Urteil vom Landgericht Aachen - 6 S 60/12
Tenor
Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 06.03.2012 (Az.: 10 C 218/10) teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 53,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
4II.
5A. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
61. Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehen lediglich noch in Höhe von 53,07 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG zu.
7Die Parteien streiten insoweit - auch im Berufungsverfahren – lediglich über die Höhe des unfallbedingt entstandenen Schadens.
8a) Kosten für die „Einlackierung des Türschwellers“
9Dem Kläger steht derzeit kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung fiktiver Reparaturkosten für die „Einlackierung des Türschwellers“ zu. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Danach muss er, den Schaden auf diejenige Weise beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen (vgl. BGHZ 115, 375, 378; BGHZ 171, 287, 289f.; BGHZ 181, 242, 246f.). Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Richtig ist, dass der Sachverständige hinsichtlich der Kosten für die Einlackierung des Türschwellers ausgeführt hat, dass es sinnvoll ist, diese von vorneherein vorzunehmen, um zu verhindern, dass diese im Falle eines tatsächlich eintretenden Farbunterschiedes nachgeholt werden müssen. Der Grundsatz der Auswahl der wirtschaftlich vernünftigsten Reparaturlösung ist jedoch nicht zu verwechseln mit dem vorgelagerten Erfordernis, dass die einzelne Reparaturmaßnahme überhaupt zur Schadensbehebung erforderlich ist. Der Geschädigte kann eine Beilackierung nur beanspruchen, wenn sie auch tatsächlich notwendig ist. Dies ist zwar letztlich eine Sachverständigenfrage. Für den Nachweis der Notwendigkeit der Einlackierung des Türschwellers ist jedoch der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger gleichwohl beweisfällig geblieben. Denn der Sachverständige hat im Ergebnis ausgeführt, dass die Beilackierung nur erforderlich ist, wenn sich herausstellen sollte, dass der Farbton von der 10 Jahre alten Lackierung des Fahrzeuges tatsächlich abweicht. Dies ist jedoch vor der Durchführung der Reparatur offensichtlich nicht feststellbar. Dies ist auch nicht unbillig, denn der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst fiktiv auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden, sondern kann nach erfolgter Reparatur grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (vgl. BGH NJW 2012, 50-52; BGHZ 169, 263, 266ff). Dies insbesondere dann, wenn sich bei der Reparatur weitere, zuvor in Streit stehende notwendige Reparaturmaßnahmen als gleichwohl erforderlich erwiesen haben.
10b) verschleißbedingtes Kleinmaterial (ein Clip für 5,81 und zwei Clips für 4,46)
11Demgegenüber steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der fiktiven Kosten für den Ersatz verschleißbedingten Kleinmaterials zu. Ein solcher Anspruch wäre nur dann nicht gegeben, wenn es sich um Sowieso-Kosten handeln würde, welche „über kurz oder lang“ ohnehin angefallen werden. Letzteres ist derzeit indes nicht erkennbar. Vielmehr sind die Kleinmaterialkosten noch vom Umfang des notwendigen Schadensersatzes für die Wiederherstellung des Fahrzeuges umfasst. Kleinmaterial gehört auch dann noch zum adäquat-kausalen notwendigen Schaden, wenn es nach einem reparaturbedingten Ausbau verschleißbedingt beim Wiedereinbau nicht mehr verwandt werden kann und daher ersetzt werden muss. Insoweit hat der Sachverständige, der dem Gericht aus zahlreichen Prozessen mit gleichgelagerten Sachverständigenfragen als kompetent bekannt ist, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Clips bei einem annähernd 10 Jahre alten Fahrzeug zu erneuern sind. Der dem Kläger insoweit entstehende (Vermögens-)Vorteil ist lediglich im Wege der Vorteilsanrechnung, im Rahmen des normativen Schadensbegriffs, zu berücksichtigen. Für eine, den Abzug „Neu für Alt“ rechtfertige Tatsachengrundlage sind jedoch die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Etwaiger Vortrag, welcher der Kammer eine Mindestschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ermöglichen könnte, ist indes auch nicht der Berufungsbegründungsschrift entnehmbar. Abgesehen davon dürfte bereits aufgrund der Funktion der Kleinteile und deren grundsätzlichen geringen Wert ein solcher Abzug bereits aus rechtlichen Gründen abzulehnen sein.
