Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 307/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von der Beklagten u.a. Erstattung von Versicherungsprämien.
3Die Parteien waren durch eine fondsgebundene Lebensversicherung (Deutsche Fondspolice) mit eingelagerter Berufsunfähigkeitszusatzversicherung miteinander verbunden. Den Vertrag mit der Nummer XXXXXXXXX schlossen die Parteien aufgrund des Antrags des Klägers vom 01.12.1995 mit Wirkung zum 01.02.1996. Ablauf der Beitragszahlung sollte der 31.01.2011, Ablauf der Versicherung der 31.01.2025 sein.
4Der Kläger erhielt die Versicherungsbedingungen und die weiteren Vertragsinformationen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung.
5Die monatliche Prämie betrug zunächst 1.000,00 DM (entspricht 511,29 €). Am Ende des zweiseitigen Antragsformulars findet sich unmittelbar über der Unterschrift des Versicherungsnehmers ein Kasten, der Formulartext enthält. Überschrieben ist dieser Textteil mit den „fett“ und in einer größere Type gedruckten Worten „Wichtige Hinweise “.
6Der zweite, von einem Rahmen umgebene Absatz des Formulartextes lautet:
7„Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung (§ 4 AVB).
8Nach Aufnahme der Beitragszahlungen im Februar 1996 erfolgten auf Wunsch des Klägers mehrere Vertragsänderungen. In den Jahren 2000 und 2005/2006 kam es zu Fondswechseln. 2009 beendete der Kläger die aufgrund der ursprünglich vereinbarten Dynamik der beiderseitigen Leistungen die regelmäßige Anhebung der Beiträge und der Versicherungsleistung.
9Mit Schreiben vom 05.05.2010 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag zum 01.06.2010. Mit Schreiben vom bestätigte die Beklagte die Kündigung, errechnete den Rückkaufswert und zahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 112.644,60 € aus.
10Mit Anwaltsschreiben vom 03.05.2013 widersprach der Kläger unter Bezugnahme auf § 5a VVG a.F. dem Vertragsschluss. Dabei vertrat er die Auffassung, in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht habe dieses Recht ungeachtet der Fristbestimmungen fortbestanden. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 31.05.2013 erklärte der Kläger nunmehr den Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. den Versicherungsvertrag und verlangte – wie auch jetzt mit der Klage - die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und den geleisteten Prämien zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
11Der Kläger ist der Ansicht, das Rücktrittsrecht sei nicht verfristet. Die Rücktrittsfrist sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht in Gang gesetzt worden. Eine Belehrung im Antragsformular genüge nicht. Die Unterschrift unter dem Antragsformular beziehe sich entgegen § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht speziell auf die Belehrung über das Rücktrittsrecht. Die Belehrung in § 4 AVB sei nicht hinreichend hervorgehoben. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F., demzufolge das Rücktrittsrecht selbst bei gänzlich fehlender Belehrung einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie erlösche, sei europarechtswidrig. Er weist insofern darauf hin, dass im Vorlageverfahren des Europäischen Gerichtshofs zu § 5 a VVG a.F. (C-209/12) inzwischen die Generalanwältin in ihrem Schlussantrag vom 11.07.2013 zum Ausdruck gebracht habe, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG mit europäischem Richtlinienrecht nicht vereinbar sei. Für § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. der eine vergleichbare Regelung enthalte, müsse das entsprechend gelten.
12Der Kläger stützt sein Klagebegehren auch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Information über von der Beklagte bezogene Rückvergütungen. Jedenfalls bei fondsgebundenen Lebensversicherungen bestehe wegen des Interesses des Versicherers an der Vereinnahmung möglichst hoher Rückvergütungen durch die mit ihm kooperierenden Fondsgesellschaften die Gefahr, dass der Versicherer Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 82.802,90 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.06.2010,
152. ihn von der Verpflichtung zur Zahlung vorprozessualer Anwaltsgebühren gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.607,17 € freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe das Rücktrittsrecht verspätet ausgeübt. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. sei auch unter europarechtlichen Aspekten wirksam und der erst im Jahr 2013 erklärten Rücktritt dementsprechend verfristet. Im Übrigen beruft sie sich angesichts der bis zum Rücktritt mehr als 17-jährigen Vertragsbeziehung der Parteien und der in dieser Zeit mehrfach durch Umgestaltungswünsche zum Ausdruck gebrachten Anerkennung des Vertragsbestandes auf Verwirkung des Rücktrittsrecht. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über Prämienrückvergütungen bestehe nicht. Die sog. Kick-back-Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht lasse sich auf Versicherungsprodukte nicht übertragen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens zur Tatsachen- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21I.
22Die zulässige Klage ist unbegründet.
231. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf verzinste Prämienrückerstattung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 BGB.
