Urteil vom Landgericht Aachen - 12 O 540/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Straßenverkehrssicherungspflichtverletzung.
3Die Klägerin war am 03.08.2010 Eigentümerin des Kraftfahrzeuges der Marke VW, Typ Golf, Fahrgestellnummer XXXXXXXXXXXXXXXXX. In F führt unter anderem die Pstraße zum Gelände des Fußballvereins FV F. Bei den Parkplätzen des Begegnungshauses, welche sich auf der linken Seite befinden, wechselt der Straßenbelag von einem Teer- zu einem Schotterbelag. Auf dem Weg befindet und befand sich am 03.08.2010 ein rot-weiß gefärbter Poller, der mit einem universellen Schließmechanismus versehen und umlegbar ist. Im weiteren Verlauf des Weges ist ein Durchfahrtsverbotsschild angebracht. Parkmöglichkeiten für Besucher des Sportplatzes finden sich unter anderem auf der E Straße.
4Die Klägerin behauptet, am 03.08.2010 habe der Zeuge T mit ihrem damaligen Fahrzeug die Pstraße befahren. Der Zeuge T sei mit dem hinteren Bodenbereich des Fahrzeuges an dem zu diesem Zeitpunkt unstreitig umgelegten Poller hängen geblieben. Der umgelegte Poller sei von größeren Grasbüscheln verdeckt und damit als Hindernis nicht erkennbar gewesen. Der Zeuge T sei vorsichtig und besonnen gefahren. Die Parkmöglichkeiten an der E Straße seien weder ausgeschrieben noch dem Zeugen T bekannt gewesen. An dem Fahrzeug sei ein Schaden in Höhe von 2.539,68 Euro entstanden.
5Die Klägerin beantragt,
61. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.539,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (31.12.2011) zu zahlen;
72. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Gebühren der Rechtsanwälte C aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 316,18 Euro freizustellen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Zeuge T am 03.08.2010 mit dem Fahrzeug der Klägerin am Poller hängen geblieben sei. Sie behauptet, an dem Poller sei kein Schaden festgestellt worden. Auch sei dieser sehr gut sichtbar gewesen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
12Das Gericht hat über Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, L1, U, L2 und I. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 08.03.2012 verwiesen (vgl. Bl. 79 ff. GA).
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unbegründet.
151. Der Klägerin steht gegen das beklagte Land aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG kein Anspruch auf Schadensersatz zu, und andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht.
16In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften ist die Gewährleistung einer gänzlich gefahrlosen Nutzung der Verkehrsflächen mit zumutbaren Aufwand nicht erreichbar, sodass von einem Straßenbaulastträger nur erwartet werden kann, dass er diejenigen Gefahren ausräumt und erforderlichenfalls vor ihnen warnt, die für den Verkehrsteilnehmer, der die nötige Sorgfalt beachtet, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten kann (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08 - juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.1994 - 18 U 118/94 - NJW-RR 1995, 1114). Im Übrigen muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Köln, Urteil vom 30.04.2009 - 7 U 189/08 - juris; OLG Jena, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 67/09 - MDR 2009, 1391; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 18/05 - NJW-RR 2008, 1614). Bei der Bemessung des Umfangs der Verkehrssicherungspflicht ist insbesondere auch Art, Bedeutung und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78 - VersR 1979, 1055; OLG Jena, Urteil vom 24.06.2009 - 4 U 67/09 - MDR 2009, 1391; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008 - 2 U 18/05 - NJW-RR 2008, 1614). Bei Beurteilung der fehlenden Erkennbarkeit ist entscheidend, ob ein die objektive Sorgfalt waltender Verkehrsteilnehmer diesen erkennen konnte.
17Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.
18Die Beklagte durfte zum Zwecke der Verkehrsbeschränkung den zum Fußballplatz führenden Schotterweg mit einem Poller versehen. Bei diesem handelt es sich nicht um Verkehrshindernisse im Sinne des § 32 StVO, sondern um eine zulässige Verkehrseinrichtung gemäß § 43 Abs. 1 StVO. Kraft ausdrücklicher Bestimmung gehören zu den Verkehrseinrichtungen auch sog. "Sperrpfosten“.
