Urteil vom Landgericht Aachen - 11 O 74/15

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aachen vom 20.02.2015, Az 15-1359577-0-6, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die durch den Erlass des Vollstreckungsbescheids entstandenen Kosten; die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen