Urteil vom Landgericht Aachen - 1 O 207/13
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
a) 27.783,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz
seit dem 24. April 2006 bis zum 31.12.2007 aus 31.500,00 €
seit dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 aus 31.083,00 €
seit dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 aus 30.183,00 €
seit dem 01.01.2013 bis zum 19.06.2013 aus 27.783,00 €
und Zinsen in Höhe von 5 % p.a über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 aus 27.783,00 € zu zahlen Zug um Zug gegen Hingabe der Anlage der Klägerin Q GmbH & Co. Nr. # KG sowie
b) 21.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz
seit dem 17. Oktober 2006 bis zum 31.12.2007 aus 31.500,00 €
seit dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 aus 28.125,00 €
seit dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aus 26.400,00 €
seit dem 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 aus 24.675,00 €
seit dem 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 aus 22.950,00 €
seit dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 aus 22.050,00 €
seit dem 01.01.2013 bis zum 19.06.2013 aus 21.150,00 €
und Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 aus 21.150,00 € zu zahlen Zug um Zug gegen Hingabe der Anlage der Klägerin N mbH & Co. KG zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.539,65 (anteilige Kosten des Verfahrens vor der P in Hamburg) sowie weitere € 1.761,08 Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der in Ziffer 1 genannten Anlagen in Annahmeverzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen angeblicher fehlerhafter Kapitalanlageberatung.
3Die Klägerin stand zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zedenten und Zeugen M S, seit mehreren Jahren in einer Geschäftsbeziehung zur E Bank AG, die inzwischen mit der Beklagten verschmolzen ist. Zuständiger Berater der Eheleute war ein Mitarbeiter der E Bank bzw. der Beklagten, der Zeuge L.
4Der Zeuge S unterzeichnete unter dem 24.04.2006 eine Beteiligung an der Q GmbH & Co. KG Nr. # KG über einen Zeichnungsbetrag in Höhe von 30.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 1.500,00 € („Q1“). Dabei handelt es sich um einen geschlossenen Fonds, der im Jahr 2006 aufgelegt und vertrieben wurde. Dieser Fonds investiert mittelbar in 27 Zielfonds in Q1-Beteiligungen. Auswahl, Erwerb und laufendes Monitoring der Beteiligungen erfolgen durch den Investmentmanager der Fondsgesellschaft, die B Partners GmbH N1.
5Unter dem 17.10.2006 zeichnete der Zeuge S eine weitere Beteiligung an der N mbh & Co. KG über einen Zeichnungsbetrag von 30.000,00 € zzgl. Agio in Höhe von 1.500,00 € („Q2“). Dabei handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds, der ebenfalls im Jahr 2006 aufgelegt und vertrieben wurde. Die Fondsgesellschaft hält je eine Beteiligung an sieben österreichischen Objektgesellschaften, die zwei fondseigene Büroimmobilien in Wien vermieten. Der Fonds erzielt Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
6Die Zeichnungsbeträge und das Agio leistete der Zeuge S für beide Fonds jeweils unmittelbar an die Emittenten.
7Aus dem Kontoauszug für den Monat Januar 2007 ergibt sich eine Teilerstattung für ein Agio in Bezug auf den „Oesterreichfonds“ in Höhe von 750,00 € (Anlage B 6).
8Im Jahr 2005 und 2006 investierte der Zeuge S in unterschiedliche unternehmerische Beteiligungen. Im Jahre 2007 zeichnete er unter anderem das Zertifikat „M1“ und „M2“. Lange Zeit hatten der Zeuge S und die Klägerin ihr Kapitalvermögen zuvor ausschließlich als Festgeld bei der E Bank angelegt.
9Die streitgegenständlichen Beteiligungen entwickelten sich nicht in der wirtschaftlich erhofften Weise.
10Unter dem 16.11.2008 wandte sich der Zeuge S per E-Mail an den Zeugen L. Danach verlangte der Zeuge S die Rückabwicklung der Anlagegeschäfte, weil er und seine Frau nicht auf das Totalverlustrisiko hingewiesen und nicht über Rückvergütungen/Provisionszahlungen an die E Bank oder direkt an den Zeugen L über die normale Bearbeitungsgebühr hinaus informiert worden seien. Der Zeuge S zitierte dabei auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006.
