Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 571/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention und trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1 und zu 2 Freistellung von ihren Verbindlichkeiten aus einem Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 2 sowie Schadensersatz wegen entgangener anderweitiger Anlagemöglichkeiten.
3Die Klägerin begründete bei der Beklagten zu 1 am 20.09.2002 unter der Versicherungsscheinnummer ## eine Lebensversicherung. Vermittelt wurde der Vertrag durch den Streithelfer zu 2 der Beklagten, Herrn P, einem Mitarbeiter der nach ihrer Insolvenz vom Streithelfer der Beklagten zu 1 vertretenen Firma S & Q GmbH. Dabei fand die erste Beratung unter im Einzelnen streitigen Umständen im Herbst 2001 bei der Klägerin statt. Den Antrag bei der Beklagten zu 1 stellte die Klägerin am 02.11.2001. Die Police wurde mit einem einmaligen Betrag in Höhe von 165.000 € gezeichnet und war Bestandteil der von der Firma S angebotenen Altersvorsorge „EuroPlan“. Finanziert wurde die Police durch ein tilgungsfreies Darlehen (vom 27.06./29.07.2002) der Beklagten zu 2 (separate Anlage K 4 zur Klageschrift vom 06.10.2010). Zur Sicherung des Darlehens verpfändete die Klägerin gemäß Vereinbarung vom 29.07.2002 die Rechte aus der bei der Beklagten zu 1 bestehenden Lebensversicherung an die Beklagte zu 2 (separate Anlage K 5 zur Klageschrift vom 06.10.2010).
4Die Versicherung erbrachte geringere Renditen als dies vom Vermittler P versprochen worden war, wobei die einzelnen Angaben des Vermittlers P streitig sind. Die Beklagte zu 1 übersandte ihren Versicherungsnehmern ab Vertragsbeginn einmal jährlich Kontoauszüge, aus denen sich die aktuelle Wertentwicklung der Police ergab. Die Wertmitteilungen für das Jahr 2002 ergaben 3,50% Wertzuwachs, für das Jahr 2003 3,00% Wertzuwachs für das Jahr 2004 1,50% Wertzuwachs, für das Jahr 2005 0,50% Wertzuwachs und für das Jahr 2006 0,50% Wertzuwachs.
5Die Klägerin behauptet, der Vermittler P habe Wertentwicklungen von 12% jährlich als realistisch dargestellt und Renditen von nie weniger als 8,5% pro Jahr in Aussicht gestellt.
6Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1 hätte sie bei Abschluss des Vertrages darüber aufklären müssen, dass aus ihren Zahlungen auch Ansprüche anderer Kunden bedient, also die Zahlungen aller Versicherten in einen Topf fließen würden. Die danach vorgesehen „Glättung“ sei unzulässig. Die Beklagte zu 1 habe unzulässigerweise mit Vergangenheitsrenditen geworben. Die von der Beklagten zu 1 übernommenen Garantien – nämlich dass der Preis der Anteile niemals falle und der Anteilspreis am Ende der Vertragslaufzeit der höchste je erreichte sein würde - seien irreführend. Die Beklagte zu 1 verschleiere damit, dass sich das eingezahlte Kapital auch verringern könne, da sich die Anteilszahl verringern könne. Das fehlerhafte Verhalten des Streithelfers P sei der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Darüber hinaus sei die Kostenstruktur nicht entsprechend § 2 Abs. 1 der Informationspflichtenverordnung zum VVG angegeben. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass die Zuweisung der Werte (insbesondere das sogenannte „Smoothing“) nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sei.
7Eine Haftung der Beklagten zu 2 ergebe sich nach den Grundsätzen über „wirtschaftlich verbundene Geschäfte“. Zudem handele es sich um ein Haustürgeschäft.
8Die Klägerin beantragt,
9I.
