Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 3/11
Tenor
Das beklagte M wird verurteilt, an den Kläger 5.942,69 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.908,07 € seit dem 8. Oktober 2010 und aus weiteren 34,62 € seit dem 25. Januar 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und das beklagte M zu 2/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte M vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
1
Tatbestand
2Am ## befand sich der Kläger gegen 3:20 Uhr oberhalb der Festhalle in F auf einer Rasenfläche. Mehrere Personen stritten dort miteinander. Von den herbeigerufenen Polizeikräften fuhr der Polizeibeamte M1 zu der Rasenfläche oberhalb der Festhalle, während sich die übrigen Polizisten zur Festhalle begaben. Der Polizeibeamte M1 war mit seinem Dienstfahrzeug allein unterwegs. Mit dem Diensthund "D" näherte er sich den streitenden Personen (Bl. 4) auf der Wiese und wollte diese mit dem bellenden Hund auseinander treiben (Bl. 37). Der Diensthund verbiss sich in der rechten unteren Oberkörperflanke des Klägers. Der Kläger versuchte vergeblich, den Hund abzuschütteln. Der Polizeihund ist darauf trainiert, so lange nicht loszulassen, wie ein Mensch sich wehrt oder zu fliehen versucht. Der Kläger ging zu Boden. Schließlich gelang es dem Polizeibeamten, den Hund vom Kläger zu lösen. Der Kläger erlitt großflächige schwere Quetsch-Bisswunden an der rechten Flanke war. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den erlittenen Verletzungen wird auf das ärztliche Attest vom #### (Bl. 15 ff.) sowie die Lichtbilder (Bl. 18 ff.) verwiesen. Nach der Hundeattacke war der Kläger rund drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig (Bl. 22 ff., Bl. 15).
3Der Kläger behauptet, er habe versucht, den Streit zu schlichten. Den sich nähernden Polizeibeamten mit Diensthund habe er den Rücken zugewandt und daher nicht bemerkt. Der Polizeibeamte M1 habe dem Diensthund unmittelbar vor dem Biss den Befehl "Fass!" erteilt. Nach dem Verbeißen habe der Hund ihn drei bis fünf Meter über dem Boden geschleift und gezerrt (Bl. 4). Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 10.000 € sei angemessen. Weiter macht der Kläger Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 60 €, einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 412,02 € und vorgerichtliche Anwaltskosten von 837,52 € geltend. Wegen der Zusammensetzung dieser Schadenspositionen wird auf die Klageschrift verwiesen (Bl. 11 ff.).
4Der Kläger beantragt,
51. das beklagte M zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen;
62. das beklagte M zu verurteilen, an ihn 472,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 437,40 € seit dem 8. Oktober 2010 und aus weiteren 34,62 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
73. das beklagte M zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 837,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 8. Oktober 2010 zu zahlen.
8Das beklagte M beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Es behauptet, der Kläger sei kein Unbeteiligter gewesen. Der Polizeibeamte habe den Hund an der Leine geführt. Die Aufforderung des Polizeibeamten M1 an die streitenden Personen, auseinander zu gehen, und das lautstarke Bellen des Hundes sei für alle Personen und damit auch für den Kläger vernehmbar gewesen. Weil die Streitenden seiner Aufforderung nicht nachgekommen seien, habe er versucht, die beiden Gruppen auseinander zu treiben. Die prügelnden Personen seien auch vor dem Hund zurückgewichen. Wie und warum sich der Kläger in den Wirkungsbereich des Diensthundes begeben habe, wisse der Polizeibeamte M1 nicht (Bl. 37).
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
12Das Gericht hat über den Hergang des Geschehens durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom ### (Bl. 307 ff.) verwiesen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist teilweise begründet.
151.
16Dem Kläger steht gegen das beklagte M aus §§ 839 I 1, 253 II BGB, Art. 34 S. 1 GG wegen des Hundebisses am ## ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zu.