11Mit einem Schreiben vom 18.11.2008 wandte sich der Zeuge S an eine Mitarbeiterin der Geschäftsführung der N-Beteiligung. In diesem Schreiben heißt es: „herzlichen Dank für die Zusendung des Beteiligungsprospekts, wonach eine Kündigung aus wichtigem Grund auch vor Ende der Laufzeit möglich ist. In unserem Fall liegen wichtige Gründe vor. (…) Meine Gründe: Ich bin nicht darüber informiert worden, dass die E Bank für die Vermittlung des Geschäfts Provisionen erhalten hat. Damit kann ich ohne wenn und aber die Rückabwicklung des Geschäfts verlangen (BGH-Urteil von Dezember 2006) (…).“
12Spätestens Ende 2008 erhielt der Zeuge S in Bezug auf die Beteiligung N mbH & Co. KG einen Emissionsprospekt.
13Mit Schreiben vom 06.12.2011 forderten die Eheleute S die Beklagte außergerichtlich zur Auskunft über die erzielte Vergütung unter Fristsetzung bis zum 21.12.2011 sowie zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 29.02.2012 auf. Dieses Schreiben beantwortete die Beklagte inhaltlich nicht.
14Unter dem 28.12.2011 trat der Zeuge S an die Klägerin sämtliche Ansprüche, die ihm aufgrund der Beratungsverträge mit der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Fonds gegen die Beklagte vermeintlich zustehen, ab (Anlage K 5).
15Mit Schreiben vom 23.12.2011, eingegangen am 30.12.2011, stellte die Klägerin bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle Hamburg in der hiesigen Sache einen Antrag auf Einleitung eines Güteverfahrens. Die terminsvorbereitende Verfügung und Ladung wurde der Beklagten am 03.07.2012 zugestellt. Mit Beschluss in der Gütesitzung vom 15.11.2012 wurde festgestellt, dass das Güteverfahren gescheitert sei (Anlage K 7).
16Die Klägerin behauptet, dass den beiden streitgegenständlichen Zeichnungen jeweils telefonische Beratungen zwischen dem Zeugen S und L vorangegangen seien. Anschließend sei ein Mitarbeiter der Bank in das Büro des Zeugen S gefahren und habe die Unterschriften unter den Zeichnungsscheinen abgeholt. Die Telefonate hätten meist zu Zeitpunkten stattgefunden, in denen der Zeuge S aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und damit verbundenen Arbeitsbelastung enorm unter (zeitlichem) Druck gestanden habe. Der Zeuge L habe jeweils energisch auf den Zeugen S eingeredet, um ihn zu der angeratenen Zeichnung zu bewegen.
17Ihr Kapitalvermögen hätten die Eheleute überwiegend als konservatives Festgeld zu einem geringen Zinssatz angelegt. Der Zeuge L sei stets auf den Zeugen S zugekommen, um ihn zu Anlagen außerhalb von Festgeld zu bewegen. Der Inhalt der Beratungsgespräche sei dabei immer gleich gewesen. Der Zeugen L habe wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich um sichere Anlagen handele, die er, der Zeuge L, selbst auch gezeichnet habe und außerdem habe man damit Steuervorteile.
18Der Zeuge S habe von der gesamten Materie so gut wie keine Kenntnis gehabt. Zudem habe ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit die Zeit gefehlt, sich in ausreichendem Maße mit den empfohlenen Anlagen zu beschäftigen. Der Zeuge S habe insoweit das in ihn gesetzte Vertrauen ausgenutzt.
19Etwaige Prospektunterlagen habe die Klägerin oder ihr Mann nicht vor, sondern erst nach der Zeichnung erhalten.
20Im Übrigen sei keine Aufklärung über die an die Beklagte geflossenen Rückvergütungen erfolgt. Die Beklagte habe von den Fondsgesellschaften eine Einmalprovision 8 % des Nominalbetrages erhalten. Außerdem erhalte sie für mindestens eines der Anlagen eine jährliche Bestandsprovision.
