Beschluss vom Landgericht Aachen - 33i StVK605/13
Tenor
Frau Rechtsanwältin H aus E wird dem Antragsteller gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 18.07.2013 (betreffend die Möglichkeiten zur Telekommunikation) wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller befindet sich aufgrund eines Urteils vom 13.10.1994 (12 Js 1110/92 V StA Mönchengladbach), in dem gegen ihn wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verhängt worden war, in Haft. Nach zwischenzeitlicher Vollstreckung der seit dem 1. März 2009 vollzogenen Maßregel in der LVR-Klinik E1 wird diese nunmehr seit dem 28. Januar 2013 (wiederum) in der JVA B vollstreckt.
4Der der Kammer aus mehreren Vollzugsverfahren bekannte Antragsteller begehrt die Verbesserung seiner telefonischen Erreichbarkeit nach § 26 SVVollzG NRW. Diesbezüglich beantragte er unter dem 05.07.2013 über seine Verteidigerin gegenüber der Antragsgegnerin, ihm „eine adäquate Möglichkeit der telefonischen Kommunikation“ einzuräumen. Zur Begründung wurde vorgebracht, er sei nach wie vor auf den guten Willen der Vollzugsbediensteten angewiesen, wenn er mit seiner Verteidigerin Kontakt aufnehmen möchte; für diese selbst sei gar keine Möglichkeit vorgesehen, ihn, den Antragsteller, oder einen anderen Sicherungsverwahrung telefonisch zu erreichen oder nur zurückzurufen. Dieses Ansinnen beschied die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.07.2013 abschlägig wie folgt:
5„… teile ich Ihnen mit, dass nach Inkrafttreten des neuen SVVollzG NRW Untergebrachte - gemäß § 26 - einen Anspruch auf Gestattung von Telefongesprächen haben. In der hiesigen Anstalt wird dem entsprochen, so dass jedem Untergebrachten je nach Möglichkeit die Nutzung der Telefoneinrichtung gestattet wird. Eine Beschränkung der Anzahl an Telefongesprächen erfolgt nach Aussage des Bereichsleiters nicht. Grundsätzlich kann Ihr Mandant immer dann mit Ihnen telefonieren, wenn ein Bediensteter zur optischen Überwachung zur Verfügung steht. Da dies nicht ständig der Fall ist und auch andere Untergebrachte ebenso Telefonate führen möchten, kann den Belangen Ihres Mandanten nicht immer sofort stattgegeben werden.
6Ich erlaube mir aber darauf hinzuweisen, dass zudem der schriftliche Weg und der Weg über Besuche gegeben sind, um den Austausch mit Ihrem Mandanten zu erweitern.“
7Hiergegen hat der Antragsteller unter dem 30.07.2013 auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG, insbesondere des Besserstellungsgebots und des Angleichungsgrundsatzes, sowie des § 26 SVVollzG NRW. Die in der Sicherungsverwahrung der JVA B praktizierte Regelung entspreche lediglich dem Gebot des (vormals maßgeblichen) § 32 StVollzG und stehe weit hinter dem zurück, was Strafgefangenen auf offenen Abteilungen in diversen Anstalten ermöglicht werde, nämlich mittels einer Telefonkarte innerhalb der Aufschlusszeiten weitestgehend frei zu telefonieren. § 26 SVVollzG NRW sehe eine Überwachung im Regelfall nicht vor; sofern eine Überwachung der Telefonate aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erfolgen solle, bedürfe es einer – hier nicht ersichtlichen – Einzelfallabwägung. Zudem gebe es auch in Maßregelvollzugskliniken Patiententelefone, auf den Angehörige und Verteidiger anrufen können und von denen die Patienten unter gewissen Sicherheitsvorkehrungen frei hinaus telefonieren könnten. Auch in der JVA X sei kürzlich eine Telefonanlage angeschafft worden; hier sei es möglich, anzurufen und mit dem gewünschten Verwahrten verbunden zu werden, der sich dann mit einem Handtelefon auf sein Zimmer zurückziehen könne, um ungestört zu telefonieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Antragstellers wird auf die Schriftsätze vom 30.07.2013 (Bl. 1 der Akte), 06.10.2013, (Bl. 20 der Akte), 11.12.2013 (Bl. 30 der Akte) und 23.1.2014 (Bl. 36 der Akte) Bezug genommen.
