Urteil vom Landgericht Aachen - 10 O 566/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger ist Enkel und Erbe des am 29.02.2012 verstorbenen Erblassers, Herrn N N1 Senior. Der Erblasser war Eigentümer des folgenden Immobilienvermögens in B im Werte von insgesamt 1.987.032,- €:
3- F-straße 31 (151.500,- €)
4- G 11 (1.048.500,- €)
5- C Ring 23 (202.500,- €)
6- L-straße 22a, ETW 1 (107.000,- €)
7- L-straße 22a, ETW 2 (46.000,- €)
8- L-straße 22a, ETW 3 (42.000,- €)
9- W 3/5 (389.532,- €).
10Seit dem Jahrtausendwechsel hatte er sich aus dem Berufsleben zurückgezogen und verwaltete lediglich weiterhin die obigen Immobilien. Um dem damals 22-jährigen Kläger, der zu diesem Zeitpunkt sein Alleinerbe war, Spielraum für Kreditaufnahmen zum Aufbau einer selbständigen Berufstätigkeit zu geben, entwickelten der Erblasser und der Kläger die Idee, das Immobilienvermögen auf den Kläger zu übertragen. Der Erblasser war hierbei bereit sein gesamtes Immobilienvermögen auf den Kläger zu übertragen, wobei er sich Nießbrauchsrechte vorbehalten wollte. Diese Nießbrauchsrechte sollten dazu dienen, den Lebensunterhalt des Erblassers weiter zu sichern sowie die Annuitäten für die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Tilgung der Kredite stand hierbei nicht im Vordergrund. Zur Umsetzung dieses Plans wandte sich der Erblasser an den für ihn und zwischenzeitlich auch für den Kläger als Steuerberater tätigen Beklagten. Der genaue Umfang des dem Beklagten erteilten Mandats ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte berechnete die steuerlichen Auswirkungen der Übertragung sämtlicher Immobilien an den Kläger. Ansonsten erhob er weder Einwände gegen die gewählte Gestaltung noch schlug er eine anderweitige Gestaltung vor.
11Die schenkungsweise Übertragung des Immobilienbesitzes an den Kläger erfolgte durch notariellen Übertragungsvertrag vom 22.08.2003. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde Nummer ###/2003 des Notars Dr. U aus B (Blatt 64 ff. der Akte) verwiesen. Zum Zeitpunkt der Übertragung der Immobilien besaß Herr N1 Senior aufgrund von Darlehensverbindlichkeiten ein negatives Vermögen in Höhe von 480.000,- €.
12Zunächst zahlte der Kläger aufgrund der erfolgten Übertragungen der Immobilien ausweislich des Schenkungssteuerbescheides des Finanzamtes B-Innenstadt vom 27.11.2003 (Blatt 17 ff. der Akte) Schenkungssteuer in Höhe von 134.482,- €. Nach einer Neuermittlung des Wertes der Immobilien wurde die Höhe der zu zahlenden Schenkungssteuer zuletzt durch den Schenkungssteuerbescheid des Finanzamtes B-Innenstadt vom 08.12.2004 (Blatt 81 ff. der Akte) angepasst und eine Schenkungssteuer in Höhe von 317.965,- € festgesetzt. Hiervon war ein Teilbetrag in Höhe von 166.155,- € sofort zu entrichten. Die restliche geschuldete Steuer in Höhe von 151.810,- € wurde aufgrund der Nießbraucheinräumung bis zum Tode des Erblassers gemäß § 25 ErbStG zinslos gestundet.
13Im Jahre 2006 beendeten der Kläger und der Erblasser die Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Am 29.02.2012 verstarb der Erblasser. Zu diesem Zeitpunkt bestanden noch Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 315.666,- €.
14Eine Verrechnung der Schulden mit dem erlangten Vermögen zur Verringerung der Schenkungssteuer war für den Kläger nicht möglich.
15Am 20.03.2012 und 03.04.2012 fanden zwischen den Parteien sowie dem neuen Steuerberater des Klägers Besprechungen über eine etwaige Haftung des Beklagten statt, die aber zu keiner Einigung führten
16Der Kläger behauptet, dass auch zwischen ihm und dem Beklagten ein Beratungsvertrag geschlossen worden sei, weil auch die weitere steuerliche Abwicklung durch den Beklagten und sein Büro erfolgt sei. Jedenfalls meint er, dass er nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Vertrag zwischen Herrn N1 Senior und dem Beklagten einbezogen gewesen sei.
