Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 518/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten u.a. Erstattung von Versicherungsprämien.
3Die Parteien begründeten aufgrund des Antrags des Klägers vom 19.06.2004 sowie aufgrund des Versicherungsscheins vom 01.07.2004 bei der Beklagten die fondsgebundene Rentenversicherung mit der Versicherungsschein-Nummer ####### mit Wirkung zum 01.08.2004. Der monatliche Beitrag belief sich auf 270,00 €. Ablauf der Versicherung sollte am 31.07.2016 sein.
4Mit Schreiben vom 28.01.2006 beantragte der Kläger eine Bezugsrechtsänderung sowie mit Schreiben vom 01.02.2006 ein Policendarlehen in maximaler Höhe. Dieses Darlehen gewährte die Beklagte dem Kläger in Höhe von 2.544,49 €.
5Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 10.03.2006, woraufhin die Beklagte den Vertrag abrechnete. Von dem ihrerseits ermittelten Rückkaufswert in Höhe von 3.524,16 € brachte sie das Policedarlehen in Höhe von 2.557,21 € sowie rückständige Beiträge in Abzug und zahlte an den Kläger letztlich einen Betrag in Höhe von 540,00 € aus.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2011 erklärten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bzgl. des streitgegesntändlichen Versicherungsvertrages den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG (n.F.) sowie den Widerruf nach § 355 BGB und forderten die Beklagte unter Fristsetzung vergeblich auf, die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und den geleisteten Prämien zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu zahlen.
7Das Ziel vollständiger Prämienrückzahlung verfolgt der Kläger nunmehr mit der Klage weiter. Seine Forderung berechnet er bei einer Verzinsung von 7 % wie folgt:
8Summe aller eingezahlten Prämien 5.130,00 €abzgl. Rückkaufswert 426,95 €Differenz 4.703,05 €zzgl. Zinsen auf alle Prämien 2.988,48 €Klageforderung 7.691,53 €
9Der Kläger ist der Ansicht, die Beiträge (Prämien) seien insgesamt zurückzufordern, weil dem Vertragsschluss nach Maßgabe von § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam widersprochen worden sei. Das Widerspruchsrecht sei nicht verfristet, weil zum einen die Widerspruchsbelehrungen in den ihnen zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen sowohl inhaltlich als auch formal unzureichend gewesen seien und deshalb die Widerspruchsfrist von 30 Tagen nicht nach Maßgabe von § 5a Abs. 2 S.1 VVG a.F. in Gang habe gesetzt werden können. Zum andern könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein Erlöschen des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. binnen Jahresfrist berufen, weil diese Bestimmung unvereinbar mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (u.a. Art 36 der sog. EU-Lebensversicherungsrichtlinie 92/96/EWG) sei. Wegen der insofern gegebenen Begründung wird auf die Klageschrift Bezug genommen.
10Der Kläger ist weiterhin die Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Prämien zu. Die Beklagte hätte ihn pflichtwidrig beim Vertragsschluss nicht hinreichend über das Widerspruchsrecht und von ihr vereinnahmte Rückvergütungen aus den für die Vermittlung des Vertrages gezahlten Provisionen (Kickbacks) informiert.
11Der Kläger beantragt,
121. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.691,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen;
132. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 955,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Der Kläger regt - unter Konkretisierung von Fragestellungen - hilfsweise an,
15die Sache gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte hält den zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag für anfänglich wirksam. Sie hält die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung für wirksam und § 5a VVG a.F. für europarechtskonform. Außerdem beruft sie sich auf die Verwirkung des Widerspruchsrechts. Dabei hebt sie hervor, dass es rechtsmissbräuchlich sei, den Vertrag unter anderem dadurch als verbindlich zu behandeln, dass das Bezugsrecht geändert und ein Policendarlehen in maximaler Höhe genommen wird.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens zur Tatsachen- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21I.
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
231. Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien und Zinsleistungen in Höhe von 7.691,53 €.
24Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Dabei lässt die Kammer dahin stehen, ob dem Kläger wegen Unmaßgeblichkeit von § 5a VVG a.F. ein „ewiges Widerspruchsrecht“ zustand ungeachtet der Tatsache, dass der Bundesgerichtshof inzwischen zum Zwecke der Überprüfung der Europarechtskonformität von § 5a VVG a.F. ein Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Ebenso kann offen bleiben, ob die dem Kläger erteile Widerspruchsbelehrung formal und inhaltlich korrekt war. Denn jedenfalls war das Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt seiner Ausübung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt.
25Ein Recht ist verwirkt, wenn es der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment) (vgl. BGHZ 84, 280, 281, Grünberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage <2012>, § 242 Rn. 87). Die Rechtsfolge der Verwirkung, die Hinderung des Gläubigers, ein Recht auszuüben, rechtfertigt sich aus dem begründeten Vertrauen des Schuldners, er werde vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen.
