Urteil vom Landgericht Aachen - 7 O 192/10
Tenor
Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 3.441,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 1.) zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und die Beklagte zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Bei der Klägerin handelt es sich um einen Tischlerei-Fachbetrieb. Die Beklagten sind zu gleichen Teilen Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks M in B.
3Im Oktober 2009 kam es in dem von den Beklagten bewohnten Einfamilienhaus zu einem erheblichen Brandschaden, bei dem die Räume und die in den Räumen befindlichen Möbelstücke durch Feuer, Hitzeeinwirkung und Löschwasser erheblich beschädigt wurden.
4Am 24.10.2009 wurde die Klägerin durch den Beklagten zu 1.) mit der Durchführung von Brandsanierungsmaßnahmen beauftragt. Dabei sollte die Klägerin zunächst sämtliche Möbel aus den Räumlichkeiten abtransportieren, auf ihrem Betriebsgelände einlagern und in Zukunft soweit als möglich aufarbeiten.
5Unter dem 31.10.2009 stellte die Klägerin den Beklagten für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen einen Betrag in Höhe von 18.730,72 € in Rechnung. Die Rechnung weist unter Ziffer 16 einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.800,00 € für sechs Monate Raummiete beheizt, sowie unter Ziffer 24 einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.550,00 € für sechs Monate Raummiete unbeheizt aus. Unter Ziffer 22 werden Entsorgungskosten in Höhe von 5.400,00 € abgerechnet.
6Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieser Rechnung wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Kopien, Bl. 52 ff. GA verwiesen.
7Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 2.) sei als Miteigentümerin der ausgebrannten Immobilie und der Möbel Auftraggeberin der Klägerin. Darüber hinaus folge dies auch daraus, dass die Rechnung vom 31.10.2009 – insoweit unstreitig – an die Beklagten als Eheleute M1 adressiert gewesen sei und dagegen – ebenfalls insoweit unstreitig – keine Einwendungen erfolgt seien. Darüber hinaus behauptet die Klägerin, sie sei von den Beklagten in Kenntnis einer Auftragsbestätigung vom 26.10.2009 beauftragt worden. Die Rechnung vom 31.10.2009 und diese Auftragsbestätigung seien beinahe deckungsgleich. Hinsichtlich der Einzelheiten der Auftragsbestätigung wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie, Bl. 91 GA, verwiesen.
8Die Klägerin behauptet, sie habe am 26.10.2009, 27.10.2009 und 29.10.2009 mit vier bis fünf Mitarbeitern jeweils einen kompletten Tag für die Beklagten gearbeitet. Sie habe am 26.10.2009 und 27.10.2009 Möbel im Haus der Beklagten demontiert und mit dem Firmen-LKW der Klägerin nach N verbracht und dort eingelagert. Am 29.10.2009 habe sie weitere Möbel eingelagert. Am 26.10.2009 habe der Meister S 3,5 Stunden, der Meister O 9,25 Stunden, der Geselle L 9,25 Stunden und ein Helfer ebenfalls 9,25 Stunden gearbeitet. Am 27.10.2009 habe der Meister S 3,5 Stunden gearbeitet, der Meister O 9,75 Stunden, der Geselle L 9,75 Stunden, der Geselle C 5 Stunden und ein Helfer 9,75 Stunden gearbeitet. Am 29.10.2009 habe der Meister S 4,5 Stunden gearbeitet, der Meister O 8 Stunden, der Geselle L 8 Stunden, sowie ein Helfer 8 Stunden. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Klägerin zu den Arbeiten der verschiedenen Mitarbeiter wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 15.10.2010, S. 4 ff., Bl. 83 ff. GA, und vom 25.08.2011, S. 1 ff, Bl. 226 ff. GA verwiesen.
9Die Klägerin behauptet, sie habe alle Möbel für sechs Monate eingelagert und schließlich entsorgt. Die Parteien hätten vereinbart, dass der „Mietvertrag“ für die Einlagerung der Möbel automatisch nach Ablauf von sechs Monaten erlösche und dann automatisch eine Entsorgung der Möbel erfolgen solle.
