Urteil vom Landgericht Aachen - 10 O 505/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37.080,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.400,00 € seit dem 11.08.2012 und aus 24.680,86 € seit dem 11.10.2012 sowie Auskunftskosten in Höhe von 4,50 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.192,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2012 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Beratervertrag.
3Unter dem 25.08.2011 schlossen die Parteien einen als „Freier Mitarbeitervertrag“ überschriebenen Vertrag (im folgenden: der Vertrag). Danach verpflichtete sich die Beklagte unter § 2 des Vertrages zur Zahlung einer monatlichen pauschalen Vergütung von 10.000,00 € zzgl. MwSt. Außerdem übernahm die Beklagte die monatliche Mobilfunkrechnung des Klägers bis zu einem Maximalbetrag von 500,00 €. Im Gegenzug sollte der Kläger für die Beklagte auf den Gebieten der Neukundengewinnung, Akquirierung von nutzbaren Flächen bzw. Dächern für den Bau von Photovotaik-Kraftwerken und den Vertrieb von Photovotaik-Kraftwerken einschließlich dem Abschuss dafür notwendiger Genehmigungen mit Verpächtern, Finanzinstituten und Energieversorgungsunternehmen tätig werden. Vertrag wurde rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft gesetzt. Unter § 1 „Tätigkeit“ Abs. 3 heißt es in dem Vertrag:
4Der Auftragnehmer ist in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei. Er unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Insbesondere ist er in der Auswahl der zu bearbeitenden Projekte frei. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber einmal im Monat einen Tätigkeitsbericht zukommen lassen und die geplanten und durchgeführten Leistungen mit der Geschäftsführung besprechen und abstimmen.
5Zum weiteren Inhalt des Vertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage K1, Bl. 11 ff. d.A.) Bezug genommen.
6Ab dem 01.07.2011 zahlte die Beklagte die vereinbarte Pauschalvergütung bis einschließlich Mai 2012. Unter dem 23.05.2012 kündigte die Beklagte den Vertrag fristgerecht bis zum 31.08.2012. Zum Inhalt der Kündigungserklärung wird auf das Schreiben vom 23.05.2012 (Anlage LR2, Bl. 126 d.A.) Bezug genommen.
7Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seine Vergütungsansprüche für Juni bis August 2012. Das Honorar für Juni 2012 stellte der Kläger der Beklagten unter dem 17.07.2012 in Rechnung, das Honorar für Juli und August 2012 stellte der Kläger der Beklagten jeweils unter dem 06.09.2012 in Rechnung. Zum näheren Inhalt der Rechnungen wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlage K2-K4, Bl. 15 ff. d.A.) Bezug genommen.
8Der Kläger beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.080,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.400,00 € seit dem 11.08.2012 und aus 26.680,86 € seit dem 11.10.2012 sowie Auskunftskosten in Höhe von 4,50 € zu zahlen,
102. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.192,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2012 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte meint, es sei seinerzeit eine Pauschalvergütung von 5.000,00 € vereinbart worden. Die Beklagte behauptet weiter, der Kläger habe messbare Leistungen auf der Grundlage der vertraglichen Abrede nicht erbracht. Der Kläger könne auch nach über einem Jahr Vertragsdauer eine Neukundengewinnung nicht nachweisen. Gleiches gelte für die Akquisition von nutzbaren Flächen bzw. Dächern für den Bau von Photovoltaik Kraftwerken. Die Beklagte erhebe daher den Einwand der Nichterfüllung. Sie bestreite die in den Rechnungen des Klägers ausgewiesenen Tätigkeiten. Hinsichtlich der überreichten Handyabrechnungen bestreite sie, dass die abgerechneten Gespräche der Umsetzung der vertraglichen Verpflichtung des Klägers dienten. Die Beklagte könne sich auch nicht des Anscheins erwehren, ihr vormaliger Vorstand X habe seinerzeit kollusiv mit dem Kläger zusammengewirkt.
14Hierzu repliziert der Kläger wie folgt: Zum Vertragsschluss stellt er unter Vorlage entsprechender email ausführlich die vorangegangenen Vertragsverhandlungen dar.
