Urteil vom Landgericht Aachen - 10 O 227/13
Tenor
Es wird festgestellt, dass die im Grundbuch des Amtsgerichts Monschau von T F, Blatt #### zu Lasten Grundstück G, Flur X, Flurstück X sowie Flur X, Flurstück X – auf dem L – eingetragenen Grundschulden in Höhe von 1.500.000,00 DM, 900.000,00 DM und 600.000,00 DM gemäß Urk.-Nr. #####/####, Urk.-Nr. 671/2001 und Urk.-Nr. 670/2001 des Notars Franz O in N wirksam bestellt sind und die Grundschulden rechtsgültig Bestand haben,
Es wird festgestellt, dass die in vorbezeichneten Urkunden enthaltenen persönlichen Haftungsübernahmen und persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen rechtswirksam sind,
Es wird festgestellt, dass die Sicherungszweckerklärungen zu diesen Grundschulden gemäß Erklärungen vom 21.07.2000 sowie vom 21.05.2001 rechtswirksam sind,
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten zu 1) und 2) umfassend Auskunft darüber zu erteilen, welche Sicherheiten der Beklagten zu 1) und 2) sie seit dem 01.01.2006 verwertet hat, welche Erträge sie aus der Verwertung dieser Sicherheiten erzielt hat und wie sie die Erlöse aus der Sicherheitenverwertung verrechnet hat.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil des gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Darlehensansprüche und den Bestand der hierzu bestellten Sicherheiten aus einem Kreditengagement der Beklagten zu 1. und 2.
3Die Beklagte zu 1. betrieb viele Jahre lang in Aachen eine angesehene dermatologische Facharztpraxis. Die Klägerin gewährte der Beklagten zu 1. während dieser Zeit Darlehen, die sich auf über 2,5 Millionen € summierten.
4Die von der Beklagten zu 1. betriebene Praxis erwirtschaftete überdurchschnittliche Gewinne. Der Gewinn betrug im Jahr 1998 620.000 €, im Jahr 1999 824.000 € und im Jahr 2000 925.000 €. Das Bruttovermögen der Beklagten zu 1. und 2. lag ausweislich von ihnen erteilter Vermögensübersichten im Jahr 1998 bei 2,489 Mio. € bei Verbindlichkeiten in Höhe von 1,338 Mio. €. Im Jahr 1999 betrug das Bruttovermögen 2,459 Mio. € bei Verbindlichkeiten in Höhe von 1,131 Mio. €. Im Jahr 2000 belief sich das Bruttovermögen der Beklagten zu 1. und 2. auf 3,044 Mio. € bei Verbindlichkeiten in Höhe von 1,588 Mio. €. Auf die der Klägerin seitens der Beklagten zu 1. und 2. erteilten Vermögensübersichten per 1/98, 6/99 und 7/2000 wird Bezug genommen (Anlagen K 21 bis 23, Bl. 214 ff. GA).
5Durch notariellen Vertrag vom 28.09.2000 erwarben die Beklagten zu 1. und 2. das Grundstück G, Flur X, Flurstücke X, 815, 29, 10, 348, 18 und 11 sowie Flur X, Flurstück X, nebst Aufbauten und gesetzlichem Zubehör zu je ½. Zum weiteren Inhalt des Vertrages wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage A1, Bl. 10 ff. GA) Bezug genommen. Den Kaufpreis finanzierten die Beklagten zu 1. und 2. in Höhe von 1,5 Mio. DM durch zwei seitens der Klägerin gewährte Kredite in Höhe von jeweils 750.000 DM. Zum Inhalt der Kreditverträge – Darlehensnummern 145 2789450 und 155 2789450 – wird auf die der Beklagten zu 1. unterbreiteten schriftlichen Darlehensangebote vom 07.07.2000 (Anlagen A2, A3, Bl. 17 ff. GA) Bezug genommen. Diese Angebote, die auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Beklagten zu 2. als Sicherungsmittel nennen, unterzeichneten die Beklagten zu 1. und 2. am 21.07.2000. Ursprünglich waren diese Kredite zur Finanzierung eines Immobilienerwerbs in Belgien gedacht. Dementsprechend sehen die Angebote eine dingliche Sicherheit auf einem Grundstück in Lontzen/Belgien vor. Nachdem dieser Erwerb gescheitert war, schlossen die Beklagten zu 1. und 2. mit der Klägerin unter dem 23.11.2000 zwei Änderungsvereinbarungen, wonach der Verwendungszweck der Kreditverträge vom 21.07.2000 auf den Erwerb der Immobilie „A C 25a“ in T-F geändert wurde. Zudem wurde jeweils folgendes vereinbart:
6Sicherstellung:
7Buchgrundschuld in Höhe von 1.500.000,00 DM zu Lasten des Einfamilienhauses in T-F, Zum Belgenbach 25a, eingetragen im Grundbuch von F Band , Blatt 0858, nach Vorlasten in Abt. II: keine, Abt. III: keine.
8Im Jahr 2001 gewährte die Klägerin den Beklagten zu 1. und 2. auf der Grundlage von fünf weitere Darlehen zur Finanzierung des Restkaufpreises, zur Modernisierung der Immobilie sowie zur Errichtung einer Reithalle auf dem Gelände. Im einzelnen wurden unter dem 06.05.2001 folgende Darlehensverträge durch die Beklagten zu 1. und 2. unterzeichnet:
9Darlehensnummer |
Höhe |
Anlage |
Bl. GA |
### ####### |
300.000,00 DM |
A6 |
25 ff |
### ####### |
384.000,00 DM |
A7 |
28 ff |
### ####### |
192.000,00 DM |
A8 |
31 ff |
### ####### |
300.000,00 DM |
A9 |
34 ff |
### ####### |
600.000,00 DM |
A10 |
37 ff |
gesamt |
1.740.000,00 DM |
In den vorgenannten Darlehensverträgen wurde u.a. folgendes vereinbart:
11Sicherstellung: […]
12Buchgrundschuld in Höhe von 600.000,00 DM zu Lasten des Einfamilienhauses in ##### T-F, noch einzutragen im Grundbuch von F Band , Blatt 0858, nach Vorlasten in Abt. II: keine, Abt. III: 1.500.000,00.
