragt. Im #### erhielt H. von seinem Verteidiger eine Durchschrift des (vorläufigen) schriftlichen Gutachtens, das seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit bejahte und ihm darüber hinaus eine besondere Gefährlichkeit attestierte. Der Angeklagte musste, was sich später auch bewahrheitete, mit dem Schlimmsten rechnen, d. h. mit der Verhängung der zeitigen Höchstfreiheitsstrafe und der Anordnung der Sicherungsverwahrung. Dies beschäftigte und belastete den Angeklagten H. verständlicherweise sehr, und er dachte über Fluchtmöglichkeiten nach. Angesichts der ihm natürlich bekannten besonderen Sicherungen innerhalb und außerhalb des Gebäudekomplexes der Justizvollzugsanstalt #### war ihm schon bald klar, dass ein Entkommen, wenn überhaupt, nur über eine Geiselnahme Aussicht auf Erfolg versprach. Er besprach die Sache mit dem Angeklagten K., mit dem er sich seit längerem freundschaftlich verbunden fühlte. Der Angeklagte K. gehörte zwar einer anderen Wohngruppe als der Angeklagte H. an; in der gemeinsamen Freistunde trafen beide aber regelmäßig zusammen. K., der seinerseits keine Perspektiven für seine Zukunft sah, erklärte sich zur Teilnahme an dem Fluchtunternehmen bereit. Dabei waren sich beide Angeklagten der besonderen Gefährlichkeit ihres Vorhabens auch für ihre eigene Person durchaus bewusst. Sie waren aber bereit, ein in jeder Hinsicht hohes Risiko einzugehen.
161In Vorbereitung der Tat gab der Angeklagte H. bei einem namentlich nicht bekannten Mitgefangenen die Anfertigung einer Pistolenattrappe in Auftrag. Der Mitgefangene leistete gute Arbeit; die aus Gips und Brotteig gefertigte Pistolenattrappe ist von einer echten Waffe kaum zu unterscheiden. Der Angeklagte K. feilte, da er über entsprechende Bastelwerkzeuge verfügte, einen langen Schraubendreher (ca. 15 cm ohne Griff) zu einer gefährlich spitzen Stichwaffe. Anfänglich hatten die Angeklagten vor, einen Bediensteten der Anstalt unter Vorhalt der Waffenattrappe als Geisel zu nehmen und so ihre Freiheit zu erzwingen. Diesen Plan ließen sie kurz vor dem ####, dem Tattage, wieder fallen. Stattdessen kamen sie in der letzten gemeinsamen Freistunde vor dem #### überein, den Zahnarzt Dr. #### in ihre Gewalt zu bringen, durch Androhung seiner Tötung 1 Million Deutsche Mark und ein Fluchtauto zu erpressen und so ihre Freilassung zu erzwingen.
162Der Zahnarzt Dr. #### behandelte seit mehr als 10 Jahren in den Räumen des Lazaretttrakts innerhalb der Justizvollzugsanstalt #### Gefangene, ohne dass es jemals zu einem Zwischenfall gekommen wäre. Das L-förmig angelegte Lazarett ist ein abgeschlossener Bereich innerhalb des Gefängnisses und besteht aus dem Ambulanz-Arztbereich, aus dem Zahnarztbereich und aus der Krankenabteilung. Die zahnärztliche Behandlung fand im Tatzeitraum jeweils dienstags und donnerstags statt. Dabei assistierten dem Zahnarzt Dr. #### drei Helferinnen, ####, #### und ####. Die Angeklagten meldeten sich entsprechend der getroffenen Vereinbarung für Dienstag, den ####, zum Zahnarzttermin an. Ihnen war bekannt, dass der Vorführung zum Arzt oder zum Zahnarzt keine Sicherheitskontrollen vorausgingen. Deshalb konnten sie nahezu risikolos und unbemerkt ihre Waffen (die Attrappe wird im Folgenden als Waffe bezeichnet) mit sich führen, als sie zwischen 09.15 Uhr und 09.30 Uhr getrennt in den Lazarettbereich und dort in den Warteraum Nr. 29 gegenüber den Behandlungsräumen des Zahnarztes geführt wurden. Zu dieser Zeit wurden bereits andere Gefangene behandelt. Es wurden immer gleichzeitig zwei oder drei Gefangene zur Behandlung aufgerufen. Bevor die Angeklagten an der Reihe waren, verließen sie nacheinander den Warteraum und nahmen auf einer Bank auf dem Flur Platz. Zu dieser Zeit hielt sich Dr. #### mit #### und #### in dem eigentlichen Behandlungsraum Nr. 26 auf, während #### in dem angrenzenden zweiten Behandlungsraum Nr. 25, dem sogenannten Prothetikraum, mit der Anpassung einer Zahnprothese beschäftigt war. Beide Räume sind durch eine Türöffnung miteinander verbunden. Der Durchführung der geplanten Tat stand nun nichts mehr im Wege.
163Die Angeklagten H. und K. begaben sich zeitgleich in die Behandlungsräume, H. in den Raum Nr. 26, K. in den Raum Nr. 25. H. trat mit der Waffe in der Hand auf Dr. #### zu, der die Situation sofort erkannte, richtig einschätzte und fluchtartig den Raum verließ. Er konnte sich in den Raum Nr. 24 flüchten und dort den ganzen Tag über bis nach dem dramatischen Ende der Geiselnahme kurz nach 23.00 Uhr verborgen halten. #### konnte ebenfalls zunächst fliehen und sich in dem Frühstücksraum Nr. 4 verstecken. Sie wurde jedoch nach drei oder vier Stunden von dem Angeklagten H. entdeckt und zu den anderen Geiseln gebracht. Er brachte unter Vorhalt der Waffe #### in seine Gewalt. Der Angeklagte K. bedrohte ####, indem er ihr den stilettartigen Schraubendreher an den Hals setzte. Der Sanitätsdienstleiter ####, der sich gerade etwas entfernt auf dem Flur aufhielt, wurde als erste Person außerhalb der Behandlungsräume Nr. 26 und 25 auf das Geschehen aufmerksam. Dr. #### kam ihm entgegengelaufen und schrie: "Der hat eine Pistole". #### begab sich sofort zu den Angeklagten und ihren Geiseln #### und ####. Er redete beschwichtigend auf die Angeklagten ein, vor allem auf H., und versuchte, sie von ihrem Tun abzubringen. Ohne Erfolg. Als H. immer wieder schrie, er werde Frau #### und auch ihn, ####, abknallen, wenn er nicht sofort verschwinde, blieb ihm nichts anderes übrig, als der Aufforderung des Angeklagten H. nachzukommen und den Lazaretttrakt zu verlassen. Für #### handelte es sich um eine echte Waffe. Der Zeuge #### informierte die Anstaltsleitung, noch bevor die Angeklagten ihre Forderungen "offiziell" durchgaben. Inzwischen waren auch die Sanitätsbeamten ####, #### und ####, die sich auf der Krankenabteilung aufhielten, auf die Geschehnisse im Zahnarztbereich aufmerksam geworden. Als sie auf den Flur traten und näher kamen, wurden sie von dem Angeklagten H., der entsprechend der zwischen den Angeklagten getroffenen Absprache jetzt und bei allen nachfolgenden "Verhandlungen" mit der Außenwelt als Wortführer auftrat, unter Bedrohung mit der Waffe gezwungen, mit in den Ambulanzraum Nr. 3 zu gehen. Dabei handelt es sich um das Eckzimmer des Gebäudes mit dem Ausblick nach zwei Seiten, welches durch eine Schiebetür mit dem Sprechzimmer Nr. 2 verbunden ist. Die Angeklagten hatten nun fünf Geiseln in ihrer Gewalt. Außer Dr. #### und #### befanden sich noch 15 kranke Strafgefangene in den Zimmern bzw. Zellen des Lazaretts. Sie waren in der Folgezeit ohne Aufsicht und Kontrolle.
164Die drei männlichen Geiseln mussten sich auf den Fußboden legen; sie wurden an Händen und Füßen gefesselt. Die beiden weiblichen Geiseln durften auf Stühlen Platz nehmen. Sie wurden "nur" an den Füßen gefesselt. So verfuhr man auch später mit ####. Die Fesselung der Opfer besorgte der Angeklagte K.. Da die Angeklagten nicht ausschließen konnten, vielleicht sogar damit rechneten, dass die Polizei zur Befreiung der Geiseln in den Raum stürmen könnte, verhängten sie die Fenster mit Decken und verstellten sie die Türen mit Mobiliar. Dadurch war eine Beobachtung von draußen nicht möglich und ein schnelles Eindringen zur Befreiung der Geiseln ohne deren Gefährdung praktisch nicht durchführbar.
165Während der Angeklagte K. die Geiseln bewachte, stellte der Angeklagte H. den telefonischen Kontakt zur Außenwelt her. Sowohl in dem Ambulanzzimmer als auch in dem Sprechzimmer befand sich ein Telefon (Haupt- und Nebenanschluss). Der Angeklagte H. ließ den Anstaltsleiter wissen, dass er nicht bereit sei, mit ihm zu verhandeln. Er verlangte als Gesprächspartner einen "kompetenten Mann des Sondereinsatzkommandos der Polizei". Dabei ging er davon aus, dass ein solches Einsatzkommando zusammengestellt werde. Nachdem dieses Sondereinsatzkommando und weitere Polizeikräfte eingetroffen waren, nahm der Polizeisprecher "####" den telefonischen Kontakt zu den Angeklagten auf. H. forderte in Absprache mit K. einen Bargeldbetrag von 1 Mio. DM, ein kugelsicheres Fluchtfahrzeug und freien Abzug, andernfalls man die Geiseln töten werde. K. konnte die Telefonate vom zweiten Apparat aus mithören und machte von dieser Möglichkeit auch immer wieder Gebrauch. In der Folgezeit kam es dann, und dies den ganzen Tag über bis in die späten Abendstunden hinein, zu vielen Telefonaten, in denen die Geiselnehmer ihre Forderungen wiederholten und stets aufs Neue kompromisslos den Tod der Geiseln in Aussicht stellten, falls das Sondereinsatzkommando das Zimmer, in dem sich Täter und Geiseln aufhielten, stürmen sollte oder falls die Forderungen nicht erfüllt würden. Es wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass man zu allem entschlossen sei. Unter anderem wurde damit gedroht, dass man Molotow-Cocktails an die Wand werfen und alle abfackeln werde, dass man die Geiseln mit Benzin bzw. Spiritus übergießen und anzünden werde, und dass man bereits Molotow-Cocktails fertiggestellt habe. Die Drohungen waren deshalb besonders ernst zu nehmen, weil größere Mengen Wundbenzin und Spiritus in den ungesicherten Schränken vorhanden waren.
166Tatsächlich trafen die Angeklagten vor den Augen der Geiseln auch Vorkehrungen, die sie in den Stand setzten, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. So holte K. aus einem Eckschrank des Ambulanzzimmers mehrere mit Spiritus bzw. Wundbenzin gefüllte Flaschen und stellte sie vor sich auf eine kleine Holzbank. Er öffnete die Flaschen und steckte Streifen von Mullbinden in die Flaschenhälse und tränkte sie, indem er die Flaschen umdrehte. Diesen Vorgang wiederholte er in der Folgezeit mehrfach. Außerdem fand er in einem Schrank des Sprechzimmers zwei Spritzen mit zugehörigen Kanülen, die er mit Spiritus aufzog und zu den präparierten Flaschen auf die Bank legte.
167Als die Angeklagten am Nachmittag den Eindruck gewannen, dass sie in Bezug auf die Erfüllung ihrer Forderungen hingehalten werden sollten und die Einsatzleitung auf Zeitgewinn setzte, verstärkten sie den psychischen Druck auf die Geiseln, um diese ihrerseits als Werkzeuge zu benutzen. Sie mussten über das Telefon die Polizeieinsatzleitung zum Handeln drängen. Die Geiseln hatten - aus ihrer Sicht sicherlich verständlich - den Eindruck, dass man sich draußen mit der Erfüllung der Forderungen der Geiselnehmer zu viel Zeit ließ, vielleicht sogar an ihre Befreiung gar nicht ernsthaft dachte. Im Laufe des Nachmittages setzten die Angeklagten der Einsatzleitung des SEK ein Ultimatum, nach dessen Ablauf sie den Beamten #### als ersten töten würden. Da der Angeklagte H. die Telefonate lautstark führte und in allem äußerste Entschlossenheit demonstrierte, bekamen die Geiseln dies alles mit. H. drohte dem Beamten #### zunächst, er werde ihn "totspritzen", dann, er werde ihn erschießen. Auf H.s Veranlassung ging dann tatsächlich K. mit einer Spritze auf #### zu. #### fürchtete, K. werde ihm jetzt die Todesspritze geben. In seiner Verzweiflung schrie er laut auf und rief den Angeklagten entgegen, freiwillig werde er sich die Spritze nicht geben lassen, er werde sich mit allen Kräften wehren. K. ließ daraufhin von seinem Vorhaben ab. H. jagte ihm aber weiter Angst ein, indem er seine Waffe, die #### nach wie vor für echt hielt, aus einer Entfernung von 2 - 3 m auf ihn richtete und drohte: "Dann wirst du hier vor den Mädchen sterben". #### antwortete nur: "Lieber erschossen als die Spritze". #### war in großer Todesangst. Auf flehentliches Bitten aller Geiseln erklärte H. schließlich, er werde #### nicht töten, dieser habe aber für die Außenwelt als tot zu gelten. Er durfte fortan kein Wort mehr sprechen. Über das Telefon verkündete der Angeklagte, es habe bereits den ersten Toten gegeben, nämlich ####, und einige Geiseln mussten dies dem Polizeisprecher "####" per Telefon bestätigen.
168Die "Verhandlungen" mit dem Polizeisprecher zogen sich hin. Zwischendurch durften die Geiseln die Toilette aufsuchen. Zu ihrer Bewachung ging K. mit. Die Geiseln durften auch Wasser trinken und Beruhigungstabletten einnehmen. Einigen der noch im Sanitätsbereich befindlichen Strafgefangenen wurden ihre Medikamente gereicht. Einem an Asthma leidenden Gefangenen wurde gestattet, das Lazarett zu verlassen.
169Gegen Abend durften die weiblichen Geiseln zu Hause anrufen und ihren Angehörigen ihre Situation schildern. Dabei mussten sie erklären, dass sie sterben müssten, weil die Polizei die Forderungen der Geiselnehmer nicht erfülle. Auch Presseorgane wurden von einer Geisel entsprechend informiert. Die Angeklagten erhofften sich dadurch ein Einwirken der Medien, die zu dieser Zeit bereits über Funk und Fernsehen über die Geiselnahme in der JVA #### berichtet hatten, auf die Verantwortlichen in dem Sinne, dass ihren Forderungen stattgegeben werde.
170Nach zähen Hinhaltetelefonaten deponierte die Polizei in den Abendstunden schließlich die geforderte Geldsumme in einer Tasche vor der Außentür des Lazaretttraktes. Das Geld musste von #### hereingeholt werden. Damit sie nicht fliehen konnte, band ihr der Angeklagte eine längere Leine aus Mullbinden, deren Ende er in den Händen hielt, um den Bauch. Auf dem Flur vor dem Eckzimmer Nr. 3, in dem sich nun wieder die beiden Angeklagten und die übrigen Geiseln befanden, musste #### die Tasche mit dem Geld untersuchen. Der Angeklagte H. hielt es für möglich, dass die Polizei in der Tasche unter dem Geld einen Sprengsatz verborgen haben könnte. Während #### die Tasche durchsuchte, beobachtete der Angeklagte H. sie aus sicherer Distanz. Erst als er sicher sein konnte, dass die Tasche keinen Sprengsatz enthielt, nahm er sie in Empfang. Anschließend überprüfte der Angeklagte K. die Geldscheine auf ihre Echtheit.
171Die Zeit verging. Um 23.00 Uhr stand das Fluchtauto bereit. Die Angeklagten wollten drei Geiseln mit auf die Flucht nehmen. Sie entschieden sich für #### #### sowie #### und ####. Die Angeklagten konnten sich natürlich nicht sicher sein, dass man sie auch tatsächlich mit den Geiseln und dem Geld davonfahren ließe. Sie rechneten mit der Möglichkeiten, dass trotz all ihrer Drohungen das Sondereinsatzkommando der Polizei in der entscheidenden und für das Gelingen des gesamten Unternehmens schwierigsten Phase noch auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt #### eingreifen, sie überwältigen und die Geiseln befreien werde. Um der Polizei das Eingreifen zu erschweren und damit das eigene Risiko zu verringern, wollten die Angeklagten in zeitlichem Abstand das Fluchtauto besteigen, H. als vorgesehener Fahrer des Autos mit einer Geisel zuerst, K. mit zwei Geiseln danach. Bei dem Gang zum Auto sollte #### dem Angeklagten H. als Schutzschild dienen, #### #### und #### dem Angeklagten K.. Für den Fall des Eingreifens der Polizei, etwa in der Weise, dass auf H. geschossen würde, sollte K. die wiederholt ausgesprochene Drohung wahrmachen und die ihm zugeteilten Geiseln anzünden und dadurch ihr qualvolles Ende herbeiführen.
172Als die Angeklagten sich noch mit allen fünf Geiseln in ihrem "Hauptquartier", den Räumen Nr. 2 und 3, befanden, band K. die Geiseln #### und ####, deren Hände auf dem Rücken gefesselt waren, mit Mullbinden zusammen und übergoss sie mit Spiritus, jedoch nur ein wenig. Bevor nun alle bis auf #### den gesicherten Bereich der Räume 2 und 3 verließen, erinnerte H. seinen Komplizen K. daran, was er zu tun habe, wenn ein Schuss falle, nämlich, die ihn begleitenden Geiseln anzuzünden. K. hatte schon vorher für alle vernehmbar erklärt, wenn etwas schief gehen sollte und er die Lage nicht mehr im Griff habe, werde er alle umbringen, Mitleid kenne er nicht. In einem letzten Telefonat gab man #### Gelegenheit, dem Polizeisprecher die Situation zu schildern. #### bestätigte die Drohungen der Angeklagten und betonte, dass sie es offensichtlich ernst meinten.
173Der Angeklagte H. und vor ihm die Geisel ####, die an den Händen gefesselt die Geldtasche vor sich her tragen musste, betraten als erste den etwa 25 m langen Flur und bewegten sich langsam auf den Ausgang zu, die sogenannte D-Tür. Ihnen folgte in geringem Abstand der Angeklagte K. mit seinen für die Mitnahme bestimmten Geiseln #### und ####. Unmittelbar dahinter waren die Geiseln #### und ####, die auf dem Weg zum Auto als zusätzliche Schutzschilde fungieren sollten, K. hatte zwei Feuerzeuge bei sich und außerdem zwei Flaschen mit brennbarer Flüssigkeit mitgenommen. Dabei handelte es sich um eine noch fast gefüllte 1-Liter-Flasche und eine volle 1/2-Liter-Flasche. Er hatte einen Arztkittel übergezogen. Auf halbem Wege zum Ausgang übergoss K., was H. noch mitbekam, die Geisel #### mit der brennbaren Flüssigkeit aus der großen Flasche, so dass seine Kleidung von den Schultern abwärts stark durchtränkt war. Auch #### #### wurde, teilweise auch noch aus der kleineren Flasche, übergossen, jedoch nur vorn. Den Rest der brennbaren Flüssigkeit, insgesamt war es mehr als 1 Liter, verwandte der Angeklagte K. dazu, die in die Handfesseln gesteckten Lunten nochmals nachzutränken. Der Vorgang des Übergießens war in dem Flur, in dem das Licht zwar inzwischen dämmrig geworden war, dennoch deutlich zu sehen; außerdem war ein "plätscherndes" Geräusch zu vernehmen, weil ein Teil der Flüssigkeit aus den Kleidern auf den steinernen Fußboden lief.
174Währenddessen verweilte der Angeklagte H. mit seiner Geisel an der Ausgangstür und hielt Ausschau nach Scharfschützen. Dabei hielt er der Zeugin #### die Waffe demonstrativ an die Schläfe. Dann ging er mit ihr die 3 oder 4 Meter zum Auto, inspizierte dieses kurz und stieg durch die Beifahrertür in das Auto ein, wobei er #### hinter sich herzog. In diesem Augenblick traf ihn ein gezielter Schuss des Sondereinsatzkommandos in die Schulter und setzte ihn außer Gefecht. Einige Sekunden später sprengte die Polizei die zweite Tür zum Lazaretttrakt, die sogenannte C-Tür. #### sagte noch: "Das war nichts, das war nichts". K. ließ sich dadurch jedoch nicht beirren. Wie mit H. abgesprochen, zündete er die immer noch zusammengebundenen Geiseln #### und #### an. Diese standen sofort in hellen Flammen. Sie schrien und wälzten sich auf dem Boden. Die Flammen gingen dadurch nicht aus. Obwohl Polizeikräfte und ärztlicher Notfalldienst auf diesen Fall vorbereitet waren, dauerte es eine gewisse Zeit, die den Geiseln sehr lang vorkam, die tatsächlich aber keine 30 Sekunden währte, bis die Hilfskräfte zur Stelle waren und die Flammen mit Pulverstößen zum Erlöschen brachten. Die Opfer wurden ins Freie geschleppt und mit kaltem Wasser übergossen. Danach erst setzten bei ihnen die Schmerzen ein. Insbesondere bei #### wurden sie, als er sich schon im Rettungswagen befand, unerträglich. Die Zufuhr von schmerzlindernden Medikamenten gestaltete sich bei ihm zudem schwierig, weil zunächst kein venöser Zugang zum Ansetzen der Injektion gefunden werden konnte. Wenig später wurde er bewusstlos.
175Der Angeklagte K. kam, nachdem er die Geiseln angezündet hatte, auf den Zeugen #### zu, der sich auf den Boden geworfen hatte. #### bemerkte, dass der Angeklagte mit dem stilettartigen Schraubendreher auf ihn einstechen wollte. In seiner Not trat er dem Angeklagten K. in die Kniekehle, wodurch dieser ins Straucheln geriet. K. gelang es dennoch in Richtung C-Tür zu laufen. Dort brachte er sich mit dem Stichwerkzeug leichte Verletzungen im Bauchbereich bei. Diese hinterließen kleine punktförmige Narben. Eine ärztliche Versorgung dieser leichten Stichverletzungen war nicht notwendig und erfolgte auch nicht. Als die Einsatzkräfte der Polizei auf ihn zukamen und sich seiner bemächtigen wollten, ging er mit dem Stichwerkzeug auf die Beamten zu und rief: "Schießt doch! Schießt doch!". Daraufhin schossen die Beamten bzw. einer von ihnen, um ihn kampfunfähig zu machen. Eine Kugel traf den Angeklagten im rechten Oberschenkel.
176Die Brandopfer kamen dank schneller Hilfe und ärztlicher Kunst mit dem Leben davon.
177#### erlitt Hautverbrennungen vornehmlich im Brust-/Bauchbereich, an den Oberschenkeln und am linken Arm. 20 % der Hautoberfläche waren verbrannt. Dabei handelte es sich zu 18 % um Verbrennungen 2., zu 2 % um Verbrennungen 3. Grades. Bisher sind bei ihr 12 Operationen aus medizinischen und kosmetischen Gründen (zur Behebung der Entstellungen) durchgeführt; weitere werden folgen. Seit #### geht sie wieder ihrer Arbeit als Zahnarzthelferin in der Praxis Dr. #### nach. Sie muss direkte Sonneneinstrahlung und damit auch Aufenthalte in südlichen Ländern meiden. Sie ermüdet wesentlich schneller als früher.
178#### hat es noch wesentlich härter getroffen. 54 % seiner Haut waren verbrannt: 50 % 2. Grades und 4 % 3. Grades. Er wurde sofort in eine Spezialklinik für Verbrennungen in #### gebracht, wo er 12 Wochen intensiv behandelt wurde. Sein Zustand war am 1. Tage und auch noch später sehr ernst; sein Leben war zwischen dem 5. und 7. Tag in besonders hohem Maße gefährdet. Geblieben sind Narben in fast allen Bereichen des Körpers und der Gliedmaßen, nicht jedoch am Kopf. Er musste eine Vielzahl von Operationen auf sich nehmen, weitere stehen bevor. Geblieben sind ihm weiter die Schmerzen, die naturgemäß im Laufe der Zeit geringer geworden sind; wirklich schmerzfrei ist er aber nur nach Einnahme von Medikamenten. Er wird zeitlebens unter den Folgen der Tat zu leiden haben und keiner Arbeit mehr nachgehen können.
179Die anderen Geiseln haben einen schweren Schock erlitten. #### #### befand sich längere Zeit in psychotherapeutischer Behandlung. Er und #### sind noch nicht wieder arbeitsfähig.
180Die Kugel, die den Angeklagten H. getroffen hat, durchschlug seine linke Schulter im Bereich des Plexus. Dies hatte Lähmungserscheinungen zur Folge; außerdem trat eine Entzündung des Herzmuskels ein. Im Rahmen der ärztlichen Behandlung musste eine längerfristige Intubierung vorgenommen werden. Hierdurch kam es zu einer Schädigung der Lunge mit entsprechend herabgesetzten Funktionen. Der Heilungsprozess hat zwar bis heute wesentliche Fortschritte gemacht; gleichwohl ist der Angeklagte noch immer in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Es ist eine operative Behandlung durch einen Neurochirurgen vorgesehen.
181Die Schussverletzung des Angeklagten K. ist ausgeheilt.
182Die Angeklagten hatten es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass ihr Verhalten, nämlich das Anzünden der mit brennbarer Flüssigkeit übergossenen Geiseln, zum Tod von #### und #### führen würde.
18315.
184Am #### bildete das Landgericht #### in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) nachträglich durch Beschluss eine Gesamtstrafe aus den erwähnten Vorverurteilungen Nr. 13 und Nr. 14 von einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Es wurde ferner festgestellt, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt. Ferner wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung weiter angeordnet.
185Der Angeklagte H. ist nach seiner am #### unternommenen Flucht aus der Justizvollzugsanstalt A. am #### festgenommen worden und seit dem #### wieder in Strafhaft, zunächst in der Justizvollzugsanstalt B., für das Verfahren StA ####. Seit dem #### ist Überhaft notiert für das vorliegende Verfahren aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom #### dieser teilweise abgeändert und neu gefasst durch Beschluss der Kammer vom ####. Seit dem #### hat sich der Angeklagte H. für die Dauer der Hauptverhandlung in der Justizvollzugsanstalt D. aufgehalten.
1862. Angeklagter M.:
187Der Angeklagte M. ist am #### in #### geboren worden und dort auch im Haushalt mit seiner Mutter und seiner Großmutter aufgewachsen. Seinen leiblichen Vater, der inzwischen verstorben ist, lernte der Angeklagte nicht kennen. Allerdings heiratete seine Mutter, bevor der Angeklagte das Alter von sieben Jahren erreichte, den Stiefvater des Angeklagten. Dieser wurde in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen, die Eheleute trennten sich jedoch nach ca. drei Jahren wieder. Der Angeklagte hat noch zwei leibliche Brüder und drei Halbgeschwister (zwei Schwestern, einen Bruder); der Angeklagte ist der Zweitälteste in der Geschwisterreihe. Anders als im Verfahren der Vorverurteilung durch das Landgericht #### vom #### verneinte der Angeklagte in der Hauptverhandlung Alkoholprobleme seiner Mutter und seines Stiefvaters und bezeichnete seine Kindheit als in Ordnung. Der Angeklagte hält Kontakt zu seiner Mutter und zu seinen Geschwistern.
188Der Angeklagte wurde schon vor seiner Einschulung in einem Kinderheim untergebracht; ein weiterer Heimaufenthalt schloss sich im Alter von zehn oder zwölf Jahren an und schließlich kam es zu einem dritten Heimaufenthalt in einem geschlossenen Heim. Der Angeklagte wurde altersentsprechend eingeschult. Von der Grundschule wechselte der Angeklagte aus verschiedenen Gründen auf die Sonderschule, die er im Alter von 17 Jahren nach der 9. Klasse verließ. Einer der Gründe für die schulischen Probleme des Angeklagten war, dass er aufgrund der Tatsache, dass seine Mutter nur Polnisch mit den Kindern gesprochen hatte, große Probleme mit der deutschen Sprache hatte. Heute spricht der Angeklagte mühelos Deutsch. Ein weiterer Grund für seine schulischen Probleme waren allerdings auch erhebliche Verhaltensauffälligkeiten und häufiges Schulschwänzen. Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung an, "immer Außenseiter" gewesen zu sein. Seit #### - der Angeklagte war 15 Jahre alt - ist der Angeklagte auch immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts #### vom #### (unten Vorstrafe Nr. 4) - kam es zu einer ersten Verurteilung zu Jugendstrafe. Nach seiner Schulentlassung absolvierte der Angeklagte ein Berufsvorbereitungsjahr, einen Beruf erlernte er aber nicht. Er übte dann in der Folgezeit verschiedene Arbeitstätigkeiten aus, vor allem im Baugewerbe, z. B. als Dachdecker, Maurer, Straßenbauer. Zu einer Verbüßung von drei Jahren Jugendstrafe kam es dann durch Urteil des Amtsgerichts #### vom #### (vgl. unten Vorstrafe Nr. 6 unter Einbeziehung der Vorstrafen Nr. 5 und 4) - von #### bis ####. Danach war der Angeklagte zunächst arbeitslos. Es gelang ihm einige Zeit später, zusammen mit seiner damaligen Freundin eine eigene Wohnung zu finden und auch eine Arbeitsstelle in #### bei einer Firma, die Dämmplatten für Autos herstellte. Nach zehn Monaten verlor der Angeklagte diese Tätigkeit und auch seine Wohnung wieder. Die Beziehung zu der Freundin ging auseinander. Kurzzeitig übte der Angeklagte eine Tätigkeit als LKW-Fahrer aus. Er wohnte in dieser Zeit unangemeldet in einer Kleingartenanlage. Seinen Lebensunterhalt bestritt er mit Arbeitslosenhilfe und durch Straftaten.
189Aufgrund von Verurteilungen durch das LG #### vom #### (Vorstrafe Nr. 7) - und erneut am #### (Vorstrafe Nr. 8) -, letztere wegen gemeinschaftlichen Mordes und schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe, befindet sich der Angeklagte ununterbrochen seit dem #### in Haft. Der Angeklagte hat diese Haftzeit seit #### in Einzelhaft verbracht – mit langen Phasen verstärkter Sicherungsmaßnahmen - bis zu seiner Verlegung auf eine offene Abteilung in der Justizvollzugsanstalt A. im ####. Während dieser Zeit wurde der Angeklagte von #### an in der Justizvollzugsanstalt #### inhaftiert, bis er #### in die Justizvollzugsanstalt #### verlegt wurde. Dort verblieb er für sechs Monate, anschließend wurde er in die Justizvollzugsanstalt #### zurückgebracht. Von dort wurde der Angeklagte für ein Jahr in die Justizvollzugsanstalt W. verlegt. Von dort erfolgte eine Verlegung in die Justizvollzugsanstalt K.. Nach einem weiteren Jahr wurde der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt B. verbracht. Von dort wurde er erneut in die Justizvollzugsanstalt W. verlegt. Von dort erfolgte die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt A. am ####. Für die Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens wurde der Angeklagte in die Justizvollzugsanstalt K. verlegt. Dazu im Einzelnen nachfolgend unter II. im Abschnitt "Fluchtmotive des Angeklagten M.".
190Der Angeklagte ist ledig und kinderlos.
191Der Angeklagte hat weder ein Alkohol- noch ein Drogenproblem. Der Angeklagte hat ein Bandscheibenleiden. Er hat des Öfteren mit Befindlichkeitsstörungen zu tun, insbesondere Rücken- und Kopfschmerzen. Im Übrigen besteht eine Neigung zu grenzwertig erhöhtem diastolischen Blutdruck.
192Der Angeklagte #### M. ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1931.
194Am #### wurde ein wegen Körperverletzung und Diebstahls gegen den Angeklagten anhängiges Strafverfahren vom Amtsgericht #### - #### - gemäß § 47 JGG eingestellt.
1952.
196Durch Urteil des Amtsgerichts #### vom #### - #### - wurde gegen den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ein Freizeitarrest verhängt.
1973.
198Am #### wurde ein wegen gemeinschaftlichen Diebstahls gegen den Angeklagten anhängiges Verfahren vom Amtsgericht #### - #### - gemäß § 47 JGG eingestellt.
1994.
200Durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - #### vom #### - (rechtskräftig seit ####) wurde gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in drei Fällen, Diebstahls im besonders schweren Fall in drei Fällen, davon einmal fortgesetzt handelnd, gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in 16 Fällen, davon sechsmal fortgesetzt handelnd, versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall sowie gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in sieben Fällen, davon dreimal fortgesetzt handelnd. Einen Teil dieser Strafe verbüßte der Angeklagte anschließend im Jugendstrafvollzug. Die Reststrafe wurde bis zum #### zur Bewährung ausgesetzt.
201Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
202In der Nacht zum #### schlugen die Angeklagten #### und #### M. eine Scheibe des Kiosk an der #### ein, und während #### draußen aufpasste, drang #### in den Verkaufsraum ein und entwendete etwa 60,00 DM bis 70,00 DM Bargeld.
203In der Nacht zum #### begaben sich die Angeklagten #### und #### M. zum Kiosk am ####. #### schlug eine kleine Scheibe ein und gelangte durch die Öffnung in den Verkaufsraum, aus dem er mehrere Stangen Zigaretten und einen kleinen Bargeldbetrag entwendete, während #### "Schmiere" stand.
204Am Abend des #### schlug #### M. am Gebäude des Kindergartens der #### eine Sicherheitsglasscheibe ein. Da es noch zu früh war, verließ er zunächst den Tatort, kam dann später zurück und drang in das Gebäude ein. Er durchsuchte alle Schränke, Behältnisse und brach auch noch eine Tür zum Büro auf. Aus einer Spardose, die er gewaltsam öffnete, entwendete er etwa 20,00 DM bis 30,00 DM.
205In den frühen Morgenstunden des #### schlug er die Eingangstürscheibe zum Verkaufsraum der Tankstelle #### ein. Er stieg durch die Öffnung in den Raum ein, brach im Büroraum eine Schublade auf und entwendete eine Schachtel Zigaretten und ein Feuerzeug.
206An einem nicht mehr feststellbaren Tag im #### brachen die Angeklagten #### und #### M. auf dem Marktplatz #### den Verkaufswagen des Bäckers #### auf und entwendeten daraus ca. 20,00 DM Bargeld und ein Brotmesser.
207Sodann gingen sie zu dem Fleisch-Verkaufswagen des Herrn ####, hebelten mit dem Messer die Tür auf und durchsuchten den Wagen, erbeuteten jedoch nur ca. 3,00 DM Hartgeld.
208In der Nacht zum #### begaben sich die beiden zum Parkhaus der Firma #### und schlugen die Scheibe der Pförtnerloge ein. Sodann stieg #### in den Raum ein und brach eine Tischschublade auf, aus der er ca. 70,00 DM Bargeld entwendete. #### hatte während dieser Zeit "Schmiere" gestanden.
209Am späten Abend des #### begaben sie sich zur Aral-Tankstelle in der ####. #### warf mit einem Mülleimer die Eingangstürscheibe des Verkaufsraums ein und begab sich in den Raum, während #### draußen aufpasste. Sie entwendeten Zigaretten, Süßigkeiten und Cola.
210In der Nacht zum #### schlugen sie mit einem Stein die Eingangstürscheibe des Kassenhäuschens der zum Conti-Markt gehörenden Tankstelle ein, um aus der Registrierkasse Geld zu entwenden. Sie mussten jedoch feststellen, dass die Kasse kein Bargeld enthielt.
211Am Abend des #### begab sich #### M. zur Gartenanlage an der #### #### und brach dort fünf Gartenhäuser auf, indem er in vier Fällen die Vorhängeschlösser aufhebelte und in einem Fall eine Fensterscheibe einschlug. Er durchsuchte die Räumlichkeiten, erbeutete aber nur ein älteres Kofferradio, das er für etwa 20,00 DM später verkaufte.
212Am Abend des #### hielten sich die Angeklagten #### und #### M. und #### im #### in dem sie im #### #### einige Wochen untergebracht waren, auf. Gegen Mitternacht beschlossen sie zusammen, in das Haus der Familie ####, welches auf dem Heimgelände liegt, einzubrechen. #### kletterte über ein Dach an ein geöffnetes Fenster, stieg in das Gebäude ein und ließ die beiden anderen Angeklagten durch eine von ihm geöffnete Terrassentür eintreten. Sie durchsuchten alle Räumlichkeiten und entwendeten insgesamt ca. 300,00 DM, die sie teilweise in einer Kassette fanden, die sie aufbrachen.
213In der Nacht zum #### begaben sich die Angeklagten #### M. und #### zur Autohandlung des Herrn #### in der ####, um dort ein Auto zu entwenden. Sie öffneten einen PKW, stellten aber fest, dass sich im Tank kein Benzin befand. #### M. schlug daher eine Scheibe der Werkstatt ein, begab sich in den Raum und entwendete einen Kanister mit 20 Liter Benzin. Sie füllten das Benzin in den PKW, konnten das Fahrzeug jedoch nicht starten, da die Batterie leer war.
214In der Nacht zum #### begaben sich die Angeklagten #### und #### M. zur Aral-Tankstelle des Geschädigten #### in der ####, schlugen mit einem Schraubenzieher die Türscheibe zum Verkaufsraum ein und drangen in diesen ein. Sie entwendeten Zigaretten, Süßigkeiten und Getränke im Gesamtwert von 150,00 DM.
215In der Nacht zum #### suchten die Brüder M. die Shell-Tankstelle des Herrn #### in der #### auf, schlugen mit einem Pflasterstein die Glasscheibe der Eingangstür zum Verkaufsraum ein und drangen in diesen ein. Sie entwendeten Zigaretten, Süßigkeiten und Sprudel im Gesamtwert von ca. 250,00 DM.
216Am Abend des #### hielt sich der Angeklagte #### M., der inzwischen in das #### in #### eingewiesen worden war, in #### auf. Von einer Gaststätte aus rief er seinen Bruder, den Angeklagten #### M., an und traf sich mit ihm. Als sie nach vorausgegangenem Alkoholgenuss dann nach Hause fuhren, kamen sie auf die Idee, irgendwo einzubrechen. Da sie am Conti-Markt vorbeikamen, beschlossen sie, in das dazugehörige Lokal einzudringen, um dort die Spielautomaten aufzubrechen. Sie versteckten das Mofa, suchten einige Steine und warfen eine Scheibe des Restaurants ein. Nachdem sie dann einige Zeit gewartet hatten, stiegen sie in den Geschäftsraum ein. Da sie jedoch bei Tatausführung von einem Zeugen beobachtet worden waren und dieser die Polizei angerufen hatte, erschien kurz darauf ein Streifenwagen und die Angeklagten konnten am Tatort gestellt und vorläufig festgenommen werden. Der Angeklagte #### M. hatte zum Tatzeitpunkt einen Blutalkoholwert von ca. 2 %o.
217Am #### entwendeten die Brüder M. gegen 12.00 Uhr das auf dem Fahrradabstellplatz des #### abgestellte Mofa des Zeugen ####, indem sie das Zündschloss mit dem steckenden Zündschlüssel betätigten. Nachdem sie zunächst nach Hause gefahren waren und dort zu Mittag gegessen. hatten, fuhren sie nach 13.00 Uhr wieder in die Stadt, wobei #### M. das Fahrzeug führte. Da das Mofa inzwischen zur Fahndung ausgeschrieben war, fielen sie gegen 13.00 Uhr Polizeibeamten auf der #### auf.
218Am Abend des #### entwendeten die Angeklagten #### und #### M. von einem Hinterhof in der #### ein dort unverschlossen abgestelltes Mofa der Marke Zündapp und fuhren damit nach Hause. Später warfen sie es in einem Waldstück in #### weg.
219Am Abend des #### sahen die Brüder M. auf dem Heimweg einen VW-Käfer auf dem Parkplatz der Firma #### stehen. Da der Wagen unverschlossen war und sie im Handschuhfach auch noch den Autoschlüssel fanden, fuhren sie mit dem PKW davon. Sie ließen ihn später in einem Waldgelände stehen.
220In der Nacht zum #### hebelte #### M. den PKW VW, amtliches Kennzeichen ####, auf, um das Fahrzeug zu entwenden. Beim Überdrehen des Lenkradschlosses brach jedoch die Lenksäule ab und der Angeklagte musste sein Vorhaben aufgeben.
221In der Nacht zum #### versuchten die Angeklagten #### und #### M. und #### den PKW #### zu entwenden. Nachdem #### vorne rechts die Seitenscheibe aufgehebelt hatte, schlossen sie das Fahrzeug kurz, ließen dann aber von ihrem Vorhaben ab, weil immer das Fernlicht brannte.
222In derselben Nacht gingen sie nach einem Besuch des Jugendheimes am #### durch die Straße ####. Als sie dort einen VW Variant stehen sahen, beschlossen sie, diesen zu entwenden. Nachdem #### das Ausstellfenster aufgehebelt hatte, schloss #### den Wagen kurz und sie fuhren davon. Einige Tage später stellte #### M. den PKW in der Straße #### ab.
223Zwischen dem #### und #### hebelte der Angeklagte #### M. auf der Straße #### den PKW VW der #### auf, um das Fahrzeug zu entwenden. Da er den Wagen nicht kurzschließen konnte, gab er sein Vorhaben auf.
224In der Nacht zum #### hebelten die Angeklagten #### und #### M. ein Fenster des PKW VW #### in der #### auf. Da sie den Wagen jedoch nicht kurzschließen konnten, gaben sie ihr Vorhaben, den PKW zu entwenden, auf.
225Sie hebelten sodann das Ausstellfenster des PKW's #### auf, um diesen zu entwenden. Da auch dieser Wagen nicht kurzgeschlossen werden konnte, gaben sie ihr Vorhaben wiederum auf.
226Sie brachen dann in der Nähe ihrer elterlichen Wohnung vier Autos auf und durchsuchten die Wagen vergeblich nach Wertsachen.
227In der Nacht zum #### hebelten die Angeklagten #### und #### M. und #### den PKW ####, der vor dem Haus #### stand, auf und schlossen das Fahrzeug kurz. Da sie sich jedoch beobachtet fühlten, verließen sie das Fahrzeug wieder und gingen davon.
228Zwischen dem ####. und #### brachen die Angeklagten #### und #### M. bei der Firma #### #### einen Jaguar auf, indem sie das Schiebedach aufschnitten. Sie entwendeten einen Kugellautsprecher. In einem alten Ford Granada fanden sie nichts Mitnehmenswertes.
229Zwischen dem ####. und #### entwendeten sie aus einem bei der Firma #### zur Reparatur abgestellten PKW zehn Musikkassetten.
230In der Nacht zum #### entwendeten sie aus dem PKW des Herrn ####, den dieser zur Reparatur dort abgestellt hatte, neun Musikkassetten.
231In der Nacht vom ####. zum #### brachen sie den PKW Mercedes #### auf und entwendeten zwei Kassetten. Auch dieses Fahrzeug war bei der Firma #### abgestellt.
232An den Abenden des ####. und #### gingen die Brüder M. zu Fuß zur Kirmes und brachen jeweils in der ####-, ####-, #### und #### sowie in den Nebenstraßen eine Reihe von Fahrzeugen auf und entwendeten daraus für sie brauchbare Gegenstände. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Fälle:
233In der Nacht zum #### entwendeten sie auf der Straße #### aus dem PKW #### ein Hirtenfell, acht Schachteln Zigaretten und 15 Musikkassetten.
234In der #### brachen sie einen PKW Mazda auf und entwendeten eine Herrenhandgelenktasche mit diversen Papieren.
235Ebenfalls in der #### brachen sie noch den PKW Mercedes des Herrn #### auf und nahmen ein Paar Autohandschuhe mit.
236Am Abend des 18. Oktober 1980 brachen sie in der #### ein Taxi auf und entwendeten daraus ca. 30,00 DM Bargeld.
237Weiterhin öffneten sie den PKW des Herrn ####, fanden jedoch kein Stehlgut.
238Auf dem Hinterhof der Gaststätte "####" öffneten sie gewaltsam den PKW des Herrn ####, fanden jedoch keine Wertgegenstände.
239Schließlich brachen sie in der Tiefgarage an der #### noch den PKW des Herrn #### auf, fanden jedoch kein Stehlgut.
240Am Abend des #### hatten die beiden Angeklagten Langeweile und beschlossen daher Autos aufzubrechen. Bis in die frühen Morgenstunden des #### brachen sie etwa 50 bis 60 PKW's auf und entwendeten daraus für sie brauchbare Gegenstände. Unter anderem brachen sie folgende Autos auf:
241In der Straße #### hebelten sie die rechte Tür des PKW's Fiat #### auf, fanden jedoch nichts Brauchbares.
242In dieser Straße brachen sie noch einen PKW Mercedes auf und entwendeten daraus einen Fäustel.
243Mit diesem Fäustel versuchten sie den PKW #### gewaltsam zu öffnen, was ihnen jedoch nicht gelang. Sie ließen den Fäustel beim Fahrzeug liegen.
244Weiterhin schlugen sie in der Straße #### die Scheibe eines Taxis ein, durchsuchten das Fahrzeug und entwendeten ein paar Süßigkeiten.
245In der #### hebelten sie dann das Ausstellfenster des BMW #### auf und durchsuchten das Fahrzeug vergeblich nach Stehlgut.
246Weiterhin schlugen sie bei einem PKW Golf, der ebenfalls in der #### abgestellt war, das Ausstellfenster ein, öffneten die Tür und durchsuchten das Fahrzeug. Entwendet wurde nichts.
247Auf dem Parkplatz #### #### hebelten sie das Ausstellfenster eines PKW Fiat auf, mussten dann aber flüchten, da sie gestört wurden.
248Zuvor hatten sie in der #### die rechte hintere Scheibe eines PKW Renault aufgehebelt und das Fahrzeug vergeblich nach Stehlgut durchsucht.
249Am #### öffneten die Brüder M. an der #### Schule und an der #### mindestens drei Autos.
250So lösten sie von dem auf dem Parkplatz der #### Schule abgestellten Opel Kadett #### die Heckscheibe und entwendeten aus dem Fahrzeug eine Handtasche mit ca. 55,00 DM Bargeld und Papieren.
251In der Lärchenstraße hebelten sie die rechte Seitenscheibe eines VW Golf auf und entwendeten daraus eine Werkzeugtasche.
252Sodann öffneten sie gewaltsam den vor dem Verkehrsinstitut abgestellten PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen ####, indem sie die linke Seitenscheibe einschlugen.
253Am Abend des #### hebelten die Brüder M. das linke hintere Dreiecksfenster des PKW Mercedes ####, der auf dem Parkplatz am Haus #### #### abgestellt war, auf, durchsuchten das Fahrzeug und entwendeten daraus eine braune Ledertasche, die Papiere und Taxi-Quittungsblöcke enthielt. Sie warfen die Tasche mit Inhalt später weg.
254In der Nacht zum #### brachen die Angeklagten #### M. und #### auf dem Parkplatz der Firma #### mindestens zwei VW-Transporter der Firma auf, indem sie an einem Wagen eine Seitenscheibe einschlugen und am anderen Fahrzeug das Ausstellfenster aufhebelten. Sie durchsuchten die Fahrzeuge, fanden jedoch kein Stehlgut.
2555.
256Am #### verurteilte das Amtsgericht #### in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) den Angeklagten wegen Diebstahls in 16 Fällen, davon in 13 Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Die vorhergehende Entscheidung vom #### Amtsgericht #### wurde einbezogen. Die Jugendstrafe wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit betrug drei Jahre.
257Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
258Im #### stahl der Angeklagte #### M. in #### zahlreiche Motorräder, Mopeds und Mofas nach Aufbrechen der Lenkradschlösser und fuhr mit den Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, obwohl er keine Fahrerlaubnis besaß. Die Fahrzeuge ließ er später jeweils irgendwo stehen oder warf sie in ein Waldgelände. Er beging diese Straftaten aus Lust am Fahren und um dem häuslichen Ärger zu entgehen. Im Einzelnen beging er folgende Straftaten:
259Am #### entwendete er gegen 19.30 Uhr das vor dem Haus #### ####verschlossen abgestellte Krad mit dem amtlichen Kennzeichen ####.
260In der Nacht zum #### entwendete er das in der #### verschlossen abgestellte Mofa des #### und fuhr damit nach ####. Als er dort vor dem Haus #### ein rotes Krad der Marke Honda stehen sah, stellte er das Mofa ab und entwendete dieses Motorrad, das er dann später am #### -Spielplatz abstellte.
261Am Abend des #### entwendete er das vor dem Haus #### #### #### verschlossen abgestellte Krad der Marke Honda mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Dieses Fahrzeug warf er später in einem Waldgelände weg.
262In der Nacht zum #### entwendete er das vor dem Haus an der #### verschlossen abgestellte Mofa mit dem Kennzeichen ####. Dieses Mofa warf er einige Stunden später #### weg und entwendete in derselben Nacht dann noch auf der #### das dort verschlossen abgestellte Moped des Zeugen ####. Im Verlauf des #### entwendete er dann vom Parkplatz des Hauses #### ein dort verschlossen abgestelltes Leichtkraftrad. Weil er mit der Schaltung des Fahrzeugs nicht zurechtkam, stellte er es in der #### einfach ab und ging zu Fuß weiter. Als er dann durch die Ziegelstraße ging, sah er dort vor dem Haus Nr. 3 a ein Mofa der Marke Yamaha stehen, welches er sodann entwendete.
263In der Nacht zum #### entwendete er das vor dem Haus #### verschlossen abgestellte Moped des ####.
264In der Nacht zum #### entwendete er das vor dem Haus #### #### verschlossen abgestellte Krad mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Er fuhr mit dem Fahrzeug durch die Gegend und ließ es dann ohne Benzin im #### Wald stehen.
265In der Nacht zum #### sah er vor dem Haus #### ein mit einer Plane abgedecktes Motorrad der Marke Honda stehen. Er entfernte die Plane, brach das Lenkradschloss auf und fuhr mit der Maschine davon. Als der Tank leer war, ließ er das Fahrzeug in einem Waldgebiet hinter dem Conti-Markt stehen.
266In der Nacht zum #### entwendete er das vor dem Haus #### verschlossen abgestellte Motorrad der Marke Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Er warf das Fahrzeug noch in derselben Nacht im #### Wald mit leerem Tank weg.
267Am späten Abend des #### entwendete er das vor dem Haus #### #### verschlossen abgestellte Krad Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Auch dieses Fahrzeug warf er später in einem Waldgebiet an der #### Straße weg.
268In der Nacht zum #### brach er das Lenkradschloss des vor dem Haus #### abgestellten Krades der Marke Yamaha, amtliches Kennzeichen ####, auf und versuchte mit dem Fahrzeug davonzufahren. Da es jedoch nicht ansprang, ließ er es in unmittelbarer Nähe des Abstellortes stehen.
269Am späten Abend des #### brach er das Lenkradschloss des vor dem Haus #### abgestellten Krades #### auf. Da das Fahrzeug jedoch nicht ansprang, ließ er von seinem Versuch ab und entfernte sich vom Tatort.
270In der Nacht zum #### entwendete er ein vor dem Haus #### #### verschlossen abgestelltes Krad. Er warf das Fahrzeug in derselben Nacht noch mit leerem Tank im #### Wald weg.
271Am Abend des #### entwendete er das vor dem Haus #### #### #### verschlossen abgestellte Krad der Marke Yamaha mit dem amtlichen Kennzeichen ####. Das Fahrzeug wurde später im #### Wald wiedergefunden.
272In der Nacht zum #### entwendete er das vor dem Haus Im #### #### verschlossen abgestellte Krad der Marke Suzuki mit dem amtlichen Kennzeichen #### und fuhr damit nach Hause. Am anderen Morgen fuhr er mit dem Fahrzeug zu einem Termin bei seiner Bewährungshelferin. Als er anschließend die #### mit überhöhter Geschwindigkeit befuhr, wurde eine Polizeistreife auf ihn aufmerksam, die ihn verfolgte, um ihn anzuhalten. Der Angeklagte versuchte daraufhin zu flüchten, verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und stürzte, wobei er noch ein geparktes Fahrzeug leicht beschädigte. Er konnte sodann von den Polizeibeamten vorläufig festgenommen werden.
2736.
274Durch Urteil des Amtsgerichts #### vom #### - #### - wurde der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt (rechtskräftig seit ####). In die Entscheidung einbezogen wurden die beiden vorhergehenden Entscheidungen des Amtsgerichts #### vom #### und vom ####. Der Angeklagte verbüßte die Jugendstrafe vollständig bis zum ####.
275Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
276Am #### bekam der Angeklagte #### M. abends Besuch von seinen Bekannten #### und ####. Außerdem war in seiner Wohnung seine Freundin anwesend. Nachdem die Genannten eine Weile ferngesehen hatten und #### M. seine Freundin nach Hause gebracht hatte, machten die Angeklagten #### M., #### und #### einen Spaziergang zur Radrennbahn, wo sie sich die Kirmesgeräte ansehen wollten. Auf dem Rückweg entdeckten sie den auf dem #### geparkten VW Passat #### des Zeugen #### und bemerkten, dass sich in diesem Fahrzeug eine Registrierkasse, zwei Werkzeugtaschen, ein Bürokoffer und ein Prospektkoffer befanden. Sie kamen nunmehr auf die Idee, dieses Fahrzeug aufzubrechen, um daraus etwas zu entwenden, was sie für mitnehmenswert hielten. #### M. nahm einen Stein und schlug damit die Scheibe des Ausstellfensters der rechten hinteren Türe ein. Nachdem er die Tür geöffnet hatte, stieg er in das Fahrzeug ein und holte den Bürokoffer, den Prospektkoffer und eine Werkzeugtasche aus dem Fahrzeug heraus. Nunmehr erschien der Zeuge #### am Tatort, woraufhin die Angeklagten flüchteten. Der Zeuge entdeckte den Bürokoffer mit seinen Geschäftspapieren hinter einem Zaun und den Prospektkoffer sowie eine Werkzeugtasche neben der geöffneten hinteren rechten Fahrzeugtür. Einige Zeit später konnten die Angeklagten M. und ####, die sich in einem Gebüsch versteckt hatten, von Polizeibeamten vorläufig festgenommen werden.