8Der Antragsteller beantragt,
91. die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihm keine adäquate Möglichkeit der telefonischen Kommunikation zur Verfügung zu stellen, aufzuheben,
102. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
11Die Antragsgegnerin beantragt,
12den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
13Sie vertieft und ergänzt ihr Vorbringen aus der angefochtenen Entscheidung: Den gesetzlichen Vorgaben würde entsprochen. Der Antragsteller könne - dies ist dem Gericht aus anderen Vollzugsverfahren aus eigener Anschauung bekannt – die in den Büros der Abteilungsbediensteten installierten Telefonapparate nutzen, wenn ein Gesprächswunsch bestehe. In dringenden Fällen könnten die Untergebrachten das Telefon ohne akustische Überwachung nutzen, um mit eingetragenen Verteidigern telefonisch Kontakt aufzunehmen. Die Regelung in der JVA X werde für die JVA B nicht übernommen, da die Verwahrten mit den übrigen Inhaftierten zusammentreffen könnten und ein solches mobiles Telefon während der Arbeit, die der Freizeitgruppen, des Gottesdienstes oder vielen anderen Möglichkeiten an Strafgefangene übergeben werden könne. Dies stelle eine erhebliche Gefahr für Sicherheit und Ordnung der JVA dar. Darüber hinaus müssten die in der JVA X ein- und ausgehenden Anrufe zunächst von JVA-Bediensteten freigegeben werden, bevor telefoniert werden könne, so dass die Anrufmöglichkeit nicht unbeschränkt bestehe, sondern Bedienstete hierfür verfügbar sein müssten.
14In der JVA B wurde während des laufenden Vollzugsverfahrens im Bereich der Sicherungsverwahrung eine neue Telefonanlage installiert. Insoweit hat sich das Gericht am 05.12.2013 sowie 03.02.2014 nach dem Sachstand erkundigt (diesbezüglich wird auf den Vermerk Bl. 28 der Akte sowie das Schreiben Bl. 38 der Akte verwiesen) und sich am 18.12.2013 anlässlich eines Ortstermins in anderer Sache davon überzeugt, dass auf jeder Abteilung im Flur ein Telefon fest installiert ist, mit dem die Verwahrten die zuvor von der JVA zugelassenen Rufnummern anrufen können sollen; eine Erreichbarkeit von Dritten – wie von dem Antragsteller begehrt - ist dagegen nicht vorgesehen. Diesbezüglich hat die Kammer bei der Antragsgegnerin nach dem Grund hierfür angefragt. Hierzu hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 08.01.2014 (Bl. 33 der Akte) folgendermaßen Stellung genommen:
15„Ergänzend wird mitgeteilt, dass das installierte Telefonkontensystem nicht die Möglichkeit einräumt, eingehende Anrufe d.h. Rückrufe zuzulassen. Hintergrund für die Installation des Systems ist es, den Verwahrten eine größere Selbstständigkeit bezüglich ihrer telefonischen Kontakte zu ermöglichen. Gleichzeitig ist es jedoch unumgänglich, dass eine Kontrolle und Überwachung der Telefonate stattfindet. Dies wird in der hiesigen Justizvollzugsanstalt so gestaltet, dass die Verwahrten nur mit zuvor genehmigten Gesprächspartnern telefonieren können und diese Telefonate im Bedarfsfall auch überwacht werden können. Bei eingehenden Anrufen kann diese Kontrolle nicht geschehen, so dass jede Person jeden einzelnen Verwahrten anrufen könnte, ohne dass die stattgefundenen Gespräche einer Prüfung unterzogen werden können. Eine Einschränkung des Systems, nur „unbedenkliche“ Telefonnummern für eingehende Telefonate frei zu schalten, sieht die Software eben so nicht vor…“.
