Beschluss vom Landgericht Aachen - 33i StVK 924/13
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 750,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der der Kammer aus vorangegangenen Vollzugsverfahren bekannte Antragsteller verbüßt derzeit eine achtjährige Gesamtfreiheitsstrafe wegen schwerer sexueller Nötigung bzw. Vergewaltigung u.a.
4Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge gläubiger und praktizierender Moslem und arbeitet seit dem 14.03.2012 in der Werkhalle 5 bei einem Unternehmerbetrieb der JVA B, das Dichtgummis herstellt. Seit Juli 2013 kam es zu Beschwerden durch Werkbedienstete in Bezug auf dessen Arbeitsleistungen sowie Meinungsverschiedenheiten zwischen Werkbediensteten und dem Antragsteller hinsichtlich dessen Betgewohnheiten; in diesem Zusammenhang wurde er Anfang Oktober 2013 von seinem ursprünglichen Arbeitsplatz abgelöst und ab dem 14.10.2013 an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt. Dem hiergegen eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Kammer durch Beschluss vom 26.02.2014 auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, teilweise stattgegeben. Im Rahmen einer Gegenvorstellung gegen den vorgenannten Beschluss teilte die Antragsgegnerin unter dem 17.04.2014 mit, dass der Antragsteller wieder als Kontrolleur eingesetzt werde. Während die Betgewohnheiten des Antragstellers in dem vorgenannten Vollzugsverfahren nur am Rande eine Rolle spielten, sind diese nun Gegenstand dieses Vollzugsverfahrens:
5Nachdem die Antragsgegnerin zunächst geduldet hatte, dass der Antragsteller seinen Gebetsteppich im Werkbetrieb lagerte, wurde dies dem Antragsteller am 02.08.2013 untersagt. Hierzu findet sich im „Wahrnehmungsbogen“ S. 5/9 im Basis-Web (Bl. 24 der Akte) folgende Eintragung des Werkbediensteten S vom 02.08.2013:
6„Der Gef. J wurde schon mehrmals ermahnt während der Arbeit nicht “Beten“ zu gehen (sich irgendwo in der Halle zurückzuziehen), Arbeit geht vor. Obwohl wir ihn schon so oft ermahnt haben, hat er gestern wieder gebetet und hat seine „Arbeit“ liegen gelassen. Mit ihm gesprochen und ihm unmissverständlich mitgeteilt hier im Betrieb wird nicht mehr gebetet – Arbeit hat immer Vorrang. Der Gebetsteppich wird hier nicht mehr geduldet und er nimmt ihn mit.“
7Daraufhin beantragte der Antragsteller unter dem 11.10.2013 gegenüber der Antragsgegnerin eine Genehmigung, seinen Gebetsteppich auf die Arbeit mitnehmen und deponieren zu dürfen, um seine (einen Zeitaufwand von 5-10 Minuten erfordernden) Pflichtgebete auf der Arbeit zu verrichten. Diesen Antrag beschied die Antragsgegnerin am 31.10.2013 abschlägig:
8„Der Gegenstand kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung nicht zugelassen werden. Die Nutzung und Aufbewahrung des Gebetsteppichs auf der Arbeit führt zu erweiterten Versteckmöglichkeiten und ist daher u.a. auch aufgrund des unzumutbaren Kontrollaufwands für die Bediensteten nicht zulässig. Auch außerhalb des Vollzuges ist eine uneingeschränkte Nutzung von religiösen Gegenständen nicht immer möglich.“
9Hieraufhin hat der Antragsteller unter dem 13.11.2013 auf gerichtliche Entscheidung angetragen. Er hält die Entscheidung der Antragsgegnerin für rechtswidrig und rügt eine Verletzung von Art. 4 GG. Er behauptet, er hätte die mündliche Erlaubnis des Werksbeamten X gehabt, die Pflichtgebete auf der Arbeitsstätte zu verrichten und seinen Gebetsteppich mit in dem Betrieb zu nehmen und dort zu deponieren; insofern beruft er sich auf Vertrauensschutz. Dies – auch das Verrichten der Pflichtgebete – sei ihm am 02.08.2013 verboten worden. Der Koran schreibe Gläubigen das Pflichtgebet zu fünf bestimmten Tageszeiten vor, so dass Gläubige auch am Arbeitsplatz beten können müssten. Hierbei sei auch zu beachten, dass sich Mitgefangene, die rauchen, hierfür regelmäßig Pausen nehmen dürften. Der tägliche Transport der Gebetsteppiche in die Werksbetriebe könnte durch die obligatorische Nutzung von Metalldetektoren zuverlässig überwacht werden. Alternativ besteht die Möglichkeit der Lagerung am Arbeitsplatz; warum hier eine tägliche Kontrolle erforderlich sei, sei nicht ersichtlich. Darüber hinaus sei der von der Antragsgegnerin behauptete unvertretbare Kontrollaufwand nicht erkennbar, da nur wenige Gefangene regelmäßig beteten. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweise, er könne zur Verrichtung der Gebete alternativ Kartonagen o.ä. auf den Boden legen, um die notwendige Sauberkeit des Bodens zu gewährleisten, so sei das unzumutbar.