12c) Stundenverrechnungssätze
13Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich auch bei fiktiver Abrechnung die Preise einer Fachwerkstatt ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 -, Urteil vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 -, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02 -, jeweils zitiert nach juris). Insoweit sind daher regelmäßig auch Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen, selbst wenn diese erheblich höher sind als der aus den Preisen der Fachwerkstätten der Region ermittelte Durchschnittswert (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02 -, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 -, jeweils zitiert nach juris). Soweit ihm dies jedoch zumutbar ist, muss sich der Geschädigte bei technischer Gleichwertigkeit nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB auf eine freie Werkstatt verwiesen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 -, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 -, jeweils zitiert nach juris). Von einer fehlenden Zumutbarkeit ist hierbei regelmäßig auszugehen, wenn das beschädigte Kraftfahrzeug nicht älter als drei Jahre oder scheckheftgepflegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 -, zitiert nach juris). Hiervon geht auch das Amtsgericht aus. Soweit das Amtsgericht jedoch auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass die beklagtenseits benannte Reparatur in der Firma S nicht gleichwertig sei, ist dies rechtsfehlerhaft und daher nicht für die Kammer bindend. Denn eine solche Feststellung kann dem Gutachten des Sachverständigen C – entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts - nicht entnommen werden. Zutreffend führen die Beklagten aus, dass der Sachverständige C – entsprechend der Beweisfrage - nur ganz allgemeine Ausführungen dazu gemacht hat, inwieweit eine gleichwertige Reparatur in freien Werkstätten überhaupt möglich ist. Angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des BGH´s ergibt sich jedoch keinerlei Zweifel daran, dass die Frage der gleichwertigen Reparatur zwar anhand des konkreten alternativen Reparaturbetriebes beantwortet werden muss, jedoch nicht mehr generell in Frage gestellt werden kann. Dabei erachtet der BGH (vgl. BGH NJW 2010, 2941-2942) eine Gleichwertigkeit jedenfalls dann als gegeben, wenn die benannten Fachbetriebe den "Eurogarant-Fachbetrieben" angehören (deren hoher Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert wird), es sich um Meisterbetriebe und Mitgliedsbetriebe des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik handle, die auf die Instandsetzung von Unfallschäden spezialisiert sind und die Reparatur unter Verwendung von Originalteilen erfolgt. Hierzu haben die Beklagten erstinstanzlich vorgetragen, dass es sich bei der Firma S um einen vom TÜV hinsichtlich der Servicequalität und Mitarbeiter-Qualifikation zertifizierten Fachbetrieb handelt (Bl. 34 d.A.), der als Meisterbetrieb den „Eurogarant Fachbetrieben“ angehört, ein Mitgliedsbetrieb des Zentralverbandes Karaosserie- und Fahrzeugtechnik ist und nach dem neusten Stand der Technik arbeitet sowie Originalersatzteile verwendet (Bl. 169 d.A.). Dies ist erstinstanzlich auch unstreitig geblieben. Zwar hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten, dass die Reparatur gleichwertig sei. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Der Kläger hätte vielmehr die einzelnen beklagtenseits vorgebrachten Qualifikationseigenschaften bestreiten müssen. Liegen nämlich die vom BGH herausgearbeiteten Kriterien vor, so ist grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit auszugehen. Zur Überzeugung der Kammer ist daher von einer gleichwertigen Reparaturmöglichkeit in der von den Beklagten angegeben Referenzwerkstatt auszugehen.