16Nach Auskunft der Antragsgegnerin vom 11.02.2014 ist die Telefonanlage seit dem 20.01.2014 vollständig eingerichtet und nutzbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf ihr Schreiben vom 11.02.2014 (Bl. 41 der Akte) Bezug genommen.
17II.
18Der Antrag des Antragstellers ist zulässig und begründet.
19Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 18.07.2013, mit der die von dem Antragsteller gerügten Möglichkeiten zur telefonischen Kontaktaufnahme als ausreichend bezeichnet wurde, ist rechtswidrig. Die Sache ist indessen nicht spruchreif (§ 115 Abs. 4 StVollzG) und kann von der Kammer auch nicht der Spruchreife zugeführt werden. Insofern kam – wie auch beantragt – nur der Ausspruch der Verpflichtung in Betracht, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
20Die Möglichkeit zur Führung von Telefonaten für Sicherungsverwahrte richtet sich seit dem Inkrafttreten des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes NRW (SVVollzG NRW) nach § 26 SVVollzG NRW. In Abweichung zur vorherigen Rechtslage, die bzgl. der Gestattung von Telefongesprächen gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG in das pflichtgemäße Ermessen der Vollzugsanstalt gestellt hat, normiert § 26 SVVollzG NRW nunmehr einen Anspruch der Untergebrachten auf Gestattung von Telefongesprächen, die durch die Einrichtung vermittelt werden. Dies gilt gemäß § 28 Abs. 5 SVVollzG NRW auch für Telefonate mit Verteidigern.
21Der Gesetzesbegründung (Landtag NRW, Drucksache 16/1435, dort Seite 80, 83) ist nicht zu entnehmen, ob sich dieser Anspruch der Sicherungsverwahrten nur auf abgehende Telefonate (durch den Untergebrachten) beschränkt oder auch eingehende Anrufe umfasst. Der Wortlaut des § 26 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW, wonach den Untergebrachten zu gestatten ist, Telefongespräche durch Vermittlung der Einrichtung zu führen, ist nicht eindeutig; jedenfalls bedeutet die Formulierung „Führen“ von Telefongesprächen nicht automatisch nur das aktive Telefonieren der Sicherungsverwahrten nach außen, sondern kann auch das Führen von Telefonaten umfassen, nachdem zuvor ein Anruf von extern erfolgt ist. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – insoweit erklärt die Gesetzesbegründung, dass die Regelung den hohen Stellenwert von Telefongesprächen für die Kommunikation der Untergebrachten mit der Außenwelt berücksichtige – deutet ebenfalls darauf hin, dass jedenfalls nicht nur ein Anspruch auf das Führen von abgehenden Telefonaten durch die Untergebrachten besteht. Denn Kommunikation mit der Außenwelt findet, ebenso wie im Briefverkehr, nicht nur einseitig statt. Dies gilt gleichfalls bzw. insbesondere auch für Gespräche mit Verteidigern (§ 28 Abs. 5 SVVollzG NRW).
22Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung vom 18.07.2013 – sowie auch die inzwischen praktizierte Handhabung, wonach Telefonate nicht mehr über die in den Büros der Abteilungsbediensteten installierten Telefonapparate geführt werden, sondern über auf den Abteilungsfluren installierte Wandtelefone - nicht gerecht. Diesbezüglich rügt der Antragsteller zu Recht eine Verletzung insbesondere des Angleichungsgrundsatzes, indem die Möglichkeiten zur telefonischen Kontaktaufnahme durch die Untergebrachten (insbesondere nach der Sachlage am 18.7.2013) zu stark eingeschränkt sind. Dies gilt vor allen Dingen auch für Telefonate mit Verteidigern, die nach § 28 SVVollzG NRW besonders privilegiert sind. Da Rechtsanwälte durch Verwahrte wie den Antragsteller häufig nicht sofort telefonisch erreichbar sind, weil sie Gerichtstermine wahrzunehmen haben, an Besprechungen teilnehmen oder anderweitig telefonieren, besteht auch ein Bedürfnis dafür, nicht lediglich Telefonate durch die Untergebrachten selbst zuzulassen, sondern auch Rückrufmöglichkeiten durch die Verteidiger, um den Anspruch der Sicherungsverwahrten auf effektive Wahrnehmung ihrer (telefonischen) Kommunikationsmöglichkeiten nicht leerlaufen zu lassen bzw. unzulässig zu verkürzen.