13Buchgrundschuld in Höhe von 900.000,00 DM zu Lasten der Reithalle in ##### T-F, noch einzutragen im Grundbuch von F Band , Blatt 0858 für Flur X, Flurstück X, nach Vorlasten in Abt. II: keine, Abt. III: DEM 1.500.000,00 und DEM 600.000,00 zu Gunsten der Apotheker- und Ärztebank.
14[…]
15Zur Absicherung der Kreditverpflichtungen bestellten die Beklagten zu 1. und 2. an dem Grundstück, Grundbuch des Amtsgerichts Monschau von T F, Blatt 0858, G, Flur X, Flurstück X sowie Flur X, Flurstück X – B e L – Grundschulden in Höhe von 1.500.000,00 DM, 900.000,00 DM und 600.000,00 DM gemäß Urk.-Nr. #####/####, Urk.-Nr. 671/2001 und Urk.-Nr. 670/2001 des Notars Franz O in N.
16Urk.-Nr. |
Datum |
Betrag |
Grundstücke |
Anlage |
Bl. GA |
#####/#### |
25.10.2000 |
1.500.000,00 DM |
Flur X: Flurstücke X, 8, 15, 29, 10, 348, 18, 11 Flur X: Flurstück X |
A11 |
41 ff |
###/2001 |
18.05.2001 |
600.000,00 DM |
Flur X: Flurstücke X |
A12 |
46 ff |
###/2001 |
18.05.2001 |
900.000,00 DM |
Flur X: Flurstück X |
A13 |
52 ff |
Die vorgenannten Urkunden enthalten zudem dingliche Zwangsvollsteckungsunterwerfungserklärungen der Beklagten zu 1. und 2. sowie eine persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung nur der Beklagten zu 1. (Urk.-Nr. #####/####) bzw. der Beklagten zu 1. und 2. (Urk.-Nrn. 670 u. 671/2001). Es unterzeichneten die Beklagte zu 1. zur Grundschuld über 1.500.000 DM am 21.07.2000 (Bl. 59 GA) eine Zweckerklärung. Die Beklagten zu 1. und 2. unterzeichneten Zweckerklärungen zu den beiden weiteren vorgenannten Grundschulden gemeinsam unter dem 06.05.2001. In den drei Zweckerklärungen heißt es u.a.:
18Die Grundschuld, - sowie […] – dient/dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Gläubigerin oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers der Gläubigerin gegen:
19Frau Dr. med. Ingelore U, T-Weg, 52076 Aachen
20Im Jahr 2004 übertrugen die Beklagten zu 1. und 2. die durch die Grundpfandrechte belastete Immobilie auf die Beklagte zu 3., die die Grundpfandrechte übernahm. Die Auflassung wurde am 26.02.2004 erklärt. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 15.03.2004. Zugleich behielten sich die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB den Nießbrauch an dem Grundstück vor und ließen als Gesamtberechtigte eine Rückerwerbsvormerkung eintragen. Nachfolgend wurde das Kreditengagement notleidend.
21Durch Beschluss vom 23.12.2005 bestellte das Amtsgericht Gummersbach den Beklagten zu 2. zum Betreuer der Beklagten zu 1. Die Betreuung umfasste die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Wohnungs- und Heimangelegenheiten, Behörden-, Renten-, Sozialhilfeangelegenheiten und Pflegeversicherungsangelegenheiten im Rahmen der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung. Ein Einwilligungsvorbehalt wurde nicht bestimmt. Durch Beschluss vom 13.09.2007 (Anlage B9, Bl. 267 GA) stellte das Amtsgericht Gummersbach wegen dauerhafter Verlegung des Wohnsitzes der Betroffenen ins Ausland (Frankreich) das Betreuungsverfahren für die Beklagte zu 1. ein.
22Am 12.01.2006 kündigte die Klägerin das gesamte Kreditengagement der Beklagten zu 1. und 2. versuchte die ihr gestellten Sicherheiten zu verwerten. Unter Mitwirkung des Beklagten zu 2. verwertete die Klägerin verschiedene Sicherheiten aus anderen Kreditverhältnissen. Ein freihändiger Verkauf der streitgegenständlichen Immobilie kam nicht zu Stande, weshalb die Klägerin die Verwertung der entsprechenden Grundpfandrechte betrieb. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde vor dem Amtsgericht Monschau zu 4 K 20/08 durchgeführt. Dort wendete die Beklagte zu 3. ein, dass die Grundschulden aufgrund einer bereits einige Jahre vor Anordnung der Betreuung gegebenen Geisteskrankheit der Beklagten zu 1. unwirksam seien. In einem Eilverfahren vor dem Landgericht Aachen zu 1 O 228/10 begehrte die Beklagte zu 3. erfolglos Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung aufgrund Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zu 1. bei Bestellung der Grundpfandrechte. Hierbei stützte sich die Beklagte zu 3. auf eine Stellungnahme des Zentrums für seelische Gesundheit – Klinik Marienheide – vom 11.05.2010 (Anlage A18, Bl. 65 ff GA). Darin heißt es u.a.:
23Nach dem aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand auf der Grundlage eines 5-jährigen Beobachtungszeitraums von 2005 bis heute mit insgesamt 20 Monaten stationärer psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung in unserem Haus gehen wir davon aus, dass sich spätestens im Jahr #####/#### eine undifferenzierte Schidzophrenie mit paranoiden und katatonen Anteilen entwickelt hat, die nach jetziger Anschauung nie vollständig sistierte und sich letztlich-episodisch chronifizierend entwickelt hat. Da wir Frau U2. in der überwiegenden Zeit der stationären Behandlung in einem schwer kranken Zustand erlebt haben, aus der eine zweifelsfreie Geschäftsunfähigkeit resultierte, ist nach aktuellem Wissens- und Erkenntnisstand davon auszugehen, dass seit #####/#### analog dem Verlauf der letzten 5 Jahre wiederholt längere Phasen mit erheblichen paranoidem und später paranoidem und katatonem Schweregrad aufgetreten sind, im Rahmen derer von einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit ausgegangen werden muss. Nach aktuellem Wissensstand haben sich insbesondere seit Februar 1998, unter dem Einfluss von akustischen Halluzinationen und Wahnerleben, irrationale Gedanken und Handlungen eingestellt, die deutlich aus eine damals vorhandene vollständige Geschäftsunfähigkeit hindeuten.[…]
24Aufgrund dieser Bescheinigung versagte das Antsgericht Monschau in dem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren durch Beschluss vom 04.06.2010 (Anlage A19, Bl. 67 ff GA) mit Wirkung einer vorläufigen Einstellung den Zuschlag gemäß § 83 Ziff. 6 ZVG, da die Wirksamkeit der Grundschuldbestellungen im Zwangsversteigerungsverfahren nicht endgültig zu klären sei.
