Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 187/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung von Versicherungsprämien.
3Die Parteien waren durch eine fondsbasierte Rentenversicherung (sog. Start-Ziel-Renten-Police) miteinander verbunden. Den Vertrag mit der Vertragsnummer ### schlossen die Parteien aufgrund des Antrags der Klägerin vom 30.09.2002 mit Wirkung zum 01.11.2002. Der monatliche Beitrag betrug 70,00 €.
4Die Beklagte übersandte der Klägerin mit sogenanntem Policenbegleitschreiben vom 15.10.2002 den unter demselben Datum erstellten Versicherungsschein. Die Beklagte macht geltend, dem Versicherungsschein seien die für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die einschlägigen Verbraucherinformationen beigefügt gewesen. Die Klägerin bestreitet dies im Schriftsatz vom 14.10.2011 (dort S. 1, 2 <Bl. 176, 177 GA>) unter Bezugnahme auf BGHH NJW-RR 2002, 612, 613 mit Nichtwissen. Jedenfalls unterzeichnete die Klägerin eine „Eingangsbestätigung“ und sandte diese der Beklagte zu. In diesem Schreiben heißt es:
5„Hiermit bestätige ich, dass ich den Versicherungsschein einschließlich seiner darin genannten Anlagen erhalten habe.“
6Das Policenbegleitschreiben vom 15.10.2011 enthielt unter der Überschrift „Widerspruchsrecht“ folgende Information:
7„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
8Weitere Belehrungen über Rücktritts- und Widerspruchsrechte des Versicherungsnehmers enthält § 8 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung“
9"§ 8 Können Sie vom Versicherungsvertrag zurücktreten oder ihm widersprechen?
10(1) Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Empfang des Versicherungsscheins uns gegenüber von diesem Vertrag in Textform zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. In jedem Fall erlischt Ihr Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrags. Sofern Sie allerdings bei der Antragstellung die im folgenden Absatz genannten Versicherungsunterlagen nicht vollständig erhalten haben, steht Ihnen anstelle des Rücktrittsrechts das nachfolgende Widerspruchsrecht zu.
11(2) Haben wir Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unterlassen, so können Sie dem Vertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Die Frist zur Ausübung Ihres Widerspruchs beträgt 14 Tage und beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie von uns Ihren Versicherungsschein und die genannten Unterlagen vollständig erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In jedem Fall erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins auf der Grundlage des Inhalts des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und den für Sie maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen.“
12Mit Schreiben vom 12.10.2010 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Befügung des Versicherungsscheins Folgendes:
13„...
14Namens und in Vollmacht unserer Mandantschaft erklären wird
15Den Widerspruch gem. § 5 a VVG a.F., nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB, höchstvorsorglich die Anfechtung nach § 119 I BGB, hilfsweise die Kündigung.
16...“
17Die Beklagte rechnete daraufhin den Vertrag ab und zahlte den sich ergebenden Rückkaufwert an die Klägerin aus.
18Der Bevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte nunmehr auf, die Differenz zwischen den jeweiligen Rückkaufswert und den jeweils geleisteten Prämien zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 7 % auf alle eingezahlten Prämien. Daraus ergab sich folgende Abrechnung:
19Summe aller eingezahlten Prämien 6.554,72 €abzgl. Rückkaufswert 597,32 €Differenz 5.957,40 €zzgl. Zinsen auf alle Prämien 2.560,67 €Klageforderung 8.518,07 €
20Die Klägerin ist der Ansicht, die Beiträge (Prämien) seien insgesamt zurückzufordern, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag (von Anfang an) nicht wirksam zustande gekommen sei. Dies folge aus der Unvereinbarkeit des nach Maßgabe von § 5 a VVG a.F. auf der Grundlage des so genannten „Policen-Modells“ durchgeführten Vertragsschlusses mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. § 5 a VVG a.F. gestatte, dass allgemeine Versicherungsbedingungen und sonstige Vertragsinformationen erst mit der Annahme eines Angebots des Versicherungsnehmers durch den Versicherer übermittelt und zum Gegenstand des Versicherungsvertrages gemacht werden. Wolle sich der Versicherungsnehmer auf die ihm jetzt erst bekannt gemachten Inhalte nicht einlassen, sei er gezwungen, den Versicherungsvertrag innerhalb der von § 5 a VVG a.F. bestimmten Fristen zu widerrufen. Dies verstoße gegen Artt. 35, 36 der sogenannten "Lebensversicherungsrichtlinie" vom 05.11.2002 in Verbindung mit deren Anhang III, die vorschrieben, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts mitzuteilen seien. Durch § 5 a Abs. 1 VVG werde bewirkt, dass der Versicherungsnehmer dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages binnen einer Frist von 14 Tagen widersprechen müsse, nachdem er erfahren habe, dass der Vertrag abgeschlossen worden sei. Schon der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führe dazu, dass ein nach dem Policen-Modell geschlossene Vertrag von Anfang an unwirksam sei.
