Urteil vom Landgericht Aachen - 68 KLs 1/15
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
- § 229, 56 StGB -
1
G r ü n d e
2I.
3Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
4Der Angeklagte wurde am XXX 1972 in Köln geboren. Der Vater des Angeklagten war früher als Maler und Lackierer tätig und ist jetzt als Umwelttechniker beschäftigt. Die Mutter des Angeklagten arbeitete zunächst als Kürschnerin und ist jetzt Hausfrau. Nachdem der Kontakt des Angeklagten zu seinen Eltern zwischenzeitlich abgebrochen war, besteht dieser nunmehr wieder.
5Der Angeklagte wurde altersgemäß in die Grundschule eingeschult und wechselte später auf die Hauptschule, die er mit mittlerer Reife verließ. Eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann brach der Angeklagte 3 Tage vor der Prüfung ab, da er lieber einen handwerklichen Beruf ausüben wollte. Daher absolvierte er bei der Firma Mercedes-Benz eine Ausbildung zum Autosattler, die er im Jahr 1992 erfolgreich abschloss. Danach arbeitete er in seinem erlernten Beruf bei verschiedenen Firmen, bis er im Jahr 1998 für einen längeren Zeitraum arbeitslos wurde. Da er in seinem bisherigen Beruf aufgrund der allgemeinen Krise in der Automobilindustrie keine Anstellung mehr fand, übte er verschiedene andere Tätigkeiten aus, so war er beispielsweise als Kassierer, Handelsvertreter und in den Jahren 2002 bis 2006 im Bereich der Kälte- und Klimatechnik beschäftigt. Zuletzt war er über eine Zeitarbeitsfirma unter anderem bei der Firma Rewe im Bereich der Warenannahme tätig. Sein Verdienst betrug etwa 700,-- € netto im Monat. Im Frühjahr 2014 wurde ihm von der Zeitarbeitsfirma aus Krankheitsgründen gekündigt. Seitdem ist der Angeklagte arbeitslos.
6Der Angeklagte heiratete im Jahr 2002 seine damalige Lebensgefährtin, Frau XXX. Aus dieser Beziehung ging ein gemeinsamer Sohn hervor, der jetzt 13 Jahre alt ist. Im Jahr 2007 wurde bei der Ehefrau des Angeklagten, die sich wegen chronischer Halsschmerzen in ärztliche Behandlung begeben hatte, eine HIV-Infektion diagnostiziert. Bei weitergehenden Untersuchungen wurde in der Uni-Klinik Köln festgestellt, dass sich der Angeklagte ebenfalls mit dem HIV-Virus infiziert hatte, wobei jedoch nicht festgestellt werden konnte, wer wen angesteckt hatte. Die Ehe des Angeklagten war jedoch, da sich beide Eheleute wegen der HIV-Diagnose gegenseitig Vorwürfe machten, so stark zerrüttet, dass es kurz danach zur Scheidung kam. Bereits während der letzten Zeit der Ehe war der Angeklagte aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen und wohnte vorübergehend bei seinen Eltern bzw. verschiedenen Bekannten. Etwa zu diesem Zeitpunkt begann der Angeklagte, der nur noch zeitweise einer Arbeit nachging, in starkem Maße Alkohol zu konsumieren. Dieser starke Alkoholkonsum hatte schließlich zur Folge, dass der Angeklagte im Jahr 2009/2010 eine Langzeittherapie absolvierte, nach deren Abschluss er zunächst abstinent lebte. Im November 2011 lernte der Angeklagte die Zeugin XXX kennen und lebte mit ihr ab etwa Oktober 2012 bis Ende April / Anfang Mai 2014 zusammen.
7In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
81. Das Amtsgericht Köln verurteilte ihn am 1. Februar 2011 in dem Verfahren 612 Ls 31 Js 273/10–139/10 wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,-- €.
9Dieser Verurteilung, die seit dem 9. Februar 2011 rechtskräftig ist und die insoweit auf die zugelassene Anklageschrift Bezug genommen hat, lag folgender Sachverhalt zugrunde:
10Der Angeschuldigte befand sich am 19.08.2009 gegen ca. 21.00 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau, der Geschädigten XXX, in der damaligen gemeinsamen Wohnung, XXX Köln. Die Geschädigte wohnte bis zu diesem Zeitpunkt zusammen mit dem Angeschuldigten und dem gemeinsamen Sohn XXX. Hier kam es zwischen den Eheleuten zu Streitigkeiten bezüglich Geld. Der Angeschuldigte verlangte, dass die Geschädigte 1.000,-- € von ihrem alleinigen Konto holen und ihm übergeben sollte. Wenn sie dies nicht tue, äußerte er “dann würde er ihr es anders zeigen”. Hierbei wusste der Angeschuldigte, dass er auf das sich auf dem Konto der Geschädigten befindliche Geld keinen Anspruch hatte.
