Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 274/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger macht Ansprüche auf Schadenersatz und auf Zahlung einer Ausgleichszahlung aus einem Handelsvertretervertrag geltend.
3Am 12.09.1968 schloss der Kläger mit der B1 einen Vertrag über die Übernahme einer „Titular- (Vermittlungs-) Generalagentur“, wonach er gemäß § 4 dieses Vertrages Versicherungsvertreter gemäß § 84 ff. HGB ist. Gemäß § 10 dieses Vertrages wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Teilen schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden, wobei sich diese Frist nach einer Vertragsdauer von drei Jahren auf einen Zeitraum von drei Monaten, jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres, verlängern soll. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der B1.
4Am 01.04.1971 schloss der Kläger mit der Schwestergesellschaft der Beklagten, der B2 einen Handelsvertretervertrag ab.
5Im Jahr 1980 trafen die Parteien eine Vereinbarung dahingehend, dass für einen Lebensversicherungsvertrag des Klägers sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten Beträge zu gleichen Teilen eingezahlt werden. Aus dieser Lebensversicherung sollte der Ausgleichsanspruch des Klägers zum Teil geschöpft werden. Die Lebensversicherung endete mit dem 65. Lebensjahr des Klägers. Der Beklagten stand nach der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung das Recht zu, die Hälfte der Versicherungssumme zuzüglich einem Viertel der Gewinne bei mehr als 20-jähriger Tätigkeit des Klägers mit dem fälligen Ausgleichsanspruch zu verrechnen. Die andere Hälfte der Lebensversicherung sowie drei Viertel der Gewinne stand dem Kläger zu. Die Beklagte verpflichtete sich zudem, mit Erreichen des 65. Lebensjahres den Ausgleichsanspruch an den Kläger auszuzahlen.
6Am 31.12.2006 nahm die Beklagte eine „Berechnung des theoretischen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB“ für den Kläger vor. Danach ergab sich eine Zwischensumme von 290.830,48 € und abzüglich Deckungskapital und Überschussanteil ein „verbleibender Ausgleichsbetrag“ von 172.745,25 €, wobei 120.921,68 € als „70 % hiervon“ errechnet wurden. Im Jahr 2006 zahlte die Beklagte sodann zum 65. Lebensjahr des Klägers den Teil aus der Lebensversicherung aus.
7Unter dem 22.11.2007 schlossen die Parteien sodann einen Vertrag über eine Pensionszusage. Hierin verpflichtete sich die Beklagte dazu, an den Kläger bei Vollendung des 67. Lebensjahres ein „einmaliges Alterskapital“ in Höhe von 120.921,68 € auszuzahlen. Diesen Betrag zahlte die Beklagte sodann an den Kläger mit Vollendung des 67. Lebensjahres aus.
8Im Registerblatt des Handelsregisters des Amtsgerichts Aachen wurde am 27.12.2007 eingetragen, dass die Beklagte nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 12.12.2007 einen Teil ihres Vermögens, nämlich den Stamm- und Ausschließlichkeitsvertrieb als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die B4 mit Sitz in G übertrug. Auch im Handelsregisterblatt der B4 des Handelsregisters des Amtsgerichts Frankfurt am Main wurde die Ausgliederung eingetragen. § 4 des dieser Eintragung zugrunde liegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrages lautet:
9„(1) Das auszugliedernde Vermögen besteht aus
10a) allen Vertreterverhältnissen der B3 mit haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretern gemäß §§ 84, 92 HGB, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung durch Eintragung im Handelsregister der B3 bestehen, also einschließlich solcher Vertreterverhältnisse, die erst nach dem Ausgliederungsstichtag begründet werden […].