10Die Klägerin behauptet weiter, sie habe die erhaltungswürdigen Möbel in einem abschließbaren, abgedichteten und beheizten Raum auf ihrem Betriebsgelände gelagert. Die übrigen Möbel seien in einer extern angemieteten Halle gelagert worden.
11Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten einen Tischlereifachbetrieb beauftragt und müssten aus diesem Grund auch die Stundenlöhne für einen Tischlereifachbetrieb zahlen. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Kosten für die Lagerung unterlägen der Umsatzsteuer.
12Auf Antrag der Klägerin ist den Beklagten am 07.04.2010 ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen zugestellt worden.
13Die Klägerin beantragt,
141. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 18.730,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2009 zu zahlen;
152. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2010 zu zahlen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 2.) habe dem Geschäftsführer der Klägerin keinen Auftrag erteilt. Sie habe mit diesem nicht über etwaige Aufträge gesprochen sondern ihn nur in ihrem Haus begrüßt.
19Weiter behaupten die Beklagten, dass der Beklagte zu 1.) den Auftrag zur Abholung und Einlagerung der Möbel erteilt habe, bis diese von einem Hausratssachverständigen der Versicherung besichtigt worden seien. Totalschäden sollten nach der Bewertung durch den Sachverständigen sofort entsorgt werden.
20Die Beklagten behaupten weiter, der Abbau und Abtransport der Möbel sei am 26.10.2009 mit drei Mitarbeitern in der Zeit von 16:30 Uhr bis circa 19:00 Uhr, am 27.10.2009 mit drei Mitarbeitern in der Zeit von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr und am 28.10.2009 in der Zeit von 12:30 bis 15:30 Uhr erfolgt. Es sei also lediglich ein Aufwand von 36-Mann-Stunden und nicht wie in der Rechnung vom 31.10.2009 angeführt, von 97,75 Stunden entstanden. Im Haus der Beklagten seien der Meister O, der Geselle L und ein Helfer gewesen. Insbesondere am 26.10.2009 seien die Mitarbeiter der Klägerin erst gegen 16:00 Uhr bei den Beklagten eingetroffen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe gegen 14:30 Uhr angerufen und sich entschuldigt, dass seine Mitarbeiter nicht bereits „morgens“ erschienen seien. Es habe ein Problem mit dem LKW gegeben. Hinsichtlich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 25.08.2011 behaupteten Arbeiten ihrer Mitarbeiter bestreiten die Beklagten eine Vielzahl der aufgeführten Stunden mit Nichtwissen und sind der Ansicht, dass ein Großteil der geltend gemachten Stundenlohnarbeiten nicht von ihnen zu vergüten seien, insbesondere vorbereitende Maßnahmen und die Wegekosten seien ohne gesonderte Vereinbarung von der Klägerin selbst zu tragen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Beklagten wird auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 09.09.2011, S. 1 ff., Bl. 246 ff. GA, verwiesen.
21Die Beklagten behaupten, der Klägerin seien die mit der Rechnung geltend gemachten Entsorgungskosten nicht in der behaupteten Höhe entstanden.
22Darüber hinaus behaupten die Beklagten, der Stundenlohn aus der Rechnung vom 31.10.2009 sei nicht vereinbart worden. Die Beklagten sind der Ansicht, dass nach § 612 BGB von der üblichen Vereinbarung auszugehen sei. Bei den Leistungen der Klägerin habe es sich um Umzugsarbeiten gehandelt. Tischlerleistungen wären wenn erst für die Aufarbeitung der Möbel erforderlich gewesen. Die übliche Vergütung einer entsprechend geschulten Umzugskraft betrage aber höchstens 25,00 € die Stunde.
23Weiterhin behaupten die Beklagten, dass eine Preisvereinbarung für die Einlagerung nicht getroffen worden sei. Die Beklagten sind der Ansicht, dass eine angemessene und ortsübliche Miete 6,00 € pro m² betrage. Die Beklagten behaupten darüber hinaus, dass für die Aufbewahrung der zerlegten Möbel allenfalls ein Raumbedarf von 25 m² erforderlich gewesen sei.