2777.
278Am #### verurteilte das Landgericht #### in dem Verfahren #### (rechtskräftig seit ####) den Angeklagten M. wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Die Strafvollstreckung ist erledigt seit dem ####.
279Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
280Im #### lernte der Angeklagte #### zunächst #### und später auch M. kennen. Er hatte zuvor in einer Wohngruppe gewohnt. Eine Freundin machte ihn mit #### bekannt, der ihn in seine Wohnung aufnahm. #### besorgte ihm eine Arbeit bei der Textilfirma ####; nach einigen Wochen verlor #### diese Arbeit, weil er unpünktlich war. #### vermittelte ihm noch mehrere Arbeitsstellen, wo #### sich aber nicht lange aufhielt. Bei #### lernte #### auch M. kennen. Dieser besuchte #### und brachte dabei auch ein Autoradio mit, das er verkaufen wollte. M. und #### kannten sich von früher, als sie gemeinsam Straftaten begangen hatten. #### und M. verabredeten dann, gemeinsam Autoradios zu stehlen und sie bei Hehlern, unter anderem einem Türken mit Vornamen ####, abzusetzen. So geschah es auch. Eines Tages brachten M. und #### die gestohlene Ware auch in #### Wohnung mit. Er war darüber verärgert, weil er mit diesen Straftaten nichts zu tun haben wollte. Nachdem #### noch ein weiteres Mal Radios mit in die Wohnung gebracht hatte, kam es zum Streit zwischen ihm und ####. #### und M. überlegten dann, statt der Diebstähle aus PKWs gewinnbringendere Straftaten zu begehen. #### erzählte M., er und #### hätten schon einmal einen Überfall auf einen Aldi-Markt geplant, der aber nicht zur Durchführung gekommen war. M. teilte #### mit, dass er an einen bewaffneten Raubüberfall denke, um größere Beute zu machen. Er sei allerdings nur an einer Tat interessiert, bei der es auch viel zu holen gäbe, wie etwa bei einem Überfall auf ein Geldinstitut oder einen Aldi-Markt. #### wusste, dass der Hehler mit Vornamen #### auch Waffen abgab. M. beauftragte ####, bei #### eine Waffe zu bestellen; diese wollte er mit gestohlenen Autoradios bezahlen. Er erhielt dann auch am #### für neun Autoradios eine Schusswaffe. Dabei handelte es sich um eine umgebaute Gasalarmpistole mit durchbohrtem Lauf, die zum Abfeuern scharfer Munition geeignet war. Er bekam sechs Schuss Munition dazu. #### erklärte sich bereit, an einem Raubüberfall teilzunehmen, ohne dass M. ihn bedrängten musste. Er traute sich aber die Teilnahme an einer größeren Sache, etwa einem Banküberfall, nicht zu. Deshalb beschlossen M. und ####, zunächst eine kleine Imbissgaststätte zu berauben, obwohl M. an sich "solch' kleine Sachen" nicht wollte.
281Am Abend des #### fuhren M. und #### abredegemäß in M.s PKW in die Nähe der in der #### in #### gelegenen Imbissstube der Zeugin ####, um die Angestellten zur Herausgabe des Kassenbestandes zu zwingen. M. wartete im PKW in einer Seitenstraße hinter dem Imbiss. Er stieg zwar zunächst mit aus und begleitete #### ein Stück. Dann aber ging abredegemäß allein #### gegen 21.40 Uhr, also kurz vor Feierabend, in den Imbiss hinein, während M. zum Wagen zurücklief und diesen schon startete. #### hatte sich mit einem Stück Wollkleidung, in die M. kurz zuvor Sehschlitze geschnitten hatte, maskiert. Er hatte die scharf geladene oben genannte Waffe mit dabei, mit der er die Leute im Imbiss nach der mit M. getroffenen Absprache bedrohen sollte. Wie er die Waffe sonst noch einzusetzen hatte, war zwischen #### und M. nicht abgesprochen. Ohne M. etwas davon zu sagen, hatte #### vor der Tat eine Schraubenmutter unter die Zugfeder für den Schlagbolzen gelegt, um den Bolzen zu bremsen, so dass die Waffe jedenfalls nicht beim ersten Abdrücken losgehen konnte. Als Beute hatten sich beide einige hundert DM erhofft; das war aber jedenfalls nicht zwischen ihnen besprochen worden. #### drang durch die zufällig unverschlossene Hintertür der Imbissbude in deren Vorratsraum ein und durch eine offene Innentür in den Verkaufsbereich ein, wo sich die Angestellte #### befand. Die #### stand in diesem Raum, von #### aus gesehen, im Hintergrund, die zweite Angestellte, Frau ####, stand im angrenzenden Gastraum und machte dort sauber. #### ging, als er in den Verkaufsbereich kam, sofort in die Hocke und richtete die Waffe, sie mit beiden Händen haltend, auf die Angestellte #### , die gerade an einem Kühlschrank stand, um ihn aufzufüllen. ####, der einen nervösen Eindruck machte, rief: "Geld her, Kasse aufmachen!" Sich in der Hocke vorwärts bewegend kam er auf Frau #### zu, die nicht reagierte, sondern nur versuchte, in dem verhältnismäßig engen Raum die Kühlschranktür zwischen sich und #### zu bringen. Das half ihr aber nichts. #### hielt ihr die Waffe an die rechte Hüfte, so dass sie sie deutlich fühlen konnte, und versuchte, sie in Richtung auf die Kasse zu drängen. Er wiederholte seine Aufforderung. Die Zeugin #### dachte sich, dass sie gelähmt sein würde, wenn er tatsächlich abdrücken würde und sagte sinngemäß: "Nicht schießen, ich bin eine Mutter von zwei Kindern." Dann drängte sich Frau ####, die aufmerksam geworden war, zwischen Frau #### und #### und sagte: "Wenn du Geld willst, musst du schon schießen." ####, der bei ihrem Auftauchen die Waffe auf sie gerichtet hatte, wurde nun unsicher und sah keine Möglichkeit mehr, die Tat zu vollenden. Er wich rückwärtsgehend zurück und rannte dann durch den Hinterausgang wieder hinaus zu M.. Er sagte ihm, es habe nicht geklappt, und beide entfernten sich.
282Am nächsten Tag verabredeten #### und M. einen bewaffneten Raubüberfall auf die Spielothek im ####-Markt in ####. Es war M.s Idee. Am Abend des #### fuhren sie mit M.s PKW dorthin und parkten in der Nähe. Zunächst hielt sich M. allein wie ein Gast in der Spielothek auf, in der zu diesem Zeitpunkt der Zeuge #### und eine Kollegin Dienst taten. Gegen 23.30 Uhr verließ er die Spielothek und erklärte ### , wie es innendrin aussehe. Daraufhin drang #### abredegemäß mit der scharf geladenen Pistole in die Spielothek ein, um die Herausgabe von Geld zu erzwingen. Er hatte sein Gesicht wiederum mit der Wollmaske unkenntlich gemacht; ferner trug er weiße Handschuhe, die er von #### hatte. Diesmal lud er die Waffe zweimal durch; dabei führte er absichtlich einen "Klemmer" herbei, bei dem sich zwei Patronen verkanteten, so dass die Waffe beim Abdrücken nicht losgeht. #### rannte durch die Halle auf Herrn #### zu, dessen Kollegin inzwischen gegangen war, hielt ihm die Pistole vor, und zwar ganz in die Nähe des Halses, und sagte sinngemäß: "Sofort alles Geld her!" Der Zeuge ####, der die Waffe für schussbereit hielt, händigte ihm Geld aus, das #### in seine Hosentaschen stopfte; es waren ungefähr 1.600,00 DM. #### verlangte ferner, den Tresor zu öffnen. Darauf erwiderte ####, er habe den Schlüssel nicht. #### machte Anstalten, auf den Tresor zu schießen, es ging aber kein Schuss los. Er verließ dann die Spielothek und begab sich zu M.s Wagen. Beide fuhren in Richtung #### los. #### erzählte M. vom Ablauf der Tat. Die gemachte Beute entsprach den Erwartungen beider. Beide fuhren sofort anschließend nach #### und ####, wo sie etwa 14 Tage Urlaub machen und von dem erbeuteten Geld lebten.
283Nach der Rückkehr aus dem Urlaub machten #### und M. konkrete Pläne für einen bewaffneten Raubüberfall auf eine Sparkasse. M. nannte dem #### hierfür zwei geeignete Objekte, nämlich eine Sparkassenfiliale in der #### Straße in #### und eine Filiale der Volksbank #### in der #### Straße. Beide sahen sich die Objekte von außen an. #### sollte sich die Filiale aussuchen, die letztlich überfallen werden sollte. #### ging auch einmal in die Filiale #### Straße hinein und wechselte dort Geld. Ein weiteres Mal ging #### hinein, um ein Konto zu eröffnen; jedoch fehlte ihm der dazu erforderliche Ausweis. Er erklärte M. anschließend wahrheitswidrig, die Bank habe zu viele Sicherungseinrichtungen, z. B. Kameras, die auf laute Stimmen reagierten. M. erkannte die Äußerungen als Ausflüchte, weil #### sich vor der Tat scheute. Beide stahlen noch zur Vorbereitung zwei Fahrräder, die sie in der Nähe dieser Volksbankfiliale abstellten, und ein Motorrad, das sie in #### in einem Wald versteckten, um notfalls von ihrem bei dem Überfall benutzten PKW auf dieses Motorrad umsteigen zu können. Sie planten bis zum Banküberfall noch weitere Taten. So fuhren sie zu einem "Tante-Emma-Laden" in ####. Während abredegemäß M. draußen wartete, ging #### mit der Pistole hinein, mochte aber, weil der Laden so arm aussah, keinen Raub durchführen und führte mit der alten Inhaberin nur ein Gespräch. Ferner fuhren beide zu einer ARAL-Tankstelle an der #### Straße in #### , um sie zu überfallen, gaben aber an Ort und Stelle ihren Tatentschluss wieder auf. Schließlich planten sie noch einen Überfall auf den Aldi-Markt in ####. M. ging schon hinein, um sich in dem Umkleideraum zu verstecken; er hatte eine Maske und die genannte Pistole dabei. #### kam aber nicht wie verabredet nach. Daraufhin gab auch M. die Tat auf. #### lehnte es dann endgültig ab, sich an einem Überfall auf eine Sparkassenfiliale zu beteiligen. Einige Zeit später trennten M. und er sich endgültig. Die vorstehenden Tatpläne, Vorbereitungs- und Ausführungshandlungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens.
284Nachdem #### als Mittäter ausschied, wandte sich M. am #### an ####. Er weihte ihn in seine Pläne zum Überfall auf die Volksbankfiliale an der #### Straße ein. #### sagte seine Beteiligung zu. In der Nacht vom ####. auf den #### führten M. und #### noch gemeinsam einen Einbruch in das Fotofachgeschäft #### in #### aus, der aber nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Am #### sollte entsprechend der getroffenen Abrede der Überfall auf die Volksbankfiliale #### Straße in #### stattfinden, und zwar kurz vor Geschäftsschluss. Zur Vorbereitung stahl M. in #### ein Motorrad und stellte es nicht weit von der Bank ab. #### und er hatten vor, mit diesem bei der Sparkassenfiliale vorzufahren und anschließend damit zu fliehen. Bis zu dem Motorrad wollten sie mit M.s Wagen fahren. Als sie am Nachmittag des #### dort ankamen, war das Motorrad aber weg. Deshalb mussten sie, nachdem sie ihren Wagen dort abgestellt hatten, zu Fuß zur Bankfiliale gehen. Nachdem sie zuerst vorsichtig hineingesehen hatten, betraten sie kurz vor Geschäftsschluss gegen 17.50 Uhr gemeinsam die Geschäftsräume, um die dort tätigen Angestellten zur Herausgabe des vorhandenen Bargeldes zu zwingen. Beide Täter waren dunkel gekleidet und trugen Strickmasken mit Sehschlitzen und Handschuhe. M. hatte einen dunklen Pullover übergezogen, #### eine grüne Jacke. M. hatte die oben genannte entweder scharf oder mit einer Gaspatrone geladene Waffe dabei. Zum Zeitpunkt ihres Eintretens befand sich in dem großen Sparkassenraum nur der Angestellte ####, der bei einem Schreibtisch stand. Seine Kollegin, Frau ####, war mit einem Kunden in einem Nachbarraum. M. richtete seine Waffe auf Herrn #### und sagte ungefähr: "Überfall, Geld her!" Weil #### nicht sofort reagierte, gingen beide auf ihn zu, und M. gab ihm einen Stoß mit der Pistole und dirigierte ihn zu dem Kassenhäuschen neben dem Schreibtisch, das nicht besetzt war. Herr ####, der die Bedrohung mit der Waffe ernst nahm, schloss das Kassenhäuschen auf und ging mit #### hinein. M. blieb ungefähr an der Tür des Kassenhäuschens stehen und bedrohte die anwesenden Angestellten weiter mit der Waffe. #### steckte nun die Papiergeldbündel aus den Schubfächern der Kasse in die mitgebrachte Sporttasche. Auch Hartgeld legte er hinein und eine Schlüsseltasche mit den darin befindlichen Schlüsseln für diese Filiale in der Annahme, in der Tasche sei Geld. Da M. zur Eile mahnte, warf auch der Angestellte #### Geldbündel in die Tasche hinein, unter anderem ein registriertes Bündel mit 50,00 DM-Scheinen, dessen Wegnahme die im Kassenraum eingebaute Kamera in Gang setzte. M. und #### glaubten nun, es sei Alarm ausgelöst und entfernten sich mit ihrer Beute von 25.000,00 DM bis 26.000,00 DM eilends. Sie liefen zu ihrem Wagen und fuhren damit zur Wohnung eines Bekannten des ####, wo sie das Geld teilten. M. erhielt etwa 10.500,00 DM. Er trat noch am selben Tag eine Urlaubsreise ins Ausland an. Bei seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik am #### wurde er am Grenzübergang #### #### festgenommen, da aufgrund der von #### gemachten Aussagen in seiner Abwesenheit Haftbefehl gegen ihn erlassen worden war.
2858.
286Letztmalig wurde der Angeklagte am #### durch das Landgericht #### in dem Verfahren #### - #### (rechtskräftig seit ####) wegen gemeinschaftlichen Mordes und schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall gemeinschaftlich handelnd, zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet. In dem Urteil hat das Landgericht #### die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten M. festgestellt.
287Der Angeklagte M. verbüßt zurzeit die Strafhaft aus dieser Verurteilung.
288Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
289"Während der Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts #### vom #### beschäftigte sich der Angeklagte M. mit dem Gedanken, wie er sich in Zukunft - insbesondere nach der Haftentlassung - die für seinen Lebensunterhalt notwendigen finanziellen Mittel beschaffen könnte. Spätestens seit dem Frühjahr #### war ihm klar, dass ihm das nur gelingen würde, wenn er weitere Straftaten beginge. Er fasste deshalb den Plan, Raubüberfälle durchzuführen und erwarb zu diesem Zweck im Frühjahr #### während eines Hafturlaubs aus der Justizvollzugsanstalt #### -#### , in der er sich damals im offenen Vollzug befand, von einem ehemaligen Mithäftling für 800,00 DM einen Karabiner der britischen Marke Lee Enfield nebst einem zwölfschüssigen Magazin und 20 Patronen scharfer Munition. Bei dem Gewehr handelte es sich um eine halbautomatische Selbstladewaffe des Kalibers 303 mit einem abgesägten Lauf und einem verkürzten Schulterstück, das mit Klebeband aus Stoff umwickelt war. Zur Überprüfung der Wirkungsweise und Funktionstüchtigkeit der Waffe führte der Angeklagte mit dem Gewehr später Schussversuche durch. Um die Waffe vor unberechtigtem Zugriff zu sichern und jederzeit an sie heranzukommen, packte er sie in eine Tasche und versteckte sie in der Wohnung seiner früheren Freundin ####, mit der er immer noch engen Kontakt hatte.
2901.
291Tat vom ####
292Während eines ihm gewährten Wochenendurlaubs aus der Haft, die er damals in der Justizvollzugsanstalt #### - #### verbüßte, fasste der Angeklagte M. am #### den Entschluss, den Urlaub für einen bewaffneten Raubüberfall auf eine an der #### #### in #### gelegene Videothek zu nutzen. In Ausführung seines Entschlusses fuhr er am Sonnabend, dem ####, gegen 23.45 Uhr mit einem zuvor entwendeten Motorrad zu der auf dem Gelände eines großen Einkaufsmarktes gelegenen Videothek in der #### Straße. Hier stellte er das Motorrad in unmittelbarer Nähe der Videothek ab. Sodann begab er sich - maskiert mit einem Motorradhelm und einer darunter getragenen Sturmhaube - in die Geschäftsräume der Videothek. Den geladenen Karabiner führte er in einer Sporttasche bei sich, um ihn bei Ausführung der Tat zu benutzen.
293Nach Betreten des Verkaufsraumes nahm der Angeklagte M. die Waffe aus der Tasche heraus und bedrohte mit dem vorgehaltenen Gewehr den dort als Angestellten tätigen Zeugen #### sowie die zufällig als Kunden anwesenden Zeugen ####, #### und deren Begleiter. Er befahl ihnen, sich auf den Boden zu legen. Als sie dieser Aufforderung nicht sogleich Folge leisteten, richtete er den Lauf des Karabiners gegen die Decke des Raumes und feuerte einen Schuss ab, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Daraufhin kamen die drei Kunden seinem Verlangen nach und legten sich hin.
294Sodann überreichte der Angeklagte dem Zeugen #### die Sporttasche und forderte ihn auf, die Kasse zu öffnen sowie das in der Kasse befindliche Bargeld - Papiergeld und Münzen - in die Tasche zu packen. Unter dem Eindruck der Bedrohung mit der Waffe kam der Zeuge diesem Verlangen nach und packte das in der Kasse liegende Geld - insgesamt etwa 1.500,00 DM - in die ihm von dem Angeklagten ausgehändigte Tasche.
295Mit dem Geld flüchtete der Angeklagte aus der Videothek und fuhr mit dem Motorrad weg. Das Motorrad stellte er kurz danach ab und begab sich sodann zu Fuß zu der an der #### Straße #### in #### gelegenen Wohnung der Zeugin #### und ihres Freundes, des Zeugen ####. Frau #### berichtete er von dem vorangegangenen Überfall und zeigte ihr auch das erbeutete Geld.
296Wie der Angeklagte M. das Geld verwendet hat, ist ungeklärt.
2972.
298Tat vom ####
299Am Sonnabend, dem ####, wurde dem Angeklagten M. von der Justizvollzugsanstalt #### - #### erneut ein Wochenendurlaub gewährt. Da der Angeklagte schon wieder unter Geldmangel litt und dringend finanzielle Mittel benötigte, um die laufenden Kosten, insbesondere aber das für den Hafturlaub erforderliche Geld aufzubringen, hatte er vor, auch diesen Urlaub für einen Überfall zu nutzen, um sich auf diese Weise die notwendigen Geldmittel zu beschaffen. Im Verlauf des #### fasste der Angeklagte deshalb den Entschluss, in den Abendstunden des Tages ein weiteres Mal die an der #### #### #### in #### gelegene Videothek zu überfallen.
300Den Nachmittag und Abend des #### verbrachte der Angeklagte M. zunächst in der Wohnung der Zeugen #### und ####, in der gegen 20.00 Uhr auch der dem M. bis dahin nur flüchtig bekannte Angeklagte #### erschien. Die Angeklagten kamen bald ins Gespräch. Dabei ging es vor allem um ein gegen #### anhängiges Ermittlungsverfahren wegen eines versuchten Einbruchsdiebstahls, den #### gemeinschaftlich mit dem ihm bekannten #### ####, den auch M. oberflächlich kannte, begangen hatte. Man sprach auch von der Befürchtung ####, aufgrund der Angaben seines Mittäters #### überführt und verurteilt zu werden. #### machte deutlich, dass er auf jeden Fall versuchen müsse, dieses zu verhindern. Im Verlauf der weiteren Unterhaltung entstand deshalb der Plan, #### #### noch in derselben Nacht, und zwar unmittelbar im Anschluss an den von dem Angeklagten M. geplanten Raubüberfall auf die Videothek zu töten.
301Um den Überfall auf die Videothek wie geplant durchzuführen, verließ der Angeklagte M. unter Mitnahme der Sporttasche, in der sich der geladene Karabiner befand, gegen 23.30 Uhr die Wohnung der Zeugen #### und ####. Er fuhr entweder zusammen mit #### in dessen Pkw oder gemeinsam mit den Zeugen #### und #### in einem der Zeugin #### gehörenden Fahrzeug der Marke Seat zur #### Straße, wo er auf einem Parkplatz ein im Verlaufe des Tages zum Zweck der Durchführung des Überfalls entwendetes Motorrad abgestellt hatte. Hier verließ M. den Pkw und traf, während die anderen in den Fahrzeugen sitzen blieben, Vorbereitungen für den Überfall. Er maskierte sich mit einem Motorradhelm sowie einer darunter getragenen schwarzen Motorradsturmhaube und nahm die Sporttasche mit dem bereits bei dem Überfall am #### verwendeten geladenen Karabiner an sich. Sodann fuhr der Angeklagte M. auf dem gestohlenen Krad zu der an der #### Straße gelegenen Videothek. Hier stellte er das Motorrad in unmittelbarer Nähe der Videothek ab und betrat maskiert und bewaffnet zwischen 23.45 Uhr und 23.50 Uhr den Verkaufsraum. Er bedrohte den dort allein anwesenden Angestellten #### mit dem geladenen Karabiner und forderte ihn mit den Worten: "Rück das Geld raus Alter" zum Öffnen der Kasse und zur Herausgabe des in der Kasse befindlichen Bargeldes auf. Weiter verlangte der Angeklagte mit den Worten: "Auch die Geldbombe" die Aushändigung der in dem versteckt aufbewahrten Behältnis befindlichen Tageseinnahmen. Unter dem Eindruck der Bedrohung mit der Waffe kam der Zeuge #### dem Verlangen des Angeklagten nach und packte insgesamt etwa 1.600,00 DM in die ihm überreichte Sporttasche.
302Unter Mitnahme der Beute flüchtete der Angeklagte aus der Videothek und fuhr mit dem Krad weg, das er, nachdem er eine kurze Strecke gefahren war, an einer Straße stehen ließ. Er begab sich sodann zu Fuß zu einem an der Straße ####, in der Nähe der Wohnung des Angeklagten #### gelegenen Parkplatz, wo die Zeugen #### und #### sowie der Angeklagte #### in ihren Fahrzeugen auf ihn warteten. M. legte die Tasche mit dem erbeuteten Geld sowie Teile der bei der Tat getragenen Bekleidung in den Kofferraum des dem Angeklagten #### gehörenden Pkws und brachte die Waffe in dem Kofferraum des Fahrzeugs der Zeugin #### unter. Während sich die Zeugen #### und Vorwerk nun zu Fuß zu ihrer Wohnung aufmachten, fuhren beide Angeklagten - M. in dem von der Zeugin #### ausgeliehenen Fahrzeug, K. mit seinem Pkw - zur Wohnung des #### ####, um diesen dort abzuholen, mitzunehmen und später zu töten.
303Was der Angeklagte M. mit dem erbeuteten Geld gemacht hat, ist ungeklärt.
3043.
305Tat vom ####
306Zu dem von den Angeklagten - bereits vor dem vorstehend geschilderten Überfall auf die Videothek - gefassten Entschluss, den am #### geborenen #### #### #### in der Nacht vom ####. auf den #### zu töten, war es wie folgt gekommen:
307Der Angeklagte K. hatte S. im Sommer #### über den Zeugen #### #### kennengelernt. In der Folgezeit hatte sich zwischen beiden ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt. Sie waren häufig zusammen und führten viele gemeinsame Unternehmungen durch. Beide hatten in der Vergangenheit auch Straftaten zusammen begangen. U. a. hatten sie einmal gemeinsam Haschisch aus den Niederlanden in die Bundesrepublik gebracht. Dabei waren sie an der Grenze kontrolliert und, nachdem das Rauschgift gefunden worden war, festgenommen worden. K. hatte bei der anschließenden Vernehmung seinen Angaben zufolge S. entlastet. Deshalb war K. enttäuscht und empört darüber, dass S. ihn in einem im Frühjahr #### gegen beide anhängigen Ermittlungsverfahren der Mittäterschaft bezichtigt und dadurch erheblich belastet hatte. Diesem Ermittlungsverfahren lag folgender Vorfall zugrunde:
308Gemeinschaftlich mit S. war der Angeklagte K. am Abend des #### durch ein Fenster in die in #### - #### gelegenen Büroräume eines Betriebes eingestiegen, um dort befindliche Computer zu entwenden. Dabei wurden sie von der Polizei überrascht. Während es dem Angeklagten K. zunächst gelang zu flüchten, wurde S. sofort festgenommen. Weil S. ihn bei der anschließenden polizeilichen Vernehmung als seinen Mittäter bezeichnet hatte, konnte K. wenig später ebenfalls festgenommen werden. Daraufhin wurde gegen beide ein Ermittlungsverfahren wegen dieser Straftat eingeleitet. Während K. bei den polizeilichen Vernehmungen seine Täterschaft bestritt, gab S. die Tat zu und nannte K. als seinen Mittäter. Obwohl S. damit die Wahrheit gesagt hatte, verübelte K. ihm sein Verhalten, weil er nicht zu Unrecht davon ausging, dass der Nachweis seiner (Mit-)Täterschaft ohne die ihn belastenden Angaben von S. kaum möglich gewesen wäre. K. befürchtete seitdem, in dem künftigen Strafverfahren durch die Angaben von S. überführt und verurteilt zu werden. Außerdem hatte er Angst vor dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich bereits früher verhängter Freiheitsstrafen. Bedenken hatte K. schließlich auch deshalb, weil S. zu erkennen gegeben hatte, dass er bei der Polizei "reinen Tisch machen", d. h. eine sog. "Lebensbeichte" ablegen wollte; K. fürchtete, dass dadurch weitere Straftaten, insbesondere in Bezug auf gemeinsamen Drogenkonsum, aufgedeckt werden könnten. Hinzu kam noch, dass K. davon ausging, S. habe im #### #### aus dem zu seiner Wohnung gehörenden Kellerraum elektronische Geräte gestohlen.
309Deshalb hegte der Angeklagte K. seit dem Frühjahr #### einen zunehmenden Groll gegen S., ohne dass sich die Beziehung zu ihm nach außen hin veränderte. Seine innere Abneigung gegen S. war jedoch schließlich so stark geworden, dass er sich gedanklich damit befasste, S. in irgendeiner Form zur Rechenschaft zu ziehen, und dabei auch die Möglichkeit in Betracht zog, ihn evtl. zu beseitigen. Seine diesbezüglichen Überlegungen brachte K. schließlich am #### auch anderen gegenüber deutlich zum Ausdruck. Im Verlaufe des bereits erwähnten Gesprächs am Nachmittag und Abend dieses Tages in der Wohnung der Zeugen #### und ####, bei dem diese und der Angeklagte M. zugegen waren, äußerte K. sich mehrfach sinngemäß dahin, dass S. ihn "gelinkt" habe und er - K. - "keine Lust habe" seinetwegen, "in den Knast zu gehen"; er bezeichnete S. als "Idioten", den man am besten "wegmachen" bzw. "wegballern" und "in ein Loch buddeln" sollte. Während die Zeugen #### und #### die Bemerkungen K.s offenbar als nicht ernst gemeint ansahen und sich nicht dazu äußerten, ging M. darauf ein und sagte zu K.:"Lass uns mal allein darüber sprechen". Zu diesem Zweck unternahmen beide anschließend eine Fahrt in dem dem Angeklagten K. gehörenden Pkw Ford-Taunus. Dabei erklärte sich der Angeklagte M. dazu bereit, nach Durchführung des von ihm geplanten Überfalls auf die Videothek #### S. gemeinsam mit K. zu töten. Sodann besprachen beide die Einzelheiten der Tatausführung. Sie kamen überein, zur Tötung des #### S. den dem Angeklagten M. gehörenden Karabiner zu benutzen. Zum Tatablauf wurde abgesprochen, dass S. nach dem Überfall auf die Videothek unter einem Vorwand auf das Gelände des Jugendheimes "####" in #### - #### gelockt werden sollte, da es einsam gelegen war und K. dessen Örtlichkeit aus seiner früheren Tätigkeit als Zivildienstleistender kannte. Weiter wurde vereinbart, dass K. mit seinem Pkw den #### S. von Zuhause abholen und mit ihm zu dem Jugendheim fahren sollte, während M. ihnen in dem der Zeugin #### gehörenden Fahrzeug folgte. Auf diese Weise wollten die Angeklagten verhindern, dass S., der M. nicht näher kannte, wegen dessen ihm möglicherweise unerklärlicher Anwesenheit Verdacht schöpfen könnte. In dem Jugendheim sollte K. mit S. Haschisch rauchen. Auch diese Absprache diente der Verschleierung der wahren Absichten der Angeklagten. Da K. früher schön häufiger mit S. in den Räumlichkeiten des Jugendheimes Haschisch geraucht hatte, meinten die Angeklagten, S. so in Sicherheit wiegen und verhindern zu können, dass er ihren Plan durchschaute. Der weitere Plan der Angeklagten ging dahin, dass der kurze Zeit nach K. und S. auf dem Gelände des Jugendheimes eintreffende M. unter der Außentreppe des Hauses, in dem K. und S. sich aufhalten wollten, warten und S. unmittelbar nach dem Verlassen des Gebäudes mit dem Karabiner von hinten erschießen sollte. Auf diese Weise wollten die Angeklagten S. überraschen und ihm jede Möglichkeit nehmen, ihr Vorhaben durch Flucht oder Gegenwehr zum Scheitern zu bringen. Da es sich bei S. um einen großen, kräftigen Mann handelte, befürchteten die Angeklagten, ihren Plan, S. zu töten, nicht verwirklichen zu können, wenn er - insbesondere bei vorzeitigem Erkennen der Gefahr - eine Chance bekäme, zu fliehen oder sich zu wehren. Deshalb sollte alles vermieden werden, was S. auf die ihn drohende Gefahr aufmerksam machen und ihn argwöhnisch werden lassen könnte. Für die ihm von M. zugesagte Mitwirkung bei der Tötung des Richard S. erklärte sich der Angeklagte K. bereit, M. bei den für die Zukunft geplanten weiteren Überfällen behilflich zu sein.
310Zur Vorbereitung der geplanten Tat fuhren die beiden Angeklagten am frühen Abend des #### gegen 20.00 Uhr mit K.s Pkw zu dem Gelände des Jugendheimes "#### " in ####-####. Sie nahmen die Örtlichkeiten in Augenschein und beschafften sich aus einem auf dem Gelände gelegenen Geräteschuppen eine Schaufel, mit der sie ein Loch auszuheben beabsichtigten, in welchem sie #### S. nach der Tötung vergraben wollten, sowie einen Rechen, mit dem sie den Aushub später so planieren wollten, dass die vorgenommenen Erdbewegungen möglichst nicht auffielen. Die Angeklagten versuchten nun zunächst, an einem in ####-#### in unmittelbarer Nähe der Autobahn gelegenen Parkplatz ein Erdloch auszuheben, was jedoch wegen der Bodenbeschaffenheit - es handelte sich um hartes Schottergestein - nicht gelang. Sie fuhren deshalb nach ####-#### zurück, wo sie im "#### ", einem in der Nähe des Jugendheimes "#### #### " gelegenen Waldgelände innerhalb eines eingezäunten Wassergewinnungsgebietes der Stadt ####, ein größeres Erdloch aushoben. Die Geräte versteckten sie anschließend in der Nähe und kehrten sodann - etwa 1 bis 2 Stunden später - zur Wohnung der Zeugen #### und #### zurück, wo sie sich kurzzeitig aufhielten.
311Gegen 23.30 Uhr verließen die Angeklagten die Wohnung bereits wieder, wobei M. den geladenen Karabiner in der Sporttasche mitnahm. Nachdem M. den bereits beschriebenen Überfall auf die Videothek begangen hatte, rief der Angeklagte K. gegen Mitternacht über ein Funktelefon bei #### S. an und machte ihm - wie mit M. verabredet - den Vorschlag, zusammen zum Jugendheim "####" nach ####-#### zu fahren, um dort etwas Haschisch zu rauchen. #### S., der wie erwartet keinen Verdacht schöpfte, willigte in diesen Vorschlag ein. Die Angeklagten fuhren deshalb von der Straße ####, wo sie sich nach dem Überfall getroffen hatten, zu der an der #### #### #### in #### gelegenen Wohnung des #### S.. Für diese Fahrt benutzte der Angeklagte K. seinen eigenen Pkw der Marke Ford-Taunus, während M. ihm mit dem der Zeugin #### gehörenden Pkw der Marke Seat folgte. Die Angeklagten fuhren absprachegemäß getrennt, weil sie - wie bereits erwähnt - andernfalls befürchteten, dass S., der M. kaum kannte, sonst argwöhnisch werden könnte.
312Kurz nach Mitternacht holte der Angeklagte K. den #### S. von dessen Wohnung ab und machte sich mit ihm auf die Fahrt zum Jugendheim "#### ". Als der Angeklagte K. noch im #### Stadtgebiet feststellte, dass er den passenden Schlüssel vergessen hatte, kehrte er noch einmal nach Hause zurück, holte dort den Schlüssel und machte sich erneut auf den Weg zum Jugendheim, das er zusammen mit S. schließlich gegen 0.30 Uhr erreichte. Während der Fahrt hatte M. den Angeklagten K. aus den Augen verloren. Es war deshalb schon zum Jugendheim vorgefahren und hatte dort auf K. und S. gewartet. Als diese nicht sobald nachkamen, war er wieder weggefahren. Dabei hatte er jedoch kurze Zeit nach Verlassen des Geländes, noch auf der Zufahrtsstraße zum Jugendheim, den ihm entgegenkommenden Wagen des K. erkannt und war ihm gefolgt. M. hatte den von ihm gefahrenden Pkw sodann in der Nähe des Heimes abgestellt und war unter Mitnahme des geladenen Karabiners das letzte Stück zu Fuß dorthin gegangen. Währenddessen hatte K. den weiterhin ahnungslosen #### S. auf die Diele des Nebengebäudes geführt, wo sie Cola tranken und etwas Haschisch rauchten. Dabei wurden sie kurzzeitig von dem inzwischen ebenfalls dort eingetroffenen Angeklagten M. beobachtet, der sich sodann mit seiner Waffe in einer Fichtenschonung in der Nähe des von K. in Höhe eines Geräteschuppens abgestellten Pkws versteckte.
313Gegen 1.00 Uhr verließen K. und S. das Gebäude und begaben sich zu dem etwa 15 bis 20 m entfernt abgestellten Pkw des Angeklagten K.. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Dunkelheit. Da K. den Angeklagten M. bis dahin noch nicht auf dem Gelände des Jugendheimes gesehen hatte und auch die Tat nicht so abgelaufen war wie geplant, d. h. M. den S. nicht unmittelbar nach dem Verlassen des Gebäudes an der Außentreppe von hinten erschossen hatte, hatte K. mit dem Auftauchen M.s nicht mehr gerechnet. Tatsächlich befand sich M. aber - wie bereits erwähnt - seit längerem auf dem Gelände des Jugendheimes. Er hatte auch mitbekommen, dass K. und S. das Gebäude verließen, war daraufhin aus der Fichtenschonung herausgekommen und hatte sich den beiden von hinten genähert. Er trat nun mit der geladenen Waffe im Anschlag von hinten an S. heran, als dieser sich in Höhe der Beifahrertür befand und im Begriff war einzusteigen. In diesem Augenblick - M. hatte sich #### S. inzwischen bis auf wenige Meter genähert - wandte dieser sich plötzlich um, erschrak und wich etwas zurück. Im selben Augenblick gab der Angeklagte M., um S. zu töten, aus einer Entfernung von weniger als 2 Metern einen gezielten Schuss aus dem Karabiner auf ihn ab. Der Schuss traf S. vorne im Bereich der Leiste und führte zu einem Leistendurchschuss. Infolge der ihm beigebrachten Schussverletzung fiel #### S. zunächst auf die Knie und sodann ganz auf den Boden. Dabei schrie er wiederholt: "Ich sterbe, ich sterbe!" Der Angeklagte M. trat nun an S. heran und schlug oder stieß - möglicherweise mit Worten wie "Du Zinker" oder "Du Verräter" - den umwickelten Kolbenstumpf seines Karabiners zwei- bis dreimal gegen dessen Kopf, während S. ihn darum bat, nicht mehr zu schießen, er wolle nicht sterben, er werde es auch nicht wieder tun. M. wich ein wenig zurück, woraufhin S. sich aufrichtete und M. nun den Rücken zukehrte. M. trat daraufhin erneut an S. heran, zielte mit dem Lauf seiner Waffe aus einer Entfernung von weniger als einem halben Meter auf dessen Rücken in Höhe des Herzens und betätigte - erneut mit der Absicht, S. zu töten - den Abzug des Karabiners. Der dadurch ausgelöste Schuss traf S. durch den Rücken in das Herz und verursachte einen Herzdurchschuss, der zur Folge hatte, dass S. zu Boden fiel und kurz danach verstarb.
314Der Angeklagte K. hatte dieses Geschehen - zunächst vom Fahrersitz seines Pkws aus und sodann, nach Abgabe des ersten Schusses, an der Fahrertür stehend - mitbekommen. Er war - wie er in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat - auch mit dieser in Abweichung von dem ursprünglichen Plan von M. durchgeführten Tötungshandlung einverstanden.
315Während der Angeklagte K. nach Ausführung der Tat die Kleidung des Getöteten durchsuchte und alle Sachen, die seine Identifizierung ermöglich hätten, an sich nahm, verließ M., nachdem er den Karabiner auf das Autodach gelegt hatte, den Tatort und ging zu dem von ihm gefahrenden Pkw, um die darin zum Zwecke des Abtransports der Leiche bereitgelegte Kunststoffplane zum Tatort zu bringen. Kurze Zeit später kehrte M. mit dem Fahrzeug zum Tatort zurück und entnahm ihm die Kunststoffplane, in die er die Leiche sodann einwickelte. Anschließend legten die Angeklagten die Leiche in den Kofferraum von K.s Pkw und fuhren damit zum "####", wo sie den Wagen vor dem Zaun des Wassergewinnungsgebietes abstellten. Dort hoben sie die Leiche aus dem Kofferraum heraus, zogen sie in der Plane unter dem Zaun hindurch und warfen sie anschließend in die vorbereitete Grube. Danach schaufelten sie das Loch wieder zu und glätteten das Erdreich mit dem mitgenommenen Rechen. Anschließend fuhren die beiden Angeklagten nochmals zu dem Jugendheim "####" zurück, wo sie die entwendeten Geräte wieder in den Schuppen stellten. Außerdem verbrannten sie auf einem dort befindlichen Feuerplatz die für den Transport der Leiche benutzte Kunststoffplane sowie einen Teil der dem S. weggenommenen Sachen unter Verwendung von Spiritus, den sie zuvor vor einer Tankstelle geholt hatten. Danach verließen die Angeklagten den Tatort und fuhren getrennt - jeder für sich mit dem von ihm benutzten Fahrzeug - weg, und zwar M. unter Mitnahme des Karabiners zur Wohnung der Zeugen #### und ####, K. zu sich nach Hause. Unterwegs hielt M. noch einmal an und versteckte die Waffe zunächst an einer einsamen Stelle. Wenig später holte er sie dort jedoch wieder ab und brachte sie zu dem Angeklagten K., der sie in dem zu seiner Wohnung gehörenden Kellerraum verbarg.
316Während der Angeklagte M. vor der Tat keinerlei Rauschmittel zu sich genommen hatte, hatte K. geringe Mengen Drogen und Alkohol konsumiert. K. hatte tagsüber, bevor er die Wohnung der Zeugen #### und #### aufsuchte, 2 Flaschen Bier getrunken und einen "Joint" Haschisch geraucht. Auf der Fahrt zum Jugendheim "####" trank er eine weitere Flasche Bier, nachdem er zuvor mit S. in dessen Wohnung noch einen "Joint" Haschisch geraucht hatte. Im Jugendheim rauchte der Angeklagte K. zusammen mit S. einen weiteren "Joint" Haschisch. Eine das Hemmungsvermögen des Angeklagten K. beeinträchtigende toxische Wirkung dieses Rauschmittelkonsums ist angesichts des langen Zeitraums, über den die Drogen- und Alkoholaufnahme verteilt war, auszuschließen.
3174.
318Tat vom ####
319Einige Tage nach der Tötung des #### S. planten die Angeklagten in Ausführung ihres bereits vorher gefassten Entschlusses, auch zukünftig gemeinsam Straftaten zu begehen, die an der #### Straße #### in ####-#### gelegene Zweigstelle der Sparkasse #### zu überfallen, die der Angeklagte M. bereits früher schon einmal mit einem anderen Mittäter als Tatobjekt vorgesehen hatte, ohne die Tat jedoch auszuführen. Als Tattag vereinbarten die Angeklagten #### , den #### , weil M. sicher war, an diesem Tag, an dem er für einen Arzttermin in #### vorgemerkt war, von der Justizvollzugsanstalt ####-#### Ausgang bewilligt zu bekommen.
320Zur Vorbereitung der Tat entwendeten die Angeklagten in Ausführung ihres Planes in den Nachmittagsstunden des ####, während eines weiteren Hafturlaubs des Angeklagten M., ein in ####-#### abgestelltes Motorrad, das als Tat- und Fluchtfahrzeug verwendet werden sollte. Das Motorrad stellten sie zunächst auf einem zu den Städt. Krankenanstalten ####-#### in ####-#### gehörenden Parkplatz ab.
321Wie erwartet gewährte die Justizvollzugsanstalt ####-#### dem Angeklagten M. am #### Ausgang für den vorgesehenen Arztbesuch in ####. M. fuhr am Morgen mit einem Fahrrad nach #### und rief nach Erledigung des Arztbesuches gegen 9.20 Uhr von einer Telefonzelle in der #### Innenstadt aus den Angeklagten K. an. Er verabredete sich mit ihm auf einem Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Autobahnanschlussstelle ####-####, wo beide sich gegen 09.40 Uhr trafen. Dort stieg M. zu K. in den von diesem geführten LKW, den dieser im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Auslieferungsfahrer benutzte. Entsprechend der zuvor getroffenen Vereinbarung hatte K. einen Arbeitsanzug, braune Fingerhandschuhe aus Leder, einen Motorradhelm und - statt der ursprünglich vorgesehenen Strumpfmaske - eine Sonnenbrille mitgebracht. Diese Sachen sollte M., der absprachegemäß die eigentliche Tatausführung übernehmen wollte, bei Durchführung der Tat tragen. K. hatte außerdem den in einer blauen Tragetasche befindlichen geladenen Karabiner mitgenommen, den M. - wie mit K. vereinbart - bei der Tatausführung benutzen sollte. Die Angeklagten fuhren sodann mit dem von K. gelenkten LKW zum Parkplatz der Städt. Krankenanstalten ####-####, wo das gestohlene Motorrad abgestellt war. Während der Fahrt zog M. sich um und setzte schließlich auch den Motorradhelm sowie die Sonnenbrille auf. Außerdem nahm er die Tasche mit der Waffe an sich. So bekleidet und bewaffnet stieg M., als sie am Abstellort des Krades angekommen waren, auf das Motorrad und fuhr damit zu der an der #### Straße gelegenen Sparkassenzweigstelle, während K. ihm mit dem LKW folgte. An der Zweigstelle angekommen stellte M. das Motorrad an der Eingangstür ab, während K. mit dem LKW in eine nahegelegene Seitenstraße fuhr und ihn dort so anhielt, dass er das Geschehen beobachten konnte. Es war beabsichtigt, dass M. nach Ausführung der Tat zunächst mit dem Krad flüchten und später an der nicht weit entfernten #### in den dort auf ihn wartenden LKW einsteigen sollte, mit dem die Angeklagten sodann die Flucht fortsetzen wollten.
322Um 10.37 Uhr betrat der maskierte und bewaffnete Angeklagte M. den Kassenraum der Sparkassenzweigstelle. Er bedrohte die dort tätigen drei Angestellten - u. a. den Zeugen #### - sowie die vier anwesenden Kunden mit dem geladenen Karabiner. Mit den Worten: "Alles hinlegen! Dies ist ein Überfall!" forderte M. alle Anwesenden auf, sich auf den Boden zu legen. Diesem Verlangen folgten alle in dem Raum befindlichen Personen mit Ausnahme des Zeugen ####, den M. mit vorgehaltener Waffe und den Worten: "Mach auf!" dazu veranlasste, die geschlossene Kassenbox zu öffnen und die Geldscheine sowie das Hartgeld aus dem Hartgeldtresor in die blaue Tragetasche zu packen. Außerdem verlangte M. noch die Aushändigung einer zufällig in der Kassenbox liegenden Geldbörse eines Kollegen des Zeugen ####. #### kam der Aufforderung des Angeklagten M. unter dem Eindruck der Bedrohung mit der Waffe nach und händigte ihm Bargeld in Höhe von 38.605,00 DM sowie die herausverlangte Geldbörse aus.
323Mit dem Geld verließ M. sodann eilends das Gebäude und fuhr - wie mit K. vereinbart - mit dem Motorrad in Richtung ####. In der Nähe der Straße ließ er das Krad auf einem Waldweg liegen und begab sich zu Fuß zu dem vereinbarten Treffpunkt, wo der Angeklagte K. bereits mit dem LKW auf ihn wartete. Sie fuhren sodann in Richtung ####, wo M. ausstieg und zur weiteren Strafverbüßung in die Haftanstalt zurückkehrte.
324Drei Tage später, am ####, - M. hatte inzwischen Jahresurlaub aus der Haft erhalten - trafen sich die beiden Angeklagten in K.s Wohnung. Dort verteilten sie die in der Zwischenzeit von K. aufbewahrte Beute in der Weise, dass K. für seine Mitwirkung 4.000,00 DM bekam, während M. den Rest für sich behielt. Von dem Geld kaufte M. für 2.800,00 DM ein gebrauchtes Auto - einen Audi-Coupé - sowie für 900,00 DM ein mobiles Telefon. Außerdem bezahlte er Schulden und finanzierte schließlich auch noch einen Urlaub in Italien, der vom #### bis #### dauerte. Eine Restsumme von 3.834,600 DM konnte später bei der vorläufigen Festnahme des Angeklagten M. sichergestellt werden.
3255.
326Erst am ####- 2 Monate nach der Tötung des #### S. - wurde seine vergrabene Leiche gefunden. Am folgenden Tag führte der Sachverständige #### vom Institut für Rechtsmedizin der Universität #### die Obduktion der bereits stark fäulnisveränderten Leiche durch. Dabei fanden sich zwei Schussverletzungen. Eine Schussverletzung wurde im Bereich der linken Leiste mit Ausschuss im mittleren Gesäßbereich über der Gesäßfalte festgestellt. Der Schuss hatte zu einer streifenden Knochenverletzung am linken Becken unterhalb der Hüftgelenkspfanne und damit zu einer zwar gefährlichen, aber nicht tödlichen Verletzung geführt. Weiter fand sich eine Brustschussverletzung - Einschuss im Rücken - mit von rechts hinten nach links vorne aufsteigendem Schusskanal, die einen Durchschuss durch das Herz in Höhe der Klappenebene, Zerreißung des Herzbeutels und Verletzung beider Lungen bewirkt hatte. Diese Herzschussverletzung war todesursächlich."
327Durch Beschluss des LG #### vom #### – #### – (rechtskräftig seit ####) ist eine Mindestvollstreckungszeit von 25 Jahren aus der vorerwähnten Verurteilung festgesetzt worden.
328Der Angeklagte M. ist nach seiner am #### unternommenen Flucht aus der Justizvollzugsanstalt A. am #### festgenommen worden und befindet sich seit diesem Tag wieder in Strafhaft für das Verfahren StA #### ####, zunächst in der Justizvollzugsanstalt W., seit dem #### in der Justizvollzugsanstalt B.-B. und seit Beginn der Hauptverhandlung zuletzt in der Justizvollzugsanstalt K.. Für das vorliegende Verfahren ist Überhaft notiert aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom #### (####) seit dem ####, der durch Beschluss der Strafkammer vom #### teilweise abgeändert und neu gefasst worden ist.
3293. Angeklagter K.:
330Der Angeklagte K. ist am #### in #### geboren worden und dort im Haushalt seiner Eltern mit einem jüngeren Bruder aufgewachsen. Die Mutter ist Hausfrau gewesen; der Vater arbeitete zunächst als Fliesenleger und nach einer Umschulung als Krankenpfleger. Die Kindheit des Angeklagten K. war unauffällig. Der Angeklagte wurde nach dem Besuch des Kindergartens im Alter von fünf Jahren im Jahr #### in die Grundschule eingeschult. Im Jahre #### wechselte er von dort auf das Gymnasium. Dieses verließ er nach der 10. Klasse mit dem Realschulabschluss. Zunächst absolvierte er eine Ausbildung zum Elektriker in einem kleinen Familienbetrieb. Da er beim ersten Mal durch die praktische Gesellenprüfung fiel, verzögerte sich diese Ausbildung auf insgesamt vier Jahre. Nach dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss arbeitete der Angeklagte K. zunächst in diesem kleinen Elektrikerbetrieb weiter. Von dort wechselte er #### auf eine Fachoberschule für Technik und legte dort den Fachhochschulabschluss ab. Nach einer kurzen Tätigkeit erneut in dem bereits erwähnten Betrieb begann er an der Fachhochschule ####, Außenstelle ####, ein Studium der Elektrotechnik. Im Frühjahr 1991 brach er dieses Studium jedoch nach zwei Semestern ab wegen Problemen im Fach Mathematik.
331Über einen Bekannten, der ihm davon erzählt hatte, dass er selber als Schlosser in der Justizvollzugsanstalt A. arbeitete, gewann der Angeklagte Interesse an einer Arbeitstätigkeit im Justizvollzugsdienst. Er bewarb sich bei der Justizvollzugsanstalt A. und wurde nach einem Einstellungstest im Frühjahr #### dort zum #### als Justizvollzugsangestellter eingestellt. Vom #### an absolvierte er eine zweijährige Ausbildung mit verschiedenen Ausbildungsabschnitten in verschiedenen Justizvollzugsanstalten und Studienabschnitten an der Vollzugsschule in W.. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung wurde er am #### Justizobersekretär zur Anstellung. Seither war er in der Justizvollzugsanstalt A. eingesetzt, und zwar zumeist in Hafthaus ####. Am #### wurde der Angeklagte K. zum Justizobersekretär ernannt. Am #### wurde er zum Justizhauptsekretär befördert. Weitere Beförderungen fanden danach nicht mehr statt, obwohl der Angeklagte sich in ####, #### und #### auf Beförderungsstellen beworben hatte. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Angeklagte zuletzt einen Verdienst von normalerweise 2.100,00 Euro netto monatlich in Steuerklasse IV. Aufgrund des laufenden Strafverfahrens sind seine Bezüge um 40 % gekürzt. In der gesamten Dienstzeit seit Eintritt in den Justizvollzugsdienst wurden drei Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten K. geführt, und zwar folgendermaßen: Das erste im Jahr #### wegen eines außerdienstlichen Besitzes von 0,27 Gramm Amphetamin in einer Diskothek. Das strafrechtliche Verfahren wurde damals eingestellt, der Angeklagte K. erhielt disziplinarisch eine Missbilligung. Im Frühjahr #### wurde dem Angeklagten K. disziplinarrechtlich ein Verweis erteilt. Diesem lag zugrunde, dass der Angeklagte K. während seines Nachtdienstes an der Zelle eines Untersuchungsgefangenen, der wegen zweifachen Kindermordes in Untersuchungshaft aufhältig war, im Fenster einen Zettel mit dem Bild der Opfer und der Aufschrift "und du kannst noch schlafen" befestigt hatte. Hintergrund des dritten Disziplinarverfahrens war das Entweichen eines Sicherungsverwahrten bei einer begleiteten Ausführung mit zwei Bediensteten. Gegen den Angeklagten K. und den zweiten Bediensteten wurde damals eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro verhängt. Ein eingeleitetes Strafverfahren wurde mangels Tatverdachts eingestellt. Diese Eintragungen in die Disziplinarakte werden nach jeweils drei Jahren aus der Disziplinarakte entfernt.
332Der Angeklagte K. fühlte sich in den letzten Jahren zunehmend von seiner Tätigkeit als Vollzugsbeamter überfordert und frustriert. Nähere Ausführungen dazu erfolgen unter Ziffer II. Abschnitt "Motive des Angeklagten K.". Er wollte den dortigen Arbeitsplatz aufgeben. Er bewarb sich deswegen im Jahr #### erfolglos auf Stellen bei den Stadtverwaltungen in #### und ####. Seit #### traten zunehmend auch gesundheitliche Probleme auf (vgl. dazu weiter unten).
