Urteil vom Landgericht Aachen - 66 KLs 902 Js 550/10 15/12
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Betruges in 29 Fällen, davon in 6 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
1 Jahr und 8 (acht) Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1; 263a Abs. 1, Abs. 2; 267 Abs. 1; 52; 53 StGB
1
Gründe
2I.
3a)
4Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 46 Jahre alte Angeklagte wurde am 28.11.1966 als zweiter Sohn der Eheleute A und T VU in Köln geboren. Sein Vater, der am XX verstorben ist, war Bergbaudirektor; seine Mutter ist Hausfrau und lebt in XX. Er ist Vater eines zwölf Jahre alten Sohnes, der bei der Mutter des Angeklagten in XX lebt und zu dem der Angeklagte seit vier Jahren keinen Kontakt mehr hat.
5Der Angeklagte wuchs in geordneten bürgerlichen Verhältnissen im elterlichen Haushalt auf und wurde 1972 eingeschult. Infolge einer bakteriellen Erkrankung des Knochenmarks in den Jahren 1974 bis 1976, die ihn zeitweise an den Rollstuhl fesselte, musste der Angeklagte eine Grundschulklasse wiederholen, ehe er 1977 zur Hauptschule wechselte. Von 1979 besuchte er bis zur mittleren Reife die Realschule, danach ab 1984 das Gymnasium, zuletzt ab 1986 ein Internat in Garenfeld, wo er 1988 das Abitur erlangte.
6Im Anschluss hieran schrieb sich der Angeklagte in der Universität Siegen ein. Im Rahmen eines Praktikums bei der Firma J, welches er vor Beginn des Studiums im Sommer 1988 absolvierte, um Geld zu verdienen, weckte sein dortiger Vorgesetzter bei ihm das Interesse an einem Studium an der Berufsakademie. Er meldete sich deshalb wieder bei der Universität Siegen ab und begann stattdessen im Oktober 1988 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Berufsakademie in XXX. Daneben arbeitete er weiter bei der Firma J. Nachdem der Angeklagte die Zwischenprüfung nicht bestanden hatte, brach er sein Studium im Jahr 1991 ab und zog nach Aachen. Dort belegte er – wie schon sein Vater – an der RWTH das Fach Bergbau, ohne jedoch einen Abschluss zu erlangen.
7Während der Studienzeit in Aachen musste der Angeklagte erstmals am 11.02.1994 die eidesstattliche Versicherung abgeben, da er sich im Rahmen des Zusammenzugs mit seiner damaligen Partnerin, Frau B, die er schon in XXX kennengelernt hatte, finanziell übernommen hatte. Im Anschluss begann der Angeklagte – wie noch darzustellen sein wird – auch strafrechtlich, überwiegend mit Betrugsstraftaten, in Erscheinung zu treten.
8Im Juni 1995 zogen der Angeklagte und Frau B wieder nach XXX, wo der Angeklagte schnell erneut straffällig wurde und wegen der unter Ziffer 3 dargestellten Straftaten ab dem 07.10.1995 in Haft genommen wurde.
9Als der Angeklagte im Jahr 1999 wieder auf freien Fuß kam, zog er zunächst nach Berlin, wo er sich nach seinen Angaben mit einer Firma im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung von Flugzeugingenieuren selbständig machte. Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 brach der Markt für dieses Geschäft jedoch ein, so dass der Angeklagte die Geschäftstätigkeit aufgab. Während seiner Zeit in Berlin wurde der Angeklagte am 22.11.2000 mit der Kindsmutter, Frau C, Vater eines Sohnes.
10In den Jahren 2002 und 2003 war der Angeklagte sodann nach seinen Angaben gemeinsam mit seinem Vater im Energiehandel tätig.
11Während einer weiteren Inhaftierung im Jahr 2007 wegen der unter Ziffer 6 dargestellten Straftaten lernte der Angeklagte im offenen Vollzug eine neue Partnerin, Frau H, kennen, mit der er am 07.07.2007 auch die Ehe einging. Diese Ehe wurde später, nachdem der Angeklagte u.a. auch zum Nachteil der Frau H die unter Ziffer 7 dargestellten Straftaten begangen hatte, aufgehoben.
12Nachdem der Angeklagte bis 2008 in Haft gewesen war, befand er sich ab Januar 2009 bis Dezember 2010 wegen der unter Ziffer 8 angeführten Straftaten erneut in Haft, an die sich unmittelbar Untersuchungshaft wegen der unter Ziffer 9 dargestellten Straftaten anschloss, wobei die Haftzeit für die Dauer von mehreren Monaten (Mai 2009 bis April 2010) durch Abgängigkeit des Angeklagten, während der der Angeklagte auch eine Beziehung zu der Zeugin X – auf die noch einzugehen sein wird – pflegte, unterbrochen war.
13Zuletzt wurde der Angeklagte im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 10 dargestellten Verfahren am 12.12.2011 inhaftiert. Seit dem 28.02.2012 verbüßt er insofern Strafhaft, deren Ende auf den 05.10.2013 notiert ist.
14Der Angeklagte gibt an, dass es sein könne, dass er Schulden im sechsstelligen Bereich habe, wobei er dies aber nicht nachgeprüft habe.
15Probleme mit Alkohol oder Drogen hat der Angeklagte nicht.
16b)
17Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
181.
19Am 13.06.1995 wurde der Angeklagte wegen Betruges in 17 Fällen mit Strafbefehl des Amtsgerichts xxx (###), rechtskräftig seit dem 12.07.1995, zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 DM verurteilt. Der Angeklagte hatte im Jahr 1994 unter dem Namen seines Vaters eine Kreditkarte nebst einer auf die Personalien des Angeklagten ausgestellten Partnerkreditkarte bestellt und diese zu Barabhebungen, Einkäufen und einer Autoanmietung im Gesamtvolumen von deutlich über 10.000 DM benutzt. Ein Ausgleich des Kontos bei dem Kreditkartenaussteller war durch den Angeklagten, wie dieser von vornherein beabsichtigt hatte, nicht erfolgt. Nachdem der Angeklagte im Rahmen einer Inhaftierung wegen der unter Ziffer 3 dargestellten Straftaten einige Tage Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hatte, wurde die Geldstrafe im Übrigen bezahlt.
202.
21Das Amtsgericht xxx (###) erkannte gegen den Angeklagten am 12.07.1996 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tatmehrheit mit Nötigung auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 DM. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 20.07.1996.
223.