25Unter dem 30.06.2007 unterzeichneten die Klägerin und der Beklagte zu 2., der für sich persönlich sowie als gesetzlicher Betreuer der Beklagten zu 1. handelte, eine Vereinbarung zur Regelung des Kreditengagement der Klägerin. Darin heißt es unter anderem:
26[…] Zur Vermeidung zukünftiger (rechtlicher) Unklarheiten wird die Schuldnerin vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts für diese Vereinbarung einholen; die Parteien dieser Vereinbarung sind sich darüber einig, dass die Wirksamkeit dieser Vereinbarung von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig sein soll. […]
27Da der vorliegende Sachverhalt nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht erheblichen Unklarheiten begegnet, eine vollumfängliche Rekonstruktion des Sachverhaltes der vergangenen Jahre nahezu unmöglich erscheint, streben die Parteien mit der Vereinbarung eine gütliche Einigung an und schließen in diesem Sinne den nachstehenden Vergleich:
28§ 1
29Die Kreditverbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der A.-Bank betragen einschließlich Zinsen per 30.06.2007 insgesamt 2.519.824,32 €. […]
30§ 2
31Zur Rückführung der unter § 1 näher aufgeführten Darlehnsverbindlichkeiten verpflichtet sich die Schuldnerin unwiderruflich, die Objekte S und das Objekt T bis spätestens zum 31.07.2008 zu veräußern. […]
32Die Schuldnerin tritt hiermit bereits jetzt die Kaufpreisforderungen aus der Veräußerung der Objekte S und des Objekts T an die Apo-Bank ab. […]
33Sollte bis zum oben genannten Datum keine wirksame Veräußerung und damit verbundene Kaufpreiszahlung erfolgt sein, wird die Apo-Bank die Objekte im Rahmen der Zwangsversteigerung verwerten oder anderweitige Maßnahmen zur Verwertung der Immobilie in die Wege leiten. Die Schuldnerin ist sich dieser Tatsache bewusst und erklärt sich damit einverstanden. […]
34§ 6
35Diese Vereinbarung tritt frühestens in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem das Vormundschaftsgericht ausdrücklich die Zustimmung zu dieser Vereinbarung erklärt hat. […]
36Eine Genehmigung dieser Vereinbarung durch das Vormundschaftsgericht erfolgte nicht.
37Unter dem 27.07.2008 unterzeichnete der Beklagte zu 2. eine Vereinbarung mit der Klägerin, die diese unter dem 04.08.2008 unterzeichnete. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem:
38Die Apo-Bank wird die Zwangsversteigerung dieses Objekts [Zum C 25a, T] in Kürze einleiten. Er verpflichtet sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 500,00 € bis zum dritten Werktag im Voraus beginnend ab Juli 2008, erstmals zum 03.07.2008, auf das nachfolgende Konto einzuzahlen. […]
39Die Zahlung wird auf den der Apo-Bank aus deren Krediten und Darlehen an Frau U angerechnet. […]
40Kommt Herr U mit einer monatlichen Rückzahlungsrate trotz einer schriftlichen Mahnung und Nachfristsetzung mehr als vier Wochen in Verzug, ist diese Vereinbarung hinfällig und die Apo-Bank berechtigt, die Zwangsvollstreckung in vollem Umfang ohne weitere Androhung in die Wege zu leiten bzw. wieder aufzunehmen. […]
41Auf diese Vereinbarung zahlte der Beklagte zu 2. zwischen 2008 und 2010 insgesamt 12.500,00 €.
42Die Klägerin hält die streitgegenständlichen Darlehensverträge, Grundschuldbestellungen und Zweckerklärungen der Beklagten zu 1. für wirksam. Von Geschäftsunfähigkeit könne auch auf der Grundlage der Stellungnahme der Klinik Marienheide vom 11.05.2010 nicht ausgegangen werden. Das Gegenteil ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1. in den Jahren 2000 und 2001 ohne äußerliche Auffälligkeiten als Fachärztin für Dermatologie praktiziert habe. Die Klägerin behauptet weiter, die Beklagte zu 1. habe auf die mit den betreffenden Kreditgeschäften befassten Mitarbeiter einen geschäftsgewandten und selbstbewussten Eindruck gemacht.
43Für den Fall der Unwirksamkeit der Grundschuldbestellungen bestehe gegen die Beklagten ein Bereicherungsanspruch in Höhe der fortbestehenden Bereicherung. Weil dann auch die Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagte zu 3. im Jahr 2004 im ganzen unwirksam sei, weil gemäß § 139 BGB nicht davon auszugehen sei, dass in Kenntnis der Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zu 1. nur ein Miteigentumsanteil hätte übertragen werden sollen, seien die Beklagten zu 1. und 2. in Höhe des Wertes des Grundbesitzes, der sich laut einer Wertermittlung durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. M (Anlage A20, Bl. 73 ff GA) auf 659.250,00 € belaufe, bereichert. Sollte hingegen die Übertragung im Jahr 2004 – anders als die Grundschuldbestellungen in den Jahren 2000 und 2001 – wirksam sein, stütze sie ihr Begehren auf § 822 BGB.
44Die Klägerin beantragt,
451. festzustellen, dass die im Grundbuch des Amtsgerichts Monschau von T F, Blatt #### zu Lasten Grundstück G, Flur X, Flurstück X sowie Flur X, Flurstück X – auf dem L – eingetragenen Grundschulden in Höhe von 1.500.000,00 DM, 900.000,00 DM und 600.000,00 DM gemäß Urk.-Nr. #####/####, Urk.-Nr. 671/2001 und Urk.-Nr. 670/2001 des Notars Franz O in N wirksam bestellt sind und die Grundschulden rechtsgültig Bestand haben,
462. festzustellen, dass die in vorbezeichneten Urkunden enthaltenen persönlichen Haftungsübernahmen und persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen ebenfalls rechtswirksam sind,
473. festzustellen, dass die Sicherungszweckerklärungen zu diesen Grundschulden gemäß Erklärungen vom 21.07.2000 sowie vom 21.05.2001 rechtswirksam sind,
484. festzustellen, dass die folgenden Darlehensverträge vom 19. 04./06.05.2001 über
49300.000,00 DM zu Kto.-Nr. ### #######
50400.000,00 DM zu Kto.-Nr. ### #######
51200.000,00 DM zu Kto.-Nr. ### #######
52300.000,00 DM zu Kto.-Nr. ### #######
53600.000,00 DM zu Kto.-Nr. ### #######
54rechtswirksam sind.
