Urteil vom Landgericht Aachen - 2 S 425/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. September 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen – 113 C 110/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Der Kläger nimmt die Beklagte auf verzinsliche Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge auf Grundlage eines Rentenversicherungsvertrages in Anspruch. Unter dem 01.07.2005 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten mit einem von ihr vorformulierten Antragsformular den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages nach dem Policenmodell. Das Antragsformular weist folgenden Hinweis vor der Unterschriftenzeile aus:
4Widerspruchsrecht
5Sie können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
6Die Beklagte stellte daraufhin am 07.07.2005 den Versicherungsschein mit der Vertragsnummer XXXXXXX aus. Dieser weist als Versicherungsbeginn den 01.07.2005 aus. Die Beitragszahlung wurde mit monatlich 25,00 € vereinbart. Die Beklagte übersandte den Versicherungsschein mitsamt den seinerzeit gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ (im Folgenden: AVB), dem Policenbegleitschreiben und ihren Verbraucherinformationen an den Kläger.
7§ 6 Abs. 1 der AVB lautet:
8Für Ihre Versicherung nach Tarif KRBZ erheben wir laufende jährliche Beiträge (Jahresbeiträge). Die Beiträge zu Ihrer Rentenversicherung nach Tarif KRB können Sie je nach Vereinbarung durch laufende jährliche Beitragszahlungen (Jahresbeiträge) oder in einem einmaligen Beitrag (Einmalbeitrag) entrichten. Selbstverständlich können Sie mit uns auch vereinbaren, die Jahresbeiträge in unterjährlichen Raten zu zahlen; hierfür werden Ratenzuschläge erhoben. Ihre Höhe finden Sie im Versicherungsschein.
9Eine Bestimmung über das Widerspruchsrecht enthalten die AVB der Beklagten nicht.
10Im Policenbegleitschreiben vom 07.07.2005 findet sich folgender Hinweis:
11Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält die Ziffer „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ in der beigefügten „Verbraucherinformation zu Rentenversicherungen nach Tarif KRB und KRBZ“. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
12Ziff. 5 der Verbraucherinformation enthält einen drucktechnisch in kursiver Schrift, im Übrigen wie die sonstigen Ziffern ausgestalteten Hinweis auf ein Widerspruchsrecht nach dem Versicherungsvertragsgesetz mit allen Angaben des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. Einen Hinweis auf ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB enthalten die von der Beklagten übermittelten Dokumente nicht. Wegen des genauen Inhalts der Dokumente wird auf die zur Akte gereichten Kopien des Versicherungsantrags (Bl. 84f. d. A.), der AVB (Bl. 27ff. d. A.), des Policenbegleitschreibens (Bl. 86f. d. A.) und der Verbraucherinformation (Bl. 100ff. d. A.) Bezug genommen.
13Im Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 29.02.2008 entrichtete der Kläger Versicherungsbeiträge von insgesamt 810,00 € an die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.05.2008 erklärte der Kläger „den Widerspruch gemäß § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung“ (Bl. 37 d. A.). Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 28.05.2008 gegenüber dem Kläger ab und kehrte einen Betrag von 162,38 € an ihn aus. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Schreibens vom 28.05.2008 Bezug genommen (Bl. 40ff. d. A.). Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 02.06.2010 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten „den Widerspruch gem. § 5a VVG a. F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB“ und forderte die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Differenz zwischen dem erstatteten Rückkaufswert und den geleisteten Prämien, namentlich zur Zahlung eines Betrages von 628,12 € auf (Bl. 43ff. d. A.). Durch die vorprozessuale Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden Kosten von 215,99 €.
14Der Kläger behauptet nunmehr, die Beklagte habe den Rückkaufswert falsch ermittelt. Er ist der Ansicht, er habe dem Zustandekommen des Vertrages nach § 5a VVG a.F. widersprochen. Er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden. Die Ausübung seines Widerspruchs sei nicht verfristet, da § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Bei dem Rentenversicherungsvertrag unter den angegebenen Bedingungen handele es sich zudem um ein Ratenzahlungsgeschäft, auf Grund dessen ihm ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zustehe.
15Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, ein wirksamer Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. liege nicht vor, da das Widerspruchsrecht jedenfalls nach der europarechtskonformen Bestimmung des § 5a Abs. 2 S.4 VVG a.F. erloschen sei. Dem Kläger habe mangels Verbraucherkreditgeschäfts auch kein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zugestanden. Der Vortrag zur Problematik der sog. „Kick-Back“-Rechtsprechung sei unsubstantiiert.
16Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch vollständig weiter.
17Der Kläger beantragt,
18die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 20.09.2011 – 113 C 110/11 – zu verurteilen, an den Kläger 921,15 € nebst Zinsen in Höhe von sieben Prozentpunkten seit dem 17.06.2010 sowie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 215,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19Er beantragt zudem,
20die Revision zuzulassen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie ist der Ansicht, der Kläger sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei europarechtskonform. Die Vereinbarung unterjähriger Zahlung von Versicherungsbeiträgen gegen Ratenzahlungszuschläge unterfalle nicht dem Verbraucherkreditrecht.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Aachen vom 20.09.2011 – 113 C 110/11 – sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25II.
261.
27Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und angenommen, dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 921,15 € zu.
28a)
29Pflichten aus dem Versicherungsvertrag selbst hat die Beklagte nicht verletzt. Hierzu hat der Kläger auch nichts vorgetragen. Auch die Verletzung vorvertraglicher Pflichten, insbesondere von Informationspflichten, ist der Kammer nicht ersichtlich. Soweit der Kläger Verstöße gegen gesetzlich geregelte Informationspflichten durch die Beklagte rügt, waren die Folgen deren Verletzung in § 5a VVG in der seinerzeit für den hier maßgeblichen Versicherungsvertrag geltenden Fassung geregelt. Für den Fall von Verstößen gegen Informationspflichten begründete die Vorschrift ein Widerspruchsrecht zu Gunsten des Versicherungsnehmers, jedoch keinen Schadenersatzanspruch (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2010 – 20 U 150/09, zitiert nach juris). Weitergehende Aufklärungspflichten trafen die Beklagte nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht. Zwar werden bisweilen derartige vorvertragliche Auskunftspflichten statuiert. Diese bestehen allerdings nur in Fällen konkreter Nachfrage durch den Versicherungsnehmer bzw. wenn ein erkennbares Informationsbedürfnis vorliegt (vgl. insoweit OLG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2010 – 20 U 150/09, Rn. 23). Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen.
30b)
31Dem Kläger steht auch kein Anspruch wegen Pflichtverletzungen aus einem Beratungsvertrag zu. Zwar rügt der Kläger, er sei im Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages nicht über Rückvergütungen, die der Beklagten wegen der Fondsinvestitionen zugeflossen seien, aufgeklärt worden. Der Bundesgerichtshof hat insoweit auch mehrfach geurteilt, dass die fehlende Aufklärung des Kunden darüber, ob und in welcher Höhe Rückvergütungen fließen, einen Schadenersatzanspruch des Geldanlegers begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09). Ohne die entsprechende Aufklärung könne der Anleger nämlich nicht erkennen, in welchem Maße sein Vertragspartner selbst von dem Geschäft profitiere und sich daher in einem Interessenkonflikt befinde. Der Bundesgerichtshof hat die entsprechenden Aufklärungspflichten aber nur dann zur Anwendung gebracht, wenn zwischen dem Kunden als Geldanleger und dem Vertragspartner ein Beratungsvertrag in Bezug auf die Geldanlage geschlossen wurde (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist aber schon das Bestehen eines solchen Beratungsvertrages nicht ersichtlich. Dass die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss über Geldanlagen beraten hat, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Gegen das Zustandekommen eines Beratungsvertrages spricht insbesondere, dass entsprechend dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag die Beklagte auch nicht für den Kläger Fondsanteile erworben und diesem übertragen hat. Vielmehr verhält es sich so, dass der Kläger nur Versicherungsleistungen hätte erhalten sollen, deren Höhe sich jedenfalls teilweise danach hätte richten sollen, wie sich die von der Beklagten erworbenen Fondsanteile entwickeln. Insoweit besteht aber angesichts des klägerischen Vortrages für einen Beratungsvertrag im Hinblick auf eine Kapitalanlage kein Raum. Die sogenannte „Kick-Back“-Rechtsprechung des BGH ist damit nicht auf die fondsgebundene Lebensversicherung anwendbar. Dem Versicherer steht es vielmehr frei, in welche Fonds er die Versicherungsbeiträge investiert, ohne dass eine Interessenkollision bestünde (vgl. OLG Köln, VersR 2011, 248).
32c)
33Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch kann hinsichtlich der von ihm entrichteten Versicherungsbeiträge auch nicht auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB gestützt werden, weil der Kläger seine Zahlungen an die Beklagte nicht ohne Rechtsgrund erbracht hat. Er hat das Zustandekommen des Versicherungsvertrags vom 07.07.2005, der vorliegend den Rechtsgrund seiner Leistungen bildet, weder durch Widerspruch verhindert noch hat er den zustande gekommenen Vertrag wirksam widerrufen.
34aa)
35Der Kläger hat dem Zustandekommen des Vertrages nicht wirksam gemäß § 5a VVG a.F. widersprochen.
36Dabei ist gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG auf das im Jahr 2005 begründete Vertragsverhältnis das VVG in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen ist der Kläger zwar nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. belehrt worden. Danach bedurfte es zur ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers der vollständigen Vorlage des Versicherungsscheins und der nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. erwähnten Unterlagen beim Versicherungsnehmer und der schriftlichen, in drucktechnisch deutlicher Form Belehrung des Versicherungsnehmers über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a.F., den Fristbeginn und die Dauer bei Aushändigung des Versicherungsscheins. Diesen Anforderungen werden die Angaben der Beklagten nicht gerecht. Weder der Hinweis im Antragsformular der Beklagten, noch derjenige in den AVB, in der Verbraucherinformation oder in dem Policenbegleitschreiben vom 07.07.2005 sind geeignet, eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung zu begründen. Die in dem vom Kläger verwendeten Antragsformular enthaltene Widerspruchsbelehrung ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht geeignet, die Widerspruchsfrist in Gang zu setzen, denn sie lag diesem nur in einem vor Vertragsschluss liegenden Zeitpunkt vor, während § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins belehrt wird. Der Versicherungsschein ist dem Kläger jedoch erst – entsprechend dem Policenmodell - nach seinem Antrag zugegangen. Zudem weist die Belehrung einen inhaltlichen Mangel auf, weil lediglich angegeben ist, dass die Frist mit „Erhalt des Versicherungsscheins“ zu laufen beginne. Dies reicht aber nicht aus, denn § 5a Abs. 2 VVG erfordert nicht allein die Übergabe des Versicherungsscheins, sondern darüber hinaus auch die Übergabe der Dokumente nach Abs. 1 und damit der AVB und der Verbraucherinformation. Gleiches gilt für die mit dem Policenbegleitschreiben vom 07.07.2005 erteilte Widerspruchsbelehrung, denn auch hierin ist allein auf den Erhalt des Versicherungsscheins abgestellt. Auch der im Policenbegleitschreiben enthaltene Verweis auf Ziff. 5 der Verbraucherinformation ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung zu begründen. Es kann dabei dahinstehen, ob diese weitere Belehrung inhaltlich zutreffend ist, denn bereits auf Grund des durch die Häufung unterschiedlicher Belehrungsangaben angelegten Widerspruchs ist diese Belehrung wegen der sich hieraus ergebenden Intransparenz unwirksam. Im Übrigen mangelt es der Widerspruchsbelehrung innerhalb der Verbraucherinformation (Ziff. 5) an einer hinreichenden drucktechnischen Hervorhebung, denn allein die Kursivschrift des Textteils ist nicht geeignet, einen Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, von dem Widerspruchsrecht auch dann Kenntnis zu nehmen, wenn er nicht danach sucht. Schließlich enthalten die AVB der Beklagten entgegen ihrer Behauptung keinerlei Widerspruchsbelehrung.
37Der Widerspruch des Klägers ist gleichwohl unwirksam, denn er ist nicht fristgerecht erfolgt. Abweichend von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. erlischt das Recht zum Widerspruch nämlich nach Satz 2 ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Diese Frist hat der Kläger mit seinem am 09.05.2008 erklärten Widerspruch versäumt. Bis dahin hatte der Kläger 810,00 €, mithin mehr als 32 Monatsraten zu je 25,00 € an Beitragsprämien geleistet. Damit erfolgte der Widerspruch später als ein Jahr nach Leistung der ersten Prämie. Die Vorschrift des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht europarechtswidrig. Dies folgt daraus, dass die vom Kläger in Bezug genommenen Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) ebenso wie die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen nur eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts, nicht aber des Versicherungsvertragsrechts anstrebt. Die Richtlinien machen den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht, so dass dem nationalen Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich des nationalen Versicherungsvertragsrechts verbleibt, der auch durch § 5a VVG a.F. nicht überschritten wurde. Insoweit war es dem nationalen Gesetzgeber im Rahmen des ihm eröffneten Gestaltungsspielraumes gerade unbenommen eine zeitliche Verfristung des Widerspruchsrechts auszugestalten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05. Februar 2010 – 20 U 150/09; Beschluss vom 09.07.2010 - 20 U 51/10 -, Beschluss vom 29.10.2010 - 20 U 100/10 -; jeweils zitiert nach juris). An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Kenntnis der vom Kläger vorgelegten neueren obergerichtlichen Entscheidungen fest.
38bb)
39Darüber hinaus hat der Kläger den Vertrag auch nicht wirksam gemäß §§ 355, 495 BGB widerrufen. Insoweit ist bereits der Anwendungsbereich der Vorschriften über das Widerrufsrecht nicht eröffnet. Zutreffend führt das Amtsgericht aus, dass im Falle der unterjährigen Zahlung von Versicherungsprämien gegen Zuschlag kein entgeltlicher Zahlungsaufschub vorliegt und ein Widerrufsrecht gemäß §§ 488 Abs. 1, 495, 355 BGB daher nicht besteht (vgl. OLG Köln VersR, 2011, 248).
402.
41Steht dem Kläger dem Grunde nach kein Anspruch auf Auskehrung weiterer Beitragsleistungen zu, kann er auch insoweit nicht unter schadenersatzrechtlichen oder bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten die Auszahlung einer von der Beklagten mit seinen Beiträgen erwirtschafteten Rendite begehren.
423.
43Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmalig die Berechnung des Rückkaufswertes durch die Beklagte angreift, ist dieser Vortrag nicht mehr zu berücksichtigen, denn er ist verspätet im Sinne des § 531 ZPO und nach der Rüge der Beklagten auch nicht als unstreitig berücksichtigungsfähig.
444.
45Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte schließlich kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem. §§ 288, 291 BGB oder Erstattung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 215,99 € gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB nebst Zinsen gem. §§ 288, 291 BGB zu.
465.
47Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
486.
49Nach § 543 Abs. 2 ZPO war die Revision zuzulassen, denn es handelt sich bei der streitgegenständlichen Rechtsfrage um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Darüber hinaus ist die Zulassung der Revision auf Grund divergierender obergerichtlicher Entscheidungen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
50Berufungsstreitwert: 921,15 €.
51G G C
52für den wegen urlaubsbedingter
53Ortsabwesenheit an der Unter-
54schriftsleistung gehinderten Richter
55am Landgericht Dr. X
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