23Wegen Betruges in 26 Fällen und versuchten Betruges in drei Fällen wurde der Angeklagte am 17.10.1996 vom Landgericht xxx (###) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; Datum der Rechtskraft: 11.03.1997. Die Strafvollstreckung war am 08.10.1999 erledigt. Den Feststellungen des erkennenden Gerichts zufolge hatte der Angeklagte, als er im Jahr 1995 wieder nach XXX gezogen war, beschlossen, sich dort Geschäftsräume anzumieten, diese mit hochwertigem Interieur zu versehen, Mitarbeiter einzustellen und sich einen Wagenpark mit Nobelkarossen zuzulegen, um ein florierendes Immobilienunternehmen vorzutäuschen, das seinerseits Signalwirkung für die Einschätzung seiner Person und Zahlungsfähigkeit ggü. potentiellen Vertragspartnern haben sollte, mit dem der Angeklagte aber tatsächlich keine Geschäfte auf dem Immobiliensektor betreiben wollte. In entsprechender Weise wollte er auch seine Wohnung entsprechend einrichten und sich selbst entsprechend kleiden. Zur Umsetzung dieses Vorhabens beauftragte er u.a. die Erstellung von hochwertigen Schreibtischen und Aktenschränken sowie hochwertiger Wohnungseinrichtung, mietete Geschäftsräume an, in denen er sich auch eine Telefonanlage installieren ließ, bestellte diverse Computeranlagen und Büromaterialien sowie eine Kaffeemaschine, ließ sich einen Maßanzug anfertigen, bestellte zwei vollständige Brockhaus Enzyklopädien und eine Bang&Olufsen Hifianlage nebst Fernsehgerät, beauftragte diverse Handwerkerleistungen, mietete ein Kopiergerät und ein Fahrzeug, betätigte sich als Sponsor einer Damenfußballmannschaft, indem er für diese Sportbekleidung bestellte, und versuchte zudem diverse hochpreisige Fahrzeuge zu erwerben, wobei er in keinem einzigen Fall vorhatte, hierfür irgendwelche Gegenleistungen zu erbringen. Gelegentlich misstrauisch werdende Vertragspartner hielt er hierbei durch Hingabe nicht gedeckter Schecks, die er zudem auch für Betrugstaten gegenüber Banken verwendete, hin.
244.
25Das Amtsgericht xxx (###) verurteilte den Angeklagten am 14.10.1997 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 DM. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 01.11.1997.
265.
27Das Amtsgericht xxx (###) verurteilte den Angeklagten am 18.03.2003, rechtskräftig seit dem selben Tag, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach Ablauf der Bewährungszeit am 17.03.2005 wurde die Strafe mit Wirkung vom 12.06.2007 erlassen. Den Feststellungen des erkennenden Gerichts zufolge hatte der Angeklagte am 05.07.2001 als Vertreter einer Fa. ESB mit einer Fa. xx in Berlin einen Vertrag über die Anbringung von Werbeplakaten geschlossen, obwohl er wusste, dass das Firmenkonto der ESB im Soll stand. Demgemäß konnten Rechnungen über insgesamt mehr als 60.000 DM nicht bezahlt werden.
286.
29Das Amtsgericht xxx (###) erkannte gegen den Angeklagten am 07.09.2005 wegen versuchten Betruges in zwei Fällen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Strafvollstreckung war am 28.04.2008 erledigt. Den Feststellungen des erkennenden Gerichts zufolge hatte der Angeklagte in zwei Fällen versucht, in einer Niederlassung der Firma I in Berlin diverse Fahrzeuge Mercedes-Benz zu erwerben, wobei er sich in einem Fall als „President“ einer E AG ausgegeben hatte. Er hatte von Anfang an nicht vorgehabt, die Fahrzeuge auch zu bezahlen. Stattdessen hatte er hierzu diverse Schecks über einen Gesamtbetrag von über 300.000 EUR ausgestellt, die auf ein bereits erloschenes Sparbuch seines Vaters bezogen waren.
307.
31Durch Urteil des Amtsgerichts xxx vom 27.11.2007 (###) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts xxx vom 16.10.2008 (###) wurde der Angeklagte wegen Betruges und Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Den Feststellungen des erkennenden Gerichts zufolge hatte der Angeklagte im Jahr 2007 während eines Hafturlaubs eine Beziehung zu der Geschädigten H aufgenommen, der er vorspiegelte, ein erfolgreicher Geschäftsmann zu sein. Im Rahmen dieser Beziehung hatte der Angeklagte am 25.07.2007 im Internet mehrere Paar Schuhe zum Preis von über 700 EUR bestellt, obwohl er weder zahlungsfähig noch –willig war, und hierbei zur Verschleierung den Namen der Geschädigten angegeben, bei der er damals wohnte. Außerdem hatte der Angeklagte am 10.07.2007 online eine Reise in ein Marriott Hotel in Rom zum Gesamtpreis von 730 EUR für zwei Personen gebucht und hierzu die Kreditkartendaten der Geschädigten angegeben, die er vorher ausgespäht hatte und zu deren Verwendung er nicht berechtigt war.
328.
33Am 10.03.2009, rechtskräftig seit dem selben Tag, verurteilte das Amtsgericht xxx (###) den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr; einbezogen wurden die Strafen aus der Entscheidung des Amtsgerichts Aachen zu Ziffer 7 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe. Die Strafvollstreckung war am 02.12.2010 erledigt. Den Feststellungen des erkennenden Gerichts zufolge hatte der Angeklagte bei einer Firma K einen DSL-Vertrag geschlossen sowie diverse zugehörige Produkte und Leistungen bestellt, ohne die hierfür zu zahlenden Entgelte zu bezahlen.
349.
35Mit Urteil vom 05.04.2011, rechtskräftig seit dem 13.04.2011, verurteilte das Amtsgericht xxx (###) den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betruges in drei weiteren Fällen sowie wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts hatte der Angeklagte im Jahr 2009 über das Internet die damalige Geschädigte D kennen gelernt und für die Dauer von etwa zwei Monaten bei dieser gelebt. In dieser Zeit hatte der Angeklagte trotz Zahlungsunfähigkeit und -willigkeit ohne Erlaubnis der Geschädigten im Internet eine Kreditkarte auf deren Namen bestellt und den entsprechenden Vertrag mit deren Namen unterzeichnet, bei verschiedenen Anbietern ein Laptop, weitere Waren (unter anderem ein Computerspiel) sowie Computerzubehör unter dem Namen der Geschädigten bestellt sowie unter Verwendung der auf den Namen der Geschädigten ausgestellten Kreditkarte kostenpflichtige Internet Dienstleistungen der Webseite Videoload.de in Anspruch genommen.