555. festzustellen, dass die folgenden Darlehensverträge vom 07.07/21.07.2000 mit jeweiliger Änderungsvereinbarung vom 23.11.2000 über
56750.000,00 DM zu Kto.-Nr. #####/####
57750.000,00 DM zu Konto Nr. #####/####
58rechtswirksam sind.
59Hilfsweise zu den Klageanträgen zu 1.-3. beantragt die Klägerin,
606. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zur Zahlung von 659.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
61Äußerst hilfsweise beantragt die Klägerin,
627. die Beklagte zu 3. zur Zahlung von 659.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
63Mit Schriftsatz vom 16.12.2013 hat die Klägerin ihre Klage erweitert. Hilfsweise zu den Klageanträgen gemäß Ziffern 1.-5. beantragt die Klägerin nunmehr auch,
64festzustellen, dass die Beklagte zu 3. nicht Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Monschau von T F, Blatt #### eingetragenen Grundbesitzes G, Flur X, Flurstück X sowie Flur X, Flurstück X, geworden ist, da die am 26.02.2004 erklärte Auflassung sowie die am 15.03.2004 erfolgte Eintragung unwirksam zustande gekommen sind.
65Die Beklagten beantragen,
66die Klage abzuweisen.
67Widerklagend beantragen die Beklagten im Wege der Stufenklage,
681. die Klägerin zu verpflichten, die den hier streitgegenständlichen Darlehensgewährungen zu Grunde liegende interne Bonitätsprüfung der Beklagten zu 1. sowie die im Zuge der Darlehensgewährungen erfolgte Prüfung und Beurteilung der Kapitaldienstfähigkeit der Beklagten zu 1. vollständig offen zu legen,
692. die Klägerin zu verpflichten, Auskunft über sämtliche Zahlungen der Beklagten zu 1. auf die streitgegenständlichen Darlehen, getrennt nach Zinsen, Kosten und Tilgungsleistungen zu erteilen,
703. die Klägerin zu verpflichten, umfassend Auskunft darüber zu erteilen, welche Sicherheiten sie seit dem 01.01.2006 verwertet hat, welche Erträge sie aus der Verwertung dieser Sicherheiten erzielt hat und wie sie die Erlöse aus der Sicherheitenverwertung verrechnet hat.
71Nach Erledigung der Widerklageanträge zu Ziffern 1.-3. kündigen die Beklagten an zu beantragen,
724. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1. einen angemessenen, noch zu beziffernden Schadensersatz aus der im Zuge der Gewährung der streitgegenständlichen Darlehen erfolgten Verletzung der bankrechtlichen Beratungspflicht sowie wegen der durch die Darlehensgewährung eingetretenen unangemessenen wirtschaftliche Benachteiligung der Beklagten zu 1. zu zahlen.
73Nach Erledigung der Widerklageanträge zu Ziffern 1.-3. kündigen die Beklagten an, hilfsweise zu beantragen,
745. die Klägerin zu verpflichten, die Löschung der auf der Immobilie „A C 25a“ in T, Grundbuch von F, Blatt ####, laufende Nrn. 1, 4, 3, 5, 7, 6, 8, 10 und 13, zu ihren Gunsten lastenden Grundpfandrechte ohne weitere Gegenleistungen der Beklagten zu bewilligen.
75Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1. sei bei Abgabe aller streitgegenständlichen Vertragserklärungen aufgrund einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis geschäftsunfähig gewesen. Spätestens sei Anfang 2001 habe diese Erkrankung zur vollständigen Geschäftsunfähigkeit geführt. Die Beklagte habe so weder die rechtliche noch die wirtschaftliche Tragweite der seit Juli 2000 abgeschlossenen Darlehensgeschäfte überblicken können. Hierzu beziehen sich die Beklagten auf ein medizinisches Gutachten der Klinik Marienheide vom 05.01.2006 (Anlage B1, Bl. 189 ff GA) sowie fachärztliche Stellungnahmen des dort tätigen Dr. med. X vom 20.01. und 25.03.2010 (Anlagen B2 und B3, Bl. 193 f, 195 f GA). Die eingegangenen Verträge und Vereinbarungen seien daher unwirksam. Dies habe die Klägerin im Zuge der Darlehensgewährungen auch erkennen müssen, weil die Beklagte zu 1. so Verbindlichkeiten begründet habe, die in keinem vernünftigen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Interessen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beklagten zu 1. gestanden hätten. Auf äußerliche Auffälligkeiten der psychischen Erkrankung komme es daher nicht an.
76Die Klägerin habe im Zuge der Geschäftsverbindung in grober Weise gegen ihre bankrechtlichen Beratungspflichten verstoßen und die Beklagten zu 1. und 2. in eine von Anfang an erkennbare ruinöse Schuldensituation hineingetrieben. Dies liege angesichts von Art und Höhe der streitgegenständlichen Darlehen auf der Hand und werde von der nach dem 01.01.2006 eingetretenen Überschuldungs- und Liquidationssituation indiziert. Die Darlehensgewährungen von über 2,5 Mio. € hätten in keinem Verhältnis zu der Einkommens- und Vermögenssituation gestanden. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährungen habe die Beklagten zu 1. – was unstreitig ist – ihren Kassensitz bereits zurückgegeben und sich auf die Behandlung von Privatpatienten spezialisiert. Vor dem Hintergrund der Laufzeit der Darlehen und des Alters der Beklagten zu 1. bei ihrem Abschluss sei absehbar gewesen, dass die Beklagte zu 1. zeit ihres Berufslebens die Verbindlichkeiten nicht würde abtragen können. Der Beklagte zu 2. als Gymnasiallehrer sei nicht ansatzweise in der Lage gewesen, die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. (Bl. 186 GA) zu erfüllen. Die Klägerin habe die Beklagte zu 1. im Rahmen der früheren Geschäftsbeziehung überhaupt nicht beraten und aufgeklärt. Die Klägerin lege dies nicht dar. Zu berücksichtigen sei, dass die Gewinne der Praxis vor Steuern ausgewiesen seien. Das für die Kapitaldienstfähigkeit zur Verfügung stehende Jahres-Nettoeinkommen der Beklagten zu 1. sei damit nur etwa halb so hoch gewesen. Allein an die Klägerin habe die Beklagte für die diversen Darlehen sowie für den Kontokorrent Anfang Oktober 2001 im Quartal 41.856,44 € zu zahlen gehabt. Dass das Einkommen der Beklagten zu 1. für die längerfristige Bedienung der laufenden Verbindlichkeiten nicht ausreichte, belege auch der Verlauf des Kontokorrentkredits auf dem Girokonto der Beklagten zu 1. bei der Klägerin. Der ursprünglich 1995 in Höhe von 25.000 DM eingeräumte Kontokorrentkredit sei mit Wissen und Billigung der Klägerin bis zum 04.10.2001 mit schließlich 301.587,42 € in Anspruch genommen worden. Die Angaben zum Aktivvermögen in den seitens der Klägerin vorgelegten Vermögensübersichten beruhten im wesentlichen auf Immobilienvermögen. Hier hätten die Beklagten zu 1. und 2. seinerzeit die Kaufpreise der Immobilien eingetragen. Das sei der Klägerin positiv bekannt gewesen. Dies habe aber nicht die reale Vermögenssituation wiedergegeben. Dies belege eindrucksvoll das streitgegenständliche Objekt, welches für 1,637 Millionen € erworben, modernisiert und ausgebaut worden sei, ausweislich des Gutachtens vom 31.10.2008 aber einen Verkehrswert von gerade einmal 659.250,00 € aufweise. Genauso sei es mit den anderen Immobilien gewesen.
