Urteil vom Landgericht Aachen - 6 S 6/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20.12.2012 teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neugefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 198,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird zudem verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 316,18 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85% und die Beklagte zu 15%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20.12.2012 ist überwiegend begründet. Zwar hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 198,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2012. Zudem hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe eines Betrages von jedenfalls 316,18 €. Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von weiteren 3.451,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2012 gegen die Beklagte.
61. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zunächst ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 198,03 € aus §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1 StVG, 115 VVG zu, während sie keinen darüberhinausgehenden Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von weiteren 3.451,18 € gegen die Beklagte hat.
7Unstreitig wurde der im Eigentum der Klägerin stehende PKW der Marke VW Typ Golf (1K) Tour Edition mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen I1 #### am 24.03.2012 bei einem Verkehrsunfall in V-Q durch ein Alleinverschulden des Führers des bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherten PKW mit dem seinerzeitigen amtlichen Kennzeichen I2 #### beschädigt, so dass die Beklagte der Klägerin zum Ausgleich der diesem aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet ist. Dabei schuldet die Beklagte der Klägerin nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich Naturalrestitution, also die Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Alternativ hierzu räumt § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten bei der Beschädigung einer Sache die Möglichkeit ein, statt der Herstellung den für diese erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Für die Naturalrestitution gibt es hierbei anerkanntermaßen zwei Alternativen, nämlich die Reparatur der beschädigten Sache oder die Anschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, Urteil vom 02.03.2010 - VI ZR 144/09 -, jeweils zitiert nach juris; Palandt - Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 249, Rdnr. 22). Dabei hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige der beiden möglichen Alternativen der Naturalrestitution zu zahlen, die den geringeren Aufwand erfordert (BGH, Urteil vom 05.03.1985 - VI ZR 204/83 -, Urteil vom 15.10.1991 - VI ZR 67/91-, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 -, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, jeweils zitiert nach juris). Das Gebot wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten allerdings nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 30.05.1961 - VI ZR 139/60 -, Urteil vom 04.03.1976 - VI ZR 14/75 -, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, jeweils zitiert nach juris). Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in Rahmen dessen, was einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen durfte, gehalten hat, ist vielmehr Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 70/04 -, jeweils zitiert nach juris).
8Der Klägerin ist bei Berücksichtigung dieser Grundsätze durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 24.03.2012 allerdings nur ein Schaden in Höhe von insgesamt 4.734,88 € entstanden. Abzüglich der durch die Beklagte bereits außergerichtlich geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 4.536,85 € verbleibt der Klägerin daher lediglich ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von noch 198,03 €.
9a. Die Klägerin hat insoweit zunächst unzweifelhaft Anspruch auf Ersatz der Kosten der Einholung des Gutachtens des Sachverständigen C gemäß den beiden Rechnungen vom 28.03.2012 in Höhe von insgesamt 809,88 €. Die Klägerin hat zudem Anspruch auf Ersatz der im Zusammenhang mit der Abwicklung des streitgegenständlichen Schadens angefallenen Kosten in Gestalt einer nach § 287 ZPO auf 25,- € zu schätzenden Pauschale.
