Beschluss vom Landgericht Aachen - 61 Qs 98/12
Tenor
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22.08.2012 (444 OWi 601 Js 750/12-630/12) gewährt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22.08.2012 (444 OWi 601 Js 750/12-630/12) wird aufgehoben.
Die Wiederaufnahme der rechtskräftigen drei Bußgeldbescheide des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen vom 02.11.2010, 04.05.2011 und 14.11.2011 abgeschlossenen Verfahren wird angeordnet.
Die erneute Hauptverhandlung wird angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
1
Gründe
2I.
3Der Oberbürgermeister der Stadt Aachen hat gegen den Betroffenen wegen Nichtzahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI) drei Bußgeldbescheide erlassen – am 02.11.2010 über 300,00 €, am 04.05.2011 über 450,00 € und am 14.11.2011 über 600,00 €. Diese Bußgeldbescheide sind mangels Einspruchseinlegung rechtskräftig.
4Daraufhin beantragte der Betroffene mit Schreiben vom 05.06.2012 die Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei er sich insbesondere darauf berief, er sei zahlungsunfähig gewesen; dies habe er in den Ausgangsverfahren nicht mitgeteilt, weil ihm nicht bekannt gewesen sei, dass es in einem solchen Fall am Vorsatz fehle. Das Amtsgericht Aachen verwarf mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.08.2012 den Wiederaufnahmeantrag mit der Begründung, es liege kein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 359 StPO vor, da ein Irrtum über die Rechtslage keine neue Tatsache im Sinne dieser Vorschrift sei. Dieser Beschluss, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, wurde dem Betroffenen am 27.08.2012 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.09.2012 legte er Beschwerde ein. Die Kammer verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 15.10.2012 als unzulässig, weil es nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche eingelegt worden sei. Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen am 20.10.2012 zugestellt. Mit Schreiben vom 30.10.2012 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil der Beschluss des Amtsgerichts vom 22.08.2012 nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen sei. Die Kammer half diesem als Gegenvorstellung gewerteten Schreiben mit Beschluss vom 12.11.2012 nicht ab.
5Auf die hieraufhin von dem Betroffenen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Entscheidung vom 02.03.2014 (2 BvR 53/13) festgestellt, dass die hiesigen Beschlüsse vom 12.11.2012 und vom 15.10.2012 den dortigen Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzen. Zugleich hat es – unter Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung im Übrigen - die vorgenannten Beschlüsse aufgehoben und die Sache an die Kammer zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere ausgeführt, die Kammer hätte das Schreiben des Betroffenen vom 30.10.2012 als Wiedereinsetzungsantrag behandeln und bescheiden müssen, wobei die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres deshalb hätte versagt werden dürfen, weil die Wochenfrist des § 46 Abs. 1 OWiG, § 45 StPO für den Wiedereinsetzungsantrag nicht eingehalten wurde; denn hierzu sei es geboten gewesen, den Betroffenen zuvor auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung hinzuweisen, was unterblieben sei. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Betroffenen, sich nicht nur in einem Rechtsirrtum befunden zu haben, sondern auch nicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge in der Lage gewesen zu sein, im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gewesen und daher als neu zu betrachten sei, was zu einer anderen Beurteilung seines Verhaltens führen könnte.
6II.
7Nach Zurückverweisung der Sache stellt sich die Sachlage so dar, dass die sofortige Beschwerde zulässig und begründet ist und damit zur Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen drei Bußgeldverfahren führt. Im Einzelnen:
81.
9Das Schreiben des Betroffenen vom 19.09.2012 ist gemäß § 85 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 372 S. 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar hat der Betroffene das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 45 StPO), da der angefochtene Beschluss vom 22.08.2012 dem Betroffenen schon am 27.08.2012 zugestellt worden ist. Indes war dem Betroffenen auf dessen Antrag vom 30.10.2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist zu gewähren.
10Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Mangels zuvor erfolgter Belehrung über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lief entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 02.03.2014 (2 BvR 53/13) schon keine Frist nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 45 StPO, innerhalb derer der Antrag auf Wiedereinsetzung hätte gestellt werden müssen.
11Der mit Schreiben vom 30.10.2012 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch begründet, da dem Betroffenen etwaiges anwaltliches Mitverschulden an der Versäumung der Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 StPO vorliegend nicht zuzurechnen ist (S. 5 unten, S. 6 des Beschlusses des BVG vom 02.03.2014, 2 BvR 53/13).
122.
13Die somit insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
14Nach § 85 OWiG i.V.m. § 359 Nr. 5 StPO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen, wenn neue Tatsachen beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes einer geringere Bestrafung zu begründen geeignet sind.