24a) Angesichts der Tatsache, dass der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2013 zu § 5 a VVG (C 209/12) ausgesprochen hat, dass europäisches Richtlinienrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass der Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Kläger jedenfalls nicht die Verfristungsregelung des § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F. entgegensteht.
25b) Auch kann offenbleiben, ob der Kläger über das Rücktrittsrecht im Antragsformular hinreichend belehrt worden ist. Dafür spricht, dass die dem Kläger erteilte Belehrung mit den Vorgaben in § 8 Abs. 5 S. 3 VVG vereinbar ist. Jedenfalls dort ist nicht angeordnet, dass die Belehrung und die Unterschrift des Versicherungsnehmers erst auf dem Versicherungsschein enthalten sein müssen.
26c) Jedenfalls ist die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Kläger unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) treuwidrig und daher unwirksam.
27aa) Das Rücktrittsrecht des Klägers war jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt. Verwirkung der Ausübung eines Rechts tritt ein, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde (sog. Umstandsmoment) (vgl. BGHZ 84, 280, 281, Grünberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Auflage <2014>, § 242 Rn. 87). Die Rechtsfolge der Verwirkung, die Hinderung des Gläubigers, ein Recht auszuüben, rechtfertigt sich aus dem begründeten Vertrauen des Schuldners, er werde vom Gläubiger nicht mehr in Anspruch genommen.
28Ein solcher Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Beklagten ist hier begründet worden. Die zeitliche Komponente des Verwirkungstatbestandes ist erfüllt. Der Kläger ist von dem bereits Ende 1995/Anfang 1996 geschlossenen Vertrag erst im Januar 2013 und damit mehr als 17 Jahre später zurück getreten. In dieser Zeit haben die Parteien den Vertrag weitgehend planmäßig durchgeführt. Die Kündigung im Mai 2010 erfolgte nur wenige Monate vor der im Januar 2011 endenden Beitragszahlungspflicht. Der Kläger hat durch zwei Fondswechsel und die Abstandnahme von der Dynamik-Vereinbarung mehrfach Einfluss auf die Werthaltigkeit und die Kosten seines Engagements genommen. Der Kläger hat währenddessen in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass er den Vertrag von Anfang an (ex tunc) nicht gelten lassen wolle. Aufgrund dessen durfte die Beklagte, auf deren Sicht es maßgeblich ankommt, darauf vertrauen, dass der Kläger den Bestand des Vertrages anerkennt.
29Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er habe mangels hinreichender Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht in zumutbarer Weise von der Möglichkeit, ein solches Gestaltungsrecht ausüben, Kenntnis nehmen können. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass der Kläger im Antragsformular über das versicherungsvertragliche Rücktrittsrecht belehrt worden ist, wenn auch diese Belehrung deutlicher hätte ausfallen können. Bei sorgfältiger Lektüre war die durch den fett gedruckten und damit besonders gut erkennbaren Hinweis „Wichtige Hinweise" besonders aufgezeigte Belehrungspassage aber nicht zu übersehen. Im Übrigen setzt die Rechtswirkung der Verwirkung nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht voraus, dass der vom Schuldner in Anspruch genommene Vertrauenstatbestand vom Gläubiger schuldhaft, das heißt in einer ihm vorwerfbaren Weise gesetzt worden ist. Ausreichend ist, dass der Gläubiger das beim Schuldner entstandener Vertrauen durch sein Verhalten veranlasst hat, der Schuldner also gerade aufgrund des Verhaltens des Gläubigers annehmen durfte, dieser werde von einem ihm zu Gebote stehenden Recht keinen Gebrauch mehr machen. Das war hier der Fall. Nachdem der Kläger die fälligen Prämien 14 Jahre lang bezahlt und den von der Beklagten errechneten Rückkaufswert entgegengenommen hat, durfte die Beklagte jedenfalls nach Ablauf weiterer drei Jahre annehmen, der Kläger habe den Vertrag in seinem Bestand akzeptiert und durch bewusste Willensentschließung für die Zukunft beendet. Sie musste nicht mehr befürchten, der Kläger werde die Vertragsgrundlage durch Ausübung des Widerrufsrechts rückwirkend vernichten.