17Zum Zeitpunkt der Übertragung der Immobilien auf den Kläger habe ein „negatives Vermögen“ des Erblassers in Höhe von 365.000,- € bestanden. Diese Vermögensverhältnisse seien dem Beklagten bekannt gewesen. Der Kläger behauptet, dass bereits zum Zeitpunkt der Schenkung nicht zu erwarten gewesen sei, dass der Erblasser sein negatives Vermögen würde beseitigen können. Allen Beteiligte sei daher klar gewesen, dass der Kläger dieses negative Vermögen im Falle des Todes des Erblassers erben werden würde. Zum Todeszeitpunkt des Erblasser habe schließlich ein „negatives Vermögen“ in Höhe von 176.770,- € bestanden.
18Nach dem Tode des Erblassers habe der Kläger das negative Vermögen zum Todeszeitpunkt mit dem geschenkten Vermögen verrechnen lassen wollen mit der Folge, dass die gestundete Erbschaftssteuer in entsprechend verminderter Höhe nunmehr zur Zahlung angefallen wäre. Er sei davon ausgegangen, dass die damalige Gestaltung den zu erwartenden Fall des Vererbens eines negativen Vermögens berücksichtigt hatte und dass daher eine Kompensationsmöglichkeit zu viel gezahlter Schenkungssteuer in Höhe des Betrages, der sich bei Ansatz des damaligen Schenkungssteuersatzes aus dem nunmehr negativen Vermögen rechnerisch ergebe, gegeben sei.
19Der Kläger meint, der Beklagte hätte vorschlagen müssen, in Höhe des damalig bestehenden negativen Vermögens oder im Hinblick auf einen auf den Todeszeitpunkt zu schätzenden negativen Betrages eine oder mehrere Immobilien nicht in den Schenkungsakt einzubeziehen. Dies hätte zum Beispiel einerseits die Immobilie W 3/5 oder andererseits die Immobilien C Platz 23, L-straße 22a, ETW 1 und 2 betreffen können. Dazu behauptet er, dass diese Immobilien erst zum Todeszeitpunkt oder auch zu Lebzeiten entsprechend dem Verlauf des Schuldenabbaus hätten übertragen werden können. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei im Rahmen des ganzheitlichen Steuerberatungsverhältnisses auch verpflichtet gewesen, den Kläger ungefragt darauf hinzuweisen, dass sich die festgesetzte Schenkungssteuer im Falle eines Vererbens negativen Vermögens nicht mehr vermindern würde. Keinesfalls habe der Auftrag nur darin bestanden, die anfallende Steuer zu berechnen. Selbst wenn der Auftrag nur in der Berechnung der Steuer bestanden hätte, sei nach Ansicht des Klägers der Beklagte aus einem allgemeinen Steuerberatungsmandat zur umfassenden Beratung verpflichtet gewesen. Der Kläger behauptet, dass eine solche steuerliche Gestaltung von dem Erblasser und ihm gewählt worden wäre. Dem Erblasser sei es nicht darauf angekommen alle Immobilien an den Kläger zu übertragen. Der Kläger und der Erblasser seien Menschen, die nicht ohne Not Geld aus dem Fenster geworfen hätten. Von der Tilgung der Schulden zu Lebzeiten habe man aber nicht ausgehen können, da Herr N1 Senior gut gelebt habe und dazu geneigt hätte, sein Geld auch auszugeben. Auch wäre es unproblematisch realisierbar gewesen, das Eigentum bei dem Erblasser zu belassen und die Grundstücke dinglich zu belasten. Die Schenkung der Grundstücke sei dennoch gewählt worden, um den Erblasser nicht mehr persönlich mit dem Aufwand durch Grundschuldbestellungen oder ähnlichem zu belasten.
20Bei Ansatz des negativen Vermögens in Höhe von – wie für die Berechnung der Steuer gefordert – abgerundeten 176.770,- € betrage der Schaden unter Einbeziehung des damals bei der Schenkung gültigen Schenkungssteuersatzes von 19 % exakt 33.440,- €.
21Auch ist nach Ansicht des Klägers die Forderung noch nicht verjährt. Ein Schaden sei für den steuerlichen Laien erst beim Tode des Herrn N1 Senior erkennbar gewesen. Erst in diesem Zeitpunkt sei ein Vermögensschaden entstanden.
22Mit nicht nachgelassenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2013 hat der Kläger weiter zur Sache vorgetragen und u.a. ausgeführt, dass bei einer Minderung der Vermögensübertragung um 176.000,- € lediglich eine Steuer in Höhe von 305.140,- € angefallen wäre, im Gegenzug zu einer tatsächlichen Steuerbelastung in Höhe von 338.580,- €.
23Mit der Klageschrift vom 19.12.2012 hat der Kläger ursprünglich angekündigt, zu beantragen,
24den Beklagten zu verurteilen, an ihn 40.280,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
25Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.04.2013 hat der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen.
