Beschluss vom Landgericht Aachen - 5 T 154/14

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 14.10.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 06.10.2014 - Az. 905 M 986/14 - aufgehoben.

Der am Verfahren beteiligte Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag des Gläubigers vom 30.04.2014 auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, dass die Angaben der Schuldnerin im Vermögensverzeichnis schlüssig sind.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.


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