333Ende #### heiratete der Angeklagte seine inzwischen von ihm geschiedene erste Ehefrau. Am #### und am #### wurden den Eheleuten ein Sohn und eine Tochter geboren. Das Ehepaar lebte sich auseinander, was der Angeklagte teilweise auch damit begründete, dass er durch den großen Stress, den er in seiner Berufstätigkeit empfunden hatte, und die häufigen Wochenenddienste sich innerhalb der Familie nicht so verhalten konnte, wie er es gewünscht hätte. Seit Anfang #### wurde der Angeklagte wegen Depressionen fachärztlich behandelt und unterzog sich einer Psychotherapie. Sein Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung erfolgte am ####. Der Angeklagte zog sodann zunächst wieder in das Haus seiner Eltern ein. Am #### wurde die erste Ehe rechtskräftig geschieden. Seine Ehefrau blieb in der gemeinsamen Ehewohnung mit den beiden Kindern wohnen; diese sah der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung in der vorliegenden Sache jedes zweite Wochenende und während der Hälfte der Schulferien. Zu seiner ehemaligen Frau hat der Angeklagte nur noch den sachlich notwendigen Kontakt. Für die Kinder zahlt der Angeklagte aktuell 618,00 Euro monatlich Unterhalt, für seine Ex-Ehefrau zahlt der Angeklagte derzeit keinen Unterhalt mehr.
334Im Frühjahr #### begann die jetzige Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin #### ihren Dienst als Krankenschwester auf der Krankenstation der Justizvollzugsanstalt A.. Seit dem #### versieht die Zeugin #### auf Anraten des Personalrats der Justizvollzugsanstalt nunmehr ihren Dienst in der Justizvollzugsanstalt ####. Die Zeugin #### verdient wie der Angeklagte K. selbst ca. 2.100,00 Euro netto bei Steuerklasse IV. Der Angeklagte K. und die Zeugin lernten sich im Frühjahr #### kennen und begannen nach einem ersten Ausgehen im April #### bald eine Beziehung. Der Angeklagte K. zog in die Wohnung der Zeugin #### in #### ein. Die Zeugin hat eine neunjährige Tochter aus einer früheren Verbindung. Im #### heirateten der Angeklagte K. und die Zeugin ####. Die Eheleute erwarben in der Folgezeit zum Preis von knapp 200.000,00 Euro ein Eigenheim in ####, in das sie im #### einzogen. Das Ehepaar bewohnt dort die erste Etage des Hauses, in der Parterre wohnt die Mutter der Zeugin. Diese zahlt anteilig 300,00 Euro Miete an die Eheleute. Die Eheleute K. haben den Kaufpreis komplett über einen Kredit finanziert. Auf diesen Kredit müssen sie monatlich 700,00 Euro bis 800,00 Euro abzahlen, wozu u. a. die Mietzahlungen der Mutter von 300,00 Euro monatlich verwendet werden. Das Ehepaar K. leistete sich normale Urlaube und den Unterhalt von zwei Kraftfahrzeugen. Der Angeklagte K. selbst ist Eigentümer eines mehr als zehn Jahre alten VW Golf und die Zeugin #### fährt einen sechs Jahre alten VW Lupo. Neben dem Hauskredit besteht noch ein Anschaffungskredit für Möbel und Kraftfahrzeuge der Eheleute K. über 20.000,00 Euro. Dieser wird mit monatlich 350,00 Euro bedient.
335Neben den bereits erwähnten Depressionen, wegen derer er seit #### in Behandlung gewesen ist, leidet der Angeklagte K. auch unter Neurodermitis. Diese ist allerdings während der Untersuchungshaft in der vorliegenden Sache abgeklungen. In früheren Jahren musste sich der Angeklagte K. einigen Operationen unterziehen (zwei Leistenbrüche im Kindesalter, eine Entzündung im Knie). Im #### #### hatte sich der Gesundheitszustand des Angeklagten K. verschlechtert. Der Angeklagte K. hatte zuvor seit #### sein ihm verordnetes Antidepressivum abgesetzt. Nach Schilderung der Zeugin #### war er im #### "neben der Kappe", ließ seine Ehefrau "nicht mehr an sich ran", verzettelte sich bei auszuführenden Aufgaben und lag oft weinend im Bett.
336Der Angeklagte K. hat kein Alkoholproblem. Privat konsumierte er gelegentlich - zum letzten Mal vor ca. anderthalb Jahren - etwas Haschisch oder auch ausnahmsweise etwas Amphetamin (vgl. erstes Disziplinarverfahren) im Rahmen von Freizeitaktivitäten.
337Der Angeklagte bezeichnet seine eheliche Beziehung zur Zeugin #### als gut und hofft, mit ihr einen Neustart nach Abschluss dieses Verfahrens und der für ihn daraus resultierenden Straffolgen machen zu können. Eine von ihm als "halber Ausrutscher" bezeichnete Beziehung zu einer Französin, die er im Rahmen eines Ausfluges seines Karnevalsvereins zu einem Karnevalsverein in der Bretagne #### kennengelernt und mit der er bis zu seiner Verhaftung in der vorliegenden Sache E-Mail- und SMS-Kontakt gepflegt hatte, ist beendet.
338Der Angeklagte guckt in seiner Freizeit gerne Fußballspiele und besucht Konzerte. Seit über 25 Jahren ist er im örtlichen Karnevalsverein aktiv gewesen und hat im Fanfarenchor ein Instrument gespielt.
339Der Angeklagte K. ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
340Der Angeklagte K. ist in der vorliegenden Sache vorläufig festgenommen worden am #### und hat sich in Untersuchungshaft befunden seit dem #### aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom #### #### ergänzt durch Beschluss des Amtsgerichts A. vom #### und teilweise abgeändert und neu gefasst durch Beschluss der Kammer vom #### und zwar zunächst in der Justizvollzugsanstalt K.. Für die Durchführung der Hauptverhandlung wurde er in die Justizvollzugsanstalt W. verlegt. Nach Urteilsverkündung am #### ist der Haftbefehl durch Beschluss der Kammer außer Vollzug gesetzt worden, woraufhin der Angeklagte K. nach Einzahlung der festgesetzten Kaution am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist.
341II.
342Hinsichtlich der den drei Angeklagten zur Last gelegten Straftaten, deren Vorgeschichte und Begleitumstände hat die Hauptverhandlung, soweit Verurteilung erfolgt ist, zu folgenden Feststellungen geführt:
343Vorgeschichte
344Fluchtmotive des Angeklagten H.:
345Aufgrund des bereits erwähnten Beschlusses des Landgerichts K. vom ####, mit dem die Mindestverbüßungsdauer der lebenslänglichen Freiheitsstrafe für den Angeklagten H. auf 21 Jahre festgesetzt worden und als weitere Vollzugsplanung eine Verlegung in den Normalvollzug und nach etwaigen weiteren schrittweisen Lockerungen später in den offenen Vollzug mit der Perspektive einer möglichen Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ab etwa #### als Möglichkeit erwogen worden war, sah der Angeklagte H. für sich erstmals eine Zukunftsperspektive. Obwohl er sich in der Justizvollzugsanstalt K. zuletzt gut behandelt gefühlt hatte, stimmte er - mit gewisser Skepsis - einer Verlegung zu, nachdem man ihm von verschiedenen Seiten dazu geraten hatte. Am #### wurde er aus dem verstärkt gesicherten Trakt der Justizvollzugsanstalt K. in die Justizvollzugsanstalt A. in den Normalvollzug überführt. Zunächst ließ es sich in der Justizvollzugsanstalt A. aus Sicht des Angeklagten H. in vollzuglicher Hinsicht gut an. Jedoch wurde der Angeklagte H. aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht wie bisher in der Justizvollzugsanstalt K. dreimal im Jahr ausgeführt, sondern lediglich einmal im Jahr ####, und dies auch erst nach wiederholter Verlegung des geplanten Termins und unter Kürzung der Ausführungsdauer um zwei Stunden auf sechs Stunden. Mit dieser Reduzierung seiner Ausführungen, die ihm zwecks Kontakthaltung mit seiner Familie stets sehr wichtig gewesen waren, vermochte er sich nicht abzufinden. Er ging dagegen mit Hilfe seines Rechtsanwalts vor. Ferner hatte der Angeklagte H. aus einem Gespräch mit einem Anstaltspsychologen im Rahmen der Vollzugsplanung wie auch aus der späteren Vollzugsplankonferenz den Eindruck gewonnen, der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts K. vom #### und die darin aufgezeigte Perspektive würden in der Justizvollzugsanstalt A. "ad acta" gelegt und nicht wie von ihm erhofft umgesetzt. Der Angeklagte H. sah daher die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt A. im Nachhinein für sich als Rückschritt gegenüber den von ihm zuletzt als zufriedenstellend und motivierend empfundenen Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt K. an. Der Angeklagte H. empfand aufgrund dieser Situation zunehmend Frust, Enttäuschung und Wut, insbesondere nach einem von ihm als sehr unbefriedigend empfundenen Gespräch mit der Anstaltsleiterin Frau #### im #### ####. Bei diesem Gespräch hatte die Anstaltsleiterin - was auf einen Beweisantrag hin als wahr unterstellt worden ist - gegenüber dem Angeklagten H. geäußert: "Der Beschluss aus K. spielt für uns keine Rolle. In 10 bis 15 Jahren unterhalten wir uns über die Frage der Haftentlassung oder Lockerung wieder" und "Wissen Sie, Herr H., ich will gar nicht mit Ihnen sprechen. Es ist Ihre Stimme. Die kenne ich von Tonbandaufzeichnungen von der Geiselnahme ####." In dieser Situation reifte in dem Angeklagten H. im #### zunehmend der Entschluss, aus der Justizvollzugsanstalt A. auszubrechen.
346Fluchtmotive des Angeklagten M.:
347Der Angeklagte M. fühlte sich etwa seit #### in einer aus seiner Sicht verzweifelten Lage. Seit seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt A. am #### hatte er nach einer seit #### andauernden Unterbringung in wechselnden Justizvollzugsanstalten und längeren Phasen von Einzelhaft mit verschärften Sicherungsbedingungen - besonders nach jeder Verlegung in eine neue Justizvollzugsanstalt während einer sogenannten "Kennenlernphase" - nach seinem Dafürhalten in der Justizvollzugsanstalt A. endlich die Chance erhalten, seine Einstellungsänderung zu zeigen, und durch Integration und Akzeptanz des Vollzuges auch erste Lockerungen für sich erreichen können. So durfte er sich zuletzt auf einer offenen Abteilung ohne besondere Sicherungsmaßnahmen frei bewegen, hatte Arbeit in der Anstaltsschlosserei und er hatte das Gefühl, in der Justizvollzugsanstalt A. "auf dem richtigen Wege zu sein". Deshalb war es für ihn ein "Schock", als ihm im #### von einer von ihm nicht benannten Person inoffiziell zugetragen wurde, er solle Anfang #### aus Sicherheitsgründen wieder in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt werden. Der Angeklagte M. befürchtete damit das Wegfallen aller erreichter Vollzugslockerungen, für die er gekämpft hatte. Er war überzeugt, dass die ihm erteilte Information einen realen Hintergrund hatte, da er in der Vergangenheit auch jeweils frühzeitig zutreffend über noch inoffizielle Verlegungspläne in Kenntnis gesetzt worden war. Der Angeklagte M. hat in der Hauptverhandlung erklärt, er habe zu diesem Zeitpunkt um nichts in der Welt wieder in "Isolationshaft" gehen wollen und einfach nicht mehr die Kraft gehabt, erneut "bei Null" anzufangen und allen beweisen zu müssen, dass er bereit sei, in dem System mitzuarbeiten. In dieser Situation sah der Angeklagte M. nach seinen Angaben für sich nur noch zwei Lösungen: Entweder Selbstmord zu begehen oder einen Ausbruch zu versuchen. In dieser Situation vertraute sich der Angeklagte M. dem Angeklagten H. an. Da dieser sich in einer vergleichbaren Situation - wenn auch aus anderen Gründen - sah, wurde im Folgenden schließlich ein gemeinsamer Ausbruch beschlossen.
348Motive des Angeklagten K.:
349Der Angeklagte K. war seit Längerem durch seine Arbeitsbedingungen in der Justizvollzugsanstalt A. niedergeschlagen wie auch durch die Vollzugsbedingungen, die er an seinem üblichen Einsatzort - Haus #### -, in dem sich seit Mitte #### ausschließlich Sicherungsverwahrte befanden, erlebte. Wie bereits erwähnt, wurde der Angeklagte K. seit #### wegen Depressionen behandelt und litt teilweise unter starker Neurodermitis. Es fiel ihm immer schwerer, eine dienstliche Distanz zu einzelnen Gefangenen zu halten, die er durch die viele Zeit, die er mit ihnen verbrachte, immer näher kennenlernte. Der Angeklagte K. hatte das Gefühl, dass die Sicherungsverwahrten von der Führungsebene der Justizvollzugsanstalt nicht ernstgenommen und oft nur mit Versprechungen hingehalten wurden. Zudem beklagte der Angeklagte K., dass er sich als Bediensteter von der Anstaltsleitung mit seinen Problemen im Vollzug alleingelassen fühlte. Dazu gehörte auch, dass in erheblichem Umfange Überstunden geleistet werden mussten. Ferner war nach der Schilderung des Angeklagten K. ständig mit körperlichen Übergriffen seitens der Gefangenen auf die Justizvollzugsbeamten zu rechnen, zum Beispiel durch Übergießen mit heißem Wasser oder Öl, durch zur Waffe umfunktionierte Gabeln oder durch Bewerfen mit 5 kg-Kurzhanteln. Auch durch seltene Rotation des Personals oder der Gefangenen war es aus seiner Sicht für die Gefängnisinsassen immer leichter geworden, gesundheitliche oder private Schwachstellen der Beamten zu erfassen und auszunutzen. Schließlich konnte sich der Angeklagte K. den Sonderwünschen mancher Gefangener nicht mehr widersetzen und brachte ihnen verbotenerweise einige von diesen gewünschte Gegenstände wie Porno-DVD's, Mobiltelefone, SIM-Karten und Playstation-Spiele, wodurch er nach seinen Angaben einen Verdienst von höchstens insgesamt 1.000,00 Euro erzielte. Dadurch wurde der Angeklagte K., wie er realisierte, erpressbar für weitere Forderungen der Gefängnisinsassen.
350Der Angeklagte K. entwickelte zunehmend Verständnis für den Angeklagten H., den er seit #### näher kennenlernte und der ihm wiederholt sein Leid darüber klagte, dass das gewünschte Vollzugsziel der Resozialisierung bei ihm nach seiner Ansicht von der Anstaltsleitung nicht eingehalten würde. H. war dem Angeklagten K. in seiner witzigen und einnehmenden Art zunehmend sympathisch. Ferner fühlte der Angeklagte K. sich von dem Angeklagten H. in seiner eigenen Frustration über die von ihm empfundenen Missstände in der Anstalt verstanden und sah sich selber und den Angeklagten H. irgendwie als "Leidensgenossen". Auf erste von dem Angeklagten H. vorsichtig an ihn herangetragene Gedanken über Fluchtmöglichkeiten ging der Angeklagte K. aber zunächst nicht ein. Ferner sorgte sich der Angeklagte K. zunehmend auch um das Wohl seiner ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt A. zur damaligen Zeit arbeitenden Ehefrau, der Zeugin #### da in der Justizvollzugsanstalt A. die frühere Geiselnahme des Angeklagten H. zusammen mit dem damaligen Mittäter K. in der Justizvollzugsanstalt #### selbstverständlich auch unter den Justizvollzugsbediensteten bekannt war, wenn der Angeklagte K. auch nie von dem Angeklagten H. persönlich unter Hinweis auf dieses frühere Geschehen bedroht oder sonst unter Druck gesetzt wurde. An seine Vorgesetzten wollte sich der Angeklagte K. mit seinen Sorgen und Problemen nicht wenden, da er sich wegen der von ihm verbotenermaßen und vorschriftswidrig in die Justizvollzugsanstalt eingeschmuggelten und gewinnbringend verkauften Gegenstände erpressbar fühlte und weil er mit Racheaktionen der Angeklagten H. und M., von dessen Fluchtgedanken er inzwischen auch wusste, rechnete, wenn er deren Fluchtpläne verraten würde. Aufgrund dieser emotionalen "Gemengelage" ließ der Angeklagte K. sich schließlich auf die Fluchtpläne von H. und M. ein, weil als weiteres, letztlich ausschlaggebendes Motiv hinzukam, dass der Angeklagte H. dem Angeklagten K. für eine Fluchthilfe einen Geldbetrag in der Größenordnung von 100.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro als Entlohnung versprochen hatte. Nach seiner unwiderlegten Einlassung rechnete der Angeklagte K. zwar nicht fest damit, dass der Angeklagte H. einen derart hohen Geldbetrag würde beschaffen können. Aber er erwartete doch eine Entlohnung in erheblicher Höhe, nachdem ihm der Angeklagte H. erklärt hatte, einen Betrag in der genannten Größenordnung über einen in Freiheit lebenden Freund beschaffen zu können. Ab Oktober #### verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Angeklagten K. deutlich. Er zeigte sichtliche Anzeichen von Überforderung und depressivem Verhalten, insbesondere in den letzten vier Wochen vor dem Ausbruchstag, dem 26. November ####.
351Die Taten
352Fall 2 der Anklage
353Wie bereits oben dargestellt, waren die Angeklagten H. und M. aus unterschiedlichen Gründen mit ihrer Haftsituation im Herbst #### äußerst unzufrieden bis verzweifelt und fassten zunächst unabhängig voneinander den Entschluss, einen Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt zu unternehmen. Im Herbst #### waren die Angeklagten H. und M. beide in Hafthaus #### auf der zweiten Ebene in Einzelzellen untergebracht, der Angeklagte H. in Zelle #### und der Angeklagte M. in Zelle #### Die Angeklagten H. und M. befanden sich dort in einer sogenannten "offenen Abteilung" und konnten sich in ihrer Abteilung - bis auf den Einschluss für die Nacht - frei bewegen. Der Angeklagte H. war auf die offene Abteilung in Haus #### verlegt worden am ####, der Angeklagte M. am ####. Die Angeklagten H. und M. erzählten sich gegenseitig von ihren Fluchtplänen und fassten ins Auge, diese gemeinsam zu verwirklichen. In dem Angeklagten K. fand H. einen Justizvollzugsbediensteten, der letztlich bereit war - wie bereits oben dargestellt -, Hilfe bei einem Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt zu leisten. Nähere Kontakte zwischen den Angeklagten H. und K. waren bereits ab Sommer #### entstanden. Nachdem beide mehr und mehr Vertrauen zueinander gefasst hatten, brachte der Angeklagte H. das Gespräch auf seine Fluchtabsichten, die für ihn konkret wurden nach seinem oben geschilderten, aus seiner Sicht frustrierenden Gespräch mit der Anstaltsleiterin Frau #### im ####. Nachdem H. sich der Bereitschaft von K. zur Fluchthilfe sicher war, informierte er den Angeklagten M., der sich entschloss, gemeinsam mit H. zu flüchten. Die beiden Angeklagten H. und M. sprachen mit dem Angeklagten K. in der Folgezeit über verschiedene Fluchtmöglichkeiten. Der tatsächlich später am #### durchgeführte Fluchtplan war zwischen allen drei Angeklagten ca. drei bis vier Wochen zuvor beschlossen worden. Für den Angeklagten K. war für seinen Entschluss, den Angeklagten H. und M. bei der von diesen beabsichtigten Flucht zu helfen, neben den bereits aufgezeigten anderen Beweggründen insbesondere die Aussicht ausschlaggebend, dafür später nach Gelingen der Flucht einen hohen Geldbetrag als Belohnung zu erhalten.
354Grundlage des konkret entwickelten Fluchtplanes waren Beobachtungen, die die Angeklagten M. und H. aus dem Fenster des Haftraumes von M. in Haus #### machen konnten. Aus diesem Fenster konnten die Angeklagten M. und H. den rückwärtigen Bereich der Transportschleuse der Justizvollzugsanstalt beobachten und den üblicherweise jeden Abend gegen 18.00 Uhr und nochmals 20.00 Uhr stattfindenden Postenwechsel zwischen dem zu diesen Zeitpunkten seinen Dienst alleine versehenden Beamten der Außenpforte und dem Justizvollzugsbediensteten, der mit dem Dienstfahrzeug, einem VW-Fox, die sogenannte Sicherungsrunde im Bereich der Ringmauer der Justizvollzugsanstalt fuhr. Dieser Wechsel war deswegen von Interesse, weil zu seiner Durchführung jeweils ein Bediensteter aus den Hafthäusern kurzzeitig die Position in der Außenpforte mit der Möglichkeit des Öffnens bzw. Schließens der in diesem Bereich befindlichen Tore und Türen übernehmen musste. Die drei Angeklagten beschlossen gemeinsam, diesen Postenwechsel in der Weise auszunutzen, dass der Angeklagte K. zur Fluchtzeit diese kurzfristige Position des Justizbediensteten in der Außenpforte übernehmen und dann den Mitangeklagten H. und M. die Tore der Schleuse öffnen sollte. Als günstigen Zeitpunkt stuften die drei Angeklagten den Zeitpunkt um 20.00 Uhr ein.
355Die von H. und M. zunächst angestellte Überlegung, eine Situation zur Flucht nutzen zu können, in der ein LKW mit Überlänge in die Transportschleuse fahren würde und in der dann ausnahmsweise das vordere Schleusentor und das hintere zum Innenhof führende Tor gleichzeitig geöffnet sein würden, hatte man wieder verworfen, weil K. das für zu gefährlich hielt unter Hinweis darauf, in einer solchen Situation seien zu viele bewaffnete Beamte im Schleusenbereich anwesend.
356Wesentliches Element des stattdessen von allen drei Angeklagten einvernehmlich für gut befundenen Plans, den Postenwechsel gegen 20.00 Uhr für die Flucht auszunutzen, war, dass H. und M. sich dabei in der Transportschleuse eines anderen Vollzugsbeamten würden bemächtigen müssen. Denn ihnen war klar, dass man nur dadurch würde plausibel erscheinen lassen können, dass K. den beiden Ausbrechern nach dem Eindringen in die Transportschleuse überhaupt die Tür nach draußen in die Freiheit zu öffnen bereit war. Es sollte nämlich der Eindruck vermittelt werden, K., der ja selbst hinter schusssicherem Glas in der Pforte sitzen würde, würde dies aus Sorge um das Wohl seines in der Gewalt der Ausbrecher befindlichen Kollegen tun. Daneben war ein weiterer zentraler Punkt in der Absprache der drei Angeklagten, dass K., nachdem H. und M. die Anstalt verlassen haben würden, in der Pforte "umfallen" sollte, also einen Kreislaufkollaps oder ähnlichen Zusammenbruch simulieren sollte. Denn nur dadurch würde für Dritte plausibel erscheinen, warum K. nach Verlassen der Anstalt durch H. und M. nicht sofort von der Pforte aus den Alarm auslösen würde. Diese Absprachen dienten also dem Schutz des Angeklagten K., der davor bewahrt werden sollte, als Fluchthelfer in Verdacht zu geraten.
357Die Angeklagten H. und M. waren sich einig, dass es zwecks effektiver Durchführung des Fluchtvorhabens sinnvoll war, den Beamten, den sie in der Transportschleuse überwältigen mussten, mit einer Waffe zu bedrohen, um jedwede Gegenwehr auszuschließen. Einige Zeit vor dem #### wurde eine Schreckschusspistole des Herstellers Record (ohne Waffennummer), Kaliber 6 mm Flobertz Platzpatrone, nebst sechs dazugehörigen Kartuschen verbotswidrig in die Justizvollzugsanstalt A. geschmuggelt. Soweit dem Angeklagten K. unter Fall 1 der Anklage zur Last gelegt worden ist, er sei es gewesen, der etwa Mitte #### zur Vorbereitung der geplanten und verabredeten Flucht dem Angeklagten H. diese Pistole in der Haftanstalt übergeben habe, nachdem er zuvor als Gegenleistung vorschriftswidrige Geschäfte mit anderen Gefangenen im Gesamtwert von ca. 3.000,00 Euro von H. vermittelt bekommen habe, ist dieser Tatvorwurf nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend erwiesen. Nicht auszuschließen ist stattdessen, dass diese Schreckschusspistole von einer anderen, nicht identifizierbaren Person in die Justizvollzugsanstalt geschmuggelt und dort zunächst dem Angeklagten M. übergeben wurde, um dann später in den Besitz des Angeklagten H. zu gelangen. H. führte in seiner Zelle einmal einen Schussversuch durch, wodurch eine der sechs Kartuschen verfeuert wurde.
358H. und M. waren sich einig, diese Schreckschusspistole - geladen - bei dem Ausbruch als Drohmittel einzusetzen. Es hat nicht festgestellt werden können, dass der Angeklagte K. von diesem Vorhaben bereits im Vorfeld der Flucht Kenntnis hatte.
359Es konnte in der Hauptverhandlung ferner nicht festgestellt werden, dass es bereits im Zeitraum der Fluchtplanung eine Absprache der drei Angeklagten dahingehend gab, dass der Angeklagte K. den Angeklagten H. und M. aus dem Waffensafe in der Außenpforte bei dem Ausbruch jeweils eine Dienstwaffe herausgeben sollte nebst Munition. Eine solche Anforderung wurde seitens des Angeklagten H. an den Angeklagten K. jedoch spätestens am Ausbruchsabend während des kurzzeitigen Aufenthalts der Angeklagten im sogenannten Trennscheibenbesuchsraum (vgl. unten) gestellt, und der Angeklagte K. kam dieser Forderung nach.
360Im Rahmen des Fluchtplanes war zwischen den drei Angeklagten nicht besprochen worden, wie genau die Angeklagten H. und M. nach dem Verlassen der Haftanstalt ihre Flucht fortsetzen würden. Die Angeklagten H. und M. hatten für die Zeit nach Verlassen der Anstalt noch keinen konkreten Plan, außer dass sie in eine nahegelegene Großstadt, etwa K., flüchten wollten in der Hoffnung, dort fürs Erste unauffällig untertauchen zu können. Zu diesem Zweck erwogen sie ursprünglich, mittels einer ihnen bekannten Nummer telefonisch ein Taxi zu bestellen. Sie hatten sich etwas Geld und Handys und Stadtpläne von K. und B. beschafft, die sie bei der Flucht mitnehmen wollten. Konkrete Vorstellungen hatten aber H. und M. noch nicht einmal in dem Moment, als sie - später - die JVA verließen. Der Angeklagte K. war in diesbezügliche Überlegungen der Angeklagten H. und M. jedenfalls nicht einbezogen. Tatsächlich planten H. und M. auch noch keine konkreten Straftaten für die Zeit nach ihrem erfolgreichen Ausbruch, sondern hatten zunächst einmal nur die Zielsetzung, sich nach Verlassen der Haftanstalt möglichst schnell möglichst weit davon zu entfernen, um einer Ergreifung zu entgehen, wobei ihnen klar war, dass sie dazu naturgemäß ein Fahrzeug benötigen würden. Die Angeklagten H. und M. hatten eine Absprache darüber, dass niemand verletzt und zu Schaden kommen sollte, egal was passieren würde, dass sie nicht mehr Straftaten als nötig begehen würden und dass sie vor der Polizei fliehen, statt sich mit dieser auf eine Schießerei einlassen wollten.
361Tatsächlich wurde der drei bis vier Wochen vor dem tatsächlichen Ausbruch feststehende Fluchtplan aus verschiedenen Gründen kurzfristig bereits am #### für H. und M. ziemlich überraschend umgesetzt. Dies geschah unter anderem deshalb, weil der Angeklagte K. es in dieser Woche geschafft hatte, den Wechseldienst im Spätdienst zu übernehmen und weil er es "irgendwie hinter sich bringen wollte", zum anderen, weil es inzwischen anderen Bediensteten und Gefangenen aufgefallen war, dass der Angeklagte K. mit den Angeklagten H. und M. häufigen und vertraulichen Kontakt hatte.
362Am #### (####) ließ sich der Angeklagte K., der zu diesem Zeitpunkt als Abteilungsbeamter des Spätdienstes im Hafthaus #### eingesetzt war, wie auch bereits an den drei vorausgehenden Abenden in Umsetzung der mit den Angeklagten H. und M. abgesprochenen Fluchtpläne auf eigenen Wunsch hin gegen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr jeweils kurzzeitig für die Position des diensthabenden Beamten in der Außenpforte der Justizvollzugsanstalt - mit der Kontrolle u. a. über die Tore und Türen der Transportschleuse - einsetzen. Die Außenpforte befindet sich von der Straße aus gesehen rechts liegend neben dem Haupteingang der Justizvollzugsanstalt. Rechts neben der Außenpforte befindet sich die sogenannte Transportschleuse. Diese ist lang und breit genug, um einen LKW-Zug ohne Überlänge komplett aufzunehmen, und dient der gesicherten Ein- und Ausfahrt von Fahrzeugen. Die Transportschleuse ist sowohl nach vorne zur Straße hin als auch nach hinten hin zum JVA-Innenhof durch ein Rolltor sowie daneben jeweils mit einer sogenannten Schlupftüre verschlossen. Rolltor und Schlupftür können nur elektrisch von der Pforte aus geöffnet werden. Die beiden Rolltore haben Schleusencharakter, d. h. ein Rolltor kann nur geöffnet werden, wenn das andere geschlossen ist. Abgesehen von der elektrischen Steuerung der Schleusentore von der Pforte aus gab es damals für diese Tore noch Spezialschlüssel für eine unter Umständen notwendige manuelle Bedienung. Diese wurden zum einen in der Außenpforte und zum anderen auch in der Verwaltungszentrale der Justizvollzugsanstalt aufbewahrt. In der Außenpforte wurden in einem mit einem ebenfalls in der Pforte verwahrten Schlüssel abgeschlossenen Safe die Dienstwaffen verwahrt nebst der ebenfalls eingeschlossenen Munition. Die Dienstwaffen waren durchnummeriert und hatten ihre individuelle Lageposition in diesem Safe. Ferner wurden in der Außenpforte auch noch neben weiteren Ausrüstungsgegenständen Handfesseln aufbewahrt. Vor jedem Dienstwechsel in der Außenpforte wurde der Bestand in dem Safe auf Vollständigkeit überprüft. Insgesamt wurden alle Ausrüstungsgegenstände in der Pforte kontrolliert bei Dienstbeginn und im Übergabebuch quittiert. Diese Überprüfung nahm am #### mit Antritt des Spätdienstes, der von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr dauerte, der Zeuge V. vor. Beim Wechsel vom Außenrundendienst in die Außenpforte gegen 18.00 Uhr nahm der während des Spätdienstes die Außensicherung durchführende Zeuge B. eine Überprüfung des Bestandes vor. Die Schusswaffen waren zu diesem Zeitpunkt vollzählig bis auf zwei Schusswaffen, die für einen Gefangenentransport ausgegeben worden waren. Dieser Wechsel zwischen Außenpforte und Außenrunde fand gegen 18.00 Uhr am Tatabend zunächst dergestalt statt, dass der Angeklagte K. sich von Hafthaus #### in die Außenpforte begab und dort den zu diesem Zeitpunkt alleine diensthabenden Zeugen V. ablöste. Dieser verließ durch die zwei in die Transportschleuse führenden Sicherheitstüren (mit Schleusencharakter) die Außenpforte und begab sich innerhalb der Transportschleuse zum rückwärtig gelegenen Rolltor. Dieses öffnete sich, indem es - durch Bedienung aus der Pforte - zur Seite wegfuhr. Beim Durchqueren des Rolltores arretierte dieses automatisch und musste sodann von der Außenpforte aus wieder elektrisch geschlossen oder je nach Bedarf weiter geöffnet werden. Die neben dem Rolltor befindliche Schlupftür fiel dagegen grundsätzlich nach Passieren dieser Türe durch eine Person unverzüglich automatisch wieder zu. Nachdem der Angeklagte K. von der Pforte aus für den Zeugen V. das Rolltor geöffnet hatte, durchquerte dieser das Rolltor und begab sich sodann durch den Innenhof zum inneren Sicherheitszaun, der den Außenbereich abgrenzt. Der dort bereits wartende Zeuge B. öffnete mit seinem Schlüssel die in diesem Sicherheitszaun befindliche Schlupftüre für V.. Beide nahmen eine Dienstübergabe vor. Der Zeuge B. übergab dem Zeugen V. für die Außenrunde das Dienstfahrzeug, Fahrzeugschlüssel, Übergabebuch und die weiteren Ausrüstungsgegenstände, unter anderem eine Maschinenpistole. Der Zeuge B. begab sich sodann durch die Schleuse in die Außenpforte nach Öffnen des Schleusentores und der zwei Sicherheitstüren zwischen Schleuse und Außenpforte durch den Angeklagten K.. Der Angeklagte K. kehrte nach Vollzug des Postenwechsels sodann in Hafthaus #### zurück und nahm seinen dortigen Dienst wieder auf. Gegen 20.00 Uhr am Fluchtabend sollte nach den Vorstellungen der Zeugen B. und V. unter Mitwirkung des Angeklagten K. der Wechsel zwischen Außenpforte und Außenrunde wiederum in umgekehrter Richtung erfolgen, also der Zeuge B. sollte den Zeugen V. wieder auf der Außenrunde ablösen und der Zeuge V. sollte in die Außenpforte zurückkehren. Tatsächlich versah der Zeuge B. auch ab ca. 20.00 Uhr wieder seinen Dienst auf der Außenrunde, und der von ihm dort abgelöste Zeuge V. kehrte vom Außenbereich Richtung Außenpforte zurück. Der Zeuge B. bemerkte in seiner Position auf der Außenrunde nichts von dem sich anschließenden Tatgeschehen im Schleusen- bzw. Außenpfortenbereich.
363Im Verlaufe des #### schickte der Angeklagte K. an den Angeklagten H. eine SMS des Inhalts "Die Adler verlassen das Nest" auf dessen Mobiltelefon. Die Angeklagten H. und M. verfügten in der Haftanstalt verbotenermaßen über Handys, deren Nummern in einem von dem Angeklagten K. benutzten Handy gespeichert waren. Mit der SMS wollte K. ihnen mitteilen, dass der Ausbruch an diesem Abend stattfinden sollte, weil er diesen Zeitpunkt für günstig hielt.
364In Ausführung des zwischen den Angeklagten M., H. und ihm selber abgesprochenen Plans begab sich der Angeklagte K. später nach 19.30 Uhr in den Bereich des Hafthauses #### der Justizvollzugsanstalt A., nachdem er an den Angeklagten H. eine weitere SMS des Inhalts geschickt hatte "Am besten jetzt gleich? Ich gehe mal ins Treppenhaus und ihr schaut, ob im Flur Ruhe ist". Um 19.35 Uhr schickte der Angeklagte K. eine weitere SMS auf das Handy des Angeklagten H. mit dem Inhalt "Tür zur Treppe ist AUF, kommt". Eine weitere SMS von K. auf das Handy des H. um 19.46 Uhr lautete: "Sollte jetzt Alarm sein, ist das nicht wegen Euch! Nur die Ruhe! Maximal noch ne halbe Stunde und das Paradies liegt vor Euch! Ich drücke alle Daumen, Freunde!" Der Angeklagte K. ermöglichte dienstpflichtwidrig den beiden Angeklagten H. und M. durch das Aufschließen von insgesamt fünf Türen, vom Hafthaus #### durch den Besuchertrakt zu einer an den Innenhof grenzenden Türe in der Nähe des inneren Zugangs zur Transportschleuse zu gelangen. Dabei holte er die Angeklagten H. und M. an der Türe zwischen ihrer Haftebene und dem Treppenhaus ab und führte sie unter Ausnutzung der sogenannten Null-Ebene (das ist das unterste Hausgeschoss) in den Besuchertrakt. Dort schloss der Angeklagte K. die Angeklagten H. und M., um sie vor Entdeckung durch andere Bedienstete zu bewahren, vorübergehend in dem sogenannten Trennscheibenbesuchsraum ein und kehrte selbst kurzzeitig an seinen Arbeitsplatz im Hafthaus #### zurück. Dadurch wollte der Angeklagte K. vermeiden, dass er sich zu lange von seiner Arbeitsstelle entfernte, um kein Aufsehen zu erwecken. Spätestens in diesem Besuchsraum forderte der Angeklagte H. von K. – wie bereits erwähnt – die Übergabe zweier Dienstwaffen nebst Munition aus der Außenpforte, wogegen der Angeklagte K. keine Einwände erhob. Da sich der Ausbruchstermin am #### für die Angeklagten H. und M. letztlich überstürzt darstellte, hatten sie ihre Zellen ohne Geld und bereits beschaffte Stadtpläne von K. und B. verlassen und ohne - wie ursprünglich angedacht - ein Taxi vorzubestellen. Der Angeklagte M. hatte sogar vergessen, seine Brille mitzunehmen. Der Angeklagte K. holte nach kurzer Zeit die Angeklagten H. und M. in dem Trennscheibenbesuchsraum wieder ab und führte sie zu der Ausgangstüre vom Besuchertrakt zum Innenhof. Gemeinsam warteten die Angeklagten H. und M. hinter dieser Türe, als der Angeklagte K. kurz vor 20.00 Uhr durch diese an den Innenhof grenzende Türe den Besuchertrakt in Richtung der Außenpforte verließ. Die von ihm geöffnete Tür ließ er unverschlossen zurück, um den Angeklagten H. und M. plangemäß die Möglichkeit zu bieten, dem die Transportschleuse turnusmäßig betretenden Justizvollzugsbeamten, dem Zeugen V., zu folgen und ihn in der Transportschleuse zu überwältigen.
365Als der Zeuge V. wenig später gegen 20.00 Uhr erwartungsgemäß Einlass in den Bereich der Transportschleuse begehrte, öffnete der Angeklagte K. das zum Innenhof liegende Rolltor der Transportschleuse und ließ dieses - wie geplant - durch ein erneutes und zusätzliches Betätigen des entsprechenden Bedienungsknopfes sich noch weiter öffnen und so lange offen stehen, bis die aus dem Besuchertrakt kommenden Angeklagten H. und M. dem Zeugen V. folgen und ebenfalls in die Transportschleuse laufen konnten. Dies ereignete sich nach der JVA-Überwachungskamera Nr. 49, die von Haus #### direkt auf den inneren Eingang der Kraftfahrzeugschleuse gerichtet war, um 20.03 Uhr des Fluchtabends. Der Zeuge V. konnte gerade noch aus dem Augenwinkel wahrnehmen, dass zwei Personen hinter ihm her in die Schleuse liefen. In diesem Moment wurde der Zeuge V. auch schon von den Angeklagten M. und H. auf den Boden gerissen. Bei diesem Sturz verlor der Zeuge V. seinen linken Schuh vom Fuß und ließ seine Arbeitstasche fallen. Der Zeuge V. konnte die beiden Angeklagten H. und M. damals nicht identifizieren, da er sie bei seiner dienstlichen Tätigkeit nicht kennengelernt hatte. Von dem Angeklagten M. wurde der Zeuge V. sodann aufgefordert, sich auf den Boden zu legen und die Hände auf den Rücken zu nehmen. Der Angeklagte H. richtete, um diesen einzuschüchtern und von der Leistung von Widerstand abzuhalten, kurz die mit Kartuschen geladene Schreckschusswaffe auf den Kopf des V., die der Zeuge als zumindest "pistolenähnlichen Gegenstand" wahrnehmen konnte. Sodann lief der Angeklagte H. direkt zum mit schusssicherem Glas versehenen Schleusenfenster, das von der Außenpforte aus in die Transportschleuse zeigte, und richtete die Schreckschusspistole auf den in der Pforte stehenden Angeklagten K.. Dabei sagte der Angeklagte H. in drohendem Ton zu dem Angeklagten K. sinngemäß, dieser solle tun, was er ihm sage, und keinen Scheiß machen. Diese drohende Aufforderung war entsprechend dem gemeinsamen Tatplan von dem Angeklagten H. vorgespielt, um den Zeugen V. davon zu überzeugen, dass der Angeklagte K., der sich selbst hinter schusssicherem Glas befand, aus Sorge um sein - des Zeugen V. - Leben den Forderungen der Ausbrecher nachkam. Mehr konnte der Zeuge V. nicht mehr sehen und hören, da ihm der Angeklagte M. nun eine Art Stoffkapuze, die die Angeklagten H. und M. bereits vor dem Tattag aus dem abgeschnittenen Ärmel oder Bein eines JVA-Trainingsanzuges zu diesem Zwecke gefertigt hatten und mit sich führten, über den Kopf zog, nachdem er den Zeugen V. zuvor noch mit einem eigens dazu mitgeführten Tuch geknebelt hatte. Das kapuzenähnliche Kleidungsstück bedeckte nicht das ganze Gesicht des Zeugen V., sondern war etwa bis unter dessen Nase heruntergezogen. Ferner wurde der Zeuge V. mit einer von dem Angeklagten K. durch die unter dem Fenster zwischen Pforte und Schleuse befindlichen Durchreiche (Schiebefach) übergebene Handfessel aus den Beständen der Justizvollzugsanstalt gefesselt. Die Übergabe dieser Fessel aus dem JVA-Bestand war von den Angeklagten nicht im Rahmen der Tatplanung abgesprochen worden, vielmehr hatte der Angeklagte H. in der Situation spontan die Übergabe dieser Fessel von dem Angeklagten K. gefordert. Spontan beschlossen die Angeklagten H. und M. nunmehr gemeinsam, es nicht dabei bewenden zu lassen, dem Zeugen V. die "Show" vorzuspielen, die notwendig war, um den Angeklagten K. davor zu schützen, als Fluchthelfer in Verdacht zu geraten, sondern auch die Gelegenheit zu nutzen, um den gefesselten und geknebelten Zeugen V. nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Diese Beraubung des Zeugen V. war von den Angeklagten H. und M. nicht zuvor mit dem Angeklagten K. abgesprochen gewesen. Mit einer solchen Entwicklung des Geschehens hatte K. auch nicht gerechnet. Die Beraubung des Kollegen war auch nicht von seinem - zumindest bedingten - Vorsatz umfasst. Der Zeuge V. wurde von den Angeklagten H. und M. nach Handys gefragt, was er verneinte. Der Zeuge V. leistete keinerlei Gegenwehr, da er zum einen durch die Fesselung, Knebelung und teilweise Bedeckung des Kopfes mit dem kapuzenähnlichen Gegenstand dazu kaum in der Lage gewesen wäre und weil er außerdem angesichts der ihm von dem Angeklagten H. zuvor kurzzeitig auf seinen Kopf gerichteten Schreckschusswaffe, die er jedenfalls als "pistolenähnlichen Gegenstand" eingeordnet hatte, sowie der Gesamtsituation Angst um sein Leben hatte, wie dies auch von den Angeklagten H. und M. beabsichtigt war. Sie nahmen dem immer noch auf dem Boden liegenden V. seine in den Hosentaschen befindliche Geldbörse mit EC-Karte und etwa 6,00 Euro Bargeld weg sowie seine Brieftasche mit Personalausweis, Dienstausweis und Führerschein sowie auch ein kleines Taschenmesser. Ferner nahmen sie die Arbeitstasche des Zeugen V. an sich, da sie es für möglich hielten, dass sich darin eine Maschinenpistole befand, was tatsächlich aber nicht der Fall war. Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte K. entsprechend der Aufforderung von H. unter Verletzung der Dienstvorschriften den in der Außenpforte befindlichen Tresor geöffnet, in dem die Dienstwaffen der Vollzugsbeamten nebst gefüllten Magazinen verwahrt wurden. Aus diesem Behältnis entnahm der Angeklagte K. zwei halbautomatische Selbstladewaffen, nämlich Pistolen der Marke Heckler & Koch und zwei Magazine mit jeweils acht Schuss Munition, die er durch das Schiebefach wunschgemäß an die Angeklagten H. und M. übergab. Mit dieser Bewaffnung wollten es sich die - mittellosen und weitgehend ortsunkundigen - Angeklagten H. und M. ermöglichen, ihre Flucht im Bedarfsfall "erfolgreicher" zu gestalten. Mit dem Angeklagten K. hatten sie darüber nicht gesprochen. Sodann öffnete der Angeklagte K. von der Außenpforte aus per Knopfdruck absprachegemäß die von der Transportschleuse nach draußen führende vordere Schlupftür, durch die die Angeklagten H. und M. in Richtung Besucherparkplatz der Justizvollzugsanstalt in die Freiheit gelangten. Dies wurde von der Domkamera 1, die den Außenbereich vor dem Haupteingang der Justizvollzugsanstalt zeigte, mit Uhrzeit 20.08 Uhr aufgezeichnet.
366Die Angeklagten H. und M. begaben sich nach Verlassen der Haftanstalt zunächst zügig zu Fuß auf der Zufahrtsstraße zur Justizvollzugsanstalt in Richtung #### Straße. Auf dem Weg warf H. die Schreckschusspistole weg, für die man nun keine Verwendung mehr sah. In einigen hundert Metern Entfernung zur Justizvollzugsanstalt hielt in diesem Zeitpunkt der geschädigte Zeuge und Nebenkläger A. das von ihm gefahrene Taxi Marke Toyota mit dem amtlichen Kennzeichen #### an. Der Zeuge A. ließ dort den Zeugen ####, der von einem ihm für diesen Tag gewährten Hafturlaub um 20.00 Uhr in der Justizvollzugsanstalt zurück sein musste und der das Taxi in A. am #### bestiegen hatte, aussteigen. Dabei handelte es sich um einen Zufall, also nicht um eine Absprache zwischen den Angeklagten H. und M. und dem Zeugen ####. Für die Angeklagten H. und M. erschien das Eintreffen des Taxis als günstige Fügung des Schicksals. Der Zeuge #### war erstaunt, die beiden Angeklagten zu sehen, weil ihm klar war, dass sie zu diesem Zeitpunkt sich nicht außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhalten durften. Die drei Justizvollzugsanstalts-Insassen kannten sich, da sie auf derselben Abteilung untergebracht waren. Die beiden Angeklagten und der Zeuge #### begrüßten sich. Die beiden Angeklagten stiegen in das Taxi des Zeugen A. ein und der Zeuge #### begab sich in Richtung Außenpforte, um in die Justizvollzugsanstalt eingelassen zu werden. In der Hauptverhandlung gab er an, zu jenem Zeitpunkt unter Alkohol gestanden zu haben, und im Übrigen habe er im Strafvollzug gelernt, sich nicht um Dinge zu kümmern, die ihn nichts angingen. An der Pforte angekommen, sah der Zeuge #### durch die Fensterscheibe, dass der Angeklagte K. drinnen auf dem Boden der Pforte lag und keine Reaktion zeigte. Der Zeuge #### benachrichtigte mit seinem Handy die Feuerwehr und den Krankenwagen. Als der Zeuge #### kurz nach 20.00 Uhr sich vor dem Außeneingang der Justizvollzugsanstalt einfand, begaben sich vom Inneren der Justizvollzugsanstalt aus die Justizvollzugsbediensteten #### und #### in den Außenpfortenbereich nach ihrem Dienstende. Sie deponierten ihre Anstaltsschlüssel in den dort befindlichen Schließfächern und warteten nunmehr unmittelbar vor der Türe zum Außenpfortenbereich. Normalerweise saß der diensthabende Außenpfortenbeamte vorne in seiner Außenpforte, die von der Position der Zeugen #### und #### nur teilweise einsehbar war, und öffnete aufgrund Blickkontaktes mit den Kollegen den Außenpfortenbereich und sodann die Haupteingangs- bzw. Ausgangstüre nach draußen. Da der Angeklagte K. nach dem Ausbruch der beiden Angeklagten H. und M. sich nicht der eben geschilderten Übung entsprechend verhielt, erkannten die JVA-Bediensteten #### und ####, dass etwas nicht stimmte. Sie dachten zunächst, dass es dem Bediensteten in der Außenpforte gesundheitlich nicht gut gehe. In dieser Einschätzung wurden sie auch bestärkt dadurch, dass sie durch die Glasscheiben den draußen vor dem Haupteingang wartenden Zeugen #### sahen, der durch Gesten andeutete, dass der Außenpfortenbeamte (d. h. der Angeklagte K.) dort auf dem Boden liege und dass der Notruf 112 informiert werden sollte. Tatsächlich war der Angeklagte K. nach dem Verlassen der Justizvollzugsanstalt durch die beiden Angeklagten H. und M. in der Außenpforte zu Boden gegangen und verblieb dort zunächst regungslos liegen. Er drückte nicht den dort befindlichen Knopf für den "stillen Alarm", der die Zentrale der Justizvollzugsanstalt und die Polizei alarmiert hätte. Zwischen den Angeklagten H. und M. und dem Angeklagten K. war bei der Fluchtplanung abgesprochen worden, dass K. nach ihrem Ausbruch einen Schockzustand und Zusammenbruch simulieren müsse, um eine plausible Begründung dafür zu bieten, dass er nicht sofort nach der Flucht und somit nach Aufhebung der (vorgespielten) Bedrohungslage den Alarmknopf drückte. Denn den drei Angeklagten war klar, dass K. ansonsten sofort als Fluchthelfer in Verdacht geraten würde. Tatsächlich jedoch erlitt der Angeklagte K. nach seiner unwiderlegten Einlassung zu diesem Zeitpunkt echte gesundheitliche Probleme durch die von ihm als hochgradig stressig empfundene Situation und durch seine große Angst davor, dass er als Komplize in Verdacht geraten könnte. Entsprechend erschien der Zeuge K. den später eintreffenden Polizeibeamten und JVA-Bediensteten als kaltschweißig, kreidebleich und kaum ansprechbar. Er hyperventilierte und hatte eingenässt. Zu Gunsten des Angeklagten K. ist danach davon auszugehen, dass sein Zusammenbruch tatsächlich nicht vorgetäuscht war, obwohl er ihn nach der getroffenen Absprache ansonsten ohnehin hätte "hinlegen" müssen, um nicht als Fluchthelfer verdächtigt zu werden.
367Die Zeugen #### und #### benachrichtigten die JVA-Zentrale und den Sanitätsbereich der Justizvollzugsanstalt und eilten von dem Außenpfortenbereich in den Innenhof zur dortigen hinteren Schleusentüre der Transportschleuse. Dort trafen die JVA-Bediensteten #### und #### nach der Aufzeichnung der Videokamera Nr. 49 um 20.15 Uhr und 46 Sekunden ein. Bereits um 20.15 Uhr und 6 Sekunden war dort der JVA-Bedienstete #### eingetroffen. Der JVA-Beamte #### versah zur Fluchtzeit zusammen mit dem JVA-Bediensteten #### Dienst in der Zentrale der Justizvollzugsanstalt. #### hatte bereits zuvor beim Beobachten der in der Zentrale befindlichen zehn Monitore, auf die jeweils (nur) ein Teil der auf dem gesamten JVA-Gelände befindlichen Kameras aufgeschaltet war, die beiden die Transportschleuse verlassenden Angeklagten H. und M. durch die auf den Haupteingang gerichtete Domkamera 1 gesehen. Der Zeuge #### hatte zu diesem Zeitpunkt zunächst vermutet, dass es sich um die beiden Sportbeamten, nämlich die Zeugen #### und #### handelte, wenngleich diese dann allerdings den für Justizbedienstete ungewöhnlichen Ausgang durch die Transportschleuse gewählt hätten. Als der Zeuge #### sodann durch eine weitere Videokamera auf die Gesichter der beiden Angeklagten "gezoomt" und dabei erkannt hatte, dass es sich nicht um Mitarbeiter handelte, hatte er zunächst vergeblich versucht, zwecks Erkundigung die Außenpforte telefonisch zu erreichen. Der dort allein befindliche Angeklagte K. reagierte nicht auf das Telefon. Der Zeuge #### hatte sich sodann in Richtung Außenpforte begeben und war um 20.15 Uhr und 6 Sekunden an der hinteren Türe der Transportschleuse eingetroffen. Er erkannte durch das Fenster in der dort befindlichen Schlupftüre den inzwischen im Inneren der Schleuse an der Tür stehenden Zeugen V.. Der Zeuge V. war zunächst, nachdem er von den Angeklagten H. und M. überwältigt und beraubt worden war, voller Angst geknebelt, gefesselt und mit Kapuze über dem Kopf auf dem Boden der Schleuse liegen geblieben. Nachdem er einige Zeit später ein metallisches Geräusch vernommen hatte, von dem er vermutete, dass es von einem der Tore herrührte, traute er sich, sich aufzurichten. Als darauf keine Reaktion der Täter erfolgte, hoffte V., dass die beiden Personen - wie dies auch tatsächlich der Fall war - sich entfernt hatten, und wagte es, sich weiter zu bewegen. Er versuchte, mit der Zunge den Knebel zu lockern, was zwar nach einiger Zeit auch teilweise gelang, aber nicht weitgehend genug, um erfolgreich nach Hilfe rufen zu können. Anhand der auf dem Boden befindlichen Bordsteinkante, die der Zeuge V. fühlen konnte, tastete er sich vor bis zu dem hinteren Rolltor und der Schlupftür. Als er diese verschlossen fand, blieb er dort stehen, um auf Hilfe zu warten. Dort wurde der Zeuge V. wenig später von dem Zeugen #### und diesem folgend von den Zeugen ####, ####, #### und dem weiteren Bediensteten #### angetroffen und schließlich aus seiner misslichen Lage befreit. Nachdem zunächst der in der Zentrale aufbewahrte Spezialschlüssel für den manuellen Betrieb der Schleusentore und -türen geholt werden musste, was sich etwas verzögerte, da man wiederholt den falschen Schlüssel griff, schlossen die Zeugen schließlich nach Aufzeichnung der Videokamera Nr. 49 um 20.22 Uhr die Schlupftüre am hinteren Schleuseneingang auf. In der Folgezeit befreiten sie V. von seiner Vermummung, seinem Knebel und seinen Fesseln und versuchten, den Zeugen V. zu beruhigen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge #### über Funk bereits den in der Zentrale verbliebenen Zeugen #### angewiesen, Einschluss und Vollständigkeitsprüfung anzuordnen und die Polizei zu benachrichtigen. Um 20.20 Uhr und 37 Sekunden ging bei der Polizei dieser Anruf des Zeugen #### ein. Im Folgenden wurden die nachstehend beschriebene Ermittlungstätigkeit und Fahndung in Gang gesetzt.