77Auch habe die Klägerin keine ordnungsgemäße Prüfung der Bonität und Kapitaldienstfähigkeit vorgenommen. Die internen Bewertungen habe die Klägerin offenzulegen.
78Die Beklagten machen daher einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach geltend. Auch seien die geflossenen Zinszahlungen zurückzugewähren, weshalb auch insoweit Auskunft verlangt werde. Der Beklagten zu 1. sei auch unbekannt, mit welchem Ergebnis Sicherheiten verwertet worden seien. Mutmaßlich habe die Klägerin den Erlös auf ihre unberechtigten Zinsforderungen verrechnet. Auch die Erstattung dieser Erlöse werde verlangt und zunächst dem Grunde nach geltend gemacht. Ebenso mache die Beklagte zu 1. Schadensersatz wegen der durch die Sicherheitenverwertung eingetretenen Vermögensverluste geltend.
79Die Übertragung des Miteigentumsanteils des Beklagten zu 2. auf die Beklagte zu 3. sei wirksam, denn so habe der Beklagten zu 3. eine berufliche Zukunft als Tierärztin ermöglicht werden sollen. Die Übertragung sei im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgt und allenfalls schwebend unwirksam.
80Hierzu repliziert die Klägerin, einzelne Geschehnisse aus den Jahren 1999-2001, aus denen sich die Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zu 1. ableiten ließe und die dem Beweise zugänglich wären, würden nicht vorgetragen. Im Gegenteil dokumentiere die erfolgreiche Geschäftstätigkeit als Fachärztin für Dermatologie eine im positiven Sinne vorhandene Geschäftsfähigkeit.
81Die auf Auskunft gerichteten Widerklageanträge zu 2. und 3. gehen nach Ansicht der Klägerin aus rechtlichen Gründen ins Leere. Hierzu verweist die Klägerin auf die Vereinbarung vom 30.06.2007. Die Beklagten hätten sich gemäß § 162 BGB so behandeln zu lassen, als ob die Bedingung des § 6 dieser Vereinbarung eingetreten wäre, weil keinerlei Aktivitäten des Beklagten zu 2. zur Erlangung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts dokumentiert seien. Im übrigen sei die Vereinbarung mit Blick auf den Verkauf von zwei der dort erwähnten drei Immobilien teilweise abgewickelt worden. Die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts gemäß § 1908i Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei hierzu wohl jeweils erteilt worden.
82Nach Abschluss der Vereinbarung vom 30.06.2007 habe sie – die Klägerin – aus der Verwertung von Sicherheiten folgende Einnahmen erzielt:
83Am 27.05.2008 wurden aus dem Verkauf des Objektes S 300.000,00 € erzielt, Zahlungen des Beklagten zu 2. zwischen 2008 und 2010 erfolgten in Höhe von insgesamt 12.500,00 € gemäß Vereinbarung vom 27.07./04.08.2008 (Anlage A 27, Bl. 240 GA). Nach Verwertung der Sicherheiten belaufe sich die offene Gesamtsumme daher auf 2.207.344,32 €.
84Zur Widerklage ist die Klägerin der Ansicht, eine Beratungspflichtverletzung der Klägerin scheide angesichts der Vermögensverhältnisse der Beklagten zu 1. aus. Die Behauptungen der Beklagtenseite hierzu seien zudem zu pauschal. Immerhin habe die Beklagte zu 1. in den Jahren 1998 bis 2000 einen Vermögenszuwachs von 296.000,00 € verzeichnet.
85Zum Sach- und Streitstand im übrigen wird auf die seitens der Prozessbevollmächtigten der Parteien wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
86Entscheidungsgründe
87A.
88Die Klage ist teilweise zulässig. In diesem Umfang hat sie auch in der Sache Erfolg.
891.Die Klageanträge zu Ziffern 1.-3. sind zulässig, die Klageanträge zu Ziffern 4. und 5. sind unzulässig, § 256 ZPO.
90a.Die Klageanträge zu 1.-5. betreffen ein konkretes Rechtsverhältnis. Darunter ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können. Bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Dasselbe gilt für Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses (Zöller/Greger, 30. Auflage 2014, § 256 Rn. 3). So stellt die Frage der Geschäftsfähigkeit oder die Wirksamkeit von Rechtshandlungen grundsätzlich kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar (BGHZ 37, 333; Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 5). Ziel der gegenwärtigen Klage ist es jedoch, dass festgestellt werde, es sei die aufgrund der Darlehen und Grundpfandrechte ausgelöste Rechtsbeziehung zwischen den Parteien von einer etwaigen fehlenden Geschäftsfähigkeit der Beklagten zu 1. unbeeinflusst entstanden. So verstanden geht das Klagebegehren auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 ZPO.