3610.
37Mit Urteil vom 28.02.2012, rechtskräftig am selben Tag, verurteilte das Amtsgericht xxx (###) den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht xxx zu Ziffer 9 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Der Angeklagte hatte am 14.10.2008 als angeblicher Vertreter einer xx Holdings Inc. mit einem Architekten zwei Architektenverträge geschlossen, ohne die hierfür in Rechnung gestellten Beträge von insgesamt 97.017,66 € zu bezahlen, was er auch von Anfang an nicht beabsichtigt hatte.
38II.
39Hinsichtlich der Vorwürfe in den Fällen 2-31 der Anklage der Staatsanwaltschaft xxx vom 22.03.2011 (richtig: 2012) hat die Kammer, nachdem das Verfahren in den übrigen Fällen 1 und 32-34 und in allen Fällen der Anklage der Staatsanwaltschaft xxx vom 26.05.2011 gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist, folgende Feststellungen getroffen:
40a)
41Ende Juli/Anfang August 2011 lernte die Zeugin Z den Angeklagten über eine Singleplattform im Internet kennen. Nach einem ersten Treffen am zweiten Wochenende des September 2011 hielt sich der Angeklagte bereits ab dem darauffolgenden Montag dauerhaft in der Wohnung der Zeugin Z in der X-Straße, 6xxxx XXX, auf, wobei er der Zeugin gegenüber vorgab, er sei für einen russischen Konzern im Ölgeschäft tätig und sehr wohlhabend. Tatsächlich hatte er jedoch – mangels eigener Einkünfte – von vornherein vor, nicht nur die Wohnung der Zeugin Z als kostenlose Unterkunft für sich zu nutzen, sondern darüber hinaus praktisch alle seine in der Folgezeit anfallenden Ausgaben und Lebenshaltungskosten nicht selbst zu begleichen, sondern diese auf Kosten Dritter, insbesondere der Zeugin Z, zu finanzieren. Zu diesem Zweck verschaffte er sich u.a. auch die Kreditkartendaten der Firmenkreditkarte ### der Zeugin Z und benutzte in der Zeit bis zum 12.11.2011 den Namen der Zeugin Z und teilweise auch deren Kreditkartendaten – bzw. in einem Fall die Kontodaten der Zeugin X – jeweils ohne deren Wissen und insbesondere ohne deren Erlaubnis bei wiederholten Bestellungen im Internet, um sich in den Genuss der bestellten Waren bzw. Dienstleistungen zu bringen, die er sich mangels eigener Mittel selbst nicht hätte leisten können. Dementsprechend täuschte er die mit der Bearbeitung seiner Bestellungen jeweils betrauten Mitarbeiter der betroffenen Unternehmen in allen Fällen über seine nicht vorhandene Zahlungsbereitschaft, wobei er zur Verschleierung die Bestellungen in allen Fällen unter dem Namen der Zeugin Z (teilweise mit geringfügig falscher Schreibweise) durchführte, sowie in einzelnen Fällen zusätzlich über die – wie er wusste – fehlende Berechtigung zur Verwendung der angegebenen Kreditkarten- und Kontodaten, woraufhin diese die Bestellungen jeweils entsprechend der Vorstellung des Angeklagten im Vertrauen auf die Identität des Kunden und dessen Zahlungswilligkeit sowie – soweit unberechtigt Zahlungsdaten verwendet wurden – auch im Vertrauen auf die Berechtigung des Angeklagten zur Nutzung dieser Kreditkarten- bzw. Kontodaten, ausführten. Soweit eine Bestellung im Internet ohne Tätigkeit einer Person automatisch verarbeitet wurde, beeinflusste der Angeklagten durch die unbefugte Verwendung der Personen- und Zahlungsdaten den zur Ausführung der Bestellung veranlassten Datenverarbeitungsvorgang, indem die bestellte Leistung aufgrund der von dem Angeklagten – wie er wusste zu Unrecht – eingegebenen Daten freigegeben wurde.
42Die aufgrund der getätigten Bestellungen eingehenden Lieferungen, Rechnungen, Mahnschreiben etc. nahm der Angeklagte entgegen bzw. entnahm der Angeklagten jeweils aus dem Briefkasten der Zeugin Z, während diese tagsüber an ihrer Arbeitsstelle war.
43b)
44Im Einzelnen kam es zu folgenden Handlungen:
451. (Fall 2 der Anklage der Staatsanwaltschaft ###)
46Zwischen dem 11.09. und dem 17.09.2011 bestellte der Angeklagte auf der Internetseite der Deutschen Bahn unter Angabe der Kreditkartendaten der Zeugin Z nicht mehr näher feststellbare Leistungen, die dem Angeklagten gegenüber erbracht und zum 17.09.2011 mit folgenden Daten auf dem Kreditkartenkonto der Zeugin Z gebucht wurden: „www.deutschebahn.com (Internet) Berlin Frankfurt(Main) CRSOS TX89NP 669960 00651“. Abgebucht wurde hierzu ein Betrag von 177,- EUR.
472. (Fall 3 der Anklage der Staatsanwaltschaft ###)
48Zwischen dem 11.09. und dem 11.10.2011 bestellte der Angeklagte auf der Internetseite der Firma powerhealthdirekt.com unter Angabe der Kreditkartendaten der Zeugin Z nicht mehr näher feststellbare Waren. Die Bestellungen wurden zum 22.09. und zum 12.10.2011 jeweils mit folgenden Daten auf dem Kreditkartenkonto der Zeugin Z gebucht: „pwrhlth.com #####/#### Generelle Internet Verkauf“. Abgebucht wurde hierzu am 22.09.2011 ein Betrag von 208,89 US-$ = 156,09 EUR und am 12.10.2011 ein Betrag von 216,84 US-$ = 162,57 EUR, insgesamt also ein Betrag von 318,66 EUR. Da die Buchungen unter derselben Nummer „#####/####“ erfolgten, war zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass beiden Buchungen eine einheitliche Bestellung zugrunde lag.