19Auch im Übrigen hat das Gericht eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht feststellen können. Dieser steht zunächst entgegen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Weg um einen Weg mit einer geringen Verkehrsbedeutung handelt, der nur selten von Kraftfahrzeugen benutzt wird, was sich bereits aus seinem äußeren Gestaltungsbild als Schotterweg und seiner Eignung als Zufahrt zum Sportplatz ergibt und ungeachtet der Frage anzunehmen ist, ob der streitgegenständliche Teil von Besuchern des Sportplatzes bei Turnieren genutzt werden darf. Weiterhin hat sich das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Poller für einen die objektive Sorgfalt waltenden Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar und der Schaden damit nicht vermeidbar war. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und mit den Zeugen in Augenschein genommenen Lichtbilder der behauptete Unfallstelle, die die damaligen örtlichen Gegebenheiten der Unfallstelle authentisch wiedergeben, konnte nicht festgestellt werden, dass der Poller bei gebotener Aufmerksamkeit nicht erkennbar war. Die Angaben der Zeugen T, I und L2 waren zur fehlenden Erkennbarkeit des Pollers nicht ergiebig. Nach den einvernehmlichen Angaben der Zeugen entsprachen die Gegebenheiten dem zur Gerichtsakte mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.01.2012 gereichten Lichtbild Nr. 9. Selbst wenn um den Poller herum Grasbüschel vorhanden waren, wie es nach Angaben der Zeugen T, L2 und I und den Gegebenheiten des Lichtbildes Nr. 9 zum damaligen Zeitpunkt der Fall war (vgl. Bl. 81, 89, 92 GA), wird die Wahrnehmbarkeit des Pollers nicht entscheidend beeinträchtigt. Auf dem der Gerichtsakte zugrundeliegenden Lichtbild Nr. 9 zeichnet sich die weiße Farbe des Pollers deutlich von der Farbe des Weges und der sich um den Poller befindlichen Grasbüschel ab (vgl. Bl. 41 GA). Wer auf die Fahrbahn achtet, dem hätte der Poller ohne weiteres auffallen müssen, insbesondere bei Schotterwegen ist stets mit Hindernissen und Unebenheiten zu rechnen. Soweit die Zeugen L1 und U bekundet haben, um den Poller herum hätten sich noch mehr Grasbüschel befunden und sie ihn damit nicht hätten sehen können (vgl. Bl. 85, 87 GA), können diese Angaben nicht überzeugen. Nach den einvernehmlichen Angaben der Zeugen I und L2 hat das Lichtbild Nr. 9 die Örtlichkeit zutreffend wiedergegeben. Das Gericht folgte diesen Angaben. Die Angaben des Zeugen L2 sind zu den Gegebenheiten der Umgebung sehr detailliert und genau. Ebenfalls der Zeuge I gibt das Geschehen in einer Weise wieder, die nur bei tatsächlichem Erleben zu erwarten ist. Dies zeigt sich beispielsweise daran, dass sich der Zeuge an den konkreten Tag aufgrund seiner Schiedsrichtertätigkeit erinnern kann. Beide Zeugen stehen auch nicht in einer persönlichen Verbundenheit zu der Klägerin. Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen L1 und U steht weiterhin entgegen, dass nach den Angaben des Zeugen I, denen das Gericht folgt, im Falle eines vermehrten Grasbewuchses Probleme bestünden, den Poller überhaupt umlegen zu können (vgl. Bl. 92 GA). Ebenfalls ist dem Gericht nicht verständlich, aus welchen Gründen sich der Zeuge U an die Gegebenheiten des Lichtbildes Nr. 9, nicht aber an die Gegebenheiten des in umgekehrter Richtung aufgenommenen Lichtbildes Nr. 8 erinnern kann (vgl. Bl. 88 GA). Bei Würdigung der Angaben des Zeugen L1 und U hat das Gericht weiterhin berücksichtigt, dass diese Fußballfreunde des Zeugen T sind, dem das Fahrzeug der Klägerin übereignet wurde.
