Urteil vom Landgericht Aachen - 5 S 202/10

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 07.10.2010 - 120 C 310/10 - wird zurückgewiesen.

              Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

              Die Revision wird zugelassen.


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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.   

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