17a) Unstreitig ist der Kläger im Rahmen des Polizeieinsatzes des beklagten M am ## durch den Polizeihund D verletzt worden. Hat ein Polizeihund eine Person verletzt, so wird die Spezialbestimmung des § 839 BGB durch die Regelung des § 833 S. 2 BGB modifiziert (BGH, Urteil vom 26.06.1972 - III ZR 32/70, VersR 1972, 1047; Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 833 BGB Rn. 45), wonach eine Haftung für vermutetes Verschulden für die Verletzung durch ein "Haustier" besteht. Auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal, dass sich eine „typische Tiergefahr" verwirklicht haben muss, ist erfüllt, weil die Verletzung des Klägers zumindest auch Folge des wilden Umsichbeißens des Hundes war (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.1997 – 11 U 179/96, VersR 1998, 495). Eine Haftung aus § 839 I 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG würde im Übrigen aber auch dann bestehen, wenn der Polizeibeamte in der konkreten Situation den Hund in jeder Hinsicht kontrolliert hätte und der Biss durch den Hund vom Polizeibeamten gewollt und gesteuert war. Dann wäre § 833 BGB zwar nicht anwendbar, weil die Verletzung nicht Folge des unberechenbaren Verhaltens des Hundes war; der Kläger wäre jedoch durch eine bewusste Handlung des Polizeibeamten verletzt worden, für die keine Rechtfertigung bestand.
18b) Das beklagte M konnte nicht den Entlastungsbeweis des § 833 S. 2 BGB führen, wonach die Ersatzpflicht nicht eingreift, wenn der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Auch der Staat kann sich als Halter eines Diensthundes grundsätzlich auf den Entlastungsbeweis des § 833 S. 2 BGB berufen. Zwar hat eine juristische Person nicht einen „Beruf“ im eigentlichen Sinne. Ein Diensthund, der von einem Bundesland gehalten wird, fällt aber gleichwohl unter die Bestimmung des § 833 S. 2 BGB, wenn er dazu bestimmt ist, dem Aufgabenbereich der des Bundeslandes zu dienen, was bei einem Polizeihund der Fall ist (BGH, Urteil vom 2
196.1972 - III ZR 32/70, VersR 1972, 1047). Die volle Darlegungs- und Beweislast für den Entlastungsbeweis trägt das beklagte M (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 13.10.2008 - 1 U 2/08, MDR 2009, 633 m.w.N.).
20Will ein Polizeibeamter mit einem Diensthund Personen zurückdrängen oder auseinandertreiben, so muss er grundsätzlich einen so groß bemessenen Abstand wahren, dass die Betroffenen sicher vor dem Hund zurückweichen können. Er muss sich vergewissern, dass alle die Gefahr durch den Hund erkannt haben und entsprechend reagieren. Der Polizeibeamte als Hundeführer muss Situation und Hund soweit beherrschen, dass er und nicht der Hund darüber entscheidet, ob ein tatsächlicher Angriff vorliegt und ob der Hund ihn, den Beamten, durch Zubeißen schützen darf oder nicht (OLG Hamm, Urteil vom 21.03.1997 – 11 U 179/96, VersR 1998, 495). Dies setzt voraus, dass der Polizeibeamte alle Personen genau beobachtet, die in Gefahr stehen, vom Hund gebissen zu werden. Allein der Umstand, dass der Polizeibeamte M1 den Kläger nach eigenem Bekunden (Bl. 336) überhaupt erst bemerkt hat, als der Hund bereits zugebissen hatte, spricht dafür, dass er die Situation nicht sicher beherrscht und das Verhalten des Klägers nicht sorgfältig beobachtet hat. Es ist jedenfalls nicht ausschließbar, dass es zu dem Biss wegen einer Unaufmerksamkeit des Polizeibeamten gekommen ist.
21c) Unter zusammenfassender Würdigung aller für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 5.000 € als angemessen und erforderlich, aber auch als ausreichend.
22Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. In erster Linie bilden die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Lebensführung im privaten und beruflichen Bereich die wesentliche Grundlage für die Bemessung der billigen Entschädigung (BGH, Urteil vom 12.05.1998 – VI ZR 182/97 – BGHZ 138, 388 [391]; BGH, Beschluss vom 06.07.1955 – GSZ 1/55 – BGHZ 18, 149 [154]; OLG Köln, Teilurteil vom 09.01.2002 – 5 U 91/01 - NJW-RR 2003, 308 = VersR 2003, 602). Das Schmerzensgeld soll aber zugleich auch dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (BGH aaO; OLG Köln aaO). Dementsprechend fließt auch der Grad des Verschuldens des Schädigers in die Schmerzensgeldbemessung mit ein (BGH, Urteil vom 16.02.1993 – VI ZR 29/92 – NJW 1993, 1531). Steht fest, dass es aufgrund des Unfalls zu einer Primärverletzung gekommen ist, so kann hinsichtlich weiterer Schadensfolgen § 287 ZPO angewandt werden (BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02 - NJW 2003, 1116).
