Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 367/10
Tenor
Der Beklagte wird verurteit, an die Klägerin 22,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervation trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt die Zahlung eines zahnärztlichen Honorars aus abgetretenem Recht.
3Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Einziehung ärztlicher Forderungen.
4Der Beklagte befand sich vom 28.05.2009 bis zum 17.12.2009 in zahnärztlicher Behandlung der Dres. C und E in I. Der Beklagte ist bei der Streitverkündeten privat krankenversichert.
5Honoraransprüche aus dieser zahnärztlichen Behandlung traten die Behandler an die Klägerin ab. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 30.01.2009 sein Einverständnis zur Abtretung.
6Mit Schreiben vom 04.01.2010 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 17.946,87 € in Rechnung. In dem Schreiben werden die erbrachten Leistungen, die von dem Beklagten unstreitig erbracht wurden, aufgelistet.
7Am 08.02.2010 zahlte der Beklagte an die Klägerin einen Betrag von 12.125,96 €.
8Mit Schreiben vom 09.02.2010, das mit "1. Mahnung" überschrieben ist, erinnerte die
9Klägerin den Beklagten an die Zahlung des offenen Betrags. Mit Schreiben vom 11.02.2010 teilte die Streitverkündete der Klägerin mit, dass die Rechnung vom 04.01.2010 überhöht sei.
10Am 04.03.2010 stornierte die Zahnarztpraxis einen Teil der Rechnung in Höhe von 55,00 €.
11Mit Schreiben vom 24.03.2010 erfolgte eine weitere Erinnerung der Klägerin. Hierbei wurde die Korrektur des Rechnungsbetrags zugunsten des Beklagten von 55,- € berücksichtigt und dem Kläger eine Mahngebühr von 6,50 € berechnet.
12Am 13.04.2010 zahlte der Beklagte weitere 162,35 € an die Klägerin.
13Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.04.2010 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von 5.610,06 € sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 459,40 € bis zum 26.04.2010 auf.
14Die Klägerin trägt vor, die in Rechnung gestellten Beträge seien angemessen. Dies ergebe sich daraus, dass die Abrechnung – was unstreitig ist – unter Zugrundelegung der Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) erfolgt sei.
15Die Klägerin hat zunächst beantragt hat, den Beklagten zur Zahlung von 5.603,56 € zuzüglich Verzugszinsen und vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren zu verurteilen. Nachdem zwischen den Parteien Einigkeit darüber entstanden ist, dass bezüglich der Leistungsziffer GOÄ 2675 der Rechnung vom 04.01.2010 eine Kürzung um 55,73 € vorzunehmen ist, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 17.11.2010 in dieser Höhe zurückgenommen und beantragt nunmehr,
16den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.547,83 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz hieraus ab dem 20.02.2010 sowie weitere 465,90 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 459,40 € ab dem 27.04.2010 zu zahlen.
17Der Beklage und die Streitverkündete beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Der Beklagte trägt vor, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sich in der Einverständniserklärung kein konkreter Bezug auf die streitgegenständliche Behandlung finde.
20Die Rechnung sei bezüglich der zahntechnischen Leistungen überhöht. Maßgebend für die Frage der Angemessenheit der Rechnungsbeträge sei angesichts des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Patienten das Bundeseinheitliche Verzeichnis der abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (BEL). Unter Zugrundelegung dieser Liste sei das Honorar vollständig bezahlt.
21Auch die Streitverkündete trägt vor, die für zahntechnische Leistungen in Rechnung gestellten Beträge seien nicht angemessen. Die Materialkosten seien insgesamt um 5.525,19 € zu kürzen. Diese Kürzung ergebe sich aus der Orientierung an der BEL-Liste. Es sei auf die zahntechnischen Leistungen sogar ein im Vergleich zur BEL-Liste erhöhter Betrag an die Klägerin gezahlt worden.
22Zudem entfalle die Position GOZ 404 (22,64 €), da eine professionelle Zahnreinigung nur einmal im Jahr notwendig sei.
23Der Klage ist ein Mahnverfahren vorausgegangen. Dem Beklagten ist am 25.05.2010 ein Mahnbescheid über 5.603,56 € zugestellt worden.
24Die Streitverkündete ist mit Schriftsatz vom 12.10.2010 dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist ganz überwiegend unbegründet.
28A)
29Die Klägerin hat nach §§ 611 BGB, 9 GOZ nur einen Anspruch auf Zahlung von 22,64 €.
30I.
31Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Infolge der Abtretungsvereinbarung zwischen dem behandelnden Zahnarzt und der Klägerin ist der Anspruch auf Zahlung des offenen Resthonorars nach § 398 BGB auf die Klägerin übergegangen.
32Es kann dahinstehen, ob das Einverständnis des Beklagten Voraussetzung für eine Abtretung des Honoraranspruchs ist. Denn aus dem Schreiben vom 30.01.2009 ergibt sich eine wirksame Einverständniserklärung des Beklagten. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Einverständniserklärung auf Honoraransprüche aus der streitgegenständlichen Behandlung bezog. Der Einwand des Beklagten, die Einverständniserklärung nehme nicht Bezug auf die streitgegenständliche Behandlung, geht ins Leere. Denn es fehlt jeglicher Vortrag dazu, auf welche andere Behandlung sich die Einverständniserklärung beziehen soll.