10Der Antragsteller beantragt,
11die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 31.10.2013, ihm die Mitnahme seines Gebetsteppichs in den Betrieb, sowie die Erlaubnis zur Verrichtung der Pflichtgebete während der Arbeitszeit zu untersagen, aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
14Sie hält den Antrag für teilweise unzulässig, da dem Antragsteller entgegen dessen Behauptung nicht die Verrichtung seiner Gebete im Werkbetrieb (generell) verboten worden sei, so dass es insofern auch keine abschlägige Entscheidung gegeben habe. Dem Antragsteller sei es wie allen anderen Gefangenen gestattet, seine Gebete auch tagsüber im Rahmen der Arbeit auszuüben, allerdings ausschließlich während der Pausenzeiten. Was die versagte Genehmigung zur Mitnahme seines Gebetsteppich zur Arbeit angehe, so sei den Gefangenen mangels Kontrollierbarkeit grundsätzlich die Mitnahme von Gegenständen zur Arbeit untersagt. Es ergäben sich dadurch diverse Versteckmöglichkeiten, was die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde. Hinzu komme, dass besonders der Weg von und zur Arbeit als auch der Aufenthalt im Betrieb erhöhte Möglichkeiten biete, unerlaubte Gegenstände zu tauschen oder zu lagern, da in den Betrieben eine Vielzahl von Gefangenen aus unterschiedlichen Hafthäusern aufeinandertreffen. Aufgrund der aufwändigen Verarbeitung, der Säume und Nähte könnten in einem Gebetsteppich Bargeld, Drogen und auch kleinere Waffen versteckt werden. Auch wenn der Teppich – wie offenbar zuvor geduldet – in den Werkhallen aufbewahrt würde und insofern eine Durchsuchung beim Ein-und Ausrücken entfiele, müsse dieser täglich kontrolliert werden. Ferner müssten bei einer stattgebenden Entscheidung aus Gleichbehandlungsgründen auch anderen Gefangenen die Mitnahme religiöser Gegenstände zu den Arbeitsbetrieben bzw. die dortige Lagerung gestattet werden, was eine Kontrolle dieser Gegenstände alleine wegen der Masse unmöglich machen würde. Im Übrigen könne der Antragsteller seinen Gebetsteppich in seinem Haftraum nutzen und dort einen Großteil seiner Pflichtgebete vor und nach der Arbeit verrichteten.
15Die Kammer hat dienstliche Stellungnahmen der Werkbeamten S und X eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 34 und 35 der Akte). Ferner wurden die vom Antragsteller als Zeugen benannte Mitgefangenen E und N schriftlich angehört, der Mitgefangene L mündlich. Ferner hat auch der Mitgefangene U, der im gleichen Betrieb wie der Antragsteller tätig ist, unaufgefordert eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die schriftlichen Auskünfte (Bl. 47, 57 f, 59) sowie das Anhörungsprotokoll vom 23.05.2014 Bezug genommen.
16II.
17Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt nach §§ 109 ff. StVollzG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
181.
19Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig, soweit sich der Antragsteller gegen ein - angeblich ausgesprochenes -Verbot, während der Arbeitszeit zu beten, wendet. Ist wie hier streitig, ob überhaupt eine nach §§ 109 ff. StVollzG anfechtbare Maßnahme (hier in Form eines generellen Gebietsverbots) vorliegt, handelt es sich insoweit um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache, bei der stets von der Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung ausgegangen werden muss, sofern das Vorliegen einer vollzuglichen Maßnahme nur möglich erscheint; ob die angegriffene streitige Maßnahme tatsächlich vorgelegen hat, ist dann Frage der Begründetheit.