11Hiernach eskalierte die Situation und der Angeschuldigte stieß die Geschädigte gegen den Wohnzimmerschrank, wobei sich die Geschädigte Verletzungen an Hüfte, sowie am Hinterkopf zuzog, welche zur Benommenheit der Geschädigten führten und sie wehrlos machten. Sodann durchsuchte der Angeschuldigte die Geldbörse der Geschädigten nach deren EC-Karte. Die Geschädigte rappelte sich wieder auf und versuchte, dem Angeschuldigten die Geldbörse wieder abzunehmen. Bei dem Gerangel um die Geldbörse zerriss diese.
12Anschließend schlug der Angeschuldigte die Geschädigte mehrfach mit flachen Händen gegen Brust- und Schulterregion, was zu einem Sturz der Geschädigten führte. Nachdem sie wieder aufstand, packte der Angeschuldigte sie an den Unterarmen und drückte diese schmerzhaft zusammen. Dabei sagte er: „Das machst Du nicht noch einmal !“.Danach schlug er die Geschädigte mehrfach, bis diese wieder zu Boden fiel.
13Die Auseinandersetzung wurde aufgrund der Schreie der Geschädigten durch die Nachbarn, das Ehepaar XXX, bemerkt und unterbrochen, indem sie an der Haustüre der Geschädigten klingelten. Hierauf verließ der Angeschuldigte die Wohnung.
14Ergänzend ist dann in dem Urteil weiter ausgeführt worden:
15Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ließ sich allerdings angesichts der etwas unklaren ehelichen Vermögensverhältnisse keine rechtswidrige Zueignungsabsicht des Angeklagten nachweisen, sodass zur vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs.1 StGB) statt eines versuchten Raubes lediglich eine Nötigung (§§ 240 Abs.1, 52 StGB) tateinheitlich hinzukam.
162. Durch Strafbefehl vom 17.09.2013 (4 Cs 8143 Js 1771/13), rechtskräftig seit dem 26.10.2013, verhängte das Amtsgericht Daun gegen den Angeklagten wegen Betruges eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20,-- €.
17Diesem Strafbefehl lag zugrunde, dass der Angeklagte in der Zeit vom 9.07.2012 bis zum 10.07.2012 im Hotel Gaststätte „XXX“ in Schönbach unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit ein Zimmer zum Preis von 50,-- € angemietet hatte. Obwohl eine ordnungsgemäße Leistung erbracht wurde, bezahlte der Angeklagte die Hotelrechnung in Höhe von 50,-- € nicht und verließ entsprechend der vorgefassten Absicht, sich auf Kosten anderer zu bereichern, ohne zu zahlen das Hotel.
18Die Vollstreckung der Strafe aus diesem Strafbefehl ist zwischenzeitlich erledigt, nachdem der Angeklagte in der Zeit vom 31.08.2014 bis zum 14.09.2014 in der Justizvollzugsanstalt Aachen eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat.
19In vorliegender Sache befand sich der Angeklagte ab dem 15.09.2014 bis zum Schluss der Hauptverhandlung aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düren vom 3.09.2014 (18 Gs 94/14) in Untersuchungshaft in der JVA Aachen. Unmittelbar nach der Verkündung des Urteils am 23.03.2015 hat die Kammer diesen Haftbefehl aufgehoben und den Angeklagten aus der Untersuchungshaft entlassen.
20II.
21Nachdem das Verfahren bezüglich des Falles 56 der Anklageschrift gemäß § 154 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.1 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt worden ist, hat die Hauptverhandlung hinsichtlich der verbleibenden Vorwürfe zu folgenden Feststellungen geführt:
22Im Jahr 2007 wurde bei der damaligen Ehefrau des Angeklagten, die über chronische Halsschmerzen klagte, diagnostiziert, dass sie sich mit dem HIV-Virus infiziert hatte. Bei weitergehenden Untersuchungen in der Uni-Klinik Köln wurde festgestellt, dass sich der Angeklagte ebenfalls mit dem HIV-Virus infiziert hatte. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, wer wen angesteckt hatte. In der Folgezeit befand sich der Angeklagte in der Uni-Klinik Köln in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Dabei wurde auf die Gabe von Medikamenten verzichtet, da der allgemeine körperliche Zustand des Angeklagten, insbesondere die in regelmäßigen Abständen kontrollierten Blutwerte so gut waren, dass eine solche Behandlung seitens der Ärzte nicht als notwendig erachtet wurde, da die Anzahl der Helferzellen ausreichend war und die Anzahl der sog. Virus-Kopien, die als Indikator für die Infektiosität herangezogen werden, keine Rückschlüsse auf eine aktuelle hohe Infektiosität zuließen. Der Angeklagte wurde im Rahmen dieser Untersuchungen ärztlicherseits darauf hingewiesen, dass trotz dieser durchaus günstigen Werte, nur die Durchführung von geschütztem Geschlechtsverkehr empfohlen werde, da trotz des geringen Risikos, davon auszugehen sei, dass der Angeklagte dennoch ansteckend sei, solange die sog. „Kopienlast“ nicht über einen längeren Zeitraum unter dem Grenzwert von 40 Kopien je ml Blut liege. Die Kopienlast schwankte während des gesamten Zeitraums der Behandlung durch die Uni-Klinikum Köln zwischen 3845 und 18782 Kopien je ml Blut. Zum Zeitpunkt der letzten Untersuchung im März 2011 lag die Kopienlast bei 14765 Kopien. Die Ergebnisse der Blutuntersuchungen, die in unregelmäßigen Abständen stattfanden, wurden jeweils in dem darauffolgenden Termin mit dem Angeklagten erörtert. Der Angeklagte selbst informierte sich zudem noch bei der Aids-Hilfe Köln über bestehende Behandlungsmöglichkeiten und Verhaltensmaßregeln.