21Zudem sei keine Aufklärung des Zeugen S über das Emittentenrisiko, das Totalverlustrisiko, die mangelnde Fungibilität der Fondsbeteiligungen sowie über sonstige Risiken erfolgt. Der Zeuge L habe beide Anlagen als sicher und rentabel dargestellt.
22Ausschüttungen seien aus beiden Anlagen nicht geflossen.
23Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass ihr ein entgangener Gewinn in Höhe von 2,5 % p. a. des investierten Kapitals zustünde. Denn wäre der Zeuge S richtig beraten worden, hätte er sich für eine Geldanlage in Form festverzinslicher Sparbriefe bzw. Bundeswertpapiere oder eines Bausparvertrages entschieden.
24Die Klägerin beantragt mit der am 19.06.2013 zugestellten Klage,
251. die Beklagte zu verurteilen,
26a) der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Höhe sämtlicher Rückvergütungen, die die Beklagte hinsichtlich der folgenden Anlagen erhalten hat:
27aa) Q GmbH & Co. KG Nr. # KG über einen Zeichnungsbetrag von € 30.000,00 zzgl. Agio von € 1.500,00
28bb) N mbH & Co. KG über einen Zeichnungsbetrag von € 30.000,00 zzgl. Agio von € 1.500,00.
29b) nach erfolgter Auskunft der Klägerin die erhaltenen Rückvergütung nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
302. die Beklagte weiter zu verurteilen,
31a) € 31.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 24. April 2006 bis zur Rechtshängigkeit der Klage und Zinsen in Höhe von 5 % p.a über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen Zug um Zug gegen Hingabe der Anlage der Klägerin Q GmbH & Co. Nr. # KG
32b) € 31.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2006 bis zur Rechtshängigkeit der Klage und Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen Zug um Zug gegen Hingabe der Anlage der Klägerin N mbH & Co. KG.
333. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 1.539,65 (anteilige Kosten des Verfahrens vor der P in Hamburg) sowie weitere € 1.761,08 Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
344. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der in Ziffer 2 genannten Anlagen in Annahmeverzug befindet.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie bestreitet, dass überhaupt Beratungen stattgefunden haben und dass es eine Abtretung der streitgegenständlichen Forderungen gegeben habe.
38Im Übrigen verfüge der Zeuge S über ein Millionenvermögen. Es handele sich um einen mit dem Anlagemodell der geschlossenen unternehmerischen Beteiligung vertrauten Anleger. Bereits vor den streitgegenständlichen Zeichnungen habe der Zeuge S in verschiedene Anlagemodelle, insbesondere auch in geschlossene unternehmerische Beteiligungen, investiert.
39Zudem bestreitet die Beklagte, dass der Zeuge S überhaupt noch Kommanditist der Q1 ist, weil er seine Beteiligung aus wichtigem Grund unter dem 19.11.2008 gekündigt habe.
40Im Übrigen verhandele der Zeuge S regelmäßig über Provisionen und Agios, so dass ihm auch bekannt gewesen sei, dass die Beklagte an der Vermittlung von Kapitalanlageprodukten verdiene.
41Zudem müssten die erhaltenen Ausschüttungen anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Die Q1 habe insgesamt 3.717,00 € und die Q2 10.350,00 € an den Zeugen S ausgeschüttet (Statusberichte Anlagen B 4 und B 5).
42Die Klägerin ist der Ansicht, dass der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns nicht bestehe.
43Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Der Zeuge S habe spätestens seit 2008 Kenntnis bzw. zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von den gerügten Pflichtverletzungen gehabt. Dies ergäbe sich aus den E-Mails vom 16.11.2008 sowie 18.11.2008 und dem Schreiben vom 19.11.2008 (Anlagen B 1 bis B 3). Die Verjährung sei demnach zum 31.12.2011 eingetreten. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, dass die Einleitung des Güteverfahrens die Verjährung nicht gehemmt habe, weil die terminsvorbereitende Verfügung und Ladung zum Gütetermin der Gütestelle (K 8) vom 02.07.2012 ihr, der Beklagten, erst unter dem 03.07.2012 zugestellt worden sei. Dies sei demnach nicht „demnächst“ erfolgt.
44Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
45Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen S und L erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2014 Bezug genommen.
46Entscheidungsgründe
47Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
48I.
49Der Klägerin steht entsprechend des Klageantrags zu 2) ein Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu.
50Es bestehen seitens des Gerichts zunächst keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin. Zum Einen hat diese einen schriftlichen Abtretungsvertrag vom 28.12.2011 vorgelegt, dessen Echtheit die Beklagte nicht substantiiert angegriffen hat. Zum Anderen hat sich der Einwand, dass der Zeuge S nicht mehr Kommanditist der Q1 gewesen sei, weil er seine Gesellschaftsanteile aus wichtigem Grund unter dem 19.11.2008 gekündigt habe, nicht verfestigt. Der Zeuge S hat insoweit glaubhaft bekundet, dass die Fondsgesellschaft auf diese Kündigung nicht reagiert habe. Es ist daher davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Beteiligung unverändert fortbesteht, zumal das Bestehen eines wichtigen Kündigungsgrundes gegenüber der Gesellschaft äußerst fraglich ist.
51Zwischen dem Zeugen S und der Beklagten ist zumindest ein konkludenter Beratungsvertrag in Bezug auf die beiden streitgegenständlichen Beteiligungen zustande gekommen. Der Abschluss eines Beratungsvertrages kann auch stillschweigend bzw. konkludent erfolgen, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bezogen auf eine bestimmte Anlagenentscheidung die besonderen Kenntnisse des Beraters in Anspruch nehmen will, und der Berater die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. – auch zur Abgrenzung zwischen Anlagevermittler und -berater – BGH, NJW-RR 1993, 1114; NJW-RR 2000, 998). Auch kann es dadurch zum Abschluss eines Anlageberatungsvertrags kommen, dass der Anleger bei einer Geldanlage die Dienste und Erfahrungen einer Bank in Anspruch nimmt (vgl. Assmann/Schütze, Hdb. des KapitalanlageR, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 11; zum Abschluss eines Beratungsvertrages vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 – III ZR 75/06).
52Vorliegend weisen bereits die jeweiligen Zeichnungsscheine den Zeugen L als Vermittler bzw. Berater aus. Zudem hat der Zeuge S glaubhaft bekundet, dass er jeweils durch den Zeugen S angerufen worden sei und dieser ihm in den Telefonaten ausdrücklich zur Zeichnung bestimmter Kapitalanlagen geraten habe.
53Die Beklagte, die sich das Handeln des Zeugen L nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, hat die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten in schadensersatzbegründender Weise verletzt.
54Aus dem Beratungsvertrag schuldete die Beklagte – entsprechend § 278 BGB auch ihre Berater – eine anleger- und objektgerechte Beratung. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beratungsleistung sind einerseits der Wissensstand des Kunden über Anlegergeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu Grunde zu legen, wobei das vom Kunden vorgegebene Anlageziel zu berücksichtigen ist (BGH NJW 1993, 2433; BGH NJW 2011, 1949, 1951). Andererseits hat der Anlageberater auf der Grundlage des vom Kunden verfolgten Anlageziels ein geeignetes Anlageprodukt auszusuchen und den Kunden über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände, insbesondere die mit der Anlage verbundenen Risiken, aufzuklären (BGH a.a.O.). Während die Aufklärung über die allgemeinen und speziellen Risiken richtig und vollständig sein muss, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageprodukts ex-ante betrachtet lediglich vertretbar sein (BGH WM 2006, 851). Der Kunde trägt demnach das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist (BGH a.a.O.).
55Ob sämtliche Beratungsfehler, die die Klägerin der Beklagten vorwirft, zutreffen, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Beklagte den Zeugen S insoweit nicht anlage- und anlegergerecht beraten, als nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass dem Zeugen S zwei geschlossene Fonds als sichere Anlage empfohlen wurden.