26Der Kläger beantragt nunmehr,
27den Beklagten zu verurteilen, an ihn 33.440,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Er behauptet, dass er nicht beauftragt worden sei, ein steuerliches Konzept für die Übertragung des Grundbesitzes zu entwickeln. Im Sommer 2003 habe er einen Telefonanruf des Erblassers erhalten, der ihn darüber informiert habe, dass er beabsichtigte dem Kläger seinen gesamten Grundbesitz zu schenken und sich gleichzeitig einen Nießbrauch an den Immobilien vorzubehalten. Die Tilgung der auf dem Grundstück besicherten Schulden wolle er persönlich übernehmen. Er habe daher den Beklagten gebeten ihm überschlägig die anfallende Schenkungssteuer zu berechnen. Auf der Grundlage einer vorläufigen Grundstücksbewertung habe er daraufhin eine Steuerbelastung in Höhe von 377.000,- € errechnet. Er habe nie den Auftrag bekommen das mitgeteilte Konzept zu überprüfen und einen steuerlichen Rat zu erteilen. Er meint, er sei auch nicht verpflichtet gewesen, hierzu ungefragt Auskunft zu erteilen. Selbst wenn diese Pflicht bestanden hätte, so wäre er nicht verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass sich die festgesetzte Schenkungssteuer im Erbfall bei einem negativen Nachlassvermögen nicht mehr vermindere.
31Des Weiteren behauptet der Beklagte, der Erblasser habe auch ein größeres Vermögen besessen, als vom Kläger dargelegt werde. Ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von weiteren vierzehn Jahren hätte aus damaliger Sicht ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, um die Schulden zu tilgen und weiteres Vermögen aufzubauen. Er habe nicht davon ausgehen können, dass der Erblasser einen überschuldeten Nachlass hinterlassen würde. Die Erbenstellung des Klägers sei zum Zeitpunkt der Beratung zudem auch nicht sicher gewesen. Der Erblasser habe vielmehr frei über sein Vermögen verfügen können. Nur die Übertragung von Grundstücken zu Lebzeiten sei daher zur Absicherung des Klägers geeignet gewesen. Der Erblasser hätte auch keinen Grundbesitz zum Ausgleich etwaiger Schulden im Erbfall zurückbehalten.
32Auch habe zum Zeitpunkt der Beratung aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 22.05.2002 – II R 61/99, zitiert nach juris) die nicht unbegründete Sorge bestanden, dass sich die Belastung mit Erbschafts- und Schenkungssteuer bei der Übertragung von Grundbesitz in absehbarer Zeit um eine nicht unerhebliche Summe erhöhen würde. Auch deshalb sei damals die Übertragung aller Immobilien vom Erblasser auf den Kläger gewollt gewesen.
33Der Beklagte behauptet, dass der Kläger aufgrund seines Kreditbedarfs zudem nicht dazu bereit gewesen wäre, darauf zu verzichten das gesamte Immobilieneigentum zu erwerben. Wäre Grundbesitz zurückbehalten worden so wäre – auch im Hinblick auf die bestehenden Schulden in Höhe von 480.000,- € – der Spielraum des Klägers empfindlich eingeschränkt worden.
34Der Beklagte rügt, dass der Kläger das Vorliegen eines kausalen Schadens nicht substantiiert dargelegt habe. Unklar sei zunächst, welche Alternativgestaltung konkret verwirklicht worden wäre. Auch habe der Kläger nicht den für die Berechnung eines Schadens notwendigen Gesamtvermögensvergleich vorgenommen. Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung. Für den Beginn der Verjährung sei auf den Erlass des belastenden Steuerbescheides abzustellen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe
37Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Steuerberatungsvertrag oder aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
38Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte eine Pflichtverletzung in Form eines Beratungsfehlers begangen hat, ist es dem Kläger nicht gelungen darzulegen, dass ihm durch einen etwaigen Beratungsfehler ein Schaden entstanden ist.
39Macht der Mandant eines Steuerberaters einen Anspruch wegen Schlechterfüllung des Steuerberatungsvertrages geltend, so ist der Mandant wirtschaftlich so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßer Beratung des Mandanten gestanden hätte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. 7. 2000 - IX ZR 198/99, NJW 2001, 673, 674). Er darf nicht mehr erhalten als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann.