11b) dem Recht zur gesonderten Überleitung bestehender Vertreterverhältnisse durch den Abschluss bereits in die Wege geleiteter dreiseitiger Überleitungsvereinbarungen unmittelbar mit den Versicherungsvertretern;
12…
13(3) Klarstellend wird vereinbart, dass sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Zusagen, die Versicherungsvertretern im Jahr 2007 zur Gewährung von Altersversorgungen zur Absicherung von theoretischen Ausgleichsansprüchen gewährt wurden, bei der B3 verbleiben. Sollte die B4 aus einer daraus resultierenden Verpflichtung der B3 in Anspruch genommen werden, wird die B3 die B4 davon freistellen“.
14Gemäß § 2 des Ausgliederungsvertrages erfolgt die Übertragung des in § 4 spezifizierten Vermögens im Verhältnis zwischen der Beklagten und der B4 mit Wirkung zum 01.07.2007. Gemäß § 6 des Vertrages ist der Stichtag für die wirtschaftliche Abgrenzung der 31.12.2007 / 01.01.2008. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf den von der Beklagten als Anlage vorgelegten Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Bezug genommen.
15Die B4 legte dem Kläger nach der erfolgten Ausgliederung eine „Überleitungsvereinbarung“ vor, durch welche der Kläger einen neuen Handelsvertretervertrag mit der B4 unter Aufhebung seines vorher mit der Beklagten geschlossenen Vertrages schließen sollte. Dies lehnte der Kläger jedoch ab.
16Ab dem 01.01.2008 bekam der Kläger die Geschäftspartnerabrechnungen durch die B4 übersandt.
17Die B4 kündigte den nach ihrer Auffassung auf sie übergegangenen Handelsvertretervertrag mit dem Kläger mit Schreiben vom 24.06.2009 zum 31.12.2009, wobei die Kündigungserklärung dem Kläger vor dem 30.06.2009 zuging. Die Kündigung ging dem Kläger zusammen mit einem Anschreiben der B4 vom 24.06.2009 zu, in welchem auf die „Kündigung zum 31.12.2009“ Bezug genommen wird und welches von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wurde. Die Kündigungserklärung selbst wurde hingegen lediglich von zwei Prokuristen unterschrieben, welche keine gemeinschaftliche Vertretungsmacht hatten. Der Kläger wies die Kündigung sodann mangels Vollmachtnachweises zurück. Mit der Beklagten am 02.11.2009 zugegangenem Schreiben vom 29.10.2009 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses.
18Der Kläger beantragte beim Landgericht Frankfurt am Main mit Klageschrift vom 14.12.2009 gegenüber der B4 die Feststellung des Nichtbestehens eines Handelsvertreter-Vertragsverhältnisses. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.2010 wurde festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der dortigen Beklagten, der B4 ein Handelsvertretervertragsverhältnis derzeit nicht besteht und auch nicht bestanden hat. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, dass die B4 einen Übergang des Vertragsverhältnisses nicht hinreichend dargetan habe. So habe die dortige Beklagte, die B4, es unterlassen, die der Spaltung zugrunde liegenden Verträge und Vereinbarungen darzutun und vorzulegen. Aus dem Wortlaut der Eintragung ins Handelsregister allein ergebe sich nicht, dass damit auch der Vertrag mit dem Kläger übergegangen sei. Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung wird auf das vom Kläger als Anlage zur Klageschrift vorgelegte Urteil Bezug genommen.
19Der Kläger forderte mit an die B4 gerichtetem Schreiben vom 08.03.2010, bis zum 25.03.2010 den berechtigten Ausgleichsanspruch zu zahlen. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 10.02.2010 eine Zahlung unter Hinweis darauf, dass nicht mehr die Beklagte, sondern die B4 Ansprechpartner des Klägers sei.
20Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte auch nach der Ausgliederung seine Vertragspartnerin sei. Die Vorstände der Beklagten hätten ihm auch immer wieder zugesagt, dass kein neuer Vertrag mit der B4 erforderlich sei und dass der alte Vertrag bestehen bleiben könne. Der Kläger habe sich nicht mit der B4 binden wollen. Zudem ergebe sich bereits aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.2010, dass zwischen dem Kläger und der B4 kein Vertragsverhältnis bestehe. Der Vertrag des Klägers sei jedenfalls nicht durch eine Ausgliederung übergegangen. Sein Vertrag sei insofern nicht von einem Stamm- oder Ausschließlichkeitsvertrieb umfasst, da er eine Titular-Generalagentur betreibe. Zudem könne die B4 dem Kläger die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten auch nicht zur Verfügung stellen, da sie selbst kein Versicherungsunternehmen, sondern nur Vermittler sei. Der Kläger hätte also vertragswidrig nur als Untervermittler tätig werden können. Die B4 verstehe sich zudem nicht als Versicherungsvertreterin, sondern als Beraterin hinsichtlich sämtlicher Dinge, die mit Finanzangelegenheiten zu tun hätten. Zudem brauche der Kläger für die Ausübung seiner Tätigkeit die Kundendaten, welche ihm die Beklagte immer zur Verfügung gestellt habe. Die B4 könne diese Daten wegen der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nicht haben und daher auch nicht dem Kläger zur Verfügung stellen, weswegen der Kläger seine Tätigkeit mit der B4 als Vertragspartnerin nicht ausüben könne. Auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute habe in einer Stellungnahme vom 22.06.2007, auf die bezüglich ihres konkreten Inhalts verwiesen wird (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 17.04.2012, Bl. 112 ff. GA), darauf hingewiesen, dass eine Ausgliederung so nicht möglich sei.
21Die Beklagte habe auch z.B. durch die Zusicherung, alles werde beim Alten bleiben, jeder könne in seinem alten bestehenden Vertrag weiterarbeiten und niemand werde gezwungen, den neuen Vertrag zu unterschreiben, den Rechtsschein gesetzt, weiter Vertragspartnerin zu bleiben. So sei den Mitarbeitern in einem Rundschreiben vom 26.10.2007 von der Beklagten versprochen worden, dass die Vermittler „entweder mit allen Rechten und Pflichten in ihrem alten Vertrag in der B4 weiterarbeiten oder zum neuen Geschäftsmodell wechseln“ könnten. Durch die Rechtsabteilung der Beklagten sei zudem zugesichert worden, dass „ohne die Überleitungsvereinbarung die mit der B3 vereinbarten Agenturverträge nach der Ausgliederung auch über den Jahreswechsel hinaus mit dem neuen Vertragspartner weiter gelten würde“. Zudem müsse dem Kläger als Handelsvertreter auch das Recht zum Widerspruch zustehen, wie es einem Arbeitnehmer beim Betriebsübergang zustehe.
22Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde gegen die Beklagte als Ausgleichsanspruch ein weiterer Betrag in Höhe von 51.823,57 € als Differenz zwischen dem in der „Berechnung des theoretischen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB“ genannten Betrag von 172.745,25 € und dem ausgezahlten Betrag von 120.921,68 € zu. Die Berechnungsgrundlagen zur Berechnung dieses Ausgleichsanspruchs seien zwischen dem Gesamtverband der Versicherer GdV und dem Bundesverband der Versicherungskaufleute BvK vereinbart worden. Zudem ergebe eine Berechnung des Bundesverbandes Deutsche Versicherungskaufleute e.V., dass dem Kläger ein weiterer Ausgleichsanspruch in Höhe von 81.497,26 € zustehe. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 25.01.2013 vorgelegte Berechnung vom 16.01.2013 (Bl. 322 ff.) Bezug genommen. Der Kläger stützt seinen Klageantrag zu 1) in Höhe von 29.673,69 € hilfsweise auf den Ausgleichsanspruch. Unabhängig von der Ausgliederung sei die Beklagte aufgrund der Vereinbarung zur Altersvorsorge, die dem Kläger zur Absicherung von theoretischen Ausgleichsansprüchen gewährt wurde, zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs verpflichtet, was sich aus § 4 Abs. 3 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ergebe. Zudem werde seitens des Klägers angezweifelt, ob der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei.