24Schließlich tragen die Beklagten vor, die Mietsache sei mangelhaft gewesen. Sie behaupten, die Möbel seien unsachgemäß gestapelt und die Halle nicht zug- und feuchtigkeitsabgedichtet. Sie sind der Ansicht, aus diesem Grund mindere sich die Miete.
25Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.02.2011 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, sowie gemäß Beweisbeschluss vom 16.09.2011 durch Vernehmung des Zeugen W. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen J vom 05.05.2011 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2011 verwiesen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1.) in Höhe von 3.441,60 € begründet, im Übrigen unbegründet.
28Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.728,00 € gemäß §§ 611 Abs. 1, Abs. 2, 612 Abs. 1, Abs. 2 BGB.
29Dieser setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 672,00 € für 12 geleistete Meisterstunden zu einem Stundenlohn in Höhe von 56,00 €, einem Betrag in Höhe von 624,00 € für 12 geleistete Gesellenstunden zu einem Stundenlohn in Höhe von 52,00 € und einem Betrag in Höhe von 432,00 € für 12 geleistete Helferstunden zu einem Stundenlohn in Höhe von 36,00 €.
30Bei diesen Stunden handelt es sich um die Stunden, welche Mitarbeiter der Klägerin auch nach den Angaben der Beklagten am 26.10., 27.10. und 28. beziehungsweise 29.10.2009 geleistet haben sollen.
31Die Parteien haben nach vereinbart, dass die beschädigten Möbel der Beklagten zerlegt, abgeholt und bei der Klägerin eingelagert werden sollen und dass einige dieser Möbel anschließend aufgearbeitet beziehungsweise nachgebaut werden sollen.
32Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag mit Werkleistungselementen hinsichtlich des Aufarbeitens der Möbel, mit Dienstleistungselementen hinsichtlich des Zerlegens und mit Verwahrungselementen hinsichtlich des Einlagerns der Möbel bei der Klägerin.
33Hinsichtlich der dienstvertraglichen Elemente bestimmt sich die Vergütung der Klägerin nach § 612 Abs. 2 BGB. Es liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vor, allerdings enthalten diese hinsichtlich der Demontage der Möbel keine Vergütungsvereinbarung.
34Eine Stundenlohnvereinbarung bei der mündlichen Beauftragung am 24.10.2009 haben die Parteien nicht vorgetragen.
35Eine Stundenlohnvereinbarung kann auch nicht der Auftragsbestätigung vom 26.10.2009 entnommen werden. Zum einen ist diese nicht an die Beklagten adressiert. Zum anderen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass ihre Beauftragung durch die Beklagten am 24.10.2009 erfolgt sei.
36Darüber hinaus stellt die Auftragsbestätigung, sollte der Geschäftsführer der Klägerin das Angebot der Beklagten am 24.10.2009 nicht sofort angenommen haben, die Annahme des Angebotes vom 24.10.2009 dar. Die Beklagten haben die darin genannten Stundenlohnpreise nicht angenommen. Das Schweigen der Beklagten auf die Auftragsbestätigung stellt keine Willenserklärung dar.
37Bei der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB ist von der üblichen Vergütung einer Tischlerei auszugehen. Das bedeutet, wie in der Rechnung vom 31.10.2009 aufgeführt, ist von einem Stundenlohn für den Meister in Höhe von 56,00 €, für den Gesellen in Höhe von 52,00 € und für einen Helfer in Höhe von 36,00 € auszugehen.
38Zwar haben die Beklagten vorgetragen, dass Tischlerarbeiten erst später beabsichtigt waren und es sich bei den anderen Arbeiten um reine Vorbereitungsmaßnahmen gehandelt habe. Allerdings haben sie auch mit diesen Vorbereitungsmaßnahmen wie Demontage und Einlagern ein Tischlerfachunternehmen beauftragt. Dann müssen die Beklagten aber auch mit höheren Kosten rechnen und können sich nicht auf die angemessene Vergütung für einen Umzugshelfer berufen. Da die Beklagten nicht vorgetragen haben, dass die von der Klägerin geltend gemachten Stundenlohnsätze nicht der üblichen Vergütung eines Tischlereibetriebes entsprächen, ist von diesen auszugehen.
