Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 303/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 21. Oktober 2009 – 18 K 421/02 – aufgehoben.
Der Zuschlag wird versagt.
Das Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Anordnungsbeschluss vom 6. Januar 2003 – 18 K 421/02 – wird gemäß § 765a ZPO auf unbestimmte Zeit einstweilen eingestellt.
Für den Fall der späteren Fortsetzung des Verfahrens wird das Vollstreckungsgericht angewiesen, einen Zuschlag nur zu erteilen, wenn entweder bei der Mutter der Beteiligten zu 1) keine Suizidgefahr mehr besteht, oder wenn sichergestellt ist, dass die Suizidgefahr zu diesem Zeitpunkt durch eine Unterbringung der Mutter der Schuldnerin nach Betreuungsrecht oder nach den Vorschriften des PsychKG NW abgewendet ist und diese Unterbringung nach den unten stehenden Ausführungen verhältnismäßig ist, oder wenn die Unterbringung vom Betreuungsgericht nach beiden Rechtsinstituten wegen Nichtbestehens einer Eigengefährdung abgelehnt wurde oder wenn die Unterbringung nach dem Betreuungsrecht vom Betreuungsgericht abgelehnt wurde und die für den Antrag auf Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG NW zuständige Behörde erklärt hat, zurzeit keinen diesbezüglichen Antrag stellen zu wollen.
Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt in jedem Falle nur auf Antrag.
Die Kosten des Verfahrens – einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens – trägt die Beteiligte zu 2).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Auf Antrag der Beteiligten zu 2) ordnete das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 6. Januar 2003 die Wiederversteigerung des oben näher bezeichneten Grundstücks an. Die Beteiligte zu 1) hatte das Eigentum an dem ursprünglich ihrer Mutter, Frau S1, gehörenden Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung durch den vollstreckbaren Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aachen vom 18. September 2002 – 18 K 120/01 – zu einem Meistgebot von 182.000,00 € erworben, das Meistgebot indes nicht bedienen können.
4Das Amtsgericht Aachen setzte im vorliegenden Verfahren den Verkehrswert der Immobilie auf 207.500,00 € fest und bestimmte Versteigerungstermin auf den 10. Dezember 2003. Dieser Termin führt indes nicht zur Erteilung des Zuschlags. Denn nachdem die Beteiligte zu 1) unter Vorlage ärztlicher Atteste die einstweilige Einstellung des Verfahrens mit der Begründung beantragt hatte, es bestehe im Falle der Fortführung des Versteigerungsverfahrens unmittelbare Gefahr für Leib und Leben ihrer Mutter, Frau S1, wurde das Verfahren auf Bewilligung der Beteiligten zu 2) einstweilen eingestellt.
5Auf Antrag der Beteiligten zu 2) setzte das Vollstreckungsgericht das Verfahren allerdings fort und bestimmte Termin zur Zwangsversteigerung nunmehr auf den 10. November 2004. In diesem Termin blieb die Beteiligte zu 2) Meistbietende. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) stellte jedoch erneut Schuldnerschutzantrag nach § 765a ZPO gestützt darauf, dass die Mutter der Schuldnerin für den Fall der Zuschlagserteilung suizidgefährdet sei. Das Amtsgericht Aachen wies den Antrag der Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 26. November 2004 zurück und erteilte der Beteiligten zu 2) den Zuschlag. Diesen hob allerdings auf sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) der Einzelrichter des Beschwerdegerichts durch Beschluss vom 2. Juni 2006 auf, nachdem zuvor ein Gutachten des Sachverständigen I1 eingeholt worden war.
