Beschluss vom Landgericht Aachen - 33i StVK605/13

Tenor

Frau Rechtsanwältin H aus E wird dem Antragsteller gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG als Pflichtverteidigerin beigeordnet.

Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 18.07.2013 (betreffend die Möglichkeiten zur Telekommunikation) wird aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.


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