493.-16. (Fälle 4-17 der Anklage der Staatsanwaltschaft ###)
50Im Zeitraum vom 04.10. bis zum 24.10.11 bestellte der Angeklagte mehrfach über die Internetseite www.lieferheld.de, eine Online-Bestellplattform, die die Bestellung von Essen über das Internet ermöglicht, indem Bestellungen an vom Kunden auszuwählende Lieferdienste vor Ort weitergeleitet werden, welche sodann die Belieferung durchführen. In allen Fällen war als Besteller die Zeugin Z und als E-Mailadresse des Bestellers „####@##.##“ angegeben; die bestellten Speisen sollten jeweils an die Wohnanschrift der Zeugin Z geliefert werden. Ebenfalls in allen Fällen erfolgte die Bezahlung der Speisen im Rahmen der Aufgabe der Bestellung bei lieferheld.de mit den Kreditkartendaten der Zeugin Z.
51Im Einzelnen kam es zu folgenden Bestellungen, die jeweils am u.a. Buchungstag dem Kreditkartenkonto der Zeugin Z belastet wurden:
52Fall Lieferdatum Lieferdienst Betrag Buchung
533 04.10. Chan’s Chinataxi 45,65 EUR 08.10.
544 05.10. Latino Appetito 38,00 EUR 09.10.
555 (06.10.) - unbekannt - 61,79 EUR 11.10.
566 10.10. Pizzeria Peperoncino 37,40 EUR 14.10.
577 11.10. Pizzeria Peperoncino 20,00 EUR 15.10.
588 13.10. Chan’s Chinataxi 45,30 EUR 17.10.
599 14.10. Chan’s Chinataxi 25,50 EUR 18.10.
6010 16.10. Pizzeria Peperoncino 47,90 EUR 20.10.
6111 (18.10.) - unbekannt - 24,80 EUR 22.10.
6212 20.10. Latino Appetito 24,80 EUR 24.10.
6313 21.10. Chan’s Chinataxi 55,75 EUR 25.10.
6414 22.10. Pizzeria Picco Bello 31,60 EUR 26.10.
6515 23.10. Pizzeria Peperoncino 31,80 EUR 27.10.
6616 24.10. Papa Rosso 50,98 EUR 28.10.
67Hinsichtlich der Fälle 5 und 11 konnte die Kammer keine näheren Feststellungen zu Lieferdatum, Lieferdienst und zu den konkret bestellten Speisen treffen. Da jedoch auch zu diesen Fällen an den o.a. Buchungstagen von dem Kreditkartenkonto der Zeugin Z für die Firma lieferheld.de die aufgeführten Beträge abgebucht wurden, war davon auszugehen, dass auch diesen Buchungen vergleichbare Bestellungen durch den Angeklagten zugrunde lagen, deren Lieferdatum die Kammer – entsprechend den Daten bei allen anderen Bestellungen der Fälle 3-16 – jeweils 4 Tage vor dem Buchungstag angenommen hat.
68Hinsichtlich des Falls 5 ist die Kammer zudem – mangels anderer Feststellungen – zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich hierbei lediglich um eine Bestellung handelte, obwohl dem o.g. Betrag von 61,79 EUR tatsächlich zwei Buchungen am 11.10. in Höhe von 18,74 EUR und 43,05 EUR zugrunde lagen.
69Die Summe der Bestellungen beläuft sich auf 541,27 EUR. Die gelieferten Speisen verzehrte der Angeklagte teilweise zusammen mit der Zeugin Z, wenn diese abends von der Arbeit nach Hause kam. Die Zeugin Z wusste hierbei jedoch nicht, dass der Angeklagte die Speisen zu Lasten ihrer eigenen Kreditkarte bestellt hatte.
7017. (Fall 18 der Anklage der Staatsanwaltschaft ###)
71Am 19.10.2011 bestellte der Angeklagte unter dem Namen und der Anschrift der Zeugin Z und unter Verwendung von deren Kreditkartendaten bei der Firma cigarre24.de eine Stange Marlboro Gold Big zum Gesamtpreis von 52,15 EUR. Die zugehörige Buchung auf dem Kreditkartenkonto der Zeugin Z erfolgte am 20.10.2011. Die Zigaretten schenkte der Angeklagte in der Folgezeit der Zeugin Z, die hierbei nicht wusste, dass diese mit ihrer eigenen Kreditkarte bezahlt worden waren.
7218. (Fall 19 der Anklage der Staatsanwaltschaft ###)
73Zwischen dem 11.09. und dem 23.10.11 bestellte der Angeklagte bei der Firma Y. unter Angabe der Kreditkartendaten der Zeugin Z nicht mehr näher feststellbare Leistungen, die zum 23.10.2011 mit folgenden Daten auf dem Kreditkartenkonto der Zeugin Z gebucht wurden: „Y. Diverses“. Abgebucht wurde hierzu ein Betrag von 13,31 EUR.
7419.-22. (Fälle 20-23 der Anklage der Staatsanwaltschaft ###)
75Im Zeitraum vom 26.10. bis zum 31.10.11 bestellte der Angeklagte mehrfach über die Internetseite www.lieferservice.de, eine Online-Bestellplattform, die die Bestellung von Essen über das Internet ermöglicht, indem Bestellungen an vom Kunden auszuwählende Lieferdienste vor Ort weitergeleitet werden, welche sodann die Belieferung durchführen. In allen Fällen war als Besteller die Zeugin Z und als E-Mailadresse des Bestellers „####@##.##“ angegeben; die bestellten Speisen sollten jeweils an die Wohnanschrift der Zeugin Z geliefert werden. Ebenfalls in allen Fällen erfolgte die Bezahlung der Speisen im Rahmen der Aufgabe der Bestellung bei lieferservice.de mit den Kreditkartendaten der Zeugin Z.
76Im Einzelnen kam es zu folgenden Bestellungen, die jeweils am u.a. Buchungstag dem Kreditkartenkonto der Zeugin Z belastet wurden:
77Fall Lieferdatum Lieferdienst Betrag Buchung
7819 26.10. Pizzeria Peperoncino 15,69 EUR 27.10.
7920 26.10. Royal Indian Palace 32,86 EUR 27.10.
8021 27.10. Pizzeria Europa 33,92 EUR 28.10.
8122 27.10. Trattoria da Fabio 33,92 EUR 28.10.
82Die Summe der Bestellungen beläuft sich auf 116,39 EUR. Die gelieferten Speisen verzehrte der Angeklagte teilweise zusammen mit der Zeugin Z, wenn diese abends von der Arbeit nach Hause kam. Die Zeugin Z wusste hierbei jedoch nicht, dass der Angeklagte die Speisen zu Lasten ihrer eigenen Kreditkarte bestellt hatte.