15a)
16Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betroffene in seinem Wiederaufnahmeantrag nicht lediglich vorgetragen hat, einem Rechtsirrtum unterlegen, sondern zusätzlich auch, seinerzeit nicht zur Zahlung der Versicherungsbeiträge in der Lage gewesen zu sein. Mag auch, worauf noch das Amtsgericht maßgeblich abgestellt hatte, ein Irrtum über die Rechtslage keine relevante Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO sein, gilt hinsichtlich der Frage der etwaigen Zahlungsunfähigkeit eine andere Beurteilung. Dies stellt ohne Weiteres eine Tatsache im vorgenannten Sinne dar, die der Verwaltungsbehörde mangels entsprechender Äußerung des Betroffenen auch nicht bekannt war. Vielmehr hat diese, weil der Betroffene von seinem Anhörungs- bzw. Äußerungsrecht nicht Gebrauch gemacht hatte, lediglich nach Aktenlage entschieden (und angenommen, dass der Betroffene vorsätzlich keine Beiträge zur privaten Pflegeversicherung gezahlt habe, was zum Erlass der fraglichen drei Bußgeldbescheide geführt hat). Bekannt war der Verwaltungsbehörde daher nur, dass der Betroffene nicht bezahlt hat, nicht aber, aus welchem Grund die Zahlung unterblieben ist. Die geltend gemachte Zahlungsunfähigkeiten für den fraglichen Zeitraum ist daher neu im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO.
17Diese neue Tatsache ist auch geeignet, eine günstigere Beurteilung seines Verhaltens herbeizuführen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass bei der vergleichbaren Regelung des § 266a StGB die Zahlungsunfähigkeit die pflichtgemäße Handlung grundsätzlich unmöglich macht (BGH NJW 2002, 2480 (2481) mwN; Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 266a Rn. 15 mwN); dem schließt sich die Kammer an. Wegen der insoweit vergleichbaren Sachlage dürfte es für die Verwirklichung des Ordnungswidrigkeiten-Tatbestandes nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI erforderlich sein, dass der Versicherungsnehmer auch die tatsächliche Möglichkeit hatte, die geschuldeten Beiträge zur privaten Pflegeversicherung zu zahlen, da auch insoweit von dem Verpflichteten keine unmögliche Leistung verlangt werden kann, im vorliegenden Fall die geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit jedoch zur Unmöglichkeit der Beitragszahlung geführt haben könnte. Hierzu – sowie auch zur Frage des Vorsatzes im Sinne von § 121 Abs. 1 Nr. 6 SGB XI - aber hat die Verwaltungsbehörde keinerlei Feststellungen getroffen.
18Auch die besonderen Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 OWiG sind erfüllt. Sämtliche drei Geldbußen liegen über der Erheblichkeitsschwelle von 250,00 €. Ferner ist auch die Ausschlussfrist nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG nicht überschritten, da zwar inzwischen bezüglich der Bußgeldbescheide vom 02.11.2010 und 04.05.2011 mehr als drei Jahre verstreichen sind,, der Antrag auf Wiederaufnahme jedoch vor Ablauf der Frist, am 05.06.2012, gestellt worden ist.
19Der Antrag des Betroffenen auf Wiederaufnahme der drei Bußgeldverfahren ist deshalb für zulässig zu erklären.
20b)
21Vorliegend kann sogleich die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet werden, da eine Beweiserhebung nach § 369 StPO über die Frage der Zahlungsunfähigkeit hier entbehrlich ist. Denn aus den Anlagen zum Wiederaufnahme-Antrag vom 05.06.2012 (Bl. 39 ff., 44 ff. der Akte) ergibt sich eine Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen zur Zahlung der geschuldeten Beiträge zur privaten Pflegeversicherung. Gemäß § 370 Abs. 2 StPO kann deshalb aufgrund des zulässigen Wiederaufnahmeantrags des Betroffenen sogleich die Wiederaufnahme des Verfahrens und zudem die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet werden.
22Diese ist, soweit sie - wie hier - Ordnungswidrigkeiten zum Gegenstand hat, eine solche im Bußgeldverfahren (Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage 2012, § 85 Rn. 29; KK-Wache, OWiG, 3. Auflage 2006, § 85 Rn. 39), an dem die Verwaltungsbehörde zu beteiligen ist (KK-Wache, aaO). Dabei ist es, obwohl § 370 Abs. 2 StPO von einer „Erneuerung“ der Hauptverhandlung spricht, unschädlich, dass keine frühere Hauptverhandlung stattgefunden hat und sich der Wiederaufnahmeantrag - wie hier - vielmehr gegen einen Bußgeldbescheid richtet (Göhler-Seitz, aaO; KK-Wache, aaO).
23Die (erneute) Hauptverhandlung hat entsprechend § 85 Abs. 4 OWiG vor dem nach § 68 OWiG zuständigen Gericht zu erfolgen; § 140a GVG ist hier nicht einschlägig, da zuvor noch keine gerichtliche Entscheidung in der Sache ergangen ist.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO in entsprechender Anwendung.
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Referenzen
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