Beschluss vom Landgericht Aachen - 3 T 250/14
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses und des Beschlusses des Urkundsbeamten vom 05.06.2014 wird die dem Beteiligten zu 1 zustehende Beratungshilfevergütung auf insgesamt 666,40 € festgesetzt.
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Gründe:
2Am 05.04.2013 stellte der Rechtspfleger des Amtsgerichts Düren für Herrn T. einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt aus (Bl. 2). Als Gegenstand der Beratungshilfe ist in dem Berechtigungsschein angegeben: "Vorbereitung Insolvenzverfahren / außergerichtliche Schuldenbereinigung". Der Beteiligte zu 1 hat für Herrn T. ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt und in diesem Kontext insgesamt 14 Gläubiger des Betroffenen angeschrieben (Text des Anschreibens Bl. 9-10). Unter dem 24.04.2014 (Bl. 3) beantragte der Beteiligte zu 1 unter Beifügung der vorgenannten Unterlagen für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 666,40 € (540,00 € plus Post- und Telekommunikationspauschale plus Mehrwertsteuer). Mit Beschluss vom 05.06.2014 (Bl. 17) hat der Urkundsbeamte nach Ziff. 2503 VV RVG eine Vergütung von 121,38 € (85,00 € plus 17,00 € Post- und Telekommunikationspauschale plus 19,38 € Mehrwertsteuer) festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach dem Beschluss des OLG Bamberg 4 W 48/10 seien die Voraussetzungen von Ziff. 2504 VV RVG bei einem sogenannten Nullplan nicht erfüllt. Ein solcher Nullplan könne im Übrigen auch nicht zulässige Grundlage eines Schuldenbereinigungsverfahrens sein. Mit Beschluss vom 30.07.2014 (Bl. 24) hat der Richter des Amtsgerichts die von dem Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Richters hat der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 18.08.2014 (Bl. 27) Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde (Bl. 33).
3Über die Beschwerde hat eine Kammer des Landgerichts zu entscheiden (vgl. OLG Köln, Beschlüsse vom 11.10.2010 - 17 W 141/10 und 17 W 142/10 -), wobei grundsätzlich der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist, § 33 Abs. 8 RVG.
4Die Beschwerde ist nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.
5Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Gebührentatbestand von Ziffer 2506 VV RVG erfüllt.
6Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens eine Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht wurde; der Plan ist dem Insolvenzantrag beizufügen. Nach allgemeiner Auffassung ist es insoweit insolvenzrechtlich ausreichend, dass ein so genannter Nullplan vorgelegt wird – d.h. ein Plan, bei dem mit wirklichen Zahlungen an die Gläubiger nicht zu rechnen ist (vgl. etwa aus neuerer Zeit BGH vom 10.10.2013 – IX ZB 97/12 -). Diesen Voraussetzungen genügt der von dem Beteiligten zu 1 aufgestellte und mit dem vorgelegten Musterschreiben an die Gläubiger des Schuldners verschickte Plan. Unter Ziffer 1 des Schreibens wurde der Plan näher erläutert; unter Ziffer 3 und 4 verpflichtete sich der Schuldner, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen und jährlich Auskunft zu erteilen. Die Gläubiger wurden unter Ziffer 5 des Schreibens gebeten, bis zum 18.02.2014 mitzuteilen, ob auf der vorgeschlagenen Basis ein Vergleich abgeschlossen werden könne. Die Kammer hat auch keinen Zweifel, dass der vorgelegten Gläubigerliste (Bl. 7) entsprechend insgesamt 14 Gläubiger angeschrieben wurden. Weitergehende Anforderungen lassen sich der gesetzlichen Regelung in den Ziffern 2504, 2506 VV RVG nicht entnehmen (so schon der Beschluss der Kammer vom 22.07.2013 – 3 T 116/13 -). Der Beteiligte zu 1 ist „mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)“ tätig geworden, wobei es 11 – 15 Gläubiger gab.
7Entgegen der Auffassung von Rechtspfleger und Richter des Amtsgerichts gibt die Entscheidung des OLG Bamberg vom 06.08.2010 – 4 W 48/10 – keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsprechung der Kammer. Die Entscheidung des OLG Bamberg ist bereits nicht einschlägig. Der damaligen Entscheidung lag ein so genannter „starrer Nullplan (Ich zahle – jetzt und auch später – nichts!)“ zu Grunde. Der hier vorgelegte Schuldenbereinigungsplan enthält jedoch differenziertere Regelungen. Davon abgesehen beruht die Entscheidung des OLG Bamberg – wie bereits oben dargelegt wurde – auf einer überholten Auffassung zur insolvenzrechtlichen Zulässigkeit des Nullplans. Soweit das OLG Bamberg schließlich hilfsweise ausgeführt hat, selbst wenn ein starrer Nullplan insolvenzrechtlich genüge, sei dies vergütungsrechtlich anders zu sehen, hält die Kammer die Argumentation für nicht nachvollziehbar. Von dem im Rahmen eines Beratungshilfemandats tätigen Anwalt ist nicht mehr zu erwarten, als dass er ein den Anforderungen des Insolvenzrechts genügendes Schuldenbereinigungsverfahren durchführt. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Jahre 2013 das anwaltliche Kostenrecht überarbeitet und auch die Gebühren der Ziff. 2504 ff. VV RVG angehoben hat, ohne die vom OLG Bamberg vertretene Auffassung in den Gesetzestext zu übernehmen.
8Eine Kostenentscheidung ist nach § 56 Abs. 2 RVG nicht veranlasst.
9Beschwerdewert: 545,02 € (666,40 € - 121,38 €).
10Aachen, 29.09.20143. Zivilkammer
11Dr. W. |
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als Einzelrichter |
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