6Auf Antrag der Beteiligten zu 2) wurde das Verfahren später fortgesetzt und das Amtsgericht bestimmte unter dem 17. April 2007 erneut Versteigerungstermin auf Mittwoch, den 8. August 2007 – 9:00 Uhr. Am 7. August 2007 stellt die Beteiligte zu 1) erneut Schuldnerschutzantrag und trug vor, ihre Mutter befinde sich – infolge der erneuten Terminbestimmung - seit 9 Wochen in stationärer Behandlung von I1 in den S2, sei aber noch nicht hinreichend stabilisiert worden, um eine Versteigerung des Grundstücks ertragen zu können. Im Versteigerungstermin am nächsten Tage blieb erneut die Beteiligte zu 2) Meistbietende mit einem Meistgebot von 145.250,00 €. Daraufhin erteilte das Amtsgericht Aachen durch Beschluss vom 21. August 2007 der Beteiligten zu 2) unter gleichzeitiger Zurückweisung des Schuldnerschutzantrages den Zuschlag und führt zur Begründung unter anderem aus, der Beteiligten zu 2) sei ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten, zumal sich die Mutter der Beteiligten zu 1) offensichtlich erst unter dem Druck des erneuten Versteigerungstermins in Behandlung begeben und zuvor keine ernsthaften Bemühungen um eine Verbesserung ihres Zustandes unternommen habe. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) erneut mit sofortiger Beschwerde vom 4. September 2007 mit dem Antrag, den Zuschlagsbeschluss aufzuheben und das Verfahren einstweilen einzustellen. Das Verfahren wurde auf die Kammer übertragen. Diese holte erneut ein Gutachten des Sachverständigen ‚ I1 ein und hob durch Beschluss vom 21. Juli 2008 (Bl. 480 d.A.) den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Aachen auf. Das Verfahren wurde für die Dauer von 3 Monaten einstweilen eingestellt. Gleichzeitig machte das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 1) zur Auflage, für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für ihre Mutter Sorge zu tragen, dies mit dem Ziel, dass für den Fall der Zuschlagserteilung durch eine geschlossene Unterbringung der Suizidgefahr entgegengewirkt werden könne. Zugleich wurde das Amtsgericht angewiesen, den Zuschlag nur zu erteilen, wenn sichergestellt sei, dass die Mutter der Beteiligten zu 1) nach Betreuungsrecht oder nach PsychKG NW untergebracht sei oder wenn das Vormundschaftsgericht eine Unterbringung nach beiden Rechtsinstituten abgelehnt habe.
7Auf Antrag der Beteiligten zu 2) setzte das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 2. September 2008 das vorliegende Versteigerungsverfahren fort. Entsprechend dem neuen Sachverständigengutachten zum Wert des Objekts des Sachverständigen P vom 4.5.2009, setzte das Amtsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Verkehrswert durch Beschluss vom 9.6.2009 auf 153.000 € fest (Bl. 551 d.A.). Neuer Versteigerungstermin wurde auf den 2.10.2009 bestimmt. Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht Aachen – Vormundschaftsgericht – durch Beschluss vom 25. März 2009 Herrn S3 in Alsdorf zum Betreuer der Frau S1 mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. In Vorbereitung des Versteigerungstermins schrieb das Amtsgericht Aachen - Vollstreckungsgericht – den Betreuer der Frau S1 dahingehend an, dass im vorliegenden Verfahren Zuschlag an den Meistbietenden nur dann erteilt werden dürfe, wenn Frau S1 entweder nach Betreuungsrecht untergebracht oder aber eine solche Betreuung durch das Vormundschaftsgericht abgelehnt worden sei; mit Rücksicht auf den anstehenden Versteigerungstermin werde er gebeten, die erforderlichen Schritte zu unternehmen (Bl. 575 d.A.). Unter dem 18. September 2009 erklärte der Betreuer hingegen, er sehe momentan keinen Grund für einen Antrag auf Unterbringung nach Betreuungsrecht. Denn nach Rücksprache mit dem behandelnden Psychologen, Herrn G, I2, bestehe momentan keine akute Gefährdung. Eine Unterbringung nach PsychKG NW sei wegen fehlender Fremdgefährdung ebenfalls nicht möglich und nötig. Natürlich werde er den Gesundheitszustand von Frau S1 weiterhin beobachten und regelmäßig Rücksprache mit dem behandelnden Arzt halten, um bei einer Veränderung sofort reagieren zu können. Daraufhin bat das Vollstreckungsgericht das Vormundschaftsgericht unter dem 23.9.2009 um Prüfung der Unterbringung von Frau S1 (Bl. 578 d.A.).
8Im Termin zur Zwangsversteigerung vom 2. Oktober 2009 blieb der Beteiligte zu 4) mit einem Gebot von 107.200,00 € Meistbietender. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde bestimmt auf den 21. Oktober 2009.