30bb) Die Berufung des Klägers auf eine unzureichende Belehrung über das Rücktrittsrecht und dessen „ewige“ verstößt aber auch unter dem Aspekt unzulässigen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Durch die Ausübung des Rücktrittsrechts viele Jahre nach Vertragsschluss und die Rückforderung sämtlicher bisher eingezahlte Prämien nebst üppiger Zinsen stört der Kläger in rechtsmissbräuchlicher Weise die von den Parteien bei Vertragsschluss angenommenen Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen (subjektive Äquivalenz), die grundsätzlich auch im Rückgewährschuldverhältnis erhalten bleiben muss. Insofern ist zu beachten, dass den Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers als Leistung des Versicherers nicht nur der Aufbau eines Vermögens gegenüber steht, sondern auch die Übernahme von Risiken in Gestalt der Zusage von Leistungen im Todesfall des Versicherungsnehmers beziehungsweise durch die Zusage der Beitragsfreiheit des Versicherungsvertrages im Falle der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers. Durch die zeitlich unbegrenzte Möglichkeit einer Rückwirkenden Lösung aus dem Versicherungsvertrag unter Mitnahme aller Prämien gerät das Gefüge der beiderseitigen Leistungen insofern in eine Schieflage, als der Versicherungsnehmer im Ergebnis jahrelang den Risikosschutz des Versicherers unentgeltlich in Anspruch nehmen könnte.
31Dieses Ergebnis wird umso unerträglicher, je weiter die vereinbarte Vertragslaufzeit im Zeitpunkt des Rücktritts bereits fortgeschritten war. Die Störung des Gleichgewichts des Rückabwicklungsverhältnisses wird noch weiter intensiviert durch die Inanspruchnahme der vom Versicherer erwirtschafteten Zinsen als Nutzungsentschädigung (§ 818 Abs. 1 BGB). Der Versicherungsnehmer, der sich beim Abschluss einer Lebensversicherung für eine vergleichsweise konservative Form der Kapitalanlage entschieden hat, erhält nunmehr auf sein Prämienkapital eine Rendite, die er bei selbständiger und eigenverantwortlicher Durchführung einer Kapitalanlage nur bei Eingehung großer Wagnisse hätte erzielen können.
32Hinzu kommt, dass sich der Versicherungsnehmer bei der Ausübung seines Rücktrittsrechts nicht nur von seinem Vertragspartner, dem Versicherer, löst, sondern sich auch aus der Solidargemeinschaft der Versicherungsnehmer zurückzieht und diese durch die Mitnahme des Prämienvolumens und der daraus gezogenen Nutzungen empfindlich schwächt. Die vom einzelnen Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien sind nur bedingt die Gegenleistung für die vom Versicherer ihm gegenüber zu erbringenden Leistungen. Es liegt in der Natur des Versicherungsvertrages, dass die Übernahme von zahlreichen Einzelfallrisiken nur gelingen kann durch die Zusammenführung der Prämienzahlungen sämtliche Versicherungsnehmer einer Versicherungssparte. Dabei wird die Höhe der Prämie mit den Mitteln der Mathematik so kalkuliert, dass der Versicherer seine Leistungen trotz der Unvorhersehbarkeit des Leistungszeitpunkts jederzeit erbringen kann. Die Besonderheit der Leistungspflicht des Versicherers erfordert eine solide Kalkulationsbasis, deren maßgeblicher Bestandteil ein sicheres und gesichertes Prämienaufkommen ist. Insgesamt erweist sich der egoistisch geprägte Rückzug des Versicherungsnehmers aus der Solidargemeinschaft aller Versicherungsnehmer als nicht hinnehmbarer Widerspruch zur Begründung des Versicherungsverhältnisses.
332. Ein Anspruch des Klägers auf Prämienrückzahlung ergibt sich auch nicht als Schadensersatzforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. Ein solcher Anspruch kann nicht mit Erfolg auf pflichtwidriges Verschweigen von Rückvergütungen der den Lebensversicherungsverträgen wirtschaftlich zugrunde liegenden Fonds (sog. „Kick-Back“-Zahlungen) gestützt werden. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, ihn vor dem Vertragsschluss über derartige Kick-Backs zu unterrichten. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kick-Back-Zahlungen bei Fondsanlagevermittlungen auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar ist. Nach dieser Rechtsprechung muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGH NJW 2007, 1876). Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht, macht sie sich gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig. Diese Grundsätze sind jedoch auf den Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungen nicht anwendbar. Wenngleich der Kunde beim Abschluss einer (fondsgebundenen) Lebensversicherung durch die Auswahl des mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds auf die Ausgestaltung seiner Vermögensanlage Einfluss nehmen kann, schließt er ausschließlich einen Vertrag mit dem Versicherer ab. Vermittelt dagegen ein Finanzdienstleister einen Investmentfonds, wird die Kapitalanlagegesellschaft zum Vertragspartner des Kunden, der selbst Fondsanteile erwirbt. Der Kunde hat in diesem Fall ein Interesse an der Offenlegung etwaiger Kick-Back-Zahlungen, um entscheiden zu können, ob das angebotene Produkt tatsächlich seinem Interesse dient oder dem Interesse der Bank an einer hohen Rückvergütung.
343. Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen als Nebenforderung der Ansprüche auf Prämienrückforderung zu.
354. Mangels vorgerichtlich geltend zu machenden Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
36II.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.
38III.
39Der Streitwert wird auf 82.802,90 € festgesetzt.
40C |
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Referenzen
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