23Hintergrund der durch den Kläger erklärten fristlosen Kündigung sei die Tatsache, dass die B4 von der Beklagten veranlasst worden sei, den Kläger von seiner Tätigkeit freizustellen. Zudem habe die Beklagte dem Kläger zu Unrecht das Inkassorecht entzogen und das EDV-System eingezogen, so dass der Kläger keinen Zugriff mehr auf Kundendaten gehabt habe. Da die Beklagte durch ihr Verhalten dem Kläger Anlass gegeben habe, das Vertragsverhältnis zu kündigen, stehe dem Kläger ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu.
24Dem Kläger stehe ferner ein Schadenersatzanspruch zu, da er seit dem 01.01.2010 keine Provisionen mehr erhalten habe. Wenn die Beklagte ihren Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte, hätte der Vertrag mindestens noch eine Laufzeit von weiteren drei Jahren gehabt, in denen der Kläger jährlich mindestens 180.084,00 € an Provisionen verdient hätte. Ab dem 01.01.2010 gerechnet wäre der Kläger sogar mindestens 6 ½ Jahre als Handelsvertreter tätig gewesen, da er wenigstens bis zur Vollendung seines 75. Lebensjahres im Vertragsverhältnis der Beklagten geblieben wäre. Der Kläger ist der Ansicht, die von der B4 mit Schreiben vom 24.06.2009 erklärte Kündigung sei mangels Vollmacht der unterzeichnenden Personen nicht wirksam. Das Begleitschreiben sei insofern rechtlich nicht relevant.
25Der Kläger beantragt,
261) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 424.142,33 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2009 zu zahlen,
272) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51.823,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen,
28Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Im Wege der Hilfswiderklage beantragt die Beklagte,
31den Kläger zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Einkünfte er ab der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses der Parteien infolge kündigungsbedingt vorzeitig freiwerdender Kapazitäten durch eine anderweitige Tätigkeit erworben hat.
32Der Kläger beantragt,
33die Hilfswiderklage abzuweisen.
34Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nicht passiv legitimiert sei. Das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis sei auf die B4 mit Wirkung zum 01.01.2008 übergegangen. Insofern habe die Beklagte auch keinerlei Einflussmöglichkeit auf die B4 mehr gehabt. Zudem fehle die Passivlegitimation der Beklagten, da es sich bei dem Vertrag vom 01.04.1971 um einen neu geschlossenen Handelsvertretervertrag mit der Schwestergesellschaft der Beklagten handele.
35Die Behauptung des Klägers, er könne seine vorher ausgeübte Tätigkeit bei B4 nicht fortsetzen, stimme nicht. Im Versicherungsbereich seien Handelsvertreter der B5 aufgrund der Ausschließlichkeitsbindung zwischen der Beklagten und der B4 sowie der B5 nach wie vor nur für die Beklagte tätig. Für den Kläger habe sich insofern nichts geändert. Eine Ausdehnung der Produktpalette auf Finanzprodukte bedeute nicht, dass der Kläger gezwungen gewesen wäre, die neuen Anlageformen zu vertreiben. Zudem sei zu beachten, dass die B4 selbst wirksam gekündigt habe.
36Auch der Höhe nach sei der klägerische Anspruch nicht hinreichend dargetan. Hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs könne sich der Kläger nicht auf die Berechnung der Beklagten aus dem Jahr 2006 stützen, da diese schon dem Wortlaut nach nur eine Berechnung des „theoretischen“ Ausgleichsanspruchs zum dort genannten Stichtag darstelle. Auch die Schadenersatzforderung sei der Höhe nach nicht schlüssig dargetan.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
38Der Kläger hat mit bei Gericht am 15.12.2011 eingegangener Klageschrift der B4 den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift ist der Streitverkündeten am 19.01.2012 zugestellt worden.
39Die Akten Landgericht Frankfurt am Main 2-10 O 446/09 sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
40Entscheidungsgründe
41I.
42Die zulässige Klage ist nicht begründet.
43Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 424.142,33 € weder aus § 89a Abs. 2 HBG noch aus einem sonstigen Grund zu.