9Das Amtsgericht Aachen – Betreuungsgericht – entschied durch Beschluss vom 2.10.2009, dass die Unterbringung von Frau S1 derzeit abgelehnt werde (Bl. 592 d.A.). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 12,14 PsychKG NW lägen nicht vor. Ferner fehle es an einem Antrag des Betreuers auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung nach § 1906 BGB. Schlussendlich komme auch eine Unterbringung durch das Gericht nach § 1846 BGB nicht in Betracht, da nach dieser Vorschrift das Gericht die Entscheidung des Betreuers nur dann ersetzen könne, wenn dieser noch gar nicht bestellt oder zwar bestellt, aber verhindert sei. Beides sei indes nicht der Fall, da der Betreuer erreichbar sei und sich ausdrücklich gegen die Unterbringung ausgesprochen habe.
10Durch Schreiben vom 20. Oktober 2009 stellte die Beteiligte zu 1) erneut Schuldnerschutzantrag mit der Begründung, ihre Mutter habe noch einmal erklärt, dass sie das Haus nur "mit den Füßen voraus" verlassen werde. Unter Zurückweisung dieses Schuldnerschutzantrages erteilte das Amtsgericht Aachen – Vollstreckungsgericht – durch Beschluss vom 21. Oktober 2009 (Bl. 598 d.A.) dem Beteiligten zu 4) den Zuschlag über die verfahrensgegenständlichen Immobilie für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 107.200,00 €. Zur Begründung wird ausgeführt, die Mutter der Beteiligten zu 1) sei umfassend geschützt, da das Betreuungsgericht vor Erteilung des Zuschlags entscheiden habe, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht vorlägen. Somit sei die Auflage des landgerichtlichen Beschlusses vom 21.7.2008 (Bl. 480 d.A.) erfüllt.
11Gegen diesen am 23.10.2009 zugestellten (Bl. 604 d.A.) Beschluss hat die Beteiligte zu 1) durch Schriftsatz vom 3. 11. 2009, bei Gericht eingegangen am 4. 11. 2009, abermals sofortige Beschwerde eingelegt. Am 6.11.2009 legte auch der Beteiligten zu 4) sofortige Beschwerde ein, weil er die Versteigerungsbedingungen dahingehend missverstanden habe, dass der Zuschlag nur im Falle der Unterbringung von Frau S1 werde.
12Nachdem das Amtsgericht beiden Beschwerden nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt hatte, wurde das Verfahren durch Beschluss vom 10.12.2009 auf die Kammer übertragen (Bl. 620 d.A.). Sodann hat die Kammer durch Beschluss vom 11.12.2009 (Bl. 624 d.A.) beide sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. Gegen diesen am 21.12.2009 zugestellten (Bl. 664 d.A.) Beschluss hat die Beteiligte zu 1) am 4.1.2010 Rechtsbeschwerde eingelegt (Bl. 670 d.A.), während die Entscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 4) rechtskräftig geworden ist.
13Durch Beschluss vom 15.7.2010 (Bl. 695 d.A.) hat der BGH den Beschluss der Kammer vom 11.12.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Zur Begründung führt der BGH im Wesentlichen aus, dass der Zuschlag zwar aufrecht erhalten werden könne, wenn der Suizidgefahr durch eine rechtzeitige geschlossene Unterbringung der Mutter der Beteiligten zu 1) begegnet werden könne. Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Unterbringung verhältnismäßig sei. Die Unterbringung der Mutter der Beteiligten zu 1) stehe insbesondere dann außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck der Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens, wenn aller Voraussicht nach davon auszugehen sei, dass die Anordnung der Unterbringung zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen führe. Verhältnismäßig sei eine Unterbringung demgegenüber nur dann, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür bestehe, dass die Unterbringung und Therapie zu einer Stabilisierung der Suizidgefährdeten führen und die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne Suizidgefährdung geschaffen werden könne.
14Die Kammer hat daraufhin das Sachverständigengutachten des Dr. Dipl.-Psych. X zur Frage der weiterbestehenden Suizidgefahr der Mutter der Beteiligten zu 1) und zu dem therapeutischen Nutzen etwaiger Therapiemaßnahmen insbesondere im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 9.3.2011 (Bl. 740 d.A.) Bezug genommen. Alle Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
15Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
16II.
17Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist statthaft gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 96 ZVG, 793, 567 ff. ZPO und auch im Übrigen in formeller Hinsicht unbedenklich.
18Zudem hat das Rechtsmittel auch in der Sache Erfolg.
19Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 - 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. Diese Aufzählung der Beschwerdegründe ist erschöpfend. Deshalb dürfen nur sie vom Beschwerdegericht nachgeprüft werden, wobei eine Verletzung der §§ 81, 83 Nr. 1 - 5, 84 - 85 a ZVG zusätzlich nur dann zu beachten ist, wenn eine entsprechende Rechtsverletzung von dem Beschwerdeführer ausdrücklich gerügt worden ist. Lediglich die in § 83 Nr. 6 und Nr. 7 ZVG bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 100 Abs. 3 ZVG).
20Am Maßstab dieser Grundsätze verbietet sich die Erteilung des Zuschlages über die Immobilie gemäß §§ 100 Abs. 3, 83 Nr. 6 ZVG i.V.m. § 765a ZPO unter dem Gesichtspunkt einer mit den guten Sitten nicht zu vereinbarenden Härte für die Beteiligte zu 1). Nach § 765a ZPO ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme auf Antrag des Schuldners dann ganz oder teilweise aufzuheben, zu untersagen oder einstweilen einzustellen, wenn die Maßnahme ansonsten unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeuten würde, die mit den guten Sitten schlechthin unvereinbar wäre, insbesondere den elementaren Wertentscheidungen des Grundgesetzes zuwiderliefe. Ebenso wenig wie bei der Zwangsräumung schließt zwar eine bestehende Suizid- oder sonstige Lebensgefahr für den Schuldner oder einen ihm nahestehenden Verwandten die Zuschlagserteilung im Rahmen der Zwangsversteigerung von vornherein vollständig aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der auch in der Zwangsvollstreckung geschützten Grundrechte auch des Schuldners und der grundsätzlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes eine umfassende Würdigung aller Umstände vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 – V ZB 99/05, NJW 2006, 505 [506] m.w.N.; BGH Beschluss vom 4. Mai 2005 – I ZB 10/05, NJW 2005, 1859; BGH Beschluss vom 14. Juni 2007 – V ZB 28/07, NJW 2007, 3719; BGH Beschluss vom 13. März 2008 – I ZB 59/07, NJW 2008, 1742; BVerfG, Beschluss vom 25. September 2003 – I BvR 1920/03, NJW 2004, 49, BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2007 – 1 BvR 501/07, NJW 2007, 2910). Diese Interessenabwägung kann allerdings im Einzelfall dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und – in absoluten Sonderfällen – auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Schuldners oder eines nahestehenden Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres einstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der – in diesen Fällen ganz besonders gewichtigen – Interessen der Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers. Auch dieser kann sich auf seine Grundrechte berufen, deren Schutz und Durchsetzung das Zwangsvollstreckungsverfahren gerade zu dienen bestimmt ist. Unterbleiben Räumungsvollstreckung oder Zuschlagserteilung wegen der Annahme einer Suizidgefahr, die immerhin auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung von Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums eingegriffen und sein verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf effektiven Rechtsschutz desselben beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 – V ZB 99/05, NJW 2006, 505 [506]).
21Unter Beachtung des Vorstehenden hatte die Kammer auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens vom 9.3.2011 zu vergegenwärtigen, dass sich die Mutter der Schuldnerin nach gutachterlich belegter, fachärztlicher Einschätzung für den Fall der Zuschlagserteilung auch weiterhin in einer derartig hohen Gefahr einer Selbsttötung befindet, dass nach menschlichem Ermessen davon ausgegangen werden muss, dass sie bei Bestätigung des Zuschlages an die Beteiligte zu 2) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur mit dem Versuch einer Selbsttötung drohen, sondern diese auch tatsächlich und ernsthaft in die Tat umzusetzen versuchen würde. Der Sachverständige, dessen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen sich die Kammer vollumfänglich anschließt, beschreibt die Suizidgefahr als sehr hoch und geht davon aus, dass die Suiziddrohungen der Mutter der Beteiligten zu 1) unbedingt ernst zu nehmen sind. Ferner äußert er die Befürchtung - die im Übrigen auch schon von der Hausärztin der Betroffenen, Frau Dr. L, in deren ärztlichen Bescheinigung vom 6.12.2003 (Bl. 105 d.A.) geäußert wurde -, dass Frau S1 auch aufgrund ihrer ausgeprägten internistischen Erkrankungen und ihres Herzleidens „aufgrund des zu erwartenden psychischen Ausnahmezustands nach einer Versteigerung des Lebensmittelpunktes aus rein medizinischer Sicht“ lebensbedrohlich gefährdet sein könne. Die Gefahr, dass sie im Falle einer Zwangseinweisung an Herzversagen sterbe, könne nicht von der Hand gewiesen werden.