20Der fehlenden Erkennbarkeit steht ferner entgegen, dass sich der behauptet Unfall zu einem Zeitpunkt ereignete, zu dem gute Lichtverhältnisse herrschten. Der behauptete Unfall ereignete sich insoweit unstreitig an einem Tag im August gegen 18:30 Uhr. An diesen Tag herrschte nach den Angaben des Zeugen I, denen das Gericht folgt, sonniges Wetter (Bl. 91 GA). Ebenfalls liegt eine fehlende Erkennbarkeit fern, weil es nach den glaubhaften Angaben der in dem Verein tätigen Zeugen L2 und I das erste Mal gewesen sei, dass sie von einer Beschädigung eines Fahrzeuges aufgrund des umgelegten Pollers erfahren haben (vgl. Bl. 89, 91 GA). Der Umstand, dass das Verbotsschild erst im späteren Verlauf des Weges aufgestellt ist, allein vermag das Gericht nicht davon überzeugen, dass der Poller nicht erkennbar war.
21Dem ungeachtet hat das Gericht nicht feststellen können, dass der Schaden nicht vermeidbar war. Nach den Angaben der Zeugen L2 und I, denen das Gericht wie erörtert folgt, ist eine Beschädigung des Fahrzeuges bei einer Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit – selbst bei einem tiefer gelegten Fahrzeug – vermeidbar (vgl. Bl. 89, 91 GA). Das Gericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Zeuge T mit Schrittgeschwindigkeit über den Schotterweg gefahren ist. Die Angaben des Zeugen L1 sind hierzu nicht ergiebig. Der Zeuge L1 gibt an, dass der Zeuge T mit einem „normalen Tempo“ gefahren sei (vgl. Bl. 85 GA). Ebenfalls die Angaben des Zeugen T sind nicht ergiebig, der angegeben hat, mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h gefahren zu sein (vgl. Bl. 86 GA). Unter Schrittgeschwindigkeit versteht man jedoch eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, damit eine Geschwindigkeit zwischen 4 und 7 km/h (vgl. OLG Köln, NJW 1989, 600). Ebenso wenig waren die Angaben des Zeugen U ergiebig, der bekundet hat, dass der Zeuge T mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h gefahren sei (vgl. Bl. 88 GA). Einer die objektive Sorgfalt waltender Verkehrsteilnehmer hätte weiterhin die auf der Rückbank befindlichen Zeugen L1 und U aussteigen lassen und die im Kofferraum befindlichen Taschen ausgeräumt. Nach der vom Zeugen T vorgelegten und nicht bestrittenen TÜV-Bescheinigung war das Fahrzeug tiefer gelegt (vgl. Bl. 81 f. GA). Soweit der Zeuge T die Angabe macht, auf dem zur Gerichtsakte gereichten vierten Lichtbild der Beklagten im Schriftsatz vom 07.01.2012 (Bl. 38 GA), habe sich eine tiefe Fahrrille befunden, die damit ein Berühren des Pollers erleichtert habe, ist eine derartige Fahrrille bei Betrachtung der Lichtbilder nicht erkennbar. Der Annahme einer Fahrrille stehen weiterhin die Angaben der Zeugen I entgegen, welcher in glaubhafter Weise angegeben hat, dass es keine derartigen Fahrrillen im Bereich des Pollers gebe (vgl. Bl. 92 GA).
22Nach alledem ist die für das Bestehen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung beweispflichtige Klägerin beweisfällig geblieben. Dem Antrag der Klägerin auf Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ist nicht nachzugehen gewesen. Diese ist als Beweismittel zur Erkennbarkeit des Pollers am 03.08.2010 nicht geeignet. Ebenfalls ist eine Vernehmung des zum Gegenbeweis benannten Zeugen L3 wegen Obsiegens der Beklagten nicht erforderlich gewesen.
23Mangels Feststellung der Verkehrssicherungspflichtverletzung kann damit dahinstehen, ob und in welchem Umfang das Fahrzeug der Klägerin am 03.08.2010 beschädigt wurde.
242. Da ein Schadenersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG schon dem Grunde nach nicht besteht, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 316,18 Euro zu.
253. Ebenso wenig kommt ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB in Betracht.
26II.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Streitwert: 2.539,68 Euro (§§ 63 Abs. 2 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 Abs. 1, 2. HS ZPO)
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