Urteil vom Landgericht Aachen - 41 O 58/12
Tenor
Der Beklagten wird untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Stadtgebiet B (= Versorgungsgebiet) der Klägerin gegenüber Kunden/Verbraucher wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Klägerin würde im Rahmen ihres Stromangebotes nur einen Tarif, nämlich den Grundversorgungstarif anbieten, soweit diese tatsächlich zumindest einen günstigeren Stromtarif anbietet.
Der Beklagten wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verhängt werden kann.
Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt die Stadtwerke der Stadt B in Form einer Aktiengesellschaft und ist auf dem Energieversorgungsmarkt, insbesondere im Stadtgebiet B, tätig. Sie bietet unter Anderem die Belieferung privater Haushalte mit Strom und Gas an.
3Die Beklagte ist die Vertriebsgesellschaft eines großen deutschen Energieversorgungsunternehmens. Sie führte im August 2012 im Stadtgebiet B eine Werbeaktion durch, um Produkte dieses Energieversorgungsunternehmens zu vertreiben.
4In diesem Zusammenhang unterhielt ein Mitarbeiter eines von ihr beauftragten Werbeunternehmens im Eingangsbereich eines großen Supermarktes an der C- Straße in B einen Stand, an dem Werbeaktionen für Produkte des genannten Energieversorgungsunternehmens vorgenommen wurden.
5Die Klägerin, die neben dem von ihr angebotenen Grundversorgungstarif für das Stadtgebiet B mindestens zwei weitere Stromtarife anbietet, von denen mindestens einer günstiger ist als der Grundversorgungstarif, behauptet, der das Produkt des Mitbewerbers anpreisende Zeuge I habe den Zeugen L, von dem im Laufe des Verfahrens bekannt wurde, dass er Mitarbeiter der Klägerin ist, gegenüber behauptet, sie, die Klägerin, biete nur einen Tarif, nämlich den Grundversorgungstarif, an. Dies sei unwahr und irreführend, so dass ihrem Unterlassungsbegehren stattzugeben sei.
6Die Klägerin beantragt,
71.
8es der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr, im Stadtgebiet (= Versorgungsgebiet) der Stadtwerke B AG gegenüber Kunden / Verbrauchern wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder behaupten zu lassen, die Stadtwerke B AG würde im Rahmen ihres Stromangebotes nur einen Tarif, nämlich den Grundversorgungstarif anbieten, soweit diese tatsächlich auch zumindest einen günstigeren Stromtarif anbietet.
92.
10Der Antragsgegnerin anzudrohen, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot jeweils ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, verhängt werden kann.
11Die Beklagte beantragt,
12den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzulehnen.
13Sie bestreitet, dass ihr Beauftragter, der Zeuge I, die von der Klägerin vorgetragenen Äußerungen getätigt habe.
14Ihre Außendienstmitarbeiter seien geschult, den Kunden darauf hinzuweisen, dass der Grundtarif nur beispielhaft für einen Vergleich herangezogen werde.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten gereichten Urkunden sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.09.2012.
16Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und I gemäß Inhalt des Beweisbeschlusses vom 18.09.2012. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.09.2012.
17Entscheidungsgründe
18Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 5 UWG durchsetzen.
19Gemäß den genannten Vorschriften sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG. Dabei handelt nach § 5 UWG unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Irreführend ist eine Handlung dann, wenn sie unwahre Angabe enthält, § 5 Abs. 1 UWG.
20Im Fall steht nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass ein Mitarbeiter der von der Beklagte beauftragten Marketingfirma, der Zeuge I, für dessen Verhalten die Beklagte nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, im Zusammenhang mit einer Bewerbung für die von der Beklagten vertriebenen Stromprodukte unwahre und damit irreführende Angaben im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 5 UWG gemacht hat.
21Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Zeuge I am 08.08.2012 im Foyer eines Supermarktes an der Dresdner Straße in B sich gegenüber dem Zeugen L dahingehend geäußert hat, dass es bei der Klägerin nur einen Stromtarif gebe, nämlich den Grundversorgungstarif.