39Über diese unstreitig erbrachten Stundenlohnarbeiten hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf weitere Vergütung nach §§ 612 Abs. 2 BGB nicht hinreichend substanziiert dargelegt.
40Der Umfang der jeweils erforderlichen Substantiierung ergibt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrages bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urteil vom 01.06.2005, XII ZR 275/02, Rn 9, zitiert nach juris). Die Beklagten haben detailliert unter der Nennung einzelner Uhrzeiten vorgetragen, wann die Mitarbeiter der Klägerin bei ihr gearbeitet haben sollen. Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin wenigstens zum Beginn und zum Ende ihrer Arbeiten bei den Beklagten vortragen müssen. Aber trotz Hinweises des Gerichts vom 18.01.2011 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.08.2011 lediglich die bereits in der Rechnung vom 31.10.2009 angegebenen Stundenzahlen hinsichtlich einzelner Arbeiten aufgefächert. Auf den Vortrag der Beklagten ist sie nicht eingegangen.
41Darüber hinaus ergibt sich aus dieser Aufstellung der Arbeiten der Mitarbeiterin der Klägerin, dass für einen großen Teil der geltend gemachten Stunden kein Vergütungsanspruch besteht. In der Rechnung vom 31.10.2009 wurden umfangreich vorbereitende Maßnahmen abgerechnet. Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass Ausbau, Demontage sowie Lagerung der beschädigten Möbel erfolgen solle. Die Auslegung des Parteivortrags und der Rechnung der Klägerin vom 31.10.2009 ergibt, dass die Parteien einen Stundenlohnauftrag geschlossen haben. Dann sind auch ohne zusätzliche Vereinbarung nur die für den Ausbau und die Demontage angefallenen Arbeiten zu vergüten. Ohne zusätzliche Vereinbarung ist davon auszugehen, dass die Klägerin vorbereitende Maßnahmen bereits in ihrem Stundenlohn eingepreist hat. Dass die Parteien sich auch darauf geeinigt hätten, dass vorbereitende Maßnahmen zu vergüten wären, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
42Aus den oben genannten Erwägungen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Ersatz der Materialkosten wie Decken und Handschuhe für das Verladen der Möbel sowie auf Ersatz der Fahrtkosten. Hinsichtlich all dieser Punkte in der Rechnung vom 31.10.2009 haben die Parteien keine Vergütungsvereinbarung getroffen. Hätten die Beklagten für diese Kosten aufkommen sollen, hätte die Klägerin dies im Hinblick auf die Stundenlohnvereinbarung ausdrücklich vereinbaren müssen.
43Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) auch keinen Anspruch auf Erstattung von Entsorgungskosten in Höhe von 5.400,00 €. Die Klägerin hat die Höhe ihres Anspruches nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Die Klägerin hat auf das Bestreiten der Beklagten, dass diese Kosten in der geltend gemachten Höhe angefallen seien, nicht weiter vorgetragen, insbesondere keine Rechnung oder Ähnliches vorgelegt, um den Anfall der Kosten substanziiert darzulegen.
44Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1.) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.713,60 € gemäß § 689 BGB. Dieser Betrag beruht auf einem Vergütungsanspruch aus Verwahrvertrag in Höhe von 285,60 € pro Monat für einen Platzbedarf von 40 m² für die Dauer von sechs Monaten.
45Die Parteien haben wie oben dargelegt einen gemischten Vertrag mit Verwahrelementen geschlossen. Es handelt sich nicht um einen Mietvertrag, da die Klägerin nach dem Vortrag der Parteien nicht nur die Mieträume sondern auch Obhut geschuldet hat. Die Beklagten haben ihre Möbel der Klägerin anvertraut, um sie begutachten zu lassen, aber auch hinsichtlich eines Nachbaus oder der Restaurierung einzelner Stücke.
46Bezüglich der Höhe der der Klägerin zustehenden Vergütung ist von der ortsüblichen und angemessenen Vergütung auszugehen. Hinsichtlich § 689 BGB gelten die Auslegungsregeln der §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB (Palandt-Sprau, BGB, § 689 Rn 2). Eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Sofern sich die Klägerin auf die Auftragsbestätigung vom 26.10.2009 beruft, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Klägerin kann auch, entgegen Ziffer 24 der Rechnung vom 31.10.2009 als ortsübliche Vergütung nach § 689 BGB nicht das geltend machen, was sie an einen Dritten an Miete für eine Lagerhalle gezahlt hat. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien, dass diese Kosten an die Beklagten weitergegeben werden können, trägt die Klägerin nicht vor.