10b. Die Klägerin hat im Übrigen von dem ihr grundsätzlich im Rahmen der Naturalrestitution eingeräumten Wahlrecht zwar dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie auf Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens des Sachverständigen C vom 26.03.2012 die Kosten für die Reparatur ihres bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 24.03.2012 beschädigten PKW in Höhe von 5.940,02 € netto geltend macht. Die von der Klägerin somit gewählte, anerkanntermaßen grundsätzlich zulässige fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.10.1974 - VI ZR 42/73 -, Urteil vom 30.01.1985 - IVa ZR 109/83 -, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 398/02 -, jeweils zitiert nach juris; Palandt - Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 249, Rdnr. 14) kommt vorliegend allerdings, wie es auch das Amtsgericht Geilenkirchen zutreffend angenommen hat, nicht in Betracht. Vielmehr ist der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der für eine Reparatur ihres Fahrzeuges anfallenden Kosten durch den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, da die Klägerin ihr Fahrzeug nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20.12.2012 unstreitig zwar noch nicht veräußert hat, aber es andererseits auch nicht für die Dauer von jedenfalls sechs Monaten nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis am 24.03.2012 genutzt, sondern im Hinblick auf ihre grundsätzliche Veräußerungsabsicht abgemeldet hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02 -, Urteil vom 23.05.2006 - VI ZR 192/05 -, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07 -, Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 -, jeweils zitiert nach juris; Palandt - Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 249, Rdnr. 24). Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 20.12.2012 sind hierbei für die Kammer gemäß §§ 314, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, denn eine im Tatbestand eines angefochtenen Urteils als unstreitig dargestellte Tatsache ist, selbst wenn sie in den erstinstanzlichen Schriftsätzen umstritten war, für das Berufungsgericht bindend unstreitig, wenn der Tatbestand nicht berichtigt wurde (vgl. KG Berlin, Urteil vom 09.09.2003 - 7 U 213/03 -, OLG Rostock, Urteil vom 20.10.2003 - 3 U 6/03 -, Urteil vom 09.09.2010 - 3 U 50/10 -, jeweils zitiert nach juris). Die Klägerin kann von der Beklagten daher entsprechend der Ausführungen des Amtsgerichts Geilenkirchen im angefochtenen Urteil vom 20.12.2012 Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nur in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes, also des durch den Sachverständigen C in seinem Gutachten vom 26.03.2012 mit einem Betrag in Höhe von 7.950,- € angesetzten Wiederbeschaffungswertes ihres bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges abzüglich des Restwertes verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003 - VI ZR 393/02 -, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07 -, Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 -, jeweils zitiert nach juris). Auf die erstinstanzlich zwischen den Parteien diskutierte Frage der Ersatzfähigkeit der durch den Sachverständigen C in seinem Gutachten vom 26.03.2012 bei der Ermittlung der fiktiven Reparaturkosten gegebenenfalls berücksichtigten UPE-Zuschläge kommt es dementsprechend ebenso wenig wie auf die von der Klägerin in der Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob an ihrem Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, an.
11Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Geilenkirchen ist bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungsaufwandes der Restwert des Fahrzeuges der Klägerin vorliegend jedoch nicht lediglich mit dem durch den Sachverständigen C in seinem Gutachten vom 26.03.2012 angesetzten Betrag in Höhe von 1.850,- € zu berücksichtigen. Zwar bildet das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts, so dass der Geschädigte den durch diesen ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf (BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 120/06 -, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 - Urteil vom 23.11.2010 - VI ZR 35/10 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris). Dabei hat der mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste, also solche des regional zugänglichen allgemeinen Markts (BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris). Der Schädiger kann dem Geschädigten daher insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielen könnte (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris). Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte allerdings im Einzelfall gleichwohl gehalten sein, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen (BGH, Urteil vom 30.11.1999 - VI ZR 219/98 -, Urteil vom 01.06.2010 - VI ZR 316/09 -, OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 - 1 U 267/06 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris). Will der Geschädigte sein Fahrzeug verkaufen und liegt ihm ein ausreichendes Restwertangebot vor, muss er dieses daher grundsätzlich annehmen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2007 – 1 U 267/06 –, OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2008 - 9 U 48/08 -, OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2010 - 22 U 49/08 -, jeweils zitiert nach juris). Die Beklagte weist mit der Berufung aber zutreffend daraufhin, dass sie der Klägerin bereits außergerichtlich mit Schreiben vom 10.04.2012 und nochmals mit Schreiben vom 24.04.2012 und somit zeitnah drei von ihr