368Der Zeuge V. wurde aufgrund des erlebten Geschehens bis zur Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache dienstunfähig krankgeschrieben. Er gab in der Hauptverhandlung an, nach wie vor unter Alpträumen, Schlafstörungen, Panikattacken und einem allgemeinen Verlust seiner Fähigkeit, Vertrauen zu Menschen zu fassen, zu leiden. Der Zeuge V. unterzieht sich seither einer noch nicht abgeschlossenen Psychotherapie. Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit war im Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen V. am 3. Hauptverhandlungstag (27. Mai 2010) noch nicht absehbar.
369Gang der Ermittlungen:
370(Aus Gründen der Übersichtlichkeit an dieser Stelle vollständig dargestellt)
371Unmittelbar nach dem Ausbruch der Angeklagten H. und M. wurden seitens des Polizeipräsidiums A. aufgrund des Notrufes des Zeugen #### um 20.20 Uhr am Abend des 26. November 2009 die Ermittlungen aufgenommen. Vom Wachdienstort des Polizeipräsidiums A. trafen aufgrund des Notrufes als erste Beamte die Zeugen #### und #### in der Justizvollzugsanstalt A. ein. Die Fahndung nach den beiden Flüchtigen wurde eingeleitet. Die Maßnahmen im "ersten Angriff" wurden sodann von den Beamten der Kriminalwache #### und #### durchgeführt. Ermittlungsführer wurde im Folgenden der Zeuge ####. Im weiteren Verlauf kam es mit dem Polizeipräsidium K. zu einer arbeitsteiligen Ermittlung dahingehend, dass seitens des Polizeipräsidiums A. der Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt ermittelt wurde mit den unmittelbar damit zusammenhängenden Straftaten und seitens des Polizeipräsidiums K. unter der Leitung des Zeugen #### die Aufklärung der nach Verlassen der Justizvollzugsanstalt von den Angeklagten H. und M. auf der Flucht begangenen weiteren Straftaten bis zu deren Verhaftung betrieben wurde.
372Bereits am Abend des #### begannen die Polizeibehörden in A. mit der Ermittlungstätigkeit durch Vernehmungen von JVA-Bediensteten und JVA-Insassen sowie der Auswertung von Handys, Dienstcomputern und den Aufzeichnungen der in der Justizvollzugsanstalt installierten Videoüberwachungskameras sowie der Auswertung von Dienstplänen und JVA-Lageplänen. Aufgrund Auswertung der im Bereich des hinteren Rolltors der Transportschleuse angebrachten Videokameras Nrn. 47 und 49 ergaben sich im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Rolltore nur von der Außenpforte aus bedient werden konnten - abgesehen von einer Bedienung durch die in der Außenpforte und der Zentrale der Justizvollzugsanstalt aufbewahrten Spezialschlüssel -, frühzeitig Hinweise auf eine mögliche Fluchthilfe durch den Angeklagten K.. Die letzteren drei der oben erwähnten SMS des Angeklagten K. an den Angeklagten H. konnten später von den Kriminalbehörden auf der SIM-Karte des von H. benutzten Handys rekonstruiert und einem von K. benutzten Mobiltelefon zugeordnet werden.
373Der Angeklagte K. wurde aufgrund seines bei Eintreffen der übrigen JVA-Bediensteten und der Polizeibeamten feststellbaren Zustandes noch am Abend des #### in das #### Klinikum eingeliefert. Seine Ehefrau, die Zeugin ####, verbrachte dort die Nacht bei ihm am Krankenbett. Aufgrund sich ergebender Verdachtsmomente wurde der Angeklagte K. von Oberstaatsanwalt #### in Begleitung zweier Polizeibeamter gegen Mittag am #### im Klinikum aufgesucht. Die Ermittlungsbeamten forderten den Angeklagten K. auf, sich entweder direkt ihnen anzuschließen oder am Abend von Polizeikräften im Klinikum abgeholt zu werden. Der Angeklagte entschloss sich, mit den Ermittlungsbeamten zum Polizeipräsidium A. zu fahren. Am Nachmittag des #### wurde er dort vorläufig festgenommen. Nachdem seine Ehefrau, die Zeugin ####., mit dem Angeklagten K. geredet hatte mit dem Ziel, Schlimmeres zu verhüten, nannte dieser den ihn vernehmenden Beamten zwei Handynummern der Angeklagten H. und M., die auf einem Handy des Angeklagten K. unter den Namen "####" und "####" abgespeichert waren. Letzteres war der Zeugin ####. bereits in der Nacht zuvor bei Benutzung des Handys ihres Mannes im Klinikum aufgefallen und sie hatte dies auch bereits den Kriminalbeamten und Oberstaatsanwalt #### im Polizeipräsidium mitgeteilt. Einen weiteren Hinweis auf das von dem Angeklagten M. benutzte Handy bekam die Polizei durch einen Mithäftling. Im Polizeigewahrsam bemerkte der Angeklagte K. gegenüber den Polizeibeamten #### und ####, dass er sich seitens der JVA-Insassen unter Druck gesetzt gefühlt habe ("Man könne sich nicht vorstellen, wie es sei, wenn man in diesem Job so unter Druck gesetzt würde"). Seitens der Ermittler wurde festgestellt, dass aus dem Safe in der Außenpforte zwei Dienstwaffen der Marke Heckler & Koch nebst zwei Magazinen mit Munition und eine Handfessel fehlten. Am Abend des Fluchttages wurden die Haftzellen der Angeklagten H. und M. durchsucht, und zwar vom Zeugen ####. Anschließend wurden die Zellentüren dienstlich versiegelt. In beiden Zellen wurde potenzielles Fesselwerkzeug gleichen Materials gefunden wie ein in der Schleuse von den Ermittlungsbeamten aufgefundener Strick, des Weiteren in der Zelle des Angeklagten H. Stadtpläne von B. und K.. Zu einem späteren Zeitpunkt, als die Zellen auf geheime Verstecke nachdurchsucht wurden, wurde eine Beschädigung der an den Türen angebrachten Dienstsiegel festgestellt. Eine diesbezügliche Ermittlungstätigkeit ist noch nicht abgeschlossen.
374Der Zeuge V. wurde zunächst am #### in den frühen Morgenstunden vernommen. Ein Polizeibeamter brachte den Zeugen V. danach zurück in die Justizvollzugsanstalt, von wo er mit Kollegen nach Hause fahren wollte. Bei dieser Fahrt in dem Fahrzeug eines Kollegen bemerkte der Zeuge V., dass in der Nähe des JVA-Parkplatzes im Gebüsch eine schwarze Tasche hing. Der Zeuge V. stieg aus und holte die Tasche, bei der es sich um seine Arbeitstasche handelte. Diese war von den Angeklagten H. und M. zunächst mitgenommen, aber vor Besteigen des Taxis des Zeugen A. in das Gebüsch geworfen worden, nachdem sie darin nichts Brauchbares gefunden hatten. In der Arbeitstasche des Zeugen V. fehlte nichts, insbesondere waren alle Schlüssel und der Zugangsschlüssel für die Schließanlage der Justizvollzugsanstalt A. noch vorhanden.
375Im Zuge der eingeleiteten Fahndung und Suche nach dem von H. und M. zeitweise genutzten Fahrzeug der Eheleute #### (vgl. dazu unten Fall 5 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A. vom ####) wurden sie am #### in #### aufgespürt. Um 11.30 Uhr ließ sich der Angeklagte H. schließlich von dem Zeugen ####, der sich zu diesem Zeitpunkt alleine befand, festnehmen und entwaffnen, ohne Widerstand zu leisten, obwohl der Angeklagte H. die aus der Justizvollzugsanstalt A. stammende Dienstwaffe der Marke Heckler & Koch durchgeladen und vollständig munitioniert im Hosenbund stecken hatte. Der Angeklagte H. äußerte gegenüber dem Zeugen ####, dass er froh sei, dass es vorbei sei, er fühle sich so, als sei er gefühlte 800 km gelaufen, und er sei erschöpft.
376Der Angeklagte M., der am #### in #### der Polizei noch hatte entkommen können, wurde aufgrund Handyortung mit anschließender Nahbereichsfahndung am #### gegen 09.50 Uhr im Bereich der Ortschaft #### festgenommen. Er ließ sich gleichermaßen von den Polizeibeamten ohne Leistung von Gegenwehr festnehmen, obwohl er die zweite aus der Justizvollzugsanstalt A. stammende Dienstwaffe der Marke Heckler & Koch durchgeladen und munitioniert bei sich trug. Hinweise auf eine zwischenzeitliche Benutzung der beiden Dienstwaffen ergaben sich nicht. Bei dem Angeklagten M. wurden noch ein Damenfahrrad und ein Schlafsack unbekannter Herkunft, die Geldbörse des Zeugen V. mitsamt der darin befindlichen EC-Karte und den persönlichen Papieren des Zeugen V. gefunden sowie ein Schlüssel, der später der Justizvollzugsanstalt A. zugeordnet werden konnte.
377Der Angeklagte H. äußerte sich bereits nach seiner Festnahme am #### geständnisgleich und detailliert zur Sache. Dabei gab er in den ersten Vernehmungen an, dass er den Angeklagten K. bedroht habe und dieser nicht anders hätte handeln können, weil er den Angeklagten K. nicht als Fluchthelfer verraten wollte. Erst als man den Angeklagten H. mit den Aufzeichnungen der Überwachungskameras aus der Justizvollzugsanstalt A. und Handy-Auswertungen konfrontierte, deutete er sodann den Angeklagten K. als Fluchthelfer an.
378Aufgrund der Angaben des Angeklagten H. in seinen Beschuldigtenvernehmungen fand der Zeuge #### einige Zeit nach dem Ausbruch die bei der Überwältigung des Zeugen V. von dem Angeklagten H. eingesetzte Schreckschusspistole. Dieser hatte die Waffe kurz nach dem Verlassen der Justizvollzugsanstalt auf das Gelände der dort in der Nähe befindlichen Stadtgärtnerei geworfen. Die Schreckschusspistole wurde aufgefunden mitsamt Munitionsriegel mit Kartuschen (eine Kartusche war verfeuert worden).
379Fall 3 der Anklage
380Wie bereits oben ausgeführt, stiegen die beiden Angeklagten H. und M. kurz nach Verlassen der Haftanstalt als angeblich normale Fahrgäste in das Taxi des Zeugen A. ein. Damit verhielten sie sich noch entsprechend ihrer vorherigen Überlegung, mit einem Fahrzeug, etwa einem Taxi, in eine nahe gelegene Großstadt zu fahren, um dort unterzutauchen. Der Angeklagte H. nahm auf dem Beifahrersitz des Taxis Platz und der Angeklagte M. auf dem Rücksitz. Sie gaben gegenüber dem Zeugen A. als Fahrtziel K. an, weil es sich dabei um die nächste Großstadt handelte, in der sie sich vor Verfolgung sicherer fühlten als in A. und Umgebung. Den beiden Angeklagten wurde es auf der Fahrt klar, dass es zu riskant war, die Flucht in diesem Taxi fortzusetzen, weil sie fürchteten, dass die Polizei aufgrund von Auskünften des Zeugen ####, der sie hatte einsteigen sehen, gezielt nach diesem Fahrzeug fahnden würde. In dieser Situation entschieden die Angeklagten H. und M. notgedrungen, die Herrschaft über das Taxi samt Fahrer zu übernehmen, um alsbald die Autobahn zu verlassen, auf der sie das Risiko einer Ergreifung besonders hoch einschätzten, und die Flucht in einem anderen Fahrzeug fortzusetzen. Den Taxifahrer A. konnten sie aus ihrer Sicht nicht einfach "laufen lassen", weil das die Gefahr barg, dass er ihr Verhalten verdächtig finden und die Polizei informieren würde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte K. damit rechnete und mit - zumindest bedingtem - Vorsatz unterstützen wollte, dass die Angeklagten H. und M. auf der Flucht unter Einsatz der Pistolen ein Auto nebst Fahrer in ihre Gewalt bringen würden.
381Auf der Autobahn A #### zwischen den Anschlussstellen #### und #### bat der Angeklagte H. im Einvernehmen mit M. den Zeugen A., auf einem an der Autobahn gelegenen Parkplatz anzuhalten, um dort die Toiletten aufsuchen zu können. Der Zeuge A. kam dieser Bitte nach. Während der Angeklagte H. zur Toilette ging, blieb der Angeklagte M. bei dem Zeugen A.. Beide stiegen aus dem Taxi aus und rauchten jeder eine Zigarette. Als der Angeklagte H. zurückkehrte, wollte der Zeuge A. seine Zigarette ausmachen. In diesem Moment kam ein anderes Fahrzeug auf den Parkplatz gefahren, woraufhin der Angeklagte H. zu dem Zeugen A. sagte, dass dieser seine Zigarette noch weiter rauchen könne, da man nicht in Eile sei. Als der Fahrer dieses anderen Fahrzeuges nach dem Besuch der Toilette mit seinem Wagen den Parkplatz wieder verlassen hatte, zeigten beide Angeklagten jeweils die ihnen von dem Angeklagten K. ausgehändigten, mit scharfer Munition geladenen Pistolen, von denen jeder von ihnen bis dahin eine im Hosenbund versteckt hatte. Die Angeklagten machten dem Zeugen A. deutlich, dass ihm nichts passieren werde, wenn er sich ruhig verhalte und ihre Anweisungen befolge. Der Angeklagte H. teilte dem Zeugen A. zwecks zusätzlicher Einschüchterung mit, dass sie flüchtige Verbrecher seien, die soeben aus der Justizvollzugsanstalt entflohen seien, und dass sie nichts zu verlieren hätten. Der Zeuge A. fühlte sich in dieser Situation mit dem Tode bedroht, was von den Angeklagten H. und M. zwecks Erreichung ihrer Ziele auch beabsichtigt war. Nicht hinreichend sicher konnte in der Hauptverhandlung geklärt werden, ob die Angeklagten oder jedenfalls einer von ihnen die Pistolen hervorgezogen und dem Zeugen A. vorhielten oder auf ihn richteten oder ob sie sich darauf beschränkten, ihm die Waffen im Hosenbund nur zu zeigen. Auch hat nicht verlässlich geklärt werden können, ob dem Zeugen ausdrücklich mit seiner Erschießung gedroht wurde. Die Angeklagten H. und M. wollten die von ihnen zumindest konkludent entfaltete und von dem Zeugen auch so verstandene Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dazu ausnutzen, diesen gegen seinen Willen zur Herausgabe von ihnen gewünschter Gegenstände zu zwingen, um sich dadurch zu Unrecht zu bereichern. Spätestens in diesem Zeitpunkt bestand auch von den Angeklagten gewollt und von dem Zeugen A. auch so empfunden eine von den Angeklagten erlangte physische Bemächtigungssituation über ihr Opfer A.. Unter fortwährender Aufrechterhaltung der Bedrohungslage forderte M. den Zeugen A. sodann auf, ihm seine Geldbörse, sein Handy und die Fahrzeugschlüssel herauszugeben. Der Zeuge A. übergab ferner weisungsgemäß seinen Fahrzeugschlüssel an den Angeklagten M. und wies darauf hin, dass sein Handy sich in der Zwischenkonsole zwischen den beiden Vordersitzen und die Geldbörse mit seinen gesamten Taxieinnahmen sowie seinen privaten Papieren sich in einer Tasche in der Fahrertüre befanden. Der Angeklagte M. nahm im Einvernehmen mit H. zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt das Handy des Zeugen A. an sich und entnahm der Geldbörse des Zeugen A. 140,00 bis 150,00 Euro Bargeld. Das Geld wollten die beiden Angeklagten für sich behalten. Von dem Angeklagten H. wurde der Zeuge A. sodann gezwungen, sich auf den Rücksitz des Taxis zu setzen. Der Angeklagte H. selbst setzte sich ebenfalls auf die Rückbank des Taxis, um den Zeugen dort unter Kontrolle zu halten, während sich der Angeklagte M. an das Steuer des Fahrzeuges setzte, über das die beiden Angeklagten nunmehr anstelle des Zeugen die Herrschaft und Verfügungsmacht übernommen hatten.
382Der Angeklagte M. fuhr zunächst mit dem Taxi wieder auf die BAB #### Richtung K. auf. Aufgrund der mangelnden Fahrpraxis des Angeklagten M. und weil er wegen des überstürzten Aufbruchs aus der Justizvollzugsanstalt auch seine Brille vergessem. hatte, verursachte der Angeklagte M. beinahe einen Unfall. Da die beiden Angeklagten - wie bereits ausgeführt - befürchteten, dass nach dem Taxi des Zeugen A. gefahndet würde, wollten sie möglichst bald das Fluchtfahrzeug wechseln. Zu diesem Zweck fuhr der Angeklagte M. in Absprache mit H. an der nächsten Ausfahrt, der Ausfahrt #### von der Autobahn ab und fuhr in die nahegelegene Ortschaft ####. Es konnte in der Hauptverhandlung nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass während dieser Fahrt der Zeuge A. von dem neben ihm sitzenden Angeklagten H. mit der vorgehaltenen Schusswaffe bedroht wurde. In #### verließen die Angeklagten das Taxi und begaben sich mit dem Zeugen A., den sie mitzukommen zwangen, zu einer Gaststätte. M. begab sich sodann in die Gaststätte und bestellte dort telefonisch ein weiteres Taxi. Während der Wartezeit in #### wurde der Angeklagte H. nervös, weil er schon das Auftauchen von Fahndungskräften befürchtete. Er zeigte daraufhin erneut seine Schusswaffe in seiner Kleidung und forderte den Zeugen A. drohend auf, sich ruhig zu verhalten.
383Als kurze Zeit später das von seiner Taxizentrale eingesetzte Taxi mit dem Zeugen #### am Steuer erschien, zwangen die Angeklagten den Zeugen A., der sie mehrmals zwischenzeitlich vergeblich gebeten hatte, ihn freizulassen, unter Aufrechterhaltung der fortbestehenden Bedrohungs- und Bemächtigungslage, in der in der der Zeuge sich, wie ihnen klar war, weiterhin mit dem Tode bedroht fühlte, sich auf den Rücksitz des von dem Zeugen #### geführten Fahrzeuges zu setzen. Die beiden Angeklagten wollten A. unter bewusster Ausnutzung dieser Lage dazu nötigen, bei ihnen zu bleiben und sich bis zum Erreichen ihres Zwischenziels K. ruhig und unauffällig zu verhalten, um nicht den Verdacht des anderen Taxifahrers zu erwecken. Den Angeklagten war klar, dass sie A. nicht bereits in #### freilassen konnten, ohne Gefahr zu laufen, alsbald von der Polizei verfolgt und ergriffen zu werden. Der Angeklagte M. nahm auf dem Beifahrersitz und der Angeklagte H. auf der Rückbank rechts neben dem Zeugen A. Platz. Als Fahrtziel wurde ####, angegeben. Die beiden Angeklagten hatten die Vorstellung, an diesem immer belebten Ort schnell und unerkannt untertauchen zu können. Für den Zeugen #### stellte sich die Fahrt als ganz normale Taxifahrt dar, er bemerkte nichts Auffälliges, insbesondere nicht, dass der Zeuge A. sich gegen seinen Willen mit den Angeklagten H. und M. im Taxi aufhielt. Ihre Waffen ließen die beiden Angeklagten während der Fahrt stecken. Der Zeuge #### fragte nach Ankunft an der ####, ob die Fahrgäste noch eine Rückfahrt wünschten, was von den Angeklagten verneint wurde. Der Angeklagte M. bezahlte den Fahrpreis von 59,40 Euro, wobei er dem Zeugen #### drei 20,00 Euro-Scheine aus dem vorherigen Besitz des Zeugen A. übergab. Der Zeuge #### sah dabei, dass der Angeklagte noch weitere Geldscheine, unter anderem auch einen 50,00 Euro-Schein, in der Hand hielt. Die Angeklagten verließen sodann das Taxi und zwangen den Zeugen A., der Angst hatte, sich dem zu widersetzen, mit ihnen auszusteigen. Unter Aufforderung, nicht um Hilfe zu rufen, ließen sie A. danach frei und erlaubten ihm, sich in Richtung Bahnhof entfernen. Zuvor hatten sie ihm seinen Fahrzeugschlüssel, sein in Einzelteile zerlegtes Handy sowie 25,00 Euro von seinem eigenen Geld zurückgegeben, damit er mit dem Zug nach A. zurückkehren würde können, wie sie sich vorstellten.
384Der Zeuge A. wandte sich gegen 22.20 Uhr, nachdem die beiden Angeklagten sich rasch zu Fuß entfernt hatten, an einem Taxistand am nahegelegenen Hauptbahnhof K. an einen Taxikollegen mit der Bitte um Hilfe. Der herbeigerufenen Polizei, darunter die Zeugin ####, erzählte er von dem Tatgeschehen. Er identifizierte die Angeklagten H. und M. auf ihm vorgelegten Fahndungsfotos. Später in der Nacht wurde der Zeuge A. von der Polizei nach Hause zurückgebracht. Auf dieser Strecke suchten die Polizeikräfte mit dem Zeugen A. noch die Tatörtlichkeit in #### auf. Das dort zurückgelassene Taxi gelangte nach Spurensicherung an den Taxi-Unternehmer zurück.
385Am nächsten Tag suchte der Zeuge A. wegen gesundheitlicher Probleme in A. das Klinikum auf. Dort riet man ihm, sich an einen Psychiater zu wenden. In der Folgezeit begann der Zeuge A. eine fortlaufende Behandlung bei einer niedergelassenen Psychiaterin in A., Frau ####, wobei die Behandlung aus medikamentöser Behandlung und Arztgesprächen bestand. Der Zeuge A. leidet seit dem Vorfall unter Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Angstzuständen, insbesondere im Dunkeln, und manchmal unter Alpträumen. Ferner befürchtete er eine Zeitlang Racheakte der beiden Angeklagten oder aus deren Umfeld. Er war nach dem Vorfall in den Wintermonaten einige Wochen krankgeschrieben bis zu einem sechswöchigen Urlaub in seiner Heimat ####. Seine Arbeitsstelle als Taxifahrer wurde ihm gekündigt, weil es ihm nicht mehr gelang, diese Tätigkeit ohne Probleme auszuüben. Eine neue Arbeitsstelle hatte der Zeuge A. bis zum Ende seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht gefunden.
386Nach dem Verlassen des Taxis des Zeugen #### begaben sich die Angeklagten H. und M. zu Fuß an das #### in ####, wo sie an einem Schnellimbiss eine Mahlzeit zu sich nahmen. Später gingen die beiden Angeklagten über die #### auf die andere #### nach ####. Dort verbrachten sie die Nacht unter der ####. Am nächsten Morgen (####) begaben sie sich in ein nahe gelegenes Krankenhaus. Dort nahmen sie in der Kantine ein Frühstück zu sich und suchten die Toilette auf. Danach begaben sie sich auf die Suche nach einem weiteren Fluchtfahrzeug. Weil H. und M. davon ausgingen, dass die Polizei in K. verstärkt nach ihnen suchte, wollten sie die Stadt möglichst rasch verlassen, wobei ihre Vorstellung dahin ging, sich zunächst ins #### abzusetzen, möglichst nach ####, wo H. sich gut auskannte. Sie waren sich einig, dass sie dazu ein Auto brauchten. Ihre Idee, ein Fahrzeug aufzubrechen und kurzzuschließen, gaben die beiden Angeklagten bald auf, weil sie sich damit technisch überfordert sahen. Ein Versuch, einen PKW Mercedes aufzubrechen, war gescheitert; die Alarmanlage war dabei ausgelöst worden.
387Fall 4 der Anklage
388In dieser Situation fassten die Angeklagten H. und M. gemeinsam den Entschluss, unter Einsatz der Pistolen als Drohmittel erneut ein Fahrzeug samt Fahrer in ihre Gewalt zu bringen, um sich auf diese Weise aus K. abzusetzen. Zu diesem Zwecke postierten sie sich an verschiedenen Stellen auf einem Parkplatz unterhalb der #### in ####, um nach einem geeigneten Opfer Ausschau zu halten. Gegen 14.30 Uhr dieses #### begab sich die Zeugin ####, eine junge Frau, nach Beendigung ihres Schulunterrichts zu ihrem abgestellten PKW der Marke Fiat, amtliches Kennzeichen ####, der auf dem Parkplatz in #### unterhalb der #### zwischen #### und #### Straße abgeparkt stand. Bereits auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug fiel der Zeugin #### der Angeklagte M. auf, der ihr nicht bekannt war und der zu Fuß hinter einer älteren Dame zügig in ihre Richtung kam. Die Zeugin #### bestieg ihr Fahrzeug und verriegelte aus einem unguten Gefühl heraus die Fahrertür. Das Fahrzeug der Zeugin #### verfügte über keine Zentralverriegelung. Die Zeugin nahm ihr Handy heraus, um ihrem Freund eine SMS zu schreiben. Der Angeklagte M. kam sodann frontal auf ihr Fahrzeug zu, änderte kurz vor dem Wagen seine Richtung und trat an die Beifahrertüre heran. Hierbei richtete er mit einer Hand die geladene Pistole, die er inzwischen aus der Kleidung herausgezogen hatte, so auf die Zeugin, dass diese genau in den Lauf der Waffe schauen konnte, und versuchte mit der anderen Hand vergeblich, die ebenfalls verschlossene Beifahrertüre zu öffnen. Daraufhin ging der Angeklagte M. vorne um das Fahrzeug herum und trat mit der Pistole in der Hand an die Fahrertür. Der Angeklagte M. forderte die Zeugin in drohendem Ton auf, die Fahrertüre zu öffnen. Die völlig verängstigte und eingeschüchterte Zeugin sah in dieser Situation keine Möglichkeit, schnell mit ihrem Fahrzeug wegzufahren, da sie den Schlüssel noch nicht in das Zündschloss gesteckt hatte und im Übrigen die räumlich beengten Verhältnisse auf dem Parkplatz erst ein Rangieren mit dem PKW erfordert hätten. Nachdem die Zeugin #### in Todesangst die Fahrertür entriegelt und geöffnet hatte, verlangte der Angeklagte M. von ihr auszusteigen. Um sie weiter einzuschüchtern und zu beeindrucken, erklärte er ihr, dass sie "die beiden aus A." seien und ihr nichts antun würden, wenn sie sich ruhig verhalte und den Anweisungen nachkomme. Die Zeugin musste sich auf Geheiß von M. auf den Rücksitz setzen, während der Angeklagte M., der die Waffe jetzt weggesteckt hatte, sich auf den Fahrersitz setzte. An der Beifahrerseite erschien nunmehr der Angeklagte H., der mitbekommen hatte, dass M. ein Opfer mit PKW gefunden hatte, und nahm auf dem Beifahrersitz Platz, nachdem der Angeklagte M. den Türknopf auf dieser Seite hochgezogen hatte. Die beiden Angeklagten waren sich einig, dass sie die junge Frau in ihrer Gewalt halten und zur Mitfahrt auf der Flucht aus K. zwingen mussten, um zu vermeiden, dass sie die Polizei benachrichtigen und auf ihre Spur bringen würde. Die Zeugin #### wagte es nicht, sich zu widersetzen, da sie sich mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht fühlte und Todesangst hatte. Dies war von den Angeklagten H. und M. dem gemeinsamen Tatplan entsprechend auch so beabsichtigt, wenn sie auch nicht wirklich vorhatten, die Zeugin #### zu verletzen. Ihr Handy musste die Zeugin #### den Angeklagten aushändigen.
389Sodann fuhr man zu dritt mit dem von M. gelenkten PKW der Zeugin #### los. Zu diesem Zeitpunkt planten die Angeklagten entsprechend vorheriger Absprache noch, die Zeugin #### nach einer gewissen Fahrtstrecke an einem entlegenen Ort auszusetzen und mit ihrem PKW alleine weiter zu fliehen. Um eine "falsche Fährte" zu legen und ihre wahren Ziele zu verschleiern, erklärten die Angeklagten der Zeugin, dass sie weg wollten, und zwar über #### in die ####. Man hatte einige Mühe, sich auf dem Weg aus K.-D. heraus zu orientieren, bis man auf eine Autobahn gelangte, auf der M. den Wagen Richtung #### steuerte.
390Die Zeugin #### hatte während der Fahrt weiterhin Todesangst und empfand die Situation als unerträglich. Die wiederholte Erklärung der beiden Angeklagten, dass sie ihr nichts tun würden und auch keine Sittlichkeitsverbrecher seien, konnte die Zeugin zunächst nicht beruhigen. Sie traute diesen Erklärungen nicht und befürchtete, dass die beiden Männer sie letztlich nicht würden leben lassen. Nachdem man K. hinter sich gelassen hatte, forderte H. während der Fahrt auf der Autobahn im Einvernehmen mit M. die Zeugin #### auf, ihnen ihr Geld und ihre EC-Karte zu geben, weil man für die weitere Flucht Geld brauche. Dies geschah in bewusster Ausnutzung der bestehenden Bemächtigungslage, wobei den Angeklagten klar war, dass die junge Frau um ihr Leben fürchtete und sich jeder Forderung fügen würde. Die Zeugin ####, die keine EC-Karte bei sich hatte, händigte dem Angeklagten H. ihr gesamtes Bargeld von 13,00 Euro aus. Die Zeugin versuchte, während der Fahrt zu den beiden Angeklagten eine "Beziehung" aufzubauen und sich auf eine Unterhaltung mit ihnen einzulassen, da sie sich sagte, dass sie damit ihre Chancen, "die Sache zu überleben", steigern würde. Sie nannte den Angeklagten H. und M. ihren Vornamen "####" und fragte nach deren Namen. Der Angeklagte M. stellte sich mit "####" vor und der Angeklagte H. mit "####". Auch die beiden Angeklagten versuchten im Verlauf der Fahrt, der Zeugin etwas von ihrer offensichtlichen Angst zu nehmen, da ihnen die junge Frau inzwischen leid zu tun begann. Man unterhielt sich während der Fahrt über verschiedene Themen. Der Angeklagte H. erzählte, dass die Polizei ihn schon einmal angeschossen hätte, und zeigte der Zeugin seine Schulternarbe. Beide Angeklagten sprachen über von ihnen in der Vergangenheit verübte Taten und von den vorangegangenen Erlebnissen auf ihrer Flucht, was die Zeugin #### aber gerade nicht beruhigen konnte, wenngleich dies von den Angeklagten keine böse Absicht war. Sie zeigten der Zeugin #### auch einen Zeitungsausschnitt über ihre Flucht.
391Da H. und M. sich im Verlauf der über einstündigen Fahrt mit ihr unterhielten und keine Drohungen mehr aussprachen, auch die Pistolen nicht mehr zum Vorschein brachten, entwickelte sich bei der Zeugin #### langsam die Hoffnung, dass man ihr am Ende der gemeinsamen Fahrt doch nichts antun würde. Als man sich der Stadt E. näherte, ging allmählich das Benzin zu Ende. Das Ansteuern einer Tankstelle zusammen mit der Zeugin #### hielten die Angeklagten für sehr riskant. Da der Angeklagte H. inzwischen zunehmend Mitleid mit der jungen Frau entwickelt hatte, schlug er in Abweichung von der ursprünglich mit M. getroffenen Absprache, den Fahrer oder die Fahrerin des zu kapernden Fahrzeugs an einem entlegenen Ort abzusetzen und mit dem Auto weiterzufahren, vor, der Zeugin #### ihr Auto zu belassen und sie auch in einer bewohnten Gegend freizulassen. Der Angeklagte M. war von dieser Änderung des Tatplanes überrascht und hielt sie für ziemlich unsinnig, da er darin die große Gefahr sah, nach kurzer Zeit die Polizei "auf den Fersen zu haben", zeigte sich damit aber letztlich einverstanden.
392Kurz darauf fuhr der Angeklagte M. in E. von der Autobahn ab in Richtung E.-K. Hier hielt er das Fahrzeug an und beide Angeklagten verließen den PKW und ließen die Zeugin #### zurück. Sie gaben der Zeugin zum Abschied die Hand, entschuldigten sich dafür, dass es gerade sie getroffen habe, und wünschten ihr alles Gute. Sie sagten der Zeugin ####, dass diese jetzt ganz ruhig nach Hause fahren könne und dass sie ihnen den Gefallen tun könne, erst in K. die Polizei zu rufen. H. gab der Zeugin unter Hinweis darauf, damit könne sie tanken, nunmehr spontan 10,00 Euro von den 13,00 Euro zurück, zu deren Herausgabe er sie während der Fahrt genötigt hatte. Auch ihr Handy erhielt sie zurück. Der mit dem PKW schleunigst wegfahrenden Zeugin #### winkten die Angeklagten H. und M. noch nach.
393Die Zeugin #### fuhr einige Minuten in dem ihr unbekannten Stadtteil E.-K herum und gelangte in einem Gewerbegebiet in die Straße ####. Dort stieg gerade der Zeuge #### in sein abgeparktes Auto, um von der Arbeit nach Hause zu fahren (16.18 Uhr). Die Zeugin, die bereits per Handy mit ihrem Freund gesprochen hatte, wobei sie schrie und weinte, hielt ihr Fahrzeug an, stieg aus, bat den Zeugen ####, ihr zu helfen, und schilderte, was ihr passiert war. Dieser rief sodann die Polizei. Die Zeugin #### machte auf den Zeugen #### einen weinerlichen, ängstlichen Eindruck und zitterte stark.
394Die Zeugin #### leidet seither unter Ängsten, insbesondere auf Parkplätzen oder wenn sie abends oder nachts alleine im Haus oder auch im Auto ist. Sie verkaufte bald darauf das Fahrzeug, mit dem sie Opfer der Straftat wurde, da sie sich nicht mehr in dieses Auto hineinsetzen konnte, ohne dass das gesamte Tatgeschehen wieder in ihr "hochkam". Da die Zeugin zur Tatzeit die 13. Klasse eines Gymnasiums besuchte, wollte sie zunächst die Abiturprüfungen ablegen, was inzwischen erfolgreich geschehen ist. Die von ihr gesehene Notwendigkeit, sich zur Verarbeitung des Tatgeschehens einer Psychotherapie zu unterziehen, stellte sie zurück, da sie befürchtete, durch eine solche Therapie zu sehr aufgewühlt zu werden und sich deshalb nicht genügend auf ihren Schulabschluss konzentrieren zu können. Über diese Zeit half die Zeugin #### sich stattdessen. selbst hinweg, indem sie möglichst viel über das Geschehen mit anderen Menschen redete. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Abiturs hat die Zeugin Kontakt zu einer Psychotherapeutin aufgenommen und eine Therapie angefangen, die zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen gewesen ist. Die Zeugin #### hat nämlich realisiert, dass sie ohne fachliche Hilfe nicht in der Lage ist, die erlebten Geschehnisse psychisch zu bewältigen.
395Während sich der Angeklagte M. bereits vor Beginn der Hauptverhandlung über einen vom Gericht an sie weitergeleiteten Brief an die Zeugin #### wandte und erklärte, dass es ihm leid tue und dass er sich entschuldigen wolle, hat der Angeklagte H. in der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger erklären lassen, dass er sich dafür schäme, was sie der Zeugin #### angetan hätten, und sich entschuldigen wolle. Zu beiden Entschuldigungen gab die Zeugin in der Hauptverhandlung an, dass sie diese jetzt nicht annehmen könne, vielleicht später, wenn sie die Tat verarbeitet habe.
396Nachdem sie am Nachmittag des #### den PKW der Zeugin #### in E.-K. verlassen hatten, irrten die Angeklagten H. und M. längere Zeit zu Fuß umher, zeitweise auch in einem Waldstück, wo sie sich vor der Polizei versteckten. Als Hubschrauber über ihnen flogen, versteckten sie sich später unter zwei Schubkarren auf einem Feld und harrten dort einige Zeit aus. Im weiteren Verlauf der Nacht gelangten die beiden Angeklagten in ein Wohngebiet in E.-W. Sie sahen auch dort weiterhin die Notwendigkeit, sich zu verstecken, weil ihnen nicht verborgen blieb, dass die Polizei ortsnah nach ihnen suchte.
397Fall 5 der Anklage
398Als Versteck für die Nacht und als Platz zum Ausruhen wählten H. und M. den Schuppen der Eheleute #### im Garten des Anwesens #### in E.-W. aus, in dem sie einen Teil der Nacht verbrachten. Am Samstag, dem ####, gegen 08.15 Uhr öffnete der Zeuge #### das Schlafzimmerfenster seiner Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses #### in E.-W. Er ließ das Fenster zum Lüften weit geöffnet. Dies beobachteten vom Schuppen im Garten aus die Angeklagten H. und M., die beschlossen, die sich bietende Gelegenheit zu nutzen, in diese Wohnung einzudringen und sich der Bewohner zu bemächtigen. Die Angeklagten waren nämlich zu diesem Zeitpunkt erschöpft, müde, durchgefroren und verdreckt und hatten Hunger und Durst. Um sich weiterhin vor der Polizei zu verstecken und gleichzeitig erholen zu können und um in Ruhe die weitere Flucht planen zu können, erschien es ihnen ratsam, sich über den Tag hinweg bis zum Einbruch der Dunkelheit den Aufenthalt in dieser Wohnung zu erzwingen. Der Zeuge #### verließ nach Öffnen des Fensters das Schlafzimmer, während seine Ehefrau, die Zeugin ####, sich noch im Bett befand. Als der Zeuge #### ca. drei Minuten später wieder in das Schlafzimmer zurückkehrte, kletterte der Angeklagte M. gerade von draußen durch das geöffnete Fenster in das Schlafzimmer hinein. Hierbei hielt er drohend seine Pistole in der Hand, mit der er schräg nach unten auf den Boden deutete. Der Angeklagte M. fragte den Zeugen ####, ob dieser wisse, wer er sei. Dies bejahte der Geschädigte, der im Fernsehen und Internet die Fahndungsaufrufe und Berichterstattungen über den Gefängnisausbruch der beiden Angeklagten verfolgt hatte. Der Angeklagte M. erklärte den Zeugen ####, dass ihnen nichts passieren werde, wenn sie sich ruhig verhalten und den Anordnungen folgen würden, und wies darauf hin, man wolle sich bei ihnen nur etwas ausruhen. Der Zeuge #### erwiderte, M. möge bitte die Pistole wegstecken, sie könnten das in Ruhe klären. Der Angeklagte M. steckte daraufhin seine Pistole in den Hosenbund, wo er sie jederzeit griffbereit hatte. Der Angeklagte M. forderte den Geschädigten #### auf, das Fenster und den Vorhang zu schließen und stattdessen eine zum Garten hinausgehende Terrassentür zu öffnen, durch die sodann der Angeklagte H. ebenfalls die Wohnung betrat. Drinnen zeigte H. kurz die Pistole, die er in seiner Kleidung trug. Ab diesem Zeitpunkt hatten die beiden Angeklagten in der Wohnung eine anhaltende physische Gewalt über beide Zeugen #### erlangt. Beide Zeugen ####, denen klar war, dass auch H. bewaffnet war, fühlten sich bis zu ihrer Freilassung am Abend des #### gegen 18.25 Uhr mit einer gegenwärtigen Gefahr für ihr Leben bedroht. Dies war von den Angeklagten der gemeinsamen Absprache entsprechend auch so gewollt, um die Eheleute #### im weiteren Verlauf gegen deren Willen zu der Vornahme von vermögensschädigenden Verfügungen zu zwingen, um sich – die Angeklagten – zu Unrecht zu bereichern, und um durch die andauernde, konkludent entfaltete Drohung mit dem Tod die Zeugen #### gegen deren Willen zur Beherbergung, Verköstigung und weiteren Versorgungsleistungen sowie zu späterer Fluchthilfe durch Überlassung ihres Autos zu nötigen. Dabei nahmen die Zeugen #### die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für ihr Leben fortwährend ernst, wie von den Angeklagten auch beabsichtigt, wenngleich diese auch versuchten, die Zeugen #### im Laufe der nächsten Stunden immer wieder zu beruhigen und ihnen ihre Angst etwas zu nehmen. Durch ihr Verhalten machten die beiden Angeklagten deutlich, dass sie aufmerksam waren, ihre Waffen jederzeit griffbereit hatten und keine eigenmächtigen Handlungen der Eheleute zulassen würden. Im Verlauf des Morgens zogen beispielsweise beide Angeklagten ihre Pistolen hervor und stellten sich wachsam in Position, als es gegen 11.00 Uhr durch den klingelnden Briefträger zu einer kritischen Situation kam (vgl. dazu unten). Der Angeklagte H. hatte auch teilweise beim späteren Fernsehen im Fernsehraum der Eheleute #### seine Pistole neben sich auf der Couch liegen. Ansonsten hielten beide Angeklagten die Pistolen zumeist in ihrer Kleidung. Nachdem auch der Angeklagte H. die Wohnung der Eheleute #### betreten hatte, ging man zunächst zu viert in die Küche, wo die Angeklagten aufforderungsgemäß Kaffee und andere Getränke von den Zeugen #### erhielten. Auf die Eheleute #### wirkten beide Angeklagte durchfroren und erschöpft. Letzteres traf augenscheinlich insbesondere auf den Angeklagten H. zu. Die Eheleute #### durften sich sodann einzeln anziehen, währenddessen verblieb einer der Angeklagten stets in ihrer Nähe; bei Frau #### stellte sich der Angeklagte H. wachsam vor die Schlafzimmertüre. Anschließend machten die Zeugen #### den Angeklagten wunschgemäß ein Frühstück. Beide Angeklagte nutzten in der Folgezeit die Gelegenheit, in der Wohnung zu duschen, wobei ihnen die erforderlichen Toilettenartikel nebst Handtüchern von den Zeugen #### zur Verfügung gestellt wurden. Anschließend wurden die Angeklagten von den Zeugen #### komplett mit Wäsche und Kleidung zum Wechseln ausgestattet, weil die Kleidung der Angeklagten durch das Herumirren im freien Gelände stark verschmutzt war. Die Zeugin #### wusch sodann die Kleidung der Angeklagten auf deren Wunsch hin; diese Kleidung wurde abends - siehe unten - von den Angeklagten H. und M. in einer Reisetasche und einem Völkl-Rucksack, die sie von den Zeugen #### verlangten, auch mitgenommen. Später am Morgen informierten sich die Angeklagten durch das Fernsehen und auch anhand der Tageszeitung über den Stand der Fahndung nach ihnen. Beim Fernsehen saßen die Angeklagten mit den Zeugen #### in deren Fernsehraum. Um ca. 10.30 Uhr legte sich der Angeklagte M. auf ein Sofa im Arbeitszimmer der Zeugin ####, um sich dort etwas auszuruhen. Währenddessen behielt H. die Eheleute alleine im Auge. Gegen 11.00 Uhr klingelte der Briefträger an der Wohnungstüre. Beide Angeklagten zogen daraufhin sofort ihre Pistolen hervor und postierten sich in der Nähe der Wohnungstüre; der Angeklagte M. hatte sich nach dem Klingeln sofort von der Couch im Arbeitszimmer erhoben. Beide Angeklagte befürchteten in diesem Moment, dass möglicherweise ein getarnter SEK-Polizeibeamter vor der Tür stand. Als die Angeklagten sahen, dass Frau #### mit einem Stapel Post von der Haustüre zurückkehrte, entspannte sich die Situation wieder. Den Eheleute #### war durch diese Begebenheit noch einmal eindringlich klar geworden, wie kritisch ihre Lage war und dass sie bei einer Eskalation der Situation, etwa bei Eingreifen der Polizei, mit allem rechnen müssten, also auch mit ihrem Tode. Der Angeklagte M. legte sich danach wieder im Arbeitszimmer der Zeugin #### zur Ruhe. Die beiden Zeugen #### hatten, da die Angeklagten sich ihnen gegenüber nicht feindselig verhielten, die Hoffnung, dass diese ihnen nichts tun würden, wenn sie sich ruhig und fügsam verhielten und eine Begegnung mit der Polizei vermieden werden könne. Die Angeklagten machten ihnen drohend klar, dass bei einem Eintreffen der Polizei sich die Situation dramatisch verändern würde. Andererseits bemühten sich die Angeklagten aber auch um eine möglichst entspannte Atmosphäre in der Wohnung, wenn sie auch - jedenfalls konkludent - die Bedrohungslage stets aufrecht erhielten. Sie entschuldigten sich im Laufe des Tages sogar mehrmals bei den Zeugen #### für ihr Verhalten. Die Angeklagten machten klar, dass sie sich in der Wohnung aufhalten wollten, bis sie im Schutz der Dunkelheit weiter fliehen konnten. Im Laufe des Tages führten die Angeklagten einzeln oder zu zweit mit den Zeugen #### diverse Gespräche über ihr Leben, über ihre Familien, über die von ihnen als sehr frustrierend empfundene Situation in der Justizvollzugsanstalt A. und die dort ihrer Meinung nach herrschenden Missstände und auch über ihre bisherige Flucht. Dabei erwähnten die Angeklagten auch, dass sie bei der Flucht Hilfe gehabt hätten. Sie teilten den Zeugen #### auch mit, dass sie sich schon länger vor dem Ausbruch in der Haftanstalt eine Pistole für Geld hätten besorgen lassen. Der Angeklagte M. erzählte auch, dass er zunächst einen Schlüssel für einen Ausbruch anzufertigen versucht habe. Beide Angeklagten schilderten ihre Familien gegenüber den Eheleuten #### als völlig normal, nur sie selbst seien den Weg des Verbrechens gegangen. Diese Gespräche wurden von den Eheleuten trotz der fortwährend belastenden und bedrohlichen Situation als durchaus interessant und auch zur Entspannung der Lage beitragend empfunden. Bei den Gesprächen machten die Angeklagten deutlich, dass sie beide Lebenslängliche seien und daher nichts zu verlieren hätten und es ihnen egal wäre, wie die Sache ausginge. Im Verlauf des Tages hätte bei einzelnen Gelegenheiten einer der Eheleute #### alleine fliehen oder auch die Polizei telefonisch benachrichtigen können. Die Eheleute taten dies indes nicht, da ihnen klar war, dass sie damit eine erhebliche Eskalation der Situation auslösen und das Leben des jeweils anderen Ehepartners aufs Spiel setzen würden.
399Gegen Mittag bereitete der Zeuge #### wunschgemäß einen warmen Imbiss für die Angeklagten. Danach legte sich der Angeklagte H. etwas hin. Der Nachmittag verging ansonsten mit Kaffeetrinken und Gesprächen. Man überlegte schließlich zu viert, wie man die Situation "friedlich" für alle Beteiligten auflösen könne. Die Angeklagten H. und M. wollten ihre Flucht mit dem PKW #### mit dem amtlichen Kennzeichen #### (damaliger Zeitwert ca. #### Euro) der Eheleute #### fortführen, den sie morgens schon in der Hauseinfahrt hatten stehen sehen. Die Angeklagten H. und M. sprachen davon, das Auto nicht dauerhaft behalten zu wollen, sondern es nach einer gewissen Zeit der Nutzung irgendwo stehen zu lassen, so dass die Eheleute #### davon ausgehen könnten, dass sie ihr Fahrzeug irgendwann zurückerhalten würden. Zuerst schlugen die Angeklagten H. und M. vor, die Eheleute #### gefesselt in der Wohnung zurück zu lassen, um auf ihrer weiteren Flucht einen Vorsprung zu bekommen. Das wollte aber der Zeuge #### aus Sorge um seine Ehefrau nicht. Daher schlug er den Angeklagten vor, gemeinsam zu einer Stelle zu fahren, die so abgelegen sei, dass die Zeugen dort abgesetzt werden könnten, ohne die Gelegenheit zu haben, sofort die Polizei zu benachrichtigen oder sonstwie die Flucht zu beeinträchtigen, so dass die Angeklagten H. und M. Zeit genug haben würden, mit dem #### der Eheleute zu "verschwinden". Die Eheleute #### erhofften sich dadurch, dass sich die Angeklagten nicht doch noch gezwungen sehen würden, sich ihrer zu entledigen, also ihnen etwas anzutun. Die beiden Angeklagten zeigten sich mit dem Vorschlag einverstanden.
400Gegen 17.30 Uhr beschlossen die Angeklagten H. und M., die Wohnung zu verlassen, da es ihnen nunmehr dunkel genug erschien. Der Angeklagte M., der sich mit H. einig war, dass man von den Eheleuten #### Geld herausverlangen musste, das man auf der weiteren Flucht benötigte, hatte den Zeugen #### schon morgens gefragt, ob er Bargeld im Hause habe. Dies hatte der Zeuge #### bejaht. Der Zeuge #### gab dem Angeklagten M. nunmehr auf dessen Aufforderung die gesamten in seiner Geldbörse befindlichen 270,00 Euro Bargeld, bat ihn aber gleichzeitig, ihm nicht alles abzunehmen. Daraufhin behielt der Angeklagte M. nur 150,00 Euro für sich und H. und gab den Rest, also 120,00 Euro, an den Zeugen #### zurück. Ferner gaben die Zeugen #### den Angeklagten wunschgemäß auch eine Autokarte, damit diese sich bei ihrer weiteren Flucht besser orientieren konnten.
401Sodann begab man sich zu viert zum Fahrzeug der Zeugen. Die Eheleute #### nahmen auf den Vordersitzen Platz, der Zeuge #### steuerte das Fahrzeug, während die Angeklagten auf der Rückbank saßen. Der Zeuge #### fuhr mit dem PKW zunächst auf die A #### in Richtung E. Nach einer zunächst ziellosen Fahrt durch E. forderte der Angeklagte H. den Zeugen #### auf, mit dem Fahrzeug zum #### nach M. zu fahren, da er meinte, dort einen abgelegenen Platz zu kennen, wo man die Eheleute #### freilassen könnte. Während der gesamten Autofahrt hatten die Eheleute #### Angst, dass die Situation doch noch eskalieren könnte, wenn die Angeklagten H. und M., die die Pistolen weiterhin bei sich trugen, sich von der Polizei verfolgt fühlen würden. Auf dem #### in M. am dortigen Friedhof angekommen, wendete der Zeuge #### weisungsgemäß das Fahrzeug und parkte es rechts am Straßenrand. Er verließ mit seiner Ehefrau das Fahrzeug unter Laufenlassen des Motors, nachdem man sich noch von den Angeklagten verabschiedet hatte. Die beiden Angeklagten setzten sich auf die Vordersitze, wobei M. auf dem Fahrersitz Platz nahm. Nachdem der Zeuge #### dem Angeklagten M. die Funktion der Automatik des Fahrzeuges und das Navigationssystem erklärt hatte, fuhren die Angeklagten gegen 18.25 Uhr allein mit dem Fahrzeug der Zeugen #### davon. Eine konkrete Vereinbarung darüber, wann, wo und unter welchen Umständen die Eheleute ihren PKW #### zurückerhalten würden, wurde nicht getroffen. Die Zeugen #### stießen nach ca. zehn Minuten auf einen Passanten, mit dessen Handy sie die Polizei benachrichtigten. Die Zeugen #### wurden sodann von der Polizei noch am selben Abend vernommen.
402Das Fahrzeug der Eheleute #### stellten die Angeklagten kurze Zeit später in der Straße #### in M. ab, wobei sie das Fahrzeug unverschlossen und den Schlüssel im Zündschloss stecken ließen. Sodann begaben sich die Angeklagten zu Fuß zum sogenannten ####, #### in M., welches der Angeklagte H. schon seit seiner Jugendzeit kannte. Sie bezogen im Nottreppenhaus zwischen dem 18. und 19. Stock ihr Nachtquartier. Der Angeklagte H. wollte sich bei einer "Abschiedstournee" noch einmal die Plätze seiner Kindheit und Jugend in M. anschauen. Im #### hinterließ der Angeklagte H. die im Eigentum der Eheleute #### stehende Reisetasche, die später von den Ermittlungskräften mit darin enthaltener Kleidung des Angeklagten H. aufgefunden wurde. Am nächsten Morgen begaben sich die beiden Angeklagten von dort zurück zu dem Abstellort des Fahrzeugs der Eheleute ####, um nachzuschauen, ob dieses schon von der Polizei gefunden worden war oder ob sie es weiter nutzen konnten. Dabei kam es zu der Festnahme des Angeklagten H. gegen 11.30 Uhr des #### durch den Beamten PK ####. Der Angeklagte M. konnte dagegen entkommen.
403Die Eheleute ####, die ihren PKW nach Sicherstellung durch die Polizei in der Folgezeit zurück erhielten, haben das Geschehen ohne nennenswerte psychische Beeinträchtigungen überstanden. Beide gingen am darauffolgenden Montag wieder ihrer Arbeit nach. Sie nahmen lediglich ein psychologisches Beratungsgespräch bei der Traumaambulanz des Klinikums E. in Anspruch. Im Übrigen half ihnen nach ihrer eigenen Einschätzung, dass sie zu zweit das Geschehen erlebt und durchgestanden hatten und in der Folgezeit miteinander und auch mit Freunden viel darüber sprachen, um das Erlebte zu verarbeiten. Beide erklärten in der Hauptverhandlung, dass es ihnen durch das Verhalten der Angeklagten H. und M. ihnen gegenüber deutlich erleichtert worden sei, das Tatgeschehen auszuhalten und im Folgenden auch zu verkraften. Beide Zeugen nahmen die Entschuldigungen der Angeklagten H. und M. in der Hauptverhandlung bzw. in deren zeitlichem Vorfeld an, die von diesen auch schon in der damaligen Tatsituation mehrmals geäußert worden waren.