23Nach März 2011 brach der Angeklagte, der zwischenzeitlich von seiner Ehefrau geschieden und aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen war, die weiteren Kontrolluntersuchungen in der Uni-Klinik ab, weil er sich einerseits trotz seiner HIV-Erkrankung körperlich nicht beeinträchtigt fühlte und andererseits er die gesamte Situation, die ihn stark belastete, verdrängen wollte. Er begab sich ab diesem Zeitpunkt auch nicht anderweitig in ärztliche Behandlung.
24Fälle 1 bis 52 der Anklageschrift
25Im August 2011 lernte der Angeklagte über ein Chat-Portal eines Videotext-Anbieters die Zeugin XXX kennen. Nachdem man zunächst nur über SMS und Telefon Kontakt hielt, wobei der Angeklagte seine HIV-Erkrankung nicht offenbarte, kam es im Dezember 2011 zu einem persönlichen Treffen in der Wohnung der Zeugin XXX in XXX. Bei diesem ersten Treffen kam es auch unter Verwendung eines Kondoms zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt informierte der Angeklagte die Zeugin über seine HIV-Erkrankung. Nach diesem ersten Treffen intensivierte sich der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin XXX, die fast täglich telefonierten und versuchten, sich regelmäßig an den Wochenenden zu sehen. Bei diesen Wochenendbesuchen kam es regelmäßig auch zu Geschlechtsverkehr, wobei jeweils ein Kondom verwendet wurde. Bei einem weiteren Treffen im Januar 2012 kam es wiederum zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, der jedoch ohne Kondom stattfand, da ein solches zum damaligen Zeitpunkt „im Eifer der Situation“ nicht griffbereit war. Bevor es zum Samenerguss innerhalb der Vagina der Zeugin XXX kam, zog der Angeklagte sein Glied aus der Scheide der Zeugin und ejakulierte außerhalb des Körpers der Zeugin. Der Angeklagte handelte so, wie er in der Hauptverhandlung angab, weil er wusste, dass er infektiös war und „dies der Zeugin im Hinblick auf das Risiko eines ungeschützten Geschlechtsverkehrs nicht antun wollte“. Dieses Geschehen nahm der Angeklagte, der die Zeugin weiterhin nicht über seine HIV-Erkrankung aufklärte, zum Anlass sich unter verschiedenen Vorwänden von ihr zurückzuziehen. Da die Zeugin jedoch weiterhin versuchte, Kontakt zu halten, und der Angeklagte andererseits die Zeugin vermisste und die Beziehung letztlich fortführen wollte, kam es dann ab Sommer 2012 wieder zu regelmäßigen Treffen, bei denen es auch zum regelmäßigen Geschlechtsverkehr zwischen der Zeugin und dem Angeklagten kam, wobei jeweils ein Kondom verwendet wurde.
26Dieser Kontakt intensivierte sich so sehr, dass sich zwischen dem Angeklagten und der Zeugin eine gegenseitige Liebebeziehung entwickelte, die letztlich dazu führte, dass der Angeklagte im Herbst 2012 bei der Zeugin einzog. Kurz danach teilte die Zeugin dem Angeklagten mit, dass sie nunmehr auch die Pille nehme, so dass man bei dem Geschlechtsverkehr zukünftig auf ein Kondom verzichten könne. Der Angeklagte, der befürchtete, er könne die Zeugin verlieren, wenn er seine HIV-Erkrankung offenbare, sah sich nicht in der Lage, aus anderen - vorgeschobenen - Gründen auf die Verwendung von Kondomen zu bestehen. In der Folgezeit kam es dann regelmäßig, etwa dreimal in der Woche zu einvernehmlichem ungeschützten Geschlechtsverkehr, wobei der Angeklagte sowohl innerhalb als auch außerhalb der Scheide der Zeugin ejakulierte. Teilweise kam es auch zu wechselseitigem Oralverkehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Hierbei sah der Angeklagte das Risiko, dass sich die Zeugin bei ihm anstecken könne, er vertraute jedoch darauf, dass dies nicht geschehen werde, weil er die Zeugin liebte und nicht verlieren wollte. Insbesondere nahm er die von ihm erkannte Möglichkeit, die Zeugin könne sich bei ihm anstecken, nicht billigend in Kauf.