56Der Zeuge S hat insoweit glaubhaft bekundet, dass der Zeuge L ihn jeweils angerufen und ihm lukrative Kapitalanlagen empfohlen habe. Er habe dem Zeugen L permanent gesagt, dass er nur in Festgeld und nur kurzfristig investieren wolle. Herr L habe dann aber immer geantwortet, dass es sich um sehr sichere Anlagen handele, die er auch selbst gezeichnet habe, und manchmal auch, dass es durch diese eine Steuerersparnis gebe. Zudem habe der Zeugen L wiederholt betont, dass man auch in anderes investieren müsse als in Festgeld. Wenn Unterschriften zu leisten gewesen seien, habe Herr L eine Mitarbeiterin früh morgens in sein Büro geschickt. Diese habe die Sachen, die er lediglich unterschrieben habe, gebracht und anschließend wieder mitgenommen.
57Die Aussage des Zeugen S war schlüssig und widerspruchsfrei. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen hat die Kammer aufgrund des von ihr gewonnenen unmittelbaren Eindrucks keinen Anlass zu zweifeln, wobei das eigene originäre Interesse des Zeugen am Ausgang dieses Verfahrens nicht verkannt wird.
58Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt, wenn für das Anlageziel einer sicheren Anlage und Altersvorsoge der Abschluss einer Unternehmensbeteiligung empfohlen wird (BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09). Gleiches muss gelten, wenn ein Anleger, dem es auf die schnelle Verfügbarkeit von Kapital und Liquidität ankommt, langfristige unternehmerische Beteiligungen anempfohlen werden, bei denen eine langjährige Bindung des Kapitals Teil des Anlagekonzepts ist. Damit hätten dem Zeugen S die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht als sichere und kurzfristige Geldanlagen vermittelt werden dürfen.
59Es kommt vorliegend auch nicht darauf an, ob die geschuldete Aufklärung über die Risiken der Beteiligungen durch Emissionsprospekte erfolgt ist. Als Mittel der Aufklärung kann zwar genügen, wenn dem Anlegerinteressenten statt der mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Der Emissionsprospekt muss dem Interessenten jedoch so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss überlassen werden, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 21.03.2005 – II ZR 140/03). Grundsätzlich trägt der Anleger für die Behauptung, vom Vermittler keinen Anlageprospekt rechtzeitig erhalten zu haben, die Beweislast (BGH, Urteil vom 11.05.2006 – III ZR 205/05). Allerdings ist die Beklagte für den Umstand sekundär darlegungsbelastet, dass eine rechtzeitige Übergabe stattgefunden haben soll.
60Der Zeuge S hat glaubhaft bekundet, seiner Erinnerung nach vor der Entscheidung für eine bestimmte Anlage niemals Prospekte über diese erhalten zu haben. Unstreitig ist zudem, dass der Zeuge S erst Ende 2008 einen Beteiligungsprospekt in Bezug auf den N-Fonds erhalten hat.
61Die Beklagte hat darüber hinaus nicht substantiiert behauptet, dass, wann und von wem dem Zeugen S vor den hier streitgegenständlichen Zeichnungen Prospekte übergeben worden wären.
62Die Beratungspflichtverletzungen des Zeugen L, die sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen muss, führten auch kausal zu der Anlageentscheidung des Zeugen S. Für den Zeugen S streitet die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, diese zu widerlegen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012– Az. IX ZR 262/10), allerdings ist dazu nichts ersichtlich. Die Vermutung kann insbesondere nicht durch das nachfolgende Anlageverhalten des Zeugen S erschüttert werden, da bereits nicht dargetan ist, dass den nachfolgenden Zeichnungen ordnungsgemäße Beratungen durch die Beklagte vorausgegangen wären.