404Fall 6 der Anklage
405Anders als H. gelang es dem Angeklagten M. am Morgen des ####, dem Zugriff der nach ihnen fahndenden Polizei zu entkommen. Er suchte Unterschlupf in einem Haus, um sich zu verstecken. Gegen 11.15 Uhr klingelte der Angeklagte M. wahllos an der Wohnung der Zeugen und Nebenkläger Al M. und Al R., #### in M. Auf das Klingeln hin öffnete die Geschädigte Al R. die Wohnungstür in der 4. Etage und hielt sie halb geöffnet. In der Wohnung hielten sich zu diesem Zeitpunkt die Zeugin Al R., ihr Ehemann, der Zeuge Al M., und ihr damals sechsjähriger Sohn #### (ebenfalls Nebenkläger) auf. Während sich der Zeuge Al M. ankleidete, saß der Sohn an einem Esstisch, der links vom Eingang in einem größeren Flur an die Küche angrenzend platziert war, und frühstückte. In die Küche gelangte man von der Haustüre aus durch einen kleinen separaten Hausflur, sich nach links wendend. Die Zeugin Al R. glaubte zu diesem Zeitpunkt, dass ihr älterer zehnjähriger Sohn, der zehn Minuten vorher zu seinen Großeltern aufgebrochen war, etwas vergessen habe und deshalb nochmals zurückgekehrt sei. Die Zeugin stand in der Wohnung an der Eingangstüre in Erwartung ihres Sohnes. Sie hörte, wie jemand das Treppenhaus hochstieg, das für sie von ihrem Standort aus nicht einsehbar war. Der der Zeugin unbekannte Angeklagte M. kam auf sie zu, nachdem er das 4. Stockwerk erstiegen hatte, zog seine geladene Schusswaffe aus dem Hosenbund, hielt die Waffe in Richtung auf den Oberkörper der Zeugin und erzwang sich auf diese Weise den Zutritt zu der Wohnung, wobei er für einen kurzen Moment mit der Schusswaffe dem Oberkörper der Zeugin sehr nahe kam, die es aus Angst um Leib und Leben nicht wagte, den Angeklagten am Betreten der Wohnung zu hindern. Der Angeklagte M. schloss drinnen die Wohnungstür hinter sich, wobei er die Schusswaffe zunächst wieder einsteckte. Die Zeugin, die im Bereich der Tür verblieb und nur ein kurzes Stück weiter in die Wohnung hinein trat, begann laut zu schreien und nach ihrem Mann zu rufen. Der Angeklagte M. erklärte, er wolle sich nur eine Weile in der Wohnung verstecken, und wandte sich zur Küche. Der Zeuge Al M., der das Schreien seiner Frau gehört hatte und zunächst annahm, dass etwas mit ihrem älteren Sohn passiert sei, eilte durch den Flur in Richtung Küche.
406Der Angeklagte M. zog, als er den Zeugen sah, die Schusswaffe wieder aus dem Hosenbund hervor und hielt sie drohend aus 1 bis 2 Meter Abstand in dessen Richtung und forderte ihn auf, stehen zu bleiben und ruhig zu sein. Als der Zeuge Al M. sagte, der Angeklagte solle ruhig bleiben und die Pistole wegtun, steckte M. die Waffe wieder in seinen Hosenbund und sagte: "O.k., aber bleibt ruhig". Die Zeugin Al R. schrie und weinte die ganze Zeit. Beide Zeugen hielten M. zu diesem Zeitpunkt für einen gewöhnlichen Räuber. Die Berichterstattung über den JVA-Ausbruch hatten sie nämlich nicht mitbekommen. Der am Esstisch sitzende Sohn #### verhielt sich während des etwa fünf bis sieben Minuten dauernden Geschehens, das er jedenfalls akustisch verfolgen konnte, ruhig. Den beiden Zeugen fiel die blasse und ungesunde Gesichtsfarbe des Angeklagten M. auf und seine offensichtliche Aufgeregtheit. Die Zeugin Al R. hielt den Angeklagten M. für einen Drogenabhängigen. Der Angeklagte M. sprach mit den Zeugen sehr leise und forderte sie auf, ebenfalls leise mit ihm zu reden.
407Als der Zeuge Al M. den Angeklagten M. fragte, was er in der Wohnung wolle, teilte dieser ihm mit, dass er sich lediglich für ein bis zwei Stunden dort verstecken wolle. Der Zeuge Al M. erklärte dem Angeklagten M. daraufhin, dass er auf keinen Fall in der Wohnung bleiben könne. Gleichzeitig forderte er den Angeklagten resolut auf, die Wohnung zu verlassen. Nach kurzer Überlegungszeit sagte der Angeklagte M.: "O.k., aber unternehmt nichts." Er zog zur Sicherung seines Rückzugs die Schusswaffe nochmals aus dem Hosenbund und verließ die Wohnung. Der Zeuge Al M. schloss sofort hinter dem Angeklagten M. die Türe ab.
408Die Zeugen benachrichtigten sodann telefonisch die Polizei. Auf deren Aufforderung schauten sie sich später die Fahndungsfotos im Internet an und erkannten den in ihre Wohnung eingedrungenen Mann als den Angeklagten M., der nach einem Gefängnisausbruch gesucht wurde.
409Die Zeugin Al R. und ihr Ehemann Al M. nahmen ab Ende 2009 an vier oder fünf psychotherapeutischen Gesprächen in der LVR-Klinik E., Abteilung Psychiatrie und Psychosomatik, teil, weil es ihnen schwer fiel, das Geschehen alleine zu verarbeiten. Der Zeuge Al M. gab dazu in der Hauptverhandlung an, als Mann hätte ihm das Ganze nicht soviel ausgemacht wie seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn ####. Die Zeugin Al R. fühlt sich nach ihren Angaben in der Hauptverhandlung inzwischen "ganz gut", aber sie hat zeitweise immer noch Angst. Unmittelbar nach dem Geschehen fühlte sie sich geschockt, war danach für einige Wochen "durcheinander" und hatte Schlafstörungen. Der 2003 geborene Sohn #### reagierte auf das Geschehen mit Schlafstörungen, der Weigerung, allein in seinem Zimmer zu schlafen, und anderen Verhaltensauffälligkeiten. Er sprach eine Zeitlang nicht und versteckte sich immer dann, wenn es an der Türe klingelte. Adam ist seit Ende 2009 in der LVR-Klinik in psychotherapeutischer Behandlung wegen der Diagnose posttraumatischer Belastungsstörung. Ein Ende der Therapie war im Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugen Al R. / Al M. in der Hauptverhandlung noch nicht absehbar. Allerdings sind inzwischen schon gewisse Verbesserungen eingetreten; #### ist jetzt wieder bereit, allein in seinem Zimmer zu schlafen, leidet aber noch oft unter Alpträumen.
410Bei keinem der drei Angeklagten war zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt in den vorstehend dargestellten Fällen seine Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB beeinträchtigt.
411III.
412Die obigen Feststellungen unter Ziffer I. zu den persönlichen Verhältnissen der drei Angeklagten beruhen jeweils auf deren eigenen Angaben, denen die Kammer gefolgt ist. Bei dem Angeklagten K. werden diese ergänzt durch die Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin I.-K., zu den gesundheitlichen und finanziellen Verhältnissen des Angeklagten K. in den letzten vier Jahren. Die sie jeweils betreffenden Bundeszentralregisterauszüge sind verlesen, mit den Angeklagten erörtert und von ihnen als richtig bestätigt worden. Hinsichtlich der Angeklagten H. und M. sind, wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich, Vorstrafakten auszugsweise verlesen worden bzw. bereits archivierte frühere Strafurteile.
413Die obigen Feststellungen zu Ziffer II. beruhen auf den im Wesentlichen geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweismitteln. Im Einzelnen:
414Einlassungen der Angeklagten:
415Einlassung des Angeklagten H.:
416Zu den Fällen 1 und 2 der Anklage
417Nachdem der Angeklagte H. zunächst detailliert und ausführlich dargelegt hat, dass er sich entsprechend den obigen Feststellungen unter Ziffer II. Abschnitt "Fluchtmotive des Angeklagten H." vom Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt A. sehr frustriert und verzweifelt gefühlt habe, hat er sich zu den gegen ihn gerichteten Tatvorwürfen im Wesentlichen geständig wie folgt eingelassen:
418Die Anklage sei für ihn richtig, eventuell mit ein paar Abweichungen.
419Nach dem bereits geschilderten Gespräch mit der Anstaltsleiterin #### etwa zwei Monate vor dem späteren Ausbruch Ende ####, in dem diese gesagt habe, dass er erst in 10 bis 15 Jahren mit einem Wechsel in den offenen Vollzug oder einer bedingten Entlassung rechnen könne, sei ihm erstmalig die Idee gekommen, zu flüchten. Der Mitangeklagte K. sei ihm über jemand anderen "vermittelt" worden als jemand, bei dem "etwas möglich sei". Er - H. - und der Mitangeklagte K. hätten sich erst einmal "beschnuppert" und Vertrauen aufgebaut. Der Angeklagte K. sei für ihn wie ein Kumpel gewesen. Schließlich habe er - H. - das Thema Flucht angesprochen. Mit K. hätten er und der Mitangeklagte M., mit dem er sich hinsichtlich des Fluchtplanes zusammengetan gehabt habe, verschiedene Fluchtmöglichkeiten besprochen und schließlich sei man auf die Ausnutzung des Postenwechsels zwischen Außenpforte und Außenrunde unter Einschaltung des Mitangeklagten K. gekommen. Der Mitangeklagte M. und er hätten von M.s Zelle aus die Vorgänge im Bereich Innenhof/Schleuse beobachtet und den Angeklagten K. gefragt, ob das der richtige Fluchtweg sei. Dies sei dann schließlich als Fluchtplan ausgearbeitet worden, der ca. drei bis vier Wochen vor dem späteren Fluchttag, dem ####, festgestanden habe. Sie hätten auch Überlegungen angestellt, wie man Schusswaffen auftreiben könne. Er habe K. gefragt, ob er etwas besorgen könne. K. habe es dann geschafft, die Schreckschusspistole zu besorgen. Das sei aber nur eine "Art Spielzeugpistole" gewesen. Er habe K. auch gefragt, ob die Möglichkeit bestehe, zwei echte Schusswaffen aus der Justizvollzugsanstalt wegzunehmen. Er habe dem Mitangeklagten K. dabei gesagt, er würde ihn zum Schein bedrohen, und dieser - K. - könne dann sagen, er hätte nicht anders gekonnt. Der Angeklagte K. habe darauf erwidert, das sei eine Möglichkeit. Geplant gewesen sei auch, dass K. nach ihrem Entweichen aus der Justizvollzugsanstalt gespielt ins "Koma" falle und auf dem Boden der Außenpforte liegen bleibe, bis Beamte eintreffen würden, um ihnen - H. und M. - einen Zeitvorsprung zu verschaffen.
420Der ins Auge gefasste Fluchttermin sei vor dem #### schon zweimal verschoben worden. Letztlich sei die Ausführung des Planes am #### dann relativ überstürzt umgesetzt worden, unter anderem deshalb, weil es inzwischen aufgefallen sei, dass der Mitangeklagte K. sich so oft bei ihm - H. - und M. aufgehalten habe. Als über Handy von dem Mitangeklagten K. die Nachricht gekommen sei, seien er und M. losmarschiert. Aufgrund der überstürzten Aktion hätten sie weder Geld noch Stadtpläne noch M.s Brille mitgenommen. Der Angeklagte K. sei vor ihnen gegangen und habe die zu überwindenden Türen jeweils aufgeschlossen und die wesentlichen auch wieder hinter ihnen verschlossen. So sei man in zwei bis drei Etappen bis zu dem Ausgang des Besuchertraktes zum Innenhof gelangt. Dort hätten er und M. zunächst drinnen gewartet. Der Angeklagte K. sei sodann in die Außenpforte gegangen, um den anderen Beamten abzulösen. Zunächst habe K. die Tür zum Innenhof noch aus lauter Nervosität wieder abgeschlossen gehabt und habe nochmals zurückkommen müssen, um ihnen die Türe aufzuschließen. Auch er - H. - selbst und M. seien "voll auf Zündung" und "total fickerig" gewesen. Als dann der JVA-Beamte #### gekommen sei, habe der Angeklagte K. absprachegemäß das große Rolltor zur Schleuse aufgefahren, weil sie selber einige Zeit gebraucht hätten, um hinter #### in die Schleuse hineinzulaufen, was bei der schnell schließenden Schlupftüre nicht möglich gewesen wäre. #### habe keine Chance gegen sie gehabt, irgendwelche Gegenwehr zu leisten, weil er voll überrumpelt worden sei. Er sei mit einem Stoß von M. zu Fall gebracht worden. M. habe #### auf dem Boden festgehalten und diesen kurz darauf mit von ihm - H. - übergebenen Handfesseln, die K. ihm aus der Pforte durch die dort befindliche Durchreiche herausgegeben gehabt habe, gefesselt. Es sei im Tatplan abgesprochen gewesen, dass er - H. - mit der geladenen Schreckschusspistole direkt durchgehe bis zur Glasscheibe, um den Angeklagten K. zum Schein damit zu bedrohen, um den Zeugen #### den Eindruck gewinnen zu lassen, dass der Angeklagte K. mit ihrem Ausbruch nichts zu tun habe, vielmehr von ihnen dazu gezwungen worden sei, ihre Forderungen zu erfüllen. Er - H. - habe allerdings #### auch extra, um dies glaubhaft erscheinen zu lassen und um diesen einzuschüchtern, die Waffe kurzfristig drohend entgegengehalten. Dass tatsächlich keine Bedrohungssituation für den Angeklagten K. bestanden habe, habe #### nicht mitbekommen sollen. Deswegen sei er von ihnen - H. und M. - gefesselt und der Sicht beraubt worden. Zu diesem Zweck hätten sie bereits einige Zeit zuvor einen Ärmel oder ein Bein von einem JVA-Trainingsanzug abgeschnitten gehabt und dann in der Schleuse #### als Kapuze über den Kopf gezogen. Sie hätten ja auch einen Vorsprung haben müssen und daher sei es wichtig gewesen, dass kein Alarm ausgelöst worden sei. Es sei ihm - H. - allerdings heute noch unverständlich, dass angesichts der großen Anzahl von Überwachungskameras in der Justizvollzugsanstalt nicht sofort von der Zentrale aus Alarm ausgelöst worden sei. Von dem Angeklagten K. habe er durch die Durchreiche zwei scharfe Waffen nebst Munition, den "Körperpiepser", damit dieser nicht Alarm auslöse, wenn K. "ins Koma falle", und Handschellen erhalten. Die Übergabe der Handschellen habe sich aus der Situation ergeben, sei nicht vorher mit K. abgesprochen gewesen. K. habe ihm die Waffen schon durch die Durchreiche "geliefert", bevor er diese überhaupt gefordert gehabt habe. Sie - H. und M. - hätten den #### dann durchsucht und seine Tasche, sein Portemonnaie und die Papiere mitgenommen. Die Tasche hätten sie später draußen weggeworfen. Diese Beraubung des #### sei zuvor nicht mit dem K. abgesprochen gewesen, sondern sei von ihnen beiden spontan beschlossen worden. Sie hätten dabei die Hoffnung gehabt, dass der Zeuge #### eine Dienstmaschinenpistole in der Arbeitstasche bei sich tragen könnte. K. hätte dann nach Öffnen der Tür absprachegemäß ins "Koma" fallen sollen. Er - H. - habe in diesem Zusammenhang bereits zuvor auch zu K. gesagt "eine volle Buxe macht sich immer gut". Durch die kleine Schlupftüre in dem vorderen Tore der Schleuse, das K. für ihn und M. geöffnet habe, seien er und M. dann ins Freie gelangt. Dass es danach keinen Alarm gegeben habe, habe sie beide geradezu fassungslos gemacht.
421Sie hätten K. schützen wollen. Daher habe er - H. - zunächst auch in seiner ersten Vernehmung nach der Festnahme einiges anders geschildert. Als er aber selbst mit den Beweismitteln, insbesondere den Videoaufnahmen der Aufzeichnungskameras in der Justizvollzugsanstalt, konfrontiert worden sei, habe er erkannt, dass die Beteiligung von K. an ihrem Ausbruch nicht zu vertuschen sei.
422Für "draußen" hätten er und M. keinen konkreten Plan gehabt. Außerdem seien sie beide bezüglich des Lebens in Freiheit auf dem Stand von 1980 gewesen und von den ganzen auf sie einströmenden Eindrücken letztlich überfordert gewesen. Aufgrund der Eile hätten sie nicht - wie ursprünglich ins Auge gefasst - bereits aus der Justizvollzugsanstalt per Handy ein Taxi bestellen und sich Geld mitnehmen können. Deshalb hätten sie an einer nahegelegenen Tankstelle entweder ein Auto "kurzschließen" oder sich sonstwie in den Besitz eines solchen mit oder ohne Fahrer bringen wollen. Darüber hätten sie mit K. aber nicht konkret gesprochen. Sie hätten dem Angeklagten K. gesagt, "wenn die Dinge draußen gut liefen, würden sie sich dankbar zeigen". Es sei davon geredet worden, dass sie etwas an K. von dem zahlen würden, was bei ihnen an Geld "reinkommen würde". Dabei sei auch von einer 1/3-Beteiligung des K. und einem Betrag von 200.000,00 Euro die Rede gewesen. Allerdings habe ihren Plänen damals - für K. nicht ersichtlich -, Banküberfälle zu begehen, zunächst noch die Ernsthaftigkeit gefehlt. Damals sei es ihnen wie ein Wunder erschienen, dass in der Nähe des JVA-Ausganges gerade nach ihrem gelungenen Ausbruch ein Taxi angehalten habe, dem der Mitgefangene #### entstiegen sei. Dieser habe sie nur völlig verdutzt angeschaut. Der Zeuge #### habe nichts mit ihren Plänen zu tun gehabt. Sie seien in das Taxi gestiegen und hätten dem Taxifahrer als Fahrtziel K. genannt.
423Er selbst - H. - habe zwei Handys gehabt. Am Fluchttag habe er laufend SMS-Nachrichten von K. erhalten, darunter "Die Adler verlassen das Nest" und "Kommt, der Flur ist frei". Das Startsignal an dem Abend des Ausbruchs sei von K. gekommen. Er - H. - habe überhaupt nicht daran gedacht, dass man gelöschte SMS wieder rekonstruieren könne. Er habe auf seinem Handy eine Danksagung an K. vorbereitet mit dem Text "Meister, es ist auch mal an der Zeit danke zu sagen, für deine Verlässlichkeit, dass du das Fest ermöglicht hast, dass du das ohne großen Gegenlohn bisher mitgemacht hast. Und ich gebe dir mein Wort, wenn die Dinge so laufen, wie ich hoffe, dann wird dein Lohn groß sein. Übe dich in Geduld, wir brauchen ein paar Tage, um ins Rennen zu kommen, es muss erst was Ruhe reinkommen, damit wir kassieren können. Überlege dir, wie die Lohnübergabe laufen soll, und wie wir in Verbindung bleiben. Bedenke dabei immer, der Feind könnte lauern. Es muss alles wohlüberlegt sein". Diese SMS habe er aber dann in der Folgezeit bis zu seiner Festnahme noch nicht an K. abgeschickt gehabt.
424Zu Fall 3 der Anklage
425Er - H. - habe zu dem Taxifahrer (Zeuge A.) gesagt, er solle auf einem Bundesautobahnparkplatz anhalten, weil er zur Toilette gehen wolle. Das sei dann auch so geschehen. Er und der Angeklagte M. hätten befürchtet, dass der Zeuge #### der Polizei das Taxi beschreiben würde, mit dem sie geflohen seien, und sie deshalb mit einem schnellen Auftauchen von Polizeikräften rechnen müssten. Auf dem Parkplatz sei er selbst dort zunächst in die Toilette gegangen. M. und der Taxifahrer seien beim Taxi geblieben. Als er selbst zurückgekehrt sei, habe er zu dem Zeugen gesagt: "Du hast Pech, wir sind aus dem Knast abgehauen". Sie - H. und M. - hätten die geladenen Pistolen nicht gezogen, weil sie kein Aufsehen hätten erregen wollen, da noch ein bis zwei andere PKW auf dem Parkplatz gestanden hätten. Sie hätten den Taxifahrer aber mit den Waffen bedroht. Später hat H. sich hierzu näher dahin eingelassen, die Waffen hätten er und M. dem Zeugen A. im Hosenbund steckend gezeigt. Der Taxifahrer habe gesagt: "Ist mir egal, ich fahre euch, wohin ihr wollt". Sie hätten dann das Taxi übernommen und M. sei gefahren, A. und er hätten auf dem Rücksitz des Taxis gesessen. Da sie befürchtet hätten, dass die Polizei dieses Taxi verfolgen würde, hätten sie nach einer anderen Möglichkeit gesucht. An einer Ortschaft seien sie von der Autobahn abgefahren. In einer dort befindlichen Gaststätte hätten sie ein zweites Taxi bestellt. Dieses von dem Zeugen #### gefahrene Taxi sei eingetroffen und er - H. - und M. hätten das Taxi mit A. bestiegen, den sie gezwungen hätten mitzufahren. Als Fahrziel hätten sie dem neuen Taxifahrer K./Domplatte angegeben. Dort angekommen, seien sie aus dem Taxi ausgestiegen und hätten den Taxifahrer ordnungsgemäß mit dem Geld bezahlt, das sie zuvor dem Taxifahrer A. weggenommen gehabt hätten. Der Taxifahrer #### habe nichts von den tatsächlichen Umständen mitbekommen. In der Nähe des K.er D. hätten sie - H. und M. - dem ersten Taxifahrer sein Handy zurückgegeben, seinen PKW-Schlüssel und etwas von dem ihm zuvor weggenommen Geld, dessen. Höhe er - H. - auf nur 70,00 Euro bis 80,00 Euro schätze, damit dieser Taxifahrer wieder nach Hause habe gelangen können. Danach hätten sie - H. und M. - nur noch wenig Geld übrig gehabt. Planlos seien sie über den K.er Weihnachtsmarkt gelaufen und hätten die Nacht in K.-D. unter der S.-brücke verbracht, nachdem sie sich zuvor noch etwas zu Essen gekauft gehabt hätten. Morgens hätten sie in einem nahegelegenen Krankenhaus gefrühstückt und auch die Toilette aufgesucht.
426Zu Fall 4 der Anklage
427Am Freitag, dem ####, seien er - H. - und M. auf der Suche nach einem PKW, mit dem sie weiter fliehen konnten, zu einem Parkplatz in K.-D. unterhalb der S.-brücke gelangt. Dort hätten sie den Parkplatz in zwei Bereiche aufgeteilt, die sie getrennt abgesucht hätten, um ein geeignetes Fahrzeug zu finden. Sie hätten sich überlegt, dabei auch den Fahrer zu kidnappen, weil sie zu diesem Zeitpunkt schon erkannt gehabt hätten, dass sich die heutigen Kraftfahrzeuge nicht mehr wie früher "kurzschließen" ließen. Der Angeklagte M. sei sodann auf die Zeugin #### gestoßen, die dort um 14.30 Uhr in ihren PKW #### eingestiegen sei. Als M. ihn - H. - gerufen habe, hätte M. schon absprachegemäß "den PKW klar gemacht" gehabt, ohne dass er selbst -H. -, dem es seinerzeit wegen falsch eingenommener Blutdruckmedikamente nicht gut gegangen sei, auf seiner Parkplatzseite dies im Einzelnen mitbekommen gehabt habe. M. habe sich auf den Fahrersitz gesetzt. Er - H. - habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen und die Zeugin #### hätte sich auf die Rückbank des Fahrzeugs setzen müssen. Er selbst - H. - habe seine Waffe überhaupt nicht gezeigt, sondern in der Kleidung stecken gehabt. Die Zeugin #### habe Todesangst gehabt. Sie hätten versucht, ihr die Angst und die Spannung etwas zu nehmen, indem sie erklärt hätten, dass sie ihr nichts antun würden und dass sie keine Sexualtäter seien. Sie hätten sich mit ihr unterhalten #### habe u. a. auch von ihren Problemen mit ihrem Freund erzählt. Sie hätten noch gesagt, sie könnten ja bei dem vorbeifahren und den mal zurechtweisen. Da die Zeugin kaum noch Benzin im Tank gehabt habe, hätte die Zeugin ihnen aufforderungsgemäß ihr Geld gegeben. Von der Tankstelle, an der sie hätten tanken wollen, hätte ihnen die Zeugin aber abgeraten, da sie dort bekannt gewesen sei. Ziemlich orientierungslos sei M. über mehrere Autobahnen Richtung E. gefahren. In E. seien sie von der Autobahn abgefahren. Inzwischen habe die Tankanzeige rot aufgeleuchtet. Sie - H. und M. - hätten das Auto verlassen, nachdem sie zuvor dem Mädchen ihr Handy und den Großteil des ihr zuvor abverlangten Geldes zurückgegeben hätten. Er selbst habe damals gedacht, "wenn es ans Verrecken geht, dann will ich das in meiner Heimat tun". Sie seien planlos in E. herumgelaufen. Am Abend und in der darauffolgenden Nacht hätten sie sich zunächst in einem Waldstück versteckt, später unter zwei Schubkarren auf einem Feld und sodann in dem Schuppen der Eheleute ####.
428Zu Fall 5 der Anklage
429Gegen Morgen des #### habe sich die zwischenzeitlich von ihnen wahrnehmbare Fahndung mit Hubschraubern und vielen Polizeifahrzeugen etwas beruhigt gehabt und sie hätten sich aus dem Gartenschuppen herausgetraut. In diesem Moment hätten sie gesehen, dass in einem Fenster der Parterrewohnung der Eheleute #### der Rolladen hochgezogen und das Fenster zum Lüften weit geöffnet worden seien. Spontan hätten sie beschlossen, dies für ein weiteres Versteck auszunutzen. M. sei durch das Fenster eingestiegen und habe den Zeugen #### unter Einsatz der geladenen Pistole aufgefordert, für ihn - H. - die Terrassentüre zu öffnen. Dies habe der Zeuge #### auch getan und er sei so ebenfalls in die Wohnung der Eheleute #### gelangt. Er - H. - habe den Eheleuten #### gesagt, sie müssten sich bei ihnen wegen der Fahndung verstecken und sie würden ihnen nichts tun. Er habe dabei die Jacke etwas aufgemacht, damit der Zeuge #### die Waffe, die er vorne im Hosenbund stecken gehabt habe, habe sehen können. Der Zeuge #### habe gesagt: "Das brauchen wir hier nicht". Bei den Eheleuten #### hätten sie Fernsehen geguckt, Zeitung gelesen, etwas gegessen. Frau #### habe auch auf ihre Veranlassung hin ihre völlig verdreckte Kleidung gewaschen. Sie hätten auch Wechselkleidung des Zeugen #### bekommen. Das sei ihnen richtig peinlich gewesen. Er und M. hätten mit den Eheleuten #### viel geredet. Es habe auch brenzlige Situationen gegeben, unter anderem habe es einmal an der Türe geklingelt und sie hätten befürchtet, dass es das SEK sei. Einer der Eheleute hätte zwischenzeitlich fliehen können, aber die beiden hätten das nicht getan, da sie ja gewusst hätten, dass dann der zweite mit ihnen - H. und M. - alleine gewesen sei. Der Zeuge #### habe zu ihnen gesagt: "Wir brauchen keine Polizei. Lassen sie uns das in Ruhe hinter uns bringen". Später seien sie zu viert im PKW der Eheleute #### fortgefahren. Er und M. hätten hinten gesessen, Herr #### habe das Auto gefahren und seine Frau habe auf dem Beifahrersitz gesessen. Zunächst hätten sie beide geplant gehabt, in dem PKW der Eheleute #### alleine mit dem Zeugen #### wegzufahren; dies hätten die Eheleute #### aber nicht gewollt, da diese hätten zusammen bleiben wollen. Er - H. - hätte nach M. gewollt. Auf dem #### in M. hätten sie die Eheleute #### aussteigen lassen. Sie hätten ihnen auch etwas von dem ansonsten herausverlangten Geld belassen. Mit dem Auto der Eheleute #### seien er und M. dann noch ca. eine Viertelstunde in M. herumgefahren und hätten dann das Auto unverschlossen und mit steckendem Schlüssel stehen lassen. Er - H. - habe Plätze besuchen wollen, die ihm aus seiner Kindheit und Jugend etwas bedeuteten, und so hätten sie beide quasi eine Art "Abschiedstournee" durch M. gemacht. Die Nacht hätten sie in dem Treppenhaus des ####, ####, verbracht. Sie hätten jederzeit in eine Wohnung einbrechen können, das hätten sie aber nicht gemacht, da sie keine unnötige Gewalt hätten anwenden wollen. Er - H. - habe für sich gespürt, dass er diese Straftaten gar nicht mehr gewollt habe. Für sie beide sei die Flucht auch totaler Stress gewesen, weil sie nach rund 20 Jahren Knast von der Freiheit insgesamt überfordert gewesen seien. Sie seien immer weggelaufen auf der Flucht, weil sie beide keine Gewalt mehr hätten ausüben wollen. Die Schreckschusswaffe habe er - H. - schon gleich nach dem Verlassen der Justizvollzugsanstalt weggeworfen.
430Des Weiteren hat der Angeklagte H. auf Befragen sich ergänzend dahingehend eingelassen, dass er dem Angeklagten K. für die Beschaffung der Schreckschusspistole Geschäfte mit Gefangenen im Wert von ca. 3.000,00 Euro vermittelt habe, ohne dies indes zu konkretisieren. K. habe ihn auch zum ersten Mal während des Nachtdienstes in seiner Zelle aufgesucht und ihm die Funktion seiner Dienstwaffe "erklärt". Sie hätten auch im Knast an Geld kommen können. Die Planung von ihm und M. sei gewesen, "raus" und irgendwie an ein Fahrzeug kommen. Ursprünglich habe man ein Taxi bestellen und auch bezahlen wollen, er habe sich schon eine entsprechende Taxi-Telefonnummer beschafft gehabt. Erst an dem Ausbruchtage sei spontan die Idee entstanden, an einer Tankstelle ein Auto zu "besorgen". Der Angeklagte K. habe nur allgemein gewusst, dass sie mit einem Auto oder Taxi weggewollt hätten. Sie hätten gar nicht den Willen gehabt, in der Freiheit Banküberfälle zu begehen, insofern seien sie nicht ehrlich gegenüber K. gewesen. Was die Zeugin #### ausgesagt habe, werde so gewesen sein. Als er selbst zu dem PKW der Zeugin #### gekommen sei, habe M. schon keine Waffe mehr gezogen gehabt. Am Morgen des #### seien sie zum abgestellten PKW der Eheleute #### zurückgekehrt. Sie hätten keinen Plan mehr gehabt. Er - H. - sei einfach müde und erschöpft gewesen und es sei ihm völlig egal gewesen, ob sie mit diesem PKW noch hätten wegfahren können oder von wartenden Polizeibeamten gefasst werden würden. Er selbst habe sich dann im Gestrüpp verfangen und habe M. noch zugerufen: "####, gib Gas". Er habe zu dem auftauchenden Polizisten gesagt: "Ja, ich bin's" und habe gedacht, dass der Polizist schießen werde. Der Polizist habe ihn aber leider nicht erschossen.
431Am 28. Hauptverhandlungstage hat sich der Angeklagte H. noch wie folgt ergänzend eingelassen: Es stimme, was der Angeklagte M. inzwischen bezüglich der Zeugin #### ausgesagt habe. Diese habe nach der ursprünglichen Absprache an einem abgelegenen Ort freigelassen werden sollen, wo sie nicht so schnell hätte Hilfe bekommen können. Er - H. - habe die Schreckschusswaffe über K. besorgt, damit habe M. nichts zu tun gehabt. Er wolle nicht, dass M. das zu Unrecht auf sich nehme und dadurch im künftigen Strafvollzug große Schwierigkeiten zu befürchten habe.
432Einlassung des Angeklagten M.:
433Der Angeklagte M. hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst zur Sache wie folgt geständig eingelassen:
434Die ihm vorgeworfenen Taten räume er im Kern ein. Er möchte aber betonen, dass er während der gesamten Flucht immer wieder versucht habe, möglichst keine Gewalt anzuwenden. Es habe niemand verletzt werden und es habe auch niemand zu Schaden kommen sollen. Bei den beteiligten Personen, welche er in Angst und Furcht versetzt habe, entschuldige er sich. Weitere Angaben zu den einzelnen Taten und zu dem Ausbruch würde er nicht machen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte M. noch dahingehend eingelassen, dass er und der Angeklagte H. dem Zeugen A. die Schusswaffen nicht vorgehalten, sondern vielmehr nur im Hosenbund steckend gezeigt hätten.
435Zu den Motiven seines Ausbruchs hat sich der Angeklagte M. wie folgt eingelassen:
436Bekanntermaßen befinde er sich seit #### im Strafvollzug. Er sei zunächst wegen Raubes zu siebeneinhalb Jahren verurteilt worden. Anfangs sei der Vollzug normal gelaufen, man habe ihn anständig behandelt, Vollzugspläne seien erstellt und Zusagen eingehalten worden. Im Jahr 1993 habe er dann aus dem offenen Vollzug heraus einen Mord sowie Banküberfälle begangen. Zu Recht sei er da zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe nebst Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Seine Fehler habe er eingesehen. Ihm sei nach dieser Verurteilung klar gewesen, dass er längere Zeit keine Lockerungen erhalten und sich erst Jahre im geschlossenen Vollzug bewähren müsse. Er hätte sich allerdings nie erträumt, dass er 16 Jahre unter irgendwelchen Vorwänden von einer Justizvollzugsanstalt in die nächste verschubt werde und keine Vollzugsplanung durchgeführt werde. In all den Jahren habe er im Wesentlichen einen bloßen Verwahrvollzug erlebt, von dem gesetzgeberischen Ziel, auf ein Leben in Freiheit vorbereitet zu werden, habe er nichts mitbekommen.
437Im Jahre #### seien ihm aufgrund falscher Anschuldigungen (Planung einer Geiselnahme) umfassende Sicherheitsmaßnahmen auferlegt worden. Auf Anraten seines damaligen Anwalts habe er gegen diese falschen Bezichtigungen keine Strafanzeige gestellt. Er sei sodann in einer Nacht- und Nebel-Aktion nach #### verlegt worden. Er sei dort in die Isolationshaft gekommen. In der Justizvollzugsanstalt #### sei ihm vom damaligen Leiter für Sicherheit und Ordnung mitgeteilt worden, dass er hier in Werl "keinen Fuß auf den Boden bekommen würde". Ihm sei ins Gesicht gesagt worden, dass man hier noch jeden klein bekommen habe. Das sei seine Begrüßung in der Justizvollzugsanstalt #### gewesen. In dieser Isolationshaft habe er weder über ein Radio noch ein TV-Gerät verfügt. Man hätte ihm lediglich gestattet, drei Bücher pro Woche auszuleihen. Er habe sich jeden Abend ausziehen und seine persönlichen Kleidungsgegenstände in einen Karton legen müssen. Zuvor habe er aus dem Karton für die Nacht einen Schlafanzug und Hausschuhe entnommen. Am nächsten Morgen seien ihm seine persönlichen Sachen wiedergegeben worden und die Sachen für die Nachtruhe habe er wieder in einen Karton legen müssen. Er sei für drei Jahre in dieser Isolationshaft gewesen, obwohl das Verfahren wegen Planung einer Geiselnahme bereits eingestellt worden sei. Die Sicherungsmaßnahmen seien dennoch bestehen geblieben. Er habe einen Antrag zur Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen gestellt. Als Antwort habe er erhalten: "Herr M., in Ihrem Fall verhält es sich so, dass der Zweck die Mittel heiligt. Außerdem haben wir Ihnen ja schon am Anfang gesagt, dass Sie hier keinen Fuß auf den Boden bekommen werden." Er habe sich wie vor den Kopf geschlagen gefühlt, da er diese Haltung nicht verstanden habe. Die offene Feindseligkeit sei überaus deprimierend und eine offene Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitgefangenen gewesen, die eine ähnliche Vorgeschichte gehabt hätten. Während der gesamten Vollzugszeit habe er diese Feindseligkeiten und Einschüchterungen erfahren. Insgesamt habe er sieben Jahre in der Justizvollzugsanstalt #### verbracht. In der gesamten Zeit seien ihm keine vollzuglichen Maßnahmen angeboten oder unternommen worden.
438Circa im Jahre #### sei er in die Justizvollzugsanstalt #### verlegt worden, dort sei er sechs Monate verblieben.
439Ohne weitere Begründung sei er anschließend wieder nach #### zurückverlegt worden.
440Von dort sei die Reise weitergegangen in die Justizvollzugsanstalt W., weil das Gerücht bestanden habe, er plane eine Geiselnahme. Auch hier habe sich herausgestellt, dass es sich um eine falsche Anschuldigung eines Mitgefangenen handelte, der ihm Geld geschuldet habe und das Geld nicht habe zurückzahlen wollen. Er habe sich ein Jahr in der Justizvollzugsanstalt W. befunden.
441Von dort sei er in die Justizvollzugsanstalt nach K. verlegt worden. Auch dort sei keine aktive Vollzugsplanung betrieben worden. Er habe sich wieder einmal im sogenannten Hochsicherheitstrakt befunden.
442Nach einem weiteren Jahr sei er in die Justizvollzugsanstalt B. in den Hochsicherheitstrakt verlegt worden. Er habe sich dort für 18 Monate in Einzelhaft befunden. Man habe es die "Kennenlernphase" genannt. Die Einzelhaft sei erst beendet worden, als er sich mit einem Anwalt dagegen zur Wehr gesetzt habe. Er sei dann auf eine Sicherheitsabteilung verlegt worden, habe jedoch erstmalig wieder am Umschluss teilnehmen können. In der vorherigen Zeit in dem "Kühlschrank" - wie der Hochsicherheitstrakt in B. genannt werde - habe er wiederum erfahren müssen, dass ein angemessener Umgang mit ihm nicht gewollt gewesen sei. So seien die Beamten zu ihm gekommen und hätten ihn mit den Worten aufgefordert, in die Freistunde zu gehen, "Komm, Gassi gehen". Als er geäußert habe, dass er solche Aufforderungen nicht wünsche, sei sein Haftraum auf "links" gedreht und diese Unordnung auch hinterlassen worden. Bei ihm habe sich erneut das Gefühl gefestigt, dass man versucht habe, ihm jederzeit Knüppel in den Weg zu werfen. In der Zeit in B. habe seine Mutter einen starken Schlaganfall erlitten und es sei nicht sicher gewesen, ob sie diesen Vorfall überleben würde. Sein Bruder habe ihm das mitgeteilt und er habe in der Justizvollzugsanstalt gefragt, ob es möglich sei, eine Ausführung zu machen bzw. zu beantragen, damit er seine Mutter im Krankenhaus besuchen könne. Wiederum sei ihm nur lapidar mitgeteilt worden, dass dies eine Justizvollzugsanstalt und kein Taxiunternehmen sei. Diese Antwort habe ihn sehr verletzt, da der Justizvollzugsanstalt bewusst gewesen sei, dass er zu seiner Mutter, wie wohl jeder Sohn, ein besonderes Verhältnis habe, und ihm keine Gelegenheit gegeben werden sollte, sich eventuell von seiner Mutter zu verabschieden. Er habe dann wochenlang mit der Angst gelebt, dass seine Mutter im Krankenhaus versterben würde. Zu dieser Zeit habe er erstmals mit dem Gedanken gespielt, das zu tun, was alle von ihm erwarteten: ausbrechen. Später habe er davon Abstand genommen, weil er immer noch die Hoffnung gehabt hätte, irgendwann eine normale Vollzugszeit absolvieren zu können.
443Die Idee mit dem Ausbruch habe sich jedoch herumgesprochen und er sei wieder in die Justizvollzugsanstalt W. verlegt worden. Dies sei die einzige Verlegung, die er habe verstehen können, da er tatsächlich im Vorfeld Ausbruchspläne geschmiedet gehabt habe. Nach einem Jahr in W. habe er festgestellt, dass in dieser Justizvollzugsanstalt offen, ehrlich und anständig mit ihm umgegangen worden sei. Gemeinsam mit den Betreuern sei besprochen worden, dass er im Rahmen einer weiteren Vollzugsplanung in die Justizvollzugsanstalt A. verlegt werden solle.
444Es sei angedacht gewesen, dass er in A. schrittweise Lockerungen erhalte. Diese Vorstellung sei allerdings zunächst enttäuscht worden. Auch in A. habe er zunächst Sicherungsmaßnahmen erhalten. 18 weitere Monate sei er im Verwahrvollzug verblieben. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich bereits 21 Jahre in Haft, davon seit #### in Einzel- bzw. Isolationshaft befunden.
445Er habe nie gedacht, dass über einen Zeitraum von 16 Jahren keinerlei Bestrebungen unternommen würden, mit ihm zu arbeiten, sondern nur versucht werde, ihn zu brechen. In der Justizvollzugsanstalt A. habe er dann endlich die Chance erhalten, seine Einstellungsänderung zu zeigen. Er habe nach 16 langen Jahren die ersten Lockerungen bekommen. Diese habe er sich mühselig erkämpft gehabt, indem er offen und ehrlich mit den Mitarbeitern in der Justizvollzugsanstalt umgegangen sei und die Regeln des Vollzugs akzeptiert habe. In der Justizvollzugsanstalt A. sei er zuletzt auf einer offenen Abteilung gewesen und habe sich innerhalb dieser Abteilung frei bewegen können. Er habe versucht, innerhalb des Systems seine Anliegen vorzutragen und zu zeigen, dass er kooperationsbereit sei.
446So habe er zum Beispiel das Landesvollzugsamt angeschrieben und auf Probleme und Missstände, die seiner Ansicht nach vorgelegen hätten, hingewiesen. Eine Antwort habe er nie erhalten. Für ihn sei es ein Versuch gewesen, in dem System mitzuarbeiten.
447Auch habe er versucht, mit der Anstaltsleiterin, Frau ####, zu sprechen und sie auf die Dinge, die seiner Ansicht nach verbessert werden könnten, aufmerksam zu machen. Zu dem Gespräch sei es tatsächlich gekommen. Er habe seine Anliegen vortragen können. Frau #### habe ihm allerdings nachvollziehbar erklärt, dass aufgrund von wirtschaftlichen Sparzwängen viele seiner Vorschläge nicht umsetzbar seien.
448Darüber hinaus habe er auch Gespräche mit dem Sozialarbeiter und mit dem Psychologen über seine persönliche Situation und vollzugliche Perspektiven geführt. Bei den ersten Gesprächen habe der Psychologe in Aussicht gestellt, dass nach Aufhebung aller Sicherheitsmaßnahmen für ihn die Möglichkeit bestehe, in einer seiner Wohngruppen unterzukommen. Da er sich gut verhalten habe, sei er davon ausgegangen, dass dies eine realistische Perspektive für ihn sei. In den weiteren Gesprächen habe der Psychologe allerdings klargestellt, dass solche Lockerungen erst in einigen Jahren gewährt werden könnten. Dies sei für ihn eine Enttäuschung gewesen, er habe allerdings weiterhin auf dieses Ziel hinarbeiten wollen.
449Er habe gelernt, Kompromisse zu schließen. Dies zeige auch folgende Begebenheit: Er habe sich zu diesem Zeitpunkt auf einer offenen Abteilung befunden. Er habe die Einholung eines Gefährlichkeitsgutachtens bei Gericht beantragt. Als die Abteilungsleiterin eine Stellungnahme dazu habe schreiben sollen, sei er in ihr Büro bestellt worden. Ihm sei deutlich gesagt worden, dass, wenn er das durchziehen würde, eine negative Beurteilung der Justizvollzugsanstalt abgegeben werden würde, auch wenn das Gefährlichkeitsgutachten positiv ausfallen würde. Sie habe ihm zu verstehen gegeben, wenn er jetzt auf das Gutachten verzichten würde, könne er auf der offenen Abteilung bleiben und alle Sicherungsmaßnahmen würden sofort aufgehoben. Dies sei auch nachprüfbar, denn an diesem Tage habe er auf das Gutachten verzichtet und im gleichen Moment sei veranlasst worden, dass alle Sicherungsmaßnahmen aufgehoben wurden. Er habe auf der offenen Abteilung bleiben dürfen. Sicher sei er enttäuscht gewesen, er habe jedoch auch mit diesem Kompromiss leben können.
450Zusammenfassend könne er sagen, dass er das Gefühl gehabt hätte, auf dem richtigen Weg zu sein. Weitere Lockerungen seien greifbar gewesen. Bis zu einer möglichen Entlassung hätten zwar noch Jahre vor ihm gestanden. Da er jedoch gemerkt habe, dass Fortschritte erzielt werden könnten, sei er weiter bereit gewesen, in dem System mitzuarbeiten.
451Der große Schock sei gekommen, als ihm zugetragen worden sei, er solle Anfang #### aus Sicherheitsgründen wieder verlegt werden. Alle Lockerungen, alles, wofür er 16 Jahre lang gekämpft gehabt habe, hätten mit einem Federstrich wegfallen sollen. Er habe keinen Zweifel gehabt, dass dieses Gerücht zutreffend gewesen sei, auch bei seinen vorherigen Verlegungen habe er im Vorfeld immer davon Kenntnis gehabt. Er habe gewusst, dass er sich gegen eine solche Verlegung mit rechtlichen Mitteln nicht wehren könne. In dieser Situation sei er völlig verzweifelt gewesen. Um nichts in der Welt habe er erneut in Isolationshaft kommen wollen. Er habe nicht mehr die Kraft gehabt, erneut bei Null anzufangen und allen zu beweisen, dass er bereit sei, in dem System mitzuarbeiten. Er habe nur noch zwei Lösungen gesehen: Entweder er begehe Selbstmord oder er versuche das Unmögliche: ausbrechen. Zu dieser Zeit habe er sich dem Mitgefangenen H. anvertraut. Da dieser sich in einer vergleichbaren Situation befunden habe, hätten sie gemeinsam den Ausbruch geplant. Er habe die Hoffnung, dass seine Beschreibung vom Strafvollzug ernst genommen werde und ihm in Zukunft tatsächlich die Gelegenheit gegeben werde, vollzugliche Fortschritte zu erreichen. Sein Anliegen sei nur, dass nach einigen Jahren "restriktiven Strafvollzugs" versucht werde, eine Vollzugsplanung mit ihm zu erarbeiten, die nicht nur davon lebe, ihn wegzusperren.
452Am 25. Hauptverhandlungstag und den darauffolgenden Hauptverhandlungstagen hat sich der Angeklagte M. zu seinen Haftbedingungen in der Vergangenheit wie auch zeitnah vor dem Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt A. des Weiteren umfassend und detailliert eingelassen. Zu den Anklagevorwürfen hat er sich weiter wie folgt geäußert: Er und H. hätten zunächst geplant gehabt, die von ihnen jeweils zur Mitfahrt gezwungenen Fahrer der von ihnen in ihre Gewalt gebrachten Fahrzeuge jeweils auf einer einsamen Landstraße bzw. im Wald abzusetzen. Mit der Zeugin #### habe aber der Angeklagte H. Mitleid gehabt und habe diese vor Derartigem schützen wollen. Mit dieser Planänderung habe der Angeklagte H. sie beide in eine echte Zwangslage gebracht, da die Zeugin #### nach ihrer Freilassung unmittelbar die Polizei habe benachrichtigen können, wie es ja auch tatsächlich geschehen sei. Es habe eine feste Absprache zwischen ihm und dem Angeklagten H. gegeben, dass niemand verletzt werden und zu Schaden habe kommen sollen, egal, was passiere. Sie hätten nicht mehr Straftaten als nötig begehen wollen und seien sich auch darüber einig gewesen, sich auf keine Schießerei mit der Polizei einzulassen, sondern vor dieser zu fliehen. In der Nacht vor der Festnahme des Angeklagten H. hätten sie eine Aussprache gehabt, dass sie sich trennen wollten. In K. hätten sie zunächst nur ein Auto, nämlich das von der Zeugin ####, "kapern" und damit nach Aussetzen der Zeugin unterwegs bis nach M. fahren wollen. Der Angeklagte H. habe dann aber die Sicherheit der Zeugin #### höher eingeschätzt als ihre eigene. Der Angeklagte H. sei ein liebenswerter, planloser Ausbrecher, aber keineswegs skrupellos. Er - M. - habe Herrn #### zunächst gesagt, er und der Angeklagte H. würden die Zeugen #### gefesselt zurücklassen, damit diese erst später die Polizei informieren könnten. Er - der Angeklagte M. - habe aber dann vorgeschlagen, dass sich alle vier zusammensetzten, um eine für alle gute Lösung zu finden, weil der Zeuge #### ihm gesagt habe, er wisse nicht, ob seine Frau - die Zeugin #### - mit der zunächst ins Auge gefassten Fesselung "klar komme". Sie beide hätten sich bemüht, den Zeugen #### möglichst wenig Angst zu machen. Der Zeuge A. habe dermaßen gelogen, dass seine Aussage nur zu 1,5 % der Wahrheit entsprochen habe. Es habe im Vorfeld der Flucht keine Absprache zwischen ihm - dem Angeklagten M. - und dem Angeklagten H. gegeben, dass sie in der Schleuse von dem Angeklagten K. zwei Dienstwaffen (bzw. die Handschelle) erhalten würden. Dies habe er - M. - erst in der Schleuse kapiert, als der Angeklagte H. sich die Schusswaffen von K. habe aushändigen lassen. Der Angeklagte H. habe auch mehr Kontakt zu dem Angeklagten K. gehabt als er selbst. Die Schreckschusspistole habe er - M. - sich selber besorgt, und zwar nicht über den Angeklagten K., sondern über jemand anderen. Daran sei der Angeklagte H. nicht beteiligt gewesen. Es gehe ihm - M. - darum zu zeigen, dass man ihn nicht auf ewig einsperren müsse, und zu erreichen, dass man ihm eine faire Chance gebe, auch einmal in Freiheit leben zu können.
453Einlassung des Angeklagten K.:
454Der Angeklagte K. hat sich zunächst ausführlich zu seinen Motiven für seine Entscheidung, den Angeklagten H. und M. bei ihrem Ausbruch zu helfen, geäußert (vgl. dazu die obigen Feststellungen unter Ziffer II. Abschnitt "Motive des Angeklagten K."). Des weiteren hat sich der Angeklagte K. zu den Tatvorwürfen wie folgt eingelassen: Er habe sich ab einem gewissen Zeitpunkt ernsthafter auf Gespräche mit dem Angeklagten H. über Fluchtmöglichkeiten eingelassen und habe diesem erklärt, dass es nicht möglich sei, während einer Ein-/Ausfahrt von Versorgungslastwagen durch die Transportschleuse zu entweichen, dies sei nur möglich, wenn ihm ein Beamter die Türe aufschließe und ihm die Gelegenheit gebe, durch das Außentor zu entweichen. Es sei dann Entsprechendes abgestimmt worden, der Tag habe dabei noch nicht festgestanden. Der Angeklagte K. hat in seiner Einlassung ausdrücklich betont, dass er entgegen dem Anklagevorwurf zu Fall 1 die Angeklagten H. oder M. nicht mit der Schreckschusspistole versorgt habe. Von der Existenz dieser Waffe habe er erst Kenntnis erhalten, als die beiden sich in der Schleuse befunden hätten und der Zeuge #### damit bedroht worden sei. Es sei im Vorfeld der Flucht mit ihm auch nicht abgesprochen gewesen, dass er H. und M. zwei scharfe Schusswaffen nebst Munition aus dem Tresor in der Außenpforte übergeben sollte. Dies habe sich erst aus der Situation in der Schleuse ergeben. Es möge durchaus sein, dass H. und M. nicht vorgehabt hätten, irgendjemanden zu verletzen, er selbst - K. - sei allerdings völlig überfordert mit der Situation gewesen. Es sei richtig, was der Zeuge #### in seiner polizeilichen Aussage gesagt habe, dass der Angeklagte H. mit der Schreckschusspistole in der Schleuse zeigende Bewegungen gemacht habe, was er - K. - dahingehend verstanden habe, dass er ihm noch scharfe Waffen aus der Pforte übergeben sollte. Dies habe er dann getan. Eine konkrete Belohnung für seine Fluchthilfe habe er mit H. nicht abgesprochen gehabt. Es möge sein, dass der Angeklagte H. ihm - K. - für die gewährte Unterstützung seine Dankbarkeit ausdrücken habe wollen und von einer "Belohnung" gesprochen habe. Hierzu müsse allerdings gesagt werden, dass H. überhaupt ziemlich viel geredet habe und man kaum alles, was er gesagt habe, als vollständig realistisch habe einschätzen können. Auch sei in der Praxis die tatsächliche Übergabe einer Belohnung an ihn - K. - später kaum durchführbar gewesen. Nachdem die beiden Mitangeklagten aus der Schleuse in die Freiheit hinausgegangen seien, habe er - K. - realisiert, was er getan habe, und habe daraufhin einen Zusammenbruch erlitten. Er habe eingenässt, habe hemmungslos geweint; dies habe er allerdings erst nachträglich von anderen Personen erfahren, er selbst habe nur noch die Erinnerung, dass irgendwann Blaulicht zu sehen gewesen sei und ganz viele Leute. Er habe eine Beule am Kopf gehabt, sei offensichtlich hingefallen gewesen und sei mit Schnappatmung ins Krankenhaus gebracht worden, wo er über Nacht geblieben sei. Der Zeitpunkt der Flucht möge letztlich überstürzt und die Flucht damit wenig vorbereitet gewesen sein. Maßgeblich dafür sei unter anderem gewesen, dass angeblich ein Freund von H. draußen auf diesen gewartet habe, dass, soweit er - K. - es verstanden habe, M. zu einem Bruder nach #### gewollt habe, dass er selbst - K. - es irgendwie hinter sich habe bringen wollen, dass er in dieser Zeit Spätdienst im Haus 1 gehabt und damit zwangsläufig zum Kreis der Bediensteten gehört habe, die den Pfortenwechsel hätten durchführen können. Hierbei sei auch anzumerken, dass die Mitangeklagten H. und M. den Wechselmodus besser gekannt hätten als er selber. Beide hätten viel Zeit auf der Zelle von M. verbracht. Von dieser Zelle aus habe man den besten Blick auf den Verwaltungshof und das Rolltor gehabt und jeden Abend den Wechselmodus beobachten können. Die Angeklagten H. und M. hätten dabei auch feststellen können, welche Beamten die kompletten acht Stunden mit dem #### um die Anstaltsmauern herumfuhren und welche Personen sich wann ablösen ließen. Sie hätten die Zeugen #### und #### wohl auch schon öfter bei dieser Tätigkeit beobachtet und hätten deren Ablösezeiten gekannt. Ihm selbst - K. - sei allerdings unklar, warum beim Rausgehen von H. und M. aus der Schlupftüre der Schleuse kein Alarm ausgelöst worden sei. Der Einzige, der abends auf diesem Wege berechtigt die Anstalt verlassen könne, sei der Beamte, der nach dem Einschluss die Anstalt verlasse; dies geschehe jedoch immer erst in der Zeit zwischen #### Uhr und #### Uhr und auch nur durch einen einzigen Beamten. Alle anderen Bediensteten müssten vorbei an den Schlüsselfächern, wo sie zuvor ihre Schlüssel abgeben bzw. einhaken müssten, über den Personalausgang nach draußen gelangen. Es hätte also sofort auffallen müssen, dass zu einer völlig unüblichen Zeit mehr als eine einzelne Person durch die Schlupftüre der Schleuse die Anstalt verließ. Der Angeklagte K. hat sich ferner dahingehend eingelassen, dass er heilfroh sei, dass die Flucht unblutig geendet habe. Für ihn persönlich bedeute die Fluchthilfe zwar, das Falsche getan zu haben, aber immerhin habe er auf diese Weise den Justizvollzugsdienst "hinter sich gebracht". Während seiner Tätigkeit in der Justizvollzugsanstalt A. habe er in den letzten zwei Jahren neben den bereits erwähnten psychischen Beschwerden an starker Neurodermitis gelitten gehabt. Diese sei seit dem #### abgeklungen. Er bedaure zutiefst, was er seinen Kollegen und auch seiner Familie angetan habe, aber für ihn selbst sei es im Nachhinein auch eine Befreiung gewesen.