27Im April 2014 ging es dem Angeklagten, der innerhalb kurzer Zeit stark abgenommen hatte, körperlich schlecht, so dass er sich entschloss, einen Arzt aufzusuchen. Dieser empfahl dem Angeklagten, den Arzt Dr. XXX in XXX zu konsultieren und stellte aufgrund des schlechten körperlichen Gesamtzustandes eine Überweisung in die Uni-Klinik Aachen aus. Die Zeugin XXX, die über den Internetverlauf des Handys des Angeklagten feststellte, dass dieser kurz zuvor mehrere Internetseiten aufgerufen hatte, die sich mit HIV-Erkrankungen und deren Behandlungsmöglichkeiten befassten, und auch feststellte, dass der Angeklagte die Internetseite von Herrn Dr. XXX, der auf das Gebiet der Infektiologie spezialisiert ist, besucht hatte, stellte den Angeklagten daraufhin zur Rede. Den Vorwurf, er – der Angeklagte – sei HIV-positiv und habe dies ihr gegenüber verschwiegen, stritt der Angeklagte zunächst gegenüber der Zeugin ab. Später räumte der Angeklagte ein, dass die Vorwürfe zutreffend seien.
28Die Zeugin begab sich daraufhin am 8. Mai 2014 selbst zu ihrem Hausarzt, der feststellte, dass sich die Zeugin mit einem HIV-Virus infiziert hatte. Weitere Untersuchungen der Uni-Klinik Köln, Institut für Virologie, ergaben, dass der Stamm dieses Virus mit dem HIV-Virus des Angeklagten übereinstimmt, mithin die Zeugin XXX, die ansonsten mit keinen anderen Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatte, von dem Angeklagten infiziert worden war. Die Zeugin, die den Kontakt zu dem Angeklagten abgebrochen hat, wird zwischenzeitlich medikamentös behandelt. Auch wenn es bisher nicht zu körperlichen Beeinträchtigungen gekommen ist, leidet die Zeugin psychisch erheblich unter der Diagnose. Sie hat sie sich aus ihrer gewohnten Umgebung zurück gezogen und befürchtet, dass es zu Schwierigkeiten kommt, wenn ihr Arbeitsgeber oder Arbeitskollegen, sie ist als Krankenschwester in einem Seniorenheim tätig, von ihrer Infektion Kenntnis erlangen.
29Der Angeklagte begab sich am 5. Mai 2014 in die stationäre Behandlung des Klinikums Aachen. Bei der Aufnahmeuntersuchung im Klinikum wurde festgestellt, dass die Kopien-Anzahl des Angeklagten bei etwa 84.000 Kopien je ml Blut lag. Die behandelnden Ärzte des Klinikums nahmen daraufhin Kontakt mit dem Zeugen Dr. XXX auf, der als Infektiologe empfahl, durch die Gabe von Tabletten mit einer Antiviral-Therapie zu beginnen. Weitere Blutuntersuchungen nach Beginn der Tabletten-Therapie ergaben am 3. Juni 2014, dass die Kopienzahl unter die Nachweisgrenze von 40 Kopien gefallen war, am 24.07.2014 lag der Wert bei 2030 Kopien und am 30.10.2014 wiederum unterhalb der Nachweisgrenze. Die jeweiligen Ergebnisse der Untersuchungen wurden mit dem Angeklagten in dem jeweils nächsten Termin erörtert. Nach seiner Aufnahme im Klinikum am 5. Mai 2014 befand sich der Angeklagte etwa 14 Tage in stationärer Behandlung, wobei er sich zuletzt aufgrund von psychischen Problemen auf der psychiatrischen Abteilung befand. Von dort wurde er einige Zeit ambulant weiter betreut, bevor er im Juli 2014 einen Platz in einer Wohngruppe des Alexianerkrankenhauses für physisch Erkrankte bekam.
30Fall 53 der Anklageschrift
31In der Wohngruppe des Alexianerkrankenhauses für physisch Erkrankte lernte der Angeklagte im Juli 2014 die Zeugin XXX kennen. Nachdem er sich bereits vorher mehrfach mit der Zeugin unterhalten hatte, wobei er ihr nicht konkret sagte, dass er HIV-positiv war, was jedoch der Heimleitung und anderen Mitbewohnern bekannt war, kamen sich der Angeklagte und die Zeugin am 19.07.2014 einander näher. Nachdem man eine Zeitlang auf der Dachterrasse des Wohnheimes gesessen hatte, zogen sich der Angeklagte und die Zeugin in das Zimmer des Angeklagten zurück. Dort tauschte man gegenseitige Zärtlichkeiten aus, wobei sich sich der Angeklagte und die Zeugin auch entschlossen, den Geschlechtsverkehr auszuüben. Dabei wies der Angeklagte die Zeugin nicht ausdrücklich darauf hin, dass er HIV-positiv sei. Die Frage des Angeklagten, ob er ein Kondom verwenden solle, verneinte die Zeugin mit der Begründung, sie nehme die Pille. Nachdem der Angeklagte ein paarmal mit seinem Glied in die Scheide der Zeugin eingedrungen war, zog er sein Glied wieder heraus und manipulierte sein Glied mit der Hand, bis er auf den Bauch der Zeugin ejakulierte. Am nächsten Tag erfuhr die Zeugin von einer Mitbewohnerin, dass der Angeklagte HIV-positiv sei, worauf sie diesen zur Rede stellte. Mit dem Vorwurf konfrontiert, erklärte der Angeklagte, dass nichts passieren könne, da er nunmehr Tabletten nehme. Die Zeugin ließ einen HIV-Test durchführen, der negativ war.