63Der Schadensersatzanspruch im Rahmen der fehlerhaften Anlageberatung richtet sich in der Regel auf die Rückzahlung des aufgewandten Betrages nebst Agio Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage (BGH NJW 2006, 2042). Im Streitfall kann der Kläger der Höhe nach die geleisteten Einlagen in Höhe von jeweils 31.500,00 € (inkl. Agio) abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang ersetzt verlangen. Entgegen der Behauptung der Klägerin geht die Kammer davon aus, dass entsprechend der vorgelegten Anlagen B 4 und B 5 Ausschüttungen an die Klägerseite geleistet wurden. Mangels näherer Kenntnis und Darlegung der Klägerseite geht die Kammer von der Leistung der jährlichen Ausschüttungen jeweils zu 01.01. eines Jahre aus.
64Der Schaden umfasst nach § 252 BGB auch den entgangenen Zinsgewinn. Zu Gunsten der Klägerin streitet die Beweiserleichterung nach § 252 S. 2 BGB. Dem Kapitalanleger, der durch unrichtige Angaben dazu bewogen worden ist, einer Gesellschaft beizutreten, ist nicht nur seine Einlage in die Gesellschaft, sondern auch der Schaden zu ersetzen ist, der sich typischerweise daraus ergibt, dass das Eigenkapital des Anlegers in dieser Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urteil vom 08.11.1973 – III ZR 161/71 Rn. 18; BGH, Urteil vom 2.12.1991 – II ZR 141/90). Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen. Dafür, dass und in welcher Höhe dem Anleger durch das schädigende Ereignis ein solcher Gewinn entgangen ist, ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 360/11). An die Darlegung des Anlegers sollten unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung nach § 252 BGB keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2002 – II ZR 355/00).
65Die Kammer hat auf der Grundlage des § 287 Abs. 1 ZPO keine Bedenken gegen die klägerseits geltend gemachte Höhe eines entgangenen Zinsgewinns von 2,5 %.
66II.
67Die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB greift nicht durch.
68Es liegt keine kenntnisabhängige Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB vor. Vorliegend beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Dabei beginnt die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu laufen, soweit sich der Schadensersatzanspruch auf mehrere Beratungsfehler stützen lässt (BGH NJW 2008, 506). Sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH NJW 2008, 506, 507). Erforderlich und genügend ist dafür im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Schaden und die Person des Schädigers ergeben. Nicht vorausgesetzt wird die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht der positiven Kenntnis die grob fahrlässige Unkenntnis gleich. Grob fahrlässige Unkenntnis i.S. von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis von dem Anspruch oder dem Schuldner deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, was dann der Fall ist, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 22.07.2010, Az. III ZR 99/09, Rn. 16). Die Beklagte trägt als Schuldnerin die Beweislast für den Beginn und Ablauf der Verjährung und mithin für die grob fahrlässige Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – XI ZR 44/06).
69Die beklagtenseits vorgebrachten Umstände können keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin oder des Zedenten von den anspruchsbegründenden Umständen begründen. Das von der Beklagten vorgelegte Schreiben des Zeugen S an die Geschäftsführung der Q GmbH & Co. KG Nr. # KG vom 19.11.2008 (Anlage B 1) sowie die E-Mail des Zeugen S an den Zeugen L vom 16.11.2008 lassen insbesondere keinen Rückschluss auf eine grob fahrlässige Unkenntnis zu. Denn wie dargelegt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf den Verjährungsbeginn bei der Geltendmachung von mehreren Beratungsfehlern auf jede einzelne Beratungspflichtverletzung gesondert abzustellen (BGH NJW 2008, 506). Den beiden genannten Schreiben ist keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Zeugen S von der hier angenommenen Pflichtverletzung zu entnehmen. Diese beschränken sich inhaltlich auf eine Nichtaufklärung über Provisionen bzw. auf die Nichtaufklärung in Bezug auf das Totalverlustrisiko bei den im Jahre 2007 erworbenen Zertifikaten (und nicht bei den hier streitgegenständlichen Anlagen).
70Selbst der unstreitige Erhalt des Beteiligungsprospekts in Bezug auf die N-Beteiligung Ende 2008 führt zu keiner anderen Beurteilung in Bezug auf die kenntnisabhängige Verjährung, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt, dass bei der Kenntnis von einzelnen Pflichtverletzungen – vorliegend etwaige Nichtaufklärung über Rückvergütungen sowie über ein bestehendes Totalverlustrisiko – keine Pflicht zur Suche von anderen Fehlern unter Zuhilfenahme des Prospekts besteht. Danach handelt der Anleger nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, den Anlageprospekt nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei der Lektüre des Prospekts Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte (BGH NZG 2010, 1026).
