Urteil vom Landgericht Aachen - 41 O 56/12

Tenor

Der Beklagten wird es untersagt, im geschäftlichen Verkehr handelnd, im Stadtgebiet B Verbraucher aufzusuchen und/oder aufsuchen zu lassen und gegenüber diesen wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, Mitarbeiter und/oder Beauftragter der T1 zu sein.

Der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verhängt werden kann.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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