Beschluss vom Landgericht Aachen - 8 O 565/12
Tenor
In dem Rechtsstreit sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 22.11.2013 von dem Kläger 4.030,53 EUR - viertausenddreißig Euro und dreiundfünfzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.12.2013 aus 2.742,47 EUR und seit dem 30.01.2014 aus weiteren 1.288,06 EUR an die Beklagten zu erstatten.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist rechtskräftig.
1
Gründe:
2Die angemeldeten Kopiekosten wurden abgesetzt.
3Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beiakte XXXXXX kopiert werden musste. Herr C müsste die entsprechenden Unterlagen in seinen Akten gehabt haben. Zudem umfasst die Beiakte lediglich 157 Seiten.
4Vertritt der RA, der zunächst den Erblasser in einem Verfahren vertreten hatte, nach dem Erbfall den Alleinerben, so ist der Alleinerbe ein zusätzlicher Auftraggeber neben dem Erblasser. Dass der RA zu keinem Zeitpunkt beide nebeneinander vertreten hat, schadet nicht, nachdem nach neuer h.M. eine gleichzeitige Vertretung nicht mehr Voraussetzung für einen Mehrvertretungszuschlag ist.
5Eine Erbengemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft) besteht aus mehreren Personen, stellt deshalb eine Auftraggebermehrheit dar.
6(Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 21. Auflage, VV 1008, Rdnr. 80, 81, 83)
7Aus diesem Grund konnte die Erhöhungsgebühr gem. VV 1008 RVG vorliegend festgesetzt werden.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
10Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
11Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
12Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 EUR ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.
13Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
14Die Erinnerung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Landgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
15Aachen, 24.02.2014Landgericht |
IRechtspflegerin |
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.