20Der Antrag ist indes unbegründet. Soweit der Antragsteller behauptet, ihm sei durch den Werkbeamten S (generell) die Verrichtung seiner Pflichtgebete in der Werkhalle untersagt worden, dürfte von einem Missverständnis seinerseits auszugehen sein. Der Werkbeamten S hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 27.01.2014 (Bl. 35 der Akte) ausgeführt, dem Antragsteller sei das Beten während der Pausen nie untersagt worden, sondern lediglich während der Arbeitszeit. Dies ist auch deswegen nachvollziehbar und überzeugend, weil es sich mit den Eintragungen im Wahrnehmungsbogen vom 26.11.2013 (Bl. 43, 44 der Akte) deckt: Aus der Eintragung vom 02.08.2013 geht klar hervor, dass hier das Verrichten von Gebeten während der Arbeitszeit gemeint war („Arbeit geht vor“) und es somit nicht um ein generelles Verbot der Ausübung der Pflichtgebete gegangen ist. Gleiches ergibt sich auch aus der Eintragung im Wahrnehmungsbogen vom 25.11.2013, wo es heißt, der Antragsteller sei ermahnt worden, dass “dies“ (das Beten) während der Arbeitszeit (und in der Werkhalle) nicht erlaubt sei. Die hierzu teils schriftlich, teils mündlich angehörten Zeugen haben nichts Gegenteiliges bekundet.
21Zwar hat der Zeuge N mit Schreiben vom 03.05.2014 mitgeteilt, dass er Zeuge des Gesprächs zwischen dem Antragsteller und dem Werkbeamten S am 25.11.2013 gewesen sei; dabei habe er deutlich vernommen, wie der Werkbeamte dem Antragsteller, nachdem sich dieser nach getaner Arbeit zurückgezogen hatte, um ein Gebet auszuführen, mitgeteilt habe, dass die Anstaltsleiterin ein generelles Gebetsverbot in den Werkhallen ausgesprochen hätte, woraufhin es zu einer Diskussion zwischen dem Antragsteller und dem Werkbeamten gekommen sei. Ferner hat auch der Mitgefangene U mit Schreiben vom 04.05.2013 unaufgefordert zum Verfahren Stellung genommen und angegeben, er habe bei einer – zeitlich nicht näher bestimmten – Nachfrage von dem Werkbeamten S erfahren, dass es ein generelles Gebetsverbot in den Betrieben gebe, das die Anstaltsleitung ausgesprochen hätte, der Antragsteller sei wohl von dem Beamten „gemobbt“ worden. Hieraus ergibt sich jedoch noch nicht zur sicheren Überzeugung der Kammer, dass tatsächlich ein generelles Gebetsverbot (gegenüber dem Antragsteller) ausgesprochen wurde. Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Zeuge N nur Angaben zu dem Gespräch vom 25.11.2013 (ca. zwei Wochen nach Einreichung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, wo es diesbezüglich bis dahin nur um ein Verbot vom 02.08.2013 ging) gemacht hat, nicht aber zu dem vorherigen Vorfall. Darüber hinaus sind diese Zeugenaussage sowie die Angabe des Mitgefangenen U widersprüchlich zum Vorbringen des Antragstellers und den Bekundung des Zeugen L, wonach andere Gefangene durchaus in der Werkhalle beten dürften. Eine solche Erlaubnis bzw. Duldung dürfte es nicht geben, wenn tatsächlich ein generelles Gebetsverbot für die Werkbetriebe angeordnet worden wäre. Die Angaben des Zeugen L waren darüber hinaus weitgehend unergiebig, da er das Gespräch selbst nicht mit angehört hat und nur im Nachhinein von dessen Inhalt erfahren haben will. Der Zeuge E hat ebenfalls angegeben, einem Gespräch nicht beteiligt gewesen zu sein. Im Ergebnis konnte es keiner der Zeugen ausschließen, dass es bezüglich der Aussprache eines Gebetsverbotes zu einem Missverständnis bei dem Antragsteller gekommen ist. Die Bekundung des Zeugen N, der - ohne eine nähere Begründung zu nennen – hierzu angegeben hat, er halte dies nicht für ein Missverständnis, steht dem nicht entgegen, da hiermit ein etwaiges Missverständnis bei dem Antragsteller gerade nicht ausgeschlossen wurde.
22Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer daher davon aus, dass der Antragsteller die Äußerungen des Werkbeamten lediglich irrtümlich so verstanden hat, als sei ihm gegenüber ein generelles Gebetsverbot an seiner Arbeitsstelle erlassen worden, was tatsächlich aber nicht der Fall war.