32Fälle 54 und 55 der Anklageschrift
33Im August 2014 traf der Angeklagte die Zeugin XXX wieder, die er in der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Aachen kennen gelernt hatte. Die Zeugin war dort unter anderem zur Entgiftung. Im August 2014 traf der Angeklagte die Zeugin zufällig in der Aachener Innenstadt, wo sie in einer Gaststätte kellnerte. Nachdem man sich noch einige Male privat in der Stadt getroffen hatte, kam es in der Zeit zwischen dem 1. August 2014 und dem 13. August 2014 bei mindestens zwei Gelegenheiten zu sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten, der die Zeugin nicht über seine HIV-Erkrankung informierte, und der Zeugin XXX. Bei der ersten Gelegenheit übte der Angeklagte mit der Zeugin den vaginalen Geschlechtsverkehr aus, wobei er ein Kondom verwandte. Als der Angeklagte bemerkte, dass das Kondom geplatzt war, zog er sein Glied aus der Scheide und ejakulierte außerhalb auf den Körper der Zeugin. Bei der zweiten Gelegenheit kam es zur gegenseitigen oralen Befriedigung ohne vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei der Angeklagte schließlich auf der Zeugin Körner sitzend, sein Glied mit der Hand manipulierte und auf ihre Brust ejakulierte. Weder zu diesem Zeitpunkt noch später informierte der Angeklagte die Zeugin darüber, dass er HIV-positiv ist. Nachdem die Zeugin XXX durch Dritte erfuhr, dass der Angeklagte HIV-positiv ist, ließ auch sie einen HIV-Test durchführen, der negativ war.
34Die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, war weder erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB noch ausgeschlossen im Sinne von § 20 StGB.
35III.
36Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben, dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister, dessen Inhalt von ihm als richtig bestätigt worden ist, sowie auf den auszugsweise verlesenen Vorstrafakten.
37Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte und den Angaben des nach Maßgabe des Sitzungsprotokolls vernommenen Zeugen, sachverständigen Zeugen und Sachverständigen.
38Der Angeklagte hat eingeräumt, seit dem Jahr 2007 zu wissen, dass er HIV-positiv sei, nachdem auch eine entsprechende Diagnose bei seiner damaligen Ehefrau gestellt worden sei. Die weiteren Feststellungen bezüglich des Behandlungsverlaufs und die getroffenen Diagnosen beruhen neben den Angaben des Angeklagten auf den Aussagen des damals behandelnden Arztes, des Zeugen Dr. XXX, sowie den Aussagen des aktuell behandelnden Arztes, des Zeugen Dr. XXX.
39Die Feststellung, dass die HIV-Infektion der Zeugin XXX auf einer Übertragung durch den Angeklagten beruht, ergibt sich zunächst aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. XXX. Dieser hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und widerspruchsfrei erläutert, dass ein Vergleich der Virusstämme der Zeugin XXX und des Angeklagten ergeben hat, dass diese voneinander abstammen. Da die Zeugin XXX weiter angegeben hat, außer mit dem Angeklagten mit keinen weiteren Personen ungeschützten Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die bei der Zeugin XXX diagnostizierte HIV-Infektion durch den Angeklagten übertragen worden ist.
40Bezüglich der Zeugin XXX (Fälle 1 bis 52 der Anklage) hat der Angeklagte eingeräumt, dass es im Januar 2012 einmalig und ab Oktober 2012 mehrfach zum ungeschützten Geschlechtsverkehr gekommen sei, ohne dass er die Zeugin darüber informiert habe, dass er HIV-positiv sei. Bei dem Vorfall im Januar 2012 sei der Geschlechtsverkehr entgegen der sonstigen Gewohnheit ohne Kondom ausgeübt worden, weil ein solches „im Eifer der Situation“ nicht griffbereit gewesen sei. Er habe jedoch, weil er sich des Risikos bewusst gewesen sei, das mit einem ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr verbunden gewesen sei, sein Glied vorher aus der Scheide herausgezogen und auf den Bauch der Zeugin ejakuliert. Er sei jedoch im Nachhinein über diesen Vorfall so erschrocken gewesen, dass er sich unter verschiedenen Vorwänden zunächst zurückgezogen habe. Da die Zeugin jedoch weiterhin den Kontakt gesucht habe und er die Zeugin, zu der sich bereits eine Liebesbeziehung entwickelt gehabt habe, sehr vermisst habe, habe er dann die Beziehung wieder aufgenommen. In der Folgezeit sei es dann wiederholt zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen, wobei jedoch zunächst noch jedes Mal ein Kondom verwendet worden sei, bevor man ab Oktober 2012 ein solches nicht mehr benutzt habe.