455Am 20. Hauptverhandlungstage hat der Angeklagte K. sich auf konkrete Nachfragen ergänzend dahingehend eingelassen, am Ausbruchsabend habe die erste von den Angeklagten H. und M. zu überwindende Türe zwischen ihrem Hafttrakt im #### und dem dazugehörigen Treppenhaus offen gestanden, deswegen habe er auch die entsprechende SMS an H. verschickt mit dem oben erwähnten Inhalt („Türe ist auf. Kommt!“). Er selbst habe im Treppenhaus auf die beiden Angeklagten H. und M. gewartet und sie von dort unter Benutzung der sogenannten Null-Ebene zum Besuchertrakt geführt. Dort habe er sie auf Ebene 1 (Parterre) im sogenannten Trennscheibenbesuchsraum sozusagen „zwischengeparkt“, um selbst kurzfristig an seinen Arbeitsplatz im Hafthaus 1 zurückzukehren, um kein Aufsehen zu erregen. Deswegen habe er in der Zwischenzeit an H. die SMS verschickt des oben erwähnten Inhalts („Sollte jetzt Alarm sein, ist es nicht wegen Euch….“). Später sei er zum Trennscheibenraum zurückgekehrt und habe M. und H. die Ausgangstüre zum Innenhof aufgeschlossen. Hinter dieser Türe, die teilweise aus durchsichtigem Glas bestehe, hätten die Angeklagten H. und M. sehen können, wann der Beamte #### kommen würde.
456Bei weiteren Ergänzungen seiner Einlassung am 25. und 26. Hauptverhandlungstage blieb der Angeklagte K. dabei, dass er die von H. und M. beim Ausbruch verwandte Schreckschusspistole nicht in die Anstalt gebracht habe. Es sei geplant gewesen, dass der in die Schleuse kommende Beamte zwangsläufig auf den Boden gebracht und dann gefesselt würde, damit H. und M. dann die JVA verlassen könnten. Weiter darüber nachgedacht habe er - K. - allerdings nicht. Gewaltanwendung wie Niederschlagen sei nicht geplant gewesen. Er sei auch davon ausgegangen, dass die meisten Überwachungskameras nicht aufzeichnen würden. Das hintere Schleusentor habe er so lange aufhalten sollen, bis hinter dem Beamten die beiden Mitangeklagten in die Schleuse gelangt sein würden. #### habe mit einer Kordel oder einem Bettlaken gefesselt werden sollen, tatsächlich sei er dann mit einer Anstaltsfessel gefesselt worden. Erstmals im Trennscheibenbesuchsraum habe H. von ihm – K. – gefordert, er solle ihnen gleich aus der Pforte zwei "Ballermänner" herausgeben; er - K. – habe zwar zunächst noch versucht zu protestieren, aber da habe er nicht mehr zurück gekonnt, da sei ihm die Sache „aus dem Ruder gelaufen“. Als der Kollege #### vom Innenhof in die Schleuse gekommen sei, habe er – K. – von der Pforte aus das hintere Rolltor noch etwas weiter geöffnet, damit H. und M. Zeit hatten, nach Verlassen des Besuchertrakts ebenfalls in die Schleuse hineinzulaufen. Danach habe er das Schleusentor wieder geschlossen. M. habe den #### zu Boden gebracht; H. sei sofort an die Scheibe zwischen Schleuse und Außenpforte gekommen. Er habe dabei mit der Schreckschusswaffe gefuchtelt und habe ihn – K. – aufgefordert, die Hände hochzunehmen, damit er keinen Alarm auslöse. H. habe dann Handschellen zur Fesselung von #### gefordert, die er – K. – H. durch die Durchreiche gegeben habe. Der Angeklagte H. habe noch von ihm gefordert, schön mit erhobenen Händen stehen zu bleiben, und nochmals verlangt, zwei "Ballermänner" herauszugeben. Er - K. - habe dieser Aufforderung Folge geleistet und aus dem Tresor zwei Dienstwaffen mit zwei Magazinen genommen und mittels der Durchreiche zu H. geschoben. Über den anschließenden Raub an dem Kollegen #### sei nicht mit ihm gesprochen worden. Man habe #### zwar bewusst einbezogen, diesem also eine "Show" vorgespielt, um ein stimmiges Bild zu seiner - K. - Entlastung vorzutäuschen. Er - K. - habe aber nicht gewollt, dass das mit dem #### "aus dem Ruder" laufe. Ihm sei die Situation total über den Kopf gewachsen und er sei, als H. und M. draußen gewesen seien, tatsächlich zusammengebrochen. Sonst hätte er allerdings "gespielt" zusammenbrechen müssen, um nicht als Fluchthelfer in Verdacht zu geraten. H. habe ihm - K. - vor dem Ausbruch wiederholt gesagt, wenn er ihnen helfe, wolle er sich erkenntlich zeigen; er – H. – habe einen Kumpel, der bereit sei, „etwas springen zu lassen“. Es sei auch die Rede von einer Entlohnung von 100.000 bis 200.000 € gewesen. Er habe aber H. skeptisch gefragt, wie denn die Geldübergabe überhaupt funktionieren solle. Er habe an den Erhalt eines derart hohen Geldbetrages nicht so richtig geglaubt, hätte das Geld aber genommen, wenn es ihm später tatsächlich angeboten worden wäre. Über die Belohnung habe er nur mit H. gesprochen, nicht mit M., der erst später an den Fluchtplanungen teilgenommen habe. Über die Art der Beschaffung der ihm in Aussicht gestellten Belohnung sei weder mit H. noch mit M. konkret gesprochen worden. Er - K. - habe auch nicht konkret gewusst, was H. und M. draußen hätten machen wollen. Er habe auch nicht gewusst, wie sich die beiden draußen ihre weitere Flucht vorstellten. Es sei lediglich darüber gesprochen worden, dass sie sich von jemandem abholen lassen könnten, ein Taxi bestellen könnten oder an der Tankstelle ein Auto in Besitz nehmen könnten. Im Vorfeld der Ausbruchsplanung habe er den Angeklagten H. durch seine dienstliche Tätigkeit kennengelernt gehabt. Die Distanz zwischen ihm und dem ihm sympathischen Angeklagten H. sei irgendwann weg gewesen, sie hätten eine kumpelhafte Basis gehabt und hätten oft über sie beide belastende Dinge im Strafvollzug gesprochen. Es stimme aber nicht, dass er nachts aus Jux den Angeklagten H. in dessen Haftzelle mit seiner Dienstwaffe besucht habe. Anfangs habe nur H. ihm gegenüber Fluchtideen geäußert, später erst sei M. dazu gekommen.
457Soweit die vorstehend dargestellten Einlassungen der drei Angeklagten in einzelnen Punkten von den unter II. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen abweichen, beruht dies darauf, dass die Strafkammer die Angaben nach dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei als widerlegt erachtet oder aber mangels hinreichend sicherer Feststellbarkeit den Grundsatz "in dubio pro reo" jeweils zu Gunsten eines der anderen Angeklagten angewendet hat.
458Insgesamt hat die Kammer mit Blick auf die von allen drei Angeklagten im Wesentlichen abgelegten Geständnisse, die durch die sonstigen Beweismittel, die Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind, weitgehend objektiviert und verifiziert worden sind, keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sich die Geschehnisse wie unter II. festgestellt abgespielt haben.
459Im Einzelnen:
460Beweiswürdigung zu Fall 1 (Freispruch K.)
461Dass der Angeklagte K. - wie ihm im Fall 1 der Anklage zur Last gelegt worden ist - die von den Angeklagten H. und M. beim Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt benutzte Schreckschusspistole nebst Kartuschen gegen Vermittlung eines geldwerten Vorteils von 3.000,00 Euro durch den Angeklagten H. zuvor vorschriftswidrig in den Haftbereich der Justizvollzugsanstalt verbracht und dort an den Angeklagten H. in dessen Haftraum übergeben hatte, konnte in der Hauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der ansonsten im Wesentlichen geständige Angeklagte K. hat diesen Tatvorwurf durchgehend in der Hauptverhandlung bestritten. Dagegen hat der Angeklagte H. im Rahmen seiner Einlassung - wie auch bei seiner polizeilichen Vernehmung - bis zuletzt behauptet, dass der Angeklagte K. ihm die Schreckschusspistole in seinem Haftraum als Gegenleistung für die Vermittlung von vorschriftswidrigen geldwerten Geschäften mit anderen Gefangenen übergeben habe. Im Verlauf der Hauptverhandlung hat sich zu diesem Punkt auch der Angeklagte M. geäußert, und zwar zunächst wie folgt im Rahmen seiner umfangreichen, schriftlich formulierten und verlesenen Einlassung: "Zu der Gaspistole habe ich eine andere Erinnerung als Herr H.. Ich habe mir die Pistole besorgen lassen. Das ist aber nicht über Herrn K. gelaufen, sondern über einen anderen Weg, den ich hier aber nicht benennen will. Bei der Übergabe ist auch Herr H. nicht dabei gewesen."
462Hierauf ist der Angeklagte M. sodann vom Gericht angesprochen worden und hat sich auch ergänzend mündlich dazu geäußert. Er blieb dabei, dass nicht H., sondern er diese Gas- bzw. Schreckschusspistole in der Justizvollzugsanstalt A. in Empfang genommen habe. Von wem er sie bekommen hatte, wollte er weiterhin nicht sagen. Es entwickelte sich eine kurze Diskussion, bei der das Gericht darauf hinwies, dass dies ja nun etwas ganz anderes sei, als der Angeklagte H. zu Lasten des Angeklagten K. ausgesagt habe. Der Angeklagte H. wandte sich im Zuge dieser Diskussion kurz in Richtung des Angeklagten M., wobei die Äußerung fiel: "Eh ####, das hätten wir aber besser absprechen sollen". Was H. mit dieser Äußerung genau meinte, ist letztlich offen geblieben, da er dazu weiter nichts mehr gesagt hat. Jedenfalls reagierte der Angeklagte M. in der Weise, dass er zu dem Angeklagten H. sagte, dieser sei doch überhaupt nicht dabei gewesen, als er - nämlich M. - die Pistole in der Justizvollzugsanstalt A. erhalten habe. Dieses Verhalten des Angeklagten M. wirkte aus Sicht des Gerichts sehr natürlich und unbefangen; den Eindruck, dass es sich hier um eine Schauspieleinlage gehandelt haben könnte, hatte die Kammer jedenfalls nicht. Es ist auch nicht erkennbar geworden, welchen Grund der Angeklagte M. gehabt haben sollte, in diesem Punkt bewusst zu lügen und sich - zu Unrecht und wider besseres Wissen - auf die Seite des Angeklagten K. zu stellen, also seinen Fluchtkumpanen H. zu kompromittieren. Unklar geblieben ist auch, aus welchem Grunde andererseits der Angeklagte H. ausgerechnet in diesem Punkt dem Angeklagten K. etwas unterzuschieben versucht haben könnte, was dieser tatsächlich nicht getan hat, während er ansonsten doch offen und, soweit die Kammer hat erkennen können, auch weitgehend wahrheitsgemäß ausgesagt hat, ohne dabei den Eindruck zu erwecken, dem Angeklagten K. aus irgendeinem Grunde nicht wohlgesonnen zu sein. Letztlich sind durch die Aussage des Angeklagten M., die er im letzten Wort erneut betont hat, jedenfalls derart ernsthafte Zweifel daran entstanden, dass es der Angeklagte K. war, der die Schreckschusspistole in die Justizvollzugsanstalt A. eingeschmuggelt hat, dass hier zu dessen Gunsten der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" hat Anwendung finden müssen.
463Ist aber nicht hinreichend erwiesen, dass der Angeklagte K. die Pistole zwecks Vorbereitung der Flucht in die Justizvollzugsanstalt geschmuggelt hat, entfällt auch die Grundlage für den Anklagevorwurf der Bestechlichkeit. Denn nur dieser Vorwurf ist im Fall 1 gegen ihn erhoben worden. Es gibt nämlich dann nichts, wofür sich der Angeklagte K. als Gegenleistung vorschriftswidrige Geschäfte mit anderen Gefangenen im Wert von 3.000,00 Euro von dem Angeklagten H. hätte vermitteln lassen sollen, wovon die Anklage ausgeht. Im Übrigen hat Derartiges in der Hauptverhandlung auch nicht ansatzweise konkretisiert werden können. Der Angeklagte H. hat nämlich hierzu nur eine allgemeine Aussage gemacht. Mit wem und mit welchem Inhalt und zu welchen Konditionen er angebliche Geschäfte für den Angeklagten K. vermittelt haben will, hat er nicht gesagt. Er ist dazu vom Gericht ausdrücklich befragt worden, wobei er erklärt hat, dazu wolle er jetzt nichts mehr sagen.
464Damit ist der Angeklagte K. im Fall 1 der Anklage freizusprechen.
465Beweiswürdigung zur Fluchtplanung (Fall 2)
466Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zur Entwicklung des Fluchtplanes beruhen auf den Geständnissen der drei Angeklagten H., M. und K., soweit diese übereinstimmen. Soweit sich der Angeklagte K. abweichend von der Einlassung des Angeklagten H. dahingehend eingelassen hat, die Herausgabe der zwei scharfen Schusswaffen nebst Munition aus der Pforte sei nicht schon bei der Fluchtplanung mit den Angeklagten H. und M. abgesprochen worden, sondern sei von dem Angeklagten H. erst kurz vor dem Ausbruch im Trennscheibenraum gefordert worden, legt die Kammer letztlich ebenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten K. dessen Sachverhaltsversion den Feststellungen zugrunde. Der Angeklagte K. hat im Zuge der Hauptverhandlung unter Abrücken von seiner anfänglichen Darstellung letztlich angegeben, dass der Angeklagte H. ihm nicht überraschend erst in der Schleuse die Forderung gestellt hätte, zwei Schusswaffen herauszugeben, sondern dass ihm - K. - diese Forderung bereits vor dem Geschehen in der Schleuse, nämlich im Trennscheibenraum, von dem Angeklagten H. eröffnet worden sei. Die Einlassung des Angeklagten M., es habe im Vorfeld des Ausbruchs keine Absprache zwischen ihm und dem Angeklagten H. über die Mitnahme von zwei Dienstwaffen gegeben, dies habe er erst in der Schleuse "kapiert", als der Angeklagte H. sich diese von dem Angeklagten K. habe aushändigen lassen, spricht eher für die Richtigkeit der Einlassung von K., dass erst unmittelbar vor dem Ausbruch am 26. November 2009 und nicht bereits im Rahmen der vorhergehenden Tatplanung die Aushändigung der zwei Dienstwaffen nebst Munition besprochen worden war. Nach alledem ist die Darstellung des Angeklagten K. jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt.
467Beweiswürdigung zur Frage der Beteiligung des Angeklagten K. an den Taten zum Nachteil #### und A.
468Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer nicht die hinreichend sichere Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte K. mit der Beraubung des Kollegen #### durch H. und M. in der Transportschleuse gerechnet hatte und ihre Verwirklichung mit zumindest bedingtem Vorsatz auch in Kauf nahm. Nach den Angaben des Angeklagten H., die von dem Angeklagten M. nicht in Abrede gestellt worden sind, war im Rahmen der Fluchtplanung nie die Rede davon, dass der Bedienstete, den man in das Geschehen einbeziehen musste, um K. "reinzuwaschen", gleichzeitig auch beraubt werden sollte. Dies sei vielmehr von ihm - H. - und M. erst in der Schleuse spontan beschlossen worden. Diese Darstellung steht in Einklang mit der Einlassung des Angeklagten K.. Der Angeklagte K. musste auch nicht zwangsläufig mit dem Entschluss von H. und M. zu einer Beraubung des Zeugen #### rechnen. K. wusste sicherlich, dass der Zeuge #### keine Maschinenpistole in seiner Arbeitstasche bei sich tragen würde und konnte annehmen, dass dieser nur wenig Bargeld im Dienst bei sich haben würde. Veranlassung, auch über eine Beraubung des Zeugen #### nachzudenken oder gar im Vorfeld der Flucht zu sprechen, bestand daher für die drei Angeklagten nicht, zumal die Anwesenheit und Einbeziehung dieses Bediensteten in das Geschehen in der Schleuse nach dem gemeinsam entwickelten Fluchtplan nur erforderlich war, um den Verdacht der Fluchthilfe durch K. zu vermeiden. Selbst wenn aber K. möglicherweise hätte vorhersehen können, dass H. und M. auf die Idee kommen würden, die Gelegenheit auch dazu zu nutzen, #### Wertgegenstände abzunehmen, so kann nicht festgestellt werden, dass er dies auch zumindest billigend in Kauf zu nehmen und mit bedingtem Vorsatz zu unterstützen bereit gewesen wäre.
469Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer ferner nicht zu der hinreichend sicheren Überzeugung gelangen können, dass der Angeklagte K. damit rechnete, dass H. und M. nach Verlassen der Haftanstalt alsbald den Fahrer eines Autos, etwa einen Taxifahrer, in ihre Gewalt bringen würden, um die Flucht fortzusetzen, und eine solche Entwicklung auch mit zumindest bedingtem Vorsatz billigte und zu unterstützen bereit war.
470Nach den insoweit übereinstimmenden Einlassungen der drei Angeklagten ist davon auszugehen, dass zwischen ihnen im Rahmen des Fluchtplans nicht besprochen worden war, wie genau die Angeklagten H. und M. nach Verlassen der Justizvollzugsanstalt ihre Flucht fortzusetzen gedachten, um möglichst schnell das Weite zu suchen. Der mündlichen Einlassung des Angeklagten K., der speziell zu diesem Punkt auch eingehend befragt worden ist, ist allerdings zu entnehmen, dass ihm klar war, dass H. und M. ein Fahrzeug brauchen würden. Konkrete Vorstellungen hatten aber selbst H. und M. nicht in dem Moment, in dem sie die Justizvollzugsanstalt verließen. Von dem Angeklagten H. ist angegeben worden, dass er und M. ursprünglich vorgehabt hätten, sich schon vor Verlassen der Justizvollzugsanstalt ein Taxi zu bestellen und dieses mit bereitliegendem Geld auch zu bezahlen. Das hatte man dann aber am Fluchttag tatsächlich versäumt, weil der Aufbruch dann relativ kurzfristig und überstürzt vonstatten ging.
471Es gab nun verschiedene denkbare Möglichkeiten zur Fortsetzung der Flucht, nachdem H. und M. in Freiheit gelangt waren.
472Zu Fuß wollten sie die Flucht sicherlich nicht länger als nötig fortsetzen, denn es war klar, dass sie möglichst schnell möglichst weit weg aus dem Bereich der Justizvollzugsanstalt A. gelangen mussten, wo man sicherlich bald gründlich nach ihnen suchen würde.
473Als weitere Möglichkeit kam in Betracht, sich ein Auto zu "kapern", wobei es wiederum zwei Alternativen gab, nämlich ein Auto mit oder ein Auto ohne Fahrer. Der Angeklagte H. hat in der Hauptverhandlung davon gesprochen, die Idee sei gewesen, zu einer nicht allzu weit vom JVA-Gelände gelegenen Tankstelle zu laufen, um dort ein Fahrzeug an sich zu bringen. Auch der Angeklagte K. hat davon gesprochen, daran gedacht zu haben, dass H. und M. vielleicht ein Auto "kapern" würden. Aber daraus lässt sich noch nicht der Schluss ziehen, dass K. damit rechnete, dass Derartiges auch mit einer Geiselnahme oder ähnlichem verbunden sein würde. Denn die Inbesitznahme eines Autos (man mag es "kapern" nennen) musste nicht zwangsläufig mit dem Einsatz der Pistolen, die H. und M. von K. empfangen hatten, verbunden sein, also mit der Begehung eines Raubdelikts, einer Geiselnahme oder Ähnlichem zum Nachteil des Fahrers oder anderer Personen. Denkbar ist beispielsweise auch, dass an einem Auto an einer Tankstelle der Zündschlüssel während der Abwesenheit des Fahrers stecken würde; dann hätten H. und M. wahrscheinlich zugegriffen, ohne Personen in Mitleidenschaft zu ziehen.
474Eine weitere Möglichkeit für die Angeklagten H. und M. hätte darin bestanden, sich ein vorbeifahrendes Taxi zu nehmen oder auf ihrem Fußweg ein solches Taxi mit ihren Handys herbeizurufen, um damit eine "normale" Fahrt nach K. zu unternehmen. Eine solche Fahrt hätte keineswegs zwangsläufig mit dem Einsatz der Waffen und einem Raubdelikt oder einer Geiselnahme zum Nachteil des Taxifahrers verbunden sein müssen. Vielmehr wäre durchaus denkbar gewesen, dass man sich hier auf ein Betrugsdelikt hätte beschränken können, nämlich auf das Prellen des Taxifahrers um die Taxi-Gebühr. Nach der Ankunft am Zielort hätten die beiden sich dazu einfach rasch entfernen können, ohne notwendigerweise die mitgeführten Waffen einsetzen zu müssen.
475Diese verschiedenen Möglichkeiten gab es jedenfalls auch aus der Sicht des Angeklagten K..
476Und tatsächlich war es dann auch so, dass die Angeklagten H. und M. ein Taxi bestiegen, um mit diesem Richtung K. zu fahren, wo sie zunächst einmal unbemerkt unterzutauchen gedachten. Nur nahmen sie dieses Taxi nicht erst auf der #### Straße oder in noch größerer Entfernung von der Justizvollzugsanstalt A., sondern schon auf der Zufahrtstraße zur Justizvollzugsanstalt. Dieses Taxi kam zufällig gerade an, um den Fahrgast #### zurückzubringen, der nach einem ihm gewährten Ausgang in die Justizvollzugsanstalt A. zurückkehrte. Hinweise darauf, dass die Flüchtlinge Derartiges vorher mit dem Zeugen #### verabredet hatten, haben sich nicht ergeben. Aus Sicht des Angeklagten H. war es ein "Geschenk des Himmels", dass just in dem Moment, als sie ein Fahrzeug brauchten, dieses Taxi auftauchte. Und in der Tat begann die Fahrt dann auch zunächst "normal". H. und M. stiegen ein, gaben das Fahrtziel K. an, und der Fahrer, der Zeuge A., fuhr los, ohne dass es eines Waffeneinsatzes oder sonstiger Drohungen bedurft hätte.
477Erst während der Fahrt auf der A #### Richtung K. wurden die Angeklagten H. und M. sich bewusst, dass es zu riskant war, mit diesem Taxi noch weiterzufahren, insbesondere auf der Autobahn. Denn es bestand die Gefahr, dass über den Zeugen ####, der inzwischen in die Justizvollzugsanstalt A. zurückgekehrt war, der Name des Taxiunternehmers und das Kennzeichen des Fahrzeugs der Polizei bekannt geworden waren, so dass man inzwischen schon konkret nach ihnen fahndete. Erst in dieser Situation entschieden sich dann die Angeklagten H. und M. notgedrungen, die Herrschaft über das Taxi samt Fahrer zu übernehmen, um alsbald die Autobahn zu verlassen und in der Ortschaft #### ein neues Taxi zu rufen. Den Taxifahrer A. konnten sie aus ihrer Sicht nicht laufen lassen, weil das natürlich die Gefahr barg, dass die Polizei ihnen bald dicht auf den Fersen sein würde. Also nahmen sie ihn, nachdem sie ihn zuvor bereits beraubt bzw. räuberisch erpresst hatten, insbesondere sein Geld an sich genommen hatten, mit nach K.. Diese Fortsetzung der Flucht nach K. nahm sich für den neuen Taxifahrer, den Zeugen ####, der nicht argwöhnisch wurde, als völlig normale Taxifahrt aus. In K. bezahlte man dann ordnungsgemäß die Taxi-Gebühr an den Zeugen ####, nachdem man inzwischen im Besitz von Geld war, nämlich des Geldes des Zeugen A.. Eine derartige tatsächliche Entwicklung der Flucht, wie sie durch das zufällige Auftauchen des Zeugen #### mit einem Taxi in Gang gesetzt wurde, und die sich im weiteren Verlauf für die Angeklagten H. und M. ergebenden Notwendigkeiten, konnte schwerlich in dem Moment, als H. und M. die Justizvollzugsanstalt A. verließen, einer der drei Angeklagten vorhersehen, insbesondere nicht der Angeklagte K.. Denn dieser Geschehensablauf war zufällig und ungewöhnlich. Aber selbst wenn der Angeklagte K. es grundsätzlich für möglich oder jedenfalls nicht ausgeschlossen gehalten hätte, dass sich H. und M. mit Hilfe der Pistolen eines Autos samt Fahrer oder eines Taxifahrers bemächtigen würden, um diesen dann vielleicht auch zu berauben oder räuberisch zu erpressen, so würde darin allein noch keine billigende Inkaufnahme und zumindest bedingt vorsätzliche Unterstützung des Tatgeschehens zum Nachteil des Zeugen A. liegen. Anhaltspunkte dafür, dass von dem Angeklagten K. eine solche Entwicklung zumindest billigend in Kauf genommen wurde, haben nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, so dass auch hier wiederum zu Gunsten des Angeklagten K. der Grundsatz in dubio pro reo anzuwenden ist.
478Beweiswürdigung zu den Motiven der drei Angeklagten:
479Die unter II. getroffenen Feststellungen zu den Motiven beruhen auf den eigenen Angaben der drei Angeklagten in der Hauptverhandlung.
480Bezüglich des Angeklagten H. hat die Kammer keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass er seit Spätsommer 2009 über seine Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt A. aufgrund der oben unter Ziffer II. dargestellten Umstände frustriert, enttäuscht und wütend war und in dieser Situation in ihm der Entschluss reifte, einen Ausbruchversuch zu unternehmen. Die Zeugin ####, die langjährige Freundin und Jugendliebe des Angeklagten H., hat in der Hauptverhandlung auch bestätigt, dass nach ihrem Eindruck der Angeklagte H. keineswegs freiwillig auf die Reduzierung der drei ihm in der Justizvollzugsanstalt K. jährlich gewährten Ausführungen auf nur noch eine in der Justizvollzugsanstalt A. verzichtet habe und dass er der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt A. mit Skepsis begegnet sei und dass er sich in der Justizvollzugsanstalt A. zunehmend "in die Enge" getrieben gefühlt habe. Die Kammer hat angesichts der emotional und authentisch wirkenden Art und Weise, in der der Angeklagte H. seine Beweggründe für die Flucht in der Hauptverhandlung immer wieder betont hat, nicht den Eindruck gewonnen, dass er diese Motive nur erfunden und vorgeschoben hat, um sein Verhalten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen.
481Dies gilt auch für den Angeklagten M.. Das von ihm geschilderte Motiv, dass er die Information bekommen habe, aus der Justizvollzugsanstalt A. in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt zu werden, und er aufgrund dieser Information befürchtet habe, wieder "von vorne anfangen zu müssen" und mit verstärkten Sicherungsmaßnahmen belegt zu werden, ist für die Kammer ebenfalls glaubhaft.
482Schließlich beruhen die obigen Feststellungen zur Tatmotivation des Angeklagten K. ebenfalls auf dessen eigenen Angaben. Diese werden hinsichtlich der Depression des Angeklagten K. seit 2005 und seiner Niedergeschlagenheit sowie seines Unvermögens, eine berufliche Distanz zu manchen Gefangenen, insbesondere den Mitangeklagten zu wahren, bestätigt durch die Zeugin I.-K., seine Ehefrau. Die Kammer geht auch zu Gunsten des Angeklagten K. davon aus, dass dieser sich durchaus Sorgen um die Gesundheit und das Wohl seiner zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls in der Justizvollzugsanstalt A. auf der Krankenstation arbeitenden Ehefrau gemacht hat, da die frühere Geiselnahme in der Justizvollzugsanstalt #### durch #### und H. in der Justizvollzugsanstalt A. weitgehend bekannt war, wovon sich die Kammer auch in der Hauptverhandlung bei der Vernehmung zahlreicher Zeugen selbst überzeugen konnte. Der Angeklagte K. hat - was ihm sichtlich schwergefallen ist - letztlich auch in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass ihm H. eine Belohnung in Höhe von 100.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro für seine Fluchthilfe in Aussicht gestellt habe und dass er, wenn er auch hinsichtlich der Beschaffbarkeit eines derart hohen Betrages Skepsis gehabt habe, dieses Geld durchaus angenommen hätte, wenn es ihm später von dem Angeklagten H., gegebenenfalls über Mittelspersonen, tatsächlich angeboten worden wäre. Zu Gunsten des Angeklagten K. geht die Kammer nach seinen Angaben davon aus, dass diese Erwartung einer finanziellen Entlohnung in beträchtlicher Höhe zwar ein wichtiges und entscheidendes, aber nicht das alleinige Motiv dafür gewesen ist, den Angeklagten H. und M. bei der Flucht zu helfen, sondern dass es sich vielmehr bei ihm im damaligen Zeitpunkt um ein Motivbündel gehandelt hat, welches auch mit beeinflusst war durch seine eigene Niedergeschlagenheit und psychische Belastung durch seine berufliche Tätigkeit.
483Hinsichtlich der Tatörtlichkeiten in der Justizvollzugsanstalt A. und der für die Flucht ausgenutzten Postenwechsel zwischen den Beamten in der Außenpforte und den Beamten auf der Außenrunde beruhen die obigen Feststellungen unter Ziffer II. außer auf den Geständnissen der Angeklagten auch auf den Bekundungen der vernommenen JVA-Bediensteten, nämlich der Zeugen ####, ####, ####, ####, den vom Zeugen #### erstellten und mit diesem sowie weiteren Zeugen in der Hauptverhandlung besprochenen Tatortlichtbildern und den in der Hauptverhandlung vorgespielten (auf DVD gespeicherten) Videoaufnahmen vom Fluchttag der Kameras #### und Domkamera #### in der Justizvollzugsanstalt A..
484Zum Tatgeschehen in der Schleuse beruhen die obigen Feststellungen unter Ziffer II. auf den Geständnissen der Angeklagten H., M. und K. in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen #### sowie des geschädigten Zeugen ####.
485Der Zeuge #### hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er an dem Ausbruchstage Spätdienst an der Außenpforte gehabt habe und für den die Außensicherung/Außenrunde versehenden Kollegen #### im Wechsel dessen Dienst von #### Uhr versehen und dieser während dieser Zeit den Dienst in der Außenpforte versehen habe. Dieser Postenwechsel sei nur unter Mithilfe bzw. Vermittlung eines in den Gefangenenhäusern eingesetzten Kollegen möglich, der dann um #### Uhr kurzzeitig den Dienst an der Außenpforte übernehme, um für den in den Außenbereich wechselnden Kollegen und den von dort zurückkehrenden anderen Kollegen die zwei Türen von der Außenpforte in die Innenschleuse und von der Innenschleuse das Rolltor mit Schlupftor zum JVA-Innenhof mittels nur einer in der Außenpforte bedienbaren Elektronik zu öffnen bzw. zu schließen. Diesen Vermittlungsdienst habe am Fluchttag - wie auch bereits seit Anfang jener Woche - der im Haus #### eingesetzte Angeklagte K. übernommen. Dieser habe ihm den Dienst freiwillig angeboten, was ihn - #### - etwas erstaunt habe, da dieser Dienst nicht besonders beliebt sei. Als er selber gegen 20.00 Uhr von seinem Kollegen #### bei der Außenrunde wieder abgelöst worden sei, sei er sodann zum Rolltor zwischen Innenhof und Schleuse zurückgekehrt. Der Angeklagte K., der ihn durch die dort angebrachte Kamera schon wahrgenommen haben müsse, habe sodann von der Außenpforte aus die Vorrichtung betätigt, um das große Rolltor aufzufahren. Er selbst sei durch das Rolltor in die Schleuse hineingetreten. Aus dem rechten Augenwinkel habe er bemerkt, dass zwei Personen hinter ihm schnell in die Schleuse gerannt seien. In dem Moment sei er auch schon auf den Boden gerissen worden. Wie dies im Einzelnen geschehen sei, könne er nicht sagen, weil es so schnell gegangen sei. Er habe dabei seinen linken Schuh (Slipper) verloren und habe seine in der linken Hand getragene Arbeitstasche fallen lassen. Die beiden Angeklagten H. und M. habe er damals nicht gekannt und habe sie auch unmittelbar nach der Tat nicht wiedererkennen können; später habe er aber durch wiederholtes Betrachten der Fahndungsfotos und häufiges Wiedererleben der Szene für sich die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei den ihm damals unbekannten Männern um die Angeklagten H. und M. gehandelt habe. Von einem Täter sei er aufgefordert worden, sich auf den Boden zu legen und die Hände auf den Rücken zu nehmen. Einer der Täter habe mit einer typischen Handbewegung einen "pistolenähnlichen" Gegenstand auf seinen Kopf gezeigt. Er sei gefesselt worden mit einem metallischen Gegenstand, von dem er vermutet habe, dass es Handfesseln seien. Während er gefesselt worden sei, habe er noch erkennen können, dass der Täter mit dem "pistolenähnlichen" Gegenstand diesen in Richtung des Kollegen K. und Richtung Schleusenfenster gerichtet habe und dem Kollegen K. etwas zugerufen habe wie "Mach' keinen Scheiß" oder "Tu was ich dir sage". Mehr habe er selber nicht gehört oder gesehen, da der andere Täter ihn geknebelt und ihm eine Stoffkapuze über den Kopf gezogen habe. Er sei sodann nach Handys gefragt worden, was er verneint habe. Er sei von den Tätern durchsucht worden, man habe ihm seine Brieftasche mit allen Papieren (Personalausweis, Dienstausweis, Führerschein) sowie seine Geldbörse mit etwa 6,00 Euro und der EC-Karte sowie ein kleines Taschenmesser aus den Hosentaschen weggenommen. Die Täter hätten sich dann von ihm entfernt. Er könne nicht angeben, was dann passiert sei, da er ja gefesselt, geknebelt und mit der Kapuze über dem Kopf auf dem Boden gelegen habe. Er habe nach einiger Zeit nur noch das metallische Geräusch einer Tür gehört. Einige Zeit später habe er den Knebel im Mund soweit lockern können, dass er - allerdings vergeblich - nach Hilfe habe rufen können. Als dann keine Reaktion gekommen sei, habe er sich getraut aufzustehen. Sich tastend an der Bordsteinkante orientierend, habe er sich zu dem hinteren Schleusentor begeben. Da dieses verschlossen gewesen sei, habe er dort stehend auf Hilfe gewartet. Schließlich sei er von den Kollegen #### und #### von den Fesseln, dem Knebel und der Kapuze befreit worden. Der Zeuge #### hat im Übrigen in der Hauptverhandlung bekundet, welche gesundheitlichen und psychischen Folgen das Geschehen für ihn gehabt habe, nämlich bis zur Hauptverhandlung andauernde Arbeitsunfähigkeit, Schlafstörungen, Panikattacken, Alpträume, Vertrauensverlust und die Notwendigkeit einer psychologischen Therapie.
486Der Zeuge #### hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Angaben des Zeugen #### zu ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen im Rahmen des Spätdienstes am #### und den Wechseln zwischen ihren jeweiligen Posten um #### Uhr entsprechend den üblichen Gepflogenheiten in der Justizvollzugsanstalt A. und unter Vermittlung des zu diesen Zeitpunkten jeweils kurzfristig die Position in der Außenpforte übernehmenden Angeklagten K. in vollem Umfange bestätigt. Der Zeuge #### hat insbesondere auch die jeweiligen Öffnungs- bzw. Schließmechanismen der Rolltore und Schlupftüren und der zwei Türen zwischen Außenpforte und Schleuseninnerem übereinstimmend mit dem Zeugen #### und den anderen vernommenen JVA-Bediensteten dargestellt. Er hat auch bekundet, dass, als er die Pforte übernommen habe, die Waffen im Waffenschrank vollständig gewesen seien und er auch keine Waffen in den zwei Stunden seines dortigen Dienstes herausgegeben habe. Zu dem Überfall auf den Zeugen #### durch die Angeklagten H. und M. im Inneren der Schleuse und zu der Flucht konnte der Zeuge #### aus eigenem Erleben nichts bekunden, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder auf der Außenrunde befand. Die Zeugen #### und #### haben übereinstimmend zu den in der Hauptverhandlung eingesehenen Bildausdrucken der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras Nr. #### im Bereich des Schleusenrolltores zum Innenhof hin geschildert, wie sie selbst jeweils auf den verschiedenen Bildausdrucken erkennbar seien, und haben auch den Angeklagten K. auf den diesen zeigenden Bildausdrucken identifiziert.
487Zum Geschehen nach der Flucht im Bereich der Schleuse und der Pforte beruhen die obigen Feststellungen unter Ziffer II. auf den Bekundungen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Justizvollzugsbediensteten ####, ####, #### und #### sowie der Aussage des Zeugen ####, der mit einem Kollegen als erster Polizeibeamter am Tatort eintraf.
488Der Justizvollzugsbedienstete #### hat in der Hauptverhandlung bekundet, dass er am Fluchtabend mit dem Kollegen und Zeugen #### in der Zentrale der Justizvollzugsanstalt A. Dienst gehabt und dort die Monitore, auf die jeweils einige der auf dem JVA-Gelände befindlichen insgesamt ca. 170 Kameras aufgeschaltet gewesen seien, beobachtet habe. Auf der Domkamera 1, die auf den Haupteingang der Justizvollzuganstalt gerichtet gewesen sei, habe er gesehen, dass aus der Schlupftüre des vorderen Schleuseneingangs zwei von ihm nicht sogleich identifizierbare Personen herausgekommen seien, die er zunächst für Mitarbeiter gehalten habe. Als er durch Heranzoomen der Gesichter mit einer anderen Kamera gesehen habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei, hätten er und der Kollege #### telefonisch versucht, zwecks Einholung einer Information die Außenpforte zu kontaktieren, dort habe aber niemand abgenommen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie bereits von den Sportbeamten (den Zeugen ####) in der Zentrale angerufen worden, dass in der Pforte etwas nicht stimmen könne. Er selbst sei dann Richtung Außenpforte geeilt. Er habe vom Hof aus den Kollegen #### mit Kapuze auf dem Kopf, Knebel im Mund und Händen auf dem Rücken gefesselt in der Schleuse am rückwärtigen Tor stehen sehen. Die Kollegen, #### und #### seien ebenfalls eingetroffen und nach Öffnen der Schleusentür in die Außenpforte hineingegangen. Er selbst sei zunächst einmal in der Schleuse bei dem Kollegen #### geblieben, der mit den Nerven völlig fertig gewesen sei. Die Befreiung des Kollegen #### habe etwas gedauert, da sie den Spezialschlüssel zur Öffnung der Schleusentür erst aus der JVA-Zentrale hätten holen müssen und in der Hektik dort zunächst der falsche Schlüssel gegriffen worden sei. Ein Alarm sei zunächst weder von der JVA-Zentrale noch von der Außenpforte aus veranlasst worden. Er selbst habe aber dann den Kollegen #### in der JVA-Zentrale angewiesen, nachdem er den Kollegen #### in der Schleuse gesehen gehabt habe, die Polizei anzurufen und außerdem Einschluss aller Gefangenen und Vollständigkeitsprüfung anzuordnen. Im Übrigen hat der Zeuge #### in der Hauptverhandlung den Personaleinsatz am Fluchttag bezüglich des Pforten- und des Außenrundendienstes mit den vorgesehenen Postenwechseln entsprechend den obigen Feststellungen unter Ziffer II. geschildert. Ferner wurden mit dem Zeugen #### in der Hauptverhandlung die auf DVD gespeicherten Videoaufnahmen der Kameras #### (Blick auf das hintere Rolltor der Außenschleuse bzw. auf die Tür vom Besuchertrakt zum Innenhof hin) und der Domkamera 1 (Blick auf den Haupteingang der Justizvollzugsanstalt) vom Fluchtabend eingesehen und von ihm erläutert.
489Der Zeuge #### hat bei seiner Vernehmung die Bekundungen des Zeugen ####, mit dem er am Fluchtabend Dienst in der Zentrale der Justizvollzugsanstalt versah, hinsichtlich des Geschehens in der Zentrale zum Zeitpunkt des Verlassens der Justizvollzugsanstalt durch die Angeklagten H. und M. sowie der in der Zentrale danach getroffenen Maßnahmen bestätigt. Die Zeugen #### und #### haben im Wesentlichen übereinstimmend bekundet, wie sie am Ausbruchsabend, nachdem sie ihren Sportdienst in der Justizvollzugsanstalt beendet hatten, über den Außenpfortenbereich die Justizvollzugsanstalt hätten verlassen wollen. Da ihnen der in der Außenpforte diensttuende Kollege nicht geöffnet habe, hätten sie beide gedacht, dass der Kollege in der Außenpforte gesundheitliche Probleme habe. Der Zeuge #### hat bekundet, dass sie dann in der Zentrale angerufen hätten. Sie seien dann auf den Innenhof zur Tür der Transportschleuse gegangen. Dort hätten sie hinter der Schlupftüre den Kollegen #### gefesselt und geknebelt stehen sehen. Der inzwischen eingetroffene Kollege #### habe die Schleusentür mit dem Spezialschlüssel, nachdem dieser aus der Zentrale geholt worden sei, geöffnet. Die anderen Kollegen hätten sich dann um den Kollegen K. in der Außenpforte gekümmert, während er selber bei dem Kollegen #### in der Schleuse geblieben sei. Er selbst sei auch danach später am Abend nicht mehr in der Pforte gewesen und habe den Kollegen K. nur ganz kurz gesehen. Dieser habe dabei einen ziemlich verwirrten Eindruck gemacht. Zu Beginn des Geschehens, als ihm der in der Außenpforte diensttuende Beamte nicht geöffnet habe, hätten sie durch die Scheiben vor dem Haupteingang der Justizvollzugsanstalt auch noch eine männliche Person wahrgenommen, diese habe mit den Fingern die Zahl 112 signalisiert und dazu eine waagerechte Bewegung gemacht, die er - #### - so verstanden habe, dass möglicherweise der Außenpfortenbeamte aus gesundheitlichen Gründen auf dem Boden liege. Der Zeuge #### (der zweite Sportbeamte in der Justizvollzugsanstalt A. am Fluchtabend) hat in der Hauptverhandlung die Bekundungen des Zeugen #### im Wesentlichen bestätigt. Er selbst sei, nachdem die Kollegen den Zeugen #### in der Schleuse befreit gehabt hätten, mit der Kollegin Frau #### in die Außenpforte gegangen, während die Kollegen #### und #### bei dem Kollegen #### geblieben seien. Der Angeklagte K. habe zu diesem Zeitpunkt vor sich hingestammelt und habe geschrien, was denn los sei. Nach seiner Einschätzung, so der Zeuge ####, habe der Kollege K. so ausgesehen, als ob er unter Schock stehe.
490Schließlich hat auch die Zeugin #### bekundet, wie sie am Fluchtabend kurz nach 20.00 Uhr in der Krankenstation benachrichtigt worden sei, um mit dem Notfallkoffer zur Außenpforte zu kommen, weil es einem Beamten dort offenbar nicht gut gehe. Sie sei dann in Richtung Außenpforte gelaufen. Unterwegs habe sie die Kollegen #### getroffen. Sie hätten den Weg über den Innenhof genommen. Dort hätten sie hinter der verschlossenen Schleusenschlupftüre durch das Fenster den Kollegen #### gefesselt und geknebelt stehen sehen. Mit dem aus der Zentrale herbeigeholten Spezialschlüssel sei dann die Schleusentüre geöffnet und der Kollege #### befreit worden. Sie selber sei dann mit in die Außenpforte gegangen. Dort habe der Kollege K. an der Scheibe zum Schleuseninneren gestanden. Der Kollege K. habe eingenässt gehabt, sei kaltschweißig, kreidebleich, nicht richtig ansprechbar und fast hyperventilierend gewesen.
491Zum Geschehen nach der Flucht vor dem Haupteingang und in der Nähe der Justizvollzugsanstalt beruhen die obigen Feststellungen unter Ziffer II. auf den Aussagen der Zeugen #### (beide bereits dargestellt) sowie auf der Zeugenaussage des an jenem Abend in die Justizvollzugsanstalt A. zurückkehrenden Justizvollzugsanstalts-####. Bei dem Zeugen #### handelte es sich um die von den Zeugen Olbrisch und Gerards vor dem Haupteingang der Justizvollzugsanstalt stehend gesehene männliche Person. Der Zeuge #### hat bei seiner Vernehmung bekundet, er sei an dem #### gegen 20.00 Uhr von einem Hafturlaub mit dem Taxi in die Justizvollzugsanstalt A. zurückgekehrt. Er sei in einer Entfernung von einigen hundert Metern vor dem Haupteingang der Justizvollzugsanstalt aus dem Taxi ausgestiegen. Als er ausgestiegen sei, seien ihm die Angeklagten H. und M. entgegengekommen. Diese habe er gekannt, weil sie sich auf seiner Haftabteilung befunden hätten. Die beiden seien in das Taxi eingestiegen. Dabei habe es sich allerdings um einen Zufall gehandelt, er sei auch mehr als "verdattert" gewesen. Er habe die beiden zwar erkannt, aber den Sachverhalt, also die Flucht, wegen seines zuvor erfolgten Alkoholkonsums zunächst nicht "geschnallt". Im Übrigen habe er in der Haft gelernt, sich nicht um Dinge zu kümmern, die ihn nichts angingen. Er habe dann K. in der Pforte liegend gesehen. Er habe selbst über sein Handy Krankenwagen und Feuerwehr angerufen.
492Zu den gesundheitlichen und psychischen Folgen für den geschädigten Zeugen Velten beruhen die obigen Feststellungen unter Ziffer II. auf dessen eigenen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung.
493Zum Gang der Ermittlungen beruhen die obigen Feststellungen unter Ziffer II. auf den Bekundungen der Zeugen #### (Ermittlungsführer beim PP A.), #### (weiterer Ermittlungsbeamter beim PP A.), #### und #### (die zuerst in der Justizvollzugsanstalt nach dem Ausbruch eintreffenden Kriminalbeamten), #### (erster aufgrund des Notrufs in der Justizvollzugsanstalt eingetroffener Polizeibeamter) sowie den Aussagen der Zeugen ####.
494Der Zeuge #### hat in der Hauptverhandlung bekundet, wie er als Ermittlungsführer beim PP A. die Ermittlungen in der vorliegenden Sache geführt habe. Dabei sei es zu einer arbeitsteiligen Zusammenarbeit mit dem PP K. gekommen, wo unter Leitung des Ermittlungsführers #### die Ermittlungsarbeit zu den auf der Flucht von den Angeklagten H. und M. verübten Taten geleistet worden sei. Die Kriminalpolizei A. sei für den Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt A. und die damit zusammenhängenden Straftaten zuständig gewesen. Der Zeuge hat den Ablauf der Ermittlungen dergestalt bekundet, dass sie zunächst in der Justizvollzugsanstalt A. zahlreiche Beamte vernommen hätten, Dienstpläne ausgewertet, die Besetzung der einzelnen Bereiche eruiert und Telefondaten und Videoaufzeichnungen ausgewertet hätten. Anhand der Videoaufnahmen der Überwachungskameras habe sich bereits ein Verdacht gegen den Angeklagten K. ergeben, weil diese gewisse Handlungen aufgezeichnet hätten, die auf ein Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten K. und den Angeklagten H. und M. hingewiesen hätten. Er habe die Videos auch selbst gesehen. Die Auswertung der Handys habe eine intensive Kommunikation zwischen dem Angeklagten K., der mindestens drei Handys in Benutzung gehabt habe, und dem Angeklagten H. ergeben, der offenbar Hauptansprechpartner für den Angeklagten K. gewesen sei. Dies sei insbesondere am Fluchttag, dem ####, der Fall gewesen, an dem die SMS-Kontakte immer häufiger geworden seien, je näher es zeitlich auf den Fluchtzeitpunkt (ca. 20.00 Uhr) zugegangen sei. Sein Ermittlungsteam habe diese Handykontakte detailliert aufgelistet und auch eine Zeitschiene über den zeitlichen Ablauf der einzelnen Vorgänge am Fluchttage erstellt. Der Angeklagte K. selbst habe nach seiner Festnahme auf Hinwirken seiner Ehefrau, der Zeugin I.-K., zwei Handynummern der Angeklagten H. und M. genannt, die auf einem Handy des Angeklagten K. unter den Namen "####" und "####" abgespeichert gewesen seien. Man habe auch die dienstlichen Computer ausgewertet. Zu Beginn sei auch die Rede davon gewesen, dass sich der Angeklagte K. wegen seiner Ehefrau unter Druck gesetzt gefühlt habe. Der Zeuge #### habe die Schreckschusswaffe mit Kartuschen (davon eine abgefeuert) zusammen mit einem Suchtteam in der Nähe der Justizvollzugsanstalt A. auf dem Gelände der dort befindlichen Stadtgärtnerei gefunden. Am Abend des Fluchttages seien die Zellen von H. und M. durchsucht worden. Bei einer späteren erneuten Durchsuchung auf geheime Verstecke habe man festgestellt, dass die zuvor angebrachten Dienstsiegel beschädigt worden seien.
495Der Zeuge #### hat bekundet, dass er beim PP A. in der Ermittlungskommission für den Ausbruch tätig gewesen sei. Er selbst habe den Zeugen #### vernommen und diverse JVA-Häftlinge sowie bei einer Gelegenheit auch den Angeklagten H. in der Justizvollzugsanstalt B.. Der Angeklagte H. habe bei diesem Termin sofort erklärt, dass er den von ihm benannten K. nicht belasten wolle, da er diesen für "korrekt" halte. Der Angeklagte H. habe gesagt, dass er sich in der Justizvollzugsanstalt A. eine Schusswaffe über einen JVA-Bediensteten beschafft habe. Diese habe er benutzt, um den JVA-Beamten in der Schleuse zu überwältigen. Diese Waffe habe er anschließend weggeworfen. Er - der Zeuge - habe dann tatsächlich diese Waffe in der Nähe der Justizvollzugsanstalt auf dem Gelände der Stadtgärtnerei mit seinem Suchtrupp finden können. In der Waffe sei noch der Munitionsriegel mit Kartuschen gewesen. Er sei am Fluchtabend dabei gewesen, als der Zeuge #### nach Hause gebracht worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe der Zeuge #### erwähnt, dass der Angeklagte K. sich die ganze Woche aufgedrängt habe, den eigentlich unbeliebten Dienst für den Wachwechsel in der Pforte zu übernehmen für den kurzen Zeitraum des Ablösens der Außenstreife. Er sei auch mit der Auswertung des bei dem Angeklagten M. sichergestellten Handys befasst gewesen, allerdings nur am Rande. Es seien dabei auch Kontakte zu dem Handy des Angeklagten K. festzustellen gewesen; dessen Handynummer sei unter dem Namen "####" auf dem Handy des M. gespeichert gewesen. Der Zeuge #### bestätigte im Übrigen bei seiner Vernehmung die vom Zeugen #### geschilderte Arbeitsteilung zwischen dem PP A. und dem PP K. sowie die wiederholten Durchsuchungen der Zellen von H. und M. und den zwischenzeitlichen Bruch der angebrachten Dienstsiegel.