26Ein solcher Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Beklagten ist hier begründet worden. Die zeitliche Komponente des Verwirkungstatbestandes ist erfüllt. Der Kläger hat dem Mitte 2004 geschlossenen und bereits im März 2006 wieder gekündigten Vertrag erst mehr als 5 Jahre später, nämlich nach anwaltlicher Beratung mit Schreiben vom 01.07.2011 widersprochen. In dieser Zeit hat er mit nichts zu erkennen gegeben, dass er den Vertrag von Anfang an (ex tunc) nicht gelten lassen wolle. Vielmehr hat er für den Vertrag kontinuierlich die fälligen Beiträge entrichtet und ihn durch die Änderung des Bezugsrechts und für außerhalb der mit dem Vertrag erstrebten Kapitalbildung liegende wirtschaftliche oder persönliche Zwecke verwendet, nämlich als Sicherheit für ein Policendarlehen. Hierdurch durfte die Beklagte, auf deren Sicht es maßgeblich ankommt, darauf vertrauen, dass der Kläger den Bestand des Vertrages anerkannt hatte. Nicht mit Erfolg lässt sich einwenden, der Kläger hätte mangels hinreichender Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht in zumutbarer Weise von der Möglichkeit, ein solches Gestaltungsrecht ausüben, Kenntnis nehmen können. Die Rechtswirkung der Verwirkung setzt nach den oben dargestellten Grundsätzen nämlich nicht voraus, dass der vom Schuldner in Anspruch genommene Vertrauenstatbestand vom Gläubiger schuldhaft, das heißt in einer im vorwerfbaren Weise gesetzt worden ist. Ausreichend ist, dass der Gläubiger das beim Schuldner entstandener Vertrauen durch sein Verhalten veranlasst hat, der Schuldner also gerade aufgrund des Verhaltens des Gläubigers annehmen durfte, dieser werde von einem ihm zu Gebote stehenden Recht keinen Gebrauch mehr machen. Das war hier aufgrund des Verhaltens des Klägers der Fall. Sie musste nicht mehr befürchten, dass der Kläger die Vertragsgrundlage durch Ausübung von Gestaltungsrechten, d.h. durch Widerspruch oder Widerruf rückwirkend vernichten.
272. Ein Anspruch des Klägers auf Prämienrückzahlung ergibt sich auch nicht als Schadensersatzforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB.
28Ein solcher Anspruch kann nicht mit Erfolg auf pflichtwidriges Verschweigen von Rückvergütungen der den Lebensversicherungsverträgen wirtschaftlich zugrunde liegenden Fonds (sog. Kick-Back-Zahlungen) gestützt werden. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, ihn vor dem Vertragsschluss über derartige Kick-Backs zu unterrichten. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kick-Back-Zahlungen bei Fondsanlagevermittlungen auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar ist. Nach dieser Rechtsprechung muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGH NJW 2007, 1876). Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht, macht sie sich gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig. Diese Grundsätze sind jedoch auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen nicht anwendbar (LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09 - juris -). Wenngleich der Kunde beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung durch die Auswahl des mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds auf die Ausgestaltung seiner Vermögensanlage Einfluss nehmen kann, schließt er ausschließlich einen Vertrag mit dem Versicherer ab. Vermittelt dagegen ein Finanzdienstleister einen Investmentfonds, wird die Kapitalanlagegesellschaft zum Vertragspartner des Kunden, der selbst Fondsanteile erwirbt. Der Kunde hat in diesem Fall ein Interesse an der Offenlegung etwaiger Kick-Back-Zahlungen, um entscheiden zu können, ob das angebotene Produkt tatsächlich seinem Interesse dient oder dem Interesse der Bank an einer hohen Rückvergütung.
293. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Prämien ergibt sich auch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. aufgrund eines Widerrufs der Angebotserklärung. Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu, denn bei den für den Fall der unterjährlichen Prämienzahlung vorgesehenen Ratenzuschlägen handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB a.F.
30Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 aufgehoben wurde und dessen Regelungen in das BGB integriert worden sind, geht hervor, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies bei Versicherungsverträgen häufig der Fall ist wird. Bei einer solchen Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor; vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucksache 11/5462, S. 17). Dies entspricht der gängigen Praxis, wonach eine jährliche Zahlungsweise die Ausnahme bildet, eine unterjährige Zahlung der Prämien aber den Regelfall darstellt.
31Ein Zahlungsaufschub ist nur anzunehmen, wenn die Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Geldforderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts vertraglich hinausgeschoben wird (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage < 2004>, § 499 Rn. 8). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien vorliegend aber nicht getroffen. Die Vereinbarung der monatlichen Fälligkeit der Prämien weicht nicht von einer dispositiven gesetzlichen Regelung, die eine jährliche Fälligkeit vorsieht, ab. Eine solche gesetzliche Regelung existiert nämlich nicht. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält mit § 35 a.F. (entspricht § 33 Abs. 1 VVG n.F.) lediglich eine Regelung der Fälligkeit von Einmalprämien und Erstprämien. Die Fälligkeit von Folgeprämien ist dagegen nicht im VVG geregelt, sondern richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der Parteivereinbarung (OLG Stuttgart v. 23.12.2010, 7 U 187/10; LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09- jeweils zitiert nach juris).
324. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von bereits kapitalisierten Zinsen bzw. als Nebenforderung der Ansprüche auf Prämienrückforderung in Höhe von 7 % seit dem 02.06.2010 geltend gemachten Zinsen zu.
335. Auch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger mangels vorgerichtlich geltend zu machenden Hauptanspruchs nicht zu.
34II.
35Das erkennende Gericht sieht sich aus den genannten Gründen nicht dazu veranlasst, entsprechend der Anregung des Klägers das Verfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV auszusetzen und die von der Kläger in ihrem Antrag gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen.
36III.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38IV.
39Der Streitwert wird auf 7.691,53 € festgesetzt.
40C |
Prof. Dr. U |
Richterin am Landgericht T ist erkrankt C |
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