8323.-24. (Fälle 24 und 25 der Anklage der Staatsanwaltschaft ###)
84Am 12.10.2011 und am 14.10.2011 bestellte der Angeklagte Waren bei der Firma büroplus GmbH, wobei er als Besteller jeweils eine Firma „yy Trading, Frau Z, Sales“ unter der Wohnanschrift der Zeugin Z angab. Im Einzelnen bestellte der Angeklagte folgende Produkte:
85Bestellung vom Artikel Rechnungsbetrag
8612.10. Samsung CLX-3185 Farblaserdrucker 361,63 EUR
8714.10. Samsung CLT-P4072C Rainb.Kit 363,47 EUR
88und div. Büromaterial (Papier, Ordner,
89Stifte, Radierer, Schere)
90Die zugehörigen Pakete wurden am 13.10. bzw. 18.10. per DPD ausgeliefert und von dem Angeklagten entgegengenommen, wobei dieser sich – ohne Wissen und Einverständnis der Zeugin Z – als Empfänger „Z“ ausgab und den jeweiligen Zustellbeleg jeweils mit „Z“ unterzeichnete. Eine Bezahlung der Rechnungen erfolgte, wie vom Angeklagten von vornherein geplant, nicht.
9125. (Fall 26 der Anklage der Staatsanwaltschaft XXX)
92Am 11.10.2011 bestellte der Angeklagte bei der Firma apodiscounter.de diverse Arzneimittel, nämlich Orthomol Sport, Amsport L-Carnitin, Aminosäuretabletten und Migräne Kranit Tabletten zum Gesamtbetrag von 191,53 EUR. Bei der Bestellung gab er – neben einer falschen Kontonummer – sowohl für die Rechnungs- als auch für die Lieferadresse den Namen „R Z“ und die Wohnanschrift der Zeugin Z an. Wie vom Angeklagten geplant, konnte der Rechnungsbetrag nicht von dem bei der Bestellung angegebene Konto eingezogen werden.
93Die Lieferung der bestellten Waren erfolgte am 17.10.2011, wobei die Sendung von dem Angeklagten persönlich entgegengenommen wurde, der sich hierbei als Herr Z ausgab und den Zustellbeleg entsprechend unterzeichnete.
9426.-27. (Fälle 27 und 28 der Anklage der Staatsanwaltschaft ###)
95Am 12.10.2011 und am 14.10.2011 bestellte der Angeklagte bei der Internet-Versandapotheke DocMorris nicht mehr näher feststellbare Waren zum Betrag von 132,33 EUR und 61,96 EUR, insgesamt 194,29 EUR. Als Kunden gab er hierbei „R M“ und die Wohnanschrift der Zeugin Z an. Die Waren wurden am 13.10.2011 sowie am 15.10.2011 an die Anschrift der Zeugin Z geliefert und dem Angeklagten persönlich übergeben, der die zugehörigen Zustellbelege jeweils mit „Z“ unterschrieb. Eine Bezahlung der Waren erfolgte, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht.
9628. (Fall 29 der Anklage der Staatsanwaltschaft ###)
97Am 11.10.2011 bestellte der Angeklagte unter dem Namen und der Anschrift der Zeugin Z bei dem Lebensmittel Onlineshop saymo.de diverse Lebensmittel, u.a. Honig, Gemüsekonserven, Reis, Haferflocken, Süßwaren etc., zum Gesamtpreis von 317,27 EUR. Als Zahlungsart wählte er „Rechnungskauf“ aus. Die Waren wurden am 14.10.2011 an die Anschrift der Zeugin Z geliefert und dem Angeklagten persönlich übergeben, der den zugehörigen Zustellbeleg mit „Z“ unterschrieb. Eine Bezahlung der Waren erfolgte, wie vom Angeklagten von vornherein beabsichtigt, nicht.
9829. (Fall 30 der Anklage der Staatsanwaltschaft ###)
99Am 28.10.11 bestellte der Angeklagte unter dem Namen der Zeugin Z bei dem Online-Modeversand Zalando GmbH Herrenschuhe zu einem Betrag von 229,95 EUR. Als Rechnungs- und Lieferadresse gab er bei der Bestellung die Wohnanschrift der Zeugin Z an. Die Waren wurden am 31.10.2011 an den Angeklagten ausgeliefert, jedoch – wie von diesem von vornherein beabsichtigt – nicht bezahlt.
10030. (Fall 31 der Anklage der Staatsanwaltschaft XXX)
101Am 29.10.2011 erstellte der Angeklagte unter dem Namen der Zeugin Z ein Konto bei dem Online-Musikanbieter F, der dem Nutzer neben dem Kauf einzelner Musiktitel oder –alben auch eine sogenannten Musik-Flatrate anbietet. Als E-Mailadresse gab er – wie bereits bei anderen Bestellungen – die Adresse „####@##.##“ an.
102Als Kontoverbindung gab der Angeklagte die Kontodaten des Privatgirokontos der Zeugin X bei der Kreissparkasse Köln (Kontonr. #####/####, BLZ 37050299) an, wobei diese hiervon weder wusste, noch die Benutzung der Daten durch den Angeklagte erlaubt hatte. Die Zeugin X hatte dem Angeklagte die Kontodaten vielmehr einige Zeit zuvor genannt, nachdem der Angeklagte ihr – wahrheitswidrig – per E-Mail mitgeteilt hatte, er habe Geld, um seine Schulden bei ihr zu bezahlen.
103Hintergrund dieser Schulden, die die Zeugin X auf 44.000 EUR beziffert, war, dass der Angeklagte im Jahr 2010 – ähnlich wie mit der Zeugin Z – auch mit der Zeugin X nach Kennenlernen im Internet eine Beziehung geführt hatte, während der er regelmäßig längere Zeit in deren Wohnung verbracht hatte und in deren Rahmen er auch bereits auf Kosten der Zeugin X getätigt und Überweisungen vorgenommen hatte.
104Tatsächlich hatte der Angeklagte entgegen seiner Mitteilung an die Zeugin X nicht vor, seiner Schulden zu tilgen, zumal der Angeklagte bis heute keine Zahlungen an die Zeugin X erbracht hat. Er wollte deren Kontodaten vielmehr von vornherein allein zu eigenen Zwecken verwenden, nämlich zur Bestellung von Leistungen auf Kosten der Zeugin X.
105Entsprechend dieser Absicht abonnierte der Angeklagte unter dem bei der Firma F erstellten Konto, also unter dem Namen der Zeugin Z und mit den hierzu eingegebenen Kontodaten der Zeugin X, bei der Firma F die dort angebotene Musik-Flatrate zum Preis von 79,95 EUR/Jahr. Ein Einzug des Betrags von 79,95 EUR durch die Firma F konnte am 08.11.2011 mangels ausreichender Deckung des Kontos der Zeugin X nicht erfolgen; eine Bezahlung durch den Angeklagten erfolgte gemäß dessen vorgefasster Absicht bis heute nicht.
