Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 235/14

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 3. Juli 2014 (14-4447661-0-2) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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