47Hinsichtlich der Höhe der Vergütung ist von der Lagerung sämtlicher Möbel in einer unbeheizten Halle mit einem Platzbedarf von 40 m² auszugehen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Das Gericht stützt sich dabei in erster Linie auf die Angaben des Zeugen W. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass er nur Möbel begutachtet habe, die sich in einer separaten Halle, abseits des klägerischen Betriebsgeländes befunden hätten. Diese Halle sei einer Scheune ähnlich gewesen. In den Werkräumen der Klägerin seien keine Möbel untergestellt gewesen. Der Zeuge hat insbesondere bekundet, dass sich unter den Möbeln in der unbeheizten Scheune ein Küchenschrank befunden habe. Ein Küchenschrank sollte allerdings nach Ziffer 16 der Rechnung vom 31.10.2009 in einem beheizten Raum gelagert worden sein. Die Angaben des Zeugen sind detailreich, insbesondere zu der Werkstatt der Klägerin und dem dort herrschenden Geruch und in sich widerspruchsfrei.
48Eine Vergütung wegen Lagerung der Möbel in einem beheizten Raum auf dem Gelände der Klägerin kommt aus diesem Grund nicht in Betracht.
49Es ist davon auszugehen, dass sich die Beklagten diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2011 zumindest konkludent zu Eigen gemacht haben.
50Das Gericht schätzt den benötigten Platzbedarf für die Möbel auf 40 m². Dies ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen W, der den Platzbedarf auf 30-50 m² geschätzt hat.
51Eine raumsparendere Lagerung der Möbel wie von den Beklagten gefordert, kann nicht angenommen werden. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sollte die Lagerung auch stattfinden, damit die Gutachter der Versicherung die Möbelstücke begutachten konnten. Der Zeuge W hat glaubhaft bekundet, dass eine solche Begutachtung bei einer Stapelung der Möbel nicht möglich gewesen wäre.
52Für die ortsübliche und angemessene Verwahrungsvergütung kann auf das Gutachten des Sachverständigen J vom 05.05.2011 zurück gegriffen werden. Das Gericht kann die ortsübliche und angemessene Vergütung nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO schätzen. Zwar hat der Sachverständige lediglich die ortsübliche und angemessene Vergütung für die Lagerung der Möbel in den Betriebsräumen der Klägerin ermittelt. Er hat aber in seinem Gutachten umfangreiches Vergleichsmaterial zugrunde gelegt. Er gibt die übliche Nettokaltmiete für den IHK-Bereich N für unbeheizte Hallen mit 1,50 € bis 2,50€ pro m²/Monat an und er kommt hinsichtlich der Betriebsstätte der Beklagten ohne Zuschlags für Nebennutzungsräume von 3,70 €. Dazu rechnet er anteilige Betriebskosten in Höhe von 3,50 € pro m²/Monat und 19 % Umsatzsteuer. Das Gericht schätzt die Netto-Kaltmiete für die unbeheizte Lagerhalle, die einer Scheune gleicht, nach diesen Angaben auf 2,50 € pro m²/Monat. Ein Zuschlag für Nebennutzungsräume kommt mangels Vorliegens nicht in Betracht. Zuzüglich 3,50 € pro m²/Monat für anteilige Betriebskosten kommt das Gericht auf einen Betrag in Höhe von 6,00 € pro m²/Monat. Dies ergibt bei 40 m² eine monatliche Miete in Höhe von 240,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 %, insgesamt einen Betrag in Höhe von 285,60 € pro Monat.
53Für die Höhe der Vergütung ist von einer Verwahrdauer von sechs Monaten auszugehen.