22Die Ausführungen des Gutachters beinhalten auch die Antwort auf die bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art vorrangig zu treffende Feststellung, aus welchem Grund die Absicht zur Selbsttötung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2005 – V ZB 99/05, NJW 2006, 505 [507]). Läge der Grund lediglich darin, dass die Gefährdete die nach dem Zuschlag drohende Zwangsräumung, also den tatsächlichen Verlust ihres bisherigen Lebensmittelpunktes fürchtet, hätte es ausgereicht, dass der Suizidgefahr durch einen Antrag auf einstweilige Einstellung der dem Versteigerungsverfahren folgenden Räumungsvollstreckung begegnet werden kann. Auf der Grundlage der gutachterlichen Einschätzung geht die Kammer allerdings davon aus, dass vorliegend bereits die mit der (endgültigen) Zuschlagserteilung einhergehende Gewissheit, das Elternhaus zu verlieren, die Suizidgefahr der Mutter der Schuldnerin sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit realisieren würde. Der Sachverständige führt insofern aus, dass bereits der (befürchtete) Zuschlag erhebliche nachteilige Folgen haben könne. Insbesondere sei für den Fall, dass Frau S1 mit dem den Zuschlag und dessen Rechtskraft betreffenden Schriftverkehr konfrontiert werde, mit einer suizidalen Kurzschlusshandlung zu rechnen.
23Im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Abwägung zwischen den Interessen der betreibenden Gläubigerin, der Beteiligten zu 2), und den Schuldnerinteressen, muss also festgehalten werden, dass das Interesse der Beteiligten zu 1) an einer Versagung des Zuschlags und einer (einstweiligen) Einstellung des Verfahrens beträchtlich ist. Andererseits dürfen auch die grundrechtlich geschützten Interessen der Beteiligten zu 2) demgegenüber nicht außer Betracht gelassen werden. Für eine (alsbaldige) Fortsetzung des Verfahrens spricht insbesondere der Umstand, dass das oben bezeichnete Grundstück im Verlauf des Verfahrens bereits an Wert verloren hat und dadurch das Interesse der Beteiligten zu 2) an einer möglichst erträglichen Verwertung durch weiteres Zuwarten gefährdet wird.
24Demgemäß hatte die Kammer sorgfältig zu prüfen, ob der vorstehen festgestellten Gefahr für Leib und Leben der Mutter der Beteiligten zu 2) – im Interesse der Beteiligten zu 2) - nicht auch anders als durch (schlichte) Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Insbesondere war zu prüfen, ob durch eine rechtzeitige Unterbringung der Mutter der Beteiligten zu 1) der Gefahr wirksam und in verhältnismäßiger Art und Weise begegnet werden kann. Dies ist im Ergebnis zu verneinen.
25Zum einen äußert der Sachverständige Dr. X bereits die erhebliche Befürchtung, dass die Betroffene sich allein aufgrund des Vorgangs der Zwangseinweisung so erheblich aufregen könnte, dass die Möglichkeit eines Versterbens durch Herzversagen nicht ausgeschlossen werden könne.