496Der Zeuge #### hat bekundet, wie er als Ermittlungsführer beim PP K. mit der Ermittlungstätigkeit bezüglich der von den Angeklagten M. und H. nach ihrem Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt A. begangenen Straftaten (beginnend ab Fall 3 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft A.) tätig geworden ist und wie die damalige Ermittlungstätigkeit seiner Sonderkommission im Wesentlichen abgelaufen ist. Er hat bekundet, dass sich sowohl der Angeklagte H. als auch der Angeklagte M. jeweils widerstandslos hätten festnehmen lassen, obwohl jeder von ihnen eine Schusswaffe aus dem Bestand der Justizvollzugsanstalt A. dabei gehabt habe. Die Waffen seien jeweils durchgeladen und vollständig munitioniert gewesen. Es habe keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche Benutzung der Schusswaffen gegeben. Bei dem Angeklagten M. seien noch ein Damenfahrrad und ein Schlafsack unbekannter Herkunft, die Geldbörse des Zeugen #### und ein Schlüssel gefunden worden, der später der Justizvollzugsanstalt A. habe zugeordnet werden können. Der Angeklagte H. habe im Rahmen der Observation des PKW der Zeugen #### festgenommen werden können (am #### morgens) und der Angeklagte M. am #### nach Ortung des in seinem Besitz befindlichen Handys.
497Der Zeuge #### hat bekundet, wie er bei der Kriminalwache A. am Abend des #### den Einsatz zusammen mit dem Kollegen #### wegen des Gefangenenausbruchs aus der Justizvollzugsanstalt A. bekommen habe und welche Maßnahmen man vor Ort im sogenannten ersten Angriff vorgenommen habe. Den Beamten K. habe er bei seiner Ankunft nicht mehr in der Außenpforte angetroffen. Es habe ein ziemliches Durcheinander geherrscht. Er habe selber gesehen, dass im Waffenschrank insgesamt vier Waffen nebst Munition gefehlt hätten, von denen nur für zwei Waffen ein entsprechender Berechtigungsvermerk vorgelegt worden sei , und des Weiteren eine Handfessel aus dem Bestand der Justizvollzugsanstalt. Er selbst habe den in den Akten befindlichen Fotoband über die Örtlichkeiten in der Justizvollzugsanstalt A. gefertigt.
498Der Zeuge #### hat die Bekundungen des Zeugen #### bestätigt und seinerseits bekundet, er habe versucht, die Übersicht über das Geschehene zu gewinnen, indem er sich Lagepläne und Dienstpläne habe von den JVA-Bediensteten zeigen und erklären lassen, und er habe die Sicherung der Videoaufzeichnungen der in der Justizvollzugsanstalt im Bereich der Schleuseneingänge befindlichen Überwachungskameras veranlasst.
499Der Zeuge #### schließlich hat in der Hauptverhandlung bekundet, wie er als beim PP A., Wachdienst Ost, am Ausbruchabend diensthabender Beamter als erster Polizeibeamter in der Justizvollzugsanstalt A. mit seinen Kollegen eingetroffen sei. Er habe bei seinem Eintreffen den Angeklagten K. sowie die Zeugen ####, #### und den Beamten #### (verantwortlicher #### in der Justizvollzugsanstalt A.) vor Ort vorgefunden. Der Angeklagte K. sei lethargisch gewesen, überhaupt nicht ansprechbar, und sie seien der Ansicht gewesen, dass er schwer unter Schock gestanden habe. Der Notarzt habe ihm auch später gesagt, der Angeklagte K. hätte eingenässt. Der Angeklagte K. sei dann ca. 20 bis 25 Minuten nach ihrem Eintreffen in der Justizvollzugsanstalt A. in das Krankenhaus verbracht worden.
500Zum Gesundheitszustand des Angeklagten K. nach dem Ausbruch beruhen die obigen Feststellungen unter Ziffer II. auf den eigenen Angaben des Angeklagten K., der sich dahingehend eingelassen hat, er habe tatsächlich einen Schwächeanfall erlitten und die festgestellten Symptome nicht etwa nur simuliert, weil ihm die äußerst stressige Situation in der Schleuse "entglitten" sei, wenn es auch zutreffe, dass ein derartiger "Zusammenbruch" zuvor ohnehin geplant gewesen sei, um ihn nicht als Fluchthelfer in Verdacht geraten zu lassen, um insbesondere plausibel erscheinen zu lassen, warum er keinen Alarm auslöste. Im Übrigen beruhen die Ausführungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten K. auf den Aussagen der Zeuginnen I.-K. und ####. Beide Zeuginnen, die beide seinerzeit als Krankenschwestern in der Justizvollzugsanstalt A. arbeiteten, schilderten, der Angeklagte K. sei kaltschweißig, sehr blass, verwirrt und kaum ansprechbar erschienen, und dies sei für sie nicht vorgespielt gewesen. In ähnlicher Weise haben sich auch die Zeugen #### zu dem Erscheinungsbild des Angeklagten K. geäußert.
501Zur sicheren Überzeugung der Kammer erfolgte allerdings der Zusammenbruch des Angeklagten K. nicht deshalb, weil er plötzlich schwere Gewissensbisse bekommen hatte und es ihn bereits reute, H. und M. zur Flucht verholfen zu haben. Denn dagegen spricht eindeutig der Inhalt der SMS, die K. - wie er eingeräumt hat - um 19.46 Uhr noch dem Angeklagten H. gesandt hatte und in der es u. a. hieß: "Maximal noch ne halbe Stunde und dann liegt das Paradies vor Euch! Ich drücke alle Daumen, Freunde!"
502Stattdessen geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte K. in der betreffenden Situation deshalb einen Zusammenbruch erlitt, weil er unter enormem psychischem Stress stand und große Angst davor hatte, als Fluchthelfer und Komplize in Verdacht zu geraten.
503Schließlich beruhen die unter II. getroffenen Feststellungen zu der von den Angeklagten H. und M. bei der Überwältigung des Zeugen #### eingesetzten Schreckschusswaffe nebst Kartuschen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen schriftlichen Untersuchungsbefund des #### (KTU-Stelle PP A.) vom #### 2009.
504Hinsichtlich der Art und Beschaffenheit der beiden von dem Angeklagten K. an die Angeklagten H. und M. in der Schleuse übergebenen Dienstwaffen nebst Munition beruhen die getroffenen Feststellungen auf dem Vermerk der KTU-Stelle PP K., KHK ####, vom #### und auf der Waffenbeurteilung durch das PP K., ####, vom ####, die ebenfalls durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind.
505Beweiswürdigung zu Fall 3 der Anklage (Tat zum Nachteil des Zeugen A.)
506Die unter II. getroffenen Feststellungen zum Geschehensablauf im Fall 3 der Anklage beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten H. und M. (bis auf eine von H. genannte Abweichung hinsichtlich der Höhe des entwendeten Geldbetrages) in Verbindung mit den Bekundungen des geschädigten Zeugen und Nebenklägers A., soweit diesen gefolgt werden konnte. Die Angeklagten H. und M. haben die Tat zum Nachteil des Zeugen A. - wie unter Ziffer II. festgestellt - übereinstimmend gestanden (zu der Abweichung hinsichtlich der Höhe des entwendeten Geldbetrages weiter unten). Beide Angeklagte haben in der Hauptverhandlung sich nachdrücklich dahingehend eingelassen, sie hätten gegenüber dem Taxifahrer A. nicht - wie ihnen in der Anklageschrift vorgeworfen werde -, die Schusswaffen aus ihren Jacken hervorgezogen und diese durchgeladen, sowie den Zeugen unter direktem Vorhalt einer Pistole gezwungen, ihnen seine Geldbörse, sein Handy sowie die Fahrzeugschlüssel zu seinem Taxi zu übergeben; der Zeuge A. sei auch nicht während der Fahrt von dem Angeklagten H. fortwährend unter Vorhalt der Waffe bedroht worden. Die Angeklagten H. und M. haben sich vielmehr übereinstimmend dahingehend eingelassen, sie hätten ihre Schusswaffen nur jeweils im Hosenbund steckend dem Zeugen A. auf dem BAB-Parkplatz gezeigt, was zu drddrm Einschüchterung genügt habe. Zu Gunsten der Angeklagten H. und M. geht die Kammer von der Richtigkeit dieser Darstellung zur Art der Bedrohung aus, da der Zeuge A. bei seiner sich über drei Sitzungstage erstreckenden Vernehmung in der Hauptverhandlung einen emotional sehr erregten Eindruck gemacht hat und seine Angaben bei seinen wiederholten Vernehmungen im Ermittlungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung insgesamt nicht frei von Widersprüchen waren. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Zeuge A. zu bestimmten Punkten, speziell zu Art und Intensität der Bedrohung, bewusst die Unwahrheit gesagt hat, sondern dass er nicht jede Einzelheit noch so genau in Erinnerung gehabt hat, dass er den Geschehensablauf noch in allen Punkten zuverlässig hätte wiedergeben können. Hinzu kommt, dass der im Ermittlungsverfahren und auch zunächst vor der Kammer ohne Dolmetscher vernommene Zeuge A. die deutsche Sprache offenbar nicht derart beherrscht, dass er zur unmissverständlichen Darstellung aller Einzelheiten eines komplexen Sachverhalts problemlos in der Lage wäre. Die Kammer nimmt deshalb unter Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten der Angeklagten H. und M. an, dass sie dem Zeugen auf dem Autobahnparkplatz ihre Waffen nur kurz im Hosenbund steckend gezeigt haben. Es kann auch nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die Angeklagten dem Zeugen A. ausdrücklich erklärten, man werde ihn umbringen, wenn er sich ihren Forderungen nicht füge. Aber gleichwohl war beiden Angeklagten - was sie auch nicht in Abrede gestellt haben - klar, dass der Zeuge schon alleine das Zeigen der Pistolen in Verbindung mit der gesamten Situation als Drohung mit dem Tode für den Fall einschätzen würde, dass er sich ihren Forderungen widersetzen würde. Das Gericht geht weiterhin nicht davon aus, dass der Angeklagte H. dem Zeugen A. während der gesamten Autofahrt von dem Autobahnparkplatz bis zum Verlassen des Taxis in K.-B. die Waffe drohend vorhielt, sondern dass es lediglich in K.-. nochmals zu einem erneuten Zeigen der Waffe kam, als der Angeklagte H. dort während der Wartezeit nervös wurde. Beiden Angeklagten lag - was sie nicht bestritten haben - natürlich auch daran, die Bedrohungssitutation unvermindert aufrecht zu erhalten, denn anders hätten sie den Zeugen A. schwerlich dazu bewegen können, gegen seinen Willen unauffällig mit nach K. zu fahren, ohne sich Hilfe suchend an den Taxifahrer #### zu wenden.
507Soweit abweichend von den getroffenen Feststellungen zur Höhe des dem Zeugen A. abgenommenen Geldbetrages der Angeklagte H. erklärt hat, der Geldbetrag sei nach seiner Meinung geringer gewesen als 140,00 Euro bis 150,00 Euro, nämlich nur etwa 80,00 Euro, folgt die Kammer insoweit den Angaben des Zeugen A.. Dieser hat in der Hauptverhandlung plausibel dargelegt, dass er sich an einen Geldbetrag von 140,00 Euro bis 150,00 Euro erinnern könne, weil es sich dabei um die Tageseinnahmen seiner Taxitätigkeit gehandelt habe. Dies erscheint glaubhaft, weil auch der Zeuge #### bekundet hat, er sei nach der Ankunft in K. mit drei 20,00 Euro-Geldscheinen bezahlt worden und der ihn bezahlende Täter habe auch noch mehrere weitere Geldscheine, darunter einen 50,00 Euro-Schein, in der Hand gehabt. Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten H. und M. nach ihren eigenen Einlassungen trotz des Bezahlens der Taxifahrt nach K. mit 60,00 Euro und der Rückgabe von 25,00 Euro an den Zeugen A. noch genug Geld übrig hatten, um in der Nacht und am folgenden Morgen sich mit einem Imbiss versorgen zu können.
508Die getroffenen Feststellungen zu den gesundheitlichen und psychischen Folgen des Tatgeschehens für den Zeugen A. beruhen auf dessen Angaben in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung verlesenen ärztlichen Attesten der Psychiaterin Dr. #### vom #### (attestierte Anpassungsstörung mit depressiv-ängstlichen Symptomen nach traumatischem Erlebnis) und des Allgemeinmediziners Dr. #### vom #### (attestierte posttraumatische Belastungsstörung). In diesem Zusammenhang hat die Kammer keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen A. zu zweifeln. Denn es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar, dass das Opfer eines einschneidenden Tatgeschehens, wie der Zeuge es erlebt hat, darunter stark leidet und dadurch emotionale und psychische Beeinträchtigungen davonträgt. Dem steht keineswegs der Umstand entgegen, dass der Zeuge A. offenbar ein temperamentvoller und emotional veranlagter Mensch ist. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, aus welchem sonstigen Grund er seine berufliche Tätigkeit als Taxifahrer nicht mehr ordnungsgemäß habe weiterführen sollen.
509Beweiswürdigung zu Fall 4 der Anklage (Tat zum Nachteil der Zeugin ####)
510Die getroffenen Feststellungen unter Ziffer II. beruhen auf den detailreichen, in sich stimmigen und sehr ausgewogenen Bekundungen der Zeugin ####, die in der Hauptverhandlung nicht ansatzweise den Eindruck hinterlassen hat, die Angeklagten H. und M. über Gebühr belasten zu wollen. Ihre Aussage ist in jeder Hinsicht glaubhaft gewesen und von den beiden Angeklagten, soweit es den Tatablauf betrifft, ohne Einschränkung als zutreffend bestätigt worden. Hinsichtlich der zwischen den Angeklagten H. und M. getroffenen Absprachen folgt die Kammer deren übereinstimmenden Angaben. Die Feststellungen zu den emotionalen und psychischen Folgen des Geschehens für die Zeugin beruhen ebenfalls auf deren glaubhaften Angaben. Zu ihrer Verfassung unmittelbar nach der Tat wird die Aussage der Zeugin #### im Übrigen bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen ####. Die Kammer folgt insgesamt den uneingeschränkt glaubhaften Angaben der Zeugin #### zu ihrem psychischen und emotionalen Befinden in der Zeit nach der Tat bis zu ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung.
511Beweiswürdigung zu Fall 5 der Anklage (Tat zum Nachteil der Eheleute ####)
512Die hierzu getroffenen Feststellungen unter Ziffer II. beruhen auf den übereinstimmenden umfassenden Geständnissen der Angeklagten M. und H. in Verbindung mit den hiermit in Einklang stehenden Aussagen der Zeugen ####. Beide Zeugen haben übereinstimmend, detailliert, ruhig und ohne jegliche Belastungstendenz, vielmehr mit dem ausgeprägten Bemühen, auch die ruhige und deeskalierende Vorgehensweise der Angeklagten ihnen gegenüber zu würdigen, den Geschehensverlauf vom Morgen bis zum Abend des #### glaubhaft geschildert. Auf den sehr ausgewogenen und zurückhaltenden Bekundungen der Eheleute #### beruht auch die Feststellung, dass sie beide das Tatgeschehen ohne nennenswerte psychische Beeinträchtigungen verkraftet haben.
513Beweiswürdigung zu Fall 6 der Anklage (Tat zum Nachteil der Zeugen Al R. und Al M.)
514Die hierzu getroffenen Feststellungen unter Ziffer II. beruhen auf dem vorbehaltlosen Geständnis des Angeklagten M. und den damit im Einklang stehenden Aussagen der Zeugen und Nebenkläger Al R. und Al M. Die Aussagen der beiden Zeugen waren detailreich, in sich stimmig und ohne übermäßige Belastungstendenz. Die Aussagen stimmen überein, soweit es gemeinsame Beobachtungen im Bereich Küche/angrenzender Essbereich betrifft, und ergänzen sich, soweit das Tatgeschehen zunächst im Bereich der Hauseingangstüre nur unmittelbar von der Zeugin Al R. wahrgenommen werden konnte. Die getroffenen Feststellungen zu den gesundheitlichen und psychischen Folgen der Tat für die Nebenkläger beruhen ebenfalls auf deren glaubhaften und ausgewogenen Angaben; hinsichtlich des Sohnes #### werden sie bestätigt durch das Schreiben der LVR-Klinik E., Abteilung Psychiatrie und Psychosomatik, vom ####. Insgesamt hat die Kammer nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Zweifel daran, dass durch das Tatgeschehen in der Wohnung der Familie die beschriebenen psychischen Folgen insbesondere für die Zeugin Al R. und das Kind #### ausgelöst wurden.
515IV.
516In rechtlicher Hinsicht sind die unter II. zu den Fällen 2 bis 6 der Anklage festgestellten Sachverhalte wie folgt zu bewerten:
5171. Strafbarkeit des Angeklagten K.:
518Fall 2 der Anklage
519a)
520Dadurch, dass der Angeklagte K. als Justizvollzugsbeamter und damit Amtsträger sich von dem Angeklagten H. eine finanzielle Zuwendung von bis zu 200.000,00 Euro als Gegenleistung für seine dienstpflichtwidrige Fluchthilfe versprechen ließ, hat er sich zunächst wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar gemacht. Die von dem Angeklagten K. pflichtwidrig vorgenommenen Diensthandlungen beinhalteten am #### das Aufschließen von mindestens fünf Hafttüren, um es den Angeklagten H. und M. zu ermöglichen, aus ihrem Hafttrakt bis zum Besuchertrakt und von dort bis zu der an den Innenhof grenzenden Ausgangstüre und von dort in den Innenhof zu gelangen, sowie des Weiteren das unnötig lange Öffnen des hinteren Schleusentores, um den Angeklagten H. und M. die Überwältigung des Zeugen #### in der Schleuse zu ermöglichen, sowie letztendlich die Öffnung der vorderen Schleusentür, um die beiden plangemäß in die Freiheit entkommen zu lassen.
521b)
522Durch seine unter a) beschriebenen Handlungen am #### hat sich der Angeklagte K. ferner wegen Gefangenenbefreiung als Amtsträger nach § 120 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Das Befreien eines Gefangenen im Sinne des § 120 Abs. 1 1. Alternative StGB beinhaltet jede Form widerrechtlicher Aufhebung der behördlich angeordneten Unterstellung unter die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde, wie sie hier von dem Angeklagten K. durch die Öffnung von mindestens fünf Hafttüren sowie der zwei Pforten der Schleuse vorgenommen worden ist. Die daneben von dem Angeklagten K. begangene Förderung des Entweichens im Sinne des § 120 Abs. 1 3. Alternative durch Mitwirkung an der Fluchtplanung und vorschriftswidrige Unterlassung der Meldung der Ausbruchsabsichten der Angeklagten H. und M. tritt gegenüber der 1. Alternative des § 120 Abs. 1 StGB zurück. Als Justizvollzugsbeamter war der Angeklagte K. im Sinne von § 120 Abs. 2 StGB gehalten, das Entweichen der beiden Strafgefangenen zu verhindern.
523c)
524Indem der Angeklagte K. die beiden halbautomatischen Dienstpistolen der Marke Heckler & Koch nebst Magazinen mit jeweils acht Schuss Munition aus dem Waffentresor in der Pforte an sich nahm und verbotenerweise den zu deren Besitz nicht berechtigten Mitangeklagten übergab, hat er sich darüber hinaus nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 a Waffengesetz wegen unerlaubten Erwerbs von Schusswaffen und Munition zum Zwecke der Überlassung an Nichtberechtigte strafbar gemacht.
525Die drei von dem Angeklagten K. verwirklichten Straftatbestände stehen im Verhältnis der Tateinheit zueinander (§ 52 StGB).
526Der Angeklagte K. ist dagegen nicht auch tateinheitlich schuldig (entgegen dem Anklagevorwurf)
527der Beihilfe zum schweren Raub, den die Mitangeklagten H. und M. zum Nachteil des Zeugen #### begangen haben, sowie
528der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zum Nachteil des Zeugen A..
529Insoweit kann - wie oben unter Ziffer III. ausgeführt - nicht mit hinreichender Sicherheit als erwiesen erachtet werden, dass der Angeklagte K. im Sinne von § 27 StGB den Mitangeklagten H. und M. zumindest bedingt vorsätzlich Hilfe zu den betreffenden Taten geleistet hat. Insofern fehlt es dem Angeklagten K. zunächst an dem für § 27 StGB erforderlichen - mindestens bedingten - Vorsatz, den Angeklagten H. und M. bei Beraubung des Zeugen #### durch eine eigene Handlung Hilfe zu leisten. Der Angeklagte K. kannte nicht - wie erforderlich - die wesentlichen Merkmale der von den Angeklagten H. und M. durchgeführten Raubtat zum Nachteil des Zeugen ####. Auch wollte er diese nicht zumindest bedingt durch einen eigenen Tatbeitrag fördern. Selbst wenn der Angeklagte K. möglicherweise hätte vorhersehen können, dass die mittellosen Angeklagten H. und M. die Gelegenheit nutzen und dem Zeugen Velten stehlenswerte Gegenstände rauben würden, würde dies für die Annahme eines - bedingten - Gehilfenvorsatzes noch nicht ausreichen. Denn dazu müsste neben einem Wissenselement auch ein Element des Wollens vorliegen, d. h. mindestens eine billigende Inkaufnahme, die in Bezug auf den Angeklagten K. jedoch nicht festgestellt werden kann. Ein bloßes Für-möglich-Halten einer Tatbegehung reicht für die Erfüllung einer Beihilfe ebenso wenig aus wie die Kenntnis eines generellen Risikos der Tatförderung.
530An der Tat zum Nachteil des Zeugen A. ist der Angeklagte K. danach ebenfalls nicht als Gehilfe i. S. v. § 27 StGB beteiligt gewesen. Nach den obigen Feststellungen fehlt es bei dem Angeklagten K. insoweit nämlich ebenfalls an dem für die Annahme einer Gehilfenschaft erforderlichen Wissens- und Wollenselement zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes.
531Der Angeklagte K. handelte hinsichtlich der drei verwirklichten Tatbestände rechtswidrig, vorsätzlich und auch sonst schuldhaft. Anhaltspunkte dafür, dass ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für sein Verhalten vorgelegen haben könnte oder dass zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt seine Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB eingeschränkt gewesen sein könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben.
5322. Strafbarkeit der Angeklagten H. und M. gemeinsam (Fälle 2, 3, 4 und 5 der Anklageschrift)
533Fall 2 der Anklageschrift (Zeuge ####):
534Die Angeklagten H. und M. haben sich eines gemeinschaftlichen schweren Raubes zum Nachteil des Zeugen #### nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem sie den Zeugen #### in der Schleuse sowohl mit Gewalt als auch unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben daran hinderten, Widerstand gegen die Wegnahme der in seinem Eigentum und Gewahrsam stehenden Sachen zu leisten, und sie dann unter Bruch seines Gewahrsams seine Geldbörse mit einigen Euro Bargeld und diversen Papieren, unter anderem der EC-Karte, sowie seine Arbeitstasche nebst Inhalt in ihren Gewahrsam brachten, um sich diese Gegenstände, soweit sie sie für nützlich und brauchbar hielten, rechtswidrig zuzueignen. Bei der geladenen Schreckschusspistole, die sie dabei verwendeten, handelte es sich nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs auch um eine "Waffe" im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
535Dass sie außerhalb der Anstalt die Arbeitstasche des Zeugen #### alsbald wegwarfen, weil sich darin entgegen ihrer Erwartung keine weiteren für sie nützlichen Gegenstände befanden, hat keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung als vollendeter Raub.
536Fall 3 der Anklageschrift (Zeuge A.):
537In diesem Fall haben die Angeklagten H. und M. gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) drei Straftatbestände tateinheitlich (§ 52 StGB) verwirklicht, nämlich
538a)
539eine schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB,
540b)
541eine Geiselnahme gemäß § 239 b StGB, und zwar in der Alternative des Absatzes 1 2. Halbsatz (Ausnutzen einer von ihnen geschaffenen Bemächtigungslage zu einer Nötigung) sowie
542c)
543ein jeder von ihnen eigenhändig das unerlaubte Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz.
544Zu a): Indem die Angeklagten H. und M. auf dem Parkplatz auf der A #### Richtung K., hinter der Anschlussstelle ####, dem Zeugen A. ihre geladenen halbautomatischen Pistolen zeigten und der Angeklagte H. dem Zeugen A. dabei erklärte, dass sie flüchtige Verbrecher seien, die nichts zu verlieren hätten, bedrohten die Angeklagten den Zeugen jedenfalls konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Diese Drohung wurde von dem Zeugen A. als ernst gemeinte Drohung mit dem Tod aufgefasst, wie dies auch von den Angeklagten H. und M. beabsichtigt war. Unter dem Eindruck dieser Bedrohungslage kam der Zeuge A. der Aufforderung des Angeklagten M. nach, ihm zunächst seinen Autoschlüssel zu übergeben und das Taxi herauszugeben sowie im Folgenden auch forderungsgemäß sein Geld und sein Handy den Angeklagten zu übergeben. Die Angeklagten H. und M. handelten dabei entsprechend der gemeinsamen Absprache in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Durch den Einsatz der geladenen Waffen ist auch der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt.
545Dass die Angeklagten H. und M. nach einer Zeit der Benutzung zu eigenen Zwecken das Taxi in K.-B. zurückließen und dem Zeugen A. in K. sein (zerlegtes) Handy schließlich wieder herausgaben sowie den Fahrzeugschlüssel und 25,00 Euro von seinem eigenen Geld, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung ihres Verhaltens als vollendete schwere räuberische Erpressung.
546Zu b): Indem die Angeklagten H. und M. in K.-B. den Zeugen A. unter Ausnutzung der von ihnen durch die Drohung mit dem Tod zuvor geschaffenen stabilen Bemächtigungslage zwangen, gegen seinen Willen mit ihnen in das Taxi des Zeugen #### zu steigen und unter Erweckung des Anscheins einer normalen Taxifahrt nach K. mitzufahren, haben sie sich des Weiteren einer Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 Alternative 2 StGB strafbar gemacht. Dieses dem Zeugen A. im weiteren Verlauf des Geschehens, nämlich nach der Ankunft in B. und dem Verlassen des ersten Taxis abgenötigte weitere Verhalten, welches über das bloße Dulden der Bemächtigungslage nunmehr hinausging, erfüllte den Tatbestand der Geiselnahme in Form des Ausnutzens einer durch die Täter selbst geschaffenen Bemächtigungslage zu einer Nötigung bei fortwährender Bedrohung mit dem Tod.
547Soweit aus Reihen der Verteidiger darauf hingewiesen worden ist, der Zeuge A. (wie auch alle späteren Geiseln) sei von den Angeklagten H. und M. wieder freigelassen worden, bevor die beiden Angeklagten ihr eigentliches Ziel erreicht gehabt hätten, nämlich in endgültige Sicherheit vor ihren Verfolgern zu gelangen, vermag dies nicht die Annahme zu begründen, der Tatbestand der Geiselnahme sei nicht erfüllt. Denn es genügt für dessen Vollendung, dass bereits während der Zwangslage eine Handlung abgenötigt wird, die aus Sicht des Täters gegenüber dem erstrebten Endzweck selbständige Bedeutung hat. Hier genügte es den Angeklagten H. und M. zunächst einmal, unter Mitnahme des Zeugen A. bis nach K. zu gelangen, wo sie hofften, unbemerkt untertauchen zu können.
548Ferner liegt in der in K. erfolgten Freilassung des Zeugen A. (wie auch der Geiseln in den Fällen 4 und 5 der Anklage) nach Erreichung dieses von den Tätern angestrebten Zwischenziels auch keine tätige Reue im Sinne des § 239 b Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a Abs. 4 StGB, da dazu erforderlich gewesen wäre, dass die Angeklagten das Opfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in dessen Lebenskreis hätten zurückgelangen lassen. Die dem Zeugen A. abgenötigte "Leistung" war indes nach der Ankunft in K. bereits erbracht.
549Zu c): Sowohl der Angeklagte H. als auch der Angeklagte M. führte bei der Tat zum Nachteil des Zeugen A. jeweils unerlaubt eine der beiden aus der Pforte der JVA A. stammenden - geladenen - Pistolen, bei denen es sich um halbautomatische Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz handelte.
550Die drei von den Angeklagten H. und M. jeweils verwirklichten Straftatbestände stehen im Verhältnis der Tateinheit im Sinne des § 52 StGB zueinander.
551Fall 4 der Anklageschrift (Zeugin ####):
552Auch in diesem Fall haben die Angeklagten H. und M. gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) tateinheitlich (§ 52 StGB) drei Straftatbestände verwirklicht, nämlich
553a)
554eine schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB,
555b)
556einen erpresserischen Menschenraub gemäß § 239 a Abs. 1 2. Halbsatz StGB sowie
557c)
558ein jeder von ihnen eigenhändig das unerlaubte Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz.
559Zu a): Die Angeklagten H. und M. haben zunächst eine schwere räuberische Erpressung nach §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen, indem sie die Zeugin #### unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben auf dem Parkplatz in K. entsprechend ihrer Absprache zu einer Vermögensverfügung nötigten, nämlich der Herausgabe und Überlassung ihres Autos nebst Schlüssel. Der Besitz und die Verfügungsmacht über dieses Auto stellten für die beiden Angeklagten einen von ihnen zu Unrecht angestrebten vermögenswerten Vorteil dar. Wie sich aus den Einlassungen der Angeklagten H. und M. ergibt, war von beiden Tätern auch zunächst nicht geplant, der Zeugin ihr Auto später wieder zurückzugeben, sondern man wollte sie irgendwo an einer abgelegenen Stelle absetzen, um dann mit dem Fahrzeug nach eigenem Gutdünken weiter zu fahren. Dass die Zeugin #### - gezwungenermaßen - während der Fahrt von K. nach E. mit in ihrem Fahrzeug bleiben musste, ändert nichts am Vorliegen einer Vermögensverfügung; sie selbst hatte zu diesem Zeitpunkt Herrschaft und Verfügungsmacht über den Wagen verloren. Erst nachdem man bemerkte, dass das Benzin allmählich zu Ende ging und weil der Angeklagte H. Mitleid mit der Zeugin bekommen hatte, erfolgte eine Planänderung dergestalt, dass die beiden Angeklagten in E. ausstiegen und der Zeugin das Auto wieder zur eigenen freien Verfügung übergaben. Zu diesem Zeitpunkt war der Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung jedoch bereits vollendet. Die insbesondere von dem Angeklagten M. auf dem Parkplatz in K. entsprechend dem gemeinsamen Tatplan ausgeübte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben der Zeugin #### wurde von dieser auch - wie von den Angeklagten H. und M. beabsichtigt - ernst genommen. Dass die Angeklagten H. und M. im Laufe der Fahrt versuchten, der Zeugin etwas von ihrer offensichtlichen Todesangst zu nehmen unter Hinweis darauf, man werde ihr nichts tun, ändert nichts an der rechtlichen Bewertung. Denn die Zeugin musste, wie den Angeklagten klar war, dies dahin verstehen, dass ihr nur dann möglicherweise nichts geschehen werde, wenn sie sich so verhalten würde, wie die beiden bewaffneten Männer von ihr verlangten. Dadurch, dass der Angeklagte M. anfangs die von ihm mitgeführte geladene Waffe auf die Zeugin #### gerichtet hatte, ist auch der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Dies muss sich auch der Angeklagte H. als Mittäter zurechnen lassen, obwohl er erst auf dem Parkplatz in K. hinzukam, als der Angeklagte M. sich schon der Zeugin #### und deren Auto unter Verwendung der Pistole bemächtigt und diese sich auf seine Aufforderung hin auf den Rücksitz des Wagens gesetzt hatte. Denn sämtliche Handlungen des Angeklagten M. waren von dem gemeinsamen Tatplan gedeckt.
560Zu b): Indem die Angeklagten H. und M. später während der Fahrt im PKW der Zeugin ####, bei der diese unter Aufrechterhaltung der Bedrohungslage gezwungenermaßen mitfahren musste, diese aufforderten, ihnen ihr Bargeld auszuhändigen, und die Zeugin #### dieser Aufforderung unter dem Druck der zuvor geschaffenen stabilen Bemächtigungslage aus Sorge um ihr Leben auch nachkam, indem sie den Angeklagten H. und M. die von ihr mitgeführten 13,00 Euro übergab, die diese auch zunächst in der Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, an sich nahmen, erfüllten sie ferner den Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs gemäß § 239 a Abs. 1 2. Halbsatz StGB. Dass der Zeugin #### später in E. von ihrem eigenen Geld 10,00 Euro wieder zurückgegeben wurden, ändert nichts daran, dass der erpresserische Menschenraub bereits zuvor erfüllt und vollendet war.
561Die drei im Fall 4 von den Angeklagten H. und M. verwirklichten Straftatbestände stehen in Tateinheit zueinander (§ 52 StGB).
562Den Tatbestand der Geiselnahme gemäß § 239 b StGB haben (was auch nicht angeklagt wurde) die Angeklagten H. und M. zum Nachteil der Zeugin #### daneben nicht erfüllt. Das von der Zeugin abgenötigte Verhalten, nämlich die Mitfahrt von K. nach E., erschöpfte sich in der Duldung der Bemächtigungslage, also darin, dass sie daran gehindert werden sollte, irgendetwas anderes zu tun (insbesondere daran, die Polizei zu informieren).
563Fall 5 der Anklageschrift (Eheleute ####):
564In diesem Fall haben die Angeklagten H. und M. tateinheitlich (§ 52 StGB) gemeinschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB) drei Straftatbestände verwirklicht, nämlich
565a)
566eine Geiselnahme gemäß § 239 b StGB,
567b)
568einen erpresserischen Menschenraub nach § 239 a StGB sowie
569c)
570ein jeder von ihnen eigenhändig das unerlaubte Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG.
571Zu a): Die Angeklagten H. und M. haben sich zunächst einer Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 StGB schuldig gemacht, indem sie sich zunächst der Eheleute #### in deren Wohnung bemächtigt haben, um sie durch Drohung mit dem Tod zu verschiedenen Handlungen und Duldungen zu nötigen. Auch hier ist das Zeigen der Pistole durch den Angeklagten M. in Verbindung mit dessen Äußerung, wenn sie sich ruhig verhielten, dann passiere ihnen nichts, als Drohung mit dem Tod zu verstehen. Diese Bedrohungslage wurde – jedenfalls stillschweigend - während des Aufenthalts der beiden Angeklagten in der Wohnung der Eheleute #### aufrechterhalten; die beiden Angeklagten hielten ihre Pistolen während des gesamten Aufenthalts immer griffbereit in ihrer Nähe, auch wenn sich dabei die eine oder andere Unachtsamkeit einschlich. Auch hier gilt, dass die Drohung nicht dadurch entfiel, dass man den Eheleuten #### versicherte, ihnen werde nichts geschehen. Denn die Eheleute mussten dies, wie den Angeklagten klar war, dahin verstehen, dass ihnen nur dann nichts geschehen würde, wenn sie sich widerstandslos den Anweisungen und Forderungen der Täter fügen würden.
572Die beiden Angeklagten bemächtigten sich der Eheleute ####, um ihnen verschiedene Verhaltensweisen abzunötigen, nämlich sie eine Zeitlang zu beherbergen, damit sie sich vor der Polizei verstecken, sich ausruhen und säubern konnten, ferner sie zu verköstigen. Zuletzt wurden die Eheleute #### gezwungen, die beiden Angeklagten mit ihrem PKW zu einer Stelle zu fahren, die diese für geeignet hielten, die Eheleute dort ohne Risiko in die Freiheit zu entlassen, um mit deren PKW selbst weiterzufahren. Dies stellte das Ausnutzen einer schon zuvor von den Angeklagten geschaffenen Bemächtigungslage zu einer (weiteren) Nötigung in Form der zweiten Alternative des § 239 b Abs. 1 StGB dar. Dass die Idee, sich auf diese Weise zu trennen (anstatt die Eheleute #### gefesselt in ihrem Haus zurückzulassen, wie dies zunächst von den Angeklagten ins Auge gefasst war), von den Eheleuten #### selbst stammte, vermag nicht zu der Annahme zu führen, dass sie diese Fahrt "freiwillig" mitmachten. Vielmehr geschah auch dies nur im Rahmen der fortbestehenden Bedrohungslage und der Bemächtigungssituation.
573Zu b): Selbst wenn die Angeklagten nicht von vornherein vorgehabt haben sollten, die Eheleute #### auch zur Herausgabe von Geld, Auto und anderen Gegenständen zu nötigen, so liegt jedenfalls die zweite Alternative des Absatzes 1 des § 239 a Abs. 1StGB - erpresserischer Menschenraub - vor, nämlich das Ausnutzen einer von den Tätern geschaffenen Bemächtigungslage und der Sorge der Eheleute um das eigene Wohl sowie das Wohl des jeweiligen Ehepartners zu einer Erpressung. Die Eheleute #### sahen sich gezwungen, den beiden Tätern Kleidung, Taschen, 150,00 Euro Bargeld und zuletzt auch ihren PKW #### herauszugeben, wobei es unklar war, ob, wann und auf welchem Wege sie den Wagen zurückbekommen würden.
574Die drei im Fall 5 von den Angeklagten H. und M. verwirklichten Straftatbestände stehen im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB zueinander.
5753. Strafbarkeit des Angeklagten M. alleine:
576Fall 6 der Anklageschrift (Familie Al M./Al R.):
577In diesem Fall hat sich der Angeklagte M. tateinheitlich (§ 52 StGB) zweier Delikte strafbar gemacht, nämlich
578a)
579der vollendeten Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB und
580b)
581des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 b Waffengesetz.
582Indem der Angeklagte M. sich unter Vorhalt der gezogenen – geladenen - Pistole, also durch (jedenfalls konkludente) Drohung mit einem empfindlichen Übel, den Zutritt zu der Wohnung der Familie gegen deren Willen erzwang und die Eheleute auch zum jedenfalls kurzzeitigen Dulden seines Aufenthalts in der Wohnung veranlasste, hat er rechtswidrig eine vollendete Nötigung im Sinne von § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB begangen.
583Die von den Angeklagten H. und M. in den Fällen 2 bis 6 jeweils begangenen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB.
584Die Angeklagten H. und M. handelten in allen Fällen jeweils rechtswidrig, vorsätzlich und auch ansonsten schuldhaft. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht erkennbar geworden, sind insbesondere nicht in den Umständen und Motiven zu erblicken, die sie jeweils als ausschlaggebend für ihre Flucht aus der Justizvollzugsanstalt angegeben haben, oder in den Umständen, mit denen sie sich während ihrer Flucht konfrontiert sahen.
585Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Angeklagten H. oder dem Angeklagten M. zu irgendeinem tatrelevanten Zeitpunkt aus irgendeinem Grunde eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorgelegen haben könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben. Hinweise hierauf haben sich insbesondere nicht aus den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen #### und des psychologischen Sachverständigen ####, die sich eingehend mit der Persönlichkeit des Angeklagten H., seinen Eigenarten und seiner Befindlichkeit befasst haben, bzw. aus den Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen #### und #### und des Sachverständigen ####, die sich eingehend mit Persönlichkeit, Eigenarten und Befindlichkeit des Angeklagten M. - die beiden Letztgenannten auch in Bezug auf die Frage nach dessen Verhandlungsfähigkeit, an der letztlich keine durchgreifenden Zweifel bestanden haben – befasst haben, ergeben.
586V.
587Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
588Zusammenfassend für alle drei Angeklagten ist zunächst festzustellen, dass die Kammer in keinem der Fälle, in denen es für die betreffenden Delikte, die im Einzelnen verwirklicht worden sind, nach den gesetzlichen Vorgaben sogenannte minder schwere Fälle gibt, für die geringere Strafrahmen gelten, die Annahme eines solchen minder schweren Falles bejaht hat. Dies betrifft zunächst § 52 Abs. 6 des Waffengesetzes (der den minder schweren Fall eines Verstoßes im Sinne von Abs. 1 regelt), der vorab für alle drei Angeklagten zu prüfen war. Ferner gilt dies für die von den Angeklagten H. und M. verwirklichten Tatbestände des schweren Raubes, der schweren räuberischen Erpressung, der Geiselnahme und des erpresserischen Menschenraubes, bei denen es jeweils die Möglichkeit gibt, minder schwere Fälle anzunehmen mit der Folge, dass der Normalstrafrahmen, der für diese Delikte hier jeweils Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorsieht, unterschritten werden könnte. Schließlich sieht § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB auch für die von dem Angeklagten K. verwirklichte Bestechlichkeit die Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falls vor. Aber im Ergebnis nimmt die Kammer für keinen der drei Angeklagten in keinem der betreffenden Fälle einen minder schweren Fall an. Minder schwere Fälle werden nur dann bejaht, wenn die unter Abwägung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass in dem betreffenden Fall das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Merkmale und der Persönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle derartiger Delikte in einem solchen Maße positiv abweicht, dass die Anknüpfung an den normalen Strafrahmen den Besonderheiten des Falles nicht gerecht würde und zu hart wäre. Letzteres nimmt man insbesondere dann an, wenn ein bereits deutliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Strafschärfungsgründen festgestellt werden kann. Das vermag die Kammer hier aber mit Blick auf die nachfolgend darzustellenden Strafzumessungsgesichtspunkte und deren Gesamtwürdigung und Abwägung für keinen der drei Angeklagten in einem der betreffenden Fälle festzustellen.
589K.
590Für den Angeklagten K. ist nur eine Einzelstrafe festzusetzen, weil im Fall 1 der Anklage Freispruch zu erfolgen hat und weil die von ihm verwirklichten Straftatbestände, die Gegenstand von Fall 2 sind, in Tateinheit zueinander stehen. Die Strafe ist dabei gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem höchsten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu entnehmen, der gleichermaßen für die Bestechlichkeit wie für den Verstoß gegen das Waffengesetz gilt. Demgegenüber ist der für die Gefangenenbefreiung im Amt geltende Strafrahmen geringer, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
591Zu Gunsten des Angeklagten K. ist zunächst das von ihm in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis zu berücksichtigen, das er zunächst durch seine Verteidiger hat verlesen lassen und sodann im weiteren Verlauf der Verhandlung auf Fragen mündlich ergänzt hat, wobei er dann auch klargestellt hat, dass auch finanzielle Interessen auf seiner Seite eine wesentliche Rolle gespielt haben für seinen Entschluss zur Fluchthilfe. Dass der Angeklagte K. heute sein Verhalten bereut und einsieht, gravierendes Unrecht begangen zu haben, was Voraussetzung für ein Geständnis mit besonderem strafmilderndem Wert ist, nimmt die Kammer nach den in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrücken an. Aus Sicht der Kammer ist der Angeklagte K. durch das Verfahren und die sehr lange Hauptverhandlung stark beeindruckt. Das Verhalten des Angeklagten K. während der Hauptverhandlung war insgesamt beanstandungsfrei und kooperativ.
592Des Weiteren stellt es einen wichtigen Strafmilderungsgrund für den Angeklagten K. dar, dass er nicht vorbestraft ist.
593Zugute gehalten hat die Kammer ihm ferner, dass er schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens, als er merkte, dass man ihn nun doch als Fluchthelfer in Verdacht hatte, immerhin die Handynummern der beiden Mitangeklagten, die er in seinem Handy gespeichert hatte, preisgab. Das half den Fahndern jedenfalls letztlich insoweit, als der Standort des Angeklagten M. vor seiner Festnahme geortet werden konnte.
594Nicht zu Unrecht hat die Verteidigung des Angeklagten K. darauf hingewiesen, dass es sich um ein überlanges Verfahren gehandelt hat, was insbesondere für die Dauer der Hauptverhandlung gilt. Der Angeklagte K. hat jedenfalls die Dauer der Hauptverhandlung nicht zu vertreten. In den letzten Monaten ging es nicht mehr um seine Belange. Bei einer derart langen Verfahrensdauer hat die Kammer auch ausnahmsweise die Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt, die sicherlich für den Angeklagten K. sehr belastend gewesen ist und die bis zur Urteilsverkündung mehr als 14 Monate angedauert hat (mit einer Unterbrechung von wenigen Stunden am ####
595Nicht außer Acht gelassen hat die Kammer auch, dass der Angeklagte K. sich zur Tatzeit allgemein in einer Art Lebenskrise befand, die nicht nur im beruflichen Bereich, sondern auch im privaten Bereich stattfand. Aber die strafmildernde Bedeutung dieses Umstands ist nur gering.
596Schließlich übersieht die Kammer auch nicht die von dem Angeklagten K. zu vergegenwärtigenden beamtenrechtlichen Folgen aus der vorliegenden Verurteilung.
597Keine strafmildernde Bedeutung misst das Gericht dagegen den weiteren von der Verteidigung betonten Umständen zu, nämlich den Belastungen, die für den Angeklagten und seine Familie mit den ausgiebigen Medienveröffentlichungen verbunden waren und sind; man spricht insoweit von einem "Spießrutenlaufen". Denn diese Unannehmlichkeiten hat der Angeklagte K. sich, seiner Frau, seinen Kindern und dem Rest der Familie durch seine Aufsehen erregende Straftat selbst beschert.
598Auf der anderen Seite gibt es ganz erhebliche Strafschärfungsgründe, die es aus Sicht der Kammer erforderlich machen, bei der Bemessung der festzusetzenden Strafe in den oberen Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu gehen.
599Der Angeklagte K. hat, obwohl nicht vorbestraft, durch sein Verhalten eine enorme kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er hat nicht nur einem, sondern zwei Strafgefangenen auf raffinierte Weise zur Flucht verholfen. Dabei handelte es sich nicht um gewöhnliche Strafgefangene, sondern um zwei Männer, die jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt sind und gegen die beide bereits die Sicherungsverwahrung angeordnet war. Der Angeklagte K. ließ diese beiden Männer auch nicht etwa bei einer Ausführung oder ähnlichen Gelegenheit entkommen. Vielmehr hatte er sich mit ihnen einen raffinierten Fluchtplan ausgedacht, den man unter Ausnutzung der ihm bekannten Abläufe bei den Postenwechseln durchzuführen gedachte. Der Angeklagte K. scheute sich nicht, dabei selbst die zentrale Rolle zu übernehmen. Er holte persönlich die beiden Mitangeklagten in ihrem Hafthaus ab und geleitete sie ans Tor zur Freiheit, wobei er zuletzt auch noch persönlich die Aufgabe übernahm, in der Pforte den entscheidenden Knopfdruck durchzuführen. Damit nicht genug: Er stattete die beiden ihm als gefährlich bekannten Gefangenen auch noch mit zwei Dienstpistolen nebst Munition aus, bevor er sie in die Freiheit entließ. Außerdem hatte der Angeklagte K. keine Scheu, seinen Kollegen #### als Opfer mit in das Fluchtgeschehen hineinzuziehen, den man einfach brauchte, um ihn - K. - nicht als Fluchthelfer in Verdacht geraten zu lassen.
600Und auch wenn der Angeklagte K. mangels Nachweises zumindest bedingten Vorsatzes nicht wegen Beihilfe zu dem schweren Raub zum Nachteil des Zeugen #### und zu der Straftat zum Nachteil des Taxifahrers A. verurteilt werden kann, so können diese Vorgänge andererseits bei der Bemessung seiner Strafe nicht völlig außer Betracht bleiben. Das gilt auch für die weiteren Straftaten, die auf der Flucht von H. und M. gegen ####, die Eheleute #### und die Familie Al M./Al R. begangen worden sind. All das waren nämlich zurechenbare Folgen seines Tuns, nämlich der Freilassung der Angeklagten H. und M. und der Ausstattung mit scharfen Waffen, was nur deshalb nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten K. wegen Beihilfe führt, weil Beihilfe nicht fahrlässig geleistet werden kann.
601Strafschärfend ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Angeklagte K. drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Soweit es den Tatbestand der Bestechlichkeit anbetrifft, muss festgestellt werden, dass er sich mit 100.000,00 Euro bis 200.000,00 Euro einen ganz erheblichen Geldbetrag als Gegenleistung für sein dienstwidriges Verhalten hat versprechen lassen. Bezüglich des Verstoßes gegen das Waffengesetz ist festzustellen, dass er zwei scharfe Schusswaffen nebst Munition an sich gebracht und an Nichtberechtigte weitergegeben hat, und zwar an zwei Strafgefangene, die sich durch frühere Straftaten als sehr gefährlich erwiesen hatten. Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass es sich um Waffen und Munition aus dem Tresor der Pforte der Justizvollzugsanstalt handelte, die ihm - K. - in dem Moment, wo er den Pfortendienst übernommen hatte, besonders anvertraut waren.
602Unter Berücksichtigung all dieser für und gegen den Angeklagten K. sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ist die Kammer der Meinung, dass eine Freiheitsstrafe von
603vier Jahren und drei Monaten
604tat- und schuldangemessen. ist. Dabei ist einerseits berücksichtigt, dass das erhebliche Tatunrecht und die hohe persönliche Schuld, die der Angeklagte K. auf sich geladen hat, sowie der Umstand, dass drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht worden sind, eine Bemessung der Strafe im oberen Bereich des bis fünf Jahre reichenden Strafrahmens erforderlich erscheinen lassen, wobei auch generalpräventive Aspekte nicht außer Betracht bleiben können. Auf der anderen Seite muss aber zwischen dem Höchstmaß von fünf Jahren und der festzusetzenden Strafe auch noch etwas Abstand bleiben, da der Angeklagte K. ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und nicht vorbestraft ist.
605H. / M.
606Bezüglich dieser beiden Angeklagten können die Strafzumessungserwägungen weitgehend parallel angestellt werden, weil sie sich gleichen und weil die Kammer auch keine Veranlassung gesehen hat, die für die einzelnen Fälle festzusetzenden Einzelstrafen, soweit sich die beiden Angeklagten jeweils wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung strafbar gemacht haben, unterschiedlich zu bemessen.
607Die Gegenüberstellung und Abwägung der nachfolgend im Einzelnen darzustellenden Strafmilderungsgründe auf der einen Seite und der Strafschärfungsgründe auf der anderen Seite führt für keinen der einzelnen Fälle zu dem Ergebnis, dass für den Angeklagten H. oder den Angeklagten M. ein minder schwerer Fall bejaht werden könnte.
608Zu ihren Gunsten ist zunächst jeweils zu berücksichtigen, dass sie beide ein (nahezu) umfassendes Geständnis abgelegt haben im Sinne der Feststellungen, wie sie unter II. getroffen worden sind. Der Angeklagte H. hat bereits früh im Ermittlungsverfahren ein Geständnis abgelegt, welches er auch in der Hauptverhandlung wiederholt hat. Der Angeklagte M. hat zwar bis in die Hauptverhandlung geschwiegen, dann aber mit seiner, wenn auch kurzen und knappen, Einlassung zu den Anklagevorwürfen gleich zu Beginn die Weichen gestellt und auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht den Eindruck vermittelt, dass er, was die eigentliche Begehung der Taten anbetrifft, etwas verbergen oder beschönigen wollte. Das Gericht nimmt beiden Angeklagten, H. und M., ab, dass sie das von ihnen zum Nachteil der einzelnen Opfer begangene Unrecht ehrlich bereuen. In diesem Zusammenhang weist die Kammer auf die von beiden erklärten Entschuldigungen bei einzelnen der Opfer hin, wobei der Angeklagte H., der sicherlich der redegewandtere von beiden ist, dies überwiegend in direkter Ansprache mündlich gemacht hat. Der Angeklagte M., der es bevorzugt, die Dinge schriftlich darzustellen, hat das stattdessen schon im Vorfeld der Hauptverhandlung schriftlich in die Hand genommen, indem er über das Gericht Briefe an die Zeugin #### und an die Eheleute #### gerichtet hat. Der Wille beider Angeklagten, sich bei allen betroffenen Opfern zu entschuldigen, war jedenfalls zu erkennen. Ausgenommen war insoweit lediglich das Tatopfer A., was aber offenbar in erster Linie an der angespannten Atmosphäre gelegen hat, die bei der Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung geherrscht hat und für die die Kammer nicht die Angeklagten H. und M. persönlich verantwortlich macht, die sich im Zuge der Verhandlung insgesamt beanstandungsfrei und kooperativ verhalten haben.
609Was den Angeklagten H. und M. ferner allgemein zugute zu halten ist, ist der nach ihren glaubhaften Einlassungen von vornherein gemeinsam gefasste und auch bis zum Ende ihrer Flucht durchgehaltene Entschluss, dass bei ihren einzelnen Aktionen niemand verletzt werden oder sonst körperlich zu Schaden kommen sollte. Keines der betroffenen Tatopfer wurde tatsächlich körperlich verletzt. Und auch die Festnahmen der Angeklagten H. und M. verliefen dergestalt, dass sie sich widerstandslos festnehmen ließen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass keiner von den beiden Angeklagten in einem der Fälle wegen (versuchter) Körperverletzung angeklagt gewesen ist. Aber gleichwohl ist der Aspekt, dass die Angeklagten H. und M., obwohl sie sich jeweils mit scharfen Waffen hatten ausstatten lassen, einvernehmlich beschlossen hatten, niemanden verletzen zu wollen, allgemein strafmildernd zu berücksichtigen. Die Abläufe der hier abgeurteilten Taten und das Verhalten der beiden Angeklagten ihren jeweiligen Opfern gegenüber rechtfertigen nicht die Attribute "Rücksichtslosigkeit" oder "Skrupellosigkeit", wenn andererseits diese Taten auch nicht beschönigt werden können.