91Das Feststellungsinteresse besteht grundsätzlich auch gegenüber den drei Beklagten, auch wenn nur die Beklagte zu 1. aus den Darlehen des Jahres 2000 und die Beklagten zu 1. und 2. aus den Darlehen des Jahres 2001 verpflichtet werden. Denn den Beklagten zu 2. trifft zumindest eine Haftung als Bürge, die Beklagte zu 3. ist jedenfalls Grundbuchberechtigte der streitbefangenen Grundstücke.
92b.Das besondere Feststellungsinteresse besteht hier jedoch nur hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffern 1.-3., nicht hingegen hinsichtlich der Ziffern 4. und 5. Das Feststellungsinteresse fehlt grundsätzlich, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könnte. Jedoch besteht insoweit keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (BGH, Urteil vom 15. März 2006 – IV ZR 4/05 –, juris). Dies gilt hier hinsichtlich der Klageanträge Ziffern 1.-3. Denn wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Monschau vom 06.04.2010 ergibt, ist das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren mit Blick auf die fragliche Wirksamkeit der Grundpfandrechte eingestellt worden, § 83 Nr. 6 ZVG, da die Frage der Geschäftsunfähigkeit der Grundschuldbestellung im Prozessverfahren zu klären sei. Es ist hier daher davon auszugehen, dass das Vollstreckungsgericht aufgrund rechtskräftiger Entscheidung der Kammer die Zwangsvollstreckung weiter betreiben wird, so dass eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig ist.
93Anders ist die Sache hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffern 4. und 5. zu beurteilen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin nicht Klage auf Zahlung erheben könnte, zumal nicht damit zu rechnen ist, dass die Beklagten nach einem Feststellungsurteil ohne die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung leisten würden.
942.Mit den Klageanträge zu Ziffern 1.-3.ist die Klage begründet.
95Die Feststellungsanträge beziehen sich auf die auf dem streitgegenständlichen Grundstück eingetragenen Grundpfandrechte (Klageantrag zu 1.), die in den Urkunden enthaltenen persönlichen Haftungsübernahme- und persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen (Klageantrag zu 2.) sowie auf die betreffenden Sicherungszweckerklärungen (Klageantrag zu Ziffer 3.).
96a.Der Anspruch auf Feststellung ergibt sich nicht bereits aus der Vereinbarung vom 30.06.2007. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung ist auf die unstreitig nicht erteilte Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht bedingt. Dafür, dass der Beklagte zu 2. den Eintritt der Bedingung im Sinne des § 162 BGB vereitelt haben könnte, fehlt es an Anhaltspunkten. Allein der Verweis darauf, dass keinerlei Tätigkeiten des Beklagten zu 2. „dokumentiert“ seien, reicht insoweit nicht aus. Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts rechtliche Zweifel – auch der Klägerin – an der Wirksamkeit der Vereinbarung ausräumen sollte und die Betreuung im übrigen am 13.09.2007 aufgehoben wurde.
97b.Es kommt daher darauf an, ob die Beklagte zu 1. bei Abgabe der entsprechenden Erklärungen geschäftsfähig war oder ob sie sich gemäß § 104 Nr. 2 BGB in einem dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand. Auf der Grundlage des Vortrages der Beklagten konnte hiervon nicht ausgegangen werden.
98Die Beklagten haben aber die tatsächlichen Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zu 1. für den maßgeblichen Zeitpunkt (§ 104 Nr. 2 BGB) nicht in ausreichender Weise dargelegt. Es ergibt sich aus den fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. X vom 05.01.2006, 20.01.2010, 25.03.2010 und 11.05.2010, dass die Beklagte zu 1. spätestens seit #####/#### an einer undifferenzierten Schidzophrenie mit paranoiden und katatonen Anteilen leiden soll. Die genannten Stellungnahmen reichen jedoch allein nicht aus, um hier von Geschäftsunfähigkeit zu den maßgeblichen Zeitpunkten ausgehen zu können.
99Für die Geschäftsunfähigkeit kommt es darauf an, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob von einer freien Willensbildung nicht gesprochen werden kann, etwa weil Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen, oder weil die Willensbildung durch unkontrollierte Triebe und Vorstellungen, ähnlich einer mechanischen Verknüpfung von Ursache und Wirkung, ausgelöst wird (vgl. BGH NJW 1970, 1680, 1681; BGH NJW 1996, 918, 919). Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB, auch wenn sie schwerwiegender Natur ist, reicht für sich allein nicht zur Feststellung der Geschäftsunfähigkeit aus. Entscheidend ist hingegen, welche Auswirkungen die krankhafte Störung auf die Willensbildung hat. Hierbei genügt eine gewisse Einschränkung der freien Willensbildung nicht; vielmehr muss ein (vollständiger) Ausschluss der freien Willensbetätigung vorliegen. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss der freien Willensbetätigung sind von demjenigen, der sich auf die fehlende Geschäftsfähigkeit beruft, zu beweisen. Die Beweislast erstreckt sich auch auf Anknüpfungstatsachen (bestimmte Verhaltensweisen der Beklagten zu 1. in der Vergangenheit), die evtl. von einem Sachverständigen herangezogen werden, um Feststellungen zu einer psychiatrischen Erkrankung in der Vergangenheit zu treffen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. September 2009 – 4 U 124/04 –, juris), so dass etwaige Zweifel im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten gehen. Eine langjährige chronische Schizophrenie lässt im Regelfall noch nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass die freie Willensbestimmung zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit aufgehoben war. Vielmehr kommt es auch bei einer chronischen Schizophrenie in der Regel auf die konkrete Ausprägung der psychopathologischen Symptomatik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. September 2009 – 4 U 124/04 –, juris).
100Von diesen Grundsätzen ausgehend sind für die Zeit von Juli 2000 bis Juni 2001 bei der Beklagten zu 1. die Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit nicht festzustellen. Es erscheint zumindest möglich, dass die Beklagte zu dieser Zeit – wenn auch möglicherweise mit gewissen Einschränkungen – durchaus noch in der Lage war, wirtschaftliche Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und ihre Handlungen entsprechend zu steuern. Dies gilt jedenfalls mit Blick auf den Umstand, dass sie im maßgeblichen Zeitraum mit großem wirtschaftlichen Erfolg ihre Facharztpraxis für Dermatologie führte und sich beispielsweise ihre damalige Entscheidung im Februar 1998, ihren kassenärztlichen Sitz abzugeben und sich zukünftig auf Privatpatienten zu beschränken, in wirtschaftlicher Hinsicht positiv ausgedrückt hat, bis sie offenbar Ende 2005 erstmals psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen hat.