41Die Zeugin XXX hat bei ihrer Vernehmung nicht nur diese Angaben des Angeklagten bestätigt, sondern darüber hinaus bekundet, dass der Angeklagte etwa im Herbst 2012 bei ihr eingezogen sei und man ab diesem Zeitpunkt eine ganz normale Beziehung geführt habe. Nach kurzer Zeit habe sie dann gesagt, dass man auf die Verwendung eines Kondoms verzichten könne, da sie jetzt die Pille nehme. Insoweit kann die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er habe in dieser Situation keinen anderen Ausweg gesehen, als dies so hinzunehmen, nicht widerlegen. Einerseits habe er, so gab der Angeklagte weiter an, befürchtet, die Zeugin zu verlieren, wenn er ihr zu diesem Zeitpunkt gesagt hätte, dass er HIV-positiv sei, andererseits hätte er im Rahmen einer bestehenden Beziehung auch keine andere Begründung mehr dafür vorschieben können, dass er dennoch auf die Verwendung eines Kondoms bestehe. In dieser Situation habe er sich schließlich dazu entschlossen, mit der Zeugin fortan ohne Benutzung eines Kondoms den Geschlechtsverkehr auszuüben, weil er die Beziehung nicht habe gefährden wollen; er habe aber darauf vertraut, dass sich diese trotz seiner HIV-Infizierung nicht anstecken werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht die Kammer zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er eine solche Infizierung im Sinne eines bedingten Vorsatzes nicht billigend in Kauf genommen hat, sondern letztlich nur grob fahrlässig gehandelt hat.
42Eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände ergibt nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt und sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft – nicht nur vage – darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH Urteil vom 4.11.1988 (1 StR 262/88) Rn. 24 m.w.N.).
43In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit der Zeugin eine ernsthafte Beziehung angestrebt hat, die über ein rein sexuelles Verhältnis hinausgegangen ist. Dabei hat er das Vorkommnis im Januar 2012, bei dem es erstmals zu einem ungeschützten Geschlechtsverkehr gekommen war, zum Anlass genommen, sich zunächst einmal von der Zeugin zurückzuziehen. Allerdings hat er dann, nachdem auch die Zeugin wieder Kontakt zu ihm gesucht hat, diese Beziehung fortgeführt und ist letztlich im Oktober 2012 bei ihr eingezogen. Diese lebenspartnerschaftliche Beziehung hat dann bis April 2014 angehalten. Damit ging aber das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin weit über eine flüchtige Bekanntschaft hinaus, die in erster Linie nur auf rein sexuelle Kontakte fixiert gewesen wäre. Damit ist aber, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, für die Annahme kein Raum, dem Angeklagten sei das Schicksal seiner Lebensgefährtin letztlich egal gewesen und er habe sich mit der Möglichkeit ihrer etwaigen Infektion abgefunden gehabt.
44Gegen eine solche Annahme spricht nicht nur der Umstand, dass es sich bei der Zeugin XXX um die Lebensgefährtin des Angeklagten gehandelt hat, sondern auch die Beweggründe, die den Angeklagten letztlich dazu veranlasst haben, die Beziehung fortzuführen und auf die Benutzung von Kondomen zu verzichten. Nach dem Einzug ist es zwar vielfach zwischen dem Angeklagten und der Zeugin zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr gekommen, der – wie der Angeklagte wusste – grundsätzlich geeignet war, zu einer Übertragung der HIV-Infektion zu führen. Allerdings hat der Angeklagte auf die Verwendung von Kondomen nicht aus Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit verzichtet, sondern er hat nach der Bemerkung der Zeugin XXX, sie nehme nunmehr die Pille, die Verwendung von Kondomen sei nicht mehr erforderlich, keinen anderen Ausweg gesehen, als weiterhin seine HIV-Infektion zu verschwiegen, da er den Fortbestand der Liebesbeziehung, die er unbedingt aufrechterhalten wollte, nicht gefährden wollte. Sofern er in dieser Situation dennoch gefordert hätte, weiterhin Kondome zu verwenden, hätte er Nachfragen der Zeugin provoziert, die er nicht mit anderen Ausflüchten hätte beschwichtigen können.
45Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Ansteckungsrisiko bei HIV-Infektion eines Sexualpartners differenziert zu betrachten ist. Die sachverständigen Zeugen Dr. XXX und Dr. XXX, die sich seit Jahren auf die Betreuung und Behandlung von HIV-Patienten spezialisiert haben, haben überstimmend ausgeführt, dass bei der Benutzung von Kondomen kein Ansteckungsrisiko besteht. Aus diesem Grunde gehöre es auch zu den allgemeinen Grundsätzen bei der Behandlung von HIV-Patienten, dass zur Vermeidung weiterer Infektionen Kondome zu verwenden sind. Sofern der Angeklagte bei dem Geschlechtsverkehr mit der Zeugin XXX teilweise und auch bei einem Kontakt mit der Zeugin XXX ein Kondom verwandt hat, hat er sich entsprechend den Weisungen der behandelnden Ärzte verhalten. Die beiden sachverständigen Zeugen haben aber des Weiteren bekundet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand der Wissenschaft und Forschung auch bei der Durchführung eines ungeschützten oralen Geschlechtsverkehrs letztlich kein Ansteckungsrisiko bestehe. Aus ihrer eigenen Praxis seien ihnen keine Fälle bekannt, in denen es bei der Ausübung des Oralverkehrs zu einer Übertragung des HIV-Virus gekommen sei. Insbesondere der sachverständige Zeuge Dr. XXX hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar ausgeführt, dass für eine Übertragung des HIV-Virus nicht die allgemeine Weitergabe von Körperflüssigkeiten ausreichend sondern deren Eindringen in den Körper über sog. Schleimhautverletzungen notwendig sei. Dies wäre am häufigsten bei der Durchführung von Analverkehr zu beobachten, weniger dagegen bei der Durchführung von Vaginalverkehr. Bei reinem Oralverkehr bestünde hingegen kein nachweisbares Risiko. In der Literatur würden zwar vereinzelt Fälle diskutiert, ohne jedoch dass ein solcher Zusammenhang hinreichend belegt sei. Bei einem vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr liege das Ansteckungsrisiko bei 0,05 bis 0,15 %, so der Zeuge Dr. XXX, bzw. bei 0,1 bis 1 %, so der Zeuge Dr. XXX. Dieses Risiko könne, so haben die beiden Zeugen auf Nachfrage weiter übereinstimmend ausgeführt, noch dadurch minimiert werden, dass die Ejakulation außerhalb des Körpers erfolge, wobei der sachverständige Zeuge Dr. XXX davon ausging, dass in diesem Fall überhaupt kein Risiko vorliege, da die sog. Vorflüssigkeit nicht in ausreichendem Maße infektiös sei.
46Auch wenn bei HIV-Patienten standardmäßig auf die Notwendigkeit der Benutzung von Kondomen hingewiesen wird, besteht danach letztlich auch bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr prozentual gesehen ein nur geringes Ansteckungsrisiko. Unter Berücksichtigung dieses Risikos, das dem Angeklagten ebenfalls bekannt war, war seine Hoffnung, es werde trotz seiner Infektion nicht zu einer Ansteckung der Zeugin XXX kommen, zumindest nicht vage oder gar fernliegend. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass dem Angeklagten durch seine Erkrankung, die während seiner bestehenden Ehe diagnostiziert worden ist, die grundsätzliche Möglichkeit und die Auswirkungen einer solchen HIV-Übertragung vor Augen gestanden haben. Dies schließt aber nicht aus, dass er dennoch letztlich gehofft hat, dass dies nicht eintreten werde. Aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte eine Infizierung der Zeugin XXX seiner damaligen Lebensgefährtin, im Sinne eines bedingten Vorsatzes nicht billigend in Kauf genommen hat, sondern letztlich nur grob fahrlässig gehandelt hat.
47Die Feststellungen bezüglich der Zeugin XXX (Fall 53 der Anklage) beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben der Zeugin XXX Diese hat insbesondere bestätigt, dass der Angeklagte, von dessen HIV-Infektion sie vorher keine Kenntnis gehabt habe, zwar ohne Kondom den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe, es aber nicht zu einer vaginalen Ejakulation gekommen sei, sondern er vorher sein Glied aus der Scheide herausgezogen habe und auf ihren Bauch ejakuliert habe. Auf den späteren Vorhalt seiner HIV-Infektion habe dann der Angeklagte, so die Zeugin weiter, ihr entgegnet, dass nichts passieren könne, da er nunmehr Tabletten nehme. Der Zeuge Dr. XXX hat diesbezüglich angegeben, dass die Tablettenbehandlung bereits im Krankenhaus im Mai 2014 begonnen worden sei und die Kopienzahl aus der vorhergehenden Untersuchung am 3. Juni 2014 unter der Nachweisgrenze lag und andererseits die Ergebnisse der Blutuntersuchung vom 24. Juli 2014, die mit 2030 Kopien wieder über der Nachweisgrenze lagen, noch nicht mit dem Angeklagten erörtert worden waren. Der Angeklagte konnte zumindest aufgrund der ihm vorliegenden Informationen zum Zeitpunkt des Sexualkontakts mit der Zeugin XXX nach seiner Vorstellung davon ausgehen, dass er entweder nicht mehr oder aber aufgrund der bereits begonnenen Therapie nur noch im eingeschränkten Maße infektiös war. Auch aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte nicht in der Scheide der Zeugin XXX ejakuliert hat, sondern vorher sein Glied herausgezogen hat, besteht für die Annahme, der Angeklagte habe billigend eine etwaige Infizierung der Zeugin XXX im Sinne einer Versuchsstrafbarkeit in Kauf genommen haben, kein Raum.