610Was sich auf der anderen Seite allgemein für die Angeklagten H. und M. jeweils als gravierender Strafschärfungsgrund erweist, sind die massiven Vorstrafen, die gegen beide verhängt worden sind, zum Teil auch wegen einschlägiger Verbrechen. Beide haben auch schon viele Jahre Strafvollzug erlebt, ohne sich dadurch indes davon abhalten zu lassen, nunmehr innerhalb weniger Tage wieder eine Reihe von schweren Verbrechen zu begehen. Klarzustellen ist dabei, dass die Unzufriedenheit, Hoffnungslosigkeit und Perspektivlosigkeit sowie der Frust und die Enttäuschung, die die Angeklagten H. und M. jeweils subjektiv bezüglich ihrer Entwicklung im Strafvollzug empfanden, jeweils nicht dazu geeignet sind, einen Strafmilderungsgrund für die von ihnen im Einzelnen begangenen Straftaten zu begründen. Die Opfer hatten damit nichts zu tun und konnten nicht für die jeweilige Situation der beiden Angeklagten verantwortlich gemacht werden. Die Flucht der beiden Angeklagten an sich war für sie noch keine Straftat. Auch der ausgelöste Fahndungsdruck kann nicht als Strafmilderungsgrund für auf der Flucht begangene Straftaten herhalten. Im Gegenteil: Es entspricht anerkannten Strafzumessungsregeln, dass es sich strafschärfend auswirkt, wenn eine Straftat während der Strafhaft, mag es geschlossener oder offener Vollzug sein, während eines Hafturlaubs oder eben auch während einer Entweichung oder Flucht aus Haft begangen wird. Denn ein solcher Täter zeigt sich gerade in besonderem Maße als unbelehrbar. Nichts anderes kann hier auch für die Angeklagten H. und M. gelten.
611Zu den darüber hinaus für die Fälle im Einzelnen maßgeblichen weiteren Strafzumessungsgesichtspunkten gilt Folgendes:
612Fall 2 (####)
613Die Einzelstrafe ist dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu entnehmen (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren).
614In diesem Fall ist zu Gunsten der Angeklagten H. und M. zu berücksichtigen, dass der materielle Schaden, der dem Zeugen #### entstanden ist, gering ist. In Verlust geraten sind letztlich nur einige Euro Bargeld, die er in seiner Geldbörse hatte. Die Geldbörse ansonsten nebst Inhalt, insbesondere EC-Karte, konnte nach der Festnahme des Angeklagten M. an den Zeugen zurückgelangen. Auch die Arbeitstasche nebst Inhalt, die ihm in der Transportschleuse abgenommen worden war, fand er bereits kurz nach der Tat unweit des Eingangs der Justizvollzugsanstalt A. wieder, nachdem die Angeklagten H. und M. sie weggeworfen hatten, als sie bemerkt hatten, dass darin für sie nichts Brauchbares war.
615Auf der anderen Seite muss sich strafschärfend allerdings die Art und Weise auswirken, in der die Angeklagten H. und M. in der Transportschleuse zu zweit hinterrücks über den Zeugen ####, der ihnen dort weitgehend wehrlos ausgeliefert war, hergefallen sind. Er wurde von ihnen nicht nur beraubt, sondern mit einer Handschelle gefesselt, geknebelt und mit einer Kapuze über dem Kopf dort zurückgelassen. Auch wenn die Einbeziehung des Zeugen #### in den Fluchtvorgang notwendiger Teil des Plans war, um den Angeklagten K. nicht sofort als Fluchthelfer in Verdacht geraten zu lassen, so lässt dies die Vorgehensweise der Angeklagten H. und M. nicht in einem günstigeren Licht erscheinen.
616Entgegenhalten lassen müssen sie sich auch die psychischen Folgen, die der Angeklagte #### nicht zuletzt aufgrund ihrer Behandlung davongetragen hat.
617Fall 3 (Taxifahrer A.)
618In diesem Fall ist für die Festsetzung der Einzelstrafe der Strafrahmen der §§ 250 Abs. 2, 255, 239b Abs. 1 StGB zugrunde zu legen (jeweils Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren).
619In diesem Fall ist zu Gunsten der Angeklagten H. und M. zu berücksichtigen, dass, soweit es die schwere räuberische Erpressung anbetrifft, die Beute, die sie gemacht und letztlich auch behalten haben, verhältnismäßig gering war. Der abgepresste Geldbetrag war mit etwa 140,00 Euro/150,00 Euro nicht besonders hoch. Zudem wurden dem Zeugen A. auch noch 25,00 Euro sowie auch sein Handy zurückgegeben, als er in K. freigelassen wurde, damit er die Heimfahrt mit dem Zug antreten sollte. Auch das Taxi, über das die Angeklagten H. und M. zwischenzeitlich die Herrschaft übernommen hatten, gelangte alsbald wieder an den Zeugen bzw. an den Taxiunternehmer zurück. Schließlich kann auch der Umstand, dass die Bemächtigungslage insgesamt nur etwa zwei Stunden andauerte als Strafmilderungsgrund für die beiden Angeklagten angesehen werden.
620Auf der anderen Seite ist die Begehungsweise den Angeklagten H. und M. anzulasten, nämlich die Begründung der Bemächtigungslage während des Aufenthalts auf einem ziemlich dunklen Autobahnparkplatz, wo der Zeuge A. ihnen arglos und weitgehend schutzlos ausgeliefert war.
621Strafschärfend ist ferner auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten H. und M. in diesem Fall jeweils drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht haben, nämlich denjenigen der schweren räuberischen Erpressung, den der Geiselnahme sowie den des unerlaubten Führens jeweils einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition.
622Auch bezüglich des Zeugen A. müssen sich die Angeklagten H. und M. schließlich die negativen psychischen und sonstigen Folgen zurechnen lassen, die dieser aufgrund des Tatgeschehens davongetragen hat.
623Fall 4 (####)
624In diesem Fall ist für die Festsetzung der Einzelstrafe der Strafrahmen der §§ 250 Abs. 2, 255, 239 a Abs. 1 StGB zugrunde zu legen (jeweils Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren).
625Auch in diesem Fall wirkt sich zunächst zu Gunsten der Angeklagten H. und M. aus, dass die Beute, die sie gemacht und letztlich auch behalten haben, also der wirtschaftliche Schaden für die Zeugin, gering ist. Ihr Auto hat die Zeugin #### in E. unbeschadet zurückerhalten. Von dem Geld, das man ihr während der Fahrt abgepresst hatte, hat sie den überwiegenden Teil ebenfalls in E. zurückbekommen, nämlich 10,00 Euro von 13,00 Euro. Das alles war Ausfluss von Mitleid, welches vor allem der Angeklagte H. mit der Zeugin hatte, die man auch schon während der Fahrt zu beruhigen versucht hatte, was letztlich auch einigermaßen gelungen war, so dass die Zeugin ihre anfängliche Todesangst etwas ablegte und zu hoffen begann, ungeschoren davonzukommen. Insgesamt hatten sich die beiden Angeklagten jedenfalls ziemlich schonend gegenüber der Zeugin #### verhalten, wozu aber auch diese selbst durch ihre Klugheit und Besonnenheit entscheidend mit beigetragen hatte. Sie hatte nämlich erkannt, dass es ihre größte Chance war, sich freundlich mit den beiden Angeklagten zu unterhalten, was diese dann auch erwiderten. Und so kam es dann, dass die Zeugin nicht, wie ursprünglich zwischen H. und M. abgesprochen worden war, irgendwo ohne Auto allein an einer einsamen Stelle abgesetzt wurde, sondern man sie in E. samt Auto in die Freiheit entließ. Auch wenn der Angeklagte M. - insoweit ist er ehrlich gewesen - dies für einen Fehler hielt, so kann auch er von diesem Strafmilderungsgrund profitieren, da er sich letztlich dieser von dem Angeklagten H. vorgeschlagenen Planänderung nicht widersetzt hat.
626Auf der anderen Seite müssen sich die beiden Angeklagten entgegenhalten lassen, dass es sich bei dem Tatopfer um eine erkennbar junge, nämlich 18 Jahre alte Frau handelte, derer man sich nicht nur bemächtigte, sondern die man dann auch noch zu einer beachtlichen Ortsveränderung zwang, nämlich zur Mitfahrt von ihrem Schulort K. in die ihr unbekannte Stadt E.. Die erheblichen psychischen Folgen, die die Zeugin davongetragen und bis heute noch nicht überwunden hat, müssen sich die beiden Angeklagten ebenfalls anlasten lassen. Dass die Zeugin ####, auch wenn sie klug und besonnen genug gewesen ist, sowohl die damalige Tatsituation als auch ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung durchzustehen, ohne sich allzu negativ über die Angeklagten H. und M. zu äußern, trotzdem ganz gehörig unter dem Tatgeschehen gelitten hat und noch leidet, ist ihr bei ihrer Vernehmung deutlich anzumerken gewesen. Schließlich müssen sich die Angeklagten H. und M. auch in diesem Fall wiederum anlasten lassen, dass sie drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht haben, nämlich den der schweren räuberischen Erpressung, den des erpresserischen Menschenraubs und wiederum den des Verstoßes gegen das Waffengesetz.
627Fall 5 (Eheleute ####)
628In diesem Fall ist für die Festsetzung der Einzelstrafe der Strafrahmen der §§ 239 a Abs. 1, 239 b Abs. 1 StGB (jeweils Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) zugrunde zu legen.
629Auch in diesem Fall ist zu Gunsten der Angeklagten H. und M. vor allem zu berücksichtigen, dass sie sich gegenüber den Eheleuten #### während der Bemächtigungslage weitgehend schonend verhalten haben. Man entschuldigte sich während des Aufenthalts im Hause der Eheleute sogar schon bei diesen. Es entwickelte sich während der Bemächtigungslage, maßgeblich mitbestimmt auch durch das vernünftige, besonnene und ruhige Verhalten der Eheleute ####, die allen Wünschen der beiden Angeklagten nachkamen, eine ruhige und konfliktfreie Atmosphäre, in der man zuletzt sogar gemeinsam überlegte, wie man auseinandergehen konnte, ohne dass einerseits die Angeklagten kurz darauf von der Polizei verfolgt werden und andererseits die Eheleute zu Schaden kommen würden. Eine solche Lösung fand man dann auch einvernehmlich, und nach der Fahrt zum #### entließen die Angeklagten die Eheleute #### aus ihrer Gewalt.
630Zugute zu halten ist den beiden Angeklagten auch, dass sie sich insoweit rücksichtsvoll zeigten, als sie der Bitte des Zeugen #### entsprachen, nicht sein gesamtes Geld zu nehmen, sondern ihm einen Teil davon beließen. Daraufhin beschränkten sich die Angeklagten darauf, lediglich 150,00 Euro zu nehmen.
631Den beiden Angeklagten ist insgesamt jedenfalls zugute zu halten, dass ihr Auftreten gegenüber den Eheleuten #### mit dazu beigetragen hat, dass diese durch das Tatgeschehen keine nennenswerten psychischen Beeinträchtigungen davongetragen haben.
632Schließlich kommt strafmildernde Bedeutung auch dem Umstand zu, dass die Eheleute Steinberg ihren PKW ####, der von der Polizei in M. aufgefunden wurde, zurückerhalten haben, so dass der ihnen letztlich verbliebene materielle Schaden sich in Grenzen hält.
633Auf der anderen Seite müssen sich die Angeklagten H. und M. entgegenhalten lassen, dass sie sich der Eheleute #### in deren eigener Wohnung bemächtigt haben, also in deren besonders geschützter Privatsphäre, in der sie sich sodann über einen Zeitraum von immerhin etwa mindestens neun Stunden aufgehalten haben. Anzulasten ist den Angeklagten auch, dass es sich hier um zwei Personen handelte, die Opfer der Geiselnahme bzw. des erpresserischen Menschenraubes wurden. In diesem Fall war Beute des erpresserischen Menschenraubs mit unter anderem dem PKW #### auch ein Gegenstand von beachtlichem Wert.
634Schließlich müssen sich die beiden Angeklagten auch hier wiederum entgegenhalten lassen, dass sie drei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht haben, nämlich den der Geiselnahme, den des erpresserischen Menschenraubs und den des Verstoßes gegen das Waffengesetz.
635Fall 6 (Familie Al M. / Al R.)
636Dieser Fall betrifft allein den Angeklagten M..
637Die Einzelstrafe für die von dem Angeklagten M. zum Nachteil der Eheleute Al M./Al R. begangene Nötigung und den tateinheitlich verwirklichten Verstoß gegen das Waffengesetz ist gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem Strafrahmen des § 52 Abs. 1 Waffengesetz zu entnehmen, der mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren einen höheren Strafrahmen hat als der Nötigungstatbestand des § 240 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, soweit es sich nicht um einen besonders schweren Fall handelt, was hier nicht der Fall ist. Ein minder schwerer Fall des Verstoßes gegen das Waffengesetz ist hier auch nicht anzunehmen.
638Zu Gunsten des Angeklagten M. ist zu berücksichtigen, dass sich das abgenötigte Verhalten darauf beschränkte, den Zutritt und kurzzeitigen Aufenthalt in der Wohnung der Familie zu dulden. Zugute zu halten ist dem Angeklagten M. dabei auch, dass er sich nach wenigen Minuten wieder aus der Wohnung entfernte, nachdem er dort auf heftigen Widerstand seitens der weinenden und schreienden Ehefrau und auch des Ehemannes gestoßen war, der ihm klar machte, er könne nicht in der Wohnung bleiben.
639Auf der anderen Seite muss der Angeklagte M. sich entgegenhalten lassen, dass er zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat und dass sich der Verstoß gegen das Waffengesetz auch nicht auf das unerlaubte Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition beschränkte, sondern er diese Waffe gezielt als Drohmittel gegen zwei Personen einsetzte, wobei er die Waffe auch wiederholt drohend in deren Richtung hielt. Auch die psychischen Folgen für die Nebenkläger, insbesondere den damals 6-jährigen ####, muss sich der Angeklagte strafschärfend zurechnen lassen.
640Einzelstrafen (für H. und M.)
641Unter Gewichtung und Abwägung der aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte bezüglich der Angeklagten H. und M., soweit sie für alle Fälle übergreifend gelten, aber auch speziell für die einzelnen Fälle, und unter Beachtung auch der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungskriterien hält die Kammer die Festsetzung folgender Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, und zwar in den Fällen 2 bis 5 gleichermaßen für beide Angeklagten:
642Fall 2 (####):
643für beide Angeklagten jeweils eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten,
644Fall 3 (Taxifahrer A.):
645für beide Angeklagten jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren,
646Fall 4 (####):
647für beide Angeklagten jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,
648Fall 5 (Eheleute ####):
649für beide Angeklagten jeweils eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten,
650Fall 6 (Familie Al M./Al R.):
651für den Angeklagten M. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren.
652Aus diesen Einzelstrafen ist nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB für die Angeklagten H. und M. jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe festzusetzen ist, also jeweils der Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Dabei ist für jeden der beiden Angeklagten nochmals eine Gesamtbetrachtung ihrer jeweiligen Person und ihrer jeweiligen Taten vorzunehmen, wobei sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals zusammenfassend zu würdigen sind. Bei dieser Gesamtbetrachtung ist neben ihrem jeweiligen Geständnis zu Gunsten der Angeklagten H. und M. insbesondere jeweils zu berücksichtigen, dass sich alle ihre Taten in einem verhältnismäßig engen zeitlichen Rahmen ereignet haben und auch durch einen situativen Zusammenhang gekennzeichnet sind. Denn alle Taten wurden begangen zu Beginn und während der Flucht und hatten als gemeinsamen Nenner, dass mit Hilfe dieser Taten die Flucht erfolgreich gestaltet werden sollte. Außerdem muss bei beiden Angeklagten bei der Gesamtstrafenbildung strafmildernd auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass neben der im vorliegenden Verfahren zu verhängenden Strafe gegen sie auch jeweils die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfolgt. Eine solche Anordnung ist mit einer enormen zusätzlichen Belastung verbunden und muss deshalb in gewissem Maße mildernd bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden.
653Zu Lasten der Angeklagten H. und M. sind bei der zusammenfassenden Würdigung vor allem wiederum ihre ganz erheblichen Vorstrafen zu beachten.
654Unter Würdigung auch der weiteren Erwägungen, wie sie für beide Angeklagten bei der Festsetzung der Einzelstrafen angestellt worden sind, und unter nochmaliger Berücksichtigung der sonstigen Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hält die Kammer unter angemessener Erhöhung der für beide Angeklagten jeweils festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe die Verhängung folgender Gesamtfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen:
655für den Angeklagten H. eine Gesamtfreiheitsstrafe von
656zehn Jahren
657und für den Angeklagten M. eine Gesamtfreiheitsstrafe von
658zehn Jahren und sechs Monaten.
659VI.
660Gegen die Angeklagten H. und M. ist jeweils die Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB anzuordnen.
661Diese Anordnung erfolgt nach § 66 Abs. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung. Am 01. Januar 2011 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen. Dieses Gesetz enthält eine Übergangsregelung, die grundsätzlich besagt, dass die gesetzliche Neuregelung nur anzuwenden ist, wenn mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung die Sicherungsverwahrung angeordnet (oder vorbehalten) werden soll, nach dem 31. Dezember 2010 begangen worden ist. In allen anderen Fällen ist das bisherige Recht anzuwenden, es sei denn, die gesetzliche Neuregelung würde gegenüber dem bisherigen Recht das mildere Gesetz darstellen, d. h. für den Angeklagten günstiger sein. So liegt der Fall hier aber nicht. Die gesetzliche Neuregelung ist für die Angeklagten H. und M. nicht günstiger als das bisherige Recht, so dass auf sie dieses bisherige Recht anzuwenden ist, weil alle ihre Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, vor dem 31. Dezember 2010 begangen worden sind.
662Soweit es die anfängliche oder originäre Sicherungsverwahrung anbetrifft, die in § 66 StGB geregelt ist, während die vorbehaltene Sicherungsverwahrung in § 66 a StGB geregelt ist, bringt das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung eine wesentliche Veränderung dergestalt, dass der Kreis der möglichen Anlasstaten für die Anordnung gegenüber der früheren Regelung eingeschränkt worden ist. Nach § 66 Abs. 1 StGB Neufassung kommen als Anlasstaten für die Sicherungsverwahrung nur noch Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung in Betracht, ferner Straftaten, die unter bestimmte weitere Abschnitte des Strafgesetzbuchs oder beispielsweise unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Für die Angeklagten H. und M. ist diese Einschränkung des Kreises möglicher Anlasstaten ohne Belang, weil ihre Taten auch allesamt in diesen neuen Kreis von Straftaten fallen. Auch die weitere formelle Voraussetzung, dass der Täter wegen Straftaten aus diesem eingeschränkten Kreis, die er früher begangen hat, schon mindestens zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein muss, ist sowohl bezüglich des Angeklagten H. als auch des Angeklagten M. erfüllt. Gleiches gilt für die Voraussetzung, dass wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat schon mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe verbüßt wurden.
663Die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB alte Fassung lagen in der Person des Angeklagten H. bereits vor im Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das Urteil des Landgerichts #### vom #### - und sind, nachdem der Angeklagte H. sich seither in ununterbrochener Strafhaft befunden hat, aufgrund vorgenannter Verurteilung sowie der sich daran anschließenden Verurteilung durch das Landgericht #### - nunmehr erst recht erfüllt.
664Ebenfalls sind die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB alte Fassung in der Person des Angeklagten M. bereits erfüllt gewesen im Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das Urteil des Landgerichts #### - und sind, nachdem der Angeklagte M. sich seither in ununterbrochener Strafhaft befunden hat, aufgrund der vorerwähnten Verurteilung sowie angesichts der bis zum #### vollständig vollstreckten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts #### - nunmehr erst recht erfüllt.
665Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der originären Sicherungsverwahrung sind seit dem 01. Januar 2011 in § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB geregelt, der gegenüber der bisherigen Regelung, die in Nr. 3 enthalten gewesen ist, ebenfalls eine gewisse Einschränkung enthält. Nach der Neuregelung muss nämlich "die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist". Danach reicht es also nicht mehr aus, dass "schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet" wird. Neu ist zudem die Klarstellung, dass der Täter aufgrund seines Hanges "zum Zeitpunkt der Verurteilung" für die Allgemeinheit gefährlich sein muss. Damit ist jetzt ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass es für die Gefährlichkeitsprognose auf den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Aburteilung ankommt, was indes auch bisher schon von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt war.
666Auch diese Neuregelung der materiellen Voraussetzungen ist für die Angeklagten H. und M. im Ergebnis ohne Belang, da keine der von ihnen begangenen Straftaten, die Gegenstand dieses Urteils sind, allein auf die Anrichtung schweren wirtschaftlichen Schadens ausgerichtet ist, sondern ihnen allen immanent ist, dass durch sie die Opfer zumindest seelisch schwer geschädigt werden. Im Übrigen ist durch die Verwendung des Wortes "namentlich" im Gesetzestext auch verdeutlicht, dass Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, lediglich Beispiele für "erhebliche Straftaten" sind, zu denen der Täter einen Hang haben muss, aufgrund dessen er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dass es sich bei schweren Raubtaten, schweren räuberischen Erpressungen, Geiselnahmen oder Taten des erpresserischen Menschenraubes, wie sie die Angeklagten H. und M. begangen haben, um "erhebliche" Straftaten handelt, zumal, wenn sie unter Verwendung geladener Schusswaffen verübt werden, steht außer Zweifel.
667Soweit aus Reihen der Verteidiger darauf hingewiesen worden ist, man müsse scharf trennen zwischen „Sicherheit“ bezüglich der materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung und bloßer „Wahrscheinlichkeit“, weil nämlich im letzteren Fall im Urteil nur die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 a StGB vorbehalten werden könne, so ist das nicht falsch. Das ist aber in Bezug auf die originäre Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nichts Neues. Es war auch schon bei der alten Gesetzesregelung Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung, dass „mit hinreichender Sicherheit“ feststellbar ist, dass der Täter einen Hang zu erheblichen Straftaten hat, infolge dessen er für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Gericht muss also Hang und Gefährlichkeit mit hinreichender Sicherheit feststellen.
668Im vorliegenden Fall ist die Strafkammer sowohl bezüglich des Angeklagten H. als auch bezüglich des Angeklagten M. mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass jeder von ihnen auch heute noch den Hang zu erheblichen Straftaten hat und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Mit erheblichen Straftaten sind jedenfalls solche gemeint, wie sie im vorliegenden Verfahren bezüglich der beiden zur Aburteilung gelangen, also solche, durch die die Opfer jedenfalls seelisch schwer geschädigt werden.
669Unter "Hang" ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein "eingeschliffener innerer Zustand" bzw. eine "fest eingewurzelte Neigung" zu verstehen. Der Bundesgerichtshof definiert ihn als eine "auf charakterlicher Anlage beruhende und durch Übung erworbene intensive Neigung zu Rechtsbrüchen". Die Ursachen des Hangs sind dabei grundsätzlich unerheblich. Sie können in bewussten Entscheidungen liegen, in charakterlich verfestigten dissozialen oder rechtsfeindlichen Einstellungen, auch in innerer Haltlosigkeit oder Willensschwäche, aufgrund derer der Täter Versuchungen immer wieder nachgibt. Die Ursache kann auch in überdauernden inneren Eigenschaften liegen, auch wenn jeweils aktuelle Umstände hinzutreten. In einer neueren Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2010 wird darauf hingewiesen, dass für die Bejahung eines Hangs ein dauerhafter Entschluss des Täters, Straftaten zu begehen, nicht erforderlich ist, sondern eine entsprechende, in der Persönlichkeit liegende Neigung auch bei Gelegenheitstaten zu bejahen sein kann. Ferner wird klargestellt, dass auch längere straffreie Zeiträume nicht zwingend gegen einen Hang sprechen. Es muss sich aus dem Hang eine ungünstige Kriminalprognose ergeben, nämlich die hinreichende Sicherheit, dass von dem Täter weitere erhebliche rechtswidrige Taten ernsthaft zu besorgen sind und er deshalb ernstlich für die Allgemeinheit gefährlich ist.
670Die vorzunehmende Gesamtbewertung der Persönlichkeiten der Angeklagten H. und M. sowie der von ihnen jeweils verübten Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller subjektiven und objektiven Umstände, aus welchen sich Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gefährlichkeit ergeben, führt für beide zu dem Ergebnis, dass sie jeweils aufgrund eines vorliegenden Hangs zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich sind.
671Ihre Überzeugung, dass bei dem Angeklagten H. ein solcher Hang vorliegt, stützt die Kammer insbesondere auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen ####. Die Sachverständige #### ist unter eingehender Befassung mit der Biographie des Angeklagten H., seinem Werdegang, seiner Persönlichkeitsstruktur, seiner strafrechtlichen Vergangenheit und seiner Vollzugsgeschichte sowie ferner unter Berücksichtigung seiner im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden Taten und deren Hintergrund und Begleitumstände in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zu der Einschätzung gelangt, dass bei ihm auch heute noch ein „Hang“ im Sinne einer festverwurzelten Neigung und individuellen Disposition zur Begehung von Rechtsbrüchen in Form von schweren Straftaten besteht. Die Sachverständige hat den Angeklagten am #### eingehend in der Justizvollzugsanstalt D. exploriert unter Führung eines semistrukturierten Interviews der PCL-SV. Ferner hatte die Sachverständige bis zur Erstattung ihres mündlichen Gutachtens am 29. Hauptverhandlungstag ausführlich Gelegenheit zur weitergehenden Beobachtung und Befragung des Angeklagten H.. Die Sachverständige hat ihr Gutachten des Weiteren auf die Vorstrafakten des Angeklagten H., einschließlich der in jenen Verfahren erstatteten Vorgutachten, gestützt sowie auf die von ihr angeforderte Gefangenenpersonalakte sowie eigene und von dem Sachverständigen #### durchgeführte testpsychologische Zusatzbegutachtungen. Auf dieser Grundlage hat die Sachverständige #### ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten H. die klassische Struktur einer psychopathologischen Persönlichkeit zeige bei nicht eingeschränkter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Diese Persönlichkeitsstruktur habe sich bei dem Angeklagten H. bereits früh in der Adoleszenz herausgebildet und sei bis heute chronisch persistierend. Die zur Diagnose (mit-) herangezogene Hare-Psychopathie-Checkliste (PCL) sowohl in der Kurzfassung (short version) mit 12 Items als auch in der Langfassung mit 20 Items habe mit Gesamtscorewerten von 20 bzw. 30 sehr deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer Psychopathologie ergeben. Die psychopathologische Persönlichkeit zeichne sich unter anderem dadurch aus, dass der Angeklagte H. einen Mangel an Gewissensbissen bei Verantwortungslosigkeit bzw. mangelnder Bereitschaft, Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen, zeige gepaart mit Oberflächlichkeit der Gefühle, einem Mangel an Empathie und bereits früh in der Biographie auftretenden Verhaltensauffälligkeiten und kriminellen Aktivitäten. Die Sachverständige Dr. Rauch, die in diesem Zusammenhang betonte, dass sie und der als testpsychologischer Zusatzgutachter eingeschaltete Sachverständige #### bei der Auswertung der Psychopathie-Checkliste zu lediglich geringfügig abweichenden Beurteilungen bei dem Angeklagten H. gekommen seien, hat darüber hinaus ausgeführt, dass bei dem Angeklagten H. auffällig seien seine betrügerisch-manipulativen Handlungsweisen, sein übersteigertes Selbstwertgefühl, seine Neigung zu impulsiven Augenblicksreaktionen und seine schlechte Verhaltenssteuerung bei geringer Frustrationstoleranz. Menschen mit einem solch hohen Psychopathiewert weisen nach Darstellung der Sachverständigen #### einen signifikant erfüllten Risikofaktor auf für Kriminalität und Gewaltanwendung bei gleichzeitiger Rückfallhäufigkeit. Dabei ist der Angeklagte H. nach den Ausführungen der Sachverständigen #### durchaus in der Lage, sich andererseits gegenüber bestimmten Personen, die von ihm idealisiert werden, loyal, zugewandt und empathisch zu verhalten, wenn er es für richtig oder wichtig halte. Die bei ihm ebenfalls erhöhten Hypomanie- und Paranoia-Werte führten – so die Sachverständige - zu Fremdzuweisungen von Schuld, Spaltungen von Menschen bzw. Umständen in Gut und Böse bei angespannter, ruheloser und häufig frustrierter Persönlichkeit.
672Die Sachverständige #### hat des Weiteren ausgeführt, dass die von den psychiatrischen Sachverständigen #### allgemein entwickelten Kriterien für die Beschreibung eines Hangtäters, nämlich externale Schuldzuweisungen, zustimmende Haltung zur Delinquenz, fehlende psychosoziale Auslösefaktoren bzw. begünstigende Konfliktsituationen, Überwiegen der delinquenten Phasen gegenüber den nicht delinquenten Phasen, progrediente Rückfallneigung und aktive Gestaltung der Tat bzw. Tatumstände bei dem Angeklagten H. insgesamt gegeben seien.
673Die Sachverständige #### hat bei ihrer Bewertung das bisherige strafrechtliche Auftreten des Angeklagten H. gewürdigt sowie die ihn betreffenden früheren psychiatrischen Sachverständigengutachten des Sachverständigen #### aus dem Jahre 1992 (Vorstrafe Nr. 13) sowie des Sachverständigen #### aus dem Jahre 1993 (Vorstrafe Nr. 14) mitberücksichtigt.
674Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die bisher von H. begangenen Straftaten sich als Symptomtaten für seinen Hang zur Begehung von Straftaten darstellen. Abgesehen von der Vorstrafe Nr. 12 (Amtsgericht ####) handele es sich bei den seit 1980 - der Angeklagte war 21 Jahre alt - begangenen Straftaten um Taten schwerer Gewaltkriminalität, nämlich schwerer Raubtaten, Verabredung zu einem Verbrechen der Geiselnahme, Geiselnahme, Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung sowie gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und schließlich Versuch eines tateinheitlich begangenen zweifachen Mordes mit Gefangenenmeuterei, erpresserischem Menschenraub, Geiselnahme und versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Dabei hätten sich in der Vergangenheit - bis zur letzten Vorverurteilung Ende 1993 - die vom Angeklagten H. begangenen Straftaten nach Schwere und Intensität gesteigert, bis in der #### mit äußerster Brutalität und Menschenverachtung von dem Angeklagten H. und seinem damaligen Mittäter #### gegenüber den damaligen Geiseln vorgegangen wurde. Auch sei der Angeklagte H. nach seiner (letztmaligen) bedingten Haftentlassung am #### bereits nach kurzer Zeit - am #### - wieder straffällig geworden, was zeige, dass er nicht in der Lage gewesen sei, den Anforderungen für ein Leben in Freiheit gerecht zu werden. Da der Angeklagte H. sich seither in ununterbrochener Strafhaft befinde, ist die Sachverständige der Überzeugung, dass er auch bei einer Haftentlassung im jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage wäre, ein Leben in Freiheit zu führen, ohne wieder in gravierender Weise straffällig zu werden. Auch bei seiner letzten Haftentlassung seien die von dem Angeklagten H. aufrecht erhaltenen sozialen Beziehungen zu Familienangehörigen und seiner langjährigen Freundin, der Zeugin ####, nicht geeignet gewesen, ihn von der Begehung weiterer gravierender Straftaten abzuhalten.
675Die Sachverständige #### hat die aus den früheren Straftaten des Angeklagten H. zu ziehenden Schlüsse in Bezug gesetzt zu seinen zuletzt begangenen Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Sie hat dabei nicht verkannt, dass dem Angeklagten seit seiner Straftat vom 30.06.1992, die zur Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe führte, im Strafvollzug über lange Jahre hinweg eine gewisse Anpassung gelungen sei, wobei seine Impulsivität und Aggressivität abgenommen hätten und er sich bis zu seiner Flucht straffrei verhalten habe. Dies ist nach ihrer Einschätzung indes kein Gesichtspunkt, der auf eine grundlegende Veränderung der Persönlichkeitsstruktur und individuellen Disposition des Angeklagten H. hinweise. Vielmehr habe – so die Sachverständige – der Angeklagte durch die neuerlichen Taten, die er anlässlich bzw. auf der Flucht Ende #### begangen habe, unter Beweis gestellt, dass er nach wie vor die in seiner Persönlichkeit liegende Neigung und Disposition zu schweren Straftaten zum Nachteil beliebiger Opfer nicht abgelegt habe, sondern weiterhin bereit sei, die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse und Interessen. in den Vordergrund zu stellen und den Rechtsgütern anderer Personen im Bedarfsfall überzuordnen. Die neuerlichen Taten seien auch nicht etwa aus einer hochspezifischen, ganz besonderen Situation heraus begangen worden, sondern aus der bewusst getroffenen Entscheidung, die aus bestimmten Motiven unternommene, bereits gelungene Flucht erfolgreich fortzusetzen. Es sei zwar zu berücksichtigen, dass der Angeklagte H. sich bemüht habe, die Opfer der neuerlichen Taten möglichst schonend zu behandeln, worin ein deutlicher Unterschied zu seinem Verhalten bei dem Ausbruchsversuch Mitte 1992 liege. Aber dies vermöge – so die Sachverständige – nichts daran zu ändern, dass er nach wie vor die verwurzelte Neigung habe, schwere Straftaten zu begehen, durch die die Opfer jedenfalls psychisch schwer geschädigt würden.
676Die Sachverständige #### schätzt den Angeklagten H. aufgrund des von ihr bejahten Hangs zu erheblichen Straftaten weiterhin als für die Allgemeinheit gefährlich ein. Nach ihrer Auffassung besteht, da eine grundlegende Veränderung seiner Persönlichkeitsstruktur und individuellen Disposition bisher nicht eingetreten und auch nicht abzusehen sei, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bei unveränderter, jedenfalls aus seiner Sicht nicht günstiger gewordenen Vollzugssituation und fortbestehender Frustration, Wut und Enttäuschung darüber bei unklarer zeitlicher Entlassungsperspektive in Zukunft erneut Fluchtversuche unternehmen und im Zusammenhang damit wiederum schwere Straftaten vergleichbar den hier abzuurteilenden begehen wird.
677Die Strafkammer hat nach eigener Würdigung keine Bedenken, dieser Beurteilung der psychiatrischen Sachverständigen #### insgesamt zu folgen. Ihre Ausführungen sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Verstöße gegen fachliche Grundsätze oder Widersprüche sind nicht erkennbar. Die Sachverständige ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Sie hat die Grundlagen für ihre Beurteilung sorgfältig recherchiert und wissenschaftlich fundiert.
678Soweit seitens des Angeklagten H. und seiner Verteidigung gegen die Einschätzung der Sachverständigen eingewendet worden ist, ein verfestigter Hang zu erheblichen Straftaten und eine daraus resultierende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit könne bei ihm heute nicht mehr bejaht werden, nachdem er sich nach seiner Verurteilung Ende 1993 bis zu seiner Flucht am #### rund 16 Jahre lang im Strafvollzug straffrei verhalten habe, wobei man ihm durchaus Fortschritte bescheinigt habe, und weil er sich gegenüber den Opfern der auf der Flucht begangenen Straftaten so schonend wie möglich verhalten habe, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Sichtweise verkennt nämlich die Tragweite der Geschehnisse Ende #### und verharmlost die von dem Angeklagten H. begangenen neuerlichen Straftaten. Zwar hat der Angeklagte H. sich nach seiner Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe über viele Jahre straffrei verhalten, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass er sich in dieser Zeit durchgängig im Strafvollzug befand. Als indes im Verlauf des Jahres 2009 Frust, Wut und Enttäuschung über seine Behandlung im Strafvollzug und die Haftbedingungen und mangelnden Perspektiven in der Justizvollzugsanstalt A. groß geworden waren, machte sich bei dem Angeklagten H. ein starker Freiheitsdrang breit und er entschloss sich gemeinsam mit dem Angeklagten M. zur Flucht, nachdem sie in dem Angeklagten K. einen Beamten gefunden hatten, der bereit war, ihnen dabei zu helfen. Bis hierhin hatten sich die Angeklagten H. und M. nicht strafbar gemacht, wobei es geblieben wäre, wenn sie einfach aus der Haftanstalt geflohen wären, ohne dabei auf der weiteren Flucht unbeteiligte und beliebige Menschen als Opfer zur Erreichung ihrer Ziele mit einzubeziehen. Aber dazu waren sie beide nicht bereit. Schon zu Beginn der Flucht nutzten sie noch vor Verlassen der Anstalt die sich bietende Gelegenheit aus, den von ihnen in der Transportschleuse überwältigten und gefesselten Zeugen #### zu berauben. Bei diesem schweren Raub blieb es nicht. H. und M. ließen sich von K. mit zwei scharfen Pistolen und Munition ausstatten und setzten diese Waffen draußen schon bald auch ein, um den Zeugen A. in ihre Gewalt zu bringen. Nachdem sie realisiert hatten, dass sie die Fahrt in dessen Taxi nicht mehr als „normale“ Taxifahrt auf der Autobahn fortsetzen konnten, zögerten sie nicht, den Zeugen zum Opfer einer schweren räuberischen Erpressung und dann auch einer Geiselnahme zu machen. Auch hier wiederum stellten die beiden ihre Bedürfnisse wieder in den Vordergrund. Ähnlich verhielt es sich am nächsten Tag in K. mit der Zeugen ####. Als die Angeklagten H. und M. nicht mehr weiterwussten und es ihnen nicht gelungen war, in K. ein Auto zu stehlen, hielten sie gezielt Ausschau nach einem Fahrzeug, um es nebst Fahrer unter Waffeneinsatz in ihre Gewalt zu bringen und K. verlassen zu können. Auch hier wurde wieder ein zufällig ihren Weg kreuzendes Opfer für die Bedürfnisse und Ziele von H. und M. „instrumentalisiert“. Ähnliches geschah am nächsten Tag in E.. Auch dort wussten die beiden Angeklagten sich wiederum nicht mehr anders zu helfen, als unbeteiligte Menschen, erneut unter Einsatz der Waffen, in ihre Gewalt zu bringen, um sich einerseits vor der Polizei zu verstecken, sich andererseits aber auch beherbergen und versorgen zu lassen. Die sich bietende Gelegenheit ergriffen H. und M. ohne zu zögern, wobei sie ihren eigenen Bedürfnissen den Vorrang vor den Rechtsgütern der Eheleute #### einräumten, deren Freiheit und Eigentum sie wie selbstverständlich für sich in Anspruch nahmen.
679Auch wenn festzustellen ist, dass der Angeklagte H., wie auch M., bemüht war, die Opfer möglichst schonend zu behandeln, was insbesondere für die Zeugin #### und die Eheleute #### gilt, so darf dies nicht von der Erkenntnis ablenken, dass es sich bei den begangenen Straftaten zum Nachteil ####, A., #### und #### nicht nur um „erhebliche“ Straftaten gehandelt hat, durch die die Opfer jedenfalls seelisch schwer geschädigt werden, sondern sogar um „schwere“ Straftaten, die grundsätzlich jeweils mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedroht sind. Diese Taten haben zwar einen geringeren Unrechtsgehalt als das versuchte Tötungsdelikt, wegen dessen. der Angeklagte H. Ende 1993 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Indes reichen sie als Anlasstaten für die Anordnung von Sicherungsverwahrung ohne Weiteres aus. Die Einschätzung der Sachverständigen ####, dass der Angeklagte H. durch seine neuerlichen Straftaten gezeigt hat, dass er trotz des langjährigen Strafvollzugs nach wie vor eine fest verwurzelte Neigung zu gravierenden Straftaten hat und angesichts der Beliebigkeit der in Betracht kommenden Tatopfer deshalb auch heute noch für die Allgemeinheit gefährlich ist, ist plausibel und wird von der Kammer geteilt.
680Ihre Überzeugung, dass bei dem Angeklagten M. ein Hang im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB neue Fassung (bzw. Nr. 3 alte Fassung) vorliegt, stützt die Kammer insbesondere auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen ####. Die Sachverständige #### hat sich ausführlich mit der Biographie des Angeklagten M., seinem Werdegang, seiner Persönlichkeitsstruktur, seiner strafrechtlichen Vergangenheit und seiner Vollzugsgeschichte befasst. Unter weiterer Berücksichtigung seiner im vorliegenden Verfahren zur Aburteilung kommenden Straftaten und deren Hintergrund und Begleitumstände ist sie mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung zu der Einschätzung gelangt, dass bei dem Angeklagten auch gegenwärtig noch ein „Hang“ im Sinne einer festverwurzelten Neigung und individuellen Disposition zur Begehung von schweren Straftaten besteht. Die Sachverständige hat den Angeklagten M. aufgrund seiner im Vorfeld der Hauptverhandlung bestehenden Weigerung zunächst nicht explorieren können, hatte aber bis zur Erstattung ihres mündlichen Gutachtens am 30. Hauptverhandlungstag während der vorhergehenden Hauptverhandlungstage ausführlich Gelegenheit zur intensiven Beobachtung und Befragung des Angeklagten M.. Die Sachverständige hat ihr Gutachten des Weiteren gestützt auf die Vorstrafakten des Angeklagten M., einschließlich eines in einem früheren Verfahren erstatteten Vorgutachten, sowie auf die von ihr angeforderte Gefangenenpersonal- und Gesundheitsakte sowie auf die von dem Sachverständigen #### erstatteten testpsychologischen Zusatzgutachten. Nach der nachträglichen Erteilung des Einverständnisses des Angeklagten M. mit einer Exploration hat die Sachverständige diese durchgeführt und sodann am 34. Hauptverhandlungstag in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme keine Veranlassung gesehen, von ihrer bereits zuvor am 30. Hauptverhandlungstag abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme abzuweichen. Die psychiatrische Sachverständige hat in ihrem Gutachten ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten M. unter Berücksichtigung des Lebenslängsschnittes eine dissoziale/antisoziale Persönlichkeitsstruktur zeige bei nicht eingeschränkter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Diese Persönlichkeitsstruktur habe sich bei dem Angeklagten M. bereits in der Kindheit/Adoleszenz herausgebildet. Ursache dafür seien gewesen ungünstige familiäre Verhältnisse mit einer überforderten Mutter und einem überstrengen Stiefvater sowie schwierige schulische und soziale Umstände aufgrund der von dem Angeklagten M. in seiner Familie allein erlernten polnischen Sprache sowie wiederholter Heimaufenthalte aus verschiedenen Gründen. Diese Sozialisationsdefizite hätten bereits in der Kindheit und der Adoleszenz des Angeklagten dazu geführt, dass dieser Autorität nicht anerkannt habe und es bereits im Alter von 14/15 Jahren wegen Körperverletzung und Diebstahls zu einem ersten Jugendstrafverfahren gekommen sei und daran anschließend zu weiteren fünf Verfahren wegen teilweise zahlreicher Fälle von Diebstahl (teilweise im besonders schweren Fall) bis 1983, mithin bis zum 21. Lebensjahr des Angeklagten M.. Der Angeklagte M. zeige eine Identifikation mit dem Bild des Straftäters, er sei ein rational denkender Mensch mit verengtem Normensystem. Dabei habe der Angeklagte M. bei einer Robustheit seiner psychischen Persönlichkeit ein breites Verhaltensspektrum und die Fähigkeit, durch verschiedene Copingstrategien bei geringer vegetativer Erregbarkeit von ihm empfundene Defizite auszugleichen; auch sei er durchaus fähig zu angepasstem, norm- und regelkonformem Verhalten, wenn ihm dies vorteilhaft erscheine, bei andererseits aber auch gegebener Bereitschaft zu delinquentem und gewaltbereitem Verhalten. Dabei handelt es sich nach den Ausführungen der Sachverständigen um historisch überdauernde Items, die zur Persönlichkeit des Angeklagten M. dazu gehörten. Die Sachverständige #### hat zur Begründung ihrer Einschätzung sich auch intensiv mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen #### in dem Strafverfahren Landgericht #### auseinandergesetzt und mit der dort von diesem seinerzeit durchgeführten Exploration des Angeklagten M.. In seinem Gutachten hatte der Sachverständige #### damals bei dem Angeklagten M. eine antisoziale/dissoziale Persönlichkeitsstruktur festgestellt und die Kriminalprognose des Angeklagten M. als eindeutig ungünstig angesehen, da sein bisheriger Lebensweg, geprägt von gehäuften sozialen Auffälligkeiten, insbesondere den früh begonnenen kriminellen Aktivitäten sowie seiner positiven inneren Einstellung zu Straftaten, dafür spreche, dass er auch in Zukunft Gewalttaten zur Befriedigung eigener Bedürfnisse begehen werde. Die Sachverständige #### hat sich dieser Einschätzung von #### in dem früheren Verfahren gegen den Angeklagten M. als auch gegenwärtig noch fortbestehende psychiatrische Einschätzung und Prognose angeschlossen. Dazu führte sie des Weiteren aus, dass diese Bewertung auch bestätigt werde durch die von #### vorgenommene Auswertung der testpsychologischen Zusatzgutachten, die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbewertung mit heranzuziehen seien. Der Sachverständige ####, der seitens der Kammer ebenfalls eingehend befragt worden ist, hat in seinem Gutachten dargestellt, dass sich bei dem Angeklagten M. bei dem MMPI Saarbrücken-Test akzentuierte Werte in Psychopathie und Hysteriewert ergeben hätten und bei einer Hare-Psychopathie-Checkliste ein Gesamtscore von 24 Punkten erzielt worden sei, der auf psychopathische Verhaltens- und Erlebnistendenzen mit einer akzentuierten Gewaltbereitschaft und Auffälligkeiten vorwiegend im Bereich der Lebensgestaltung und der früh einsetzenden dissozialen Entwicklung hinweise. Auch der bei dem Angeklagten M. von #### ermittelte Gesamtscore von 13 bei der HCR-20-Checkliste weise gleichermaßen auf ein erhöhtes individuelles Rückfallrisiko für zukünftige Gewaltdelinquenz hin. Zusammenfassend hat die Sachverständige #### dargelegt, dass aufgrund des biographischen Längsschnitts und der Persönlichkeitsquerschnittsdiagnose eine antisoziale Persönlichkeitsstruktur bei dem Angeklagten M. vorliege, mithin eine festverwurzelte Neigung, Straftaten wie die in der Vergangenheit abgeurteilten und die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden zu begehen, und zwar auch in Zukunft. Ein angepasstes und beanstandungsfreies Vollzugsverhalten, wie es in den zurückliegenden Jahren, insbesondere zuletzt in der Justizvollzugsanstalt A. von dem Angeklagten M. gezeigt worden sei, ist nach den Ausführungen der Sachverständigen für die Frage der Legalprognose ein nur wenig aussagekräftiges Kriterium. Vielmehr zeigten gerade die im vorliegenden Verfahren abzuurteilenden und von dem Angeklagten M. eingestandenen Straftaten, dass er sich trotz allem wieder aus einer ichsynthonen Einstellung heraus zu delinquentem Verhalten in Form gravierender Straftaten entschieden habe, um seine Bedürfnisse und Ziele, nämlich ein Leben in Freiheit nach erfolgreicher Flucht, durchzusetzen. Dieser Rückfall in alte Verhaltensmuster stelle einen signifikanten Abbruch der vor der Flucht zuletzt in Gang gesetzten positiven Entwicklung dar und belege, dass es dem Angeklagten M. trotz jahrelangen regelkonformen und straffreien Verhaltens im Strafvollzug nicht gelungen sei, seine Neigung zu schweren Straftaten abzulegen, von deren fester Verwurzelung in seiner Persönlichkeit vielmehr auszugehen sei. Mit Blick auf die jüngste Entwicklung müsse auch für die Zukunft die Rückfallwahrscheinlichkeit als hoch eingestuft werden, so dass der Angeklagte M. für die Allgemeinheit gefährlich sei.
681Die Kammer folgt dieser Beurteilung der Sachverständigen #### nach eigener umfassender Würdigung. Die Ausführungen der Sachverständigen #### sind schlüssig und überzeugend sowie frei von Widersprüchen. Verstöße gegen fachliche Grundsätze sind nicht erkennbar. Die Sachverständige ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat die Grundlagen für ihre Beurteilung sorgfältig recherchiert und auch wissenschaftlich fundiert.
682Die Sachverständige hat sowohl das frühere strafrechtliche Auftreten des Angeklagten M. als auch seine neuerlichen Straftaten in ihre Bewertung einbezogen. Auch die Kammer ist der Auffassung, dass seine früheren Taten wie auch die jetzigen Anlasstaten sich als Symptomtaten für seinen Hang zur Begehung von schweren Straftaten darstellen. Nach den bereits erwähnten Vorstrafen Nr. 1 bis 6 jeweils wegen auch mehrfacher Straftaten des Diebstahls (auch im besonders schweren Fall) hat sich der Angeklagte M. mit der Vorverurteilung Nr. 7 (schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall versucht) und der Verurteilung Nr. 8 (gemeinschaftlicher Mord und schwere räuberische Erpressung in drei Fällen) Straftaten schwerer und schwerster Kriminalität strafbar gemacht. Dabei haben sich in der Vergangenheit die von dem Angeklagten M. begangenen Straftaten nach Erreichen des Erwachsenenalters nach Schwere und Intensität gesteigert bei hoher Rückfallgeschwindigkeit, bis dann in der Tat vom #### von dem Angeklagten M. mit äußerster Brutalität und Menschenverachtung das Opfer Saunders unter Erfüllung zweier Mordmerkmale getötet wurde.
683Auch bei seinen vorliegend abgeurteilten Anlasstaten handelt es sich überwiegend wiederum um schwere Straftaten, nämlich schweren Raub zum Nachteil des Geschädigten ####, schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit Geiselnahme zum Nachteil des Geschädigten A., schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit erpresserischen Menschenraub zum Nachteil der Geschädigten #### und erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Geiselnahme zum Nachteil der geschädigten Zeugen #### (in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz). Zwar hat die Kammer in diesem Zusammenhang berücksichtigt, dass der Angeklagte M. wie auch der Angeklagte H. den Geschädigten in den vorliegenden Fällen keinen körperlichen Schaden zugefügt hat und dies auch nicht gewollt hat, sie sich gegenüber den Geschädigten #### und #### auch bereits während der Taten wiederholt entschuldigt und sich bemüht haben, ihre Opfer zu beruhigen und ihnen etwas von ihrer Angst zu nehmen. Die Kammer hat zur Kenntnis genommen, dass sowohl der Angeklagte H. als auch der Angeklagte M. sich bemüht haben, die geschädigten Opfer aus ihrer Sicht nicht mehr als nötig zu belasten, und sie nicht mit der Rücksichtslosigkeit und Brutalität vorgegangen sind, wie es bei einer der Taten aus der letzten Vorverurteilung speziell bei dem Angeklagten M. der Fall gewesen war und wie es ihnen auch in den hier abgeurteilten Fällen möglich gewesen wäre, da sie beide im Besitz schussbereiter Waffen waren. Aber auch in den hier abgeurteilten Fällen sind die Opfer der Angeklagten in erhebliche Angst und psychische Belastungen - teilweise noch zurzeit der Hauptverhandlung andauernd - versetzt und von ihnen dahingehend instrumentalisiert worden, ihren Ausbruch aus der Justizvollzugsanstalt sowie daran anschließend eine erfolgreiche Weiterflucht zu realisieren. Auch der Angeklagte M. hat dabei nicht gezögert, seine Bedürfnisse und Ziele in den Vordergrund zu stellen und ihnen die Rechtsgüter der beliebigen Opfer unterzuordnen. Insofern kann Bezug genommen werden auf die obigen Ausführungen bezüglich des Angeklagten H..
684Mithin liegen insgesamt die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB alte und neue Fassung vor bezüglich beider Angeklagten H. und M.. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung steht auch im Hinblick insbesondere auf die Anzahl und Schwere der Straftaten beider Angeklagten und des damit zusammenhängenden Grades der Gefahr für die Allgemeinheit nicht außer Verhältnis zu ihrem Anlass. Dabei verkennt die Kammer nicht die Schwere der die Angeklagten H. und M. treffenden Folgen einer (erneuten) Anordnung der Sicherungsverwahrung. Indes steht kein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel zur Verfügung, um die Angeklagten zum Schutz der Allgemeinheit von weiteren schweren Straftaten abzuhalten, wie sie von ihnen bisher begangen worden sind und auch in Zukunft zu erwarten sind. Ein bloßer Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 a StGB alte Fassung bzw. § 66 a StGB neue Fassung ist nicht möglich, da für beide Angeklagten mit hinreichender Sicherheit festzustellen ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB alte Fassung bzw. des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB neue Fassung vorliegen. Die Kammer hat nicht den dringenden Appell der Angeklagten H. und M. und ihrer Verteidiger überhört, dass das Gericht ihnen doch mit dem zu sprechenden Urteil Hoffnung und eine Perspektive lassen möge, was bei der Anordnung einer zweiten Sicherungsverwahrung nicht mehr der Fall sei, weil man dann davon ausgehen müsse, im Gefängnis zu sterben. Dem Gericht sind indes durch das Gesetz Grenzen gesetzt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB liegt nicht im Ermessen des Gerichts, sondern ist, wenn - wie hier - die Voraussetzungen vorliegen, zwingend geboten. Das gilt nicht nur für die erste, sondern auch für weitere Sicherungsverwahrungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf allerdings die Anordnung einer zweiten Sicherungsverwahrung einer besonders sorgfältigen Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Aber dies vermag hier weder für den Angeklagten H. noch für den Angeklagten M. ein Absehen von der Anordnung einer solchen zweiten Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen. Denn beide werden hier nicht nur wegen einer, sondern wegen vier schwerer Straftaten verurteilt, und zwar zu hohen Gesamtfreiheitsstrafen von zehn Jahren bzw. zehneinhalb Jahren, soweit es den Angeklagten M. anbetrifft, der noch ein fünftes Delikt begangen hat. Bei dieser Konstellation kann der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu Gunsten eines der beiden Angeklagten streiten.
685VII.
686Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht hinsichtlich der Angeklagten H. und M. auf den §§ 465, 472 StPO, hinsichtlich des Angeklagten K. auf den §§ 465, 467 StPO.
687Die Kostentragungspflicht des Angeklagten K. nimmt die Kammer in Höhe von zwei Dritteln der von ihm zu tragenden Kosten des Verfahrens und seiner eigenen notwendigen Auslagen an.
688#### #### ####
689####
690####
691Justizobersekretärin
692als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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