54Soweit die Beklagten geltend machen, dass bestimmte Möbel bereits vor Ablauf der von der Klägerin geltend gemachten sechs Monate nach einer Begutachtung durch Sachverständige hätten entsorgt werden müssen, wird nicht substanziiert vorgetragen, auf welche der Möbel sich dies beziehen sollte und ab wann eine solche Entsorgung möglich gewesen sein sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er der Zeuge W bekundet hat, dass er seinen Bericht erst am 22.03.2010 abgegeben habe. Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Lagerung der Möbel in jedem Fall bereits nach dem Vortrag der Beklagten erforderlich. Wann nach Abgabe des Berichts des Sachverständigen an die Versicherung welche Möbel hätten entsorgt werden sollen, tragen die Beklagten nicht vor.
55Die Beklagten können die Verwahrungsvergütung auch nicht mindern. Mängelgewährleistungsrechte sind im Verwahrvertrag nicht vorgesehen. Aber selbst wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen unsachgemäßer Lagerung der Möbel geltend machen, ergibt sich trotz Hinweises des Gerichts vom 18.01.2011 aus ihrem Vortrag schon nicht, hinsichtlich welcher Möbel eine unsachgemäße Lagerung stattgefunden haben soll.
56Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verzinsung der zugesprochenen Vergütung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 BGB. Den Beklagten ist keine bestimmte Rechnung beziehungsweise Mahnung zugegangen. Die Klägerin hat mit ihrer Rechnung vom 31.10.2009 „zu viel“ gefordert. Hinsichtlich der Rechnungsstellung nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB gelten die gleichen Anforderungen an die Bestimmtheit wie nach § 286 Abs. 1 BGB an die Mahnung. Verzug kann nur eintreten, wenn der Schuldner die Mahnung zur Aufforderung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen kann. Davon ist nicht auszugehen. Der Beklagte zu 1.) konnte nicht erkennen, welche Leistung er tatsächlich geschuldet hat. Welche Leistung vorliegend tatsächlich geschuldet war, konnte erst im Rechtsstreit geklärt werden.
57Allerdings hat die Klägerin einen Anspruch auf Verzinsung ihrer Vergütung nach §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB im Verbindung mit § 696 Abs. 3 ZPO. Der Antrag auf Ausurteilung der Rechtshängigkeitszinsen ist als Minus im Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen enthalten. Mit dem Rechtsgedanken des § 187 Abs. 1 BGB ist bei einer Zustellung des Mahnbescheides am 07.04.2010 von einer Verzinsung ab dem 30.07.2010 auszugehen.
58Da sich der Beklagte zu 1.) nicht in Verzug befand, hat er auch die außergerichtlichen Anwaltskosten nicht zu tragen und diesen Anspruch auch nicht zu verzinsen.
59Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2.) keinen Anspruch auf Vergütung, weder hinsichtlich der Demontagearbeiten noch hinsichtlich der Verwahrung der Möbel.
60Die Beklagte zu 2.) ist nicht aktiv legitimiert. Dass sie dem Geschäftsführer der Klägerin den Auftrag ausdrücklich erteilt habe, behauptet die Klägerin nicht. Allein die Stellung der Beklagten zu 2.) als Miteigentümerin der Möbel macht die Beklagte zu 2.) nicht zu einer Vertragspartnerin der Klägerin (Vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 09.10.2007, 11 U 72/07, zitiert nach juris). Die Miteigentümerstellung an sich führt nicht automatisch dazu, dass die Beklagte zu 2.) ohne eigene Willenserklärung zur Vertragspartnerin der Klägerin würde. Durch eine Adressierung einer Rechnung nach Vertragsschluss an die Klägerin wird diese ebenfalls nicht nachträglich zur Partei eines Rechtsgeschäftes.
61Eine Mitverpflichtung der Beklagten zu 2.) neben ihrem Ehemann lässt sich auch aus § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB nicht herleiten. Die Leistungen, welche die Klägerin erbracht hat, dienen nicht zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes der Familie. Bei dem vorliegenden Geschäft handelt es sich, , insbesondere im Hinblick auf die beabsichtigte Restaurierung beziehungsweise den Nachbau der Möbel um ein Geschäft größeren Umfangs, das typischerweise zwischen den Ehegatten abgesprochen wird. Solche Geschäfte gehören nicht zu den Geschäften zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfes.
62Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
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