21Die (rückwirkende) Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages ergebe sich jedenfalls daraus, dass - ungeachtet des Ablaufs aller in § 5 a VVG a.F. genannten Fristen - dem Versicherungsvertrag durch das Rechtsanwaltsschreiben vom 27.05.2010 widersprochen worden sei. Die Versäumung der Frist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei ebenfalls im Hinblick auf den Verstoß gegen die dem nationalen Recht vorrangige Regelung in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie irrelevant. Über dieses Rücktrittsrecht müsse der Versicherungsnehmer belehrt werden. Ohne eine vor Vertragsschluss erfolgte entsprechende Belehrung über das Widerspruchsrecht begännen die Widerspruchsfristen nach § 5 a VVG a.F. nicht zu laufen mit der Folge, dass der Widerspruch zeitlich unbefristet ausgeübt werden könne. Die der Klägerin erteilten Belehrungen seien in mannigfacher Weise fehlerhaft. So seien sie nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Der in § 8 Abs. 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen beschriebene Fristbeginn sei insofern fehlerhaft, als der Eindruck erweckt werde, der Tag des Erhalts der Unterlagen sei - entgegen § 187 Abs. 1 BGB - bei der Fristberechnung mitzuzählen.
22Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, der Vertrag sei infolge Widerrufs nach § 355 BGB (a.F.) unwirksam mit der Folge, dass jedenfalls unter diesem Aspekt die gezahlten Beiträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten zurückfordert werden könnten. Bei der Vereinbarung der unterjährlichen Zahlungsweise handele es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB und damit um eine Kreditierung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 PAngV. Das Widerrufsrecht sei nach Maßgabe von § 355 Abs. 2 BGB fristgerecht und damit wirksam ausgeübt worden, weil mangels ordnungsgemäßer Belehrung der Klägerin über das Widerrufsrecht eben dieses Recht nicht erloschen sei.
23Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr stehe nach Maßgabe der sogenannten „Kickback“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Prämien zu. Die Beklagte habe sie als Verbraucherin beim Vertragsschluss nicht darüber informiert, dass sie von den Fonds, in die sie die Prämien der Versicherungsnehmer investiere, Rückvergütungen (sog. Kick-backs) erhalte. Dadurch sei es ihr (der Klägerin) bei Vertragsschluss nicht möglich gewesen zu überblicken, in welchem Umfang durch derartige Rückvergütungen das Eigeninteresse der Beklagten am Vertragsschluss beeinflusst worden sein mag. Die zu Aktienfonds und Medienfonds ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar. Entsprechend der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens im Falle einer Aufklärung sei davon auszugehen, dass der Versicherungsvertrag nicht geschlossen worden wäre und daher Prämien nicht gezahlt worden wären.
24Die Klägerin beantragt,
251. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.518,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
262. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.122,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
27Die Klägerin regt - unter Konkretisierung von Fragestellungen - hilfsweise an,
28die Sache gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
29Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Die Beklagte hält den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag für anfänglich wirksam. Sie vertritt die Ansicht, der mit Schreiben vom 12.10.2010 erklärte Widerspruch sei gemäß § 5 a VVG a.F., der nicht gegen Europarecht verstoße, verfristet. Sie ist weiterhin der Meinung, § 355 BGB sei auf den Vertrag der Parteien nicht anwendbar. Die Vereinbarung einer unterjährlichen Zahlung begründe keinen Verbraucherkredit. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über Prämienrückvergütungen bestehe nicht. Die sog. Kick-back-Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht lasse sich auf Versicherungsprodukte nicht übertragen.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens zur Tatsachen- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34I.