44Die Beklagte wäre für einen derartigen Anspruch nicht passiv legitimiert. Die Ansprüche des Klägers sind insofern durch den wirksamen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten auf Letztere übergegangen.
45Der Vertrag ist wirksam. Soweit der Kläger bezweifelt, dass der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag von den vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet wurde, ist bereits fraglich, ob dies ein Bestreiten darstellen soll. Jedenfalls wäre ein einfaches Bestreiten vor dem Hintergrund der unstreitig erfolgten Eintragung der Ausgliederung in den Handelsregisterblättern beider beteiligten Gesellschaften unzulässig. Denn es obliegt dem Registergericht, vor der Eintragung zu prüfen, ob die unterzeichnenden Personen vertretungsberechtigt waren. Insofern müsste der Kläger dartun, inwiefern die unterzeichnenden Personen nicht vertretungsberechtigt gewesen sein sollten, was ihm auch durch eine einfache Einsichtnahme ins (elektronische) Handelsregister ohne weiteres möglich wäre.
46Die Ausgliederung i.S.d. § 123 Abs. 2 Ziff. 1 UmwG bewirkt, dass der ausgegliederte Teil des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers (hier: der Beklagten) als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger (hier: die Streitverkündete) übergeht. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Ausgliederungsvertrages sind hierbei alle Vertreterverhältnisse der Beklagten mit haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretern gemäß §§ 84, 92 HGB erfasst, so dass auch der Vertrag zwischen Kläger und Beklagter aus dem Jahr 1968 darunter fällt. Der Kläger macht zwar geltend, es würde sich bei dem Vertrag aus dem Jahr 1968 um einen Titular Generalagenturvertrag handeln. Er trägt jedoch selbst vor, Handelsvertreter der Beklagten gewesen zu sein. Zudem ergibt sich bereits aus § 4 des zwischen den Parteien am 12.09.1968 geschlossenen Vertrages wörtlich, dass der Kläger „Versicherungsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB“ ist. Insofern kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis vom Ausgliederungsvertrag umfasst ist.
47Nach § 4 Abs. 3 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages wurde zwar klarstellend vereinbart, dass sämtliche Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Zusagen, die Versicherungsvertretern im Jahr 2007 zur Gewährung von Altersversorgungen zur Absicherung von theoretischen Ausgleichsansprüchen gewährt wurden, bei der Beklagten verbleiben. Daraus ergibt sich vorliegend jedoch lediglich, dass die am 22.11.2007 von der Beklagten erteilte Pensionszusage gegenüber dem Kläger bei dieser verbleibt. Sämtliche übrigen Ansprüche sind demnach auf die Streitverkündete übergegangen. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Pensionszusage vom 22.11.2007 ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 120.921,68 € mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Genau dieser Betrag wurde jedoch ausweislich des Klägervortrags von der Beklagten an den Kläger gezahlt, so dass gemäß § 362 BGB Erfüllung eingetreten ist.
48Die Ausgliederung bewirkt gemäß § 131 UmwG eine partielle Gesamtrechtsnachfolge und zwar hinsichtlich aller im Spaltungs- und Übernahmevertrag bezeichneten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens. Ausgenommen hiervon sind grundsätzlich lediglich höchstpersönliche Rechte und Pflichten. (vgl. Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 5. Auflage 2013, § 131 Rn 2). Insofern kommt es auf die Behauptung des Klägers nicht an, sein Vertrag könnte in der Form, wie er bei der Beklagten bestanden habe, mit der Streitverkündeten nicht fortgesetzt werden, da ein Übergang auch in einem derartigen Fall stattfinden würde. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Streitverkündete den Vertrag mit dem Kläger nicht genauso fortführen könnte, wie er mit der Beklagten geführt wurde. Dass die Streitverkündete grundsätzlich mehr Produkte anbietet, als dies bei der Beklagten der Fall war, hindert die Streitverkündete nicht, den Kläger weiterhin die Produkte der Beklagten vertreiben zu lassen. Dies zeigt sich bereits daran, dass der Kläger jedenfalls auch noch nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung ab dem 01.01.2008 weiter tätig war.