71Im Übrigen gilt: Selbst wenn eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Zeugen S seit dem Schluss des Jahres 2008 unterstellt wird, wäre die zum 31.12.2011 eintretende Verjährung durch die Einleitung des Güteverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt gewesen. Dies ist der Fall, wenn die Bekanntgabe des Güteantrags demnächst im Sinne der Vorschrift erfolgt. Wann die Voraussetzung „demnächst“ erfüllt ist, richtet sich nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zu der Vorschrift § 167 ZPO entwickelt hat, wobei im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine formlose Bekanntgabe des Güteantrags ausreichend ist (BGH NJW 2010, 222). Wie im Rahmen des § 167 ZPO gibt es keine rein zeitliche Grenze, vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen vom Antragsteller nicht beeinflusst werden können. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt (BGH NJW 2010, 222; Palandt/Ellenberger, BGB 73. Auflage 2014, § 204 Rn. 19). Etwas anders soll nur dann gelten, wenn die Verzögerung auf Umständen beruht, die die Prozessbevollmächtigten bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Bekanntgabe vorliegend demnächst erfolgt.
72Der Antrag vom 23.12.2011 ist vorliegend bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle Hamburg am 30.12.2011 eingegangen. Der Akte ist nicht zu entnehmen, dass der Güteantrag vor der terminsvorbereitenden Ladung an die Beklagte zugestellt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Bekanntgabe des Güteantrags erst zusammen mit der Ladung erfolgt ist. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die Zustellung der terminsvorbereitenden Verfügung und Ladung vom 02.07.2012 erst am 03.07.2012 erfolgt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für Umstände aus der Sphäre der Antragstellerin, die eine Verzögerung der Bekanntgabe bedingt hätten, ist die Bekanntgabe trotz des verhältnismäßig langen Zeitraums noch demnächst im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Inhaltlich bestehen gegen den Güteantrag (Anlage K 6) keine Bedenken. Der Antrag bezeichnet den Anspruch hinreichend genau, insbesondere die der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen.
73III.
74Der Klageantrag zu 2) ist begründet. Zum ersatzpflichtigen Schaden des Geschädigten gehören auch die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten entsprechend des Klageantrags zu 2) (Palandt/Grüneberg, BGB 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 56 ff.).
75IV.
76Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist ebenfalls begründet. Die Beklagte befindet sich gemäß §§ 293 ff. BGB in Annahmeverzug. Das für den Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus resultierenden Vollstreckungserleichterungen (§§ 756, 765 ZPO) für die Klägerin.
77V.
78Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte eine Pflichtverletzung wegen Nichtaufklärung über Rückvergütungen trifft.
79Der Zeuge L hat glaubhaft bekundet, dass Ausgabenaufschläge stets verhandelt worden seien und regelmäßig ein Nachlass gewährt worden sei. Der Zeuge S sei konditionsempfindlich gewesen. Konditionen seien regelmäßig besprochen worden. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen L sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere deckt sich die Aussage des Zeugen L inhaltlich mit der vorgelegten Anlage B 6, aus der sich eine Teilerstattung für ein Agio in Höhe von 750,00 € ergibt. Wusste der Zeugen S aber bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung, dass die Beklagte für die Vermittlung der Anlagen eine Vergütung erhält, wären – trotz Nichtkenntnis der genauen Vergütungshöhe – etwaige hierauf gestützte Ansprüche verjährt.
80Im Übrigen kann eine Nichtaufklärung über erhaltene Rückvergütungen keine zusätzlichen Ansprüche für den Anleger begründen, weil der Anleger nur verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er ohne die Zeichnung stünde. Ein gesonderter Anspruch auf Auskunft oder zusätzliche Auszahlung etwaig erhaltener Provisionen besteht nicht.
81V.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
83Der Streitwert wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
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