35Die zulässige Klage ist unbegründet.
361. Antrag zu 1 (Rückforderung von Prämien nebst Zinsen)
37Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien und Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 9.939,52 €.
38a) Anspruch auf Rückzahlung von Prämien
39aa) Ein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Prämien sind stets und dauerhaft mit Rechtsgrund gezahlt worden. Der hier in Rede stehende Versicherungsvertrag ist weder ipso iure wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, noch wegen fristgerechter Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. (von Anfang) unwirksam gewesen.
40Der zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag war nicht von Anfang an wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, namentlich wegen Verstoßes gegen Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (im Folgenden: Richtlinie 2002/83/EG) in Verbindung mit deren Anhang III unwirksam. Die genannten Bestimmungen schreiben vor, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts mitzuteilen sind.
41(1) Auch ein nach Maßgabe von § 5 a VVG a.F. nach dem sogenannten Policenmodell bewirkter Vertragsschluss wird der Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG gerecht. Nach § 5 a Abs. 1 (S. 2), Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gilt ein Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und seiner weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, sofern der - entsprechend belehrte - Versicherungsnehmer dem Vertrag nicht binnen 14 Tagen nach Überlassung der Klauselwerke widerspricht. Die Zielsetzung von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG, den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über die Versicherungsbedingungen zu unterrichten, wird auch durch einen Vertragsschluss nach dem Policenmodell erreicht. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der die Kammer folgt, ist der Vertrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schwebend unwirksam (OLG Köln VuR kompakt 2010, 181; OLG Frankfurt VersR 2005, 631; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837; Prölss, in: Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, § 5 a Rn. 9; Römer, in: Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, § 5 a Rn. 24; Schwintowski, in: Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 5 a Rn. 78; jeweils m.w.N.). Der Vertrag kommt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend zustande, wenn der Versicherungsnehmer ihm nicht innerhalb der Widerspruchsfrist widerspricht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 10; Römer, a.a.O., § 5 a Rn. 25 m.w.N.). Da die Widerspruchsfrist erst mit Übermittlung der Verbraucherinformation zu laufen beginnt, gewährleistet das Policenmodell, dass der Versicherungsnehmer an seine mit dem Versicherungsantrag abgegebene Willenserklärung erst nach Übermittlung der Verbraucherinformation gebunden ist. Das Ziel der Richtlinien ist somit auch beim Vertragsschluss nach § 5 a VVG a.F. erreicht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 7; Lorenz, VersR 1995, 616).
42(2) Ohne Bedeutung ist, ob die Klägerin - entsprechend ihrer Mutmaßung - die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen überhaupt nicht bekommen bzw. dass die zum Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. erteilten Belehrungen unzureichend sein dürften.
43(a) Mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin den Erhalt der Unterlagen mit Nichtwissen bestreitet (§ 138 Abs. 4 ZPO) und sich dabei unter Bezugnahme auf BGH NJW-RR 2002, 612 ff. auf Erinnerungslosigkeit beruft, nimmt die Kammer Gelegenheit, dem - obwohl es im vorliegenden Fall nicht entscheiden darauf ankommt - entgegenzutreten. Einer Partei ist es nämlich grundsätzlich gemäß § 138 Abs. 4 ZPO verwehrt, eigene Handlungen und Wahrnehmungen mit Nichtwissen zu bestreiten. Nur ausnahmsweise kommt ein Bestreiten eigener Handlungen und Wahrnehmungen dann in Betracht, wenn die Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an gewisse Vorgänge nicht mehr erinnern zu können (BGH NJW 1995, 130 ff. <Rz. 20>, Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 52. Aufl. § 138 Rdn. 56; Peters in: Münchener Kommentar, ZPO, § 138 Rdn. 27). Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht indessen nicht aus. Es entspricht der Erfahrung der Fachkammer in hunderten von Fällen, dass die Versicherungsnehmer ganz überwiegend in der Lage sind, im Klagefall mit der Klageschrift die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen vorzulegen. Das bedeutet zweierlei. Zum einen entspricht es der - einem Satz der Lebenserfahrung nahe kommenden - Regel, dass Versicherer den Versicherungsnehmern im Zuge des Vertragsschlusses die für den Versicherungsvertrag maßgeblichen Klauselwerke und Information übermitteln. Zum andern darf davon ausgegangen werden, dass übermittelte Informationen von den Versicherungsnehmern in aller Regel aufbewahrt werden und im Bedarfsfall vorgelegt werden können. Ausgehend davon wäre der Klägerin hier zumindest und ohne weiteres zumutbar gewesen, ihren - möglicherweise nachlässigen - Umgang mit wichtigen Dokumenten allgemein und mit Versicherungsbedingungen insbesondere detailliert darzulegen oder aber zu Ereignissen (Umzug, Einbruch, Wasserschaden) vorzutragen, bei denen die Unterlagen in Verlust geraten sein können.