101. die Beklagte zu 1 als Schuldnerin neben der Beklagten zu 2 zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus deren Lebensversicherung bei der Beklagten zu 1, Vertragsnummer ## über ursprünglich € 165.000,-
11a) die Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem bei der Beklagten zu 2 geführten Darlehensvertrag Nr. ### in Höhe von nominal € 165.000,- freizustellen;
12b) an die Klägerin € 8.366,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;
132. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Annahme der Rechte der Klägerin aus deren bei ihr bestehender Lebensversicherung Nr. ## in (Annahme-)Verzug befindet;
143. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2 verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Investmentfonds bei der N Investment GmbH (Depot-Nr. ####, #####und ######) entstanden ist;
154. die Beklagte zu 1 als Schuldnerin neben der Beklagten zu 2 zu verurteilen, an den Kläger weitere € 3.127,92 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Klagezustellung für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen;
16II.
171. die Beklagte zu 2 als Schuldnerin neben der Beklagten zu 1 zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus deren Lebensversicherung bei der Beklagten zu 1, Vertragsnummer ## über ursprünglich € 165.000,-
18c) die Klägerin von sämtlichen Verbindlichkeiten aus dem bei der Beklagten zu 2 geführten Darlehensvertrag Nr. ### in Höhe von nominal € 165.000,- freizustellen;
19d) an die Klägerin € 8.366,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;
202. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2 mit der Annahme der Rechte der Klägerin aus deren bei der Beklagten zu 1 bestehender Kapitallebensversicherung Nummer ## in (Annahme-)Verzug befindet;
213. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, sämtliche an sie zu der Sicherung ihres Darlehensvertrages Nummer ### abgetretenen Rechte aus den Depots der Klägerin bei der Metzler Investment GmbH (Depot-Nr. ####, #####und ######) an die Klägerin rückabzutreten;
224. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihr im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Investmentfonds bei der N Investment GmbH (Depot-Nr. ####, #####und ######) entstanden ist;
235. die Beklagte zu 2 als Schuldnerin neben der Beklagten zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 3.127,92 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Klagezustellung für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen;
24hilfsweise zu Ziffer II 1. – 4.
251. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die vereinbarten Teilleistungen der Klägerin auf den Darlehensvertrag Nr. ####### unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. verminderten Zinsen neu zu berechnen.
262. Festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, die nach Neuberechnung der vereinbarten Teilleistungen überzahlten Zinsen an die Klägerin zurückzuerstatten.
27III.
28festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser in Zusammenhang mit dem Abschluss des „EuroPlan“ entstanden sind oder noch entstehen werden.
29IV.
30hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen, wie in dem Versicherungsschein Nr. ## angegeben.
31Die Beklagten und ihre Streithelfer beantragen,
32die Klage abzuweisen.
33Die Beklagte zu 1 rügt unter Hinweis auf die Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2 die Aktivlegitimation des Klägers. Zum Vorwurf der Aufklärungspflichtverletzung verweist die Beklagte zu 1 auf Nummer 2.6 der Policenbedingungen (Anlage LW1). Dort werde darauf hingewiesen, dass Vermögenswerte eines Pools immer in das Vermögen der Beklagten übergingen. Unzutreffende Angaben über Garantien habe sie nicht gemacht, weil die Garantie eines Kapitalerhalts gar nicht gegeben werde. Hierzu verweist die Beklagte auf Punkt 5.2 der Policenbedingungen. Hinsichtlich der „Glättung“ verweist die Beklagte zu 1 auf die Verbraucherinformationen (LW3), dort auf Punkt 5.2.5 b. Im Übrigen sei ihr das Verhalten der Firma S rechtlich nicht zuzurechnen.
34Die Beklagte zu 2 meint, ein verbundenes Geschäft sei nicht anzunehmen.
35Beide Beklagte berufen sich auf Verjährung.
36Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze und die dazu gehörenden Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
37Die zulässige Klage ist unbegründet.
381. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Freistellung und Schadensersatz gemäß § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. § 280 BGB.