106c)
107Als die Zeugin Z Mitte November 2011, nach Rückkehr von einer Geschäftsreise nach Polen, im Internet die Umsätze ihrer Firmenkreditkarte prüfte, stellte sie fest, dass zahlreiche Abbuchungen entsprechend der o.g. Feststellungen vorgenommen worden waren, die sie nicht veranlasst hatte. Sie stellte daraufhin am 12.11.2011 den Angeklagten zur Rede, der ihr gegenüber nach anfänglichem Bestreiten einräumte, die Kreditkartendaten benutzt zu haben, und ihr versprach, das Geld zurückzuzahlen. Der Angeklagte verließ daraufhin die Wohnung, um – angeblich – das Geld zu besorgen und per Western Union an die Zeugin zu schicken. Nachdem er sich kurz darauf noch einmal telefonisch bei der Zeugin gemeldet hatte, um dieser mitzuteilen, dass die Western Union Geschäftsstelle geschlossen sei und er das Geld daher noch nicht überweisen könne, äußerte die Zeugin Z, dass er erst dann zurückkommen solle, wenn er das Geld habe. Daraufhin kehrte der Angeklagte nicht wieder zu der Wohnung der Zeugin Z zurück.
108Durch seine Handlungen erlangte der Angeklagte Waren und Dienstleistungen im Gesamtwert von 2.956,87 EUR. Hiervon wurden in den Fällen 1-22 insgesamt 1.218,78 EUR – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – dem Kreditkartenkonto der Zeugin Z belastet. Diese musste den Schaden aufgrund einer entsprechenden Versicherung jedoch nicht endgültig tragen. In den Fällen 23-29, in denen der Angeklagte die Bestellungen jeweils von vornherein ohne Angabe von Kreditkarten- bzw. Kontodaten getätigt hatte, erfolgte gemäß der vorgefassten Absicht des Angeklagten keine Bezahlung der insofern in Rechnung gestellten Beträge über insgesamt 1.658,14 EUR, die bei den betroffenen Lieferanten bis heute offen stehen. Gleiches gilt für die unter Angabe der Kontodaten der Zeugin X getätigte Bestellung in Fall 30 über insgesamt 79,95 EUR, die – unabhängig von der fehlenden Berechtigung zur Angabe der Kontodaten – bereits mangels Deckung nicht vom Konto der Zeugin eingezogen werden konnte, so dass zwar die Zeugin X insofern keinen Schaden erlitten hat, stattdessen aber auch diese Forderung noch immer beim Lieferanten offen steht.
109III.
110a)
111Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten hierzu, auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 16.07.2013, die der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, sowie auf den Erkenntnissen, die die Kammer aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Inhalten der Vorstrafenakten und aus den weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel gewinnen konnte.
112b)
113Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, der die Tatvorwürfe, soweit sie Gegenstand der obigen Feststellungen sind, im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO vollumfänglich eingeräumt hat. Zweifel an dem Geständnis des Angeklagten ergaben sich unter Berücksichtigung der weiteren in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel nicht.
114Die Zeuginnen Z und X haben das Tatgeschehen, soweit sie jeweils betroffen waren, in Übereinstimmung mit dem Geständnis des Angeklagten geschildert. So hat die Zeugin Z insbesondere die Buchungsbelege ihrer Kreditkarte sowie auch die weiteren von ihr zur Akte gereichten Rechnungs- und Mahnunterlagen der Kammer nachvollziehbar erläutert, wobei sie Kenntnis- und Erinnerungslücken hinsichtlich der Einzelheiten einzelner Buchungen jeweils von vornherein offen einräumte. Insofern gab die Zeugin, die ersichtlich um eine sachliche Schilderung der Geschehnisse bemüht war, jeweils auch von sich aus an, wenn sie selbst von den Bestellungen in irgendeiner Weise profitiert hatte, sei es, weil der Angeklagte ihr bspw. die bestellten Zigaretten schenkte oder sie abends mit einem bestellten Essen erwartete.
115Die Angaben der Zeugin Z – sowohl zum Tatgeschehen als auch zur Vorgeschichte – waren um so mehr glaubhaft, als sie bemerkenswerte Ähnlichkeiten mit der Schilderung der Zeugin X aufwiesen. Auch diese Zeugin, die etwa ein Jahr vor der Zeugin Z eine Beziehung mit dem Angeklagten geführt hatte, schilderte in gleicher Weise wie die Zeugin Z, dass der Angeklagte, nachdem man sich über das Internet kennen gelernt hatte, sehr schnell viel Zeit in ihrer Wohnung verbrachte und sich hierbei als wohlhabend und Chef einer Firma ausgab, der finanziell ausgesorgt habe und über seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort frei bestimmen könne. Ähnlich zu den Angaben der Zeugin Z schilderte auch die Zeugin X, dass es jedoch bereits kurze Zeit nach Beginn der Beziehung zu Belastungen ihres Kontos kam, die sie nicht veranlasst hatte und die sie nur auf den Angeklagten zurückführen konnte.
116Dass es insofern (auch) eine Masche des Angeklagten ist, sich bei gutgläubigen Frauen innerhalb kurzer Zeit „einzunisten“, um deren Personalien und Zahlungsdaten unberechtigt zur Durchführung von Bestellungen zu nutzen, ergibt sich zudem aus den Vorverurteilungen betreffend die bereits früher Geschädigten Frau H und Frau D.
117Welche (Falsch-) Angaben der Angeklagte in den einzelnen Fällen jeweils konkret im Rahmen der jeweiligen Bestellungen gemacht hat, ergab sich entsprechend dem Geständnis des Angeklagten aus den hierzu in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen, insbesondere den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Konto-, Rechnungs- und Buchhaltungsunterlagen sowie den hierzu erfolgten Ergänzungen durch Vernehmung des Zeugen G, der im Rahmen der Ermittlungen jeweils den Kontakt zu den betroffenen Lieferunternehmen aufgenommen hatte.
