Urteil vom Landgericht Aachen - 8 O 533/09

Tenor

Es wird festgestellt, dass die auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 16.09.2009 getroffenen Beschlüsse zu Top 7, 8 und 9 nichtig sind.

Es wird festgestellt, dass der auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 17.03.2010 getroffene Beschluss zu Top 3 nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 43% und die Beklagte zu 57%. 

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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