44(b) Inhaltlich begegnen die der Klägerin erteilten Belehrungen allerdings Bedenken. Möglicherweise irreführend ist bereits die Beschreibung des Zeitpunkt des Beginns der Widerspruchsfrist in § 8 Abs. 2 AVB. Die gewählte Formulierung bringt in der Tat nicht zum ausdruck, dass die Widerrufsfrist gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst am Tage nach dem Zugang der Versicherungsunterlagen beginnt. Des weiteren soll, anders als § 5 a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 VVG a.F. dies verlangt, soll den der Klägerin erteilten Belehrungen der Lauf der Widerspruchsfrist bereits in Gang gesetzt werden, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und nicht auch die Verbraucherinformation nach § 10 a VAG zugegangen ist.
45(c) Die Fehlerhaftigkeit der Belehrungen steht aber hier einem wirksamen, weil mit dem EG-Recht konformen Vertragsschluss nicht entgegen. Denn jedenfalls mit Ablauf der in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie wurde der hier in Rede stehende Vertrag im Jahr 2003 rückwirkend wirksam. Der erst in 2010 erklärte Widerspruch kam damit mehrere Jahre zu spät. Zwar ist ein solchermaßen begründeter Vertragsschluss mit dem Inhalt von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG nicht in Einklang zu bringen. Gleichwohl ist von der rechtlichen Maßgeblichkeit von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im vorliegenden Fall auszugehen.
46(aa) Zweifelhaft ist bereits, ob den Richtlinien, auf die sich die Klägerin beruft, eine horizontale Direktwirkung zwischen Privatrechtssubjekten zukommt. Grundsätzlich sind europäische Richtlinien zwischen Privatpersonen nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht. Insofern sieht Art. 249 Abs. 3 EGV bzw. Art. 288 Abs. 3 AEUV ein zweistufiges Rechtssetzungsverfahren vor. Zwar erkennt der EuGH in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen in eng begrenzten Ausnahmefällen – insbesondere auch im Falle der nur unzulänglichen Umsetzung einer Richtlinie – an. Das bei § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG aber nicht der Fall. Dazu müsste die Richtlinienbestimmung inhaltlich unbedingt und genau gefasst sein. Die hier in Rede stehenden Richtlinienbestimmungen besagen jedoch nur, dass dem Verbraucher vor Vertragsschluss Informationen zu übermitteln sind. Sie regeln jedoch nicht, welche Rechtsfolgen die unterbliebene Übermittlung nach sich zieht. Für eine Regelung wie § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist daher Raum.
47(bb) Im übrigen darf nach dem Kontext, in dem Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG steht, angenommen werden, dass durch diese Regelung den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht gemacht werden sollten, sondern lediglich Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. Die Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG wird in den ihr vorangestellten Erwägungen dahin formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedsstaaten beseitigt werden sollen (vergleiche Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). Ferner ergibt sich aus Erwägung 44, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor sein soll. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmensverpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, soll eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer darstellen. Diesen Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (Oberlandesgericht Köln VuR kompakt 2010, 181, Oberlandesgericht Frankfurt VersR 2005, 631).