49Entgegen der Ansicht des Klägers besteht für den Handelsvertreter im Falle einer Spaltung auch kein Widerspruchsrecht wie bei Arbeitnehmern. Gemäß § 324 UmwG findet für den Übergang von Arbeitsverhältnissen § 613a Abs. 1, Abs. 4 – 6 BGB Anwendung. Beim vorliegenden Handelsvertretervertrag handelt es sich jedoch nicht um ein Arbeitsverhältnis, so dass auch § 613a BGB nicht anwendbar ist.
50Eine andere Beurteilung der Passivlegitimation ergibt sich auch nicht aus § 133 UmwG. Gemäß § 133 Abs. 1 UmwG haften zwar die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, als Gesamtschuldner. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch (aus § 89a Abs. 2 HGB) wegen der durch ihn ausgesprochenen fristlosen Kündigung aus Oktober 2009 handelt es sich jedoch um einen Anspruch, der erst nach Wirksamwerden der Spaltung durch die Eintragung im Handelsregister im Jahr 2007 begründet wurde, so dass § 133 Abs. 1 UmwG nicht eingreift.
51Entgegen der Auffassung des Klägers kann sich auch nichts anderes unter Berücksichtigung von Rechtsscheingesichtspunkten ergeben. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei mehrfach persönlich und schriftlich mit unterschiedlichen Worten versichert worden, dass sein Vertrag nach der Ausgliederung unverändert fortbestehe, kann sich hieraus kein Rechtsschein ergeben, der zu einer Weiterhaftung der Beklagten führen könnte. Dass der Vertrag auf die Streitverkündete übergegangen ist, ist die gesetzliche Folge des § 131 UmwG. Da der Kläger den ihm angebotenen Überleitungsvertrag nicht angenommen hat, wozu er auch in keinster Weise verpflichtet war, wurde das Vertragsverhältnis nach dem gesetzlichen Übergang auf die Streitverkündete genauso weiter geführt, wie es bislang mit der Beklagten bestanden hatte. Dies entspricht den vom Kläger geltend gemachten Zusagen.
52Vor diesem Hintergrund wurde vom Kläger auch nicht dargetan, dass für ihn ein Rechtsschein gesetzt worden sein sollte, welcher ihm den guten Glauben daran hätte geben können, dass die Beklagte seine Vertragspartnerin bleibt. Bereits die unstreitig erfolgte Eintragung der Ausgliederung, deren gesetzliche Folge der Übergang der Handelsvertreterverträge ist, spricht dagegen, dass der Kläger gutgläubig hätte annehmen können, dass sein Vertrag entgegen dem Wortlaut des im Handelsregister einsehbaren Ausgliederungs- und Übernahmevertrages bei der Beklagten verbleibt. Auch die unstreitige Tatsache, dass der Kläger die Geschäftspartnerabrechnungen ab dem 01.01.2008 von der Streitverkündeten erhielt, spricht dafür, dass dem Kläger bewusst war, dass sein Vertrag auf diese übergegangen ist. Auch aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen ergibt sich jeweils, dass die Verträge auf die Streitverkündete übergeleitet werden. Aus der Stellungnahme des BVK vom 22.06.2007 ergibt sich, dass im Falle der Nichtannahme des „Vermögensberater-Vertrages“ mit der Streitverkündeten „Ihre Rechte und Pflichten […] sich dann weiterhin nach dem mit der B3 geschlossenen Vertrag [richten], der 1:1 im Wege der Ausgliederung auf die B4 übergeht“. Hier wird der Übergang auf die Streitverkündete ausdrücklich genannt. Auch in den vom Kläger zitierten Rundschreiben vom 26.10.2007 und der Stellungnahme der Rechtsabteilung wird jeweils der neue Vertragspartner erwähnt.