101Auch nach Einschätzung des Facharztes Dr. X litt die Beklagte zu 1. im betreffenden Zeitraum nicht an einer dauerhaft zur Geschäftsunfähigkeit führenden krankhaften Störung. Zwar heißt es in der Stellungnahme vom 05.01.2006, dass sich die Beklagte zu 1. „spätestens Anfang 2001 in einem Zustand von Einsichtsunfähigkeit bei weitgehend verbliebener Steuerungsfähigkeit […] und wohl auch von vollständiger Geschäftsunfähigkeit […] befunden haben muss“. Dagegen heißt es in der Stellungnahme vom 20.01.2010: „Aus unserer Sicht [...] gehen wir sicher davon aus, dass die undifferenzierte Schizophrenie seit spätestens Anfang 2001 bestanden hat, vermutlich fluktuierend verlaufen ist und zweifellos phasenweise auch immer wieder in Zustände geführt hat, die die zahlreich „ausgesprochen verrückten Handlungen“ erklären, die Frau U2. „ohne Not“ getätigt hat“. Dass die zur Geschäftsunfähigkeit führenden Schübe der Schizophrenie nur phasenweise und nicht dauerhaft auftraten, entspricht auch der Einschätzung der ärztlichen Stellungnahme vom 11.05.2010. Auch in dieser Stellungnahme schreibt der Facharzt Dr. X, dass „seit #####/#### analog des Verlaufes der letzten fünf Jahre wiederholt längere Phasen mit erheblichen paranoiden oder später paranoidem und katatonem Schweregrad aufgetreten sind, im Rahmen derer von einer vollständigen Geschäftsunfähigkeit ausgegangen werden muss“. Dieser Befund der episodisch auftretenden Schübe, die zur Aufhebung der Geschäftsfähigkeit führen, gehört auch zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in der Psychiatrie. Danach zeigt eine chronische Schizophrenie über einen Zeitraum von langen Jahren in der Regel keine vollständig gleichbleibende, ständig konstante Symptomatik (vgl. Nachweise bei OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. September 2009 – 4 U 124/04 –, a.a.O.: Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, 15. Aufl. 1983, S. 449; Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. 2007, S. 144).
102Auf dieser Grundlage wären die Beklagten daher gehalten gewesen darzulegen, dass die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Erklärungen unter einem solchen Schub ihrer Erkrankung gelitten hat. Solche Anknüpfungstatsachen, die den Rückschluss auf paranoides Wahnerleben zu den entsprechenden Zeiten ermöglichen könnten, finden sich im Vortrag der Beklagten nicht. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1. Darlehen in der genannten Größenordnung in Anspruch genommen hat, rechtfertigt den Rückschluss angesichts des wirtschaftlichen Erfolges ihrer Praxis für sich genommen nicht. Auch dem Einwand der Beklagten, auf äußere Auffälligkeiten komme es nicht an, kann nicht gefolgt werden. Denn ausweislich der überreichten ärztlichen Stellungnahmen hat auch der dort konsultierte Facharzt für Psychiatrie seine Befunde auf die im Rahmen der Anamnese erhobenen Tatsachen – z.B. „ausgesprochen verrückte Handlungen“ – gestützt. Soweit in der Stellungnahme vom 25.03.2010 (Bl. 195 ff. GA) in Ansätzen solche Tatsachen genannt sind, sind diese nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Geschäftsunfähigkeit der Beklagten zu 1. in den hier maßgeblichen Zeiträumen zu ziehen.
103Selbst wenn man daher der Einschätzung des Dr. med. X hinsichtlich der Diagnose einer undifferenzierten Schizophrenie mit paranoiden und katatonen Anteilen – was ausweislich der Stellungnahme vom 20.01.2010 (Bl. 194 GA) offenbar nicht unumstritten ist – folgen wollte, trägt der Vortrag der Beklagten die behauptete Geschäftsunfähigkeit nicht, so dass auch der angetretene Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zu erheben ist.
1043.Über die Hilfsanträge Ziffer 6. und 7. ist mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden.
1054.Mangels Zulässigkeit der Klageanträge zu Ziffern 4. und 5. war über den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 16.12.2013 zu entscheiden. Mit diesem Antrag ist die Klage unzulässig. Bei dem Antrag auf Feststellung des Nichterwerbs der Eigentümerstellung an den streitgegenständlichen Grundstücken durch die Beklagten zu 3. handelte sich lediglich um eine Vorfrage und nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.
106B.
107Die zulässige Widerklage hat nur teilweise Erfolg.
1081.Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Offenlegung der internen Bonitätsprüfung der Klägerin. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus §§ 242, 241 Abs. 2 BGB. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass sich aus den Nebenpflichten eines Schuldverhältnisses Informationspflichten hinsichtlich des Bereiches ergeben, der für die Gegenpartei nicht zugänglich ist. Dies gilt aber nur dann, wenn nach Treu und Glauben der Anspruchsteller ein hierfür nachvollziehbares Bedürfnis darlegen kann und er andernfalls berechtigte Ansprüche nicht würden durchsetzen können. Dies gilt hinsichtlich der hier begehrten Auskunft über die interne Bonitätsprüfung nicht, denn etwaige Schadensersatzansprüche in diesem Zusammenhang hingen davon ab, ob die Klägerin entgegen der tatsächlichen Bonität der Beklagten zu 1. Darlehen ausgereicht hat. Solche Darlegungen sind den Beklagten aber auch ohne die begehrte Auskunft möglich.
1092.Auch mit ihrem Klageantrag zu 2. hat die Widerklage keinen Erfolg. Der Sache nach begehren die Beklagten Abrechnung aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen.
110Ein Kreditinstitut kann sich nach Treu und Glauben einem Verlangen des Kunden auf Hilfe bei der Ergänzung seiner Kontounterlagen – das sich aus § 666 BGB ergibt – grundsätzlich selbst dann nicht widersetzen, wenn Tagesauszüge oder Saldenmitteilungen nach BankAGB Nr. 6 als zugegangen gelten und der Kunde nur glaubhaft macht, er habe sie tatsächlich aber nicht erhalten, oder sogar nur, sie seien ihm später verlorengegangen. Beschränkungen des Auskunftsanspruchs können sich nur aus den Umständen des Einzelfalls gemäß § 242 BGB ergeben (BGH, Urteil vom 04. Juli 1985 – III ZR 144/84 –, juris; OLG Hamm, Urteil vom 04. Mai 1992 – 31 U 186/91 –, juris). Ob ein solcher Anspruch hier besteht, kann dahinstehen. Denn die Beklagten haben weder geltend gemacht, ihnen seien entsprechende Abrechnungen oder Kontoauszüge nicht zugegangen, noch ergebe sich aus ihnen nicht in der notwendigen Klarheit, wie die von ihnen geleisteten Zahlungen – die ihnen im übrigen bekannt sein müssten – verrechnet worden sind.