15Der Kläger habe die Beklagte zudem fortwährend über seine Tätigkeiten in Kenntnis gesetzt. Seine monatlichen Abrechnungen hätten einen entsprechenden Tätigkeitsnachweis stets enthalten. Die Form des Nachweises habe der vormalige Vorstand der Beklagten X mit email vom 20.09.2011, auf welche wegen ihres näheren Inhaltes Bezug genommen wird (Anlage K13, Bl. 106 d.A.), ausdrücklich akzeptiert. Die jeweils in den Rechnungen aufgeführten Tätigkeiten habe er ausgeführt. Hierzu wird auf die ausführliche Darstellung im Schriftsatz vom 22.01.2013 (Bl. 78 ff. d.A.) Bezug genommen. Die meisten Projekte und Projektvorschläge seien an den damaligen Vorstand, Herrn X, per email versandt worden. Hierzu nimmt der Kläger Bezug auf das von ihm vorgelegte Anlagenkonvolut K15 (Bl. 108 ff. d.A.). Die Tätigkeit des Klägers sei ab Juli 2012 nach einer Gesetzesänderung in Italien von einer Auseinandersetzung mit dem „5. Conto Energia“ geprägt gewesen. Die mit dem Zeugen H entwickelten Projekte seien darauf hin überprüft worden. Er habe in dieser Zeit auch eine Reihe von Telefonterminen wahrgenommen. Hierzu wird auf die Darstellung im Schriftsatz vom 12.03.2013 (Bl. 137 ff. d.A.) Bezug genommen. Regelmäßig habe er in der Zeit von Juni bis August 2012 mit dem Zeugen Dr. T in Bezug auf Projekte der Beklagten in Italien gesprochen. Hierüber habe er den Vorstand der Beklagten stets per email informiert. Auch mit einer Reihe von Personen, hinsichtlich derer auf die Benennung im Schriftsatz vom 12.03.2013 (Bl. 140 f. d.A.) im einzelnen Bezug genommen
16Zum Sach- und Streitstand wird auf die seitens der Parteivertreter zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
19Die Beklagte schuldet dem Kläger ausstehende Vergütung für die Monate Juni bis August 2012 in Höhe von 37.080,86 €, §§ 675, 611 Abs. 1 BGB.
20Der zwischen den Parteien unter dem 25.08.2011 abgeschlossene „Freie Mitarbeitervertrag“ ist auf entgeltliche Geschäftsbesorgung gerichtet. Dass dieser Vertrag in der seitens des Klägers als Anlage K1 vorgelegten Fassung zu Stande gekommen ist, begegnet keinerlei Zweifel. Soweit die Beklagte dies bestreiten möchte und sich insoweit auf inhaltlich abweichende Absprachen innerhalb ihrer Leitungsorgane beruft, reicht dies bereits nicht aus, den durch Vorlage der durch die Beklagte unterzeichneten Vertragsurkunde substantiierten Vortrag in Zweifel zu ziehen, zumal sie der Echtheit der Unterschriften ihres Vorstandes X auf dieser Urkunde nicht entgegentritt und der darüber stehende Text daher die Vermutung der Echtheit für sich hat, § 440 Abs. 2 ZPO.
21Die mit Vertrag vom 25.08.2011 vereinbarte Geschäftsbesorgung hat hier dienstvertraglichen Charakter. Die rechtliche Bewertung richtet sich daher nach den §§ 611 ff. BGB. Wenn die Beklagte der grundsätzlich bestehenden Vergütungspflicht den Einwand entgegensetzt, der Kläger habe keinerlei Neukunden gewonnen und keinerlei Projekte akquiriert, so beruht dies auf einem grundlegenden Missverständnis der gesetzlichen Regelung, denn – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.02.2013 einräumt – ein konkreter Erfolg war mit der Vereinbarung vom 25.08.2011 nicht geschuldet.
22Hinsichtlich der so nach dem Recht des Dienstvertrags zu beurteilenden Vergütungspflicht der Beklagten gilt daher folgendes. Gemäß § 611 Abs. 1 BGB wird durch den Dienstvertrag derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dem Dienstnehmer steht, wenn das Dienstverhältnis nicht bereits vollständig durchgeführt wurde, im Fall der Schlechterfüllung des Dienstvertrags nach § 626 Abs. 1 BGB das Recht zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrags zu. Im Unterschied zum Kauf- und Werkvertragsrecht enthalten die Vorschriften des Dienstvertrags keine über die bereits erwähnten §§ 626 ff. BGB hinausgehenden Regelungen über die Rechtsfolgen mangelhafter Leistungen des Dienstverpflichteten. Aus diesem Grund scheidet ein vertraglicher Minderungsanspruch wegen Mangelhaftigkeit der Dienstleistung von vornherein aus (vgl. hierzu Teumer VersR 2009, 333). Ebenso kann aus einer Schlechterfüllung kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB hergeleitet werden. Die Rechtsfolgen der Schlechterfüllung sind hingegen allein den Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB unterworfen (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2004 (IX ZR 256/03); OLG Hamburg, Urteil vom 17.03.1988 (6 U 206/87), beide Entscheidungen zitiert nach juris).
