Urteil vom Landgericht Aachen - 5 S 156/10
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 02.08.2010 - 120 C 157/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1
G r ü n d e
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig, da das Amtsgericht diese zugelassen hat (§ 511 Absatz 2 Nr. 2 ZPO). In der Sache hat sie auch Erfolg.
6Dem Kläger steht gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 VVG ein restlicher Schadensersatzanspruch aufgrund des Verkehrsunfalles vom 18.02.2009 gegen die Beklagte nicht zu.
7Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Frage ist, ob der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Absatz 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien Fachwerkstatt" verweisen darf. Der Bundesgerichtshof hat sich mit dieser Frage in jüngster Zeit mehrfach auseinander gesetzt. Seine Rechtsprechung geht dahin, dass der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres erreichbaren Fachwerkstatt verweisen darf, er dann aber darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Ist von der mühelosen Erreichbarkeit und entsprechendem Qualitätsstandard auszugehen, ist es Sache des Geschädigten darzulegen, dass ihm gleichwohl die Inanspruchnahme der benannten Werkstatt unzumutbar ist, zum Beispiel weil sein Fahrzeug noch keine drei Jahre alt oder zwar älter ist, aber regelmäßig in einer markengebunden Werkstatt gepflegt worden ist (BGH NJW 2010, 2941; NJW 2010, 2118; NJW 2010, 77).
8Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Die in den zuvor zitierten Entscheidungen dargelegten Gründe sind überzeugend und bedürfen keiner weiteren Vertiefung. Von der der Beklagten mithin eingeräumten Möglichkeit, den Kläger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit hinzuweisen, hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, so dass im Rahmen der Berechnung des dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schadens lediglich diejenigen Instand- setzungskosten in Ansatz gebracht werden können, die bei einer Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" entstanden wären.
9Zunächst ist festzuhalten, dass ein Verweis auf eine freie Fachwerkstatt vorliegend nicht schon deshalb unzulässig ist, weil deren Inanspruchnahme für den Kläger unzumutbar wäre. Hierfür hat dieser keinerlei Umstände dargelegt. Sein beschädigtes Fahrzeug war am Unfalltage mehr als 13 Jahre alt und es ist vom Kläger auch nicht dargelegt worden, dass es regelmäßig in einer markengebundenen Werkstatt gewartet worden ist.
10Im Rahmen der der Beklagten mithin grundsätzlich offen stehenden Verweisungs- möglichkeit hat diese zunächst hinreichend dargelegt, dass eine Reparatur in einer der von ihr benannten Werkstätten vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Sie hat ausgeführt, dass sämtliche Firmen Meisterbetriebe seien, die auf die Beseitigung von Unfallschäden an Fahrzeugen spezialisiert seien. Dabei würden die Reparaturen nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers durchgeführt und es kämen lediglich Original-Ersatzteile zum Einsatz. Im Übrigen werde auf die Reparatur eine mehrjährige Garantie gewährt. Diese Darlegungen der Beklagten, die vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden sind, reichen aus, um davon ausgehen zu können, dass die Reparatur in einer dieser Werkstätten vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
11Der Verweis auf die von der Beklagten genannten Werkstätten ist auch nicht deshalb unzulässig, weil diese nicht für den Kläger mühelos erreichbar seien. Zwei dieser Werkstätten sind in B, eine in B1 und eine in E gelegen. Die in B ansässigen Betriebe sind für den ebenfalls in B wohnenden Kläger ohnehin mühelos erreichbar. Im Übrigen hat die Klägerin vorgetragen, dass sämtliche Betriebe einen kostenlosen Hol- und Bringservice anböten, sodass selbst bei weiter entfernten Betrieben die Frage der Erreichbarkeit ohnehin nur noch eine untergeordnete Rolle spielt. Das diesbezügliche pauschale Bestreiten des Klägers ist im Übrigen ebenfalls nicht hinreichend.
12Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den von der Beklagten in Ansatz gebrachten Reparaturkosten nicht um die marktüblichen Preise eines Fachbetriebes handelt, sondern dass Sonderkonditionen zugrundegelegt worden sind, welche der Beklagten auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit den Werkstätten gewährt werden. Da die Beklagten in ihrem sogenannten "Premium-Check" im Einzelnen aufgeführt hat, wie sich die von ihr ermittelten Reparaturkosten der Fachbetriebe darstellen, insbesondere die Lohnkosten aufgelistet sind, hätte es den Beklagten oblegen, darzutun, dass es sich hierbei um Sonderkonditionen handelt, zumal die in Ansatz gebrachten Beträge keineswegs übermäßig niedrig erscheinen (vgl. BGH NJW 2010, 2118). Das bloße pauschale Bestreiten, dass es sich um marktgerechte Preise handele, reicht insofern nicht aus.
13Soweit der Kläger im Übrigen beanstandet, dass die Beklagte keine detaillierten Kostenvoranschläge der von ihr genannten Reparaturbetriebe vorgelegt habe, ist dies unbeachtlich, denn hierzu ist die Beklagte allenfalls dann verpflichtet, wenn die von ihr genannten Reparaturkosten nicht auf marktüblichen Preisen beruhen (vgl. BGH NJW 2010, 2941). Hiervon kann indes aufgrund der obigen Ausführungen nicht ausgegangen werden.
14Mithin war der Berufung stattzugeben und die Klage abzuweisen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
16Berufungsstreitwert: 440,01 €.
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O | N | X |
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