23Auch wenn keine Bindung an die in Vergleichsfällen ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge besteht, so bilden sie doch einen wichtigen Orientierungspunkt für die in Betracht kommende Größenordnung des Schmerzensgeldes (OLG München, Urteil vom 13.08.2010 – 10 U 3928/09 – juris; Staudinger-Schiemann, Neubearbeitung 2005, § 253 BGB Rn. 34). Im Hinblick auf die großen Unterschiede der durch Hundebisse verursachten Verletzungen und den zugrunde liegenden Umständen ist die Bandbreite möglicher Schmerzensgeldhöhe sehr groß (vgl. Slizyk in: IMMDAT Plus, Tierbissverletzungen). Der vorliegende Fall ist deutlich schwerwiegender als Fälle, in denen in den 90ziger Jahren für Hundebisse in den Unterarm oder Unterschenkel ein Schmerzensgelder zwischen 2.000 € und 3.000 € ausgeurteilt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.1996 - 22 U 31/96 - VersR 1997, 66, OLG Celle Urteil vom 05.06.1996 - 20 U 75/95). Anderseits bleiben der Schweregrad hinter denjenigen zurück, die zur Ausurteilung eines Schmerzensgeldes von rund 6.000 € gerechtfertigt haben (vgl. LG Aachen, Urteil vom 21.07.1999 – 4 O 15/98, VersR 2001, 1039).
24Maßgeblich für die Einordnung des vorliegenden Falls waren insbesondere die großfächigen schweren Quetsch-Bisswunden der rechten Flanke des Oberkörpers, die sich bis in den Bauchbereich zogen (Bl. 15, Bl. 21). Die durch die Kammer in Augenschein (Bl. 338) genommenen Narben waren zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am ### und damit rund 1 ½ Jahre nach dem Vorfall noch deutlich sichtbar und auffällig. Zu berücksichtigen war auch, dass ein Verbeißen eines Hundes in den Rumpf gefährlicher und bedrohlicher als der Biss in einen Arm oder ein Bein ist. Auch der Umstand, dass der Hund den Kläger heruntergezogen und für eine längere Zeit, die der Zeuge M1 auf 10 bis 15 Sekunden geschätzt hat (Bl. 336), nicht freigegeben hat, war schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Dass der Kläger sich nach dem Verbeißen des Hundes nicht völlig ruhig und passiv verhalten hat, sondern versucht hat, den Hund abzuschütteln, was den Instinkt des Hundes zum Festbeißen noch verstärkt hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Sich passiv und ruhig zu verhalten, obwohl sich ein Hund im Oberkörper verbissen hat, stellt eine völlige Überforderung eines nicht besonders geschulten Opfers eines Hundeangriffs dar. Die Kammer ist dagegen aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Kläger vom Hund drei bis fünf Meter oder gar eine noch größere Wegstrecke gezogen und gezerrt worden ist. Unabhängig davon, ob es plausibel ist, dass ein Schäferhund einen 85 kg schweren Mann mehrere Meter über eine Rasenfläche ziehen kann, hat keiner der Zeugen diese Tatsachenbehauptung bestätigt. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass der Polizeibeamte das Kommando „Fass!“ erteilt hat und der Hund daraufhin den Kläger gebissen hat, wie die Zeugen D1 (Bl. 339 R) und L (Bl. 340 R) mit leichten Abschwächungen bekundet haben. Der Kläger ist von niemandem als herausstechender Aggressor der Personen auf der Rasenfläche wahrgenommen worden. Die Zeugen B (Bl. 338 R), D1 (Bl. 340) und L (Bl. 341) haben vielmehr bekundet, der Kläger habe zu schlichten versucht. Dass ausgerechnet gegenüber dem Kläger der Befehl zum Zubeißen gegeben worden ist, erscheint daher eher unwahrscheinlich. Überdies war der Hund schon so wild, dass er keiner weiteren Anstachelung bedurfte.
25Schmerzensgeld erhöhend wirkt ein nicht nachvollziehbares zögerliches und kleinliches Regulierungsverhalten, z.B. wenn bei unstreitigem Haftungsgrund vorgerichtlich überhaupt kein oder nur ein offensichtlich unangemessen niedriger Schmerzensgeldbetrage gezahlt wird oder ersichtlich unbegründete und haltlose Einwendungen gegen die Höhe erhoben werden (OLG München, Urteil vom 13.08.2010 – 10 U 3928/09 – juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2006 - 5 U 1921/06; OLG Köln, Urteil vom 16.03.2001 – 19 U 130/00 – NJW-RR 2002, 962 [963]). Im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes war damit Schmerzensgeld erhöhend zu berücksichtigt, dass seitens des beklagten M bisher überhaupt kein Schmerzensgeld gezahlt worden ist, obwohl der Kläger unstreitig eine schwere Bisswunde durch einen Polizeihund erlitten hat, ohne dass irgendein Zeuge - auch der Polizeibeamte M1 nicht - ein Verhalten des Klägers beobachtet hat, welches den Biss herausgefordert haben könnte.
