Urteil vom Landgericht Aachen - 9 O 8/14
Tenor
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4Tatbestand
5Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Herausgabe diverser Gegenstände geltend.
6Die Klägerin betreibt einen Frischdienst und die Belieferung mit Lebensmitteln. In dieser Eigenschaft belieferte sie auch Frau E, welche das Restaurant „M“ in F betrieb. Vermieter der Restaurant-Räumlichkeiten war der Beklagte.
7Frau E gab den Betrieb des Restaurants auf, über ihr Vermögen ist mittlerweile ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das Geschäftslokal nebst Inventar übergab sie im Herbst 2013 an den Beklagten. Frau E schuldet dem Beklagten hohe Beträge.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2013 forderte die Klägerin den Beklagten zur Herausgabe diverser Gegenstände bis zum 01.11.2013 auf. Die von der Klägerin begehrten Gegenstände befanden sich am 17.03.2014 noch im Objekt des Beklagten. Mittlerweile vermietet der Beklagte das Objekt wieder.
9Die Klägerin behauptet, wegen offen stehender Rechnungen aus dem Jahr 2012 habe sie zunächst einen Darlehensvertrag mit Frau E geschlossen. Über eine Schuldsumme in Höhe von 50.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozent ab dem 31.07.2013 sei sodann ein Sicherungsübereignungsvertrag zwischen Frau E, Herrn Q und der Klägerin geschlossen worden, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 7 GA) Bezug genommen wird. Frau E habe Herrn Q und der Klägerin die gesamte Einrichtung der Hauptküche inklusive elektrischer und gasbetriebener Geräte, die gesamte Spülküche und das Kühlhaus, die gesamte Einrichtung, insbesondere Bestuhlung des Gastraumes nebst Wintergarten mit Belüftungsanlage, die komplette Thekenanlage nebst Gerätschaften, insbesondere auch die im Keller befindliche Fasskühlanlage sicherungsübereignet. Im Einzelnen handele es sich um die im Klageantrag angegebenen Gegenstände.
10Die im Klageantrag aufgeführten Gegenstände seien von dem Vormieter der Frau E angeschafft worden. Dieser wiederum habe die Gegenstände Frau E verkauft, welche sie auch bezahlt habe. Dies sei dem Beklagten bekannt, da er bei dem Geschäft zwischen dem Vormieter und Frau E für Frau E eine Bürgschaft übernommen habe. Bis Juli 2012 habe Frau E die Gegenstände vollständig abbezahlt. Den Wintergarten habe Frau E am 02.06.2011 selbst in Auftrag gegeben, unmittelbar bezahlt und Eigentum daran erworben. Ein Eigentumsübergang auf den Beklagten sei nicht nach § 946 BGB erfolgt.
11Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie und Herrn Q, I-Hof, 52146 Würselen, als Gesamtgläubiger aus dem Gewerbeobjekt N, 52249 F, die in der Klageschrift näher angeführten Gegenstände (s. Bl. 2 GA) herauszugeben. Mit bei Gericht am 18.03.2014 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin den Antrag ergänzt.
12Die Klägerin beantragt nunmehr,
13den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin und Herrn Q, I-Hof, 52146 Würselen, als Gesamtgläubiger aus dem Gewerbeobjekt N, 52249 F, dort aus dem Geschäftslokal und der Küche im Erdgeschoss, dem Keller, dem Wintergarten und dem Außenbetriebsbereich folgende Gegenstände herauszugeben:
14 eine Industriespülmaschine (Edelstahl),
15 ein Edelstahlbecken,
16 einen sechsflammigen Gasherd (Edelstahl),
17 einen Pizzaofen aus Stein mit schwarzem Blech ummantelt,
18 einen Bräter (Edelstahl),
19 eine Mikrowelle (Edelstahl),
20 einen elektrischen Bemeri (Edelstahl),
21 sämtliche Küchentische, -schränke und –regale aus Edelstahl,
22 eine Kühltheke aus Edelstahl mit zwei Kühlfächern (ca. 2,50 m),
23 eine Dunstabzugshaube (Edelstahl),
24 eine Saladette (Edelstahl),
25 einen doppelten Gefrierschrank (Edelstahl),
26 die komplette Kühlhausausstattung, namentlich das Kälteaggregat und sämtliche Regale,
27 eine Zapfanlage mit 4 Zapfhähnen mit „Bitburger“-Emblem,
28 vier Thekenschubfächer mit Kühlung (Edelstahl),
29 eine Haushalts- bzw. Gläserspülmaschine (Edelstahl),
30 eine Cocktailmaschine aus Glas,
31 fünf Tische und 30 Stühle aus dem Außenbetrieb, Rattan weiß,
32 die komplette Wintergartenkonstruktion aus Glas und Alustreben nebst Belüftungsanlage,
33 zwei Sonnenschirme mit Aufdruck „Coca Cola“, 5,50 m-Durchmesser,
34 20 rechteckige Tische, braunes Holzfurnier,
35 drei runde Lounge-Tische, braunes Holzfurnier,
36 fünf Bänke mit hoher Rückenlehne und beigem Polster, dunkelbraunen Füßen,
37 neun Sessel mit beigem Polster, dunkelbraunen Füßen,
38 100 Stühle mit beigem Polster, dunkelbraunen Beinen,
39 500 Gläser,
40 Den Fasskühlautomat für sechs Fässer aus dem Keller.
41Sämtliche Gegenstände sind im Oktober 2011 angeschafft worden. Wegen der Wintergartenkonstruktion wird auf die die Anlage zum Schriftsatz vom 18.03.2014 (Bl. 28 ff. GA), die ausdrücklich zum Bestandteil des Titels gemacht wird und diesem angefügt wird, verwiesen.