118Dass durch die Angabe falscher Daten durch den Angeklagten in den Fällen 1-29 jeweils die mit der Durchführung der Bestellung veranlassten Mitarbeiter der betroffenen Lieferunternehmen einem Irrtum über die Identität und die Zahlungswilligkeit sowie teilweise auch über die Berechtigung der Verwendung der vom Angeklagten eingegebenen Zahlungsdaten unterlagen und aufgrund dieses Irrtums jeweils die Ausführung der Bestellung veranlassten, ergibt sich nach der Auffassung der Kammer daraus, dass es als selbstverständlich anzusehen ist, dass die Mitarbeiter von Internet-Versandanbietern eine Bestellung – sofern diese auf Rechnung erfolgt – grundsätzlich im Vertrauen auf die Zahlungswilligkeit des Bestellers und – sofern die Bestellung per Kreditkarte erfolgt – im Vertrauen auf die Berechtigung zur Verwendung der Kreditkartendaten ausführen. Denn Bestellverfahren im Internet, die schon aufgrund des verwendeten Mediums, insbesondere aber auch bei den hier betroffenen Anbietern, auf massenhafte Bestellungen ausgelegt sind und hierbei durch Standardisierung der Bestelleingaben geprägt sind, die – anders als bspw. beim unmittelbaren, persönlichen Vertragsabschluss über höherpreisige Produkte – typischerweise keiner eingehenderen Prüfung durch die die einzelnen Bestellungen ausführenden Personen im Hinblick auf die bestellende Person vorsehen und wo auch bei der Angabe von Kreditkartendaten eine Prüfung regelmäßig nur durch entsprechende Prüfroutinen (z.B. Prüfziffer) erfolgt, verlässt sich der Anbieter selbstverständlich auf die Bereitschaft des Bestellers, die bestellten Produkte/Dienstleistungen auch zu bezahlen und hierzu auch Kreditkartendaten anzugeben, zu deren Nutzung der Besteller auch berechtigt ist. Anhaltspunkte, dass dies bei den hier zur Urteilsgrundlage gewordenen Bestellungen gegen jede Regel anders gewesen sein sollte, waren nicht gegeben.
119Insofern hat die Kammer für die Fälle 1-29 auch angenommen, dass in allen Fällen jeweils tatsächlich Mitarbeiter persönlich die über das Internet aufgegebenen Bestellungen bearbeitet haben. Dies ergibt sich für die zahlreichen Bestellungen bei Lieferdiensten (Fälle 3-16 und 19-22), wo die bestellten Speisen entsprechend der übermittelten Bestelldaten jeweils persönlich zubereitet werden müssen, von selbst. Darüber hinaus ist die Kammer aber auch für die übrigen Bestellungen in den Fällen 1-29 davon ausgegangen, dass hier Mitarbeiter in die Bearbeitung der Bestellungen eingeschaltet waren.
120Allein im Fall 30 ging die Kammer aufgrund der allein online abgewickelten Leistung durch die Firma F, wie sie in dem in die Hauptverhandlung eingeführten Schreiben der Firma F näher beschrieben ist, davon aus, dass die Durchführung dieser Bestellung allein durch einen entsprechenden Datenverarbeitungsvorgang gesteuert wurde, der insofern durch die unbefugte Verwendung der Kontodaten der Zeugin X dem Angeklagten beeinflusst wurde, als die abonnierte Musik-Flatrate automatisch für den Angeklagten freigeschaltet wurde.
121Die Feststellungen zu den eingetretenen Vermögensnachteilen ergeben sich aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Unterlagen sowie den Bekundungen der Zeuginnen Z und X, die jeweils bestätigt haben, dass in den Fällen der Zeugin Z die Abbuchungen wegen der bestehenden Versicherung bzw. im Fall der Zeugin X der Abbuchungsversuch wegen der fehlenden Deckung nicht zu einer (bleibenden) Kontobelastung führten. Soweit die Bestellungen nicht unter Verwendung der Kreditkarte der Zeugin Z durchgeführt wurden, stehen die zugehörigen Rechnungsbeträge, wie sich auch aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen ergibt, bei den Lieferanten noch offen, zumal der Angeklagte selbst nach seinem Geständnis keine Zahlungen erbracht hat.
122Dass der Angeklagte von vornherein nicht vorhatte, die bestellten Produkte zu bezahlen, wird – neben dem Geständnis des Angeklagten – auch durch die von Anfang an auf Verschleierung seiner Person angelegten Vorgehensweise des Angeklagten belegt, der bei den Bestellungen in allen Fällen Daten der Zeuginnen Z und X angab.
123Schließlich passen die getroffenen Feststellungen, auch bezüglich der inneren Seite des Tatgeschehens, also des Vorsatzes des Angeklagten und seiner verfolgten Absichten, in das Bild, welches sich die Kammer anhand des zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Inhalts der Vorstrafenakten von dem Angeklagten machen konnte, welches zeigt, dass der Angeklagte sein Fortkommen in vielen Lebenslagen dadurch bestritt, dass er Bestellungen tätigte und Verpflichtungen – z.T. in erheblicher Höhe – einging, wobei er den Wert der hierauf erfolgten Leistungen für sich vereinnahmen wollte, ohne auch nur ansatzweise selbst eine Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen zu beabsichtigen.
124Soweit der Angeklagte darüber hinaus in einzelnen Fällen (23-28) auch Zustellbelege mit dem Namen der Zeugin Z unterzeichnete, wurde sein Geständnis durch die hierzu in die Hauptverhandlung eingeführten Unterlagen, insbesondere die jeweiligen Zustellbelege und die in Augenschein genommene (Original-) Unterschrift der Zeugin Z, die sich von den Schriftzügen auf den Zustellbelegen eindeutig unterschied, sowie auch die Bekundung der Zeugin Z, dass die Unterschrift auf den Zustellbelegen nicht die ihre sei, ebenfalls bestätigt.
125IV.
126Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen 1-29 tatmehrheitlich den Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB erfüllt, indem er die mit der Bearbeitung seiner Bestellung betrauten Mitarbeiter der einzelnen Anbieter über seine tatsächlich nicht vorhandene Zahlungsbereitschaft durch Verschleierung seiner Identität und auch z.T. über seine fehlende Berechtigung zur Verwendung der verwendeten Konto- und Kreditkartendaten täuschte, so dass diese die Bestellungen im Vertrauen auf die Bezahlung der bestellten Leistungen ausführten, wodurch die festgestellten Vermögensnachteile entstanden.