53Auch das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30.09.2010 entfaltet bezüglich der Frage, ob das zwischen den Parteien ursprünglich bestehende Vertragsverhältnis auf die Streitverkündete übergegangen ist, keine Bindungswirkung i.S.d. § 325 ZPO. Eine derartige Bindungswirkung könnte nur bestehen, wenn die hiesigen Parteien auch im dortigen Verfahren Parteien gewesen wären oder wenn im dortigen Verfahren eine Streitverkündung erfolgt wäre. Im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main war jedoch die hiesige Beklagte weder als Partei beteiligt, noch wurde ihr der Streit verkündet.
54Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen des Ausfalls weiterer Provisionen ab dem 01.01.2010 scheitert zudem daran, dass die von der Streitverkündeten am 24.06.2009 erklärte ordentliche Kündigung zum 31.12.2009 wirksam war. Da der Kläger entsprechend seinem eigenen Vorbringen der Kündigung bereits mit Schreiben vom 30.06.2009 widersprochen hat, ist ihm die Kündigung jedenfalls vor dem 30.06.2009 zugegangen. Damit ist sowohl die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten als auch die gesetzlich vorgesehene Kündigungsfrist des § 89 Abs. 1 HGB von 6 Monaten gewahrt. Die Kündigung wurde auch richtigerweise von der Streitverkündeten ausgesprochen, da diese aufgrund der wirksamen Ausgliederung (s.o.) Vertragspartnerin des Klägers war. Die von der Streitverkündeten erklärte Kündigung ist auch nicht gemäß § 180 BGB nichtig, da sie von zwei Prokuristen unterzeichnet wurde, die unstreitig keine Vertretungsmacht hatten. Denn aus dem dem Kläger zeitgleich übersandten Begleitschreiben der Streitverkündeten, was unstreitig von zwei gemeinschaftlich vertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet wurde, geht hervor, dass die Streitverkündete ihre schriftliche Einwilligung i.S.d. §§ 182, 183 BGB erteilt hat.
55Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 51.823,57 € aus § 89b HGB gegen die Beklagte.
56Offen bleiben kann dabei, ob der Kläger mit der Vorlage der Berechnung seines Ausgleichsanspruchs durch den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute mittlerweile seiner Darlegungslast hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs genügt. Denn auch bezüglich dieses Anspruchs ist die Passivlegitimation der Beklagten nicht gegeben.
57Auch dieser Anspruch wäre aus den oben genannten Gründen nach der wirksamen Ausgliederung gegen die Streitverkündete und nicht gegen die Beklagte zu richten. Auch hier ergibt sich nichts anderes aus § 133 Abs. 1 UmwG, da der Anspruch erst mit der Kündigung begründet worden sein kann, so dass auch dieser Anspruch erst nach dem Wirksamwerden der Spaltung begründet wurde.
58Soweit der Kläger seinen Anspruch auf die Pensionszusage vom 31.12.2007 stützt, ist der Anspruch durch Erfüllung untergegangen (s.o.). Einen über den in der schriftlichen Pensionszusage vom 31.12.2007 genannten Betrag von 120.921,68 €, welcher durch die Beklagte gezahlt wurde, wurde vom Kläger nicht dargetan. Insbesondere kann er einen solchen nicht auf die „Berechnung des theoretischen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HBG“ zum Stichtag 31.12.2006 stützen, da bereits aus der Überschrift des Schreibens deutlich wird, dass es sich eben nur um eine theoretische Berechnung handelt, die auch nur zum Stichtag 31.12.2006 Geltung haben soll.
59Mangels Bestehens eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachten Zinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB.
60Da die Widerklage lediglich hilfsweise für den Fall der Bejahung von Ansprüchen des Klägers gestellt wurde, war über diese nicht zu entscheiden.
61II.
62Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
63III.
64Streitwert: 475.965,90 €.
65C |
C |
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Richterin I ist aufgrund einer Fortbildung an der Unterschriftsleistung gehindert |
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