42Der Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Er ist der Ansicht, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Er bestreitet zudem, dass zwischen der Klägerin und Frau E ein Darlehensvertrag geschlossen worden sei. Der Beklagte behauptet, weder die Klägerin noch Herr Q seien Eigentümer der heraus begehrten Gegenstände. Frau E sei insofern selbst nicht Eigentümerin der Gegenstände gewesen. Erheblichste Teile des hier in Rede stehenden Inventars habe der Beklagte als Objekteigentümer selbst angeschafft. Er sei insofern Eigentümer der Gegenstände. Einzelne andere Gegenstände habe Frau E lediglich geliehen und die Leihgebühren nicht bezahlt. Der Wintergarten sei wesentlicher Gebäudebestandteil. Dieser sei zudem im Auftrag des Beklagten eingebaut und von diesem bezahlt worden. Der Beklagte bestreitet weiter, dass sich das im Objekt befindliche Inventar mit den Gegenständen aus der behaupteten Sicherungsvereinbarung inhaltlich decke. Der Beklagte beruft sich zudem darauf, dass er mit dem Vermieterpfandrecht ein vorrangiges Recht habe.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
46Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt. Als Zeitpunkt, bis zu welchem Schriftsätze eingereicht werden können und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, ist der 23.09.2014 bestimmt worden.
47Entscheidungsgründe
48I.
49Die Klage ist nicht zulässig, denn der klägerische Antrag ist nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 ZPO.
50Auch nach dem diesbezüglichen gerichtlichen Hinweis in der Verfügung vom 14.02.2014 (Bl. 13 GA) erfolgte keine hinreichende Konkretisierung der im Antrag bezeichneten Gegenstände.
51Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er muss eindeutig sein. Ein Herausgabeantrag muss die betreffenden Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Falle einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind (vgl. Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 2014, § 253 Rn 13, Rn 13c).
52Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt dabei auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00 – zitiert nach juris). Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese dabei so konkret wie möglich zu bezeichnen. Der Umstand, dass die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Herausgabeantrag nicht ohne weiteres unbestimmt. Die Unsicherheit kann unvermeidlich und im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen sein.
53Um dem Gläubiger wirksamen Rechtsschutz zu gewähren und ihm zumindest einen Versuch der Zwangsvollstreckung zu ermöglichen, muss sich die Praxis daher sowohl im Rahmen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als auch des § 704 ZPO mit einer möglichst genauen Beschreibung der Gegenstände begnügen. Neben der Beschreibung der Gegenstände selbst kann vor allem deren Aufbewahrungsort zur Kennzeichnung herangezogen werden (vgl. Beck’scher Online-Kommentar, ZPO, § 704 Rn 9 – zitiert nach beck online).
54Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der klägerische Antrag vorliegend nicht hinreichend bestimmt. Bei den im Antrag bezeichneten Gegenständen handelt es sich lediglich um allgemeine Gattungsangaben ohne konkrete Individualisierungsmöglichkeit. Vor diesem Hintergrund erscheint eine eventuelle Zwangsvollstreckung nicht möglich. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin den Aufbewahrungsort der Gegenstände näher beschreibt. Denn der Beklagte bestreitet insofern bereits im vorliegenden Erkenntnisverfahren, dass es sich bei den im Antrag genannten Gegenständen, welche nach klägerischen Vortrag mit denjenigen aus dem Sicherungsvertrag übereinstimmen, um diejenigen handelt, welche sich in der Gaststätte befinden. Von der Klägerin wird diesbezüglich auch lediglich behauptet, dass sich die Gegenstände im März 2014 noch dort befunden haben sollen, nicht jedoch, dass sie dies auch jetzt noch tun.
55Ein derartiges Problem bei der Zwangsvollstreckung ist vorliegend auch nicht unter Berücksichtigung der klägerischen Interessen hinzunehmen. Denn es ist nicht dargetan, dass die vorliegende Unsicherheit unvermeidlich sein könnte. Die vorliegende Unsicherheit könnte durch die Klägerin leicht beseitigt werden, indem sie die Gegenstände näher beschreibt. Dies kann sie z.B. durch die Angabe von Marke, Hersteller, Aussehen oder Zustand der Gegenstände tun. Jedoch ist dies auch nach dem erfolgten gerichtlichen Hinweis nicht geschehen.
56II.
57Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
58III.
59Streitwert: 50.000,00 €.
60T |
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als Einzelrichterin |
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Referenzen
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