48Die Feststellungen bezüglich der Zeugin XXX (Fälle 54 und 55 der Anklage) beruhen ebenfalls auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Angaben der Zeugin KHK XXX. Die Zeugin KHK XXX hat insbesondere bestätigt, dass die Zeugin XXX ihr gegenüber bei der ersten Vernehmung angegeben habe, dass es zwar zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei, bei diesem aber das Kondom geplatzt sei. Soweit die Zeugin XXX selbst sich an ein solches Geschehen in der Hauptverhandlung nicht erinnern konnte und die Anzahl der sexuellen Kontakte entgegen ihrer bisherigen Angaben mit 5 bis 6 bezifferte, wobei es auch zu einen Oralverkehr mit Samenerguss in ihrem Mund gekommen sei, vermochte die Kammer auf diese abweichende Angaben der Zeugin keine Feststellungen zu stützen. Die Zeugin hatte in der Hauptverhandlung erkennbar Schwierigkeiten, sich überhaupt an das Geschehen zu erinnern. Zudem vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass die Zeugin bereits zum damaligen Zeitpunkt, sie hatte sich kurz zuvor im Alexianerkrankenhaus zur Entgiftung befunden, aufgrund des Konsums von Alkohol oder anderen Rauschmitteln die Geschehnisse nur eingeschränkt wahrgenommen hat.
49Auch bezüglich dieser beiden Fälle betreffend die Zeugin XXX vermag die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte im Sinne einer Versuchsstrafbarkeit bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Im ersten Fall hat er den Geschlechtsverkehr zunächst mit Kondom durchgeführt, so dass bereits aus diesem Grund, da er sich anweisungskonform verhalten hat, kein Vorsatz anzunehmen ist. Im zweiten Fall fehlt es ebenfalls an einem Eventualvorsatz des Angeklagten, da es lediglich zu einer gegenseitigen oralen Befriedigung gekommen ist, die mit keinem Risiko der Übertragung des HIV-Virus verbunden war.
50IV.
511. Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte bezüglich der Zeugin XXX der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar gemacht, wobei keine weitergehenden Feststellungen getroffen werden konnten, bei welchem Sexualkontakt letztlich konkret die Übertragung des HIV-Virus erfolgt ist. Insoweit ist von einer Tatbegehung im Zeitraum von Januar 2012 bis April 2014 auszugehen.
52Da es eine Strafbarkeit wegen versuchter fahrlässiger Körperverletzung nicht gibt, liegt zwischen diesem und den weiteren angeklagten Fällen des ersten Tatkomplexes (Fälle 1 bis 52) auch keine Tatsachenalternativität im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.10.1989 (4 StR 318/89) vor, die sich mit dem Verhältnis von versuchter und vollendeter gefährlicher Körperverletzung befasst hat. Der Angeklagte war vielmehr bezüglich der anderen 51 Fälle, die den ersten Tatkomplex betreffen, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
532. Bezüglich der Zeugin XXX (Fall 53 der Anklage) war der Angeklagte ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Insbesondere vermochte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass eine versuchte Körperverletzung bzw. versuchte gefährliche Körperverletzung im Sinne von §§ 223, 224 Abs.1Nr.1, Nr.5, 22, 23 StGB vorliegt, da dem Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein (bedingter) Versuchsvorsatz Zur Last gelegt werden kann.
543. Auch bezüglich der Zeugin XXX (Fälle 54 und 55) war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Auch insoweit vermochte die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass eine versuchte Körperverletzung bzw. versuchte gefährliche Körperverletzung im Sinne von §§ 223, 224 Abs.1Nr.1, Nr.5, 22, 23 StGB vorliegt, da dem Angeklagten kein (bedingter) Versuchsvorsatz angelastet werden kann.
55V.
56Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen.
57Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, das erkennbar von Einsicht und Reue getragen war. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei jeweils nur Geldstrafen verhängt worden sind. Strafschärfend fiel hingegen ins Gewicht, dass der Angeklagte die gebotene Sorgfaltspflicht in einem besonders hohen Maße verletzt hat und bei seinem Verhalten gegenüber der Zeugin XXX grob fahrlässig gehandelt hat. Weiterhin war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Folgen der Tat für die Zeugin XXX, wenn auch deren HIV-Infektion durch die Gabe von Tabletten zur Zeit erfolgreich behandelt wird, mit erheblichen psychischen Folgen, die sowohl ihr Privatleben als auch ihren Arbeitsalltag betreffen, verbunden ist.
58Unter Berücksichtigung dieser und der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungserwägungen erschien der Kammer letztlich eine
59Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten
60tat- und schuldangemessen.
61Die Vollstreckung dieser Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und Abs.2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Insoweit fand neben dem umfassenden Geständnis des Angeklagten auch der Umstand Berücksichtigung, dass er durch die zweitägige Verhandlung vor einer großen Strafkammer erkennbar beeindruckt war. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Angeklagte, der sich mehrere Monate in Untersuchungshaft befand, sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Hinblick auf das Geständnis und die erlittene Untersuchungshaft liegen auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs.2 StGB vor, welche die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung der Strafe von mehr als einem Jahr ermöglichen, wobei auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht gebietet (§ 56 Abs.3 StGB).
62VI.
63Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs.1, 467 Abs.1 StPO. Dabei bemisst das Gericht die auf den Teilfreispruch entfallenden Kosten mit einem Anteil von 2/5.
64H C
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