23Klarstellend wird diesbezüglich jedoch darauf hingewiesen, dass ein generelles Gebetsverbot in den Werkbetrieben nicht zulässig wäre und den Inhaftierten das Verrichten von Gebeten während Pausenzeiten nicht verboten werden darf; in diesem Zusammenhang weist die Kammer ferner darauf hin, dass der von dem Antragsteller gezogene Vergleich zu Rauchern, die auch außerhalb von offiziellen Arbeitspausen eine oder mehrere Zigaretten rauchen (dürfen), grundsätzlich nachvollziehbar erscheint, womit indes keine Aussage dahingehend getroffen werden soll, dass Gläubigen wie Rauchern generell außerplanmäßige Pausen gestattet werden sollten - hierzu hat die Kammer nicht zu entscheiden.
242.
25Soweit sich der Antragsteller gegen das Verbot zur Mitnahme seines Gebetsteppichs in den Werkbetrieb bzw. der dortigen Aufbewahrung wendet, hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
26Die angefochtene Entscheidung ist rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
27Die Antragsgegnerin hat mit ihrer angefochtenen Entscheidung der besonderen Lage, in der sich der Antragsteller aus religiösen Gründen befindet, ausreichend Rechnung getragen. Das ist auch geboten, denn das Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG und der ungestörten Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) gilt auch im Strafvollzug (Rassow/Schäfer, in: Schwind u.a., StVollzG, 5. Aufl., vor § 53 Rn 1, 5 unter Bezugnahme auf BT-Dr 7/918), was auch in den §§ 53, 54 StVollzG Ausdruck findet, die die Ausübung des Grundrechts der Religionsfreiheit im Strafvollzug konkretisieren. Freie Religionsausübung bedeutet aber auch das Recht des Gläubigen, sein äußeres Verhalten nach den Geboten seines Glaubens auszurichten (BVerfG NJW 1969, 31; Rassow/Schäfer, aaO, Rn 4). Sofern er - aus religiösen Gründen – der Auffassung ist, zur Verrichtung seiner Pflichtgebete einen Gebetsteppich zu benötigen, hat dies die Antragsgegnerin hinzunehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie allein deswegen auch verpflichtet wäre, die Mitnahme/Aufbewahrung des Gebetsteppichs (weiterhin) in den/im Werkbetrieb zuzulassen. Dies würde verkennen, dass die Glaubensfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet ist (BVerfG NJW 1972, 327) und Sinn und Zweck des Strafvollzuges grundrechtsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen (BVerfG NJW 1972, 811; 1976, 37). Die Notwendigkeit, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Anstalt zu gewährleisten, erfordert eine wenigstens stichprobenweise Durchsuchung nicht nur der jeweiligen als Arbeitnehmer in den Werkbetrieben beschäftigten Inhaftierten, sondern auch deren, gegebenenfalls mitgebrachten Gegenständen. Insoweit hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die Zulassung der von dem Antragsteller begehrten Mitnahme bzw. Aufbewahrung seines Gebetsteppichs die Sicherheit und Ordnung der Anstalt mangels hinreichender Kontrollierbarkeit gefährden würde. Die Überprüfung mittels Metalldetektoren wäre nicht ausreichend, weil hierdurch beispielsweise Betäubungsmittel und nichtmetallische Waffen nicht erkannt werden könnten. Darüber hinaus verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass aus einer begünstigenden Entscheidung für andere Gefangene im Rahmen der Gleichbehandlung ebenfalls ein Anspruch entstünde, religiöse Gegenstände in die Betriebe mit einzubringen, was einen erheblichen, nicht zumutbaren Kontrollaufwand verursachen würde. Insoweit ist es ohne Belang, ob derzeit nur eine geringe Anzahl von gläubigen Muslimen wie der Antragsteller einen Gebetsteppich mit in die Arbeitsbetriebe einbringen/dort nutzen wollen würde, da es alleine auf die viel größere Zahl der möglichen Anspruchsberechtigten hinsichtlich auch weiterer religiöser Gegenstände ankommt.
28Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da nach den dienstlichen Stellungnahmen der Werkbeamten davon auszugehen ist, dass Gefangene ohne Absprache eine Gebetsecke im Arbeitsbereich der Werkhalle eingerichtet hatten und der Antragsteller ohne Zustimmung der Beamten einen Gebetsteppich in der Werkhalle eingebracht hat, zumal das Einbringen von Gegenständen (mit Ausnahme verschiedener Nahrungsmittel) gegen die Hausverfügung der JVA B verstößt. Die Ausführungen des Antragstellers führen nicht zu einer anderen Bewertung, da insoweit ohne Belang ist, dass der Gebetsteppich zunächst – entgegen der Hausverfügung – im Werkbetrieb geduldet wurde.
293.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
31Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt.
32Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft.
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Referenzen
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