1113.Mit ihrem Antrag zu 3. hat die Widerklage dagegen Erfolg. Nach Verwertung von Sicherheiten hat der Kunde einer Bank Anspruch auf Abrechnung nach den oben dargestellten Grundsätzen. Den an diese Abrechnung zu stellenden Anforderungen wird die Darstellung der Verrechnung der Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten im Schriftsatz vom 16.09.2013 nicht gerecht. Denn schon nach eigenem Vortrag ist sie unvollständig. So wird der Erlös aus der Veräußerung einer zweiten Immobilie nicht gutgeschrieben. Auch die wohl verwerteten Lebensversicherungen finden keine Erwähnung. Schließlich ist aus der schlichten Saldierung der einzelnen Posten nicht nachvollziehbar, inwiefern hier Kosten und Zinsen der einzelnen Darlehensforderungen zugrundegelegt werden. Dass sie in ordnungsgemäßer Weise über die Verwertung der Sicherheiten Auskunft erteilt hätte, behauptet die Klägerin nicht.
1124.Die im Rahmen der Widerklage zulässigen Anträge zu Ziffern 4. und 5. sind abzuweisen.
113a.Der Antrag zu Ziffer 4. ist zulässig. Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut sowie aus der systematischen Einordnung dieser Bestimmung unmittelbar hinter § 253 ZPO wird deutlich, dass die Besonderheit der Stufenklage nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage liegt, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Urteil vom 2. 3. 2000 – III ZR 65/99, NJW 2000, 1645). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage 2012, § 254 Rn. 4). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung – zum Beispiel das Vorliegen einer Pflichtverletzung – verschaffen soll (vgl. BGH, a.a.O.).
114So verhält es sich hier mit Blick auf den Widerklageantrag zu 1., denn dieser ist darauf gerichtet, den Beklagten Informationen über eine etwaige Pflichtverletzung der Klägerin im Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung der Beklagten zu 1. zu verschaffen. Dies betrifft aber nicht die Bezifferbarkeit eines solchen Anspruchs, sondern dessen Bestehen dem Grunde nach. Anders verhält es sich mit den Klageanträgen zu Ziffer 2. und 3. Diese auf Abrechnung gerichteten Anträge, welche eine Stufenklage grundsätzlich ermöglichen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 254 Rn. 6), wären geeignet, einen Schadensersatzanspruch zu beziffern. Denn hierfür wäre es erforderlich, den aktuellen Saldo der jeweiligen Darlehen unter Berücksichtigung der verwerteten Sicherheiten zu Grunde zu legen.
115b.Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus Beratungspflichtverletzung besteht jedoch nicht. Die Widerklage kann daher mit ihrem Antrag zu 4. bereits jetzt abgewiesen werden.
116Im Falle der Stufenklage ist die Klage insgesamt abzuweisen, wenn der Anspruch nicht besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger den Zahlungsantrag noch nicht gestellt hat. Denn die Stufenklage darf ohne Verstoß gegen § 308 ZPO insgesamt abgewiesen werden, wenn der Auskunftsanspruch aus Gründen verneint wird, die auch dem Leistungsantrag den Boden entziehen (vgl. BGH NJW 1985, 862; OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.12.1995 – 5 UF 49/95, Rz. 36, zitiert nach juris; Becker-Eberhard in: MünchKomm, ZPO, § 254 Rz. 20).
117Die Beklagten haben es nicht vermocht, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach in ausreichender Weise darzulegen. Bereits der Widerklageantrag zu 1. auf Offenlegung der internen Bonitätsprüfung offenbart, dass hier die Grundlagen für einen Schadensersatzanspruch fehlen. Angesichts der erheblichen Gewinne der dermatologischen Praxis der Beklagten zu 1. und ihrer deutlichen Steigerung über drei Jahre liegt es wäre nicht nahe, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Kreditengagement besonderen Beratungspflichten unterlag oder solche verletzt hätte, zumal – den Vortrag der Beklagten unterstellt – die Beklagten zu 1. und 2. über ihr Vermögen falsche Auskünfte erteilt haben wollen. Dass die Vermögensaufstellungen naturgemäß mit der Bewertung der Immobilien schwanken, kann nicht zum Nachteil der Klägerin gereichen. Denn es ist grundsätzlich die Pflicht des Kreditnehmers, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Im übrigen teilen die Beklagten auch nicht mit, von welchen tatsächlichen Werten – und hinsichtlich welcher Immobilien – zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensverzeichnisses hätte ausgegangen werden sollen. Der Verweis auf eine Bewertung des Grundbesitzes aus dem Jahr 2008 führt hier nicht weiter. Auch eine Mitverpflichtung respektive Haftung des Beklagten zu 2. kann hier eine Schadensersatzhaftung nicht begründen. Denn es ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2. in unangemessener Weise überfordert worden wäre, da seine weiteren Vermögenswerte zum damaligen Zeitpunkt nicht im einzelnen mitgeteilt werden.
118c.Mit ihrem Antrag zu Ziffer 5. war die Widerklage abzuweisen. Ein Anspruch auf Löschung der streitgegenständlichen Grundpfandrechte nach § 894 BGB besteht nicht. Denn das Grundbuch ist insoweit nicht unrichtig. Zur Begründung kann auf die obigen Darstellungen Bezug genommen werden.
119C.
120Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
121Streitwert:
122Klage:
123Anträge Ziffern 1.-3.: 1.533.875,64 €Anträge Ziffern 4. + 5.: 168.726,32 € (10 % von 1.687.263,21 €)Antrag Schriftsatz vom 16.12.2013: 65.925,00 € (10 % von 659.250,00 €)
124Widerklage:
125Anträge Ziffern 1.-3.: jeweils 300,00 €Antrag Ziffer 4.: 500.000,00 €Antrag Ziffer 5.: 1.533.875,64 €
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