33II.
34Aus der unstreitigen zahnärztlichen Behandlung ist noch ein Zahnarzthonorar in Höhe von 22,64 € offen.
351.
36Ein Zahnarzthonoraranspruch ist nur in Höhe von 12.310,95 € entstanden.
37Der von der Zahnarztpraxis in Rechnung gestellte Betrag von 17.946,87 € ist um einen Betrag in Höhe von 5.635,92 € zu kürzen.
38a)
39Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Abrechnung der zahnärztlichen Leistungen ordnungsgemäß erfolgte.
40b)
41Hinsichtlich der zahntechnischen Leistungen durfte der Beklagte den Rechnungsbetrag um 5.525,19 € kürzen.
42Die Vergütung für zahntechnischen Leistungen richtet sich nach § 9 GOZ, d.h. der Zahnarzt kann die angemessenen Kosten berechnen.
43Unter Zugrundelegung der sogenannten BEL-Liste ist eine Kürzung um einen Betrag von 5.525,19 € berechtigt. Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass sich der Rechnungsbetrag bei einer Orientierung an der BEL-Liste in dieser Höhe reduziert.
44Für die Abrechnung zahntechnischer Leistungen ist grundsätzlich auch die BEL-Liste heranzuziehen. Die Kammer schließt sich insoweit der Ansicht des OLG Köln (vgl. Urteil v. 30.09.1998 – 5 U 168/96 = r + s 1999, 82 ff) an. Dieser Rechtsauffassung ist der Vorzug zu gewähren gegenüber der Ansicht, die Angemessenheit zahntechnischer Leistungen richte sich nach der BEB-Liste (so etwa OLG Düsseldorf VersR 1997, 217). Für ein Heranziehen der BEL-Liste spricht, dass nicht einzusehen ist, warum bei gleicher Laborleistung unterschiedliche Preise für Kassen- und Privatpatienten gerechtfertigt sein sollten (OLG Köln a.a.O). Wenn 90 % aller zahntechnischen Leistungen nach der BEL-Liste abgerechnet werden, dann bedeutet dies Verkehrsgeltung bei den beteiligten Kreisen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das nach der BEL-Liste zu entrichtende Entgelt nicht ausreichend wäre (OLG Köln a.a.O). Soweit die Gegenauffassung dagegen einwendet, es handele sich bei dem Marktsegment, in dem Leistungen für Privatpatienten erbracht werden, um einen eigenständig abgrenzbaren Bereich, für den sich eigene angemessene Preise entwickeln können (vgl. LG München NJOZ 2006, 4451, 4452), ist dem entgegenzuhalten, dass die Differenzierung der Vergütung allein nach dem Versichertenstatus des Patienten kein sachlicher Grund ist (vgl. LG Heidelberg VersR 2008, 911). Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Heilbehandlung der privat Versicherten im Allgemeinen weit umfangreicher ausfällt als bei gesetzlich Versicherten.
45Es besteht auch kein Anlass, von dem Grundsatz der Anwendung der BEL-Liste vorliegend abzuweichen. Dies wäre allenfalls zu erwägen, wenn der Leistungsumfang im Vergleich zu gesetzlich Versicherten besonders erhöht wäre. Hierfür fehlt es jedoch am Vortrag der Klägerin.
46c)
47Aus der unstreitigen Stornierung vom 04.03.2010 ergibt sich eine weitere Kürzung um 55,- €.
48d)
49Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass in Bezug auf die Position GOÄ 2675 eine weitere Kürzung um 55,73 € vorzunehmen war.
50e)
51Ein weiterer Abzug von 22,64 € in Bezug auf die Position GOZ 404 (professionelle Zahnreinigung) ist dagegen nicht gerechtfertigt.
52Hierbei kann dahinstehen, ob eine professionelle Zahnreinigung nur einmal im Jahr notwendig ist. Dies mag relevant sein für die Frage, ob die Streitverkündete als Krankenversicherung hierdurch entstandene Kosten zu tragen hat. Für den Honoraranspruch des Zahnarztes gegenüber seinem Patienten spielt es dagegen keine Rolle, ob diese Maßnahme zwingend notwendig gewesen ist. Hierfür reicht es aus, dass die Maßnahme durch den Zahnarzt durchgeführt wurde und für den Patienten von Nutzen gewesen ist. Dies ist vorliegend gegeben.
532.
54In Höhe von 12.288,31 € ist der Honoraranspruch durch die Zahlungen des Beklagten erloschen.
55B)
56Ein Zinsanspruch besteht nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 erst ab Zustellung des Mahnbescheids. Durch die erfolgten Mahnungen ist der Beklagte nicht in Verzug gesetzt worden, da jeweils eine weit übersetzte Forderung geltend gemacht wurde (vgl. Palandt/Grüneberg BGB, 70. Aufl., § 286 Rn. 20 m.w.N.).
57C)
58Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 BGB. Denn der Beklagte befand sich erst ab Zustellung des Mahnbescheids in Verzug.
59D)
60Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
61Streitwert: Bis zum 17.11.2010: 5.603,56 €
62Ab dem 18.11.2010: 5.547,83 €
63
D | C2 | T |
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Referenzen
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