Grund- und Teilurteil vom Landgericht Aachen - 7 O 312/12

Tenor

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Kostenvorschuss gemäß Klageantrag zu 1.) und Schadensersatz für bereits entstandene Kosten gemäß Klageantrag zu 3.) durch die Beklagte wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin deshalb entstanden sind und noch entstehen werden, weil die Beklagte im Rahmen des Endausbaus des 1. und 2. Bauabschnitts des Bereichs K 25 der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in H-L (so wie in den Anlagen K 1 und K 27 ausgewiesen) anstelle des geschuldeten Brechsand-Splitt-Gemischs aus Naturstein ein öffentlich-rechtlich zum Einbau nicht zugelassenes, kontaminiertes Gemisch aus Schlacken, Sand und sonstigem Material als Bettungsmaterial eingebaut hat.

Die Feststellungsanträge zu 2.) und 4.) werden abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten


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