23Die Bedenken, die die Antragsgegnerin gegen eine Zulassung von auch externen Anrufen insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 08.01.2014 geäußert hat, greifen nicht durch. Soweit vorgebracht wurde, bei eingehenden Anrufen könne keine, gegebenenfalls erforderliche Kontrolle und Überwachung stattfinden, zudem könnten keine „unbedenklichen“ Telefonnummern für eingehende Telefonate freigeschaltet werden, überzeugt dies die Kammer nicht. Zunächst kann es nicht davon abhängen, ob die installierte Software derartige Möglichkeiten zulässt - grundsätzlich kann hiermit keine Disposition von gesetzlichen Ansprüchen der Sicherungsverwahrten verbunden sein. Vielmehr ist lediglich eine Frage der (technischen sowie organisatorischen) Realisierungsmöglichkeit. Diesbezüglich ist die Kammer jedoch davon überzeugt, dass sich die Freischaltung von „unbedenklichen“ Telefonnummern zur Ermöglichung von auch externen Anrufen realisieren lässt, ohne dass diesbezüglich berechtigte Sicherheitsbelange der Antragsgegnerin gefährdet sind. Die Situation der angefochtenen Entscheidung vom 18.07.2013, wie sie noch in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 28.10.2013 (Bl. 23 der Akte) beschrieben wurde, liegt seit Installation des neuen Telefonsystems nicht mehr vor. Zudem hat die Antragsgegnerin selbst mitgeteilt, dass in der JVA X das Führen aus- und eingehender Telefonate möglich ist, wenn die Telefonate zunächst über die Bediensteten der jeweiligen Abteilungen freigeschaltet wurden, bevor diese an den jeweiligen Verwahrten weitergeleitet werden (Stellungnahme vom 06.09.2013, Bl. 18 der Akte).
24Aufgrund der aufgezeigten Mängel war die angefochtene Entscheidung der Vollzugsbehörde vom 18.07.2013 aufzuheben. Ferner war die Vollzugsbehörde zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.
26Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
27Rechtsmittelbelehrung
28I.
291. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung dieser Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
302. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
31II.
323. Die Rechtsbeschwerde muss bei dem Landgericht Aachen binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
334. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Wird die Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren gerügt, müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden.
345. Die/Der Antragsteller/in als Beschwerdeführer/in kann die Rechtsbeschwerde nur in einer von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichts einlegen und begründen.
35III.
366. Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt (vgl. OLG Köln, B. v. 07.11.2003 – 2 Ws 607/03), bei dem Landgericht Aachen binnen einer Woche nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle sofortige Beschwerde eingelegt werden.
37IV.
387. Befindet sich die/der Antragstellerin nicht auf freiem Fuß, kann sie/er die Erklärungen, die sich auf die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde beziehen, auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk die Anstalt liegt, in der sie/er auf behördliche Anordnung verwahrt wird. Zur Wahrung der Fristen genügt es, wenn innerhalb der Frist die Niederschrift aufgenommen wird.
398. Bei schriftlichen Erklärungen genügt es zur Fristwahrung nicht, dass die Erklärung innerhalb der Frist zur Post gegeben wird. Die Frist ist vielmehr nur dann gewahrt, wenn die Erklärung vor dem Ablauf der Frist bei dem Gericht eingeht.
409. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages.
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Referenzen
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