39a) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten zu 1 ist die Klägerin aktivlegitimiert. Ihrer Aktivlegitimation steht nicht die Verpfändung der Rechte aus der Lebensversicherung an die Beklagte zu 2 entgegen. Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch wurde nicht verpfändet. Die Verpfändung von Rechten unterliegt als Verfügungsgeschäft den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen für derartige Geschäfte. Nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz muss eindeutig feststehen, welche Rechte übertragen werden. Nach dem Wortlaut der hier maßgeblichen Urkunden wurden Schadensersatzansprüche auf Zahlung beziehungsweise auf Freistellung nicht ausdrücklich übertragen.
40b) Ein Widerrufsrecht gemäß § 1 HTwG a.F. steht der Klägerin nicht zu. Dem steht hinsichtlich der Lebensversicherung der Ausschluss des § 6 HTwG a.F. entgegen. Ein Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 7 VerbrKrG a. F. scheitert an § 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F. und dessen abgelaufener Jahresfrist. Selbst wenn man der Klägerin entgegen § 5 Abs. 2 HTwG a.F. ein Widerrufsrecht aus § 1 HTwG a.F. auch hinsichtlich des Darlehensvertrages zubilligen wollte (vgl. BGH NJW 2002, 1881), scheidet hier ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrages aus. Entscheidender Beweggrund für die Abgabe der Erklärung muss die so genannte Haustürsituation sein (Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 312 BGB Rz. 13). Daran fehlt es hier. Die Klägerin nahm das Darlehensangebot der Beklagten zu 2 nicht unter dem Fortwirken der Haustürsituation an, welche die Gefahr der Überrumpelung und des unüberlegten Handelns kennzeichnend ist (BGH NJW 2004, 1376). Die Klägerin hatte hinreichend Zeit, sich den Vorgang zu überlegen. Zwar können auch mehrere Monate zwischen Vertragsschluss und Haustürsituation liegen, ohne dass die Ursächlichkeit der Haustürsituation entfällt (BGH NJW 1996, 926). Hier bestand indes bereits eine Geschäftsbeziehung zur Beklagten zu 2 (dazu OLG Frankfurt OLGR 2008, 125) und die Klägerin ließ sich einen Monat Zeit bis zur Rücksendung des Darlehensantrages der Beklagten zu 2. Die weitere Abwicklung erfolgte sodann schriftlich und ohne fortwirkende Haustürsituation.
41c) Es kann dahinstehen, ob die behaupteten Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 gegeben sind. Ebenso kann dahinstehen, ob die Firma S als Versicherungsmaklerin ihren Aufklärungspflichten ausreichend nachgekommen ist und ob etwaiges Fehlverhalten der Firma S der Beklagten zu 1 gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.
42d) Ansprüche der Klägerin sind nämlich verjährt. Die Beklagte zu 1 kann gegenüber dem geltend gemachten Anspruch in jedem Fall gemäß § 214 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht infolge der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung geltend machen. Die Verjährung richtet sich hier nach § 12 Abs. 1, 2 VVG a.F. Danach verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei Lebensversicherungen in fünf Jahren. Die Verjährung begann mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte, also hier im Jahr 2002. § 12 VVG a.F. ist zeitlich auf Vorgänge des Jahres 2002 anwendbar. Danach war zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2010 bereits seit dem Ende des Jahres 2007 Verjährung eingetreten. Im Rahmen des § 12 VVG a.F. ist allein die Fälligkeit des Anspruchs maßgeblich. Entscheidend sind rein objektive Elemente, weshalb allein eine subjektive Unkenntnis den Verjährungsbeginn nicht hinausschieben kann (vergleiche OLG Köln VersR 1973, 1058, OLG Celle ZIP 2009, 1968).