eingeholte, deutliche höhere Restwertgebote nachgewiesen hat, von denen das höchste Angebot sich auf einen Betrag von 4.050,- € beläuft. Es wäre der Klägerin daher im Rahmen der sie treffenden Schadensminderungspflicht im Hinblick auf ihre ohnehin bestehende, durch die Abmeldung ihres Fahrzeuges auch dokumentierte Veräußerungsabsicht ohne weiteres zumutbar gewesen, ihr Fahrzeug an den Händler zu verkaufen, der für ihr Fahrzeug das höchste ihr von der Beklagten nachgewiesene Restwertangebot unterbreitet hat. Anders als das Amtsgericht Geilenkirchen meint, steht einer Berücksichtigung dieses höheren Restwertangebotes auch nicht etwa entgegen, dass sich den Angeboten nicht entnehmen lässt, ob sie seriös sind, oder ob ihnen eine hinreichende Bewertung des Fahrzeuges zugrundeliegt. Zum einen ergibt sich auch aus den vom Sachverständigen C ausweislich seines Schreibens vom 04.07.2012 eingeholten Angeboten nicht, ob diese seriös sind. Die Ausführungen des Sachverständigen C in seinem Schreiben vom 04.07.2012, an der Seriosität der von der Beklagten vorgelegten Angebote bestünden Zweifel in Anbetracht der Tatsache, dass es sich sämtlich um in Gelsenkirchen ansässige Händler mit vom Balkan stammenden Namen handele, lässt es im Übrigen durchaus fragwürdig erscheinen, ob der Sachverständige C bei der Ermittlung des Restwertes des Fahrzeuges der Klägerin die Händler, die er um Restwertgebote ersucht hat, nach sachgerechten Kriterien ausgewählt hat. Zum anderen ergibt sich bereits aus den von der Beklagten vorgelegten Restwertangeboten selbst, dass diese auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen C vom 26.03.2012, in dem der Zustand des Fahrzeuges der Klägerin nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis hinreichend dokumentiert ist, erstattet wurden und es sich hierbei um verbindliche Angebote bei Abholung des Fahrzeuges an dessen seinerzeitigen Standort handelte, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob ein in einer Entfernung von rund 90 Kilometern ansässiger Händler noch als dem regionalen Markt zugehörig angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist der Restwert des Fahrzeuges der Klägerin mit einem Betrag von 4.050,- € zu berücksichtigen, so dass sich der als Fahrzeugschaden ersatzfähige Wiederbeschaffungsaufwand hinsichtlich des Fahrzeuges der Klägerin auf einen Betrag in Höhe von lediglich 3.900,- € beläuft.
12c. Die Klägerin hat schließlich, wie die Beklagte mit der Berufung zu Recht geltend macht, keinen Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwertes ihres Fahrzeuges nach Durchführung der erforderlichen Reparatur. Zwar folgt aus § 251 Abs. 1 BGB, dass der Schädiger den Geschädigten in Geld zu entschädigen hat, soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist. Anerkanntermaßen kann dem Geschädigten daher auch neben dem aus § 249 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch auf Naturalrestitution ein ergänzender Schadensersatzanspruch zustehen, wenn trotz der grundsätzlich möglichen Herstellung ein technischer oder merkantiler Minderwert der beschädigten Sache verbleibt (vgl. statt vieler Palandt - Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, § 251, Rdnr. 4). Der Ersatz eines merkantilen Minderwertes kommt damit denklogisch aber nur in Betracht, soweit der Geschädigte grundsätzlich die Kosten für die tatsächliche oder jedenfalls fiktive Reparatur der beschädigten Sache geltend macht. Erhält der Geschädigte hingegen Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes, also in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes, ist der dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis nach der Differenzhypothese entstandene Vermögensschaden demgegenüber bereits vollständig ausgeglichen, da er, wenn er die ihm weiterhin gehörende Sache veräußert, bei Zufluss des Wiederbeschaffungsaufwandes genauso steht, wie er auch ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte.
132. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich, soweit die Klage nach den vorstehenden Ausführungen begründet ist, entsprechend der Ausführungen des Amtsgerichts Geilenkirchen im angefochtenen Urteil vom 20.12.2012 ab dem 03.05.2012 unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
143. Da der Klägerin entsprechend der vorstehenden Ausführungen gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 24.03.2012 grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von insgesamt 4.734,88 € zustand, hat sie gegen die Beklagte zugleich einen Anspruch auf Freistellung von den durch die außerprozessuale Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten aus einem Gegenstandswert von 4.734,88 € aus §§ 7 Abs. 1, 115 VVG, 249 Abs. 1 BGB, da es sich hierbei um Kosten einer adäquaten Rechtsverfolgung handelt. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 391,30 €, der Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,- € sowie der Umsatzsteuer hätte die Beklagte die Klägerin daher von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von sogar 489,45 € freizustellen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur Freistellung von einem Betrag in Höhe von 402,82 € verlangt hat, sowie in Anbetracht der rechtskräftigen Teilklageabweisung durch das Amtsgericht Geilenkirchen ist der Klägerin allerdings nur ein Anspruch auf Freistellung von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 316,18 € zuzusprechen.
154. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
165. Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
17Streitwert: 2.998,75 €
18Dr. X |
W |
Dr. W1 |
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.