48(3) Nach alledem bestehen gegen ein wirksames Zustandekommen des Versicherungsvertrages keine europarechtlichen Bedenken.
49bb) Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Prämien ergibt sich auch nicht aufgrund eines Widerrufs der Angebotserklärung vom 10.12.2004 aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. Der Klägerin stand kein Widerrufsrecht nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu, denn bei den in § 7 der Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Fall der unterjährlichen Prämienzahlung vorgesehenen Ratenzuschlägen handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB a.F.
50Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 aufgehoben wurde und dessen Regelungen in das BGB integriert worden sind, geht hervor, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies bei Versicherungsverträgen häufig der Fall ist wird. Bei einer solchen Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor; vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucksache 11/5462, S. 17). Dies entspricht der gängigen Praxis, wonach eine jährliche Zahlungsweise die Ausnahme bildet, eine unterjährige Zahlung der Prämien aber den Regelfall darstellt.
51Ein Zahlungsaufschub ist nur anzunehmen, wenn die Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Geldforderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts vertraglich hinausgeschoben wird (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage <2004>, § 499 Rn. 8). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien vorliegend aber nicht getroffen. Die Vereinbarung der monatlichen Fälligkeit der Prämien weicht nicht von einer dispositiven gesetzlichen Regelung, die eine jährliche Fälligkeit vorsieht, ab. Eine solche gesetzliche Regelung existiert nämlich nicht. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält mit § 35 a.F. (entspricht § 33 Abs. 1 VVG n.F.) lediglich eine Regelung der Fälligkeit von Einmalprämien und Erstprämien. Die Fälligkeit von Folgeprämien ist dagegen nicht im VVG geregelt, sondern richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der Parteivereinbarung (OLG Stuttgart v. 23.12.2010, 7 U 187/10; LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09- jeweils zitiert nach juris).
52cc) Ein Anspruch der Klägerin auf Prämienrückzahlung ergibt sich auch nicht als Schadensersatzforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB.
53Ein solcher Anspruch kann nicht mit Erfolg auf pflichtwidriges Verschweigen von Rückvergütungen der dem Lebensversicherungsvertrag wirtschaftlich zugrunde liegenden Fonds (sog. „Kick-Back“-Zahlungen) gestützt werden. Die Beklagte war gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet, sie vor dem Vertragsschluss über derartige Kick-Backs zu unterrichten. Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kick-Back-Zahlungen bei Fondsanlagevermittlungen auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar ist. Nach dieser Rechtsprechung muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGH NJW 2007, 1876). Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht, macht sie sich gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig. Diese Grundsätze sind jedoch auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen nicht anwendbar (LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09 - juris -). Wenngleich der Kunde beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung durch die Auswahl des mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds auf die Ausgestaltung seiner Vermögensanlage Einfluss nehmen kann, schließt er ausschließlich einen Vertrag mit dem Versicherer ab. Vermittelt dagegen ein Finanzdienstleister einen Investmentfonds, wird die Kapitalanlagegesellschaft zum Vertragspartner des Kunden, der selbst Fondsanteile erwirbt. Der Kunde hat in diesem Fall ein Interesse an der Offenlegung etwaiger Kick-Back-Zahlungen, um entscheiden zu können, ob das angebotene Produkt tatsächlich seinem Interesse dient oder dem Interesse der Bank an einer hohen Rückvergütung.
54b) Mangels Hauptanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von bereits kapitalisierten Zinsen bzw. als Nebenforderung der Ansprüche auf Prämienrückforderung in Höhe von 7 % dem 05.01.2010 geltend gemachten Zinsen zu.
552. Antrage zu 2 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten)
56Mangels vorgerichtlich geltend zu machenden Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
57II.
58Das erkennende Gericht sieht sich aus den genannten Gründen nicht dazu veranlasst, entsprechend der Anregung der Klägerin das Verfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV auszusetzen und die von der Klägerin in ihrem Antrag gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Als erstinstanzliches Gericht ist es hierzu gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht verpflichtet.
59III.
60Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
61IV.
62Der Streitwert wird auf 8.518,07 € festgesetzt.
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