43§ 12 VVG a.F. ist vorliegend jedenfalls entsprechend anwendbar. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass grundsätzlich auch Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss den Regelungsbereich der genannten Vorschrift unterfallen können (BGH VersR 2004, 361; OLG Karlsruhe VersR 1999, 477; Prölss/Martin, VVG, § 12 a.F. Rn. 6). Das ergibt sich aus dem Normzweck, der darin besteht, schnelle Klarheit über Rechtsfolgen aus einem Versicherungsvertrag zu schaffen (siehe BGH VersR 2004, 361). Dieser Normzweck muss in gleicher Weise Beachtung finden, wenn der Versicherungsnehmer Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss beansprucht, falls die Schadensersatzansprüche wirtschaftlich an die Stelle des vertraglichen Erfüllungsanspruchs treten sollen und sich insoweit als Ersatzwert des ursprünglich Vereinbarten erweisen (so schon OLG Karlsruhe VersR 1999, 477). Auch wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt, besteht ein so enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zu dem angestrebten Vertrag, dass ein Anspruch aus Verletzung von Aufklärungspflichten den Geschädigten keine stärkere Rechtsstellung verschaffen kann als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch, der § 12 VVG a.F. unterfiele (siehe auch BGH VersR 2004, 361, OLG Karlsruhe VersR 1999, 477). Demgemäß unterfallen auch die hier vom Kläger behaupteten Verletzungen von Aufklärungspflichten § 12 VVG a.F. Letztlich stützt nämlich der Kläger seine Ansprüche auf Umstände, die aufgrund der von ihm behaupteten mangelhaften Erfüllung von Aufklärungspflichten zu einem für ihn nachteiligen Versicherungsvertrag geführt haben sollen. Das sind im Kern Rechtsfragen, welche die inhaltliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses betreffen, so dass eine Anwendung des § 12 VVG a.F. gerechtfertigt ist. Nach Auffassung der Kammer kann man diesem Ergebnis auch nicht entgegenhalten (so aber OLG Dresden GWR 2011, 95), dass es sich um eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung handele. Eine solche Differenzierung ist weder in § 12 VVG a.F. angelegt, noch in der Sache überzeugend. Die Parteien streiten sich ausdrücklich um ein Vertragsverhältnis und die daraus resultierenden Ansprüche. Das der Beklagten von der Klägerin vorgeworfene Aufklärungsverschulden bezieht sich demgemäß auf den Inhalt des Versicherungsvertrages. Gerade im Hinblick auf solche inhaltlichen Aspekte bestand aber die besondere Befriedungsfunktion des § 12 VVG a.F. (siehe auch BGH VersR 2004, 361). § 12 VVG a.F. kommt dabei Vorrang vor den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu (statt aller: OLG Celle, ZIP 2009, 1968).
44Daneben denkbare Ansprüche wegen Prospekthaftung sind analog § 46 Börsengesetz ohnehin kenntnisunabhängig spätestens in drei Jahren seit dem Anteilserwerb verjährt (vergleiche BGH NJW 2004, 3420).
45e) Diese Verjährung wirkt auch zu Gunsten der Beklagten zu 2. Infolge Verjährung der Ansprüche der Beklagten zu 1 bestehen gegenüber dem Beklagten zu zwei auch keine Ansprüche. Selbst wenn ein verbundenes Geschäft vorläge, könnte die Klägerin daraus gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB hier anwendbaren § 9 Abs. 3 VerbrKrG nur insoweit Rechte herleiten, wie sie gegenüber der Beklagten zu 1 bestehen.
462. Die Anträge auf Zahlung von Zinsen, Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und auf Feststellung des Annahmeverzuges sind aus den vorstehenden Gründen ebenfalls unbegründet. Gleiches gilt für die weiteren nach Maßgabe der Schriftsätze vom 01.06.2011 und vom 16.11.2011 geltend gemachten Hilfsanträge und Anträge.
47II.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.
49III.
50Streitwert: 188.366,00 €
51Richter am Landgericht Prof. Dr. U ist aufgrund berufsbedingter Ortsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. |
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