40Besteht entgegen der Erwartung des Mandanten eine Steuerpflicht, begründet dies für sich allein noch keinen Schaden. Anders ist dies dann zu beurteilen, wenn bei ordnungsgemäßer Beratung eine wirtschaftlich und tatsächlich gleichwertige Gestaltung möglich gewesen wäre. Dies ist vorliegend zwar der Fall. Der Kläger hat darauf verwiesen, dass er und der Erblasser zur Vermeidung des erhöhten Anfalls von Schenkungssteuer auf eine vollständige Übertragung der Immobilien vor dem Tode des Erblassers verzichtet hätten. Konkret hätten sie Immobilien im Werte der Steuerschulden zunächst zurückgehalten und später im Wege der Erbfolge auf den Kläger übertragen. Dadurch wäre die Steuerschuld niedriger ausgefallen.
41Dieser Vortrag des Klägers reicht jedoch zur schlüssigen Darlegung eines Schadens nicht aus. Er verkürzt den für eine Schadensberechnung maßgeblichen Sachverhalt in entscheidender Weise. Der Kläger darf zur substantiierten Darlegung eines Schadens nicht allein darauf abstellen, dass bei der Übertragung lediglich eines Teils der Immobilien eine geringere Steuerschuld angefallen wäre. Ein Vermögensschaden ist vielmehr nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen zu ermitteln, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09. Juli 1986 – GSZ 1/86 –, BGHZ 98, 212, 217). Es ist im Wege einer Gesamtschau darzulegen, ob unter Abwägung aller entstandenen Vor- und Nachteile ein Schaden entstanden ist. Hierzu müssen die Vorteile und die Nachteile der gewählten und der hypothetischen Lösung umfassend dargestellt werden. Der Mandant muss in die von ihm vorzunehmende Vergleichsrechnung alle – auch ihm günstige – Umstände einstellen, die auf der Pflichtverletzung des Beraters beruhen. Unzulässig ist es jedoch einzelne vermeintliche Schadenspositionen herauszugreifen und gesondert – das heißt ohne Berücksichtigung anderer für die Entwicklung des Vermögens bedeutender Umstände – als Schaden geltend zu machen. Es reicht nicht aus, nur einige nachteilige Steuerfolgen der gewählten Lösung herauszugreifen und daraus einen Schaden abzuleiten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.11.1997 – IX ZR 286/96, zitiert nach juris). Es kann nicht allein auf die angefallene Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftssteuer abgestellt werden. Der dem Kläger entstandene Steueraufwand stellt als solcher nicht den etwaigen Schaden, sondern lediglich eine Position der im Wege der Differenzhypothese vorzunehmenden Schadensberechnung dar (Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 08.12.2004 – 3 U 163/04, zitiert nach juris). Die Belastung mit Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftssteuer stellt daher bei isolierter Betrachtung für den Kläger keinen erstattungsfähigen Schaden dar, da dieser durch die Übertragung der Immobilien auch einen Vermögenswert erhalten hat, welcher im Rahmen der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden muss. Vielmehr hätte der Kläger in einer Gesamtbetrachtung das jetzige und das hypothetische Vermögen vergleichen müssen. Die zu zahlende Schenkungs- beziehungsweise Erbschaftssteuer ist daher nach der Differenzhypothese nur als Einzelposten der Schadensberechnung anzusehen, dem die Vorteile durch die Übertragung der Immobilien gegenübergestellt werden müssen.
42Diesen Anforderungen an die Darstellung eines Schadens gemäß § 249 BGB ist der Kläger daher nicht hinreichend nachgekommen. Er verhält sich nicht dazu, wie sich die Übertragung der Immobilien durch den Erblasser auf sein Vermögen ausgewirkt hat. Es fehlen jegliche Angaben darüber, welche Gewinne er, etwa in Form von Liquiditätszuwachs, Finanzierungsmöglichkeiten u.ä., durch die Übertragung des Eigentums an sämtlichen Immobilien des Erblassers erzielte. Durch die Übertragung der Immobilien hat der Kläger nämlich unter anderem die Möglichkeit erhalten, diese Immobilien zum Beispiel zum Zwecke der Erlangung von Darlehen zu beleihen. Der Kläger hätte somit seine gesamte Vermögensentwicklung darlegen müssen und innerhalb dieser Darstellung auch die Vorteile bei der Berechnung des Gesamtschadens berücksichtigen müssen.
43Eines Hinweises des Gerichts nach § 139 ZPO bedurfte es im Hinblick auf die von Seiten der Beklagten bereits mit der Klageerwiderung vom 14.03.2013 erstmals angebrachte, konkrete Rüge nicht (Bundesgerichtshof, Urteil, NJW-RR 2008, 581 f).
44Dem in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2013 gestellten Antrag der Klägerseite auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses zur Stellungnahme zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13.06.2013 war nicht zur entsprechen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz der Gegenseite innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Termin der mündlichen Verhandlung erhalten hatte.
45Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 analog ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
46Streitwert:
47bis zum 17.04.2013: 40.280,- €
48seit dem 18.04.2013: 33.440,- €
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