127Soweit in den Fällen 1-29 entgegen der Annahme der Kammer in einzelnen Fällen die Bearbeitung der Bestellung nicht durch Zwischenschaltung eines Mitarbeiters, sondern vollautomatisch durch einen Datenverarbeitungsvorgang ausgeführt worden sein sollte, wozu die Kammer keine über die o.g. Feststellungen hinausgehenden Feststellungen hat treffen können, wäre insofern zwar nicht der Tatbestand des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB, sondern stattdessen der Tatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB in der Alternative des unbefugten Verwendens von Daten erfüllt gewesen, den die Kammer jedoch auf Grundlage der noch darzustellenden Strafzumessungserwägungen und des gleichen Strafrahmens mit Einzelstrafen in gleicher Höhe bestraft hätte.
128In den Fällen 23-28 hat der Angeklagte tateinheitlich zu dem jeweils verwirklichten Betrug den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB erfüllt, indem er bei Auslieferung die zugehörigen Zustellbelege jeweils mit dem Namen „Z“ unterzeichnete, um hierdurch – wie bereits bei den jeweils damit in Verbindungen stehenden Betrugstaten – im Rechtsverkehr über seine eigene Identität zu täuschen.
129Im Fall 30 hat der Angeklagte in Tatmehrheit zu den vorgenannten Fällen den Tatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB erfüllt, indem er durch die unbefugte Verwendung der Kontodaten der Zeugin X eine Freigabe der bestellten Musik-Flatrate durch den bei der Firma F im Rahmen der Onlinebestellung vorgeschalteten Datenverarbeitungsvorgang erwirkte.
130In allen Fällen handelte der Angeklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Zudem handelte er in allen Fällen in der Absicht, sich durch den Erhalt der erschwindelten Lieferungen und Leistungen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
131Zudem wollte sich der Angeklagte, der mangels eigener Einkünfte nahezu alle seine Ausgaben und Lebenshaltungskosten durch die festgestellten Taten „finanzieren“ wollte, durch die wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen, so dass sich sein Handeln auch als gewerbsmäßig im Sinne der § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 1. Alt. StGB bzw. § 263a Abs. 2 StGB i.V.m. der vorgenannten Vorschrift darstellt.
132V.
133a)
134Bei der Strafzumessung ist die Kammer in den Fällen 1, 2, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29 und (über § 263a Abs. 2 StGB) auch in Fall 30 von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen. In den übrigen Fällen hat die Kammer den einfachen Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, da in den Fällen 7, 11, 12, 18 und 19 die – gemäß § 263 Abs. 4 StGB anzuwendende - Geringfügigkeitsgrenze des § 243 Abs. 2 StGB im Hinblick auf die tatgegenständlichen Beträge nicht überschritten war und damit von vornherein die Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle ausgeschlossen war. In den Fällen 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 20, 21 und 22 bewegten sich die tatgegenständlichen Beträge nur knapp oberhalb der Grenze des § 243 Abs. 2 StGB, so dass die Kammer insofern – zugunsten des Angeklagten – vom Entfallen der Regelwirkung des besonders schweren Falles ausgegangen ist.
135b)
136In allen Fällen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis berücksichtigt. Gegen den Angeklagten sprachen demgegenüber seine zahlreichen, erheblichen und ganz überwiegend einschlägigen Vorstrafen, die den Angeklagten trotz mehrfach erlittener Haft erneut nicht von der Begehung gleichartiger Taten abhalten konnte. Unter Berücksichtigung der konkreten Höhe der eingetretenen Schäden hält die Kammer folgende Freiheitsstrafen als Einzelstrafen für erforderlich und angemessen, wobei die Kammer den teilweise tateinheitlich mitverwirklichten Urkundenfälschungen als bloßen Begleittaten zu Gunsten des Angeklagten keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat:
137Fall 1 9 Monate
138Fall 2 9 Monate
139Fall 3 6 Monate
140Fall 4 6 Monate
141Fall 5 6 Monate
142Fall 6 6 Monate
143Fall 7 4 Monate
144Fall 8 6 Monate
145Fall 9 6 Monate
146Fall 10 6 Monate
147Fall 11 4 Monate
148Fall 12 4 Monate
149Fall 13 6 Monate
150Fall 14 6 Monate
151Fall 15 6 Monate
152Fall 16 6 Monate
153Fall 17 6 Monate
154Fall 18 4 Monate
155Fall 19 4 Monate
156Fall 20 6 Monate
157Fall 21 6 Monate
158Fall 22 6 Monate
159Fall 23 9 Monate
160Fall 24 9 Monate
161Fall 25 9 Monate
162Fall 26 9 Monate
163Fall 27 9 Monate
164Fall 28 9 Monate
165Fall 29 9 Monate
166Fall 30 8 Monate
167Soweit die Kammer hierbei auf Einzelfreiheitsstrafen unter sechs Monaten erkannt hat, lagen besondere Umstände im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB vor, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich machen. Der Angeklagte ist ein unbelehrbarer Wiederholungstäter. Obwohl er bereits viele Jahre wegen Betrugsstraftaten in Haft verbracht hat, hat er auch hier – wie bereits viele Male zuvor – seine Zeit in Freiheit allein dazu genutzt, sich entsprechend seiner mehrfach (u.a. bei den Geschädigten D und H) ausgeführten und auch bestraften Masche erneut mit der hiesigen Geschädigten eine gutgläubige Frau zu suchen, um deren Daten für seine betrügerischen Bestellungen zu verwenden. Dass der Verurteilte sich insofern eine Geldstrafe bereits zur Warnung dienen lassen würde, erscheint ausgeschlossen, nachdem selbst seine zahlreichen verbüßten Freiheitsstrafen wegen seiner Betrugstaten seit 1994, hierunter auch massive Vorstrafen wie eine Verurteilung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe durch das Landgericht ###, bislang keinen Effekt bei dem Angeklagten zeitigten.
168c)
169Bei der nach Maßgabe der §§ 53, 54 StGB sodann durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 9 Monaten zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer sowohl die Person des Angeklagten als auch die vorliegenden Straftaten und die bereits vorstehend erörterten Strafzumessungsgesichtspunkte nochmals zusammenfassend gewürdigt. Unter Würdigung aller dieser Umstände sowie der sonstigen Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer – auch unter Berücksichtigung des insgesamt durch die Taten des Angeklagten hier verursachten Schadens – unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von
1701 Jahr und 8 Monaten
171erkannt.
172Die Kammer ist der Auffassung, dass die Verhängung dieser – angesichts der Vorbelastungen des Angeklagten – äußert milden Gesamtfreiheitsstrafe zur hinreichenden Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich ist und auch gerade ausreicht, um dem Unrechtsgehalt seiner strafbaren Verfehlungen und seiner Schuld angemessen gerecht zu werden.
173VI.
174Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
175XX |
Dr. XXX |
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Referenzen
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