26Zum anderen hat die ergänzende sachverständige Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. X ergeben, dass eine Unterbringung der Mutter der Beteiligten zu 1) unverhältnismäßig wäre. Der Sachverständige führt insofern aus, dass bei Frau S1 nicht damit gerechnet werden könne, dass eine Unterbringung verbunden mit therapeutischen Maßnahmen zu einer Stabilisierung der Patientin führen werde, so dass in absehbarer Zeit ein Leben in Freiheit ohne Suizidgefahr möglich wäre. Allein wenn der Zuschlag versagt werde, könne durch die Psychotherapie eine gewisse Grundstabilität erreicht werden. Für den Fall, dass der Zuschlag aber aufrecht erhalten und rechtskräftig werde, könne mit sehr großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine Unterbringung verbunden mit entsprechenden therapeutischen Maßnahmen auf absehbare Zeit keinen therapeutischen Nutzen bringe, so dass die Unterbringung auf eine bloße Verwahrung der Patientin hinausliefe. Dies führte der Sachverständige zum einen auf die fehlende Therapiemotivation bei Frau S1 zurück, zum anderen darauf, dass Frau S1 aufgrund fehlender Introspektionsfähigkeit gar nicht in der Lage sei, die ihr angebotenen Hilfen zu nutzen, um die Suizidgefahr wirksam zu bekämpfen. Da es danach bereits an der grundlegenden Fähigkeit zur Mitarbeit bei der Bekämpfung der Suizidgefahr fehlt, kann dahinstehen, ob allein der Umstand der fehlenden Therapiemotivation zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung führen kann, oder ob dieser Umstand nicht vielmehr der Schuldnerin zugerechnet werden müsste. Jedenfalls steht nach erneuter sachverständiger Begutachtung der Mutter der Beteiligten zu 1) fest, dass eine Unterbringung derzeit wegen fehlender Therapierbarkeit unverhältnismäßig wäre und deshalb nicht als – aus Sicht der betreibenden Gläubigerin – milderes Mittel im Vergleich zu einer schlichten Einstellung des Verfahrens zu Verfügung steht.
27Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen ist ferner zu berücksichtigen, dass auch im Falle einer Zuschlagsversagung und einstweiligen Einstellung des Verfahrens inzwischen mit einer alsbaldigen (zumindest teilweisen) Befriedigung der betreibenden Gläubigerin zu rechnen ist. Denn die Beteiligte zu 1) hat inzwischen durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung der Frau S4 (Bl. 805 d.A.) glaubhaft gemacht, dass im Einvernehmen mit der Beteiligten zu 2) eine Veräußerung des Grundstücks an die Frau des gesetzlichen Betreuers von Frau S1, Frau S4, geplant ist, aus deren Erlös die Beteiligte zu 2) befriedigt werden soll.
28Unter Berücksichtigung des Vorstehenden – insbesondere der Ausführungen des Sachverständigen - hatte die Kammer zu erwägen, dass nach den gutachterlichen Feststellungen die Suizidgefahr für Frau S1 nur durch Verweigerung des Zuschlages auf unbestimmte Zeit gebannt werden konnte. Insbesondere ergibt sich aus der Ausführungen des Sachverständigen, dass - solange die Rechtskraft des Zuschlags droht - von einer erheblichen Suizidgefahr bei Frau S1 ausgegangen werden muss und aufgrund der grundlegend bestehenden Therapieunfähigkeit eine Unterbringung auf nicht absehbare Zeit unverhältnismäßig sein wird. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich wie durch eine kürzere Dauer der einstweiligen Einstellung den Interessen der betreibenden Gläubigerin Rechnung getragen werden könnte, ohne die grundrechtlich geschützten Interessen der Beteiligten zu 1) und deren Mutter zu verletzen.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Zwar ist im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff ZPO nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde regelmäßig nicht wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (BGH Beschluss vom 20.7.2006, V ZB 168/05 Rn 10). Wenn jedoch – wie hier – das Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger im Vordergrund steht, weil es vordringlich um die Frage der Einstellung des Verfahrens geht, hat das Verfahren einen kontradiktorischen Charakter, so dass eine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff ZPO angezeigt ist (vgl. BGH Beschluss vom 25.1.2007, V ZB 125/05, Rn 7).
30Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, die sich nicht zuletzt an einer sehr großen Anzahl von höchstrichterlichen Entscheidungen zu dem hier berührten Themenkreis in den letzten drei Jahren zeigt, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
31Dr. W1Vorsitzender Richter am Landgericht |
W2Richterin am Landgericht |
Dr. I2Richterin |
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