23Nach dieser Maßgabe ist der hier geltend gemachte Vergütungsanspruch entstanden, denn es steht zwischen den Parteien nicht in Frage, dass der Kläger Dienste geleistest hat. Dies betrifft zunächst den Zeitraum bis einschließlich Juni 2011. Angesichts der vertraglichen Regelung, wonach der Kläger in der Gestaltung seiner Arbeitszeit frei ist, ist bereits zweifelhaft, ob – wie die Beklagte meint – eine Tätigkeit des Klägerin in dem jeweiligen Monat erforderlich ist, um den Honoraranspruch auszulösen. Bei freier Disposition der Arbeitszeit kann es keinen Unterschied machen, ob der Kläger Dienste noch im Juni oder bereits im Juli erbringt. Eine Mindestarbeitszeit wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart. Da die Parteien bei Vertragsschluss von einer kontinuierlichen Tätigkeit des Klägers an verschiedenen auf lange Sicht umzusetzende Projekte ausgingen, deren Planung und Entwicklung von Monatsgrenzen unabhängig ist, entspricht eine solche Auslegung auch der Interessenlage der Parteien, wie sie in dem Vertrag vom 25.08.2011 ihren Ausdruck gefunden hat. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an, denn auch in den Monaten Juni bis August 2011 hat der Kläger – unstreitig – Tätigkeiten für die Beklagte entfaltet. Auf die entsprechende Rüge der Beklagten hat der Kläger im Schriftsatz vom 12.03.2013 nochmals im einzelnen seine Tätigkeiten gerade im Zeitraum Juni bis August 2011 dargestellt und unter Beweis gestellt. Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht mehr bestritten, so dass er als zugestanden gilt, § 138 Abs. 3 ZPO. Angesichts dieses neuen Vortrags im Schriftsatz vom 12.03.2013 kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich das vorangegangene Bestreiten der Beklagte auch auf diesen neuen Vortrag bezieht. Denn die übrigen Erklärungen der Beklagten verhalten sich zu diesem neuen Vortrag nicht. Ein fortwirkendes Bestreiten wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Beklagte – prozessual unzulässig – jedwede Tätigkeit des Klägers „ins Blaue hinein“ bestreiten wollte. Prozessual unzulässiges Verhalten kann der Beklagten jedoch nicht zu ihren Gunsten unterstellt werden. Der Beklagten wäre es im übrigen auch möglich gewesen, den Vortrag im Schriftsatz der Gegenseite vom 12.03.2013 in prozessual zulässiger Weise zu bestreiten. Auch wenn von ihr nicht verlangt werden kann, den im Termin am 13.03.2013 überreichten Schriftsatz in Gänze zu Kenntnis zu nehmen und sich hierzu zu erklären, wäre der Beklagten auf einen Antrag nach § 283 ZPO ein entsprechender Schriftsatznachlass zu gewähren gewesen. Einen solchen Antrag hat die Beklagte aber nicht gestellt. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.03.2013 nach Schluss der mündlichen Verhandlung die im Schriftsatz des Klägers vom 12.03.2013 dargestellten Tätigkeiten in Abrede stellt, so ist dieser Vortrag verspätet, § 296a S. 1 ZPO.
24Über die so zugestandene Tätigkeit des Klägers hinaus hat die Beklagte auch mit Schriftsatz vom 13.02.2013 „marginale Tätigkeiten“ des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum zugestanden. Selbst diese Tätigkeiten lösen das vereinbarte Pauschalhonorar aus. Selbst wenn hierin – was angesichts der vertraglichen Vereinbarung fern liegt – eine Schlechtleistung liegen sollte, hätte dies keinen Einfluss auf den Honoraranspruch. Ebenso ist es dem Kläger im Lichte der konkreten Ausgestaltung der Vertragsbeziehung auch nicht gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf seinen Honoraranspruch zu berufen. Ein ggf. bestehender Widerspruch zu den in den vorgelegten Rechnungen aufgeführten Tätigkeiten stellt das Vorbringen des Klägers hierzu nicht in Frage, denn bei den entsprechenden Rechnungsangaben handelt es sich – auch nach der insoweit zutreffenden Einschätzung der Beklagten – im Wesentlichen um Allgemeinplätze.
25Die Klageforderung ist in der Hauptsache auch vollständig begründet. Neben dem monatlichen Pauschalhonorar von 10.000,00 € schuldete die Beklagte einen Zuschuss zu den Handykosten bis zu 500,00 €, wobei es hinsichtlich der Handykosten gerade nicht darauf ankommt, dass der Kläger die betreffenden Telefonate in Ausführung seiner Tätigkeit für die Beklagte führte. Die vereinbarte Pauschalierung diente gerade der Erleichterung des Nachweises. Auch soweit die Beklagte einwendet, Telefonate seien für die Zeit vom 15.-31.5.2012 doppelt abgerechnet, trägt ihr Einwand nicht. Insoweit hätte es ihr oblegen, dies anhand der ihr vorliegenden vorangegangenen Rechnungen des Klägers, die auch die vorangegangenen Mobiltelefonkosten enthielten, zu belegen.
26Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2, 291 BGB. Die vereinbarte Leistungszeit ergibt sich aus § 3 Abs. 4 S. 2 der Vereinbarung vom 25.08.2011. Soweit der Kläger Zinsen aus 26.680,86 € verlangt, war die Klage zum Teil abzuweisen, da sich die Addition der Rechnungsbeträge insoweit nur auf 24.680,86 € beläuft. Die geltend gemachten Auskunftskosten und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, hinsichtlich deren nicht angegriffener Höhe keine Bedenken bestehen, sind unter Gesichtspunkten des Verzuges ersatzfähig.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
28Der Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2013 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
29Streitwert: 37.080,86 €
30C |
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als Einzelrichter |
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