26Eine Anspruchskürzung wegen „Mitverschuldens“ war nicht vorzunehmen. Bei der Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes ist zwar als weiterer Abwägungsgesichtspunkt auch eine eventuelle Obliegenheitsverletzung des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB mitzuberücksichtigen, wobei im Unterschied zu Vermögensschäden jedoch keine gesonderte Haftungsquote gebildet wird (Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 253 BGB Rn. 46; Schiemann in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2005, § 253 BGB Rn. 4). Das beklagte M ist insoweit aber beweisfällig geblieben. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Obliegenheitsverletzung des Verletzten trifft den Schädiger (Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 254 BGB Rn. 145; Unberath in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Edition: 22 Stand: 01.03.2011, § 254 BGB Rn. 68). Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich auf den Hund zu bewegt hat. Der Kläger hat sich nicht aktiv in den Radius begeben, in dem der Hund Personen beißen kann. Vielmehr hat sich umgekehrt der Polizeibeamte mit dem Hund auf die Gruppe von Personen zu bewegt, in der sich auch der Kläger befand. Dem Kläger kann auch nicht vorgeworfen werden, er sei zumindest einer erkennbaren Gefahr nicht ausgewichen. Es steht nicht mit der nach § 286 I ZPO erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger vor dem bellenden Hund nicht zurückgewichen ist, obwohl er den herannahenden Hund und die von diesem ausgehende Gefahr bemerkt hat und ein Zurückweichen möglich war. Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass der Kläger mit dem Rücken zu dem herannahenden Polizeibeamten und dem Hund stand und diesen daher nicht gesehen hat. Zwar hat der Polizeibeamte M1 bekundet, jemand habe gerufen: „Da kommt ein Bulle mit Hund“ und er habe die Personen auf dem Rasen aufgefordert, auseinander zu gehen (Bl. 336). Die dort ebenfalls anwesenden Zeugen B (Bl. 339) und N (Bl. 342) haben nach ihrem Bekunden dies allerdings nicht gehört. Die übrigen Zeugen haben hierzu keine Aussagen gemacht. Der Zeuge B, der nahe bei dem Kläger stand, hat nach seiner Aussage auch das Hundegebell erst unmittelbar vor dem Biss gehört (Bl. 339). Es ist nicht sicher feststellbar, dass der Kläger den Hund so rechtzeitig bemerkt hat, dass er dem Hund ausweichen konnte.
272.
28Ferner steht dem Kläger gegen das beklagte M aus §§ 839 I 1, 253 II BGB, Art. 34 S. 1 GG ein Anspruch auf Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von 60 € und ein Haushaltsführungsschaden von 336 € (= 2 Stunden x 21 Tage x 8 €) zu. Den angemessene Stundensatz schätzt die Kammer auf 8 € (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2010 - 1 U 244/09; OLG Schleswig, Urteil vom 07.05.2009 - 7 U 26/08 – juris; OLG Schleswig, Urteil vom 24.04.2008 - 7 U 81/06 - ZfSch 2009, 259; KG, Urteil vom 04.12.2006 - 12 U 119/05 - DAR 2007, 587; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.10.2008 - 4 U 454/07; OLG Celle, Urteil vom 17.01.2007 - 14 U 101/06 - Schaden-Praxis 2008, 7; OLG München, Beschluss v. 21.07.2006 - 10 U 2638/06).
293.
30Der Zinsanspruch ist aus §§ 280 I, III, 286 I, 288 I 2 BGB bzw. §§ 291, 288 I 2 BGB begründet.
314.
32Der Anspruch auf die Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 546,69 € (= 1,3 Gebühr x 338 € + 20 € + 19 %) aus einem Gegenstandswert in Höhe von bis 6.000 € folgt aus §§ 280 I, II, 286 I BGB i.V.m. Nr. 2300, 7002 und 7008 VV RVG.
335.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I 1, 2. Fall ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709,711,108 ZPO.
35Streitwert: bis 13.000 € (§§ 63 II 1, 48 I 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 I, 2. HS ZPO)
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Referenzen
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