14d) Verbringungskosten
15Fahrzeugverbringungskosten sind nur dann als notwendige Kosten i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich anfallen (vgl. Palandt-Grüneberg, § 249, Rn. 14) bzw. wenn sie in allen für die konkrete Reparaturmaßnahme geeigneten Werkstätten anfallen würden, diese also insgesamt keine eigene Lackierwerkstatt aufweisen (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2002, 68-69; OLG Hamm OLGR 1998, 91, 93). Denn da für den Erforderlichkeitsmaßstab des § 249 Satz 2 BGB ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen ist, kann der Geschädigte bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis bzw. Kostenvoranschlag nicht zuletzt auch wegen seiner Schadensminderungspflicht solche Kosten nicht erstattet verlangen, die im Falle einer Reparatur in der ortsansässigen Fachwerkstatt nicht angefallen wären. Insoweit ist es also gerade nicht ausreichend, dass die Verbringungskosten in der Fachwerkstatt anfallen, deren Preise dem Kostenvoranschlag zur fiktiven Schadensberechnung zugrundeliegen. Ob entsprechende Zusatzkosten in sämtlichen örtlichen Fachwerkstätten anfallen, ist klägerseits nicht vorgetragen worden. Dies ist auch irrelevant, weil die Verbringungskosten in dem beklagtenseits angegeben Referenzbetrieb, auf den sich der Kläger verweisen lassen muss (siehe lit. c), gerade nicht anfallen.
16e) Preisunterschied Ersatzteilkosten (vermeintlicher UPE-Zuschlag)
17Hinsichtlich der Ersatzteilkosten gelten die Ausführungen unter lit d) grundsätzlich entsprechend. Die Beklagten behaupten jedoch erstmals in Ihrem Schriftsatz vom 16.07.2012, dass der klägerseits eingereichte Kostenvoranschlag, ebenso wie die Preiskalkulation des Sachverständigen C, gegenüber dem Privatgutachten der Beklagten zu 2) einen Zuschlag von 12% auf jedes Ersatzteil enthalten. Abgesehen davon, dass ein solcher Zuschlag auf die vom Hersteller empfohlenen Ersatzteilpreise weder ausdrücklich im Kostenvoranschlag noch im Sachverständigengutachten C ausgewiesen ist, haben die Beklagten erstinstanzlich hierzu nichts vorgetragen. Dass sich ein Preisunterschied lediglich bei einem Vergleich der Kalkulationen rechnerisch ergibt, ist unzureichend und ersetzt keinen entsprechenden Vortrag. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dieser neue Vortrag als verspätet gemäß §§ 529, 533 ZPO unberücksichtigt zu bleiben hat. Insoweit kann es sich auch nicht um unstreitigen und daher grundsätzlich zu berücksichtigenden neuen Vortrag handeln. Denn der Vortrag der Beklagten ist insoweit völlig unsubstantiiert und widersprüchlich. Vergleicht man die Ausführungen zu den Ersatzteilkosten im Kostenvoranschlag und dem Sachverständigengutachten mit denen im Privatgutachten der Beklagten zu 2), so lässt sich gerade kein stabiler Zuschlag von 12% feststellen (Beispiel: Seitenwand H R: Privatgutachten Beklagten zu 2) – 256,31 Euro – Gutachten C – 266,40 Euro: Differenz 10,09 Euro; dies entspricht einem Zuschlag von ca. 4%).
18Der restliche Schadensersatzanspruch (lit a – e) errechnet sich daher wie folgt:
19Kosten für „Einlackierung des Türschwellers“ 0,00 Euro
20verschleißbedingtes Kleinmaterial 14,73 Euro
21Stundenverrechnungssätze 0,00 Euro
22Verbringungskosten 0,00 Euro
23Preisunterschied Ersatzteilkosten 38,34 Euro
24Insgesamt: 53,07 Euro
25Der Anspruch auf die Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.
262. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein weiterer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu, §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG zu.
27Insoweit ist der Anspruch des Klägers bereits ausgeglichen, § 362 BGB. Denn Anwaltsgebühren müssen die Beklagten lediglich aus einem Streitwert in Höhe von 2.183,59 Euro erstatten. Dabei ergibt sich bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer lediglich ein Betrag in Höhe von 272,87 Euro. Genau diesen Betrag hat die Beklagte zu 2) jedoch unstreitig ausgeglichen.
28.
29B. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, § 92 Abs. 2 ZPO.
30C. Streitwert
311. und 2. Instanz: 679,57 Euro
32W | Dr. I | C2 |
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