22Dies ist unwahr im Sinne des § 5 UWG, da die Klägerin unstreitig weitere Tarife anbietet, wovon mindestens einer günstiger ist, als der Grundtarif.
23Der hier vernommene Zeuge L hat glaubhaft bekundet, dass der Zeuge I trotz Nachfragens des Zeugen L erklärt hat, es gebe bei der T2 nur den Grundversorgungstarif.
24Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L und dessen Glaubwürdigkeit bestehen nicht. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Zeuge L als Mitarbeiter der Klägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Auch enthält die vom Zeugen L vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 10.08.2012 eine maßgebliche Auslassung. Der schriftlichen eidesstattlichen Versicherung ist nämlich nicht zu entnehmen, dass der Zeuge L Mitarbeiter der Klägerin ist, obgleich dies für die Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit von Bedeutung ist. Jedoch handelt es sich hierbei lediglich um eine Auslassung, nicht um eine falsche Erklärung, so dass ohne weitere Anhaltspunkte die Aussage des Zeugen L nicht als unglaubhaft gewertet werden kann.
25Solche Anhaltspunkte sind nicht gegeben.
26Der von der Beklagten benannte Zeuge I hat zum eigentlichen Sachverhalt keine direkten Angaben machen können. Er kann sich an den konkreten Fall, nämlich die Beratung des Zeugen L, nicht erinnern, so dass die Bekundung des Zeugen I die detaillierte Aussage des Zeugen L nicht erschüttert, da sie ihr nicht widerspricht.
27Zwar hat der Zeuge I angegeben, dass er sich unglaubwürdig machen würde, wenn er erzähle, es gebe nur einen Tarif bei der Klägerin. Jedoch kann dies nur als Hinweis auf eine generelle Handhabung des Zeugen I in Beratungsgesprächen im Stadtgebiet B gewertet werden, lässt aber keine zuverlässigen Rückschlüsse auf das spezielle Gespräch mit dem Zeugen L zu, da der Zeuge I mehrfach erklärt hat, hieran habe er keine Erinnerung.
28Für die Glaubhaftigkeit der Bekundung des Zeugen L spricht die Detailliertheit seiner Aussage und der von ihm gemachte Vorhalt, dass die Frage, ob man bei einem Wechsel zur Beklagten Geld sparen könne, doch davon abhänge, welchen Tarif er, der Zeuge L, als Kunde der Klägerin habe. Denn gerade als Kundenbetreuer der Klägerin ist dem Zeugen L die Preisgestaltung der Klägerin natürlich bekannt, so dass Anlass für eine derartige Fragestellung gegeben war. Auch der geschilderte Hinweis des Zeugen I auf die Stromversorgungssituation in T1, wo die Beklagte den Grundversorger stellen und deshalb dort nur einen Tarif, wie die Klägerin in B, anbieten würde, spricht für ein eigenes Erleben und bestätigt somit die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L.
29Nach alledem sind durchgreifende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen nicht erkennbar, so dass der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt durch die Beweisaufnahme bestätigt worden ist. Somit ist von einem Verstoß nach § 5 UWG auszugehen.
30Die Beklagte kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, dass sie ihre Beauftragten dahin schule und vertragliche Weisungen erteile, die das festgestellte Verhalten untersagen.
31Denn der Unternehmensinhaber wird nicht dadurch entlastet, dass er den Beauftragten und über ihn gegebenenfalls den Unterbeauftragten vertraglich gebunden und sich der Beauftragte und/oder Unterbeauftragte über diese vertraglichen Einschränkungen seiner Befugnisse hinweggesetzt hat (vgl. BGH Beschluss vom 04.04.2012 zu I ZR 103/11; Kammerentscheidung vom 04.09.2012 zu 41 O 56/12).
32Nach alledem ist dem Antrag der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entsprechen.
33Streitwert: 50.000,00 €
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Q |
Dr: S |
Dipl. Kfm. N |
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Referenzen
- §§ 3, 5 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 UWG 4x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 103/11 1x (nicht zugeordnet)
- 41 O 56/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x